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Verordnung (EG) 1996/31

Verordnung (EG) 1996/31

Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung

Art. 1 Das im Anhang aufgeführte Dokument gilt als Freistellungsbescheinigung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1a der Richtlinie 92/12/EWG, sofern es den im Anhang aufgeführten Erläuterungen entspricht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 1 genannte Freistellungsbescheinigung anpassen, um sie in anderen Bereichen der indirekten Besteuerung anwenden zu können und um sicherzustellen, daß die Freistellung mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar ist, die nach innerstaatlichem Recht für die Gewährung von Steuerbefreiungen gelten.

Artikel 3

Wünscht der Mitgliedstaat die Freistellungsbescheinigung anzupassen, so hat er die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr alle einschlägigen oder notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die Freistellungsbescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen:

Die Mitgliedstaaten können zu Verwaltungszwecken ein zusätzliches Exemplar verlangen.

Artikel 5

(1) Ein zugelassener Lagerinhaber, der im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung Waren an Streitkräfte und Einrichtungen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG liefert, hat eine Freistellungsbescheinigung in seine Aufzeichnungen aufzunehmen.

(2) 

Zum Zwecke des Absatzes 1 hat der Empfänger dem zugelassenen Lagerinhaber die mit dem Dienstsiegel der zuständigen Gaststaatbehörde versehene Freistellungsbescheinigung zugehen zu lassen.

Sind die gelieferten Waren jedoch für amtliche Zwecke bestimmt, so kann ein Litgliedstaat den Empfänger von der Verpflichtung entbinden, das Dienstsiegel auf der Bescheinigung anbringen zu lassen, und hierzu entsprechende Bedingungen festlegen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Dienststelle das Dienstsiegel auf der Freistellungsbescheinigung anbringt.

(2) Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz auf die Anbringung des Dienstsiegels auf der Bescheinigung verzichtet, teilt dies der Kommission mit.

(3) 

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monates von den Angaben in Kenntnis, die die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt haben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 1996

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

(2) 

ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46.

ANHANG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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Erläuterungen

1. Dem zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren, die an freigestellte Einrichtungen bzw. Einzelpersonen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG versendet werden. ²Dementsprechend ist für jeden Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. ³Der Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen.

2. a) Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164 vom 1. 7. 1989, S. 3, niedergelegt.

Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 × 297 mm betragen; die höchste zulässige Abweichung beträgt 5 mm kürzer bzw. 8 mm länger als angegeben.

Die Freistellungsbescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen:

3. Mit seiner Erklärung in Feld 3 der Bescheinigung liefert der Antragsteller die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen Angaben.

4. Mit ihrer Erklärung in Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a) des Dokuments und bescheinigt, daß der Antragsteller - wenn es sich um eine Einzelperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist.

5. a) Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf ein Bestellschreiben verwiesen, so sind mindestens Bestelltag und Nummer anzugeben. ¹⁰Das Bestellschreiben hat alle Angaben zu liefern, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. ¹¹Muß die Bescheinigung von der zuständigen Gaststaatbehörde abgestempelt werden, so ist auch das Bestellschreiben abzustempeln.

6. ¹²Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Einzelperson ist in Feld 6 durch Dienstsiegel der zuständigen Gaststaatbehörde zu beglaubigen. ¹³Die Behörde kann die Beglaubigung davon abhängig machen, daß eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. ¹⁴Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7. ¹⁵Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Freistellung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienstsiegels zu fordern. ¹⁶Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1) 

Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: BEF (Belgischer Franken), DEM (Deutsche Mark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund Sterling), GRD (Griechische Drachme), IEP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF (Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escudo), ATS (Österreichischer Schilling), FIM (Finnmark), SEK (Schwedische Krone), USD (US-Dollar).

Art. 2

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