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Verordnung (EG) 1997/515

Verordnung (EG) 1997/515

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

TITEL I: AMTSHILFE AUF ANTRAG

Art. 4

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung und insbesondere folgender Bestimmungen zu gewährleisten:

Bestimmungen über die Anwendung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstiger Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
Bestimmungen über Vorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.

(2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

Art. 5

Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde dieser alle Bescheinigungen sowie alle Schriftstücke oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken, die ihr zur Verfügung stehen oder die sie sich nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 beschafft und die sich auf Vorgänge beziehen, auf die die Zoll- und die Agrarregelung Anwendung finden.

Art. 6

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.

(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf die Vorlage einer Übersetzung zu verzichten.

Art. 7

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amstbereich besonders sorgfältig oder läßt besonders sorgfältig überwachen:
a)
Personen, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen die Zoll- und die Agrarregelung verstoßen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;
b)
Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
c)
Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, daß sie Vorgängen dienen können, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;
d)
Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.

Art. 8

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften Auskünfte über festgestellte oder geplante Vorgänge, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen, oder gegebenenfalls Auskünfte über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 7.

Urschriften und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.

Art. 9

(1) 

Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde die geeigneten behördlichen Ermittlungen über Vorgänge durchgeführt oder veranlaßt, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen.

Bei diesen behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Staates handeln würde.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen mit.

(2) 

Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den behördlichen Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein.

²Die behördlichen Ermittlungen werden stets von den Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. ³Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Kontrollbefugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

Sofern die einzelstaatlichen strafprozeßrechtlichen Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Bediensteten der ersuchenden Behörde an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen insbesondere in keinem Fall an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts teil. Sie haben jedoch unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.

Art. 10

Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde gehörig befugte Bedienstete in den Büros, in den die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung einholen, die die ersuchende Behörde benötigt und die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. ²Die betreffenden Bediensteten sind befugt, Kopien der Unterlagen anzufertigen.

Art. 11

Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zwecks Anwendung der Artikel 9 und 10 in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

Art. 12

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel darstellen, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a)
in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)
in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, sofern die ersuchte Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.



TITEL II: AMTSHILFE OHNE ANTRAG

Art. 13

Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.

Art. 14

Sofern sie es als der Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a)
Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 7 bezeichnete besonders sorgfältige Überwachung durch oder veranlassen diese.
b)
Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Vorgänge mit, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.

Art. 15

(1) 

  Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel und Methoden, die zur Durchführung derartiger Vorgänge benutzt werden.

(2) 

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten können ferner im Wege eines regelmäßigen automatischen Austauschs oder eines unregelmäßigen automatischen Austauschs den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten erlangte Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Lagerung und die Endverwendung von Waren — einschließlich des Postverkehrs —, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft übermitteln, wenn dies notwendig ist, um Vorgänge zu verhindern oder aufzudecken, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen.

Art. 16

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, einschließlich beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der übermittelnden Behörde eingeholt und der empfangenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a)
in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)
in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, sofern die übermittelnde Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.



TITEL III: BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Art. 17

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, sobald sie vorliegen,

a)
alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Informationen über— die Waren, die Gegenstand von Vorgängen waren oder vermutlich waren, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen;— die Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die Zoll- oder die Agrarregelung zu übertreten;
— die Ersuchen um Amtshilfe, die getroffenen Maßnahmen und die aufgrund der Artikel 4 bis 16 ausgetauschten Informationen, die Tendenzen bei den Betrugspraktiken im Zoll- oder im Agrarbereich sichtbar machen könnten;
b)
alle Informationen über Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- und der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.

Art. 18

(1) 

Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen scheinen, von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, insbesondere

wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder

wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, daß ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,

erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind.

Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

³Binnen sechs Monaten nach Erhalt der von der Kommission erteilten Auskünfte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, die sie aufgrund dieser Auskünfte getroffen haben. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Zusammenfassungen regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und leitet sie den Mitgliedstaaten zu.

(2) Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von Absatz 1 Gebrauch, so können sie von der in Artikel 14 Buchstabe b) und Artikel 15 vorgesehenen Mitteilung an die zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten absehen.

(3) Auf begründeten Antrag der Kommission werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 bis 8 tätig.

(4) 

Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.

Der oder die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse der Ermittlung.

(5) Bedienstete der Kommission können die Auskünfte gemäß Artikel 10 unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im gegenseitigen Einvernehmen einholen.

(6) 

Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung und Überprüfung, das die Kommission im Rahmen anderer bestehender Regelungen besitzt.

(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften über die Erstellung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement dürfen die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 18 ausgetauschten Daten zum Zwecke der strategischen und operationellen Analyse gespeichert und ausgewertet werden.

(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten operationellen und strategischen Analysen austauschen.

Art. 18a

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten richtet die Kommission zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die Gegenstand von Vorgängen sind, die möglicherweise der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln, einschließlich Container, ein Register für Daten, die von Beförderern übermittelt werden (im Folgenden „Transportregister“), ein und verwaltet dieses. ²Das Transportregister ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. ³Sie dürfen das Transportregister, auch für die Analyse von Daten und den Informationsaustausch, ausschließlich zu den Zwecken dieser Verordnung verwenden.

(2) 

Im Rahmen der Verwaltung des Transportregisters ist die Kommission befugt,

a)
auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder ihn zu extrahieren und zu speichern, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und die Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums zu verwenden. Die Kommission trifft angemessene Schutzvorkehrungen, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen sind berechtigt, Daten einzusehen und zu berichtigen;
b)
die im Transportregister zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  zu analysieren;
c)
die Daten des Transportregisters den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(3) 

Die Daten nach diesem Artikel betreffen insbesondere Bewegungen von Containern und/oder Transportmitteln sowie Waren und Personen, die an diesen Bewegungen beteiligt sind. ²Hierzu gehören, soweit verfügbar, insbesondere folgende Daten:

a)
bezüglich der Bewegung von Containern:— Containernummer,— Ladezustand,
— Datum der Bewegung,
— Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),
— Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,
— Nummer der Reise/Fahrt,
— Ort,
— Frachtbrief oder anderes Transportdokument;
b)
bezüglich der Bewegung von Transportmitteln:— Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,— Frachtbrief oder anderes Transportdokument,
— Anzahl der Container,
— Gewicht der Ladung,
— Beschreibung und/oder Kodifikation der Waren,
— Reservierungsnummer,
— Nummer der Siegel,
— Ort der ersten Beladung,
— Ort der abschließenden Entladung,
— Orte der Umladung,
— voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;
c)
bezüglich der Personen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name, Mädchenname, Vornamen, frühere Nachnamen, angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Anschrift;
d)
bezüglich der Unternehmen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name des Unternehmens, Firmenname, Anschrift des Unternehmens, Registrierungsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verbrauchsteuer-Registriernummer sowie Anschrift der Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und anderer Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.

(4) 

Für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Containerbewegungen richtet die Kommission ein Register der erfolgten Containerstatusmeldungen (im Folgenden „CSM-Register“) ein und verwaltet dieses. ²Das CSM-Register ist für die in Artikel 29 genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderer, die Daten über die Bewegungen und den Status von Containern speichern oder in ihrem Auftrag speichern lassen, übermitteln in folgenden Fällen Containerstatusmeldungen (CSM) an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten:

a)
wenn Container auf dem Seeweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen; hiervon ausgenommen sind:— Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes an Bord desselben Schiffes bleiben und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen, und— Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes entladen und wieder auf dasselbe Schiff verladen werden sollen, damit das Entladen oder Verladen anderer Waren möglich ist, und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen;
b)
bei Sendungen von Waren in Containern, die auf dem Seeweg aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen und in den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:— Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates ;— Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates  oder
— Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates .

Die Daten werden von den Beförderern direkt an das CSM-Register übermittelt.

(5) CSM erfolgen

a)
ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird,
b)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder
c)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Ausgang des Containers aus dem Zollgebiet der Union.

(6) 

Die Beförderer übermitteln CSM für folgende oder gleichwertige Ereignisse, sofern sie dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese Ereignisse in ihren elektronischen Unterlagen erstellt, gesammelt und verwaltet wurden:

Buchungsbestätigung,
Ankunft an einer Lade- oder Entladeanlage,
Abgang von einer Lade- oder Entladeanlage,
Be- oder Entladen eines Beförderungsmittels,
Be- oder Entladeanweisung,
Be- oder Entladebestätigung,
Verbringungen am Containerterminal,
Containerinspektionen am Containerterminal,
Versand zwecks größerer Reparaturen.

²Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten und für die Bereitstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten fest. ³Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(7) 

Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c zu verarbeiten.

²Personenbezogene Daten, die zur Feststellung von Warenbewegungen nach Absatz 1 nicht benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. ³In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(8) Die von Beförderern übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden.

(9) 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die von den Beförderern übermittelt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht und andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das CSM-Register ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Art. 18b

(1) Die Kommission ist befugt, Fortbildungsmaßnahmen für Verbindungsbeamte von Drittländern sowie von europäischen und internationalen Organisationen und Stellen durchzuführen und ihnen jede Form von Unterstützung, mit Ausnahme finanzieller Unterstützung, zu leisten.

(2) 

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Fortbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operationelle Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union zur Verfügung stellen.

Art. 18c

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und die Methode, nach der die CSM zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

Art. 18d

(1) 

Die Kommission erstellt und verwaltet ein Register (im Folgenden „Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister“) für Daten über

a)
die Einfuhr von Waren,
b)
den Versand von Waren und
c)
die Ausfuhr von Waren, soweit die in diesem Buchstaben genannten Waren in den Anwendungsbereich fallen voni) Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG;ii) Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU oder
iii) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister wird entsprechend den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission  geführt.

²Die Kommission dupliziert systematisch Daten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 betriebenen Quellen in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister. ³Die Mitgliedstaaten können der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und der Informationstechnologieinfrastruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Daten über den Warenversand innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren übermitteln.

Die von der Kommission benannten Dienststellen und die in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden können das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister verwenden, um Daten zu analysieren und die Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister mit den CSM im CSM-Register zu vergleichen, und sie können für die Zwecke dieser Verordnung Informationen über die Ergebnisse austauschen.

(2) 

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ist den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten nationalen Behörden zugänglich. ²Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten zu verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten haben direkten Zugriff auf

a)
die Daten über alle Anmeldungen, die im betreffenden Mitgliedstaat erfolgen;
b)
die Daten über Wirtschaftsbeteiligte, denen von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugeteilt wurde;
c)
die Daten über den Versand;
d)
alle anderen Daten mit Ausnahme der in Artikel 41b Absatz 2 dieser Verordnung genannten personenbezogenen Daten.

Die zuständigen Behörden, die Daten in das in Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Zollinformationssystem oder gemäß Artikel 41b dieser Verordnung Daten aus einer Ermittlungsakte in das in Artikel 41a Absatz 1 dieser Verordnung genannte Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben haben, haben Zugriff auf alle Daten in dem Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister, die in Zusammenhang mit diesem Eintrag oder dieser Ermittlungsakte stehen.

(3) 

Auf die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(4) 

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(5) 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen. ²Die Kommission und alle Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht oder andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Art. 18e

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung stehen, kann die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen, Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen vorzulegen, für die von den Wirtschaftsteilnehmern Belege erstellt oder gesammelt wurden.

²Das in Absatz 1 genannte Ersuchen ist an die zuständigen Behörden zu richten. ³Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss der Mitgliedstaat die Verwaltungsstelle angeben, die dafür verantwortlich ist, auf das Ersuchen der Kommission zu reagieren.

Ein Mitgliedstaat hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Ersuchens der Kommission

die angeforderten Belege vorzulegen; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere sechs Wochen verlängert werden,
der Kommission mitzuteilen, dass er dem Ersuchen nicht nachkommen konnte, weil der Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat, oder
das Ersuchen infolge einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 abzulehnen.



TITEL IV: BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Art. 19

Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu ermitteln, von denen festgestellt wurde, dass sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen

durch die Kommission oder den betroffenen Mitgliedstaat weitergegeben werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder
durch die Kommission oder die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen einer konzertierten Aktion weitergegeben werden, sofern die Informationen von mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurden, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zur Verfügung gestellt haben.

Die Weitergabe durch einen Mitgliedstaat erfolgt unter Einhaltung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer.

In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Vorschriften des betreffenden Drittlands einen den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 2 entsprechenden Schutz bieten.

Art. 20

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 19 in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern durchführen.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsmissionen in Drittländern werden mit folgender Maßgabe durchgeführt:

a)
Die Mission kann auf Veranlassung der Kommission, gegebenenfalls anhand von Angaben des Europäischen Parlaments oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
b)
an den Missionen nehmen dafür benannte Bedienstete der Kommission sowie durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten dafür benannte Bedienstete teil;
c)
die Mission kann im Einvernehmen mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsinteresse auch von Bediensteten eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, insbesondere aufgrund eines bilateralen Unterstützungsabkommens mit einem Drittland; in diesem Fall werden der Kommission die Ergebnisse der Mission mitgeteilt.

 —————

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der nach diesem Artikel durchgeführten Missionen.

Art. 21

(1) 

Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer weitergegeben wurden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen — auch durch die Dienststellen der Kommission — eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.

(2) Artikel 12 gilt entsprechend für die Feststellungen und Auskünfte nach Absatz 1.

(3) Zum Zweck einer Verwendung gemäß Artikel 12 übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag die erlangten Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien davon.

Art. 22

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit Drittländern im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ausgetauschten Informationen, wenn dies im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zoll- und der Agrarregelung im Sinne dieser Verordnung von besonderem Interesse ist und die Informationen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.



TITEL V: DAS ZOLLINFORMATIONSSYSTEM

Kapitel 1: Schaffung eines Zollinformationssystems

Art. 23

(1) 

Es wird ein automatisiertes Informationssystem geschaffen, das „Zollinformationssystem“, nachstehend „ZIS“ genannt, das den Erfordernissen der Verwaltungsbehörden, die mit der Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung beauftragt sind, sowie den Erfordernissen der Kommission entspricht.

(2) 

Zweck des ZIS ist es, nach Maßgabe dieser Verordnung die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine raschere Bereitstellung von Informationen zu unterstützen und dadurch die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung zu steigern.

(3) 

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die technische Infrastruktur des ZIS im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollwesen  nach den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union nutzen.

Die Kommission gewährleistet in diesem Fall den technischen Betrieb dieser Infrastruktur.

(4) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Vorgängen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

 —————

(6) 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission, nachstehend „ZIS-Partner“ genannt, nehmen am ZIS unter den in diesem Titel genannten Bedingungen teil.



Kapitel 2: Betrieb und Benutzung des ZIS

Art. 24

Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. ²Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des ZIS nach Artikel 23 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

a)
Waren;
b)
Transportmittel;
c)
Unternehmen;
d)
Personen;
e)
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
f)
Verfügbarkeit von Sachekenntnis;

g)
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h)
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden .

Art. 25

(1) 

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Erreichung der Ziele des ZIS notwendig ist. ²In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

(2) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis d dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine),
f)
Anschrift,
g)
besondere objektive und ständige Kennzeichen,
h)
Warncode mit Hinweis auf frühere Vorkommnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht,
i)
Grund für die Aufnahme der Daten,
j)
vorgeschlagene Maßnahmen,
k)
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) Mit Bezug auf die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe f dürfen an personenbezogenen Daten nur der Name und der Vorname des Sachverständigen aufgenommen werden.

(4) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben g und h dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift.

(5) 

In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben aufgenommen werden.

Art. 26

Die nachstehenden Grundsätze sind bei der Anwendung des ZIS hinsichtlich der personenbezogenen Daten zu beachten:

a)
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben sowie auf rechtmäßige Art und Weise zu erfolgen;
b)
die Daten müssen für die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist;
c)
die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;
d)
die Daten müssen richtig und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein;
e)
die Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nicht länger aufbewahrt werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist.

Art. 27

(1) Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 sind ausschließlich zum Zweck der folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen in das ZIS aufzunehmen:

a)
Feststellung und Unterrichtung,
b)
verdeckte Registrierung,
c)
gezielte Kontrolle und
d)
operationelle Analyse.

(2) 

Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 dürfen in das ZIS nur dann aufgenommen werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen oder aufgrund von Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen und die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.

Art. 28

(1) 

Bei Durchführung der in Artikel 27 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem ZIS-Partner, der diese Maßnahmen vorgeschlagen hat, übermittelt werden:

a)
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
b)
Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
c)
Fahrtroute und Reiseziel;
d)
Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
e)
verwendetes Transportmittel;
f)
beförderte Gegenstände;
g)
die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.

(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 27 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. ²Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vorzunehmen.

Art. 29

(1) 

Der Zugriff auf die im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. ²Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten einzelstaatlichen Behörden auf die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zugreifen dürfen.

(2) 

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner benannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Zugang zum ZIS haben, wobei für jede Behörde anzugeben ist, auf welche Daten sie zu welchem Zweck zugreifen darf.

²Die Kommission prüft mit den betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden auf überproportionale Benennungen. ³Nach dieser Prüfung bestätigen die betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden oder ändern es ab. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die Zugang zum ZIS haben.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden und Kommissionsdienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, internationalen oder regionalen Organisationen Zugang zum ZIS zu gewähren, sofern in den einschlägigen Fällen mit diesen Organisationen ein parallel laufendes Protokoll geschlossen wird, und zwar gemäß Artikel 7 Absatz 3 Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich. ²Bei dieser Beschlußfassung werden insbesondere sämtliche Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen der Gemeinschaft und die Angemessenheit des Datenschutzniveaus berücksichtigt.

Art. 30

(1) Die ZIS-Partner dürfen die Daten, die sie vom ZIS erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung desjenigen ZIS-Partners, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. ²Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen und sollte den im Anhang dargelegten Grundsätzen Rechnung tragen.

(2) Unbeschladet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 29 Absatz 3 dürfen Daten aus dem ZIS nur von den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen verwendet werden, die befugt sind, nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(3) 

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2 benannten Behörden.

²Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. ³Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten die entsprechenden Angaben in bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die zur Nutzung des ZIS befugt sind.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden oder Dienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.

(4) 

Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das ZIS eingegeben hat, und zu den von diesem Mitgliedstaat festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollregelung beitragen, weitergeleitet werden. ²Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das ZIS eingegeben hat.

Art. 31

(1) Die Aufnahme der Daten in das ZIS erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.

(2) 

Die Verarbeitung der Daten aus dem ZIS einschließlich ihrer Verwendung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 27, die der eingebende ZIS-Partner vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verarbeitet oder verwendet, und gegebenenfalls nach Maßgabe der einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.



Kapitel 3: Datenänderung

Art. 32

(1) Nur der ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, ist befugt, die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Stellt ein ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen ZIS-Partner in Kenntnis.

(3) Hat ein ZIS-Partner Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im ZIS im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den ZIS-Partner, der diese Daten eingegeben hat. ²Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. ³Er setzt die anderen Partner von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(4) Stellt ein ZIS-Partner bei der Eingabe von Daten in das System fest, daß eine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Partner, der die frühere Mitteilung gemacht hat. ²Die beiden Partner vesuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. ³Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

(5) 

Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere hierzu befugte Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im ZIS eine endgültige Entscheidung, so handeln die ZIS-Partner vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Verordnung dementsprechend.

Im Falle widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen hierzu befugten Behörden, Entscheidungen nach Artikel 36 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die in Rede stehenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 gelten entsprechend, wenn eine Entscheidung der Kommission betreffend die im ZIS enthaltenen Daten vom Gerichtshof aufgehoben wird.



Kapitel 4: Datenspeicherung

Art. 33

In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.



Kapitel 5: Datenschutz für personenbezogene Daten

Art. 34

(1) Die ZIS-Partner, die personenbezogene Daten vom ZIS erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens bis zum Beginn der Geltung dieser Verordnung die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Fall der Kommission die intern anwendbaren Regeln, die den Schutz der Rechte und der Freiheiten des einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.

(2) 

Ein ZIS-Partner erhält vom ZIS erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. ²Außerdem muß der Mitgliedstaat zuvor eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 benannt haben.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, betrachten die Mitgliedstaaten und die Kommission das ZIS als ein System der Verarbeitung personenbezogener Daten, das

den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG,
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und
allen strengeren Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegt.

Art. 35

(1) Vorbehaltlich des Artikels 30 Absatz 1 ist es den ZIS-Partnern untersagt, die im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck zu verwenden.

(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum Abruf durch die in Artikel 29 genannten Behörden erforderlich ist.

(3) 

Personenbezogene Daten, die durch einen Mitgliedstaat oder durch die Kommission in das ZIS eingegeben wurden, dürfen nicht in Datenverarbeitungssysteme übernommen werden, für die die Mitgliedstaaten oder die Kommission verantwortlich sind, mit Ausnahme von Risikomanagementsystemen zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

In diesem Fall sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die von den Kommissionsdienststellen benannten Analytiker befugt, aus dem ZIS abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operationelle Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verarbeiten.

³Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das ZIS eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber. Sie übermittelt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen über die bei ihr für die operationelle Analyse zuständigen Dienststellen.

Das Verzeichnis der benannten nationalen Behörden und Kommissionsdienststellen wird von der Kommission zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Aus dem ZIS kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der ZIS-Partner, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. ¹⁰Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Art. 36

(1) 

Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich

nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden,
nach den internen Regeln der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1.

Soweit in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt, entscheidet die nach Artikel 37 vorgesehene nationale Aufsichtsbehörde, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

(2) 

Ein ZIS-Partner, der um Auskunft über personenbezogene Daten ersucht wird, kann die Auskunft verweigern, wenn dadurch die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung beeinträchtigt werden könnten. ²Ein Mitgliedstaat kann die Auskunft auch aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren bezüglich der Fälle verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Sicherheit des Staates, der Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit sowie der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist. ³Die Kommission kann die Auskunft in den Fällen verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist.

Auf jeden Fall können Personen, deren Daten verarbeitet werden, Auskünfte während des Zeitraums verweigert werden, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.

(3) Wurden die personenbezogenen Daten, über die um Auskunft ersucht wird, von einem anderen ZIS-Partner eingegeben, so wird die Auskunft nur dann erteilt, wenn dem Partner, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

(4) Nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats oder der in der Kommission geltenden internen Regeln kann jede Person bei den einzelnen ZIS-Partnern, die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck in das ZIS aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden oder falls die in Artikel 26 genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind.

(5) 

Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im ZIS gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats hierzu befugten Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

a)
sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
b)
im Widerspruch zu dieser Verordnung in das ZIS eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
c)
Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
d)
Entschädigung nach Artikel 40 Absatz 2 zu erhalten.

Hinsichtlich der von der Kommission eingegebenen Daten kann beim Gerichtshof nach Artikel 173 des Vertrags Klage erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts, des Gerichtshofs oder einer anderen hierzu befugten Behörde gemäß den Buchstaben a), b) und c) auszuführen.

(6) 

Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 32 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat oder die Kommission verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen hierzu befugten Behörde anzufechten.



Kapitel 6: Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten

Art. 37

(1) 

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das ZIS aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im ZIS enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum ZIS.

(2) 

Jede Person hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Kontrollstelle oder den nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten zu ersuchen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um zu prüfen, ob sie richtig sind und wie sie genutzt wurden oder werden. ²Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird, oder gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. ³Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3) 

Die Kommission trifft im Rahmen ihrer Dienste alle Vorkehrungen, um eine Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten sicherzustellen, die gleichwertige Garantien bietet wie Absatz 1.

(3a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.

(4) 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit sämtlichen nationalen Datenschutzbehörden ein, die für die das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen zuständig sind.

(5) 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates  geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.



Kapitel 7: Datensicherheit

Art. 38

(1) 

Alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit notwendig sind, werden getroffen:

a)
von den Mitgliedstaaten und von der Kommission jeweils für ihren Bereich in bezug auf die Terminals des ZIS in ihren Hoheitsgebieten und bei den Dienststellen der Kommission;

 —————

c)
von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.

(2) 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b)
zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden;
c)
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d)
zu verhindern, dass Unbefugte mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen auf Daten des ZIS zugreifen;
e)
zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur befugt sind, auf die Daten zuzugreifen, für die sie zuständig sind;
f)
zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g)
zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h)
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

 —————

Art. 39

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Dienststelle, die für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 38 in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 sowie — soweit nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren erforderlich — allgemein für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig ist.

(2) 

Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.



Kapitel 8: Verantwortung, Haftung und Veröffentlichung

Art. 40

(1) Jeder ZIS-Partner, der Daten in das System eingegeben hat, ist verantwortlich für deren Richtigkeit und Aktualität sowie deren Rechtmäßigkeit. Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission ist ferner verantwortlich für die Einhaltung des Artikels 26.

(2) 

Jeder ZIS-Partner haftet nach Maßgabe seiner eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren oder entsprechender gemeinschaftlicher Vorschriften für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des ZIS in dem betreffenden Mitgliedstaat oder bei der Kommission entstehen.

Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem ZIS-Partner, der die Daten geliefert hat, durch Eingabe unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß der ZIS-Partner Daten im Widerspruch zu dieser Verordnung eingegeben hat.

(3) Handelt es sich bei dem ZIS-Partner, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um denjenigen, der die Daten geliefert hat, so versuchen die betreffenden Partner sich auf den etwaigen Anteil an dem als Entschädigung gezahlten Betrag zu einigen, den der Partner, welcher die Daten geliefert hat, dem anderen Partner zu erstatten hat. ²Die so vereinbarten Beträge werden auf Antrag erstattet.

Art. 41

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einrichtung des ZIS.



Kapitel 1: Errichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Art. 41a

(1) Das ZIS umfasst des Weiteren eine gesonderte Datenbank, das so genannte „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ („FIDE“). ²Alle Bestimmungen dieser Verordnung über das ZIS gelten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels auch für das Aktennachweissystem; jede Bezugnahme auf das ZIS bezieht sich auch auf das Aktennachweissystem.

(2) Ziel des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen, verhindern zu helfen und die Feststellung und Verfolgung dieser Vorgänge zu erleichtern und zu beschleunigen.

(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke bezweckt, es der Kommission bei einer Koordinierung im Sinne des Artikels 18 oder bei der Vorbereitung einer Gemeinschaftsmission in ein Drittland im Sinne des Artikels 20 sowie den nach Artikel 29 benannten, für behördliche Ermittlungen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder die zuständigen Dienststellen der Kommission ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen.

(4) Benötigt ein Mitgliedstaat oder die Kommission nach Abruf der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke zu der gespeicherten Ermittlungsakte weitergehende Angaben über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht der Mitgliedstaat oder die Kommission den eingebenden Mitgliedstaat um Unterstützung.

(5) 

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können das Aktennachweissystem im Rahmen der gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zusammenarbeit im Zollbereich verwenden. ²In diesem Fall gewährleistet die Kommission die technische Verwaltung der Datenbank.



Kapitel 2: Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Art. 41b

(1) 

Die zuständigen Behörden können zur Erreichung der in Artikel 41a Absatz 3 genannten Zwecke im Zusammenhang mit Fällen, die der Zoll- oder der Agrarregelung, soweit sie für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbrachten Waren gilt, zuwiderlaufen und von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystems für Zollzwecke eingeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

a)
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer behördlichen oder strafrechtlichen Ermittlung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats sind oder waren und— die im Verdacht stehen, Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, zu begehen oder begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Handlung beteiligt zu sein oder beteiligt gewesen zu sein,— bei denen eine solche Handlung festgestellt worden ist oder
— die wegen einer solchen Zuwiderhandlung Adressat einer Verwaltungsentscheidung waren oder denen eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
b)
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c)
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und das Aktenzeichen.

²Die Daten nach den Buchstaben a, b und c werden für jede Person oder jedes Unternehmen gesondert eingegeben. ³Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:

a)
bei Personen: Name, Geburtsname, Vorname, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b)
bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens, den Firmennamen, die Anschrift des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

(3) Die Daten werden nach Artikel 41d für eine begrenzte Dauer eingegeben.

Art. 41c

(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist ausschließlich den in Artikel 41a genannten Behörden vorbehalten.

(2) 

Jede Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält zwingend folgende personenbezogene Daten:

a)
bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
b)
bei Unternehmen: den Namen des Unternehmens und/oder den Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.



Kapitel 3: Speicherdauer der Daten

Art. 41d

(1) 

Die Speicherdauer von Daten richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. ²Die nachfolgend genannten maximalen Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar:

a)
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vor Ablauf des Zeitraums anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
b)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung, einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
c)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung, einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.

(2) 

In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 41b nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3) 

Die Kommission anonymisiert oder löscht die Daten, sobald die Höchstspeicherdauer nach Absatz 1 überschritten wird.



: AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

TITEL VI: FINANZIERUNG

Art. 42a

(1) Diese Verordnung bildet den Basisrechtsakt für die Finanzierung aller in ihrem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:

a)
die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und Informatikunterstützung zur Verfügung stellt, um die Koordination von gemeinsamen Zollaktionen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;
b)
die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Artikel 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zollaktionen, die durch die oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-hoc-Treffen und an den durch die oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen.Sofern die unter Buchstabe a genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;
c)
die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste im Hinblick auf die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung;
d)
die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen zwecks Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und -bekämpfung, verbunden sind;
e)
die Kosten für die Nutzung des ZIS gemäß den Rechtsakten, die aufgrund der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich gemäß dem durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 errichteten Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich , soweit diese Rechtsakte vorsehen, dass diese Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

(2) Die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Teile des für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c verwendeten gemeinsamen Kommunikationsnetzes werden ebenfalls aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. ²Die Kommission schließt im Namen der Gemeinschaft die notwendigen Verträge, um die Funktionsfähigkeit dieser Teile sicherzustellen.

(3) 

Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Erteilung von Auskünften, der Bereitstellung von Dokumenten, der Durchführung von behördlichen Ermittlungen oder aus jeder anderen operationellen Maßnahme gemäß dieser Verordnung, die aufgrund einer Aufforderung eines Mitgliedstaats oder der Kommission geleistet worden sind, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.



TITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Oktober 2015 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) 

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 43a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Art. 43b

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,

ob die Ausweitung der in den Registern enthaltenen Daten über die Ausfuhr gemäß Artikel 18a und Artikel 18d durch die Aufnahme von Daten über andere als in Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Waren erforderlich ist, und
ob die Ausweitung der in dem Transportregister enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren auf dem Land- und Luftweg durchführbar ist.

Art. 44

Unbeschadet der Vorschriften  der Titel V und Va können anstelle der in dieser Verordnung vorgesehenen Übermittlung von Schriftstücken dem gleichen Zweck dienende Informationen beliebiger Form geliefert werden, die aus der Datenverarbeitung stammen.

Art. 45

(1) 

Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in beliebiger Form übermittelt werden, einschließlich der im ZIS nach Artikel 23 gespeicherten Daten sind vertraulich. ²Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.

³Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere nur Personen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie zu kennen oder auszuwerten. Sie dürfen auch zu keinen anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Kommission, der/die sie geliefert oder in das ZIS eingegeben hat, billigt dies ausdrücklich, wobei die von diesem Mitgliedstaat oder der Kommission festgelegten Bedingungen einzuhalten sind und die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, der Weitergabe oder Verwendung nicht entgegenstehen dürfen.

(2) 

Unbeschadet der Vorschriften  der Titel V und Va werden Informationen über natürliche und juristische Personen nach Maßgabe dieser Verordnung nur insoweit übermittelt, als es zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen unbedingt notwendig ist.

(3) 

Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingeholten Auskünfte im Rahmen von später eingeleiteten Gerichts- oder Ermittlungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung nicht entgegen.

Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer solchen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(4) 

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich in einer ergänzenden Untersuchung erwiesen hat, daß eine natürliche oder juristische Person, die ihr aufgrund dieser Verordnung namentlich genannt wurde, nicht in eine Zuwiderhandlung verwickelt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen aufgrund dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt worden sind. ²Die betreffende Person wird dann nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als in eine Zuwiderhandlung verwickelt betrachtet.

Befinden sich personenbezogene Daten über eine solche Person im ZIS, so müssen sie gelöscht werden.

Art. 46

Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a)
intern eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;
b)
im Rahmen ihrer Beziehungen erforderlichenfalls eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den von ihnen zu diesem Zweck besonders ermächtigten Behörden einzurichten.

Art. 47

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, soweit erforderlich, die Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe festzulegen, damit insbesondere jedwede der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und die Agrarregelung abträgliche Unterbrechung einer Überwachung von Personen oder Waren vermieden wird.

Art. 48

(1) Diese Verordnung verpflichtet die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung ihres Sitzstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen.

(2) 

Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.

Die Kommission ist über jede Amtshilfeverweigerung und die geltend gemachten Gründe so rasch wie möglich zu unterrichten.

Art. 49

Unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung, das die Kommission im Rahmen anderer Regelungen besitzt, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen oder die wesentlichen Elemente solcher Entscheidungen, mit denen die Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung geahndet wird, in allen Fällen, in denen nach den Artikeln 17 und 18 Mitteilung gemacht wurde.

Art. 50

Unbeschadet der Kosten des Betriebs des ZIS sowie der als Schadenersatz gezahlten Beträge nach Artikel 40 verzichten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Kosten mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

Art. 51

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der strafprozeßrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

Art. 51a

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden.

Art. 52

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.

(2) Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Art. 53

 —————  Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 13. März 1998.

In Bezug auf Beförderer, die am 8. Oktober 2015 durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihrer Meldepflicht nach Artikel 18a Absatz 4 nachzukommen, gilt diese Pflicht ab dem 9. Oktober 2016.

 —————

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



Art. 1

(1) Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen im Rahmen eines Gemeinschaftssystems zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission zur Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung decken.

Art. 2

(1) 

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Zollregelung die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;

Agrarregelung die Gesamtheit der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen;
ersuchende Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
ersuchte Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
behördliche Ermittlung alle von den Bediensteten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und gegebenenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter der unmittelbaren Verantwortung der Justizbehörden vorgenommen werden. Der Begriff „behördliche Ermittlung“ deckt ebenfalls die Gemeinschaftsmissionen nach Artikel 20 ab;
personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

operationelle Analyse die Analyse, die Handlungen betrifft, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und die der Reihe nach aus den folgenden Schritten besteht:— a) Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;b) Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information;
c) Recherche, systematische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
d) Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden und durch die Kommission unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;
strategische Analyse die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um danach Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;
regelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;
unregelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;

Zollgebiet der Union das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Beförderer die Personen im Sinne des Artikels 5 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2) 

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden, die benannt wurden, um zur Durchführung dieser Verordnung miteinander Verbindung aufzunehmen.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörden“ die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden.

Art. 2a

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele können die Kommission oder die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Fällen, in denen keine Zollanmeldung oder vereinfachte Anmeldung vorgelegt wird oder in denen diese unvollständig ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass die darin enthaltenen Daten falsch sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission folgende Daten austauschen:

a)
den Namen des Unternehmens,
b)
den Firmennamen,
c)
die Anschrift des Unternehmens,
d)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens,
e)
die Verbrauchsteuer-Registriernummer ,
f)
Informationen darüber, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer verwendet wird;
g)
den Namen der Geschäftsführer, Direktoren und, soweit verfügbar, der Hauptanteilseigner des Unternehmens,
h)
die Rechnungsnummer und das Datum ihrer Ausstellung und
i)
den Rechnungswert.

Dieser Artikel gilt nur für die in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Warenbewegungen.

Art. 3

Beschließen die Behörden eines Mitgliedstaats, aufgrund eines Ersuchens um Amtshilfe oder einer aufgrund dieser Verordnung erfolgten Mitteilung Maßnahmen zu treffen, die Elemente enthalten, die nur mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde durchgeführt werden können, so ist im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit folgendes zu übermitteln;

die Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, die diese Behörden einholen, oder zumindest
die wesentlichen Elemente der Akten, die die Unterbindung betrügerischer Praktiken erlauben.

Die Übermittlung solcher Auskünfte muß jedoch von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus nationalem Recht ergibt.



ANHANG

ANHANG

(Artikel 30 Absatz 1)

1.   Weitergabe an öffentliche Dienststellen

Die Weitergabe von Daten an öffentliche Dienststellen sollte nur in einem bestimmten Fall zulässig sein,

a)
wenn eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt oder
b)
wenn diese Daten für den Empfänger unerläßlich sind, damit er seine rechtmäßige Aufgabe erfüllen kann, und sofern das Ziel der durch diesen Empfänger vorgenommenen Sammlung oder Verarbeitung mit dem ursprünglichen Ziel nicht unvereinbar ist und die Rechtsverpflichtungen der weitergebenden Behörde dem nicht zuwiderlaufen.

Eine Weitergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall

a)
die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
b)
die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.

2.   Weitergabe an Privatpersonen

Die Weitergabe von Daten an Privatpersonen sollte nur zulässig sein, wenn in einem bestimmten Fall eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt.

Eine Weitergabe an Privatpersonen ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall

a)
die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
b)
die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.

3.   Internationale Weitergabe

Die Weitergabe von Daten an ausländische Behörden sollte nur zulässig sein,

a)
wenn es nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine eindeutige Rechtsbestimmung gibt,
b)
in Ermangelung einer solchen Bestimmung, wenn die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren,

und sofern die innerstaatlichen Vorschriften über den Schutz der Personen nicht beeinträchtigt werden.

4.1.   Ersuchen um Weitergabe

Vorbehaltlich spezifischer in nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sollten Ersuchen um Weitergabe von Daten Hinweise auf die ersuchende Stelle oder Person sowie auf den Zweck und Grund des Ersuchens enthalten.

4.2.   Bedingungen für die Weitergabe

Die Qualität der Daten sollte soweit wie möglich spätestens vor ihrer Weitergabe überprüft werden. Soweit es möglich ist, sollten bei jeder der Weitergabe von Daten Angaben über gerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen darüber, eine Verfolgung zu unterlassen, gemacht werden und Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, sollten an der Quelle überprüft werden, bevor sie weitergegeben werden; ihr Grad an Genauigkeit oder an Verläßlichkeit sollte angegeben werden.

Wenn sich herausstellt, daß die Daten nicht mehr genau und aktuell sind, sollten sie nicht weitergegeben werden. Sind überholte oder ungenaue Daten weitergegeben worden, sollte die weitergebende Stelle möglichst alle Stellen, an die die Daten weitergegeben wurden, darüber informieren, daß die Daten nicht mehr zutreffen.

4.3.   Gewährleistung für die Weitergabe

Die Daten, die an andere öffentliche Stellen, Privatpersonen oder ausländische Behörden weitergegeben wurden, sollten für keine anderen als die im Ersuchen um Weitergabe genannten Zwecke verwendet werden.

Jede Verwendung für andere Zwecke sollte unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 4.2 von der Zustimmung der weitergebenden Stelle abhängig gemacht werden.


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