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Verordnung (EG) 1996/2223

Verordnung (EG) 1996/2223

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Erwägungen

(1)
Zur Schaffung und laufenden Beobachtung der Wirtschafts- und Währungsunion sind vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur und Entwicklung der Wirtschaft eines jeden Landes und/oder einer jeden Region erforderlich.
(2)
Die Kommission soll zur Verwaltung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen und insbesondere dem Rat berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.
(3)
Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind als Instrument für die Analyse der Wirtschaft eines Landes und/oder einer Region von grundlegender Bedeutung, sofern sie nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen.
(4)
Die Kommission soll Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Berechnungen im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung und insbesondere des Gemeinschaftshaushalts verwenden.
(5)
Im Jahr 1970 erfolgte die Veröffentlichung eines Verwaltungsdokuments mit dem Titel „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG), das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte und ausschließlich auf Veranlassung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften und in dessen alleiniger Verantwortung ausgearbeitet worden war. Dieses Dokument bildete den erfolgreichen Abschluß der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren durchgeführten Arbeiten zur Aufstellung eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft entspricht. Es stellte die gemeinschaftliche Fassung des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin auf gemeinschaftlicher Ebene benutzt worden war.
(6)
Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (nachstehend „ESVG, 2. Auflage“ genannt) .
(7)
Die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat im Februar 1993 das neue System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) angenommen, um in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf weltweiter Ebene sicherzustellen.
(8)
Es empfiehlt sich, bei der umweltökonomischen Gesamtrechnung die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Dezember 1994 über „Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein ‚grünes‘ Rechnungssystem“ zu berücksichtigen.
(9)
Die Gemeinschaft arbeitet in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise mit Drittländern zusammen, insbesondere mit den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
(10)
Ein Europäisches System von Gesamtrechnungen muß für die Zwecke der Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt und dann zur Erstellung der durch gemeinschaftliche Rechtsakte vorgesehenen nationalen und regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet werden.
(11)
Die Ergebnisse der gemäß dem durch diese Verordnung eingeführten System erstellten Konten und Tabellen aller Mitgliedstaaten sind den Benutzern von der Kommission insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten zu genau festgelegten Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen.
(12)
Das durch diese Verordnung eingeführte System ersetzt allmählich alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(13)
Diese statistischen Ergebnisse müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz für alle Bürger zugänglich sein.
(14)
Das durch diese Verordnung geschaffene System, das die auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA der Vereinten Nationen darstellt, muß dessen Aufbau Rechnung tragen, damit Informationen zur Verfügung stehen, die mit den von den wichtigsten Weltwirtschaftspartnern erstellten Daten vergleichbar sind.
(15)
Die Zeitpunkte für die Erstellung sind nach großen Kategorien von Konten und Tabellen zu staffeln, und lediglich die für die Zwecke der Gemeinschaft wesentlichen Informationen müssen zu genau festgelegten Zeitpunkten statistisch aufbereitet und der Kommission mitgeteilt werden.
(16)
Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der einschlägigen Konten, der Schärfe der Untergliederung und der räumlichen Reichweite sowie der jeweiligen Situation der Statistik in den Mitgliedstaaten werden jedoch den Mitgliedstaaten, die objektiv nicht in der Lage sind, die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewisse zusätzliche Fristen für die Übermittlung der Daten eingeräumt.
(17)
Eine Entscheidung über die Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.
(18)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung vergleichbarer Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient ausgeführt werden kann; ihre Durchführung wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Institutionen erfolgen.
(19)
Es ist ein Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom  eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ASP) vorzusehen. Dieses Verfahren zur Anpassung beschränkt sich auf Änderungen, die keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen zur Folge haben.
(20)
Der Ausschuß für das Statistische Programm und der durch den Beschluß 91/115/EWG  eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben sich für den Entwurf dieser Verordnung ausgesprochen.
(21)
Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen  (BSPmp) sieht vor, daß die Vergleichbarkeit des BSPmp durch die Einhaltung der Definitionen und der Verbuchungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gewährleistet wird, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel  legt fest, daß zur Berechnung des gewogenen mittleren Mehrwertsteuersatzes die Aufgliederung der besteuerbaren Transaktionen mit Hilfe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt wird, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung erstellt werden. Im Fall dieser Rechtsakte sowie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit , dem Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften  und der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin  sollte für die Anwendung des durch diese Verordnung eingeführten Systems ein Übergangszeitraum vorgesehen werden —

Art. 1 Ziele

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, nachstehend „ESVG 95“ genannt, durch Festlegung

a)
einer Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln, die die Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Gemeinschaft und der Ergebnisse gemäß den Modalitäten des Artikels 3 ermöglichen soll;
b)
eines Programms für die Übermittlung der gemäß dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen zu genau festgelegten Zeitpunkten für die Zwecke der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 für alle Rechtsakte der Gemeinschaft, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

(3) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 zu erstellen.

Art. 2 Methodik

(1) 

Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Methodik des ESVG 95 wird in Anhang A wiedergegeben.

(2) 

Änderungen der Methodik des ESVG 95, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, werden von der Kommission beschlossen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Der Rat befindet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1997 über die Einführung des in Anhang I des Anhangs A beschriebenen Systems der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) und erläßt gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

Art. 3 Übermittlung an die Kommission

(1) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Konten und Tabellen nach Anhang B innerhalb des für jede Tabelle festgelegten Zeitraums unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften  die Ergebnisse des Anhangs B einschließlich der von ihnen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten betreffend die statistische Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten.

²Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 können von der Kommission Anpassungen der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Informationen — neue Tabellen, einbezogene Länder und/oder Regionen — beschlossen werden. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 4

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 5 Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuß prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Art. 6 Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fallen, holt die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/115/EWG die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(2) Die Kommission übermittelt dem Ausschuß für das Sozialprodukt, der durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzt worden ist, alle für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

Art. 7 Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

(1) Das ESVG 95 wird erstmals für die gemäß Anhang B ermittelten Daten angewandt, die im April 1999 zu übermitteln sind.

(2) Die Daten werden der Kommission (Statistisches Amt) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

(3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Statistisches Amt) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 95 weiterhin die gemäß dem ESVG, 2. ²Auflage, erstellten Konten und Tabellen.

(4) Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften  überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuß die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Art. 8 Übergangsvorschriften

(1) 

Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sowie des Beschlusses 94/728/EG, Euratom und der Entscheidung 94/729/EG — das ESVG, 2. ²Auflage, anzusehen, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom in Kraft ist.

³(1a)  Zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten, solange der Beschluss 94/728/EG, Euratom in Kraft ist, abweichend von Absatz 1 Daten verwenden, die auf dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) basieren.

(2) Für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ist das ESVG, 2. ²Auflage, bis zum 1. September 1999 die geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

(3) 

Die Anwendung des ESVG, 2. ²Auflage, gemäß den Absätzen 1 und 2 wird dadurch gewährleistet, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Basis des ESVG 95 erhaltenen Daten angepaßt werden, um die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Konzepten, Definitionen oder Systematiken des ESVG, 2. ³Auflage, und denen des ESVG 95 ergeben.

Die Umsetzung dieses Prinzips wird bis zum Dezember 1996 nach dem Verfahren festgelegt, das in Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorgesehen ist.

Art. 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG A

ANHANG A

ESVG 1995

KAPITEL 1

ÜBERBLICK

1.01.Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (kurz ESVG 1995 bzw. ESVG) ist ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt.Das ESVG 1995 ersetzt das 1970 veröffentlichte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1970; 1978 in Englisch bzw. 1985 in Deutsch erschien eine zweite, leicht geänderte Auflage).
Das ESVG 1995 stimmt mit den weltweit geltenden Regeln des System of National Accounts (SNA 1993 oder kurz SNA, das unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen, des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, der OECD und der Weltbank geschaffen wurde) überein. Jedoch berücksichtigt das ESVG stärker die Gegebenheiten und den Datenbedarf in der Europäischen Union. Das ESVG ist wie das SNA auf die Konzepte und Klassifikationen vieler anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, wie etwa Statistiken über die Erwerbstätigkeit, die Produktion und den Außenhandel. Das ESVG kann daher als zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten dienen.
1.02.Das ESVG enthält zwei Hauptdarstellungsformen:
a)
die Sektorkonten ,
b)
das Input-Output-System  und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen (15) .
Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d. h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellen und nichtfinanziellem Vermögen. Zu den Sektorkonten gehören auch Vermögensbilanzen, die die Vermögensbestände, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zeigen.Das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen liefern eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen).
Das ESVG umfaßt ferner Konzepte für die Darstellung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit . Sie sind sowohl für die Sektorkonten als auch für die Input-Output-Rechnung von Bedeutung.
Das ESVG gilt auch für vierteljährliche  und regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen .
Instrument für Analyse und Politik
1.03.Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen wie
a)
der Struktur einer Volkswirtschaft:(1) Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen,(2) Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Regionen,
(3) Einkommensverteilung nach Sektoren,
(4) Importe und Exporte nach Gütergruppen,
(5) Konsumausgaben nach Gütergruppen,
(6) Anlageinvestitionen und Anlagevermögen nach Wirtschaftsbereichen,
(7) Zusammensetzung und Veränderung der Aktiva nach Arten und Sektoren;
b)
einzelner Ausschnitte oder Teilaspekte einer Gesamtwirtschaft, wie(1) des Banken- und Finanzsektors in der Volkswirtschaft,(2) der Rolle des Staates,
(3) der Wirtschaft einer bestimmten Region (im Vergleich zur Volkswirtschaft des gesamten Landes);
c)
der Entwicklung einer Volkswirtschaft im Zeitablauf, wie die Analyse(1) der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP);(2) der Preisveränderungen,
(3) der saisonalen Entwicklung des privaten Konsums anhand von Vierteljahresergebnissen,
(4) der sich ändernden Bedeutung bestimmter Finanzinstrumente, z. B. der wachsende Anteil von Optionen,
(5) der langfristigen strukturellen Veränderung der Wirtschaftsbereiche in einer Volkswirtschaft, etwa in einem 30-Jahres-Zeitraum;
d)
der Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften:(1) Vergleich der Rolle des Staates in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),(2) Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften der EU,
(3) Analyse von Zusammensetzung und Bestimmungsland der Exporte aus der EU,
(4) Vergleich der Wachstumsraten des BIP oder des verfügbaren Einkommens je Einwohner in der EU mit anderen Staaten, wie den Vereinigten Staaten und Japan.
1.04.Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die Daten nach dem ESVG bei der Festlegung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichige Rolle.Des weiteren gibt es für diese Daten einige sehr wichtige spezielle Verwendungszwecke:
a)
Überwachung und Steuerung der europäischen Währungspolitik: Die Konvergenzkriterien für die Europäische Währungsunion basieren auf Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (öffentliches Defizit, öffentlicher Schuldenstand und BIP);
b)
Gewährung finanzieller Unterstützung für die Regionen der EU: Ausgaben für die Strukturfonds der EU basieren z. T. auf Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;
c)
Festlegung der Eigenmittel der EU, die in dreierlei Hinsicht von Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abhängen:(1) Die Höhe der Gesamtmittel der EU wird als Prozentsatz des Bruttosozialprodukts der Mitgliedstaaten festgelegt.(2) Die Mehrwertsteuereigenmittel sind die dritte Eigenmittelquelle der EU. Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach dieser Quelle hängen weitgehend von den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ab, da diese Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Mehrwertsteuersatzes herangezogen werden.
(3) Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach der vierten Eigenmittelquelle der EU richten sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an dem der EU.
Die acht Merkmale der ESVG-Konzepte
1.05.Um die Datenanforderungen und die Möglichkeiten der Datenbereitstellung möglichst in Einklang zu bringen, weisen die im ESVG verwendeten Konzepte acht wichtige Merkmale auf. Die Konzepte sind
a)
international vergleichbar,
b)
auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt,
c)
konsistent,
d)
operationell,
e)
unterschiedlich zu den meisten für administrative Zwecke verwendeten Konzepten,
f)
bewährt und für lange Zeit gültig,
g)
auf die Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären und gut beobachteten Tatbeständen ausgerichtet,
h)
flexibel und für viele Zwecke nutzbar.
1.06.Die Konzepte sind international vergleichbar:
a)
Für die Mitgliedstaaten der EU ist das ESVG der Standard für die Übermittlung der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an die internationalen Organisationen. Lediglich für nationale Zwecke ist das ESVG nicht verbindlich.
b)
Die Konzepte des ESVG stimmen vollständig mit den weltweiten Empfehlungen des SNA überein.
Die internationale Vergleichbarkeit der Konzepte ist für Vergleiche der Daten verschiedener Länder von entscheidender Bedeutung.
1.07.Die Konzepte sind auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt:
a)
Das ESVG verwendet viele Konzepte und Klassifikationen (z. B. die  NACE Rev. 2), die auch für andere Wirtschafts- und Sozialstatistiken, wie die Statistiken über die Produktion, den Außenhandel und die Erwerbstätigkeit, der EU-Mitgliedstaaten gelten. Die konzeptionellen Unterschiede wurden auf ein Minimum begrenzt. Ferner sind die Konzepte und Klassifikationen auf die der Vereinten Nationen abgestimmt.
b)
Die Konzepte des ESVG sind ebenso wie die des SNA auch auf die Konzepte wichtiger internationaler Leitlinien für bestimmte andere Wirtschaftsstatistiken abgestimmt, wie auf das Zahlungsbilanz-Handbuch des IWF, das Handbuch des IWF über die staatliche Finanzstatistik, die OECD-Richtlinien über die Steuern und Sozialbeiträge und auf die konzeptionellen Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu den Erwerbstätigen, den geleisteten Arbeitsstunden und den Arbeitskosten.
Durch diese Harmonisierung mit anderen Wirtschafts- und Sozialstatistiken werden die Verknüpfung und der Vergleich der Ergebnisse aus den verschiedenen Quellen beträchtlich erleichtert und die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen können besser berechnet werden. Außerdem können die Gesamtrechnungsdaten, wie das Bruttonationaleinkommen (früher Bruttosozialprodukt) oder die Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche und der Sektoren besser mit den Angaben aus speziellen Statistiken verglichen werden.
1.08.Die im Gesamtrechnungssystem geltenden Identitäsbeziehungen erlauben es, die verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs (Produktion, Einkommensverteilung und -verwendung, Vermögensbildung) stimmig zu beschreiben. Wegen dieser internen Konsistenz können die Ergebnisse aus den verschiedenen Teilen des Rechenwerkes sinnvoll miteinander verbunden werden, wie beispielsweise
a)
Produktivitätsangaben, wie Wertschöpfung je geleisteter Arbeitsstunde (diese Angabe setzt konsistente Konzepte der Wertschöpfung und der geleisteten Arbeitsstunden voraus);
b)
verfügbares Einkommen je Einwohner (diese Verhältniszahl setzt konsistente Konzepte des verfügbaren Einkommens und der Bevölkerung voraus);
c)
Anlageinvestitionen im Verhältnis zum Anlagevermögen (diese Verhältniszahl setzt stimmige Definitionen dieser Strom- bzw. Bestandsgrößen voraus);
d)
das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (diese Angaben setzen konsistente Konzepte des öffentlichen Defizits, des öffentlichen Schuldenstandes und des Bruttoinlandsprodukts voraus).
Diese interne Konsistenz der Konzepte erlaubt die Bildung von Restgrößen, wie das Sparen als Differenz zwischen den verfügbaren Einkommen und dem Konsum .
1.09.Die Konzepte des ESVG sind operationelle Konzepte, da sie unter Berücksichtigung ihrer Realisierbarkeit entwickelt werden. Das wird auf verschiedene Weise deutlich:
a)
Für bestimmte Tätigkeiten und Positionen sind nur Werte anzugeben, wenn sie einen signifikanten Umfang erreichen. Dies gilt z. B. für die Warenproduktion für den eigenen Haushalt. So sind das Weben von Stoffen und die Fertigung von Töpferwaren nicht als Produktion zu erfassen, da diese Produktion in den EU-Ländern als nicht wesentlich gilt. Ebenso werden Kleinwerkzeuge und -geräte, die nicht teuer sind, nur dann als Anlageinvestitionen verbucht, wenn die Ausgaben des Käufers derartiger dauerhafter Güter 500 ECU (zu Preisen von 1995) pro Artikel (bzw., wenn sie in größeren Mengen gekauft werden, für die insgesamt gekaufte Menge) überschreiten, andernfalls sind sie unter den Vorleistungen auszuweisen.
b)
Bei einigen Größen wird genau angegeben, wie sie zu schätzen sind. So wird bei den Abschreibungen auf die lineare Abschreibungsmethode verwiesen und zur Schätzung des Anlagevermögens wird die Perpetual-Inventory-Methode, eine Kumulationsmethode, empfohlen. Ein weiteres Beispiel ist die Bewertung der Produktion für die eigene Verwendung. Grundsätzlich sollte zu Herstellungspreisen bewertet werden, jedoch können als Näherungswert auch die angefallenen Kosten addiert werden.
c)
Zur Vereinfachung wurden bestimmte Konventionen akzeptiert. So werden die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen grundsätzlich dem Konsum zugerechnet.
d)
Die Konzepte sind weitgehend auf die Konzepte der Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, die für die Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen genutzt werden.
1.10.Jedoch ist es häufig nicht einfach, die Konzepte voll zu operationalisieren, da sie in einigen Punkten von den Konzepten administrativer Datenquellen abweichen. Dies betrifft z. B. Angaben aus der betrieblichen Buchführung oder über bestimmte Steuern (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Importabgaben usw.), Sozialversicherungsdaten und Angaben von Aufsichtsorganen des Banken- und Versicherungswesens. Diese administrativen Daten werden häufig zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen. Zu diesem Zweck müssen daher solche Daten im allgemeinen adaptiert werden, damit sie den Konzepten des ESVG entsprechen.Die ESVG-Konzepte unterscheiden sich in der Regel in bestimmten Punkten von den entsprechenden administrativen Konzepten, denn die administrativen Konzepte
a)
sind von Land zu Land verschieden, so daß die internationale Kompatibilität nicht gewährleistet ist;
b)
ändern sich im Laufe der Zeit, so daß die Vergleichbarkeit im Zeitablauf eingeschränkt ist;
c)
sind häufig untereinander nicht konsistent, so daß die Verknüpfung und der Vergleich der Daten (beides ist für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von entscheidender Bedeutung) nur bedingt möglich ist;
d)
sind für wirtschaftliche Analysen und die Bewertung der Wirtschaftspolitik in der Regel nicht optimal.
Dennoch werden administrative Datenquellen den Anforderungen sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch anderer Statistiken mitunter durchaus gerecht, denn
a)
bisweilen werden Konzepte und Klassifikationen, die ursprünglich für statistische Zwecke entwickelt wurden, auch für administrative Zwecke verwendet, wie die Klassifikation der Staatsausgaben;
b)
in administrativen Datenquellen wird der (spezielle) Datenbedarf der Statistik z. T. ausdrücklich berücksichtigt. Dies gilt z. B. für die Erfassung der Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU nach der Intrahandelsstatistik.
1.11.Die wichtigsten Konzepte des ESVG haben sich bewährt und sollen für längere Zeit gültig bleiben, denn
a)
sie wurden als internationale Normen für die kommenden Jahrzehnte angenommen;
b)
der größte Teil der grundlegenden Konzepte wurde in den verschiedenen internationalen Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die im Laufe der Zeit veröffentlicht wurden, kaum geändert.
Diese konzeptionelle Kontinuität verringert die Notwendigkeit, Zeitreihen neu zu berechnen und sich auf neue Regeln umzustellen. Ferner sind die Konzepte so gegenüber nationalem und internationalem politischen Druck weniger anfällig. Daher dienen die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Wirtschaftspolitik und -analyse seit Jahrzehnten als objektive Grundlage.
1.12.Die ESVG-Konzepte dienen primär der Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären tatsächlich beobachtbaren Kategorien. Strom- und Bestandsgrößen, die nicht in monetären Kategorien erfaßbar sind oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt, werden daher überwiegend nicht einbezogen.Dieser Grundsatz wurde nicht durchgehend befolgt, da auch dem Erfordernis der Konsistenz und dem vielgestaltigen Datenbedarf Rechnung zu tragen ist. Die Konsistenz verlangt z. B., daß die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen als Produktionswert erfaßt werden, zumal die Zahlung von Arbeitnehmerentgelten und der Kauf von Waren und Dienstleistungen des Staates unschwer in monetären Kategorien erfaßt werden können.
Ferner steigt für Zwecke der Wirtschaftspolitik und -analyse die Verwendbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Ganzes, wenn die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen in ihrer Beziehung zur übrigen Volkswirtschaft dargestellt werden.
1.13.Zur Veranschaulichung des Konzeptrahmens des ESVG seien einige bedeutsame Grenzfälle aufgeführt.Unter das Produktionskonzept des ESVG (siehe 3.07 bis 3.09) fallen:
a)
die Produktion von individualisierbaren und kollektiven Dienstleistungen des Staates;
b)
die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;
c)
die Produktion von Waren (z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen) für den eigenen Konsum;
d)
selbst erstellte Bauten einschließlich der Eigenleistungen privater Haushalte im Wohnungsbau;
e)
die Produktion von Dienstleistungen durch bezahlte Hausangestellte;
f)
das Heranwachsen von Fischen in Fischzuchtbetrieben;
g)
gesetzlich untersagte Produktion (z. B. verbotene Prostitution und Produktion von Drogen);
h)
Produktion, bei der die aus ihr erzielten Einnahmen den Steuerbehörden nicht oder nur teilweise gemeldet werden (z. B. schattenwirtschaftliche Produktion von Textilien).
Unter das Produktionskonzept fallen nicht:
a)
Haushaltsarbeiten, die vom selben privaten Haushalt erbracht und verbraucht werden (z. B. Reinigungsdienste, Zubereitung von Speisen oder Betreuung kranker und älterer Menschen);
b)
ehrenamtlich erbrachte Tätigkeiten, bei denen keine Waren entstehen (z. B. unentgeltliche Hausmeister- oder Reinigungstätigkeiten);
c)
das natürliche Heranwachsen von Fischen in freien Gewässern.
Generell wird im ESVG jedweder Produktionswert erfaßt, der das Ergebnis einer unter das Produktionskonzept des ESVG fallenden Produktionstätigkeit ist. Von dieser Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen:
a)
Für Hilfstätigkeiten wird kein Produktionswert ausgewiesen. Alle für eine Hilfstätigkeit notwendigen Inputs, wie Material, Arbeitskräfte, Abschreibungen usw. werden als Inputs der Haupt- oder Nebentätigkeiten behandelt, denen die Hilfstätigkeit dient.
b)
Die in einer örtlichen fachlichen Einheit (siehe 1.29) produzierten und in derselben Einheit als Vorleistungen verbrauchten Güter sind weder im Produktionswert noch in den Vorleistungen zu erfassen. Dagegen sind alle Güter, die für andere örtliche fachliche Einheiten derselben institutionellen Einheit produziert werden, einzubeziehen.
Aus den Buchungsregeln des ESVG ergibt sich folgendes: Wird eine Tätigkeit der Produktion zugerechnet und ist ihr Produktionswert zu erfassen, so sind das entstandene Einkommen, die Beschäftigung, der Konsum der produzierten Güter usw. ebenfalls zu erfassen. Da z. B. die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen als Produktion gebucht wird, entstehen durch sie für die betreffenden Wohnungseigentümer Einkommen und Konsum von Wohnungsdienstleistungen. Das Umgekehrte gilt, wenn eine Tätigkeit nicht als Produktion erfaßt wird. Durch häusliche Dienste, die im selben Haushalt erbracht und verbraucht werden, entstehen weder Einkommen noch Konsum. Weiterhin liegt nach den ESVG-Regeln in diesem Fall auch keine Erwerbstätigkeit vor.Im ESVG werden ferner zahlreiche Vereinbarungen für bestimmte Einzelfälle getroffen, wie
a)
die Bewertung des Produktionswertes des Staates;
b)
die Bewertung der erbrachten Versicherungsdienstleistungen und der Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt;
c)
die Buchung aller kollektiven Dienstleistungen des Staates als Konsum und nicht auch teilweise als Vorleistungen;
d)
die Buchung der unterstellten Bankgebühr als Vorleistungen eines fiktiven Sektors oder Wirtschaftsbereichs.
1.14.Bei den Konzepten des ESVG handelt es sich um Mehrzweckkonzepte: Sie sind für eine Vielzahl von Verwendungszwecken brauchbar, in einigen Fällen müssen sie jedoch ergänzt werden (siehe auch 1.18).
1.15.Der Detaillierungsgrad der ESVG-Konzepte ermöglicht deren flexible Verwendung: Bestimmte Konzepte werden im ESVG nicht ausdrücklich erwähnt, können jedoch leicht abgeleitet werden. So ergibt sich die Wertschöpfung zu Faktorkosten durch Abzug der sonstigen Produktionsabgaben (abzüglich sonstiger Subventionen) von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen. Ebenso können durch Neugruppierungen der im ESVG definierten Teilsektoren neue Sektoren geschaffen werden.
1.16.Eine flexible Verwendung ist auch durch die Einbringung zusätzlicher Kriterien möglich, sofern sie der Logik des Gesamtsystems nicht widersprechen. Ein solches Kriterium wäre z. B. bei Produzenten die Beschäftigtenzahl und bei privaten Haushalten die Einkommenshöhe. Die Erwerbstätigen könnten nach dem Bildungsniveau, Alter und Geschlecht untergliedert werden.
1.17.Diese flexible Verwendung kann in einer Gesamtrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) erfolgen. Sie verdeutlicht die Verbindung zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten (siehe 8.133 bis 8.155). Eine Gesamtrechnungsmatrix liefert in der Regel durch eine Aufgliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten zusätzliche Informationen über den Umfang und Zusammensetzung der Erwerbstätigen und Arbeitslosen. Die erwähnte Aufgliederung betrifft sowohl den aus den Verwendungstabellen ableitbaren Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch das Arbeitsangebot nach Haushaltsgruppen innerhalb des Sektors private Haushalte. Auf diese Weise werden das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften vergleichbar dargestellt.
1.18.Auf bestimmten Gebieten kann der Datenbedarf am besten durch die Erstellung separater Satellitensysteme gedeckt werden. Dies gilt z. B. für den Datenbedarf im Zusammenhang mit folgenden Analysen:
a)
volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;
b)
Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens;
c)
volkswirtschaftliche Bedeutung von Forschung, Entwicklung und Humankapital;
d)
Untersuchung von Einkommen und Ausgaben der privaten Haushalte anhand von mikroökonomischen Einkommens- und Ausgabenkonzepten;
e)
Beziehungen zwischen Umwelt und Wirtschaft;
f)
Haushaltsproduktion;
g)
Veränderung der wirtschaftlichen Wohlfahrt;
h)
Unterschiede zwischen den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Daten der betrieblichen Buchführung und ihre Auswirkungen auf Aktien- und Devisenmärkte;
i)
Ermittlung des Steueraufkommens.
1.19.Dieser Datenbedarf kann durch Satellitensysteme gedeckt werden, die
a)
soweit erforderlich, einen größeren Detaillierungsgrad aufweisen und überflüssige Angaben weglassen;
b)
auch nichtmonetäre Daten, z. B. über die Umweltverschmutzung und das Umweltvermögen einschließen und damit den Darstellungsgegenstand der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erweitern;
c)
bestimmte grundlegende Konzepte erweitern, z. B. durch Einbeziehung der Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder für das Bildungswesen in die Investitionen.
1.20.Ein wichtiges Merkmal von Satellitensystemen besteht darin, daß grundsätzlich alle grundlegenden Konzepte und Klassifikationen des Standard-Gesamtrechnungssystems beibehalten werden. Die grundlegenden Konzepte werden nur dann geändert, wenn dies aufgrund des speziellen Verwendungszwecks eines Satellitensystems unbedingt erforderlich ist. Das Satellitensystem sollte aber zeigen, wie die wichtigsten Gesamtgrößen des Satellitensystems mit denen des Standardsystems zusammenhängen. Auf diese Weise bleibt das Standardsystem weiterhin der Bezugsrahmen, während gleichzeitig einem spezielleren Datenbedarf Rechnung getragen wird.
1.21.Strom- und Bestandsgrößen, die nur schwierig in monetären Kategorien erfaßbar sind (oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt), bleiben im Standardsystem weitgehend unberücksichtigt. Ihrem Wesen nach lassen sich derartige Größen meist besser in nichtmonetären Kategorien statistisch erfassen, wie folgende Beispiele zeigen:
a)
Die Haushaltsproduktion läßt sich am leichtesten anhand der für die verschiedenen Tätigkeiten aufgewendeten Stunden beschreiben.
b)
Das Bildungswesen kann anhand von Angaben über die Unterrichtsart, die Schüler-/Studentenzahl, die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Abschlusses und ähnlicher Größen dargestellt werden.
c)
Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung lassen sich am besten anhand der Veränderungen der Anzahl lebender Arten, des Zustands des Waldes, des Müllaufkommens, des Umfangs der Kohlenmonoxidemissionen, der Strahlenbelastung usw. beschreiben.
Über Statellitensysteme kann eine Verbindung zwischen derartigen Statistiken in nichtmonetären Größen und dem Standardsystem der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hergestellt werden, wenn bei den nichtmonetären Statistiken soweit wie möglich die Klassifikationen des Standardsystems (etwa die Klassifikation der Haushaltsgruppen oder der Wirtschaftsbereiche) verwendet werden. Auf diese Weise wird ein konsistentes erweitertes System entwickelt, das dann die Datengrundlage für die Untersuchung und Bewertung aller Arten von Interdependenzen zwischen den Variablen des Standardsystems und denen der Satellitensysteme liefern kann.
1.22.Veränderungen der wirtschaftlichen Wohlfahrt werden durch das Standardsystem und seine wichtigsten Gesamtgrößen nicht beschrieben. Zu diesem Zweck können erweiterte Konten erstellt werden, in denen auch die unterstellten monetären Werte folgender Sachverhalte erfaßt werden:
a)
Haushaltsarbeiten, die vom selben Haushalt erbracht und verbraucht werden;
b)
die Veränderung des Freizeitvolumens;
c)
Vor- und Nachteile der Verstädterung;
d)
Ungleichheit der personellen Einkommensverteilung.
Ferner können in diesen erweiterten Konten die defensiven Ausgaben (regrettable necessities) für Verteidigung u. ä. den Vorleistungen, also den nicht wohlfahrtserhöhenden Ausgaben zugerechnet werden. Ebenso können die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Vorleistungsverbrauch, der das Wohlfahrtsniveau mindert, ausgewiesen werden.Auf diese Weise könnte versucht werden, einen sehr groben und noch unvollkommenen Indikator der Wohlfahrtsveränderungen zu erstellen. Die wirtschaftliche Wohlfahrt hat jedoch viele Dimensionen, von denen die meisten primär nicht in monetären Kategorien dargestellt werden sollten. Für die Zwecke der Wohlfahrtsmessung ist es daher besser, wenn für jede dieser Dimensionen eigene Indikatoren und Maßeinheiten verwendet werden. Geeignete Indikatoren wären z. B. Säuglingssterblichkeit, Lebenserwartung, Analphabetenquote oder Nationaleinkommen je Einwohner. Sie könnten in ein Satellitensystem aufgenommen werden.
1.23.Im Interesse eines konsistenten, international kompatiblen Systems wurden in das ESVG keine administrativen Konzepte aufgenommen. Für verschiedene nationale Verwendungszwecke können Daten, die auf administrativen Konzepten basieren, jedoch sehr nützlich sein. Zur Schätzung des Steueraufkommens sind z. B. Angaben über das steuerpflichtige Einkommen erforderlich. Diese Angaben können aus den Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Hilfe bestimmter Modifikationen abgeleitet werden.Für einige Bereiche der nationalen Wirtschaftspolitik könnte ähnlich verfahren werden, wie
a)
die Anpassung von Renten, Arbeitslosenunterstützung oder von Beamtengehältern an die allgemeine Preisentwicklung;
b)
die Konzepte der Steuern und Sozialbeiträge sowie des Staates und des öffentlichen Sektors bei der Erörterung der optimalen Größe des Staatssektors;
c)
das Konzept der strategischen Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche, das in der nationalen Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftspolitik der EU verwendet wird;
d)
das für die nationale Wirtschaftspolitik relevante Konzept der Investitionstätigkeit der Unternehmen.
Satellitensysteme oder einfache Zusatztabellen könnten diesem speziellen, meist nationalen Datenbedarf gerecht werden.
ESVG 1995 und SNA 1993
1.24.Das ESVG 1995 stimmt voll mit dem revidierten weltweiten System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 1993) überein, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 1995 und dem SNA 1993 gewisse Unterschiede:
a)
Unterschiede in der Art der Beschreibung, wie etwa:(1) Das ESVG enthält drei Kapitel über die Gütertransaktionen, die Verteilungstransaktionen und die finanziellen Transaktionen. Im SNA werden diese Transaktionen dagegen in sieben Kapiteln dargestellt, die jeweils einem Konto (z. B. dem Produktionskonto, dem primären Einkommensverteilungskonto, dem Vermögensveränderungskonto und dem Konto der übrigen Welt) gewidmet sind.(2) Das ESVG erklärt einen Begriff durch eine Definition und eine Auflistung der Sachverhalte, die darunter fallen bzw. auszuschließen sind. Das SNA erklärt die Sachverhalte mehr allgemein und erläutert den Grund für die getroffenen Regelungen.
(3) Das ESVG enthält auch Kapitel zu den regionalen und vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
(4) Das SNA enthält zusätzlich ein Kapitel über Satellitensysteme.
b)
Die ESVG-Konzepte sind in einigen Fällen konkreter und präziser als die im SNA:(1) Das SNA unterscheidet bei den institutionellen Einheiten, den örtlichen fachlichen Einheiten und dem Produktionswert nicht trennscharf zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarkbestimmt. Somit ist auch die Bewertung des Produktionswertes und die Abgrenzung der Sektoren nicht ganz präzise. Daher enthält das ESVG zusätzliche Klarstellungen und führte für spezielle Fälle das 50 %-Kriterium ein, nach dem die Verkaufserlöse eines Marktproduzenten mindestens 50 % seiner Produktionskosten decken müssen (siehe 3.16 ff. sowie Tabelle 3.1).(2) Das ESVG gibt konkrete Schwellenwerte vor, wie etwa für die Buchung von Kleinwerkzeugen und -geräten als Vorleistungen.
(3) Im ESVG geht man davon aus, daß bestimmte Formen der Haushaltproduktion von Waren, wie z. B. das Weben von Stoffen und die Möbelherstellung, in den EU-Mitgliedstaaten nicht signifikant sind und daher nicht erfaßt zu werden brauchen.
(4) Im ESVG wird ausdrücklich auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU verwiesen, so etwa auf die Intrahandelsstatistik zur Erfassung der Warenströme innerhalb der EU oder auf die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU.
(5) Das ESVG enthält EU-spezifische Klassifikationen, z. B. die Güterklassifikation CPA und die Klassifikation der Wirtschaftszweige  NACE Rev. 2 (die trotz ihres EU-spezifischen Charakters auf die entsprechenden Klassifikationen der Vereinten Nationen abgestimmt sind).
(6) Das ESVG sieht eine zusätzliche Untergliederung der Transaktionen mit der übrigen Welt vor: Bei ihnen sollte zwischen Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der EU einerseits und Transaktionen mit Gebietsansässigen in Drittländern andererseits unterschieden werden.
Da sich das ESVG in erster Linie an die EU-Mitgliedstaaten richtet, kann es konkreter sein als das SNA. Wegen des Datenbedarfs der EU ist dies auch notwendig.
ESVG 1995 und ESVG 1970
1.25.Das ESVG 1995 unterscheidet sich vom ESVG 1970 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1968 und dem SNA 1993. Bei den darzustellenden Sachverhalten sind u. a. folgende Unterschiede zu nennen:
a)
die Aufnahme von Vermögensbilanzen;
b)
die Aufnahme von Konten der sonstigen Vermögensänderungen, d. h. die Einführung der Konten für die sonstigen realen Vermögensänderungen sowie der nominalen und der realen Umbewertungsgewinne/-verluste;
c)
die weitere Untergliederung der privaten Haushalte;
d)
die Einführung eines neuen Konzepts des Konsums: den Konsum nach dem Verbrauchskonzept;
e)
die Einführung eines neuen preisbereinigten Einkommenskonzepts: das reale verfügbare Einkommen;
f)
die Aufnahme des Konzepts der Kaufkraftparitäten.
Beispiele für wichtige konzeptionelle Unterschiede:
a)
Die Schaffung von Urheberrechten (Schreiben von Büchern, Komponieren von Musikstücken) wird jetzt der Produktion zugerechnet. Bei Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten handelt es sich daher um Zahlungen für Dienstleistungen und nicht um Vermögenseinkommen.
b)
Die Bewertung der Versicherungsdienstleistungen hat sich in verschiedener Hinsicht geändert. So werden bei der Bewertung der Dienstleistungen der Schadensversicherungsunternehmen jetzt auch Vermögenserträge aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen berücksichtigt.
c)
Handelsspannen und Transportkosten werden jetzt differenzierter behandelt.
d)
Zur Berechnung von konstanten Preisen werden Kettenindizes eingeführt.
e)
Das Konzept des Finanzierungsleasings wird eingeführt (im SNA 1968 und im ESVG 1970 wurde Leasing vollständig als Vermietung, also als Operating-Leasing ausgewiesen).
f)
Ausgaben für die Erschließung von Bodenschätzen und für EDV-Software werden jetzt den Investitionen (und nicht den Vorleistungen) zugerechnet.
g)
Auch Infrastruktureinrichtungen des Staates (Straßen, Dämme usw.) sind abzuschreiben.
h)
Neue Finanzinstrumente, wie Pensionsgeschäfte und derivative Finanzinstrumente (z. B. Optionen), werden berücksichtigt.
Einige Unterschiede zwischen dem ESVG 1995 und dem ESVG 1970 sind nicht auf Änderungen im SNA zurückzuführen, wie
a)
die Einführung von Aufkommens- und Verwendungstabellen (sie waren bereits im SNA 1968 enthalten);
b)
die Einführung von Erfassungsschwellen und der Verweis auf bestimmte institutionelle Regelungen in der EU (siehe 1.24);
c)
die eindeutige Entscheidung für eine Bewertung des Produktionswertes zu Herstellungspreisen (laut ESVG 1970, SNA 1968 und SNA 1993 ist auch eine Bewertung zu Ab-Werk-Preisen zulässig);
d)
der Nachweis von Angaben über die Erwerbspersonen und die Arbeitslosen (sie werden im SNA von 1993 und von 1968 nicht nachgewiesen).
1.26.Die wichtigsten Grundzüge des Systems betreffen
a)
die statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen,
b)
Strom- und Bestandsgrößen,
c)
das Kontensystem und die volkswirtschaftlichen Aggregate,
d)
das Input-Output-System.
1.27.Für das ESVG ist es bedeutsam, daß es zwei Arten statistischer Einheiten verwendet, die unterschiedlich zusammengefaßt werden und unterschiedlichen Analysezielen dienen.Zur Darstellung der Einkommen und ihrer Verwendung, der finanziellen Ströme und der Vermögensbilanzen werden im ESVG institutionelle Einheiten anhand ihrer grundlegenden Funktionen, Verhaltensmerkmale und Ziele zu Sektoren zusammengefaßt.
Zur Beschreibung der Produktionsvorgänge und für das Input-Output-System werden im ESVG örtliche fachliche Einheiten anhand ihrer Haupttätigkeit zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßt. Diese Einheiten werden durch ihren Gütereinsatz, den Produktionsprozeß und die Art der produzierten Güter bestimmt.
1.28.Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG sind die institutionellen Einheiten zu den fünf institutionellen Sektoren zusammengefaßt:
a)
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,
b)
finanzielle Kapitalgesellschaften,
c)
Staat,
d)
private Haushalte,
e)
private Organisationen ohne Erwerbszweck.
Jede Einheit kann jeweils nur einem dieser Sektoren angehören.Die fünf Sektoren bilden zusammen die Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das System sieht vor, daß für jeden Sektor (und Teilsektor, sofern gewünscht) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird.
1.29.Die produzierenden institutionellen Einheiten üben meist mehrere Tätigkeiten aus. Wenn technisch-wirtschaftliche Beziehungen gezeigt werden sollen, ist es erforderlich, diese Einheiten nach der Art der Tätigkeit aufzuteilen.Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit eingeführt. Eine örtliche fachliche Einheit umfaßt als Produzent sämtliche Teile einer institutionellen Einheit, die an einem Standort oder an mehreren nahe beieinanderliegenden Standorten zu einer Produktionstätigkeit entsprechend der vierstelligen Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftsbereiche  NACE Rev. 2 beitragen.
Grundsätzlich sind so viele örtliche fachliche Einheiten zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Wenn jedoch die Rechnungslegungsunterlagen, die für die Beschreibung jeder dieser Nebentätigkeiten erforderlich wären, nicht vorliegen, kann eine fachliche Einheit auch eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.
Die Gesamtheit der örtlichen fachlichen Einheiten, die dieselben oder vergleichbaren Produktionstätigkeiten ausüben, bildet einen Wirtschaftsbereich.
Zwischen institutionellen Einheiten und örtlichen fachlichen Einheiten besteht eine hierarchische Beziehung. Eine institutionelle Einheit umfaßt einen oder mehrere örtliche fachliche Einheiten. Eine örtliche fachliche Einheit gehört jeweils zu nur einer institutionellen Einheit.
Für detaillierte Untersuchungen der Produktionsprozesse wird eine analytische Produktionseinheit eingeführt. Diese Einheit, die (außer wenn es sich um eine örtliche fachliche Einheit handelt, die nur eine Güterart produziert) nicht beobachtet werden kann, ist die homogene Produktionseinheit, die definitionsgemäß keine Nebentätigkeiten umschließt. Die homogenen Produktionseinheiten werden zu homogenen Produktionsbereichen zusammengefaßt.
1.30.Die Volkswirtschaft besteht aus gebietsansässigen Einheiten. Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Die obengenannten institutionellen Sektoren sind Gruppen von gebietsansässigen institutionellen Einheiten.Gebietsansässige Einheiten führen Transaktionen mit gebietsfremden Einheiten durch (d. h. mit Einheiten, die gebietsansässige Einheiten anderer Volkswirtschaften sind). Diese Transaktionen werden als Transaktionen der Volkswirtschaft mit der übrigen Welt bezeichnet und im Konto der übrigen Welt nachgewiesen. Innerhalb des ESVG spielt die übrige Welt daher eine ähnliche Rolle wie die institutionellen Sektoren. Allerdings werden gebietsfremde Einheiten nur dann einbezogen, wenn sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten vornehmen. Im Anschluß an die Sektoraufgliederung wird jeweils eine spezielle Position „Übrige Welt“ angeführt.
Als fiktive gebietsansässige Einheiten, die im ESVG wie institutionelle Einheiten behandelt werden, gelten:
a)
die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses haben (was in der Regel bedeutet, daß sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen. Wenn sie Bauwerke errichten, die zu den Anlageinvestitionen zählen, kann es auch weniger als ein Jahr sein.);
b)
gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken oder Gebäuden stehen.
1.31.Das ESVG umfaßt sowohl Stromgrößen wie auch Bestandsgrößen. Während Stromgrößen Vorgänge und Auswirkungen von Ereignissen betreffen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, geben Bestandsgrößen die Situation zu einem Zeitpunkt wieder.
1.32.Stromgrößen beschreiben das Entstehen, die Umwandlung, den Austausch, die Übertragung oder den Verzehr wirtschaftlicher Werte. Sie ändern die Aktiva oder Passiva einer institutionellen Einheit. Es werden zwei Arten wirtschaftlicher Stromgrößen unterschieden, nämlich Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen. Transaktionen werden außer im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto in allen Konten und Tabellen nachgewiesen, die Stromgrößen enthalten. Sonstige Veränderungen der Aktiva und Passiva werden lediglich im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto dargestellt.Es gibt eine nicht überschaubare Fülle von Einzeltransaktionen und sonstigen Stromgrößen. Im ESVG werden sie nach ihrer Art zu einer relativ geringen Zahl von Gruppen zusammengefaßt.
1.33.Eine Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße, bei der es sich entweder um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion (siehe 1.42) zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der sinnvollerweise als Transaktion behandelt wird, da die Einheit in zwei verschiedenen Eigenschaften agiert. Es lassen sich vier Hauptgruppen von Transaktionen unterscheiden:
a)
Gütertransaktionen: Sie beschreiben die Herkunft (Inlandsproduktion oder Importe) und die Verwendung (Vorleistungen, Konsum, Bruttoinvestitionen oder Exporte) von Gütern .
b)
Verteilungstransaktionen: Sie beschreiben, wie die im Rahmen der Produktion entstandene Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat verteilt wird und wie Einkommen und Vermögen anhand von Einkommens- und Vermögenssteuern und sonstigen Transfers umverteilt werden .
c)
Finanzielle Transaktionen: Sie beschreiben für jede Kategorie von Finanzinstrumenten den Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. den Nettozugang an Verbindlichkeiten. Derartigen Transaktionen stehen oft nichtfinanzelle Transaktionen mitunter aber auch andere finanzielle Transaktionen gegenüber .
d)
Sonstige Transaktionen: Hierbei handelt es sich um die Abschreibungen und den Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern .
1.34.Die meisten Transaktionen sind Interaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten. Im ESVG werden jedoch auch bestimmte Vorgänge innerhalb von institutionellen Einheiten den Transaktionen zugeordnet. Der Ausweis dieser Transaktionen innerhalb von Einheiten dient einer aussagekräftigeren Beschreibung der Produktion, der letzten Verwendung und der Kosten.Abschreibungen werden im ESVG den Kosten zugerechnet und sind eine wichtige Transaktion innerhalb von Einheiten. Andere Transaktionen innerhalb von Einheiten betreffen Gütertransaktionen, die insbesondere dann auszuweisen sind, wenn institutionelle Einheiten als Produzenten und Endverbraucher von ihnen produzierte Güter selbst konsumieren. Dies gilt oft für private Haushalte und den Staat.
1.35.Der Output, der in die letzte Verwendung derselben institutionellen Einheit eingeht, wird vollständig im Produktionswert erfaßt. Dagegen wird der Output, der als Vorleistung derselben institutionellen Einheit verbraucht wird, nur dann einbezogen, wenn die Produktion und der Vorleistungsverbrauch in unterschiedlichen örtlichen fachlichen Einheiten der institutionellen Einheit stattfinden. Der Output, der in derselben örtlichen fachlichen Einheit produziert und als Vorleistung verbraucht wird, wird weder im Produktionswert noch in den Vorleistungen erfaßt.
1.36.Die meisten im ESVG ausgewiesenen Transaktionen sind monetäre Transaktionen, d. h. Transaktionen, bei denen die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten.Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder von auf Währungseinheiten lautenden Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei den Transaktionen innerhalb von Einheiten handelt es sich in der Regel um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachtransfers usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor.
Im ESVG werden sämtliche Transaktionen in Geldeinheiten ausgewiesen. Die Werte nichtmonetärer Transaktionen müssen daher indirekt erfaßt oder in anderer Weise geschätzt werden.
1.37.Transaktionen, an denen mehrere Einheiten beteiligt sind, sind zweiseitig oder einseitig. Bei zweiseitigen Transaktionen handelt es sich um Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Einheiten, d. h., Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte werden für eine Gegenleistung, etwa Geld, bereitgestellt. Bei einseitigen Transaktionen (Transfers) werden in der Regel Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit für eine andere ohne Gegenleistung erbracht. Transaktionen mit Gegenleistung kommen bei allen vier Arten von Transaktionen vor, Transaktionen ohne Gegenleistung dagegen überwiegend bei den Verteilungstransaktionen, wie beispielsweise Steuern, Leistungen der Sozialhilfe oder Schenkungen.
1.38.Im ESVG werden die meisten Transaktionen so gebucht, wie sie von den beteiligten institutionellen Einheiten wahrgenommen werden. Einige Transaktionen werden jedoch so abgewandelt, daß die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen deutlicher erkennbar sind. Die Abwandlung von Transaktionen kann auf drei Arten erfolgen: durch Umleitung (rerouting), Aufteilung oder Betonung des Haupttransaktionspartners.
1.39.Eine Transaktion, die tatsächlich zwischen den Einheiten A und C stattfindet, ist u. U. so zu buchen, als ob eine dritte Einheit B zwischengeschaltet wäre. Die einzelne Transaktion zwischen A und C wird somit zweifach gebucht, nämlich als Transaktion zwischen A und B und als Transaktion zwischen B und C. Die Transaktion wird also umgeleitet.Ein bekanntes Beispiel ist die Buchung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber, die direkt an Sozialschutzsysteme abgeführt werden. Im ESVG werden diese Zahlungen in der Form von zwei Transaktionen gebucht, nämlich erstens zahlen die Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge an ihre Arbeitnehmer und zweitens führen die Arbeitnehmer dieselben Beiträge an die Sozialversicherung ab. Wie stets bei umgeleiteten Transaktionen, soll auch in diesem Fall die zugrundeliegende wirtschaftliche Realität verdeutlicht werden. In diesem Fall soll gezeigt werden, daß die Arbeitgeberbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden.
Eine andere Art der Umleitung liegt vor, wenn Transaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten gebucht werden, obwohl aus Sicht der Transaktionspartner überhaupt keine Transaktion stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung des bei bestimmten Versicherungen anfallenden Vermögenseinkommens, das von Versicherungsgesellschaften einbehalten wird. Im ESVG wird es so ausgewiesen, als ob es von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gezahlt würde und als ob diese dann den gleichen Betrag in Form von zusätzlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaften zurückzahlen würden.
1.40.Wird eine Transaktion, die von den Transaktionspartnern als eine einzige Transaktion wahrgenommen wird, als zwei oder mehr Transaktionen verbucht, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind, spricht man von einer aufgeteilten Transaktion. Aufteilung bedeutet in der Regel nicht, daß zusätzliche Einheiten als Transaktionspartner eingeführt werden.Die Buchung der Schadenversicherungsprämien ist ein typisches Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion. Obwohl die Versicherungsnehmer und die Versicherer derartige Prämienzahlungen als eine einzige Transaktion wahrnehmen, werden sie im ESVG in zwei völlig verschiedene Transaktionen aufgeteilt, nämlich erstens in die Gegenleistung für empfangene Versicherungsdienstleistungen und zweitens in die Versicherungsnettoprämie. Ein weiteres wichtiges Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion ist die Buchung von Handelsspannen.
1.41.Wird eine Transaktion im Namen einer anderen Einheit vorgenommen, wird sie ausschließlich in den Konten des Haupttransaktionspartners gebucht. Generell sollte man nicht über diesen Grundsatz hinausgehen und z. B. nicht versuchen, Steuern oder Subventionen mit Hilfe von Annahmen den letztlich belasteten oder begünstigten Einheiten zuzurechnen.
1.42.Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d. h., wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Einheiten eine Transaktion grundsätzlich freiwillig vornehmen, denn bestimmte Transaktionen sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt vor allem für bestimmte Verteilungstransaktionen, wie die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.Illegale wirtschaftliche Vorgänge sind nur dann Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten an ihnen freiwillig teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht.
1.43.Sonstige Vermögensänderungen gehen nicht auf Transaktionen zurück . Sie umfassen
a)
einerseits sonstige reale Vermögensänderungen und
b)
andererseits Umbewertungsgewinne/-verluste.
1.44.Sie lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:
a)
Entstehen bzw. Verschwinden von Aktiva ohne Transaktionsvorgänge,
b)
Veränderungen der Aktiva und Passiva aufgrund von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen,
c)
klassifikationsbedingte Neuzuordnungen.
1.45.Unter Kategorie a) fallen die Erschließungen und der Abbau von Bodenschätzen oder das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen, also von freien Tier- und Pflanzenbeständen. Kategorie b) umfaßt Veränderungen (in der Regel Verluste) von Aktiva aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder schweren Verbrechen  sowie einseitige Schuldenaufhebung oder entschädigungslose Enteignung von Aktiva. Unter Kategorie c) fallen Veränderungen, die auf eine Änderung der Sektorzuordnung von institutionellen Einheiten oder der Vermögensart zurückzuführen sind.
1.46.Umbewertungsgewinne und -verluste entstehen durch Veränderungen der Preise der Aktiva bzw. Passiva. Sie können sämtliche Arten von Sachvermögen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen. Die Vermögenseigentümer, Gläubiger und Schuldner erzielen die Umbewertungsgewinne/-verluste innerhalb einer Periode, ohne die Aktiva oder Passiva in irgendeiner Weise verändert zu haben.Umbewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Veränderung der Marktpreise der Aktiva und Passiva ergeben, werden als nominelle Umbewertungsgewinne und -verluste bezeichnet. Diese können aufgeteilt werden in neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste, die die Wertabnahme durch die allgemeine Preissteigerung messen, und in reale Umbewertungsgewinne und -verluste, die sich aus der Veränderung der Preise der Aktiva und Passiva in Relation zur allgemeinen Preisänderung (der relativen Preise) ergeben.
1.47.Bestandsgrößen beziehen sich auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Aktiva und Passiva. Sie werden am Anfang und am Ende jedes Rechnungszeitraums in den als Vermögensbilanzen bezeichneten Konten ausgewiesen .Darüber hinaus werden Bestandsgrößen über die Bevölkerung und Erwerbstätigen erfaßt. Sie werden allerdings als Durchschnittswerte des Rechnungszeitraums ausgewiesen.
Zu den Bestandsgrößen zählen alle unter die Konzepte des ESVG fallenden Aktiva bzw. Passiva, also Forderungen und Verbindlichkeiten sowie produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter. Allerdings werden nur die Aktiva berücksichtigt, die wirtschaftlich verwendet werden und an denen Eigentumsrechte bestehen können. Aktiva, wie Humanvermögen und diejenigen natürlichen Ressourcen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, werden daher nicht einbezogen.
Innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG werden sämtliche Strom- und Bestandsgrößen erfaßt. Dazu gehört, daß sämtliche Veränderungen von Bestandsgrößen vollständig durch die gebuchten Stromgrößen erklärt werden.
Buchungsregeln
1.48.In den Konten werden für einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens das Aufkommen und die Verwendung von Gütern und finanziellen Mitteln, die Veränderungen von Aktiva und Passiva während des jeweiligen Rechnungszeitraums oder die Bestände an Aktiva und Passiva am Anfang und am Ende dieses Zeitraums gebucht.
1.49.Im ESVG wird die rechte Seite der Konten für die laufenden Transaktionen als Aufkommensseite bezeichnet. Hier werden die Transaktionen gebucht, die für eine Einheit oder einen Sektor zu einer Wertzunahme führen. Die linke Kontenseite, auf der die Transaktionen ausgewiesen werden, die für eine Einheit oder einen Sektor einen Werteabfluß bewirken, wird als Verwendungsseite bezeichnet.Die rechte Seite der Vermögensänderungskonten wird mit „Veränderung der Passiva“, die linke Seite mit „Veränderung der Aktiva“ überschrieben.
In den Vermögensbilanzen werden auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen (letzteres bildet die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten) ausgewiesen und auf der linken Seite die Aktiva. Ein Vergleich von zwei aufeinanderfolgenden Vermögensbilanzen zeigt die Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens sowie der Aktiva innerhalb einer Periode.
1.50.Bezogen auf einzelne Einheiten oder Sektoren basieren die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf dem Prinzip der doppelten Buchführung, d. h., jede Transaktion ist zweimal zu buchen, einmal auf der Aufkommensseite (oder auf der Seite „Veränderung der Passiva“) und einmal auf der Verwendungsseite (oder auf der Seite „Veränderung der Aktiva“). Da die Summe der auf der Aufkommensseite oder der Seite „Veränderung der Passiva“ verbuchten Transaktionen gleich der Summe der auf der Verwendungsseite oder der Seite „Veränderung der Aktiva“ ausgewiesenen Transaktionen sein muß, kann die Konsistenz der Konten untereinander überprüft werden.Betrachtet man die Gesamtheit der Einheiten und Sektoren, so gilt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Prinzip der vierfachen Buchung, da an den meisten Transaktionen zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind und jede dieser Transaktionen bei den beteiligten Transaktionspartnern zweimal zu buchen ist. So wird z. B. eine vom Staat an einen privaten Haushalt gezahlte soziale Geldleistung in den Konten des Staates auf der Verwendungsseite unter den Transfers und als Minderung der Aktiva unter Bargeld und Einlagen gebucht, während sie in den Konten des Sektors Private Haushalte auf der Aufkommensseite unter den Transfers und als Zunahme von Aktiva unter Bargeld und Einlagen ausgewiesen wird.
Für Transaktionen, die innerhalb einer Einheit stattfinden (etwa der Verbrauch von selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen) sind dagegen lediglich zwei Buchungen vorzunehmen, deren Werte geschätzt werden müssen.
1.51.Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Dabei wird nicht versucht, den Nutzwert zu ermitteln. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren vielmehr auf ihrem Tauschwert, d. h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher grundsätzlich anhand von Marktpreisen.
1.52.Im Fall von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so sind zur Bewertung die Produktionskosten heranzuziehen. Kann keines der beiden Verfahren eingesetzt werden, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Da dieses Verfahren mit großen Unsicherheiten behaftet ist, wird es jedoch nur als letzte Möglichkeit empfohlen.
1.53.Bestandsgrößen sind zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bisweilen ist es erforderlich, Bestandsgrößen mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten.
1.54.Wegen der Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen stellt sich der Wert eines bestimmten Gutes für den Produzenten und den Endverwender häufig unterschiedlich dar. Damit die Sichtweise der Transaktionspartner weitgehend gewahrt bleibt, wird im ESVG die Verwendung von Gütern grundsätzlich zu Käuferpreisen (Anschaffungspreisen) bewertet, die Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen einschließen, während die Produktion von Gütern zu Herstellungspreisen ausgewiesen wird, in die die genannten Elemente nicht eingehen.
1.55.Importe und Exporte von Waren werden mit ihren Grenzübergangswerten dargestellt, und zwar mit den fob-Werten, also den Werten an der Ausfuhrgrenze. Dabei gehen von gebietsfremden Einheiten erbrachte Versicherungs- und Transportleistungen zwischen der Export- und der inländischen Importgrenze nicht in den Wert der Waren ein, sondern in die Dienstleistungsimporte. In tiefer Untergliederung nach Gütergruppen, die auf den Angaben der Außenhandelsstatistik beruht, muß der Import dagegen mit den Werten an der Importgrenze, also zu cif-Werten, dargestellt werden. Sie schließen alle Versicherungs- und Transportdienstleistungen bis zur Importgrenze ein. Soweit diese Versicherungs- und Transportleistungen auf Einfuhren von Inländern erbracht werden, wird eine fob/cif-Korrektur eingeführt.
1.56.Bewertung zu konstanten Preisen heißt, daß die Stromgrößen einer Periode zu Preisen einer früheren Periode bzw. die Bestandsgrößen eines Zeitpunkts zu Preisen eines früheren Zeitpunkts bewertet werden. Auf diese Weise sollen die im Zeitablauf aufgetretenen Veränderungen der Werte der Strom- und Bestandsgrößen in Preis- und in Volumenänderungen aufgegliedert werden. Strom- und Bestandsgrößen in konstanten Preisen werden als Volumenangaben bezeichnet.Viele Strom- und Bestandsgrößen, wie z. B. das Einkommen, haben keine eigentliche Preis- und Mengendimension. Die Kaufkraft dieser Variablen läßt sich jedoch ermitteln, indem die jeweiligen Werte mit einem allgemeinen Preisindex, wie beispielsweise dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung ohne die Vorratsveränderung, deflationiert werden. Deflationierte Strom- und Bestandsgrößen werden als Größen in Realwerten bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das reale verfügbare Einkommen.
1.57.Stromgrößen werden im ESVG nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.Das Produktionsergebnis wird daher nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode tatsächlich gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten.
Mitunter ist jedoch eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Buchungsregeln notwendig. Das gilt insbesondere für Steuern und andere Transaktionen des Staates, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Da es manchmal schwierig ist, exakt vom Zahlungs- auf den Leistungszeitpunkt überzugehen, müssen gewisse Näherungslösungen angewandt werden. Zusätzlich zu dieser Flexibilität hinsichtlich des Buchungszeitpunkts musste aus praktischen Gründen, die mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zusammenhängen, eine spezielle Regelung für die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen getroffen werden, damit der Finanzierungssaldo des Staates (und der Partnersektoren) keine Steuern und Sozialbeiträge enthält, deren Einziehung unwahrscheinlich ist. Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz für die Verbuchung von Transaktionen können an den Staat zu zahlende Stuern und Sozialbeiträge entweder ohne die Beträge verbucht werden, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, oder einschließlich dieser Beträge, in dem letztgenannten Fall sollten diese Beträge allerdings in demselben Rechnungszeitraum durch die Verbuchung eines Vermögenstransfers des Staates an die betreffenden Sektoren neutralisiert werden.
Jede Transaktion sollte von allen an ihr beteiligten institutionellen Einheiten und in allen betroffenen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht werden. Dieser einfach erscheinende Grundsatz ist nicht immer leicht zu befolgen, denn nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Diese Diskrepanzen müssen durch Korrekturen beseitigt werden.
1.58.Konsolidierung bedeutet, daß Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite ebenso wie wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden.Generell sollten die Ströme zwischen den Einheiten eines Sektors oder Untersektors nicht konsolidiert werden.
Für ergänzende Darstellungen und Analysen können jedoch auch konsolidierte Konten aufgestellt werden. Für bestimmte Analysen sind die Transaktionen zwischen den (Unter)Sektoren und anderen Sektoren sowie die dazugehörige finanzielle Position gegenüber anderen Sektoren von größerem Interesse als unkonsolidierte Daten.
Ferner geben die Konten und Tabellen, aus denen die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen ersichtlich sind, einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Volkswirtschaft und ermöglichen es, das Zustandekommen von Finanzierungssalden bei den Kreditgebern und den Kreditnehmern nachzuvollziehen.
1.59.Bei einzelnen Einheiten oder Sektoren können gleiche Transaktionen als Einnahmen und als Ausgaben vorkommen (beispielsweise werden Zinsen gezahlt und empfangen) oder es kann die gleiche Art von Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden sein.Im ESVG wird, abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Saldierungen, der unsaldierte Bruttoausweis empfohlen.
Bei bestimmten Transaktionsarten sind Saldierungen der Normalfall. Ein typisches Beispiel sind die Vorratsveränderungen, deren Wirkung auf die Gesamtinvestitionen wichtiger ist als die Beobachtung der täglichen Zu- und Abgänge.
Ebenso wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im Finanzierungskonto und in den Konten für die sonstigen Vermögensänderungen die Nettozunahme der Aktiva und Passiva ausgewiesen, wodurch die am Ende der Periode letztlich sich ergebenden Auswirkungen der entsprechenden Ströme erkennbar werden.
1.60.Für die Einheiten (institutionelle Einheiten und örtliche fachliche Einheiten) oder Gruppen von Einheiten (institutionelle Sektoren und in Anlehnung daran die übrige Welt sowie die Wirtschaftsbereiche) werden die Transaktionen und sonstigen Stromgrößen, die einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, in verschiedenen Konten gebucht. Die in einem solchen Konto ausgewiesenen Transaktionen gleichen sich in der Regel nicht aus, d. h., der auf der Aufkommensseite ausgewiesene Gesamtbetrag ist normalerweise nicht gleich dem auf der Verwendungsseite ausgewiesenen Gesamtbetrag. Es ergibt sich also ein Saldo. Ein Saldo ist in der Regel auch zum Ausgleich des Gesamtbetrags der Aktiva und der Passiva einer institutionellen Einheit oder eines institutionellen Sektors erforderlich. Die Kontensalden als solche sind aussagekräftige Maßgrößen der wirtschaftlichen Ergebnisse. Wenn sie für die Gesamtwirtschaft berechnet werden, stellen sie aussagekräftige Aggregate dar.
Die Kontenabfolge
1.61.Der Kern des ESVG ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten.Das vollständige Kontensystem für die institutionellen Einheiten und Sektoren besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen.
In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens für den Konsum und das Sparen dargestellt. In den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva, der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (der Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten) nachgewiesen. In den Vermögensbilanzen werden die Bestände an Aktiva, Verbindlichkeiten und das Reinvermögen dargestellt.
1.62.Für örtliche fachliche Einheiten kann das vollständige Kontensystem einschließlich Vermögensbilanzen nicht aufgestellt werden, da fachliche Einheiten in der Regel weder Eigentümer von Waren oder Vermögenswerten sind noch Einkommen empfangen oder zahlen. Daher umfaßt das Kontensystem für örtliche fachliche Einheiten nur die ersten beiden Konten, nämlich das Produktionskonto und das Einkommensentstehungskonto, mit dem Betriebsüberschuß als Saldo.
Das Güterkonto
1.63.Das Güterkonto zeigt für die Gesamtwirtschaft oder für Gütergruppen das Aufkommen (Produktion und Import) und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Vorleistungen, Konsum, Vorratsveränderungen, Bruttoanlageinvestitionen, Nettozugang an Wertgegenständen sowie Exporte).
Die Konten der übrigen Welt
1.64.In den Konten der übrigen Welt werden Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten und, sofern relevant, die entsprechenden Bestände an Aktiva und Passiva dargestellt.Da die übrige Welt innerhalb des Kontensystems eine ähnliche Rolle spielt wie ein institutioneller Sektor, werden die Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was in den Konten der übrigen Welt auf der Aufkommensseite gebucht wird, erscheint auf der Verwendungsseite der Konten der Volkswirtschaft und umgekehrt. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuß und für die Volkswirtschaft ein Defizit. Im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.
Kontensalden
1.65.Ein Saldo ist ein Konstrukt des Rechnungswesens, das man erhält, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht. Ein Saldo kann nicht unabhängig von den übrigen Positionen ermittelt werden. Da es sich bei ihm um eine abgeleitete Position handelt, schlagen sich im Saldo die Buchungsregeln der Positionen beider Kontenseiten nieder.Salden dienen jedoch nicht nur dem Kontenausgleich, sondern sind an sich sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, der Betriebsüberschuß, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Finanzierungssaldo oder das Reinvermögen.
Volkswirtschaftliche Aggregate
1.66.Die volkswirtschaftlichen Aggregate zeigen das Ergebnis der Wirtschaftsaktivitäten der Volkswirtschaft, betrachtet unter bestimmten Gesichtspunkten, wie etwa der Produktion, der Wertschöpfung, des verfügbaren Einkommens, des Konsums, des Sparens, der Investitionen usw. Obwohl die Bildung von Aggregaten weder das einzige noch das wichtigste Ziel des ESVG ist, hebt es deren Bedeutung als Gesamtindikatoren und als Bezugsgrößen für makroökonomische Analysen sowie für zeitliche und räumliche Vergleiche hervor.Es lassen sich zwei Arten von Aggregaten unterscheiden:
a)
Aggregate, die unmittelbar bestimmten Transaktionen des Systems entsprechen, wie der Produktionswert, der Konsum nach dem Verbrauchskonzept, die Bruttoanlageinvestitionen oder das Arbeitnehmerentgelt;
b)
Aggregate, die Kontensalden darstellen, wie das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP), der Betriebsüberschuß der Volkswirtschaft, das Nationaleinkommen, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt oder das Reinvermögen der Volkswirtschaft, also das Volksvermögen.
1.67.Weiteren Verwendungszwecken dienen Pro-Kopf-Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wie das BIP, das Nationaleinkommen oder der Konsum der privaten Haushalte, die häufig auf die Bevölkerung bezogen werden. Wenn die Konten oder ein Teil der Konten der privaten Haushalte auch für Teilsektoren aufgestellt werden, sind Angaben über die Anzahl der Haushalte und der Personen in den einzelnen Teilsektoren erforderlich .
1.68.Das Input-Output-System besteht aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen nach Wirtschaftsbereichen, den Verbindungstabellen zwischen den Aufkommens- bzw. Verwendungstabellen und den Sektorkonten sowie den symmetrischen Input-Output-Tabellen nach homogenen Produktionsbereichen (Gütergruppen).
1.69.Aufkommens- und Verwendungstabellen zeigen in Matrixform mit Gütern in den Zeilen und Wirtschaftsbereichen in den Spalten, wie sich die Produktionswerte der Wirtschaftsbereiche auf Gütergruppen aufteilen und wie das Güteraufkommen aus inländischer Produktion und Import verwendet wird, sei es für die intermediäre oder für die letzte Verwendung, einschließlich der Exporte. Die Verwendungstabellen zeigen ferner je Wirtschaftsbereich die Produktionskosten und die im Rahmen der Produktion entstandenen Einkommen.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen bilden den zentralen Koordinierungsrahmen für alle Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und/oder nach Gütergruppen mit Angaben über den Arbeitseinsatz, die Bruttoanlageinvestitionen, den Kapitalstock und detaillierte Preisindizes. In dieser Kombination können sie im einzelnen die Kostenstruktur, die Einkommensentstehung, die Erwerbstätigkeit sowie die Arbeitsproduktivität und die Kapitalintensität beschreiben.
1.70.Zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten kann eine Verbindung hergestellt werden, indem für den Produktionswert, die Vorleistungen, die Bruttoanlageinvestitionen und die Bestandteile der Wertschöpfung eine Kreuztabellierung nach Sektoren und nach Wirtschaftsbereichen vorgenommen wird.

KAPITEL 2

EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN

2.01.Das Wirtschaftsgeschehen eines Landes umfaßt die Tätigkeiten vieler Wirtschaftseinheiten, die eine große Zahl unterschiedlicher Transaktionen zur Produktion, Finanzierung, Versicherung, Umverteilung und zum Verbrauch ausführen.
2.02.Die statistischen Einheiten sollten so definiert und zusammengefaßt werden, daß sie den Verwendungszwecken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen am besten entsprechen und können daher von Einheiten in den Basisstatistiken abweichen. Die Einheiten in den Basisstatistiken, wie Unternehmen, Holdinggesellschaften, fachliche oder örtliche Einheiten, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen oder private Haushalte, entsprechen meist rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder buchhalterischen Kriterien und genügen damit nicht immer den Anforderungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.Die Definitionen der Darstellungseinheiten im ESVG sollten bei der Weiterentwicklung der Basisstatistiken beachtet werden, so daß in diesen Erhebungen alle Bestandteile erfaßt werden, die zur Berechnung der Angaben für die Darstellungseinheiten des ESVG benötigt werden.
2.03.Das ESVG verwendet drei Typen von Darstellungseinheiten, um die Volkswirtschaft nach zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten aufzugliedern. Für die Analyse der Produktionsvorgänge sind wirtschaftlich-technische Darstellungseinheiten angebracht. Dagegen sollten für die Darstellung der Einkommens-, Vermögensbildungs- und Finanzierungsvorgänge sowie der Vermögensbilanzen Einheiten verwendet werden, die die Entscheidungsträger der wirtschaftlichen Vorgänge zwischen den Einheiten repräsentieren.Ausgehend von diesen beiden Zielsetzungen werden im folgenden die institutionellen Einheiten für die Analyse von Verhaltensweisen und die örtlichen fachlichen Einheiten bzw. homogenen Produktionseinheiten für die Analyse technisch-wirtschaftlicher Beziehungen definiert. In der Praxis ergeben sich diese drei Einheiten durch Zusammenfassung oder Aufspaltung der Erhebungseinheiten in den Basisstatistiken, mitunter können sie diesen auch direkt entnommen werden. Bevor die drei Typen von Einheiten des ESVG definiert werden, ist die Abgrenzung der Volkswirtschaft eines Landes als Ganzes notwendig.
2.04.Die Darstellungseinheiten des ESVG, seien es institutionelle Einheiten, örtliche fachliche Einheiten oder homogene Produktionseinheiten, müssen einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet haben. Diese gebietsansässigen Einheiten können Staatsangehörige dieses oder eines anderen Landes sein, können eine eigene Rechtspersönlichkeit haben oder nicht und können wirtschaftlich innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebietes tätig sein. Zur Abgrenzung der gebietsansässigen Einheiten müssen außerdem das Wirtschaftsgebiet abgegrenzt und der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses geklärt werden.
2.05.Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt:
a)
das von einem Staat verwaltete geographische Gebiet, innerhalb dessen sich Personen, Waren, Dienstleistungen und das Kapital frei bewegen können;
b)
Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;
c)
den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt ;
d)
territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
e)
Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Absätzen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.
2.06.Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven, d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geographischen Gebietes des betreffenden Landes .
2.07.Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes an dem Ort, an dem oder von dem aus eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) hinweg in bedeutendem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt und weiterhin auszuüben beabsichtigt. Darauf folgend wird unterstellt, daß eine Einheit, die unter diesen Bedingungen Transaktionen im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder durchführt, Interessenschwerpunkte in mehreren Ländern besitzt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt an sich bereits als ausreichender Beleg dafür, daß der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.
2.08.Ausgehend von diesen Definitionen können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:
a)
Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;
b)
Einheiten, die hauptsächlich konsumieren , mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen;
c)
alle Einheiten hauptsächlich als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder Wirtschaftsgebiete eigener Art bilden (siehe 2.06).
2.09.Bei Einheiten, die hauptsächlich produzieren, finanzieren, versichern und umverteilen, gilt für den Nachweis ihrer Transaktionen (außer jenen, die sich auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden beziehen) folgendes:
a)
Einheiten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes.
b)
Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem der Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, wobei es entweder(1) eine gebietsansässige institutionelle Einheit (siehe 2.12) ist, von der die während eines Jahres oder länger ausgeübten Tätigkeiten in der übrigen Welt abgetrennt worden sind , oder(2) eine fiktive gebietsansässige Einheit (siehe 2.15) ist, mit den während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten, auch wenn sie einer gebietsfremden Einheit gehört (36) .
2.10.Unter den Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht zu konsumieren (außer ihrer Tätigkeit als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden), werden als gebietsansässige Einheiten die privaten Haushalte angesehen, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Land besitzen, auch wenn sie sich für kürzere Zeit (weniger als ein Jahr) in die übrige Welt begeben. Zum kurzfristigen Aufenthalt in der übrigen Welt rechnen insbesondere:
a)
Grenzgänger, d. h. Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;
b)
Saisonarbeiter, d. h. Personen, die in einem anderen Land für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als ein Jahr, eine Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen ausüben, in denen saisonbedingt ein Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht;
c)
Touristen, Kurgäste, Studenten , Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;
d)
örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven von ausländischen staatlichen Stellen tätig sind;
e)
Bedienstete von Institutionen der Europäischen Union und von militärischen oder nichtmilitärischen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;
f)
akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.
2.11.In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, werden alle Einheiten als gebietsansässige Einheiten oder als fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15) des Landes betrachtet, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.
2.12.


Definition:Eine institutionelle Einheit ist ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige institutionelle Einheit sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, oder es sollte erforderlichenfalls aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht möglich und sinnvoll sein, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.
Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heißt, daß die Einheit
a)
berechtigt ist, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;
b)
wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann, für die sie selbst direkt verantwortlich und haftbar ist;
c)
in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder weitergehende Verpflichtungen übernehmen sowie Verträge abschließen kann.
Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung bedeutet, daß die Einheit sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz) besitzt.
2.13.Für Institutionen, die nicht eindeutig die beiden genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit erfüllen, wird folgendes bestimmt:
a)
Private Haushalte genießen Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion und sind daher institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollständige Rechnungsführung besitzen.
b)
Institutionen, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen oder für die es nicht möglich oder sinnvoll wäre, erforderlichenfalls eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen, sind den institutionellen Einheiten zuzuordnen, in deren Rechnung ihre Teilbuchführung enthalten ist.
c)
Institutionen mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsfreiheit für die Ausübung ihrer Hauptfunktion, sind in die Einheiten einzubeziehen, von denen sie beherrscht werden.
d)
Institutionen, die der Definition der institutionellen Einheit entsprechen, werden auch dann als solche betrachtet, wenn sie ihre Rechnungsführung in keiner Form veröffentlichen.
e)
Zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die Holdinggesellschaft selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten, es sei denn, es gilt Buchstabe b).
f)
Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, daß sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.
2.14.Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, eine Gruppe von Tochterunternehmen zu kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrzunehmen (siehe 2.26).
2.15.Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:
a)
Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. In den meisten Fällen sind das diejenigen gebietsfremden Teile, die während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr dort wirtschaftliche Transaktionen durchführen oder die für die Dauer von weniger als einem Jahr dort Bauinvestitionen erstellen;
b)
gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen, sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und Gebäude.
Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden wie institutionelle Einheiten behandelt, auch wenn sie nur eine Teilbuchführung besitzen und nicht immer Entscheidungsfreiheit genießen.
2.16.Institutionelle Einheiten umfassen also:
a)
Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung und Entscheidungsbefugnis:(1) private und öffentliche Kapitalgesellschaften,(2) Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,
(3) öffentliche Produktionseinheiten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht,
(4) Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit,
(5) öffentliche Körperschaften;
b)
Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird:Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f));
c)
Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch vereinbarungsgemäß Entscheidungsfreiheit unterstellt wird:(1) private Haushalte(2) fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15).
2.17.Da es nicht möglich ist, alle institutionellen Einheiten einzeln zu betrachten, müssen diese zu Gruppen zusammengefaßt werden, die institutionelle Sektoren oder kurz Sektoren genannt werden, wobei einige Sektoren weiter untergliedert werden.



Tabelle 2.1 — Sektoren und Teilsektoren
Sektoren und TeilsektorenÖffentlichPrivatAusländisch
Nichtfinanzielle KapitalgesellschaftenS.11S.11001S.11002S.11003
Finanzielle KapitalgesellschaftenS.12   
ZentralbankS.121   
KreditinstituteS.122S.12201S.12202S.12203
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)S.123S.12301S.12302S.12303
Kredit- und VersicherungshilfstätigkeitenS.124S.12401S.12402S.12403
Versicherungsgesellschaften und PensionskassenS.125S.12501S.12502S.12503
StaatS.13   
Bund (Zentralstaat)S.1311   
LänderS.1312   
GemeindenS.1313   
SozialversicherungS.1314   
Private HaushalteS.14   
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)S.141 + S.142   
ArbeitnehmerhaushalteS.143   
Haushalte von VermögenseinkommensempfängernS.1441   
Haushalte von Renten- und PensionsempfängernS.1442   
Sonstige NichterwerbstätigenhaushalteS.1443   
Sonstige private HaushalteS.145   
Private Organisationen ohne ErwerbszweckS.15   
Übrige WeltS.2   
Europäische UnionS.21   
Mitgliedstaaten der Europäischen UnionS.211   
Institutionen der Europäischen UnionS.212   
Drittländer und internationale OrganisationenS.22   
2.18.Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden.
Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien, um das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im einzelnen besser zu beschreiben.
Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- und Nebentätigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten.
Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an.
2.19.Bei der Sektorzuordnung der produzierenden institutionellen Einheiten wird im ESVG zunächst nach folgenden drei Produzententypen unterschieden:
a)
private und öffentliche Marktproduzenten (siehe 3.24 und Tabelle 3.1),
b)
private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung (siehe 3.25 und Tabelle 3.1),
c)
private und öffentliche sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26 und Tabelle 3.1).
Marktproduzenten als institutionelle Einheiten zählen zu den Sektoren nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) oder private Haushalte (S.14).Private Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (siehe 3.30) im Sektor private Haushalte (S.14) ausgewiesen.
Institutionelle Einheiten als sonstige Nichtmarktproduzenten gehören zum Sektor Staat (S.13) oder private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).
2.20.Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:



Tabelle 2.2 — Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren
SektorProduzentenHaupttätigkeit
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)(siehe 2.21)
MarktproduzentenMarktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen
Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)(siehe 2.32)
MarktproduzentenBereitstellung von Bank- und Versicherungsdienstleistungen und damit verbundenen Nebenleistungen
Staat (S.13)(siehe 2.68)
Öffentliche sonstige NichtmarktproduzentenProduktion und Bereitstellung sonstiger nichtmarktbestimmter Güter (kollektive oder individualisierbare) sowie Umverteilung von Einkommen und Vermögen
Private Haushalte (S.14)
—  als Konsumenten Konsum
—  als Unternehmer(siehe 2.75)
Marktproduzenten oder private Nichtmarktproduzenten für die EigenverwendungProduktion marktbestimmter Güter sowie von Gütern für die Eigenverwendung
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)(siehe 2.87)
Private sonstige NichtmarktproduzentenProduktion und Bereitstellung sonstiger nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter
Die in der übrigen Welt (S.2) zusammengefaßten institutionellen Einheiten (siehe 2.89) werden nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen.
2.21.


Definition:Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfaßt institutionelle Einheiten, deren Verteilungs- und finanzielle Transaktionen sich von jenen ihrer Eigentümer unterscheiden und die als Marktproduzenten (siehe 3.31, 3.32 und 3.37) in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (1).
(1)   Marktordnungsstellen, die ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel kaufen, lagern und verkaufen, sind vereinbarungsgemäß im Sektor S.11 nachzuweisen (siehe die Fußnote zu 2.69).
2.22.Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften.
2.23.Zu den Marktproduzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen folgende institutionelle Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren:
a)
private und öffentliche Kapitalgesellschaften;
b)
Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c)
öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;
d)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ;
e)
Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren (siehe 2.26), sofern die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt — gemessen an der Wertschöpfung — in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;
f)
private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten.
2.24.Als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften gelten Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfüllen.Quasi-Kapitalgesellschaften müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern.
Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefaßt.
Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als Quasi-Kapitalgesellschaften. Daher sind Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter 2.23 a), b), c) und f) genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.
2.25.Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählen auch fiktive gebietsansässige Einheiten (siehe 2.15), die vereinbarungsgemäß wie Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.
2.26.Als Kontrolle über eine Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem ggf. die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.Eine einzelne institutionelle Einheit — eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt oder eine staatliche Einheit — kontrolliert eine Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann.
Darüber hinaus kann die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung erfolgen, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen oder die Unternehmensleitung einzusetzen.
Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muß eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigte Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt.
Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.
2.27.Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:
a)
öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001),
b)
private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002),
c)
ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003).
2.28.


Definition:Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden (siehe 2.26).
2.29.Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten.
2.30.


Definition:Der Teilsektor private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die nicht vom Staat oder von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden. Hierzu zählen auch die in den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften einbezogenen Organisationen ohne Erwerbszweck (siehe 2.23 d)).
Dieser Teilsektor umfaßt Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind (siehe 4.65), aber nicht zum Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) gehören.
2.31.


Definition:Der Teilsektor ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfaßt die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden (siehe 2.26).
Zu diesem Teilsektor gehören:
a)
Tochterunternehmen von gebietsfremden Kapitalgesellschaften;
b)
Kapitalgesellschaften, die von anderen gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden, wie etwa von einem ausländischen Staat. Dazu zählen Kapitalgesellschaften unter der Kontrolle einer Gruppe von gebietsfremden Einheiten, die gemeinsam handeln;
c)
Zweigniederlassungen oder sonstige Vertretungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von gebietsfremden Kapitalgesellschaften oder von gebietsfremden Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Teile ausländischer Produzenten gelten als fiktive gebietsansässige Einheiten und werden als nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen (siehe 2.25).
2.32.


Definition:Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfaßt die Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion in der finanziellen Mittlertätigkeit liegt und/oder die hauptsächlich im Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe tätig sind (1).Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für eigene Rechnung auf dem Markt Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel in Bezug auf die Größe der Beträge, ihre Staffelung und das Risiko u. ä. umgewandelt und umgeschichtet, so daß den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.
Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in engem Zusammenhang.
(1)   Vereinbarungsgemäß umfaßt der Sektor S.12 auch Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen (siehe 2.43), sowie Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften (siehe 2.44).
2.33.Durch die finanzielle Mittlertätigkeit werden finanzielle Mittel von Dritten, die davon einen Überschuß haben, an andere Dritte geleitet, die finanziellen Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine reine Vermittlung, sondern die Mittler nehmen im eigenen Namen die Mittel auf und gewähren die Kredite und tragen das damit verbundene Risiko.
2.34.Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.7).Andererseits können mit Ausnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein, bei den sonstigen Forderungen beispielsweise das Factoring. Die finanziellen Mittler können ihre Mittel auch in Vermögensgüter, wie Immobilien, anlegen. Wichtig ist jedoch, daß ein Mittler Verbindlichkeiten auf dem Markt eingeht und die Mittel umwandelt. Daher sind Immobiliengesellschaften (NACE- Abteilung 68) keine finanziellen Mittler.
2.35.Die Haupttätigkeit von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen besteht in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die wichtigsten Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6). Die Gegenposten dieser Rückstellungen bilden Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die damit als finanzielle Mittler fungieren.
2.36.Investmentfonds gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie Investmentzertifikate (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Aus diesem Grund werden Investmentfonds als finanzielle Mittler angesehen. Wie bei anderen Kapitalgesellschaften schlägt sich jede Veränderung ihrer Aktiva und Passiva mit Ausnahme der eigenen Investmentzertifikate im Eigenkapital (siehe 7.05) der Investmentfonds nieder. Da das Eigenkapital der Investmentfonds normalerweise dem Wert der Investmentzertifikate entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis der Investmentzertifikate wider.Investmentfonds, die ausschließlich in Immobilien investieren, werden ebenfalls als finanzielle Mittler angesehen.
2.37.Als finanzielle Mittlertätigkeit gelten im allgemeinen nur finanzielle Transaktionen auf dem Markt. Also sollte sich der Erwerb von Aktiva und das Eingehen von Verbindlichkeiten auf die Allgemeinheit oder auf bestimmte, relativ große Gruppen erstrecken. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder Familien, liegt in der Regel keine finanzielle Mittlertätigkeit vor. Nicht zur finanziellen Mittlertätigkeit zählt insbesondere die Tätigkeit einer institutionellen Einheit, die für einen Unternehmenskonzern die Aufgabe einer Finanzabteilung wahrnimmt. Die Sektorzuordnung dieser institutionellen Einheiten erfolgt anhand der Hauptfunktion des Unternehmenskonzerns im Wirtschaftsgebiet. Unterliegt die institutionelle Einheit, die die Aufgaben der Finanzabteilung wahrnimmt, jedoch der Finanzaufsicht, so wird sie vereinbarungsgemäß dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet.
2.38.Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten Märkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute weitgehend von den betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden, sollte das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute jedoch unabhängig von der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern getätigt werden.
2.39.Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden. Unternehmen, die Kredit- und Versicherugnshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben, übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern lediglich die finanzielle Mittlertätigkeit.
2.40.Zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende institutionelle Einheiten, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben:
a)
private oder öffentliche Kapitalgesellschaften;
b)
Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
c)
öffentliche Institutionen mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht;
d)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn sie lediglich im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften stehen;
e)
Holdinggesellschaften (siehe 2.14), auch wenn die im Wirtschaftsgebiet ansässigen Tochterunternehmen hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben;
f)
Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Wertpapierbestände, die den Anteilseignern gemeinsam gehören, umfassen und die in der Regel von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften verwaltet werden. Diese Fonds werden vereinbarungsgemäß als von den für ihre Verwaltung zuständigen finanziellen Kapitalgesellschaften getrennte institutionelle Einheiten angesehen;
g)
finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften:(1) Bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und der Regulierung und Aufsicht unterstehen (in den meisten Fällen werden diese Einheiten dem Teilsektor Kreditinstitute oder dem Teilsektor Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zugerechnet), wird unterstellt, daß sie Entscheidungsfreiheit genießen und über eine von ihren Eigentümern unabhängige, autonome Unternehmensleitung verfügen. Das wirtschaftliche und finanzielle Verhalten dieser Einheiten ähnelt demjenigen von finanziellen Kapitalgesellschaften. Deshalb werden sie als separate institutionelle Einheiten behandelt. Ein Beispiel sind die Zweigniederlassungen gebietsfremder finanzieller Kapitalgesellschaften.(2) Sonstige Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, jedoch keiner Regulierung oder Aufsicht unterstehen, werden nur dann als finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfüllen.
(3) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich Tätigkeiten des Kredit- und Versicherungshilfsgewerbes ausüben, werden nur dann als finanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften betrachtet, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)) erfüllen.
2.41.Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden fünf Teilsektoren unterschieden:
a)
Zentralbank (S.121),
b)
Kreditinstitute (S.122),
c)
sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123),
d)
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124),
e)
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125).
Der Teilsektor Kreditinstitute entspricht nicht genau dem im SNA 1993 (Abschnitt 4.88 bis 4.94) definierten Teilsektor „Other depository corporations“. Während mit der Definition des Teilsektors Kreditinstitute (siehe 2.48) diejenigen finanziellen Mittler erfaßt werden sollen, über die die Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben wird, wird in der Definition des Teilsektors „Other depository corporations“ im SNA 1993 auf weitgefaßte Geldmengenaggregate Bezug genommen. Zusammengenommen entsprechen die Teilsektoren S.121 und S.122 den vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.49).
2.42.Mit Ausnahme der Zentralbank (S.121) lassen sich alle Teilsektoren folgendermaßen tiefer untergliedern:
a)
öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften,
b)
private finanzielle Kapitalgesellschaften,
c)
ausländische finanzielle Kapitalgesellschaften.
Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.26 bis 2.31).
2.43.Holdinggesellschaften, deren Töchter vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind dem Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) zuzuordnen . Holdinggesellschaften, die selbst finanzielle Kapitalgesellschaften sind, sind dagegen unter Berücksichtigung ihrer hauptsächlichen finanziellen Tätigkeit den entsprechenden Teilsektoren zuzuordnen.
2.44.Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst keine finanziellen Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben, sind im Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (S.124) zu erfassen.
2.45.


Definition:Der Teilsektor Zentralbank umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.
2.46.Im Teilsektor S.121 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:
a)
die Zentralbank des Landes, auch für den Fall, daß sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;
b)
primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Diese Tätigkeiten werden überwiegend entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um getrennte institutionelle Einheiten.
2.47.Nicht im Teilsektor Zentralbank zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie gehören zum Teilsektor S.124 Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe (siehe 2.58 g) .
2.48.


Definition:Der Teilsektor Kreditinstitute (S.122) umfaßt alle nicht zum Teilsektor Zentralbank zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Substitute für Einlagen von nichtgeldschöpfenden institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.
2.49.Zu den geldschöpfenden Finanzinstituten zählen der Teilsektor Zentralbank (S.121) und der Teilsektor Kreditinstitute (S.122). Sie entsprechen den vom EWI für statistische Zwecke definierten geldschöpfenden Kredit- und Finanzinstituten (MFI) (siehe 2.41).
2.50.Geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) sind nicht mit „Banken“ gleichzusetzen, da sie möglicherweise finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung „Bank“ nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind im großen und ganzen die folgenden finanziellen Mittler zu erfassen:
a)
Geschäftsbanken, Universalbanken,
b)
Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations),
c)
Postscheckämter, Postbanken, Girobanken,
d)
Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken,
e)
Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften,
f)
Spezialbanken (z. B. Merchant Banks, Emissionshäuser, Privatbanken).
2.51.Die folgenden finanziellen Mittler können ebenfalls dem Teilsektor Kreditinstitute (S.122) zugeordnet werden, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder anderen Anlageinstrumenten, wie Daueranleihen oder sonstigen vergleichbaren Wertpapieren, entgegenzunehmen. Andernfalls sollten sie im Teilsektor S.123 erfaßt werden:
a)
Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute),
b)
Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige gemeinschaftliche Kapitalanlagesysteme,
c)
kommunale Kreditinstitute.
2.52.Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:
a)
Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Kreditinstituten zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Kreditinstitute sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43);
b)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).
2.53.


Definition:Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder von versicherungstechnischen Rückstellungen haben.
2.54.Zum Teilsektor S.123 zählen verschiedene Arten von finanziellen Mittlern, insbesondere diejenigen, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit vom Teilsektor Kreditinstitute. Die Abgrenzung gegenüber dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) erfolgt durch den Ausschluß von Passiva in Form von versicherungstechnischen Rückstellungen.
2.55.Sofern es sich nicht um geldschöpfende Kredit- und Finanzinstitute (MFI) handelt, sind insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften im Teilsektor S.123 zu erfassen:
a)
Finanzierungsleasinggesellschaften;
b)
Teilzahlungskauf-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die Konsumentenkredite oder Handelskredite gewähren;
c)
Factoring-Kapitalgesellschaften;
d)
Wertpapierhändler und Händler, die (für eigene Rechnung) mit derivativen Finanzinstrumenten handeln;
e)
spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften, wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung und Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen;
f)
finanzielle Mantel-Kapitalgesellschaften, die eigens gegründet wurden, um verbriefte Vermögenswerte zu halten;
g)
finanzielle Mittler, die ausschließlich von geldschöpfenden Finanzinstituten Einlagen und/oder Substitute für Einlagen entgegennehmen;
h)
Holdinggesellschaften, die eine Gruppe von Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.43).
2.56.Nicht zum Teilsektor S.123 zählen die Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten (ohne Versicherungsunternehmen und Pensionskassen), die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).
2.57.


Definition:Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, d. h. Tätigkeiten, die eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbunden sind, selbst jedoch keine finanzielle Mittlertätigkeit darstellen (siehe 2.39).
2.58.Zum Teilsektor S.124 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:
a)
Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;
b)
Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;
c)
Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen (Emissionshäuser);
d)
Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;
e)
Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und Sicherungsinstrumente wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht emittieren);
f)
Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;
g)
zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es sich um separate institutionelle Einheiten handelt;
h)
Verwalter von Pensionskassen, Investmentfonds usw.;
i)
Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;
j)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die selbst weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben (siehe 2.44).
2.59.Nicht zum Teilsektor S.124 zählen Holdinggesellschaften, die Tochterunternehmen, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben, kontrollieren und ihre Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine finanziellen Mittler sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43).
2.60.


Definition:Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) umfaßt alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (siehe 2.35).
2.61.Bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann es sich um Einzelverträge und/oder Gruppenverträge handeln, die auf einer allgemeinen, vom Staat auferlegten Verpflichtung beruhen können, aber nicht müssen. Darüber hinaus kann es sich bei einem Großteil der abgeschlossenen Verträge um Versicherungsverträge im Rahmen des Sozialschutzes (siehe 4.83 bis 4.91) handeln.
2.62.Zum Teilsektor S.125 zählen sowohl firmeneigene Versicherungsgesellschaften als auch Rückversicherungsgesellschaften.
2.63.Nicht zum Teilsektor S.125 zählen:
a)
institutionelle Einheiten, die die beiden in 2.74 aufgeführten Kriterien erfüllen. Sie sind dem Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) zuzurechnen;
b)
Holdinggesellschaften, die einen Unternehmenskonzern, der sich überwiegend aus Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zusammensetzt, kontrollieren und seine Gesamtleitung wahrnehmen, selbst jedoch keine Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sind. Sie sind dem Teilsektor S.123 zuzurechnen (siehe 2.43);
c)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.124 zuzurechnen (siehe 2.44).
2.64.Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen läßt sich untergliedern in:
a)
Versicherungsgesellschaften,
b)
(rechtlich selbständige) Pensionskassen.
Rechtlich selbständige Pensionskassen sind Pensionskassen, die Entscheidungsfreiheit besitzen und über eine vollständige Rechnungsführung verfügen. Aus diesem Grund sind sie als institutionelle Einheiten anzusehen. Rechtlich unselbständige Pensionskassen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.
2.65.Lebensversicherungsgesellschaften wie auch Schadenversicherungsgesellschaften können sowohl Einzel- als auch Gruppenrisiken übernehmen. Einige Versicherungsgesellschaften beschränken sich jedoch möglicherweise auf Gruppenversicherungsverträge. Diese Gesellschaften können alle Arten von Gruppen versichern.
2.66.Pensionskassen sind Einrichtungen, die im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen (siehe 4.84) der Versicherten Gruppenrisiken übernehmen. Typische Teilnehmergruppen solcher Versicherungssysteme sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um Leistungen handeln, die nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen gezahlt werden (insbesondere bei Arbeitsunfällen), um Leistungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, oder um Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.
2.67.In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken gleichermaßen von Lebensversicherungsgesellschaften und von Pensionskassen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum können diese Risikokategorien nur von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Pensionskassen (von Gesetzes wegen) auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.
2.68.


Definition:Der Sektor Staat (S.13) umfaßt alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten (siehe 3.26) zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen.
2.69.Zum Sektor S.13 zählen folgende institutionelle Einheiten:
a)
öffentliche Körperschaften, die für die Allgemeinheit nichtmarktbestimmte Güter bereitstellen und finanzieren. Nicht dazu zählen öffentliche Produzenten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, oder in Form von Quasi-Kapitalgesellschaften, sofern sie den nichtfinanziellen oder finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden ;
b)
Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, vom Staat kontrolliert werden und deren Hauptmittel (außer aus Verkaufserlösen) aus Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften stammen;
c)
rechtlich selbständige Pensionskassen, sofern sie die beiden in Abschnitt 2.74 genannten Kriterien erfüllen.
2.70.Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:
a)
Bund (Zentralstaat) (S.1311),
b)
Länder (S.1312),
c)
Gemeinden (S.1313),
d)
Sozialversicherung (S.1314).
2.71.


Definition:Der Teilsektor Bund (Zentralstaat) umfaßt alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.
2.72.


Definition:Der Teilsektor Länder umfaßt die Bundesländer, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.
2.73.


Definition:Der Teilsektor Gemeinden umfaßt alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.
Zum Teilsektor S.1313 zählen die von Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.
2.74.


Definition:Der Teilsektor Sozialversicherung umfaßt alle institutionellen Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:a)  Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet.
b)  Der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.
Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.
2.75.


Definition:Der Sektor private Haushalte (S.14) umfaßt die Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit nicht Quasi-Kapitalgesellschaften gebildet werden. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (siehe 3.20, 3.25 und 3.30).Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen. Ferner kann das Kriterium familiärer oder emotionaler Bindungen zur Definition herangezogen werden.
Die Hauptmittel der in diesem Sektor erfaßten Einheiten stammen aus Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen, Transfers von anderen Sektoren, Einnahmen aus dem Verkauf von marktbestimmten Gütern oder unterstellten Einnahmen für die Produktion von Gütern, die für den eigenen Konsum produziert werden.
2.76.Im Sektor private Haushalte werden erfaßt:
a)
Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist;
b)
Personen, die auf Dauer in Anstalten und Einrichtungen leben und in wirtschaftlichen Fragen nur geringe oder überhaupt keine Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit genießen (beispielsweise in Klöstern lebende Mitglieder religiöser Orden, Langzeitpatienten in Krankenhäusern, lange Haftstrafen verbüßende Strafgefangene, auf Dauer in Altersheimen lebende ältere Menschen). Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, daß sie zusammen eine institutionelle Einheit, d. h. einen privaten Haushalt, bilden;
c)
Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist und die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die Eigenverwendung bestimmt sind. Im ESVG werden als Dienstleistung für den Eigenkonsum nur die Nutzung eigener Wohnungen und die Leistungen bezahlter Hausangestellter einbezogen;
d)
Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Waren und Dienstleistungen zu produzieren;
e)
private Organisationen ohne Erwerbszweck ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch von geringer Bedeutung sind (siehe 2.88).
2.77.Der Sektor private Haushalte kann in sechs Teilsektoren untergliedert werden:
a)
Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 + S.142),
b)
Arbeitnehmerhaushalte (S.143),
c)
Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441),
d)
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442),
e)
sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443),
f)
sonstige private Haushalte (S.145).
2.78.Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so sind diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammenzufassen.
2.79.


Definition:Der Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) umfaßt die privaten Haushalte, bei denen das Selbständigeneinkommen (B.3) die größte Einkommensquelle ist, selbst wenn dieses Einkommen weniger als die Hälfte des Haushaltseinkommens ausmacht. Selbständigeneinkommen werden im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen in privaten Haushalten erwirtschaftet, und zwar in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit oder ohne bezahlte Arbeitnehmer, die innerhalb des Sektors private Haushalte ausgewiesen werden.
2.80.


Definition:Der Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte umfaßt die privaten Haushalte, bei denen das Arbeitnehmerentgelt (D.1) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellt.
2.81.


Definition:Der Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Vermögenseinkommen (D.4) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.
2.82.


Definition:Der Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.
Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern sind private Haushalte, die den größten Teil ihres Einkommens aus Altersruhegeldern und sonstigen Renten einschließlich Rentenzahlungen früherer Arbeitgeber beziehen.
2.83.


Definition:Der Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte umfaßt die privaten Haushalte, bei denen die Transfereinkommen außer Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.
Nicht zu diesen Transfereinkommen zählen neben den Renten und Pensionen auch Vermögenseinkommen und Einkommen von Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.
2.84.


Definition:Der Teilsektor sonstige private Haushalte umfaßt Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.
Auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen lebende Personen sind getrennt zu erfassen, da diese Personen anhand des Kriteriums der größten Einkommensquelle keinem der vorstehend genannten Teilsektoren zugerechnet werden können.
2.85.Ist die größte Einkommensquelle des privaten Haushalts insgesamt nicht bekannt, so ist als Kriterium für die Sektorzuordnung das Einkommen der Referenzperson heranzuziehen. Die Referenzperson eines privaten Haushalts ist in der Regel die Person mit dem höchsten Einkommen. Ist nicht bekannt, welche Person das höchste Einkommen bezieht, so kann zur sektoralen Zuordnung des privaten Haushalts das Einkommen derjenigen Person herangezogen werden, die erklärt, daß sie die Referenzperson sei.
2.86.Für verschiedene Analysen oder als Grundlage für politische Entscheidungen kann es notwendig sein, die privaten Haushalte nach anderen Gesichtspunkten zu untergliedern. So kann es wünschenswert sein, die Selbständigenhaushalte nach der Art der Produktionstätigkeit zu unterteilen, wie landwirtschaftliche Haushalte, industrielle Selbständigenhaushalte oder Dienstleistungshaushalte.
2.87.


Definition:Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfaßt Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private sonstige Nichtmarktproduzenten (siehe 3.32) privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen, von etwaigen Verkaufserlösen abgesehen, aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates (1) sowie aus Vermögenseinkommen.
(1)   Vom Staat finanzierte und kontrollierte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugerechnet (siehe 2.69 b)).
2.88.Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in diesen Sektor einbezogen. Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14) ausgewiesen.Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen:
a)
Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine;
b)
Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren.
Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben.
2.89.


Definition:Die übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie faßt die gebietsfremden Einheiten (1) zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben.
(1)   Dazu zählen auch die Institutionen der EU und internationale Organisationen (siehe 2.06).
2.90.Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufüllen ist, wenngleich es oft zweckmäßig erscheint, die übrige Welt wie einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für die übrige Welt nicht statt, vielmehr werden Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfaßt.
2.91.Von der Regel, wonach die Konten der übrigen Welt alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten erfassen, gibt es Ausnahmen:
a)
Von gebietsansässigen Einheiten erbrachte Verkehrsdienstleistungen (bis zur Grenze des ausführenden Landes) im Zusammenhang mit Wareneinfuhren werden im Konto der übrigen Welt zum fob-Wert der Einfuhren erfaßt, obwohl es sich um eine Leistung gebietsansässiger Einheiten handelt (siehe 3.144).
b)
Inländische Transaktionen mit Auslandsforderungen zwischen Gebietsansässigen verschiedener Sektoren werden im aufgegliederten Außenkonto der Finanzierungsströme erfaßt. Zwar verändern sie nicht die finanzielle Position des Landes gegenüber der übrigen Welt, doch führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Beziehungen jedes Sektors mit der übrigen Welt.
c)
Die Transaktionen zwischen Gebietsfremden, die sich auf Forderungen gegenüber Gebietsansässigen beziehen, werden, wenn die Gebietsfremden verschiedenen Ländergruppen angehören, im regional gegliederten Konto für die übrige Welt erfaßt. Obwohl diese Transaktionen nicht die finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der übrigen Welt insgesamt verändern, führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber Teilen der übrigen Welt.
2.92.Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in:
a)
Europäische Union (EU) (S.21):(1) Mitgliedstaaten der EU (S.211),(2) Institutionen der EU (S.212),
b)
Drittländer und internationale Organisationen (S.22).
2.93.Im folgenden (siehe 2.94 bis 2.101 sowie Tabelle 2.3) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten noch einmal zusammengefaßt, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten.
2.94.Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:
a)
dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 a));
b)
dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 a) und f)).
2.95.Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:
a)
dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 b));
b)
dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 b)).



Tabelle 2.3 —  Sektorzuordnung nach der Rechtsform der produzierenden Einheiten
ProduzentenRechtsform
Marktproduzenten von überwiegend Waren und nichtfinanziellen DienstleistungenMarktproduzenten von überwiegend finanziellen DienstleistungenSonstige Nichtmarktproduzenten
öffentliche(siehe 3.28)
private(siehe 3.29)
Private und öffentliche KapitalgesellschaftenS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 a))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 a) und f))  
Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener RechtspersönlichkeitS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 b))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 b))  
Öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit durch besonderes StatutS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 c))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 c))  
Öffentliche Produzenten ohne eigene RechtspersönlichkeitQuasi-KapitalgesellschaftenS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 f))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 g))  
Übrige  S.13 Staat (siehe 2.69 a)) 
Organisationen ohne Erwerbszweck (Org. o. E.) mit eigener RechtspersönlichkeitS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 d))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 d))S.13 Staat (siehe 2.69 b))S.15 Private Organisationen ohne Erwerbszweck (1) (siehe 2.87)
Personalgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und EinzelunternehmenQuasi-KapitalgesellschaftenS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 f))S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 g))  
ÜbrigeS.14 Private Haushalte (siehe 2.75)S.14 Private Haushalte (siehe 2.75)  
Holdinggesellschaften, deren Töchter überwiegend produzierenWaren und nichtfinanzielle DienstleistungenS.11 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.23 e))   
Finanzielle Dienstleistungen S.12 Finanzielle Kapitalgesellschaften (siehe 2.40 e))  
(1)   Mit Ausnahme privater Organisationen ohne Erwerbszweck von geringer Bedeutung (siehe 2.88).
2.96.Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:
a)
dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 c));
b)
dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 c)).
2.97.Öffentliche Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet,
a)
sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f)),(1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 f));(2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g));
b)
wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.13 Staat, und zwar als Teil der Einheiten, die sie kontrollieren (siehe 2.69 a)).
2.98.Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:
a)
dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 d));
b)
dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 d));
c)
als sonstige Nichtmarktproduzenten(1) dem Sektor S.13 Staat, wenn sie öffentliche Produzenten sind, die vom Staat kontrolliert und finanziert werden (siehe 2.69 b));(2) dem Sektor S.15 private Organisationen ohne Erwerbszweck, wenn sie private Produzenten sind (siehe 2.87).
2.99.Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet,
a)
sofern sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind (siehe 2.13 f)),(1) dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.94);(2) dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben (siehe 2.40 g));
b)
wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind, dem Sektor S.14 private Haushalte (siehe 2.75).
2.100.Holdinggesellschaften (d. h. Kapitalgesellschaften, welche die Gesamtleitung eines Konzerns wahrnehmen) werden zugeordnet:
a)
dem Sektor S.11 nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern Marktproduzenten umfaßt, die überwiegend Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (siehe 2.23 e));
b)
dem Sektor S.12 finanzielle Kapitalgesellschaften, wenn der Konzern überwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (siehe 2.40 e)).
2.101.Die Tabelle 2.3 stellt die einzelnen Fälle schematisch dar.
2.102.In der Realität finden in institutionellen Einheiten meist mehrere Arten von Produktionstätigkeiten (im folgenden „Tätigkeiten“ genannt) statt. Es kann sich dabei neben der Haupttätigkeit um mehrere Nebentätigkeiten sowie um Hilfstätigkeiten handeln (siehe 3.10 bis 3.13).
2.103.Eine Tätigkeit ist der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art. Somit wird eine Tätigkeit (Aktivität) durch die eingesetzten Erzeugnisse (Waren und Dienstleistungen), den Produktionsprozeß und die produzierten Güter charakterisiert.Die Tätigkeiten können mit Bezug auf eine Ebene der  NACE Rev. 2  definiert werden.
2.104.Wenn eine Einheit mehrere Tätigkeiten ausübt, werden diese — jedoch ohne die Hilfstätigkeiten — nach der Wertschöpfung aufgeteilt. Die Tätigkeit mit dem größten Wertschöpfungsanteil ist die Haupttätigkeit, die übrigen sind Nebentätigkeiten. Hilfstätigkeiten werden nicht gesondert erfaßt, sondern verbleiben bei den Tätigkeiten, denen sie dienen.
2.105.Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch/technischen Zusammenhänge am besten spiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Die örtlichen fachlichen Einheiten dienen dieser Anforderung als ein erster, praxisorientierter Schritt.
2.106.


Definition:Die örtliche fachliche Einheit (1) (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Die FE faßt innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf vierstelliger Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftszweige ( NACE Rev. 2) beitragen. Es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muß über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuß, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen.
(1)   Im SNA und in der  ISIC Rev. 4 wird die örtliche fachliche Einheit „establishment“ genannt.
Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit oder ein Teil davon, die bzw. der an einem Ort Waren und Dienstleistungen produziert.Eine örtliche fachliche Einheit kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.
2.107.Wenn eine Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, ist sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zu zerlegen, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik einzuordnen sind als die Haupttätigkeit. Dagegen werden die Hilfstätigkeiten nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten, zu denen sie gehören, getrennt. Eine fachliche Einheit kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen.
2.108.


Definition:Ein Wirtschaftsbereich umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfaßt ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der  NACE Rev. 2 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.
Wirtschaftsbereiche umfassen sowohl örtliche FE, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren, als auch örtliche FE, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren. Definitionsgemäß umfaßt ein Wirtschaftsbereich eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche Art von Produktionstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob die institutionellen Einheiten, denen sie angehören, Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten sind.
2.109.Wirtschaftsbereiche können eingeteilt werden in:
a)
Wirtschaftsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Wirtschaftsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für den eigenen Konsum  erzeugen;
b)
Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen des Staates erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche des Staates;
c)
Wirtschaftsbereiche, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erzeugen: nichtmarktbestimmte Wirtschaftsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.
2.110.Die Zusammenfassung örtlicher FE zu Wirtschaftsbereichen erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE Rev. 1).
2.111.Die örtliche FE entspricht den Erfordernissen der Produktionsanalyse nicht vollständig (siehe 2.105 und 2.107). Die optimale Einheit für diese Art der Analyse, d. h. für die Input-Output-Analyse, ist die homogene Produktionseinheit.
2.112.


Definition:Die homogene Produktionseinheit ist durch eine Tätigkeit gekennzeichnet, die mit Hilfe der eingesetzten Produktionsfaktoren, des Produktionsprozesses und der produzierten Güter identifiziert werden kann. Die eingesetzten und produzierten Güter werden nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Verarbeitungsgrad und der angewandten Produktionstechnik unterschieden und sind einer Güterklassifikation zugeordnet (siehe 2.118).
2.113.Wenn eine produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten umschließt, ist sie in eine entsprechende Zahl von homogenen Produktionseinheiten zu zerlegen. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Ebenso wie die örtliche FE kann die homogene Produktionseinheit einer institutionellen Einheit oder einem Teil einer solchen entsprechen. Sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören.
2.114.


Definition:Der homogene Produktionsbereich ist eine Zusammenfassung von homogenen Produktionseinheiten. Die in einem homogenen Produktionsbereich zusammengefaßten Tätigkeiten werden durch eine Güterklassifikation bestimmt. Ein homogener Produktionsbereich stellt die in der Klassifikation bezeichneten Waren und Dienstleistungen her, und zwar alle und nur diese.
2.115.Homogene Produktionsbereiche dienen der Wirtschaftsanalyse. Die homogenen Produktionseinheiten können im allgemeinen nicht unmittelbar beobachtet werden. Vielmehr müssen die Angaben aus den statistischen Erhebungen so umgeformt werden, daß man Ergebnisse für homogene Produktionseinheiten erhält.
2.116.Die homogenen Produktionsbereiche können unterteilt werden in:
a)
Produktionsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen (marktbestimmte Produktionsbereiche) sowie Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung  erzeugen;
b)
Produktionsbereiche des Staates, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen: nichtmarktbestimmte Produktionsbereiche des Staates;
c)
Produktionsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen: nichtmarktbestimmte Produktionsbereiche der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.
2.117.Die homogenen Produktionsbereiche, die marktbestimmte Waren und Dienstleistungen und Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung erzeugen, umfassen die homogenen Produktionseinheiten aus allen institutionellen Sektoren, die ausschließlich marktbestimmte Waren und Dienstleistungen oder Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung erzeugen. Soweit in den Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck auch marktbestimmte Güter oder Güter für die eigene Endverwendung produziert werden, sind hierfür homogene Produktionseinheiten zu bilden und in die entsprechenden marktbestimmten Produktionsbereiche einzubeziehen.Die homogenen Produktionsbereiche der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, die nichtmarktbestimmte Waren- und Dienstleistungen produzieren, umfassen alle homogenen Produktionseinheiten des Sektors Staat, die sonstige nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen erzeugen.
Die homogenen Produktionsbereiche der nichtmarktbestimmten Produktion der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle homogenen Produktionseinheiten des Sektors private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sonstige nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren.
2.118.Die in den Input-Output-Tabellen ausgewiesenen Produktionsbereiche werden nach der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA)  gegliedert. Die CPA ist eine Güterklassifikation, deren Positionen den Wirtschaftszweigen, in denen die Güter produziert werden, d. h. den Positionen der  NACE Rev. 2, voll entsprechen.

KAPITEL 3

GÜTERTRANSAKTIONEN

3.01.


Definition:Güter sind Waren und Dienstleistungen, die durch den Produktionsbegriff des ESVG (siehe 3.07 bis 3.09) bestimmt sind.
3.02.Das ESVG weist folgende Hauptkategorien von Gütertransaktionen auf:



TransaktionsartenSchlüssel
ProduktionswertP.1
VorleistungenP.2
KonsumausgabenP.3
Konsum (Verbrauchskonzept)P.4
BruttoinvestitionenP.5
ExporteP.6
ImporteP.7
3.03.Gütertransaktionen werden in folgenden Konten gebucht:
a)
Im Güterkonto werden Produktionswert und Importe als Aufkommen an Gütern gebucht, während die anderen Transaktionen die Verwendung der Güter darstellen;
b)
im Produktionskonto werden der Produktionswert als Aufkommen und die Vorleistungen als Verwendung gebucht;
c)
im Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) werden die Konsumausgaben als Verwendung ausgewiesen;
d)
im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) wird der Konsum nach dem Verbrauchskonzept als Verwendung gebucht;
e)
im Vermögensbildungskonto werden die Bruttoinvestitionen als Verwendung (Veränderung der Aktiva) ausgewiesen;
f)
im Außenkonto der Gütertransaktionen werden die Güterimporte als Aufkommen gebucht, während die Güterexporte als Verwendung ausgewiesen werden.
3.04.In der Aufkommenstabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht. In der Verwendungstabelle werden Vorleistungen, Bruttoinvestitionen, Konsum und Exporte als Verwendung ausgewiesen. In der symmetrischen Input-Output-Tabelle werden die Produktionswerte und Importe als Aufkommen gebucht, die anderen Gütertransaktionen beschreiben die Verwendung der Güter.
3.05.Das Güteraufkommen wird zu Herstellungspreisen (siehe 3.48), die Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (siehe 3.06) bewertet. Für einige Aufkommens- und Verwendungsarten, zum Beispiel für die Importe und Exporte von Waren, werden spezifischere Bewertungsprinzipien verwendet.
3.06.


Definition:Der Anschaffungspreis ist der Preis, den der Käufer tatsächlich für die Güter zum Zeitpunkt des Kaufes bezahlt. Der Anschaffungspreis umschließt sämtliche Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, jedoch nicht die abziehbaren Gütersteuern, wie die Mehrwertsteuer, sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte, Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden.
Wenn die Zeitpunkte des Kaufes und der Verwendung der Güter auseinanderfallen, müssen die zwischen beiden Zeitpunkten eingetretenen Preisänderungen einbezogen werden, wie das auch bei der Bewertung der Vorratsveränderung geschieht. Derartige Umbewertungen sind besonders wichtig, wenn sich die Preise innerhalb des Jahres stark ändern.
3.07.


Definition:Produktion ist generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert. Natürliche Prozesse ohne jedes menschliche Zutun, wie das unbeeinflußte Wachsen von Fischbeständen in internationalen Gewässern, rechnen nicht zur Produktion (wohl aber die Fischzucht).
3.08.Die Produktion umfaßt:
a)
die Produktion von Gütern für den individuellen oder kollektiven Verbrauch, die anderen Einheiten bereitgestellt werden oder für diese bestimmt sind;
b)
die Produktion von Gütern für die eigene letzte Verwendung (Konsum oder Anlageinvestitionen) innerhalb der produzierenden Einheiten bzw. im privaten Haushalt des Produzenten. Zu den selbsterstellten Anlagen zählt die Produktion eigener Anlagegüter (wie Gebäude), aber auch die Eigenentwicklung von Software sowie die eigene Erschließung von Bodenschätzen (siehe auch 3.100 bis 3.127).Zur Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte zählen insbesondere:(1) Eigenleistung im Wohnungsbau,
(2) Erzeugung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
(3) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie das Mehlmahlen, Trocknen und Einmachen von Obst, Herstellung von Butter, Käse u. a. Molkereierzeugnissen, Herstellung von Bier, Wein und Spirituosen,
(4) Gewinnung von anderen Primärerzeugnissen, wie die Salzgewinnung, Stechen von Torf oder Transport von Wasser,
(5) andere Arten der Warenherstellung, wie Weben, Töpfern oder Möbelherstellung.
Die Eigenproduktion von Waren durch private Haushalte ist zu erfassen, wenn diese Art der Produktion signifikant ist, d. h. wenn sie im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen dieser Waren in einem Land als quantitativ bedeutsam angesehen wird.
Im ESVG werden vereinbarungsgemäß nur die Eigenleistungen im Wohnungsbau sowie die Produktion, Lagerung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Eigenproduktion privater Haushalte einbezogen. Die übrige Produktion von Waren für eigene Verwendung durch private Haushalte gilt als für die EU-Länder nicht als signifikant;
c)
Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;
d)
häusliche und persönliche Dienste durch bezahlte Hausangestellte;
e)
freiwillig übernommene (unentgeltliche) Tätigkeiten zur Erstellung von Waren, zum Beispiel der Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Davon ausgenommen sind freiwillig übernommene Dienstleistungen, zum Beispiel unentgeltliche Hausmeister- und Reinigungsarbeiten.
Diese Tätigkeiten sind auch dann einzubeziehen, wenn sie illegal ausgeübt werden oder den Steuer-, Sozialversicherungs-, Statistik- oder anderen Behörden verborgen bleiben.
3.09.Von der Produktion sind die häuslichen und persönlichen Dienste ausgeschlossen, die ein privater Haushalt für sich selbst erbringt (mit Ausnahme der durch bezahlte Hausangestellte erbrachten Dienste sowie der Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz). Es geht hierbei um folgende Eigenleistungen:
a)
Reinigung, Innenausstattung und Instandhaltung von Wohnungen, wenn dieses üblicherweise auch von Mietern zu übernehmen ist,
b)
Reinigung, Wartung und Reparatur von langlebigen Haushaltsgütern,
c)
Zubereitung und Auftragen von Speisen,
d)
Betreuung, Ausbildung und Unterrichtung von Kindern,
e)
Betreuung kranker, gebrechlicher oder alter Menschen,
f)
Beförderung von zum privaten Haushalt gehörenden Personen oder ihrer Waren.
3.10.


Definition:Die Haupttätigkeit einer örtlichen fachlichen Einheit (FE) ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige  NACE Rev. 2 zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen.
3.11.


Definition:Eine Nebentätigkeit ist eine innerhalb einer einzelnen örtlichen FE neben der Haupttätigkeit ausgeübte Tätigkeit. Das Produktionsergebnis aus der Nebentätigkeit ist ein Nebenprodukt.
3.12.


Definition:Das Produktionsergebnis einer Hilfstätigkeit ist nicht zur Verwendung außerhalb der produzierenden Einheit bestimmt. Die Hilfstätigkeit ist eine unterstützende Tätigkeit, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet wird, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Haupt- oder Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgeübt werden können. Die von Hilfstätigkeiten erbrachten Leistungen gehen typischerweise als Inputs in fast alle Arten von Produktionstätigkeiten — gleich welchen Umfangs — ein.
Zu den Hilfstätigkeiten gehören beispielsweise Ankauf, Verkauf, Marketing, Buchführung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Reinigung und Sicherheitsleistungen. Produzierende Einheiten können die Wahl haben, Hilfstätigkeiten entweder selbst auszuüben oder diese Dienstleistungen von spezialisierten Dienstleistern auf dem Markt zu erwerben.Die Herstellung selbsterstellter Anlagen gilt nicht als Hilfstätigkeit.
3.13.Hilfstätigkeiten werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen
a)
wird das Produktionsergebnis aus einer Hilfstätigkeit nicht als Produktionswert und nicht als Vorleistung der Haupt- oder Nebentätigkeit erfaßt;
b)
werden alle Kosten einer Hilfstätigkeit, wie Materialverbrauch, Arbeitskosten, Abschreibungen usw. als Kosten der durch die Hilfstätigkeit unterstützten Haupt- oder Nebentätigkeit gebucht.
3.14.


Definition:Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden.
Als Sonderfälle gehören hierzu:
a)
Waren und Dienstleistungen, die eine örtliche FE einer anderen örtlichen FE liefert, die zur selben institutionellen Einheit gehört;
b)
Waren, die von einer örtlichen FE produziert werden und sich am Ende des Zeitraums noch in den Vorräten befinden, ungeachtet ihrer späteren Verwendung.
Waren oder Dienstleistungen, die im gleichen Rechnungszeitraum und von der gleichen örtlichen FE produziert und verbraucht worden sind, werden jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.
3.15.Wenn eine institutionelle Einheit mehrere örtliche FE umfaßt, so ist der Produktionswert der institutionellen Einheit gleich der Summe der Produktionswerte der zur ihr gehörenden örtlichen FE einschließlich der Güterlieferungen zwischen den örtlichen FE einer institutionellen Einheit.
3.16.Das ESVG unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten:
a)
Marktproduktion (P.11),
b)
Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12),
c)
sonstige Nichtmarktproduktion (P.13).
Diese Unterscheidung wird auch für örtliche FE und institutionelle Einheiten verwendet:
a)
Marktproduzenten,
b)
Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung,
c)
sonstige Nichtmarktproduzenten.
Die Unterscheidung nach der Marktbestimmung ist besonders wichtig, da sie die Grundsätze für die Bewertung der Produktion festlegt. Marktbestimmte Produktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung sowie die gesamte Produktion von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung werden zu Herstellungspreisen bewertet, während die gesamte Produktion der sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE) von der Kostenseite her bewertet wird. Die gesamte Produktion einer institutionellen Einheit wird ermittelt als Summe der Produktionswerte ihrer örtlichen FE und hängt somit ebenfalls von der Unterscheidung zwischen „marktbestimmt“, „für die Eigenverwendung“ und „sonstig nichtmarktbestimmt“ ab (siehe 3.54 bis 3.56). Darüber hinaus wird die Unterscheidung auch zur Zuordnung der institutionellen Einheiten zu den Sektoren verwendet (siehe 3.27 bis 3.37).Die Unterscheidung wird nach dem Top-down-Verfahren vorgenommen, d. h. sie erfolgt von oben nach unten zunächst für die institutionellen Einheiten, dann für die örtlichen FE und schließlich für ihren Produktionswert. Infolgedessen wird die genaue Bedeutung der Unterscheidung auf der Güterebene (d. h. die Definition der Begriffe Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion) nur dann verständlich, wenn man auch die Merkmale der institutionellen Einheiten und örtlichen FE betrachtet, die diese Produktionswerte erzeugten.
Nach der folgenden allgemeinen Definition der drei Arten von Produktion und von Produzenten (siehe 3.17 bis 3.26) wird die Unterscheidung zwischen „marktbestimmt“, „für die Eigenverwendung“ und „sonstig nichtmarktbestimmt“ nach dem Top-down-Verfahren dargestellt.
3.17.


Definition:Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen.
3.18.Zum marktbestimmten Produktionswert zählen:
a)
zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkaufte Güter;
b)
getauschte Güter;
c)
für Sachleistungen verwendete Güter (einschließlich Naturaleinkommen von Arbeitnehmern und Selbständigen);
d)
von einer örtlichen FE an eine andere örtliche FE innerhalb der gleichen institutionellen Einheit gelieferte Güter, die als Vorleistungen oder zur letzten Verwendung eingesetzt werden;
e)
Vorratszugänge an Fertigerzeugnissen und unfertige Erzeugnisse bzw. an angefangenen Arbeiten, die für eine der oben genannten Verwendungen bestimmt sind (einschließlich natürliches Wachstum von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie angefangene Bauten, deren Käufer noch nicht bekannt ist).
3.19.


Definition:Der wirtschaftlich signifikante Preis eines Gutes wird im ESVG teilweise in Abhängigkeit von der institutionellen Einheit bzw. der örtlichen FE definiert, die das Gut produziert hat (siehe 3.27 bis 3.40). Beispielsweise gilt vereinbarungsgemäß, daß die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor privater Haushalte für Dritte produzierten Güter stets zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und folglich immer Marktproduktion sind. Der Produktionswert anderer institutioneller Einheiten wird nur dann zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft, wenn die Verkaufserlöse über die Hälfte der Produktionskosten decken (50 %-Kriterium, siehe 3.32 bis 3.37).
3.20.


Definition:Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfaßt die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden.
3.21.Nur Produzenten im Sektor private Haushalte können Güter für den eigenen Konsum produzieren. Typische Beispiele hierfür sind:
a)
von Landwirtehaushalten entnommene landwirtschaftliche Erzeugnisse,
b)
Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen,
c)
häusliche Dienste, die durch die Beschäftigung bezahlter Hausangestellter erbracht werden.
3.22.Für eigene Bruttoanlageinvestitionen verwendete Güter (selbsterstellte Anlagen) können in jedem Sektor produziert werden. Dies sind zum Beispiel:
a)
von Maschinenbauunternehmen hergestellte spezielle Werkzeugmaschinen,
b)
von privaten Haushalten erstellte Wohnungen oder Ausbauten,
c)
selbst errichtete Bauten einschließlich der von Gruppen privater Haushalte gemeinschaftlich errichteten Bauten.
3.23.


Definition:Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Produktionswert, der anderen Einheiten unentgeltlich bzw. zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird.
Die Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) untergliedert sich in die Position Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfaßt, und die Position Übrige Nichtmarktproduktion (P.132), die den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert umfaßt.
3.24.


Definition:Marktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.
Wenn eine örtliche FE Marktproduzent ist, muß ihre Haupttätigkeit Marktproduktion sein. Die Unterscheidung zwischen marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt wird zunächst für die Produzenten (örtliche FE und institutionelle Einheiten) getroffen, so daß sich die Art der Haupttätigkeit dann ergibt.
3.25.


Definition:Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil für die eigene letzte Verwendung innerhalb derselben institutionellen Einheit bestimmt ist.
3.26.


Definition:Sonstige Nichtmarktproduzenten sind örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird.
3.27.Für die institutionellen Einheiten als Produzenten gibt Tabelle 3.1 einen Überblick über die Unterscheidung nach marktbestimmt, nichtmarktbestimmt für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmt. Die Auswirkungen auf die Klassifizierung nach Sektoren werden ebenfalls gezeigt.



Tabelle 3.1 — Institutionelle Einheiten nach Marktproduzenten, Produzenten für die Eigenverwendung und sonstigen Nichtmarktproduzenten
Art der institutionellen EinheitZuordnung
Privat oder öffentlich? Organisationen ohne Erwerbszweck oder nicht?Deckt der Umsatz mehr als 50% der Kosten?ProduzententypSektor(en)
1.  Private Produzenten1.1.  Privaten Haushalten gehörende Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ohne privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesellschaften)  1.1. = Marktbestimmt oder für die EigenverwendungPrivate Haushalte
 1.2.  Sonstige private Produzenten (einschließlich privaten Haushalten gehörende Quasi-Kapitalgesellschaften)1.2.1.  Organisationen ohne Erwerbszweck (privat)1.2.1.1.  Ja1.2.1.1. = MarktbestimmtKapitalgesellschaften
 1.2.1.2.  Nein1.2.1.2. = Sonstig nichtmarktbestimmtPrivate Organisationen ohne Erwerbszweck
  1.2.2.  Sonstige private Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind 1.2.2. = MarktbestimmtKapitalgesellschaften
2.  Öffentliche Produzenten  2.1.  Ja2.1. = MarktbestimmtKapitalgesellschaften
  2.2.  Nein2.2. = Sonstig nichtmarktbestimmtStaat
Die Tabelle zeigt, daß zur Beantwortung der Frage, ob eine institutionelle Einheit als Marktproduzent, als Nichtmarktproduzent für die Eigenverwendung oder als sonstiger Nichtmarktproduzent zu klassifizieren ist, nacheinander mehrere Unterscheidungen vorgenommen werden sollten.
3.28.Die erste Unterscheidung ist die zwischen privaten und öffentlichen Produzenten. Ein öffentlicher Produzent ist ein Produzent, der vom Staat kontrolliert wird. Eine öffentliche Organisation ohne Erwerbszweck wird vom Staat kontrolliert und im wesentlichen finanziert. Alle sonstigen Produzenten sind private Produzenten. Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine (Unternehmens-)Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen, erforderlichenfalls durch Einsetzung geeigneter Direktoren oder Manager. Der Besitz der Aktienmehrheit an einer Kapitalgesellschaft ist eine ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Kontrolle (siehe auch 2.26).
3.29.Wie aus Tabelle 3.1 hervorgeht, gibt es private Produzenten in allen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. Öffentliche Produzenten hingegen kommen nur in den Sektoren der Kapitalgesellschaften (nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften) und im Sektor Staat vor.
3.30.Eine besondere Kategorie von privaten Produzenten stellen die privaten Haushalte gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Sie sind immer Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung. Bei letzteren handelt es sich um Eigentümer eigengenutzter Wohnungen und um Warenproduzenten für die Eigenverwendung. Alle privaten Haushalten gehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zum Sektor der privaten Haushalte gerechnet. Eine Ausnahme gilt für die privaten Haushalten gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften. Sie sind Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.
3.31.Bei den verbleibenden privaten Produzenten sollte zwischen Organisationen ohne Erwerbszweck (privat) und sonstigen privaten Produzenten unterschieden werden.



Definition:Eine Organisation ohne Erwerbszweck wird definiert als eine zur Produktion von Waren und Dienstleistungen gebildete rechtliche oder soziale Einheit, deren Rechtsstellung es ihr verbietet, den sie gründenden, kontrollierenden oder finanzierenden Einheiten als Einkommens-, Gewinn- oder sonstige Verdienstquelle zu dienen. In der Praxis ist ihre Produktionstätigkeit dazu bestimmt, entweder Überschüsse oder Defizite zu erwirtschaften, wenn sie jedoch Überschüsse erzielt, können diese nicht von anderen institutionellen Einheiten entnommen werden.
Alle sonstigen privaten Produzenten, die keine Organisationen ohne Erwerbszweck sind, sind Marktproduzenten. Sie werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften einbezogen.
3.32.Um den Produzententyp und den Sektor zu ermitteln, dem Organisationen ohne Erwerbszweck (privat) zuzuordnen sind, ist das 50 %-Kriterium anzuwenden:
a)
Werden mehr als 50 % der Produktionskosten durch Umsätze (Verkaufserlöse, Gebühreneinnahmen u. ä.) gedeckt, so ist die institutionelle Einheit ein Marktproduzent und wird in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.
b)
Werden weniger als 50 % der Produktionskosten durch Umsätze gedeckt, so ist die institutionelle Einheit ein sonstiger Nichtmarktproduzent und wird in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet. Zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten gehörende Organisationen ohne Erwerbszweck, die vom Staat kontrolliert und größtenteils finanziert werden, werden jedoch in den Sektor Staat einbezogen.
3.33.Bei der Unterscheidung zwischen Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten nach dem 50 %-Kriterium werden Umsatz und Produktionskosten wie folgt definiert:
a)
Umsatz umschließt nicht die Gütersteuern, schließt aber die Zahlungen des Staates oder der Institutionen der Europäischen Union ein, die allen Produzenten eines Wirtschaftsbereichs gewährt werden und an das Volumen oder den Wert der Produktion gebundene Zahlungen sind, während Zahlungen zur Deckung eines Gesamtdefizits ausgenommen werden.Diese Abgrenzung des Umsatzes entspricht der der Produktion zu Herstellungspreisen, mit folgenden Unterschieden:(1) Die Produktion zu Herstellungspreisen wird erst definiert, nachdem geklärt worden ist, ob es sich um Marktproduktion oder um sonstige Nichtmarktproduktion handelt. Der Umsatz wird nur zur Bewertung der Marktproduktion verwendet, während die sonstige Nichtmarktproduktion anhand von Kosten bewertet wird.
(2) Die Zahlungen des Staates zur Deckung eines Gesamtdefizits öffentlicher Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind Teil der sonstigen Gütersubventionen gemäß Definition in Abschnitt 4.35 c). Die marktbestimmte Produktion zu Herstellungspreisen umschließt folglich auch diese Zahlungen des Staates.
b)
Zu den Produktionskosten zählen die Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen und sonstigen Produktionsabgaben. Für das hier angewandte Kriterium werden die sonstigen Subventionen nicht abgezogen. Um bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums die Konsistenz zwischen Umsatz und Produktionskosten zu gewährleisten, sollten die Kosten für selbsterstellte Anlagen für diesen Zweck nicht in die Produktionskosten einbezogen werden.
Bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums sollten mehrere Jahre berücksichtigt werden. Nur wenn das Kriterium für eine Reihe von Jahren erfüllt ist oder wenn es für das laufende Jahr erfüllt ist und dies auch für die nahe Zukunft zu erwarten ist, sollte es strikt angewandt werden. Geringfügige Umsatzschwankungen von einem Jahr zum andern erfordern keine Neueinstufung der institutionellen Einheiten (und ihrer örtlichen FE sowie ihrer Produktion).
3.34.Der Umsatz kann aus verschiedenen Elementen bestehen. Bei den medizinischen Versorgungsleistungen eines Krankenhauses kann er zum Beispiel enthalten:
a)
Käufe durch Arbeitgeber, die als Sacheinkommen ihrer Arbeitnehmer und als Konsumausgabe gebucht werden
b)
Käufe durch private Versicherungsgesellschaften
c)
Käufe durch die Sozialversicherung und den Staat, die als soziale Sachleistungen ausgewiesen werden
d)
Käufe durch private Haushalte ohne Erstattung (Konsumausgaben).
Empfangene sonstige Subventionen und Geschenke (zum Beispiel von Wohlfahrtseinrichtungen) rechnen nicht zum Umsatz.Analog können verkaufte Verkehrsleistungen eines Produzenten enthalten sein in den Vorleistungen anderer Produzenten, in den von Arbeitgebern bereitgestellten Sacheinkommen, den vom Staat gewährten sozialen Sachleistungen sowie in den Käufen privater Haushalte ohne Erstattung.
3.35.Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Kapitalgesellschaften sind ein Sonderfall. Sie werden gewöhnlich durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen der betroffenen Gruppe von Kapitalgesellschaften finanziert. Diese Mitgliedsbeiträge werden im ESVG jedoch nicht als Transfers behandelt, sondern als Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, d. h. als Umsatz. Diese Organisationen ohne Erwerbszweck sind somit stets Marktproduzenten und werden in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet.
3.36.Bei der Anwendung des 50 %-Kriteriums auf den Umsatz und die Produktionskosten von Organisationen ohne Erwerbszweck (private oder öffentliche) kann die Einbeziehung aller an das Produktionsvolumen gebundenen Zahlungen in den Umsatz in einigen Sonderfällen irreführend sein. Dies gilt beispielsweise für die Finanzierung privater und öffentlicher Schulen. Die Zahlungen des Staates können an die Schülerzahl gebunden sein, aber Gegenstand von Verhandlungen mit dem Staat sein. In diesen Fällen sind sie nicht unbedingt als Umsatz zu betrachten, wenngleich sie in deutlichem Zusammenhang mit dem Produktionsvolumen (der Schülerzahl) stehen. Daraus ergibt sich, daß eine hauptsächlich durch derartige Zahlungen finanzierte Schule ein sonstiger Nichtmarktproduzent ist. Wenn die Schule ein öffentlicher Produzent ist, d. h. wenn sie im wesentlichen vom Staat finanziert und kontrolliert wird, sollte sie beim Sektor Staat eingeordnet werden. Ist sie ein privater sonstiger Nichtmarktproduzent, so sollte sie in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck eingeordnet werden.
3.37.Öffentliche Produzenten können Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sein. Wenn das 50 %-Kriterium ergibt, daß die institutionelle Einheit als Marktproduzent zu betrachten ist, wird sie in die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften eingeordnet. Das 50 %-Kriterium ist auch ausschlaggebend dafür, wann eine staatliche Einheit als dem Staat angehörende Quasi-Kapitalgesellschaft behandelt werden sollte. Nur wenn das 50 %-Kriterium erfüllt ist, sollte von einer Quasi-Kapitalgesellschaft ausgegangen werden. Ist die institutionelle Einheit ein sonstiger Nichtmarktproduzent, so wird sie in den Sektor Staat einbezogen. Die Unterscheidung zwischen Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstigen Produzenten ist damit für die Klassifizierung öffentlicher Produzenten irrelevant.
3.38.Nachdem die institutionellen Einheiten in marktbestimmte, nichtmarktbestimmte für die Eigenverwendung und sonstig nichtmarktbestimmte eingeteilt wurden, kann diese Unterscheidung auch bei den örtlichen FE und ihrer Produktion getroffen werden. Die Zusammenhänge zeigt Tabelle 3.2.



Tabelle 3.2 — Institutionelle Einheiten, örtliche FE und Produktionswert nach der Marktbestimmung
Institutionelle EinheitPrimäre örtliche FESekundäre örtliche FEHauptproduktion der primären örtlichen FENebenproduktion der primären örtlichen FEHauptproduktion der sekundären örtlichen FENebenproduktion der sekundären örtlichen FE
MarktproduzentMarktproduzent MarktproduktionMarktproduktion  
    Produktion für die Eigenverwendung  
  Marktproduzent  MarktproduktionMarktproduktion
      Produktion für die Eigenverwendung
  Produzent für die Eigenverwendung  Produktion für die EigenverwendungMarktproduktion
Produzent für die EigenverwendungProduzent für die Eigenverwendung Produktion für die EigenverwendungMarktproduktion  
Sonstiger NichtmarktproduzentSonstiger Nichtmarktproduzent Sonstige NichtmarktproduktionMarktproduktion  
    Produktion für die Eigenverwendung  
    Sonstige Nichtmarktproduktion  
  Marktproduzent  MarktproduktionMarktproduktion
      Produktion für die Eigenverwendung
  Sonstiger Nichtmarktproduzent  Sonstige NichtmarktproduktionMarktproduktion
      Produktion für die Eigenverwendung
      Sonstige Nichtmarktproduktion
3.39.Bei institutionellen Einheiten als Marktproduzenten ist die primäre örtliche FE selbstverständlich ebenfalls Marktproduzent. Die sekundäre örtliche FE kann Marktproduzent, aber auch Produzent für die Eigenverwendung sein. Vereinbarungsgemäß kann die sekundäre örtliche FE jedoch kein sonstiger Nichtmarktproduzent sein. Das bedeutet, daß alle (sekundären) örtlichen FE in den Sektoren nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und finanzielle Kapitalgesellschaften Marktproduzenten oder Produzenten für die Eigenverwendung sind.
3.40.Bei institutionellen Einheiten, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind, ist die primäre örtliche FE ebenfalls ein sonstiger Nichtmarktproduzent. Die sekundären örtlichen FE können Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sein. Das bedeutet, daß die Sektoren Staat und private Organisationen ohne Erwerbszweck einige (sekundäre) örtliche FE enthalten können, die Marktproduzenten sind (wenngleich alle institutionellen Einheiten dieses Sektors sonstige Nichtmarktproduzenten sind). Um festzustellen, ob die sekundären örtlichen FE Marktproduzenten oder sonstige Nichtmarktproduzenten sind, ist das 50 %-Kriterium anzuwenden.
3.41.Nachdem die institutionellen Einheiten und die örtlichen FE in Marktproduzenten, Nichtmarktproduzenten für die Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduzenten eingeteilt sind, sollte die Untergliederung auch für die Produktionswerte der örtlichen FE vorgenommen werden, wie in Tabelle 3.3 verdeutlicht.



Tabelle 3.3 — Produktionswert der örtlichen FE nach der Marktbestimmung
ProduktionswertMarktproduzentProduzent für die EigenverwendungSonstiger NichtmarktproduzentInsgesamt
MarktproduktionXxxMarktproduktion
Produktion für die EigenverwendungxXxProduktion für die Eigenverwendung
Sonstige Nichtmarktproduktion00XSonstige Nichtmarktproduktion
Produktionswert insgesamtder Marktproduzentender Produzenten für die Eigenverwendungder sonstigen NichtmarktproduzentenProduktionswert insgesamt
X = Hauptproduktion; x = Nebenproduktion; 0 = vereinbarungsgemäß keine Produktion.
3.42.Vereinbarungsgemäß gibt es bei örtlichen FE als Marktproduzenten und als Produzenten für die Eigenverwendung keine sonstige Nichtmarktproduktion. Ihre Produktion kann damit nur als Marktproduktion oder als Produktion für die Eigenverwendung erfaßt und entsprechend bewertet werden (siehe 3.46 bis 3.52).
3.43.Örtliche FE, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind, können als Nebenproduktion auch Marktproduktion und Produktion für die Eigenverwendung haben. Die Produktion für die Eigenverwendung besteht aus selbsterstellten Anlagen. Ob Marktproduktion vorliegt, sollte im Prinzip unter Anwendung des 50 %-Kriteriums auf die einzelnen Güter festgestellt werden. Marktproduktion ist Produktion, die zu mindestens 50 % ihrer Produktionskosten verkauft wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn staatliche Krankenhäuser für einen Teil ihrer Dienstleistungen wirtschaftlich signifikante Preise in Rechnung stellen. Weitere Beispiele sind der Verkauf von Reproduktionen durch staatliche Museen und der Verkauf von Wettervorhersagen durch meteorologische Institute.
3.44.In der statistischen Praxis kann eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gütern der örtlichen FE des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck schwierig sein. Dies gilt noch mehr für die Zurechnung der Produktionskosten zu den einzelnen Gütern. In diesem Fall besteht eine vereinfachte Lösung darin, alle Einnahmen sonstiger Nichtmarktproduzenten aus einer oder mehreren Nebentätigkeiten als Einnahmen aus einer einzigen Art von Marktproduktion zu behandeln. Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel bei den Einnahmen eines Museums aus dem Verkauf von Plakaten und Postkarten .
3.45.Sonstige Nichtmarktproduzenten können auch Einnahmen aus dem Verkauf ihrer sonstigen Nichtmarktproduktion zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen haben, zum Beispiel Einnahmen des Museums aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Letztere betreffen die sonstige Nichtmarktproduktion. Wenn jedoch die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Einnahmen (Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Einnahmen aus dem Verkauf von Plakaten und Postkarten) schwierig ist, können sie beide entweder als Einnahmen aus Marktproduktion oder Einnahmen aus sonstiger Nichtmarktproduktion behandelt werden. Die Entscheidung für die eine oder die andere Erfassungsalternative sollte man von der relativen Bedeutung abhängig machen, die man den beiden Einnahmearten zumißt (Verkauf von Eintrittskarten im Verhältnis zum Verkauf von Plakaten und Postkarten).
3.46.Die Produktion ist dann zu buchen und zu bewerten, wenn sie im Produktionsprozeß entsteht.
3.47.Die gesamte Produktion wird zu Herstellungspreisen bewertet, wobei jedoch besondere Vereinbarungen gelten (siehe 3.53 bis 3.56) für:
a)
die Bewertung der sonstigen Nichtmarktproduktion
b)
die Bewertung der Gesamtproduktion eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche FE)
c)
die Bewertung der Gesamtproduktion einer institutionellen Einheit, zu der eine örtliche FE gehört, die ein sonstiger Nichtmarktproduzent ist.
3.48.


Definition: Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (siehe 4.27) (also ohne Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen, die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden (also einschließlich Gütersubventionen). Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten rechnen nicht dazu. Dagegen zählen im Preis enthaltene Transportkosten zum Herstellungspreis, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
3.49.Die Produktion für die Eigenverwendung (P.12) ist zu den Herstellungspreisen vergleichbarer, auf dem Markt verkaufter Güter zu bewerten. Folglich kann im Zusammenhang mit dieser Produktion ein Nettobetriebsüberschuß oder ein Selbständigeneinkommen entstehen. Dies gilt auch für Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz (siehe 3.64). Es wird allerdings meistens notwendig sein, die Eigenproduktion von Bauleistungen über die Produktionskosten zu bewerten.
3.50.Der Wert von Halbfertigerzeugnissen und angefangenen Arbeiten sollte in Relation zum Herstellungspreis vergleichbarer Fertigerzeugnisse geschätzt werden.
3.51.Wenn der Preis des Fertigerzeugnisses zum Zeitpunkt der Bewertung der Halbfertigerzeugnisse noch nicht bekannt ist, sollten die Herstellungskosten einschließlich eines erwarteten Gewinnaufschlags zur Bewertung verwendet werden. Dieser Schätzwert sollte später korrigiert werden, wenn der Preis des Fertigerzeugnisses bekannt ist. Der Wert aller Fertigerzeugnisse umschließt:
a)
verkaufte oder getauschte Fertigerzeugnisse
b)
Zugänge abzüglich Abgänge zum Vorratsbestand an Fertigerzeugnissen
c)
eigenverwendete Fertigerzeugnisse.
3.52.Der Wert angefangener Bauten sollte anhand der aufgelaufenen Kosten bestimmt werden, und zwar einschließlich eines Gewinnzuschlags in Anlehnung an die Preise vergleichbarer Bauten. Auch Abschlagszahlungen des Käufers entsprechend dem Baufortschritt können Anhaltspunkte zur Bewertung gehen, jedoch ohne Vorauszahlungen und Zahlungsrückstände.Der Wert von angefangenen selbsterrichteten Bauten sollte als Teil des Produktionswertes und der Anlageinvestitionen als Anteil der aufgelaufenen Kosten zum geschätzten Herstellungspreis des fertigen Bauwerks geschätzt werden. Wenn der Herstellungspreis nicht bekannt ist, sind die gesamten Produktionskosten heranzuziehen. Werden die Arbeitsleistungen am Bauwerk unentgeltlich erbracht, wie etwa bei gemeinschaftlich von privaten Haushalten errichteten Bauten, sollte der Wert der Arbeitsleistungen anhand von Stundenlöhnen, die in der Region für ähnliche Arbeitsleistungen gezahlt werden, geschätzt werden.
3.53.Der Produktionswert eines sonstigen Nichtmarktproduzenten (einer örtlichen FE) ist anhand der gesamten Produktionskosten zu bestimmen, d. h. anhand der Summe aus:
a)
Vorleistungen (P.2)
b)
Arbeitnehmerentgelt (D.1)
c)
Abschreibungen (K.1)
d)
sonstigen Produktionsabgaben (D.29) abzüglich sonstiger Subventionen (D.39).
Sonstige Subventionen sollten abgezogen werden. In der Praxis dürften sonstige Subventionen jedoch nur selten oder nur in geringer Höhe an sonstige Nichtmarktproduzenten gezahlt werden (siehe 4.36).Vereinbarungsgemäß gehen Zinszahlungen nicht in die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion ein (wenngleich sie in einigen Fällen, zum Beispiel bei Wohnungsgesellschaften, als wesentliche Produktionskosten betrachtet werden könnten). Die Kosten der sonstigen Nichtmarktproduktion umschließen auch keinen unterstellten Mietwert für die Nutzung eigener Nichtwohngebäude der sonstigen Nichtmarktproduzenten.
3.54.Der Produktionswert einer institutionellen Einheit ist die Summe der Produktionswerte ihrer FE. Dies gilt auch für institutionelle Einheiten, die sonstige Nichtmarktproduzenten sind.
3.55.Wenn bei sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtlichen FE) keine sekundäre Marktproduktion vorhanden ist, ist die sonstige Nichtmarktproduktion zu Produktionskosten zu bewerten. Ist bei sonstigen Nichtmarktproduzenten sekundäre Marktproduktion vorhanden, so ist die sonstige Nichtmarktproduktion als Restposten, d. h. als Differenz zwischen den Gesamtproduktionskosten der sonstigen Nichtmarktproduzenten und ihren Einnahmen aus Marktproduktion zu ermitteln.
3.56.Im Prinzip sollte die Marktproduktion sonstiger Nichtmarktproduzenten zu Herstellungspreisen bewertet werden. Dennoch wird, selbst wenn eine örtliche FE als sonstiger Nichtmarktproduzent Umsatzeinnahmen hat, die gesamte Produktion einschließlich der Marktproduktion in Nebentätigkeiten (und möglicherweise auch einschließlich Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung), anhand der Produktionskosten bewertet werden. Der Wert der Marktproduktion ergibt sich aus den Umsatzerlösen aus marktbestimmten Gütern. Der Wert der sonstigen Nichtmarktproduktion wird als Differenz zwischen dem Produktionswert einerseits und den Umsatzerlösen sowie ggf. der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung andererseits ermittelt. Gebühreneinnahmen (Umsätze) aus der Abgabe von Waren und Dienstleistungen gegen wirtschaftlich nicht signifikante Preise bleiben aber Teil der sonstigen Nichtmarktproduktion.
3.57.Der Buchungszeitpunkt und die Bewertung bestimmter Waren und Dienstleistungen werden im folgenden in der Reihenfolge der CPA-Abschnitte näher geregelt erläutert.
3.58.A. Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und ForstwirtschaftDie Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist so zu buchen, als würden sie kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse).Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände sind während der Wachstumsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen zu behandeln.
3.59.D. Hergestellte ProdukteWird für ein Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk, dessen Errichtung sich über mehrere Rechnungszeiträume erstreckt, im voraus ein Kaufvertrag abgeschlossen, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte Produktion so behandelt, als würde sie zum Ende des jeweiligen Zeitraums an den Käufer veräußert, d. h. als Anlageinvestition des Käufers und nicht als unfertiges Erzeugnis im Baugewerbe. Die erzeugte Produktion wird als in den Etappen an den Käufer verkauft betrachtet, in denen dieser rechtlich Besitz von der Produktion ergreift. Sind im Vertrag Abschlagszahlungen vorgesehen, so kann der Produktionswert oftmals anhand des Wertes der in jedem Zeitraum vorgenommenen etappenweisen Zahlungen geschätzt werden. Ist jedoch kein Kaufvertrag vorhanden, so wird die in jedem Zeitraum erzeugte unvollendete Produktion als unfertiges Erzeugnis gebucht.
3.60.G. Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternDie Produktion von Leistungen des Groß- und Einzelhandels wird anhand der Handelsspannen gemessen, die beim Weiterverkauf der Handelsware erzielt werden.



Definition:Eine Handelsspanne ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen oder unterstellten Preis, der mit einer für den Weiterverkauf erworbenen Ware (Handelsware) erzielt wird, und dem Preis, der vom Händler gezahlt werden müßte, um die Handelsware zum Zeitpunkt ihres Verkaufs oder ihrer anderweitigen Veräußerung wiederzubeschaffen.
Umbewertungsgewinne und -verluste sollten nicht in der Handelsspanne enthalten sein. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, daß es die Datenquellen nicht erlauben, alle derartigen Gewinne und Verluste gesondert auszuweisen.
3.61.H. Beherbergungs- und GaststättenleistungenDer Wert der Dienstleistungsproduktion von Hotels und Gaststätten schließt den Wert der dort verzehrten Speisen, Getränke usw. ein.
3.62.I. Verkehrs- und NachrichtenübermittlungsdienstleistungenDie Produktion von Verkehrsdienstleistungen wird in Höhe der für die Beförderung von Waren oder Personen zu zahlenden Beträge gemessen. Die Beförderung eigener Waren in den örtlichen FE (Werksverkehr) wird als Hilfstätigkeit betrachtet und nicht gesondert ausgewiesen.Lagereileistungen werden wie Weiterverarbeitungsproduktion an unfertigen Erzeugnissen gemessen, und zwar entweder als zusätzliche Produktion im Sinne der Beförderung über einen Zeitraum (z. B. Lagerung für andere örtliche FE) oder als physische Veränderung (z. B. beim Ausreifen von Wein).
Die Produktion von Reisebüroleistungen wird als der Wert des Dienstleistungsentgelts der Büros (Gebühren oder Provisionen) gemessen und nicht anhand der vollen Ausgaben der Reisenden im Reisebüro. In die letzteren können zum Beispiel auch von Dritten erhobene Beförderungsentgelte eingehen.
Die Dienstleistungsproduktion von Reiseveranstaltern wird anhand der vollen Beträge gemessen, die die Reisenden dem Reiseveranstalter zahlen.
Der Unterschied zwischen den Dienstleistungen von Reisebüros und den von Reiseveranstaltern besteht darin, daß Dienstleistungen von Reisebüros lediglich Vermittlungsleistungen für den Reisenden sind, während mit den Dienstleistungen von Reiseveranstaltern ein neues Produkt geschaffen wird, d. h. eine Reise wird organisiert, bei der die Preise für die einzelnen Komponenten (z. B. Fahrt, Unterbringung, Unterhaltung) als solche für den Reisenden nicht erkennbar sind.
3.63.J. Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Die Produktion von Finanzdienstleistungen, für die keine Gebühren erhoben werden, wird vereinbarungsgemäß gemessen als Differenz zwischen den gesamten empfangenen Vermögenseinkommen der die finanzielle Mittlertätigkeit erbringenden Einheiten und deren geleisteten gesamten Zinszahlungen, ausgenommen alle Einnahmen aus der Anlage ihrer Eigenmittel (da diese Einnahmen nicht aus der Mittlertätigkeit stammen). Bei in Nebentätigkeiten ausgeübten Versicherungstätigkeiten werden auch die Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen ausgenommen. Bei der Messung der Produktion von Finanzdienstleistungen sind Umbewertungsgewinne und -verluste außer acht zu lassen, da im ESVG derartige Gewinne nicht im Produktionskonto, sondern auf einem getrennten Konto (im Konto sonstiger Vermögensänderungen) gebucht werden. Dies gilt auch für Umbewertungsgewinne aus dem Halten von Devisen und Wertpapieren durch berufsmäßige Händler (wenngleich diese Gewinne im allgemeinen positiv und von den Händlern selbst als Teil ihrer normalen Einnahmen betrachtet werden dürften). Die Handelsspannen heim Devisen- und Wertpapierhandel (d. h. die normalen Differenzbeträge zwischen den Anschaffungspreisen des Händlers und den Anschaffungspreisen der Käufer) sind hingegen, ähnlich wie bei Groß- und Einzelhändlern, in den Produktionswert einzuschließen. Hierbei kann es ebenfalls zu Datenproblemen bei der Unterscheidung dieser Handelsspannen von den Umbewertungsgewinnen kommen, so daß bestmögliche Schätzungen nötig sind.Die Produktion der von Zentralbanken erbrachten Finanzdienstleistungen sollte in gleicher Weise wie bei den anderen Finanzmittlern gemessen werden.
Die Tätigkeit von Geldverleihern, die nur ihre eigenen Mittel verleihen, wird nicht als Produktion von Dienstleistungen behandelt.
Finanzmittler können auch verschiedene andere Dienstleistungen erbringen, für die Gebühren oder Provisionen erhoben werden. Gemeint sind hier zum Beispiel das Geldwechselgeschäft und die Anlageberatung sowie die Beratung beim Erwerb von Immobilien und die Steuerberatung. Die Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage der eingenommenen Gebühren oder Provisionen.
Die Produktion von Versicherungsdienstleistungen (Dienstleistungsentgelt ohne Sozialversicherung) wird wie folgt gemessen:




 Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Prämien
plusGesamtbetrag der zusätzlichen Prämien (gleich dem Einkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen)
minusGesamtbetrag der fälligen Leistungen
minusVeränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.
Umbewertungsgewinne und -verluste bleiben bei der Messung der Produktion von Versicherungsdienstleistungen unberücksichtigt. Sie sind weder als Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen noch als Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten zu betrachten.Zu beachten ist, daß versicherungstechnische Rückstellungen von den Versicherungsgesellschaften nebenher auch nicht finanziell angelegt werden können, zum Beispiel in die Vermietung von Wohnungen oder Büros. In diesem Fall ist der Nettobetriebsüberschuß aus diesen Nebentätigkeiten Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen.
In ähnlicher Weise wird die Dienstleistungsproduktion der Pensionskassen gemessen, nämlich:




 Gesamtbetrag der tatsächlichen Beiträge an die Pensionskassen
plusGesamtbetrag der zusätzlichen Beitragsleistungen (gleich dem Einkommen aus der Anlage der pensionstechnischen Rückstellungen)
minusfällige Sozialleistungen
minusVeränderungen der Deckungsrückstellungen.
3.64.K. Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens und der Vermietung beweglicher Sachen, unternehmensbezogene DienstleistungenDie Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz ist in der geschätzten Höhe des Mietbetrages zu bewerten, den ein Mieter für die gleiche Unterkunft zahlen würde, wobei Faktoren wie Lage, Qualität des Wohnumfeldes usw. sowie Größe und Qualität der Wohnung selbst zu berücksichtigen sind. Bei von Wohnungen getrennt gelegenen Garagen, die vom Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, ist eine ähnliche Unterstellung vorzunehmen. Dagegen sind für Garagen, die der Eigentümer nur dazu nutzt, um in der Nähe des Arbeitsplatzes zu parken, keine Mieten zu unterstellen. Der Mietwert von eigengenutzten Wohnungen im Ausland, zum Beispiel von Ferienhäusern, wird nicht als Teil der Inlandsproduktion, sondern als Import von Dienstleistungen aus der übrigen Welt und der entsprechende Nettobetriebsüberschuß als aus der übrigen Welt erhaltenes Primäreinkommen gebucht. Für eigengenutzte Wohnungen, deren Eigentümer Gebietsfremde sind, sollten entsprechende Buchungen vorgenommen werden. Im Fall von Time-Sharing-Wohnungen ist ein Anteil des Dienstleistungsentgelts als solches zu buchen.Die Produktion von Immobiliendienstleistungen im Zusammenhang mit Nichtwohngebäuden ist in Höhe der fälligen Miete zu messen.
Die Dienstleistungsproduktion des Operating Leasing (z. B. Vermietung beweglicher Anlagegüter) wird in Höhe des Mietbetrages gemessen, den der Mieter (Leasingnehmer) an den Vermieter (Leasinggeber) entrichtet. Operating Leasing ist klar vom Finanzierungs-Leasing zu unterscheiden, das eine Methode zur Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen ist, indem der Leasingnehmer vom Leasinggeber einen Kredit erhält. Beim Finanzierungs-Leasing bestehen die Leasingeinnahmen (hauptsächlich) aus Tilgungen und Zinszahlungen, während der Wert der Dienstleistungen im Vergleich zu den gezahlten Gesamtleasinggebühren sehr gering ist (siehe Anhang II zum Leasing).
Soweit möglich, sollte für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) eine getrennte örtliche FE berücksichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind alle F&E-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (verglichen mit der Haupttätigkeit) als Nebentätigkeit der örtlichen FE zu verbuchen.
Die Dienstleistungsproduktion der F&E wird wie folgt gemessen:
a)
F&E durch darauf spezialisierte kommerzielle Forschungslabors oder -institute wird in der üblichen Weise anhand der Einnahmen aus dem Verkauf, aus Verträgen, anhand von Provisionen, Gebühren usw. bewertet.
b)
Die Produktion von F&E zur Verwendung innerhalb derselben produzierenden Einheit sollte prinzipiell auf der Grundlage der geschätzten Herstellungspreise bewertet werden, die zu zahlen wären, wenn der Forschungsauftrag auf kommerzieller Grundlage weitervergeben würde. In der Praxis wird die firmeninterne F&E jedoch meistens auf der Grundlage der gesamten Produktionskosten zu bewerten sein.
c)
F&E durch staatliche Einheiten, Universitäten, Forschungsinstitute ohne Erwerbszweck usw. ist in der Regel sonstige Nichtmarktproduktion und daher auf der Grundlage der Produktionskosten zu messen. Einnahmen aus dem Verkauf von F&E-Leistungen durch sonstige Nichtmarktproduzenten sind als Einnahmen aus marktbestimmter Nebenproduktion zu buchen.
Ausgaben für F&E sollten von den Ausgaben für Bildung und Ausbildung getrennt erfaßt werden. Ausgaben für F&E enthalten nicht die Kosten für die in Haupt- oder Nebentätigkeit entwickelte Software. Ihre Behandlung ist ähnlich, doch zählt Software zu den immateriellen Investitionsgütern und wird nicht patentiert.
3.65.L. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der SozialversicherungDienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der gesetzlichen Sozialversicherung sind stets sonstige Nichtmarktproduktion und anhand der Produktionskosten zu messen.
3.66.M. Erziehungs- und UnterrichtsdienstleistungenBei Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen muß klar zwischen Marktproduzenten und sonstigen Nichtmarktproduzenten und zwischen ihrer Markt- und Nichtmarktproduktion unterschieden werden (siehe 3.17 bis 3.45). Für einige Formen der Ausbildung und der medizinischen Behandlung können staatliche Einrichtungen (oder andere Einrichtungen infolge spezieller Subventionen) geringe symbolische Gebühren erheben, während sie für andere Ausbildungsmaßnahmen und spezielle medizinische Behandlungen gewerbliche Tarife berechnen. Auch kommt es vor, daß gleiche Dienstleistungen (z. B. die Hochschulbildung) zum einen vom Staat (oder von einer ihm angeschlossenen Einrichtung) und zum anderen von gewerblichen Einrichtungen erbracht werden. Dann gibt es oft große Unterschiede zwischen den verlangten Preisen und der Qualität der Dienstleistungen.Bildungs- und Gesundheitsleistungen sollten F&E-Leistungen nicht einschließen und Gesundheitsleistungen sollten von den Ausbildungsleistungen (etwa an Universitätskliniken) getrennt werden.
3.67.O. Sonstige öffentliche und persönliche DienstleistungenBei der Produktion von Büchern, Tonaufnahmen, Filmen, Software, Musikbändern, Schallplatten usw. sind zwei Phasen zu unterscheiden:(1) Das geschaffene Original (Urheberrecht) ist ein immaterielles Investitionsgut (AN.1123) und wird gemessen anhand
des erzielten Preises, falls es veräußert wird;
vergleichbarer Herstellungspreise, wenn es nicht verkauft wird;
der Produktionskosten, wenn es nicht verkauft wird und Vergleichspreise nicht bekannt sind;
dem Gegenwartswert der erwarteten Erträge, falls die anderen Bewertungsregeln nicht anwendbar sind.
(2) In der zweiten Phase wird das Original von seinem Produzenten, Käufer oder Lizenznehmer vervielfältigt oder genutzt. Erzielte Lizenzeinnahmen und andere Gebühren für die Nutzung des Originals sind Dienstleistungsentgelte an den Eigentümer des Originals. Ein Verkauf des Originals gilt jedoch beim Verkäufer als negative Anlageinvestition.
3.68.P. Dienstleistungen privater HaushalteVereinbarungsgemäß wird der Produktionswert häuslicher Dienste anhand des an bezahlte Hausangestellte geleisteten Arbeitnehmerentgelts gemessen. Dieses umschließt Naturaleinkommen, wie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft.
3.69.


Definition:Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozeß verbrauchten, verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird.
3.70.Folgende Grenzfälle sind in den Vorleistungen enthalten:
a)
der Wert der Güter, die für Hilfstätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Buchhaltung, Datenverarbeitung, Transport, Lagerung, Instandhaltung, Sicherheit usw. verbraucht werden. Diese Vorleistungen werden bei den Vorleistungen der Haupt- und Nebentätigkeiten der örtlichen FE ausgewiesen, denen die Hilfstätigkeiten dienen;
b)
der Wert der Güter, die von einer anderen örtlichen FE der gleichen institutionellen Einheit geliefert wurden (sofern sie der allgemeinen Definition gemäß 3.69 entsprechen);
c)
die Kosten für die Nutzung gemieteten Anlagevermögens, z. B. das Operating Leasing von Maschinen oder Kraftfahrzeugen;
d)
Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an Wirtschaftsverbände ohne Erwerbszweck (siehe 3.35);
e)
Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den Anlageinvestitionen zählen, wie:(1) dauerhafte Güter von geringem Wert, die für verhältnismäßig einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner. Wenn die Ausgaben für derartige Güter je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf 500 ECU (in Preisen von 1995) nicht überschreiten, sind diese nach dem ESVG vereinbarungsgemäß als Vorleistungen zu buchen;(2) Ausgaben für normale, regelmäßige Instandhaltung und Reparatur des in der Produktion verwendeten Anlagevermögens;
(3) militärisch genutzte Waffen und für ihre Lieferung benötigte Ausrüstungen (von der Polizei- und von Sicherheitskräften erworbene leichte Waffen oder gepanzerte Fahrzeuge zählen dagegen zu den Bruttoanlageinvestitionen);
(4) von Dritten erbrachte Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern, Marktforschung und ähnliche Tätigkeiten, und zwar auch die von einer anderen örtlichen FE derselben institutionellen Einheit;
f)
Zahlungen für die Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern wie Patenten, Warenzeichen usw. (ausgenommen Zahlungen für den Kauf der entsprechenden Nutzungsrechte, die als Erwerb eines immateriellen nichtproduzierten Vermögensgutes behandelt werden);
g)
vom Arbeitgeber erstattete Ausgaben der Arbeitnehmer für Artikel, die für den Produktionsprozeß des Arbeitgebers notwendig sind. So kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, Werkzeuge oder Schutzbekleidung selbst zu kaufen;
h)
Ausgaben des Arbeitgebers, die sowohl zum Nutzen des Arbeitnehmers als auch zum Nutzen des Arbeitgebers sind, weil sie für die Produktion notwendig sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um:(1) Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationausgaben, die Arbeitnehmern im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten entstehen(2) Ausstattung der Arbeitsräume.
In den Abschnitten zum Arbeitnehmerentgelt (D.1) wird eine umfassendere Aufstellung gegeben (siehe 4.07);
i)
von örtlichen FE für Schadensversicherungsdienstleistungen gezahltes Entgelt (siehe auch Anhang III „Versicherungen“). Um nur das Dienstleistungsentgelt als Vorleistungen zu buchen, müssen die gezahlten Prämien um die Versicherungsleistungen und die Nettoveränderungen der Deckungsrückstellungen vermindert werden. Die so berechneten Versicherungsdienstleistungen können in Relation zu den gezahlten Prämien auf die örtlichen FE umgelegt werden;
j)
global für die Gesamtwirtschaft die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen.
3.71.Die Vorleistungen enthalten nicht:
a)
zu den Bruttoinvestitionen zählende Güter wie:(1) Wertsachen,(2) Suchbohrungen,
(3) größere Verbesserungen des Anlagevermögens, die über die normale Wartung und Reparatur hinausgehen, wie werterhöhende Reparaturen, Umbauten oder Erweiterungen,
(4) gekaufte oder selbsterstellte Software;
b)
Ausgaben der Arbeitgeber, die in Form von Sachleistungen zu den Bruttolöhnen und -gehältern gezählt werden (siehe 4.05);
c)
durch staatliche Einheiten erbrachte kollektive Dienstleistungen, die von Marktproduzenten und von Nichtmarktproduzenten in Anspruch genommen werden (sie zählen zum Kollektivkonsum);
d)
innerhalb des gleichen Rechnungszeitraums und der gleichen örtlichen FE produzierte und verbrauchte Waren oder Dienstleistungen (sie gehen auch nicht in den Produktionswert ein);
e)
Zahlungen für staatliche Genehmigungen und Gebühren, die als sonstige Produktionsabgaben (siehe 4.23, 4.79 und 4.80) gelten.
3.72.Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu dem Zeitpunkt zu buchen und zu bewerten, zu dem sie in den Produktionsprozeß eingehen. Sie sind zu den Anschaffungspreisen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu bewerten, die zu diesem Zeitpukt gelten.
3.73.In der Praxis buchen produzierende Einheiten nicht die tatsächliche Verwendung der Waren im Produktionsprozeß, sondern die Käufe von Vorleistungsgütern und ihre Vorratsveränderung. Zur Ermittlung des Vorleistungsverbrauchs müssen also die korrekt bewerteten (siehe 3.120 bis 3.124) Vorratsveränderungen von den Käufen abgezogen werden.
3.74.Es werden zwei Konsumkonzepte unterschieden:
a)
Konsumausgaben (P.3),
b)
Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4).
Mit den Konsumausgaben werden die Ausgaben eines Sektors für Konsumgüter gemessen. Dagegen bezieht sich der Konsum nach dem Verbrauchskonzept auf die Konsumgüter, die der Sektor insgesamt für den Verbrauch erhalten hat. Der Unterschied zwischen beiden Konzepten betrifft die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert, aber privaten Haushalten als soziale Sachtransfers unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
3.75.


Definition:Konsumausgaben sind die Ausgaben gebietsansässiger institutioneller Einheiten für Waren und Dienstleistungen, die zur unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse und Wünsche oder kollektiver Bedürfnisse der Allgemeinheit verwendet werden. Diese Ausgaben können im Inland oder in der übrigen Welt getätigt werden.
3.76.Die Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten folgende Grenzfälle:
a)
Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz;
b)
Sacheinkommen, wie beispielsweise:(1) Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmer als Naturaleinkommen von Arbeitgebern beziehen;(2) Waren und Dienstleistungen, die von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit produziert und für den Eigenverbrauch durch Mitglieder des Haushalts entnommen bzw. verwendet werden. Es handelt sich hierbei um Nahrungsmittel und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz sowie um häusliche Dienste, die von bezahlten Hausangestellten (Dienstboten, Köche, Gärtner, Chauffeure usw.) erbracht werden;
c)
nicht unter Vorleistungen fallende Posten, wie beispielsweise:(1) Material für kleine Reparaturen und Renovierung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten normalerweise sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden.(2) Material für Reparatur und Instandsetzung dauerhafter Konsumgüter einschließlich Fahrzeuge;
d)
nicht zu den Investitionen zählende dauerhafte Konsumgüter, die über mehrere Perioden genutzt werden. Dies gilt auch für gebrauchte Investitionsgüter, die private Haushalte von Produzenten kaufen (siehe 3.148, Transaktionen mit vorhandenen Gütern);
e)
tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen;
f)
Versicherungsdienstleistungen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts (siehe 3.63);
g)
Dienstleistungen der Pensionskassen in Höhe des in den Bruttoprämien enthaltenen Dienstleistungsentgelts (siehe 3.63);
h)
Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen, Zulassungen usw., die als Erwerb von Dienstleistungen betrachtet werden (siehe 4.79 und 4.80);
i)
Ausgaben für Waren und Dienstleistungen zu wirtschaftlich nichtsignifikanten Preisen, z. B. Eintrittsgebühren für Museen (siehe 3.45).
3.77.In den Konsumausgaben der privaten Haushalte sind nicht enthalten:
a)
soziale Sachtransfers, wie zunächst von den privaten Haushalten getätigte, aber von der Sozialversicherung später erstattete Ausgaben für medizinische Zwecke;
b)
Posten, die unter Vorleistungen oder Bruttoinvestitionen fallen, wie beispielsweise:(1) Ausgaben privater Haushalte als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für geschäftliche Zwecke, wie für Fahrzeuge, Möbel oder elektrische Geräte (Bruttoanlageinvestitionen) oder für Verbrauchsgüter, wie Brennstoffe (Vorleistungen);(2) Ausgaben privater Haushalte für die Innenausstattung, Instandhaltung und Reparatur eigener Wohnungen, wenn derartige Ausgaben normalerweise von Mietern nicht übernommen werden (sie sind Teil der Vorleistungen bei der Erbringung von Wohnungsdienstleistungen);
(3) Wohnungserwerb (Bruttoanlageinvestitionen);
(4) Ausgaben für Wertsachen (Bruttoinvestitionen);
c)
Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern, insbesondere Grundstückserwerb;
d)
Gebührenzahlungen privater Haushalte, die zu den Steuern zählen, wie etwa für die Genehmigung des Besitzes von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und für Jagd-, Waffen- oder Angelscheine (siehe 4.79 und 4.80);
e)
Beiträge und sonstige Zahlungen von privaten Haushalten an private Organisationen ohne Erwerbszweck, wie Beitragszahlungen an Gewerkschaften, Berufsverbände, Verbraucherverbände, Kirchen sowie an soziale und kulturelle Vereine, Freizeitklubs und Sportvereine;
f)
freiwillige Geld- oder Sachtransfers von privaten Haushalten an wohltätige Einrichtungen und Hilfsorganisationen.
3.78.Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck enthalten zwei Kategorien:
a)
den Wert der von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produzierten Güter, jedoch ohne selbsterstellte Anlagen und ohne Ausgaben privater Haushalte und sonstiger Einheiten für diese Waren und Dienstleistungen;
b)
Ausgaben von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers den privaten Haushalten für ihren Konsum von Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden.
3.79.Die Konsumausgaben (P.3) des Staates enthalten die gleichen Kategorien:
a)
den Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden (P.1), jedoch ohne selbsterstellte Anlagen (sie entsprechen P.12) und Verkäufe — Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131);
b)
vom Staat auf dem Markt gekaufte Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers (D.6311 + D.63121 + D.63131) den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden. Der Staat bezahlt also die Güter, die die Verkäufer den privaten Haushalten direkt zur Verfügung stellen.
3.80.Kapitalgesellschaften haben keine Konsumausgaben. Wenn sie gleichartige Güter kaufen, zählen diese zu den Vorleistungen oder zu den Naturallöhnen. Im letzten Fall werden die Güter als unterstellte Konsumausgaben der privaten Haushalte ausgewiesen. Auch wenn etwa durch Ausgaben für die Werbung Teile des Privatkonsums durch Kapitalgesellschaften finanziert werden, zählen diese Ausgaben zu den Vorleistungen.
3.81.


Definition:Der Konsum nach dem Verbrauchskonzept umfaßt die Güter, die von gebietsansässigen institutionellen Einheiten zur unmittelbaren Befriedigung individueller oder kollektiver Bedürfnisse erworben werden.
3.82.


Definition:Der Individualkonsum (P.41) umfaßt die von privaten Haushalten empfangenen Güter, die der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder der inländischen privaten Haushalte unmittelbar dienen. Für diese Güter muß gelten:a)  Es muß feststellbar sein, welcher private Haushalt (welches Haushaltsmitglied) diese Güter wann empfangen hat.
b)  Der private Haushalt muß der Entgegennahme zugestimmt und die dafür erforderlichen Maßnahmen (z. B. Schulbesuch, Klinikaufenthalt) eingeleitet haben.
c)  Die Güter müssen bestimmten Haushalten, Personen oder kleinen Personengruppen bereitgestellt werden, ohne daß auch andere Haushalte oder Personen diese gleichzeitig empfangen können.
3.83.


Definition:Der Kollektivkonsum (P.42) umfaßt die „kollektiven Dienstleistungen“, die allen Mitgliedern der Bevölkerung oder allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen privaten Haushalten einer bestimmten Region, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Kollektive Dienstleistungen haben folgende Merkmale:a)  Sie können jedem einzelnen Mitglied der Bevölkerung oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen in einer bestimmten Region oder Ortschaft lebenden Personen, gleichzeitig erbracht werden.
b)  Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen erfolgt gewöhnlich passiv und erfordert nicht das ausdrückliche Einverständnis oder die aktive Beteiligung aller betroffenen Personen.
c)  Das Erbringen einer kollektiven Dienstleistung für eine Einzelperson verringert nicht die für andere Personen derselben Bevölkerungsgruppe oder der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehende Dienstleistungsmenge. Es gibt bei der Inanspruchnahme keinerlei Konkurrenz.
3.84.Die gesamten Konsumausgaben privater Haushalte sind Teil des Individualkonsums. Auch die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zählen vereinbarungsgemäß vollständig zum Individualkonsum.
3.85.Die Konsumausgaben des Staates werden auf der Grundlage der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) in individualisierbare und kollektive Güter eingeteilt.Vereinbarungsgemäß zählen die Konsumausgaben des Staates folgender COFOG-Positionen zum Individualkonsum:
a) 
7.1
medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
7.2
ambulante Behandlung
7.3
stationäre Behandlung
7.4
öffentlicher Gesundheitsdienst
b) 
8.1
Freizeitgestaltung und Sport
8.2
Kultur
c) 
9.1
Elementar- und Primärbereich
9.2
Sekundarbereich
9.3
Post-sekundarer, nicht-tertiärer Bereich
9.4
Tertiärbereich
9.5
nicht-zuordenbares Bildungswesen
9.6
Hilfsdienstleistungen für das Bildungswesen
d) 
10.1
Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
10.2
Alter
10.3
Hinterbliebene
10.4
Familien und Kinder
10.5
Arbeitslosigkeit
10.6
Wohnraum
10.7
soziale Hilfe, a.n.g.
Legt man die COICOP zugrunde, so entsprechen die Ausgaben des Staates für den Individualkonsum Abteilung 14, die folgende Gruppen umfasst:
14.1
Wohnungswesen (entspricht COFOG-Gruppe 10.6)
14.2
Gesundheitspflege (entspricht COFOG-Gruppen 7.1 und 7.4)
14.3
Freizeit- und Kulturdienstleistungen (entspricht COFOG-Gruppen 8.1 und 8.2)
14.4
Bildungswesen (entspricht COFOG-Gruppen 9.1 bis 9.6)
14.5
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (entspricht COFOG-Gruppen 10.1 bis 10.5 und 10.7).
Die Ausgaben für den Kollektivkonsum sind die restlichen Konsumausgaben des Staates.Legt man die COFOG zugrunde, so setzen sie sich im Einzelnen zusammen aus Ausgaben für:
a)
allgemeine öffentliche Verwaltung (Abteilung 01)
b)
Verteidigung (Abteilung 02)
c)
öffentliche Ordnung und Sicherheit (Abteilung 03)
d)
wirtschaftliche Angelegenheiten (Abteilung 04)
e)
Umweltschutz (Abteilung 05)
f)
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen (Abteilung 06)
g)
allgemeine Verwaltung, Regulierung, Verbreitung allgemeiner Informationen und Statistiken (alle Abteilungen)
h)
angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung (alle Abteilungen).
3.86.Die folgende Übersicht zeigt die Zusammenhänge zwischen dem Ausgaben- und dem Verbrauchskonzept:



 Ausgaben 
StaatPrivate Organisationen ohne ErwerbszweckPrivate HaushalteInsgesamt
Verbrauch individualX(soziale Sachtransfers)
X(soziale Sachtransfers)
XIndividualkonsum (der privaten Haushalte)
Verbrauch kollektivX00Kollektivkonsum (des Staates)
InsgesamtKonsumausgaben des StaatesKonsumausgaben der privaten Organisationen ohne ErwerbszweckKonsumausgaben der privaten HaushalteKonsumausgaben = Konsum (Verbrauchskonzept)
3.87.Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind vereinbarungsgemäß vollständig Individualkonsum. Demzufolge ist der gesamte Konsum (Verbrauchskonzept) gleich der Summe aus Individualkonsum (der privaten Haushalte) und dem Kollektivkonsum (des Staates).
3.88.Vereinbarungsgemäß gibt es keine sozialen Sachtransfers mit der übrigen Welt (obwohl es entsprechende Geldtransfers gibt). Folglich ist der Konsum nach dem Verbrauchskonzept gleich dem Konsum nach dem Ausgabenkonzept.
3.89.Wie in Kapitel 1 erklärt wurde, sind Gütertransaktionen im allgemeinen zu buchen, wenn die Verbindlichkeiten entstehen, also wenn dem Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erwächst. Das bedeutet, daß die Ausgaben für eine Ware zum Zeitpukt des Eigentümerwechsels und die Ausgaben für eine Dienstleistung zum Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen zu buchen sind.
3.90.Bei Teilzahlung und Kreditfinanzierung (einschließlich Finanzierungs-Leasing) gilt der Zeitpunkt der Lieferung der Ware, auch wenn etwa infolge eines Eigentumsvorbehaltes der rechtsgültige Eigentumswechsel (noch) nicht stattfindet.
3.91.Der Konsum selbstproduzierter Erzeugnisse wird zum Produktionszeitpunkt ausgewiesen.
3.92.Die Konsumausgaben privater Haushalte werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen. Das ist der Preis, den der Käufer zum Kaufzeitpunkt tatsächlich für die Güter bezahlt (siehe 3.06).
3.93.Die Güter, die als Naturaleinkommen den Arbeitnehmern als Lohnbestandteil zur Verfügung gestellt werden, werden zu Herstellungspreisen bewertet, wenn sie vom Arbeitgeber erzeugt wurden, und zu den Anschaffungspreisen des Arbeitgebers, wenn sie von ihm angekauft wurden.
3.94.Für den Konsum entnommene selbstproduzierte Güter werden zu Herstellungspreisen bewertet.
3.95.Konsumausgaben des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden, soweit die Güter selbst erzeugt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Produktion gebucht, der zugleich der Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Güter durch den Staat bzw. die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ist. Bei Ausgaben für Güter, die direkt von den Marktproduzenten an die Endverbraucher geliefert werden, gilt die Lieferung als Buchungszeitpunkt.
3.96.Die Konsumausgaben (P.3) des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen ihre eigene Produktion (P.1) und die Ausgaben für Güter, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden — sie sind Teil der sozialen Sachtransfers (D.6311 + D.63121 + D.63131) — abzüglich der Einnahmen aus Verkäufen an andere Einheiten — Marktproduktion (P.11) und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) — und abzüglich der selbsterstellten Anlagen (sie entsprechen P.12).
3.97.Güter werden von institutionellen Einheiten zu dem Zeitpunkt bezogen, zu dem sie Eigentümer werden bzw. wenn die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.
3.98.Für den Endverbrauch bezogene Konsumgüter werden zu den Anschaffungspreisen der Einheiten bewertet, die die Güter gekauft haben.Sachtransfers, die keine sozialen Sachtransfers vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind, werden wie Geldtransfers behandelt. Folglich werden die Güter in den Ausgaben der institutionellen Einheiten oder Sektoren gebucht, die die Güter letztlich erhalten.
3.99.Die Gesamtgrößen des Konsums sind nach dem Ausgabenkonzept und nach dem Verbrauchskonzept gleich groß. Die den privaten Haushalten durch soziale Sachtransfers bereitgestellten Güter werden somit zu den gleichen Preisen bewertet wie nach dem Ausgabenkonzept.
3.100.Zu den Bruttoinvestitionen gehören:
a)
Bruttoanlageinvestitionen (P.51),
b)
Vorratsveränderungen (P.52),
c)
Nettozugang an Wertsachen (P.53).
3.101.Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen.
3.102.


Definition:Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zum Anlagevermögen zählen produzierte Sachanlagen und produzierte immaterielle Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.
3.103.Bruttoanlageinvestitionen ergeben sich aus Zugängen und Abgängen:
a)
Zugänge beziehen sich auf neue und gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:(1) gekaufte,(2) selbsterstellte (einschließlich angefangene selbsterstellte),
(3) im Tausch erworbene,
(4) als Sachvermögenstransfers erhaltene,
(5) im Rahmen des Finanzierungs-Leasings vom Nutzer erworbene,
(6) erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an vorhandenen Baudenkmälern,
(7) natürliches Wachstum der Nutztierbestände und der Nutzpflanzungen.
b)
Abgänge beziehen sich stets auf gebrauchte Anlagegüter, und zwar auf:(1) verkaufte,(2) Abgänge an getauschten,
(3) unentgeltlich abgegebene (Sachvermögenstransfers).
3.104.Zu den Veräußerungen von Anlagevermögen zählen nicht
a)
Abschreibungen (sie schließen vorhersehbare normale Schadensfälle ein),
b)
außerordentliche Verluste, wie Dürreverluste oder Verluste durch andere Naturkatastrophen (sie werden als sonstige reale Vermögensänderungen gebucht).
3.105.Folgende Arten von Bruttoanlageinvestitionen können unterschieden werden:
a)
Erwerb abzüglich Veräußerungen von Sachanlagen:(1) Wohnbauten (AN.1111),(2) Nichtwohnbauten (AN.1112),
(3) Ausrüstungen (AN.1113),
(4) Nutztiere und Nutzpflanzungen (AN.1114);
b)
Erwerb abzüglich Veräußerungen von produzierten immateriellen Anlagegütern:(1) Suchbohrungen (AN.1121),(2) Computerprogramme (AN.1122),
(3) Urheberrechte (AN.1123),
(4) sonstige immaterielle Anlagegüter (AN.1129);
c)
erhebliche Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, insbesondere an Grund und Boden (wobei der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern nicht enthalten ist);
d)
Grundstücksübertragungskosten. Sie beziehen sich auf den Eigentumsübergang an Grund und Boden und anderen nichtproduzierten Vermögensgütern, schließen aber den Wert der erworbenen Vermögensgüter selbst nicht ein.
3.106.Zu den erheblichen Verbesserungen am Grund und Boden gehören
a)
Landgewinnung aus dem Meer durch den Bau von Deichen, Dämmen und Sperrmauern;
b)
Rodung von Wäldern, Beseitigung von Gestein usw., um den Grund und Boden erstmals für die Produktion zu nutzen;
c)
Trockenlegung von Marschland oder Bewässerung von Wüsten durch den Bau von Deichen, Gräben und Bewässerungskanälen;
d)
Vorbeugung gegen von Meer und Flüssen verursachte Überschwemmungen und Bodenerosion, durch den Bau von Wellenbrechern, Dämmen oder Hochwassersperren.
Diese Tätigkeiten können zur Schaffung bedeutender neuer Bauten, wie Dämmen, Hochwassersperren und Staumauern, führen, die allerdings selbst nicht, wie sonst bei Bauten üblich, unmittelbar zur Produktion anderer Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Sie verbessern den Grund und Boden und werden mit dem Grund und Boden als nichtproduziertem Vermögensgut in der Produktion eingesetzt. Ein Staudamm, der zur Erzeugung von Elektrizität gebaut worden ist, dient z. B. einem ganz anderen Zweck als ein Damm, der gebaut worden ist, um das Meer abzuhalten. Nur die Errichtung des letztgenannten Damms ist als Verbesserung von Grund und Boden auszuweisen.
3.107.Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten folgende Grenzfälle:
a)
Erwerb von Hausbooten, Binnenschiffen, Wohnwagen und Caravans, die als Wohnsitz privater Haushalte genutzt werden, sowie mit Wohnungen in Verbindung stehende Bauten, wie etwa Garagen;
b)
militärisch genutzte Bauten und Anlagen, wenn sie ähnlich denjenigen sind, die von zivilen Produzenten genutzt werden, wie beispielsweise Flugplätze, Hafenanlagen, Straßen und Krankenhäuser;
c)
leichte Waffen und gepanzerte Fahrzeuge, die von nichtmilitärischen Einheiten genutzt werden;
d)
Veränderung des Nutzviehbestandes, wie Zucht- und Milchvieh, Wollschafe und Zugtiere;
e)
Veränderungen der Bestände an Nutzpflanzungen, wie an Obstbäumen, Weinstöcken, Kautschukbäumen, Palmen usw.;
f)
Verbesserungen an vorhandenen Anlagevermögen, die weit über die normale Instandhaltung und Reparatur hinausgehen;
g)
Erwerb von Anlagevermögen mittels Finanzierungs-Leasing.
3.108.Die Bruttoanlageinvestitionen enthalten nicht
a)
in die Vorleistungen einbezogene Transaktionen wie:(1) Erwerb von Kleinwerkzeugen für Produktionszwecke (siehe 3.70 e),(2) normale Instandhaltung und Reparaturen,
(3) Kauf von militärischen Waffen und dazugehörigen Systemen,
(4) Zugang an Anlagevermögen im Rahmen eines Operating-Leasing-Vertrags (siehe auch Anhang II „Leasing und Teilzahlungskauf“), also gemietete Anlagen;
b)
als Vorratsveränderungen gebuchte Transaktionen:(1) Produktion von Schlachtvieh einschließlich Geflügel;(2) Zunahme der Forstbestände (unfertige Erzeugnisse);
c)
Konsumausgaben privater Haushalte für dauerhafte Gebrauchsgüter;
d)
Umbewertungsgewinne und -verluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögensänderungen);
e)
Katastrophenverluste am Anlagevermögen (sonstige Vermögensänderungen), z. B. Vernichtung von Nutztieren und Nutzpflanzungen durch Ausbruch von Krankheiten (von der Versicherung in der Regel nicht gedeckte Schäden) oder Schäden infolge von ungewöhnlichem Hochwasser, Stürmen oder Waldbränden (siehe Kapitel 6).
3.109.Bruttoanlageinvestitionen in Form von Verbesserungen an vorhandenem Anlagevermögen sind wie der Erwerb von gleichartigem neuen Anlagevermögen zu behandeln.
3.110.Immaterielle Anlagegüter laufen normalerweise auf neue Informationen, Spezialwissen usw. hinaus und umfassen
a)
Suchbohrungen, einschließlich der Bohrkosten, der Luft- und ähnlicher Erkundungskosten, der Transportkosten usw.;
b)
Computerprogramme und große Datenbanken, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden;
c)
Urheberrechte, nämlich die Originale von Büchern, Fernsehaufzeichnungen, Modellen, Filmen, Tonaufzeichnungen usw.
3.111.Die Kosten des Eigentumsübergangs umfassen beim Käufer von Anlagegütern und nichtproduzierten Vermögensgütern folgende Positionen:
a)
die Bezugskosten, um das neue oder gebrauchte Vermögensgut an den gewünschten Ort und zum gewünschten Zeitpunkt geliefert zu bekommen, wie Transportkosten, Installations- und Montagekosten usw.;
b)
Vermittlungskosten, wie Honorare oder Provisionen an Sachverständige, Ingenieure, Anwälte, Schätzer, Grundstücksmakler, Auktionatoren usw.;
c)
Steuern, die der Käufer für den Eigentumsübergang zu zahlen hat.
Diese Kosten sind als Bruttoanlageinvestitionen des neuen Eigentümers zu buchen. Dabei sind die Steuern als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler und nicht als Steuern auf die gekauften Vermögensgüter zu behandeln.
3.112.Bruttoanlageinvestitionen werden in dem Zeitpunkt nachgewiesen, in dem das Eigentum auf die institutionelle Einheit (den Investor) übergeht, die die Anlage in der Produktion nutzen will.Zu dieser Regel gibt es Modifikationen bei
a)
Finanzierungs-Leasing (ein Eigentümerwechsel wird unterstellt),
b)
selbsterstellten Anlagen.
Bei mittels Finanzierungs-Leasing erworbenen Vermögensgütern wird unterstellt, daß sie zum Zeitpunkt des Besitzerwechsels in das Eigentum des Nutzers übergehen. Selbsterstellte Anlagen werden zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesen.
3.113.Bruttoanlageinvestitionen werden zu Anschaffungspreisen bewertet und schließen Montagekosten und andere Kosten der Eigentumsübertragung ein. Selbsterstellte Anlagen werden zu Herstellungspreisen vergleichbarer Güter bewertet (also einschließlich eines Gewinnzuschlags) oder zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen.
3.114.Der Zugang an immateriellen Anlagegütern wird unterschiedlich bewertet:
a)
Suchbohrungen: zu den Kosten der tatsächlichen Suchbohrungen und sonstigen Bohrungen sowie den Kosten, die entstehen, um Suchbohrungen überhaupt erst durchzuführen (zum Beispiel Luftbild- und andere Erkundungen).
b)
Computerprogramme werden, wenn sie auf dem Markt erworben werden, zu Anschaffungspreisen bewertet und, wenn sie selbst entwickelt werden, zu ihrem geschätzten Herstellungspreis (bzw., wenn dies nicht möglich ist, zu ihren Produktionskosten).
c)
Urheberrechte werden zu dem Preis bewertet, den der Käufer beim Kauf zahlt, oder, wenn sie nicht verkauft werden, zum Herstellungspreis für ähnliche Urheberrechte, zu ihren Produktionskosten oder zum Gegenwartswert der aus ihrer Nutzung in der Produktion künftig zu erwartenden Erträge.
3.115.Der Verkauf gebrauchter Anlagegüter wird zum Verkaufspreis bewertet, der die Kosten des Eigentumsübergangs beim Käufer nicht umfaßt.
3.116.Die Kosten des Eigentumsübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch das Anlagevermögen zählt, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Fall von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern müssen sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden.
3.117.


Definition:Vorratsveränderungen erfassen den Wert der Vorratszugänge abzüglich des Wertes der Abgänge (einschließlich „normaler“ Verluste) vom Vorratsbestand.
3.118.Durch Verderb, Schadensfälle oder kleinere Diebstähle können bei Vorräten regelmäßig Verluste auftreten, und zwar Verluste an
a)
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
b)
unfertigen Erzeugnissen,
c)
Fertigerzeugnissen,
d)
Handelsware (z. B. Ladendiebstahl).
3.119.Vorräte setzen sich aus folgenden Kategorien zusammen:
a)
VorleistungsgüterHierzu gehören die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die auf Lager gehalten werden, um später als Vorleistungen in der Produktion verwendet zu werden. Hierunter fallen auch vom Staat auf Lager gehaltene Waren. Gold, Diamanten usw. zählen zu den Vorleistungen, wenn sie für die industrielle Verwendung oder eine andere Produktion eingesetzt werden sollen.
b)
Unfertige ErzeugnisseDas sind produzierte Güter und angefangene Arbeiten, die noch nicht fertiggestellt sind. Sie werden in den Vorräten der Produzenten gebucht. Es kann sich dabei um die unterschiedlichsten Arten von Produktion handeln, z. B.:(1) im Wachstum befindliche Anbaukulturen;
(2) heranwachsende Baum- und Viehbestände;
(3) angefangene Bauten (außer den Bauten, die auf der Grundlage eines im voraus abgeschlossenen Kaufvertrags oder für die eigene Verwendung errichtet werden und somit zu den Anlageinvestitionen zählen);
(4) sonstige angefangene Anlagegüter, z. B. Schiffe und Bohrinseln;
(5) noch nicht abgeschlossene Nachforschungen im Rahmen von Rechts- oder Beratungsvorgängen;
(6) zum Teil fertiggestellte Filmproduktionen;
(7) zum Teil fertiggestellte Computerprogramme.
Unfertige Erzeugnisse gibt es in jedem Produktionsprozeß, der am Ende des jeweiligen Zeitraums noch nicht abgeschlossen ist. Das ist insbesondere in der Vierteljahresrechnung von Bedeutung, z. B. wenn die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse innerhalb eines Quartals nicht abgeschlossen ist.
Beim Abschluß des Produktionsprozesses gibt es Abgänge an unfertigen Erzeugnissen. Dann werden die unfertigen Erzeugnisse in fertige Erzeugnisse umgewandelt.
c)
FertigwarenVorräte an Fertigerzeugnissen sind Waren, die ihr Produzent vor der Auslieferung nicht weiterverarbeiten will (auch wenn sie als Vorleistungen für andere Produktionsprozesse bestimmt sind).
d)
HandelswareHandelsware wird erworben, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen.
3.120.Buchungszeitpunkt und Bewertung von Vorratsveränderungen sollten mit denen der anderen Gütertransaktionen übereinstimmen. Derartige Transaktionen sind die Vorleistungen (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), der Produktionswert (z. B. unfertige Erzeugnisse und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und die Bruttoanlageinvestitionen (z. B. angefangene Investitionsgüter). Konsistenz ist auch bei dem Ausweis der Lohnveredelung erforderlich. Wenn Waren beispielsweise im Ausland veredelt werden und es dabei zu wesentlichen physischen Veränderungen kommt, müssen sie zu den Exporten (und später dann zu den Importen) gerechnet werden (siehe Abschnitt 3.135). Diese Exporte führen zu einer Abnahme der Vorräte, während die späteren Reimporte zu einer Zunahme der Vorräte führen, wenn diese Güter nicht sofort anders verwendet oder verkauft werden.
3.121.Vorratsveränderungen sind zum Zeitpunkt des Lagerzugangs (Wareneingang) oder zum Zeitpunkt des Lagerabgangs (Warenausgang) zu buchen.
3.122.Die verwendeten Preise sollten mit den Preisen der anderen Ströme übereinstimmen. Daher gilt:
a)
Fertigerzeugnisse werden beim Produzenten so bewertet, als ob sie zum Zeitpunkt des Lagerzugangs zum jeweiligen Herstellungspreis verkauft worden wären.
b)
Zugänge zu den unfertigen Erzeugnissen werden in Relation (des Fertigstellungsgrades) zum geschätzten jeweiligen Herstellungspreis der Fertigerzeugnisse bewertet.
c)
Abgänge unfertiger Erzeugnisse, d. h. die Abgänge aus den Vorräten bei Abschluß des Produktionsprozesses, werden zu den jeweiligen Herstellungspreisen des unfertigen Erzeugnisses bewertet.
d)
Zum Verkauf aus den Vorräten entnommene Waren werden zu Herstellungspreisen bewertet.
e)
Bestandszugänge an Handelsware werden zu den tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungspreisen des Händlers bewertet.
f)
Bestandsabgänge an Handelsware werden zu den Anschaffungspreisen bewertet, die der Händler zum Zeitpunkt der Entnahmen für ihre Wiederbeschaffung zahlen müßte.
3.123.Verluste durch Verderb, versicherbare Schadensfälle oder kleinere Diebstähle werden wie folgt gebucht und bewertet:
a)
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als Abgänge für Produktionszwecke (Vorleistungen);
b)
Verluste unfertiger Erzeugnisse als Minderung der Zugänge an unfertigen Erzeugnissen;
c)
Verluste an fertigen Erzeugnissen und an Handelsware werden wie die Entnahmen zum jeweiligen Preis von einwandfreien Waren bewertet.
3.124.Vorstehend ist die konzeptionell korrekte Bewertung der Vorratszugänge und -abgänge in Übereinstimmung mit der Bewertung der Produktion, der Vorleistung und der letzten Verwendung beschrieben worden. In der Praxis ist das oft nicht möglich, so daß Näherungslösungen akzeptiert werden müssen.
a)
Wenn sich die Vorratsbestände im Zeitablauf angenähert gleichmäßig ändern, kann die mengenmäßige Vorratsänderung mit den jahresdurchschnittlichen Preisen der Vorratsgüter multipliziert werden. Das sind die Anschaffungspreise bei gekauften Vorratsgütern und die Herstellungspreise bei selbstproduzierten Gütern. Diese Methode kommt der theoretisch besten Methode sehr nahe.
b)
Wenn die Preise der Vorratsgüter weitgehend konstant bleiben, kann selbst bei starken Schwankungen des Vorratsvolumens die einfache Näherung, d. h. die Multiplikation der Volumenänderung mit dem Durchschnittspreis, angewandt werden.
c)
Wenn sich im Rechnungszeitraum sowohl das Volumen als auch die Preise der Vorräte wesentlich ändern, sind differenziertere Näherungsverfahren erforderlich, wie die vierteljährliche Bewertung der Vorratsveränderungen oder die Verwendung von Zusatzwissen über die saisonalen Vorratsbewegungen innerhalb des Rechnungszeitraums (die Schwankungen können gegen Ende des Kalenderjahres, während der Erntezeit usw. am größten sein).
d)
Auch wenn nur Informationen über die Buchwerte am Anfang und am Ende der Periode zur Verfügung stehen (z. B. beim Groß- oder Einzelhandel, wo die Vorräte oft aus vielen unterschiedlichen Gütern bestehen), sind die Volumenänderungen zwischen Beginn und Ende des Zeitraums ebenfalls zu schätzen. Dazu muß u. a. die Umschlaghäufigkeit nach Güterarten geschätzt werden.
Zu beachten ist, daß saisonbedingte Preisänderungen auch Qualitätsunterschiede reflektieren, wie Ausverkaufspreise oder Preise für Obst und Gemüse außerhalb der Saison. Diese Qualitätsunterschiede sind der Volumenkomponente zuzurechnen.
3.125.


Definition:Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten.
3.126.Zu den Wertsachen zählen folgende Güter:
a)
Edelsteine und Edelmetalle, wie Diamanten, Nichtwährungsgold, Platin, Silber usw.,
b)
Antiquitäten und sonstige Kunstgegenstände, wie Gemälde, Skulpturen usw.,
c)
sonstige Wertgegenstände, wie aus Edelsteinen und Edelmetallen gefertigte Schmuckstücke und Sammlerstücke.
Diese Waren werden als Wertsachen gebucht, wenn sie von folgenden Sektoren erworben oder veräußert werden:
a)
durch (Zentral-)Banken und sonstige finanzielle Mittler einschließlich Nichtwährungsgold, Silber usw.;
b)
durch nichtfinanzielle Produzenten, sofern die Produktion oder der Handel dieser Waren nicht zu ihren Haupt- oder Nebentätigkeiten gehört. Als Wertsachen ausgewiesene Waren gehen nicht in die Vorleistungen oder in die Anlageinvestitionen ein;.
c)
durch private Haushalte, so daß der Erwerb derartiger Waren nicht im Konsum der privaten Haushalte enthalten ist.
Im ESVG werden vereinbarungsgemäß auch die folgenden Fälle als Nettozugang an Wertsachen gebucht:
a)
Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Juweliere und Kunsthändler, obwohl bei diesen Produzenten diese Waren eigentlich zu den Vorräten zählen;
b)
Erwerb oder Veräußerung dieser Waren durch Museen, obwohl der Erwerb dieser Waren durch Museen eigentlich zu den Anlageinvestitionen zählt.
Mit dieser Vereinbarung sollen häufige Umbuchungen zwischen Wertsachen, Anlagegütern und Vorräten vermieden werden, die beispielsweise notwendig wären, wenn private Haushalte derartige Waren von Kunsthändlern kaufen oder an sie verkaufen.
3.127.Die Produktion von Wertsachen wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe auch 3.67). Der Erwerb von Wertsachen wird zu den für sie gezahlten Anschaffungspreisen einschließlich eventuell gezahlter Gebühren, Provisionen oder Handelsspannen beim Kauf vom Händler bewertet. Veräußerungen von Wertsachen werden zu den Preisen bewertet, die die Verkäufer nach Abzug aller an Vertreter oder andere Mittler gezahlten Gebühren oder Provisionen erzielen. Läßt man die Produktion von Wertsachen außer acht, so gleichen sich insgesamt Erwerb und Veräußerungen zwischen den gebietsansässigen Sektoren aus, übrig bleiben die Gewinnspannen der Vertreter bzw. Händler.
3.128.


Definition:Die Exporte umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsansässigen an Gebietsfremde.
3.129.


Definition:Die Importe umfassen Transaktionen mit Waren und Dienstleistungen (Verkäufe, Tausch, Schenkungen oder Übereignungen) von Gebietsfremden an Gebietsansässige.
3.130.Die Exporte und Importe enthalten nicht
a)
bestimmte Lieferungen ausländischer Filialen wie:(1) Lieferungen von Filialen in der übrigen Welt, die Inländern gehören, an Abnehmer in der übrigen Welt,(2) Lieferungen von Filialen im Inland, die Ausländern gehören, an Abnehmer im Inland;
b)
grenzüberschreitende Primäreinkommen, wie Arbeitnehmerentgelt, Zinsen und Einkommen aus Direktinvestitionen. In den Einkommen aus Direktinvestitionen können auch nichterkennbare Entgelte für Dienstleistungen enthalten sein, z. B. für die Ausbildung von Arbeitnehmern, für Managementdienstleistungen sowie für die Nutzung von Patenten und Warenzeichen;
c)
grenzüberschreitende Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten oder mit nichtproduzierten Vermögensgütern, wie Grund und Boden oder Patenten.
3.131.Bei den Exporten und Importen ist zu unterscheiden zwischen
a)
Lieferungen und Bezügen innerhalb der Europäischen Union (Importe aus und Exporte in EU-Länder),
b)
Exporten/Importen an/von Staaten außerhalb der EU (Importe aus und Exporte in Drittländer).
Die Lieferungen und Bezüge innerhalb der EU werden hier vereinfachend auch als Exporte und Importe bezeichnet.
3.132.Warenexporte und Warenimporte finden statt, wenn zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ein Wechsel des Eigentums an den Waren erfolgt (unabhängig davon, ob physisch die Grenze überschritten wird).
3.133.In vier Fällen wird jedoch der Grundsatz des Eigentumswechsels für die Buchung der Warenexporte und -importe modifiziert:
a)
Beim Finanzierungs-Leasing wird ein Wechsel des Eigentums an den Waren vom Leasinggeber zum Leasingnehmer unterstellt. Der Vorgang wird dann gebucht, wenn der Leasingnehmer die Güter in Besitz nimmt (siehe auch Anhang II „Leasing und Teilzahlungskauf“).
b)
Lieferungen zwischen Einheiten, die einer institutionellen Einheit gehören (z. B. Filialen). Hier wird ein Eigentumswechsel unterstellt, wenn zwischen den verbundenen Einheiten Waren geliefert werden.
c)
Waren, die Gegenstand von erheblichen Lohnveredelungs- oder Reparaturarbeiten sind, werden sowohl bei den Exporten als auch bei den Importen gebucht, wenngleich das Eigentum nicht wechselt.
d)
Transithandel: Wenn Händler Waren von Gebietsfremden kaufen und im gleichen Rechnungszeitraum an Gebietsfremde verkaufen, werden weder Importe noch Exporte gebucht. Gleiches gilt für den Transithandel von Gebietsfremden.
3.134.In folgenden Fällen finden Warenexporte statt, ohne daß die Waren dabei jemals die Staatsgrenze überschreiten:
a)
Von gebietsansässigen Einheiten, die in internationalen Gewässern tätig sind, werden Waren erzeugt und direkt an Gebietsfremde in anderen Ländern verkauft (Erdöl, Erdgas, Fischereierzeugnisse, maritimes Bergungsgut usw.).
b)
Transporteinrichtungen oder andere Ausrüstungen müssen die Grenze des Ausfuhrlandes beim Verkauf durch einen Gebietsansässigen an einen Gebietsfremden nicht unbedingt überschreiten.
c)
Waren gehen nach dem Eigentumswechsel verloren oder werden zerstört, noch bevor sie die Grenze des Ausfuhrlandes überschritten haben.
Ähnliches gilt auch für Warenimporte.
3.135.Zu den Warenexporten und Warenimporten gehören Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden einschließlich:
a)
Nichtwährungsgold, d. h. Gold, das nicht für währungspolitische Zwecke verwendet wird;
b)
Silberbarren, Diamanten sowie sonstige Edelmetalle und Edelsteine;
c)
ungültige Geldscheine und Münzen (etwa für Sammlerzwecke) und noch nicht ausgegebene Wertpapiere zum Materialwert und nicht etwa zum Nennwert;
d)
Elektrizität, Gas und Wasser;
e)
über die Grenzen getriebenes Vieh;
f)
Postpakete;
g)
Warenexporte des Staates auch als Transfer oder durch Kredit finanziert;
h)
Eigentumswechsel an Waren in einem Ausgleichslager zur Stabilisierung der Weltmarktpreise (buffer stock organisation);
i)
firmeninterne Lieferungen an Filialen in der übrigen Welt;
j)
firmeninterne Bezüge von Filialen außerhalb des Wirtschaftsgebietes;
k)
Schmuggelware;
l)
nichterfaßte Warenströme, wie Geschenke oder Transaktionen unterhalb von Abschneidegrenzen;
m)
in der übrigen Welt lohnveredelte Waren, wenn an ihnen wesentliche physische Veränderungen vorgenommen werden, sowie ähnliche Waren, die im Inland im Auftrag von Gebietsfremden lohnveredelt werden;
n)
im Ausland reparierte Investitionsgüter, wenn ein beträchtlicher Umfang an Sanierungs- bzw. Fertigungsarbeiten anfällt, sowie im Inland im Auftrag von Gebietsfremden reparierte ähnliche Güter.
3.136.Nicht zu den Warenexporten und Warenimporten gehören folgende Waren, selbst wenn sie die Staatsgrenze überschreiten:
a)
Waren bei der Durchfuhr durch ein Land;
b)
Waren, die an eigene Botschaften, Militärstützpunkte oder sonstige Enklaven in der übrigen Welt gesendet oder von ihnen bezogen werden;
c)
Fahrzeuge und sonstige bewegliche Ausrüstungen, die ohne Eigentumswechsel das Land vorübergehend verlassen (z. B. Baugeräte für Bau- und Montagearbeiten im Ausland);
d)
Ausrüstungen und sonstige Waren, die zum Zwecke geringfügiger Veredelung, Instandsetzung, Wartung oder Reparatur in die übrige Welt versendet werden;
e)
sonstige vorübergehend das Wirtschaftsgebiet verlassende und im allgemeinen innerhalb eines Jahres im Originalzustand und ohne Eigentumswechsel wieder zurückgeführte Waren (z. B. für Ausstellungen bzw. zu Unterhaltungszwecken ins Ausland geschickte Waren, im Zuge von Operating-Leasing — auch über mehrere Jahre — versandte Waren, infolge nicht zustande gekommener erwarteter Verkäufe zurückgehende Waren, also „Rückwaren“);
f)
zerstörte Kommissionswaren, die die Grenze überschritten haben, vor Übergang des Eigentums.
3.137.Warenexporte und Warenimporte sind grundsätzlich beim Übergang des Eigentums an den Waren zu buchen. In der Praxis gilt der Eigentumswechsel als vollzogen, wenn die Transaktion in den Büchern der Beteiligten ausgewiesen wird. Dieser Zeitpunkt muß nicht übereinstimmen mit dem Zeitpunkt
a)
des Vertragsabschlusses,
b)
der Lieferung, wenn also die Forderung entsteht,
c)
der Begleichung der Verbindlichkeit (Zahlungszeitpunkt).
3.138.Warenexporte und Warenimporte werden zum fob-Wert (frei an Bord) an der Grenze des Ausfuhrlandes ausgewiesen. Dieser Wert enthält folgende Bestandteile:
a)
den Wert der Waren zu Herstellungspreisen;
b)
zuzüglich der damit zusammenhängenden Verkehrs- und Verteilungsdienstleistungen bis zur Ausfuhrgrenze, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Verladung auf ein Beförderungsmittel für den Weitertransport (siehe Tabelle 3.4 zweiter Teil zweite Spalte);
c)
zuzüglich sämtlicher Steuern abzüglich Subventionen auf die ausgeführten Waren. Bei Intra-EU-Lieferungen sind darin die Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern enthalten, die im Ausfuhrland auf die Waren erhoben werden.
In den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie in den symmetrischen Input-Output-Tabellen ist der Warenimport in Gütergliederung anders zu bewerten, nämlich zum cif-Wert (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlandes.



Definition:Der cif-Wert ist der Wert einer an die Grenze des Einfuhrlandes gelieferten Ware oder der Wert einer einem Gebietsansässigen erbrachten Dienstleistung vor der Zahlung eventueller Zölle oder Importabgaben oder Handels- und Transportspannen im Einfuhrland (1).
(1)   Zu den im cif-Wert enthaltenen Handels- und Transportspannen siehe auch Tabelle 3.5 zweiter Teil dritte Spalte.
3.139.Die Verwendung von Ersatzwerten für den fob-Wert kann zum Beispiel unter folgenden Umständen erforderlich werden:
a)
Beim Tausch von Waren ist der Herstellungspreis zu berücksichtigen, der bei ihrem Verkauf gegen bar erzielt worden wäre.
b)
Bei firmeninternen Transaktionen zwischen Filialen sind die tatsächlichen Transaktionswerte zu verwenden. Wenn diese allerdings stark von den Marktpreisen abweichen, sind sie durch geschätzte Marktpreisäquivalente zu ersetzen oder zumindest für Analysezwecke getrennt auszuweisen.
c)
Die im Rahmen von Finanzierungs-Leasing erworbenen Waren sind auf der Grundlage des vom Leasinggeber gezahlten Anschaffungspreises (nicht zum kumulierten Wert der Leasingzahlungen) zu bewerten.
d)
Warenimporte sind auf der Grundlage von Zollangaben (beim Extra-EU-Handel) oder von Intrastat-Angaben (beim Intra-EU-Handel) zu schätzen. Beide Datenquellen wenden nicht den fob-Wert an, sondern den cif-Wert an der EU-Grenze beziehungsweise die cif-Werte an der jeweiligen Staatsgrenze. Da fob-Werte nur auf der höchsten Aggregationsebene und cif-Werte auf Gütergruppenebene verwendet werden, wird nur auf der höchsten Aggregationsstufe mit Hilfe der cif/fob-Anpassung auf fob-Wert übergegangen.
e)
Mitunter müssen Informationen über Warenexporte und Warenimporte aus verschiedenen anderen Quellen gewonnen werden, die nur Angaben über den Umsatz und seine Aufgliederung nach Gütern liefern. Dann muß von Käufer- oder Verkaufspreisen ausgegangen werden.
3.140.


Definition:Dienstleistungsexporte umfassen alle von Gebietsansässigen an Gebietsfremde erbrachten Dienstleistungen.
3.141.


Definition:Dienstleistungsimporte umfassen alle von Gebietsfremden an Gebietsansässige erbrachten Dienstleistungen.
3.142.Die Dienstleistungsexporte umfassen folgende Grenzfälle:
a)
Transport von ausgeführten Waren, nachdem diese die Grenze des Ausfuhrlandes verlassen haben, sofern der Transport von einem gebietsansässigen Transporteur durchgeführt wird (Fälle 2 und 3 in Tabelle 3.4);
b)
Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsansässigen Transporteur, und zwar(1) bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn die Waren fob bewertet werden, um den im fob-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 3 in Tabelle 3.5);(2) bis zur Grenze des Einfuhrlandes, wenn die Waren cif bewertet werden, um den im cif-Wert enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fälle 3 und 2 cif in Tabelle 3.5);
c)
Transport von Waren durch Gebietsansässige im Auftrag von Gebietsfremden, ohne daß es dabei zur Einfuhr oder Ausfuhr der Waren kommt (z. B. der Transport von Waren, die das Land nicht als Ausfuhr verlassen, oder der Transport von Waren im Ausland);
d)
internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsfremden durch gebietsansässige Transportunternehmen;
e)
kleinere Veredelungs- und Reparaturarbeiten im Auftrag von Gebietsfremden;
f)
Bauleistungen, wenn das Büro einer Baustellenleitung im Ausland nicht als Quasi-Kapitalgesellschaft ausgewiesen wird. Dies gilt für Bauvorhaben, die weniger als ein Jahr dauern und die nicht Bauwerke errichten, die zu den Bruttoanlageinvestitionen zählen (siehe die Fußnote zu 2.09);
g)
zeitlich begrenzte Montage von Ausrüstungen im Ausland;
h)
Finanzdienstleistungen in Höhe der effektiven Provisionen und Gebühren;
i)
Versicherungsdienstleistungen in Höhe des Dienstleistungsentgelts;
j)
Ausgaben von gebietsfremden Touristen und Geschäftsreisenden (sie werden vereinbarungsgemäß als Dienstleistungen nachgewiesen. Für Zwecke der Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie der symmetrischen Input-Output-Tabellen kann jedoch eine geschätzte Aufschlüsselung nach Gütern erforderlich werden);
k)
Ausgaben von Gebietsfremden für Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen, die von Gebietsansässigen erbracht werden. Dies gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen im Inland ebenso wie in der übrigen Welt;
l)
Dienstleistungen aus eigengenutzten Ferienhäusern gebietsfremder Eigentümer (siehe 3.64);
m)
Konzessions- und Lizenzgebühren, deren Einnahme mit der genehmigten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten, wie Patenten, Nutzungsrechten, Warenzeichen, industriellen Herstellungsverfahren, Franchisen usw. sowie mit der Verwendung von produzierten Originalen (Urheberrechten) oder Prototypen, z. B. Manuskripten, Gemälden usw., im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zusammenhängt.
3.143.Bei den Dienstleistungsimporten sind die Grenzfälle meist das Spiegelbild der entsprechenden Fälle bei den Dienstleistungsexporten. Daher sind nur einige wenige spezielle Klarstellungen zu den Dienstleistungsimporten erforderlich.
3.144.Die Importe von Verkehrsleistungen schließen folgende Grenzfälle ein:
a)
Transport von ausgeführten Waren bis zur Grenze des Ausfuhrlandes, wenn er von einem gebietsfremden Transporteur durchgeführt wird, um den im fob-Wert der ausgeführten Waren enthaltenen Transportanteil einzubeziehen (Fall 4 in Tabelle 3.4);
b)
Transport von eingeführten Waren durch einen gebietsfremden Spediteur, und zwar(1) von der Grenze des Ausfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren fob bewertet werden (Fälle 4 und 5 fob in Tabelle 3.5);(2) von der Grenze des Einfuhrlandes bis zum Bezugsort im Inland, wenn die eingeführten Waren cif bewertet werden (in diesem Fall ist der Wert der Transportleistung zwischen der Grenze des Ausfuhrlandes und der Grenze des Einfuhrlandes bereits im cif-Wert der Ware enthalten (Fall 4 in Tabelle 3.5));
c)
Transport von Waren durch Gebietsfremde im Inland im Auftrag von Gebietsansässigen, ohne daß es dabei zu Warenexporten oder Warenimporten kommt (wie dem Transport von Waren im Ausland im Transithandel);
d)
internationale oder nationale Personenbeförderung im Auftrag von Gebietsansässigen durch gebietsfremde Transportunternehmen.
Wenn ausgeführte Waren nach Verlassen der Grenze des Ausfuhrlandes von einem gebietsfremden Spediteur transportiert werden, so gehen diese Verkehrsleistungen nicht in die Dienstleistungsimporte ein (Fälle 5 und 6 in Tabelle 3.4). Da die Warenexporte fob bewertet werden, gelten alle Transportleistungen nach dem Überschreiten der Ausfuhrgrenze als Transaktionen zwischen Gebietsfremden, also als Transportleistungen eines gebietsfremden Spediteurs für einen gebietsfremden Importeur. Dies gilt auch dann, wenn diese Verkehrsleistungen vom Exporteur im Rahmen von cif-Ausfuhrverträgen bezahlt werden.
3.145.Die Importe in Form von Direktkäufen im Ausland durch Gebietsansässige umfassen die Käufe von Waren und Dienstleistungen durch Gebietsansässige bei geschäftlichen oder privaten Auslandsreisen. Es ist hierbei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden, die unterschiedlich zu behandeln sind:
a)
Ausgaben von Geschäftsreisenden sind Vorleistungen.
b)
Ausgaben von Privatreisenden sind Konsumausgaben privater Haushalte.
3.146.Die Importe und Exporte von Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gebucht, der meistens mit dem Zeitpunkt ihrer Produktion übereinstimmt. Die Dienstleistungsimporte werden zu Anschaffungspreisen, die Dienstleistungsexporte zu Herstellungspreisen bewertet.Der erste Teil dieser Tabelle zeigt, daß sechs Möglichkeiten des Transports von exportierten Waren unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort im Inland (Exportland) zur Landesgrenze, von der Landesgrenze zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Im zweiten Teil der Tabelle wird für jede dieser sechs Möglichkeiten angegeben, ob Buchungen von Warenexporten, Dienstleistungsexporten, Warenimporten oder Dienstleistungsimporten vorzunehmen sind.




Transportleistungen im InlandTransportleistungen im Gebiet zwischen Inland und ImportlandTransportleistungen im Importland
1.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure =>2.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure =>3.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure =>
4.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure =>5.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure =>6.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure =>
werden gebucht (x) bzw. nicht gebucht (—) bei:



Fall Nr.Exporte von Waren (fob)Exporte von DienstleistungenImporte von Waren (cif/fob)Importe von Dienstleistungen
1X
2X
3X
4XX
5
6
Die Tabelle zeigt, daß auch beim Warenimport sechs Möglichkeiten des Transports unterschieden werden können, je nachdem, ob der Transporteur gebietsansässig oder gebietsfremd ist und wo der Transport stattfindet, nämlich von einem Ort innerhalb des Exportlandes zur Grenze des Exportlandes, von der Grenze des Exportlandes zur Grenze des Importlandes oder von der Grenze des Importlandes zu einem Ort innerhalb des Importlandes. Der zweite Teil der Tabelle zeigt für jede dieser sechs Möglichkeiten, ob eine Buchung als Warenimport, Dienstleistungsimport, Warenexport oder Dienstleistungsexport vorzunehmen ist. In einigen Fällen (2 und 5) hängt die Buchung davon ab, ob die Warenimporte cif oder fob bewertet werden.



Transportleistungen im InlandTransportleistungen im Gebiet zwischen Inland und ExportlandTransportleistungen im Exportland
1.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure <=2.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure <=3.  erbracht durch gebietsansässige Transporteure <=
4.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure <=5.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure <=6.  erbracht durch gebietsfremde Transporteure <=
werden gebucht (x) bzw. nicht gebucht (—) bei:



Fall Nr.Bewertung der WarenimporteImporte von WarenImporte von DienstleistungenExporte von WarenExporte von Dienstleistungen
1cif/fob
2fob
 cifXX
3cif/fobXX
4cif/fobX
5fobX
 cifX
6cif/fobX
Der Übergang von der cif-Bewertung der Warenimporte zur fob-Bewertung erfolgt durch:
a)
cif-/fob-Anpassung, d. h. durch den Übergang von Fall 2 cif auf Fall 2 fob in Tabelle 3.5, wodurch die Importe und die Exporte insgesamt um jeweils den gleichen Betrag vermindert werden;
b)
cif-/fob-Umbuchung, d. h. durch den Übergang von Fall 5 cif auf Fall 5 fob in Tabelle 3.5, also durch eine Umbuchung von den Warenimporten zu den Dienstleistungsimporten, wobei die Importe insgesamt unverändert bleiben.
3.147.


Definition:Vorhandene Güter sind bereits verwendete Güter (Vorräte nicht inbegriffen).
3.148.Zu den vorhandenen Gütern gehören:
a)
gebrauchte Gebäude und Ausrüstungen, die von produzierenden Einheiten an andere Einheiten verkauft werden;(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden, wobei das verbleibende Material in den meisten Fällen einen Rohstoff (z. B. Schrott) für die Produktion neuer Waren (z. B. Stahl) bildet;
b)
vorhandene Wertsachen, die von einer Einheit an eine andere Einheit verkauft werden;
c)
vorhandene dauerhafte Konsumgüter, die von privaten Haushalten oder Militärbehörden an andere Einheiten verkauft werden,(1) um unverändert wiederverwendet zu werden;(2) um abgebrochen oder verschrottet zu werden;
d)
vorhandene Verbrauchsgüter (z. B. Altpapier, Lumpen, getragene Kleidungsstücke, gebrauchte Flaschen), die von Einheiten verkauft werden, um unverändert wiederverwendet zu werden oder als Rohstoff für die Produktion neuer Waren zu dienen (Rückgewinnungsgüter).
3.149.Die Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden als Negativausgabe beim Verkäufer und als positive Ausgabe beim Käufer gebucht.
3.150.Das hat folgende Konsequenzen:
a)
Werden gebrauchte (vorhandene) Anlagegüter oder Wertsachen zwischen inländischen Produzenten verkauft, so heben sich diese mit Ausnahme der Kosten der Eigentumsübertragung auf, die Bruttoanlageinvestitionen der Gesamtwirtschaft bleiben bis auf die Eigentumsübertragungskosten unverändert.
b)
Der Verkauf eines vorhandenen Gebäudes (Grundstücks) an einen Gebietsfremden wird vereinbarungsgemäß so behandelt, als würde dieser eine Forderung, nämlich einen Eigentumsanspruch an einer fiktiven gebietsansässigen Einheit erwerben, und diese fiktive gebietsansässige Einheit wird dann als Käufer des Anlagegutes betrachtet, so daß auch hier eine Transaktion zwischen gebietsansässigen Einheiten stattfindet.
c)
Wenn ein gebrauchtes Ausrüstungsgut, wie ein Schiff oder ein Flugzeug, exportiert wird, wird die „negative“ Bruttoanlageinvestition nicht durch eine entsprechende positive Investition ausgeglichen.
d)
Einige dauerhafte Güter, wie Kraftfahrzeuge, können je nach Eigentümer und Verwendungszweck Anlagegüter oder dauerhafte Konsumgüter sein. Infolgedessen wird, wenn das Eigentum an einem solchen Gut von einem Produzenten auf einen privaten Haushalt für Konsumzwecke verkauft (übertragen) wird, für den Produzenten eine negative Bruttoanlageinvestition und für den privaten Haushalt eine positive Konsumausgabe gebucht. Würde, was seltener vorkommt, das Eigentum an einem solchen Gut von einem privaten Haushalt auf einen Produzenten übertragen, so müßte für den privaten Haushalt eine negative Konsumausgabe und für das Unternehmen eine positive Bruttoanlageinvestition gebucht werden.
e)
Transaktionen mit vorhandenen Wertsachen sind als Erwerb von Wertsachen (positive Bruttoinvestition) durch den Käufer und als Veräußerung von Wertsachen (negative Bruttoinvestition) durch den Verkäufer zu buchen. Im Fall einer Transaktion mit der übrigen Welt ist ein Warenimport oder -export zu buchen (siehe 3.135). Der Verkauf einer Wertsache durch einen privaten Haushalt ist keine negative Konsumausgabe.
f)
Der Verkauf vorhandener militärischer dauerhafter Güter durch den Staat an die übrige Welt ist als Warenexport und als negative Vorleistung (und letzter Verbrauch) des Staates zu buchen.
3.151.Die dem früheren Eigentümer entstehenden Verkaufskosten (Kosten der Eigentumsübertragung) sind als Umbewertungsverluste auszuweisen. Eine ähnliche Buchung ist erforderlich, wenn der Verkaufserlös unter dem abgeschriebenen Restwert des Anlagegutes liegt.
3.152.Transaktionen mit vorhandenen Gütern sind zum Zeitpunkt ihres Eigentumswechsels zu buchen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze anzuwenden, die für vergleichbare Gütertransaktionen gelten.

KAPITEL 4

VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN

4.01.


Definition:Verteilungstransaktionen umfassen die Verteilung der Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat sowie die Umverteilung von Einkommen und Vermögen.
Es wird zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers unterschieden; durch letztere wird nicht Einkommen, sondern Ersparnis oder Vermögen umverteilt.
4.02.


Definition:Das Arbeitnehmerentgelt (D.1) umfaßt sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit.
Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in
a)
Bruttolöhne und -gehälter (D.11):— Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen,— Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen;
b)
Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12):— tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121),— unterstellte Sozialbeiträge (D.122).
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen
4.03.Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen schließen alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen umfassen
a)
regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;
b)
Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für unangenehme oder gefährliche Arbeitsbedingungen;
c)
Teuerungszulagen und Auslandszulagen;
d)
Ergebnisprämien, Produktivitätszuschläge, Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen (außer Sozialleistungen für Arbeitnehmer (siehe 4.07 c)), zusätzliche Monatsgehälter;
e)
Fahrtkostenzuschüsse, nicht jedoch Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe 4.05 a));
f)
Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte Urlaubstage;
g)
Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und Tantiemen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden;
h)
Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;
i)
Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Vermögensbildung;
j)
außertarifliche Sonderzahlungen im Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;
k)
Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre Arbeitnehmer zahlen.
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen
4.04.


Definition:Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern ihres Haushalts verwendet werden können. Diese Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen dienen nicht primär dem Produktionsprozeß des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer sind Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zusätzliches Einkommen, da sie einen Marktpreis hätten zahlen müssen, wenn sie diese Leistungen gekauft hätten.
4.05.Die gängigsten Arten von Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Sachleistungen sind
a)
Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen (da sie der Arbeitnehmer ohnehin zu sich genommen hätte), nicht jedoch Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden. Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen sind als Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen zu buchen;
b)
auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte Wohnungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, die von allen Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können;
c)
Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den Arbeitnehmern nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen werden;
d)
Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden;
e)
im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie etwa Freifahrten und -flüge für die Arbeitnehmer von Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für Bergarbeiter oder kostenlose Lebensmittel für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;
f)
Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien;
g)
Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet, Parkmöglichkeiten;
h)
Betriebskinderkrippen;
i)
Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte oder vergleichbare Gremien;
j)
Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;
k)
Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen können auch den Wert der Zinseinsparungen einschließen, die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten oder zinsfreien Darlehen der Arbeitgeber erzielen. Diese Zinseinsparungen lassen sich berechnen, indem man von dem Betrag, den der Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Hypothekenzinsen (im Fall des Wohnungskaufs) bzw. durchschnittlichen Konsumentenkreditzinsen (im Fall des Kaufs von sonstigen Waren oder Dienstleistungen) zahlen müßte, den Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen abzieht. Im Konto der primären Einkommensverteilung wird eine unterstellte Zinszahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gebucht.
4.06.Die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen sind, wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, zum Herstellungspreis und, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft werden, zum Anschaffungspreis (d. h. zu dem vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Preis) zu bewerten.Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des Herstellungspreises (bzw. im Fall ihres Kaufs seitens des Arbeitgebers anhand des Anschaffungspreises) der betreffenden Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen berechnet.
Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen verbilligt zur Verfügung gestellt, ergibt sich der Gesamtwert der Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen aus der Differenz zwischen dem wie oben angegeben berechneten Betrag und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Betrag.
4.07.Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht
a)
Ausgaben der Arbeitgeber, die diesen ebenso zugute kommen wie ihren Arbeitnehmern, da sie für den Produktionsprozeß der Arbeitgeber erforderlich sind:(1) Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit;(2) Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für ärztliche Untersuchungen, die aufgrund der Art der Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung, die ausschließlich oder überwiegend am Arbeitsplatz getragen wird;
(3) Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die nicht von den Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können (Bauunterkünfte, Schlafräume usw.);
(4) Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden;
(5) Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von Werkzeugen, Material oder von besonderer Arbeitskleidung gezahlt werden, die ausschließlich oder überwiegend für die Arbeit benötigt werden, bzw. der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen.
Derartige Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können, werden als Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;
b)
Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden; diese Lohn- und Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) gerechnet und erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten Sozialbeiträgen (D.122);
c)
sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber in Form von Kindergeld, Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder anderen Zulagen für Familienangehörige oder in Form von kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Familie (sofern sie nicht aufgrund der Art der Arbeit erforderlich ist);
d)
sämtliche vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlenden Steuern. Sie werden als sonstige Produktionsabgaben behandelt.
4.08.In das Arbeitnehmerentgelt ist ein Betrag in Höhe des Wertes der Sozialbeiträge einzubeziehen, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beiträge.
4.09.


Definition:Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse (siehe 4.92 a)).
Obwohl diese Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die Versicherungsträger abführen.
4.10.


Definition:Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden (1).
(1)   Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen auch die Teile der Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines bestimmten Zeitraums im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden, sofern diese Beträge getrennt ausgewiesen werden können.
Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. Da die Aufwendungen für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten des Arbeitgebers bilden, ist es angebracht, sie dem Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen.
4.11.In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts (D.1) und ein zweites Mal auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623). Um das letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, daß die Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen (zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer) die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors private Haushalte durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die Versicherer gezahlt werden.Die Bewertung der unterstellten Sozialbeiträge, deren Betrag nicht unbedingt gleich dem der direkten Sozialleistungen sein muß, wird bei der Position D.612 behandelt.
4.12.Buchungszeitpunkt der Arbeitnehmerentgelte:
a)
Bruttolöhne und -gehälter (D.11) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen, zusätzliche Monatsgehälter usw. werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen.
b)
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
c)
Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) werden,(1) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird;(2) soweit ihnen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen gebucht.
4.13.Beim Arbeitnehmerentgelt kann es sich handeln um
a)
von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;
b)
von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt;
c)
von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt.
Im ESVG werden diese verschiedenen Bestandteile folgendermaßen gebucht:(1) Von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsansässige und gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a) und c) und erscheint auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Sektoren und Wirtschaftsbereiche, denen die Arbeitgeber angehören.
(2) An gebietsansässige Arbeitnehmer von gebietsansässigen und gebietsfremden Arbeitgebern geleistetes Arbeitnehmerentgelt umfaßt die Bestandteile a) und b) und erscheint auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte.
(3) Der Bestandteil b), von gebietsfremden Arbeitgebern an gebietsansässige Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
(4) Der Bestandteil c), von gebietsansässigen Arbeitgebern an gebietsfremde Arbeitnehmer geleistetes Arbeitnehmerentgelt, erscheint auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.14.


Definition:Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozeß eingesetzten Aktiva erheben. Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht.
4.15.Produktions- und Importabgaben umfassen:
a)
Gütersteuern (D.21):(1) Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),(2) Importabgaben ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.212):
Zölle (D.2121),
Importsteuern ohne Einfuhrumsatzsteuer (D.2122),
(3) sonstige Gütersteuern (D.214);
b)
sonstige Produktionsabgaben (D.29).
4.16.


Definition:Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen. Generell gilt, daß Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zuzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen.
4.17.


Definition:Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.
Die Mehrwertsteuer (D.211) — im folgenden vereinfachend als „MwSt.“ bezeichnet — umfaßt die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene MwSt. ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie ähnlichen Regeln wie die der MwSt. unterliegen.Die Produzenten müssen lediglich die Differenz zwischen der MwSt. auf ihre Verkäufe und der MwSt. auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen abführen.
Die MwSt. ist nach dem Nettosystem zu buchen; dies bedeutet:
a)
Die Produktion von Waren und Dienstleistungen sowie Importe werden ohne in Rechnung gestellte MwSt. gebucht.
b)
Käufe von Waren und Dienstleistungen werden einschließlich der nichtabziehbaren MwSt. gebucht. Bei der Buchung der MwSt. wird davon ausgegangen, daß diese nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer getragen wird, sofern sie für diesen nicht abziehbar ist. Die MwSt. wird daher im ESVG als Steuer gebucht, die zum größten Teil auf die letzte Verwendung, d. h. überwiegend auf den letzten Verbrauch der privaten Haushalte, gezahlt wird. Ein Teil der MwSt. kann jedoch auch von Produzenten, vor allem den nicht mehrwertsteuerpflichtigen, gezahlt werden.
Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt. der Differenz zwischen der gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt. (siehe 4.27).
4.18.


Definition:Die Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.
Hierzu gehören
a)
Zölle (D.2121):Sie umfassen Zölle und sonstige Importabgaben, die aufgrund von Zolltarifen auf bestimmte Waren zu entrichten sind, wenn diese zur Verwendung in das Wirtschaftsgebiet des Verwendungslandes eingehen.
b)
Importsteuern (D.2122):Sie umfassen(1) Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse;
(2) Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden;
(3) allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit selbst entrichtet werden;
(4) allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen;
(5) Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden;
(6) an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.
Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und den Importsubventionen (D.311) ermittelt.
4.19.


Definition:Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.
4.20.Hierzu gehören insbesondere
a)
Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);
b)
Stempelgebühren auf den Verkauf bestimmter Güter, etwa von alkoholischen Getränken oder Tabak, oder auf Urkunden oder Schecks;
c)
Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, die auf den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen und finanziellen Aktiva, einschließlich Devisen, zu entrichten sind. Sie sind zahlbar, wenn der Eigentümer von Grund und Boden oder anderen Aktiva wechselt, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Vermögenstransfers (vor allem Vermächtnisse und Schenkungen). Diese Steuern werden als Steuern auf die Dienstleistungen der Mittler behandelt;
d)
Kraftfahrzeugzulassungssteuern;
e)
Vergnügungssteuern;
f)
Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern ohne Steuern auf die erzielten Gewinne;
g)
Steuern auf Versicherungsprämien;
h)
sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, Wohnungsvermietung, Transport-, Kommunikations-, Werbedienstleistungen;
i)
allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz (ohne MwSt.): hierzu gehören z. B. Steuern auf die Verkäufe von Herstellern, Groß- und Einzelhändlern und Steuern auf Käufe;
j)
an den Staat abgeführte Gewinne von Staatsmonopolen, außer von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen (die entsprechenden Gewinne werden Position D.2122 zugeordnet).Staatsmonopole sind öffentliche Unternehmen, denen nicht aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen, sondern zur Einnahmebeschaffung das Monopol der Produktion oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen gewährt wurde. Ein öffentliches Unternehmen, dem aufgrund des besonderen Charakters der betreffenden Ware, Dienstleistung oder Produktionstechnik durch eine bewußte wirtschafts- oder sozialpolitische Entscheidung ein Monopol gewährt wurde, gilt dagegen nicht als Staatsmonopol — dies ist z. B. der Fall bei öffentlichen Versorgungsbetrieben, Post- und Telekommunikationsunternehmen, den Eisenbahnen usw. Staatsmonopole produzieren im allgemeinen Waren oder Dienstleistungen, die in anderen Ländern hoch besteuert werden; ihre Produktion beschränkt sich in der Regel auf bestimmte Verbrauchsgüter (alkoholische Getränke, Tabakwaren, Steichhölzer usw.) oder Treibstoffe;
k)
Exportabgaben und beim Export erhobene Währungsausgleichsbeträge.
4.21.Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21) und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.
4.22.


Definition:Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.
Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.
4.23.Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen insbesondere:
a)
Steuern auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und anderen durch Produzenten im Produktionsprozeß eingesetzten unbeweglichen Anlagegütern (einschließlich der Nutzung eigener Wohnungen);
b)
Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern (Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen) für Produktionszwecke, unabhängig davon, ob diese Anlagegüter Eigentum der produzierenden Einheiten oder von diesen gemietet sind;
c)
Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl;
d)
Steuern auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen und vergleichbare Transaktionen mit Gebietsfremden), die zu Produktionszwecken getätigt werden;
e)
von Unternehmen zu entrichtende Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sofern diese Berechtigungen automatisch gegen Zahlung des verlangten Betrages erteilt werden. Prüft der Staat vor Erteilung der Berechtigungen jedoch die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsräume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Waren oder Dienstleistungen, werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe behandelt, es sei denn, die Höhe der für die Berechtigungen in Rechnung gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der vom Staat vorgenommenen Überprüfungen;
f)
Abgaben auf Umweltverschmutzung infolge von Produktionstätigkeiten; sie umfassen Abgaben auf die Einleitung von schädlichen Gasen, Flüssigkeiten oder anderen Schadstoffen in die Umwelt. Hierzu gehören nicht Zahlungen für die Sammlung oder Beseitigung von Abfällen oder Schadstoffen durch den Staat; sie sind den Vorleistungen der Unternehmen zuzuordnen;
g)
die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende MwSt.-Unterkompensation infolge des Pauschalierungssystems.
4.24.Diese Position umfaßt nicht von den privaten Haushalten zu entrichtende Steuern auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen usw. für private Zwecke, die den laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. zuzuordnen sind.
4.25.Die Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union umfassen insbesondere:
a)
Steuern, die von gebietsansässigen produzierenden Einheiten direkt an Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden (EGKS-Umlage bei Kohle- und Stahlunternehmen);
b)
Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Institutionen der Europäischen Union erhoben werden, z. B.:(1) Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik:Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide;
(2) Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erhoben werden;
(3) Einnahmen aus dem Mehrwertsteueraufkommen in den Mitgliedstaaten.
4.26.Buchung der Produktions- und Importabgaben: Produktions- und Importabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.
4.27.Einige wirtschaftliche Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse, mit denen für die betreffenden Einheiten gemäß den Steuervorschriften die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern verbunden ist, entgehen jedoch dauerhaft der Aufmerksamkeit der Steuerbehörden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß durch derartige Tätigkeiten, Transaktionen oder Ereignisse finanzielle Aktiva oder Passiva in Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden Steuern nur dann gebucht, wenn sie durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
a)
Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge beeinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
b)
Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat. Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
4.28.Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt von den Steuern gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten; er ist vermindert um Steuererstattungen, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik vornimmt, sowie um Rückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.
4.29.Im Kontensystem erscheinen die Produktions- und Importabgaben (D.2)
a)
auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,
b)
auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Die Gütersteuern werden auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang kann das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen, das zu Herstellungspreisen (also ohne die Gütersteuern) bewertet wird, mit der Güterverwendung zu Anschaffungspreisen (also einschließlich dieser Steuern) ausgeglichen werden.Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) erscheinen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren, die sie entrichten.
4.30.


Definition:Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige (1) Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen.Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- als auch für Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen ausgewiesen.
(1)   Die Institutionen der Europäischen Union gewähren Subventionen an gebietsansässige Einheiten in der gesamten EU.
4.31.Von Institutionen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers.
4.32.Die Subventionen untergliedern sich in
a)
Gütersubventionen (D.31):(1) Importsubventionen (D.311),(2) sonstige Gütersubventionen (D.319);
b)
sonstige Subventionen (D.39).
4.33.


Definition:Gütersubventionen (D.31) sind Subventionen, die pro Einheit einer produzierten oder eingeführten Ware oder Dienstleistung geleistet werden. Sie werden entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit. Sie können ferner als Differenz zwischen einem angestrebten Preis und dem vom Käufer tatsächlich gezahlten Marktpreis berechnet werden. Gütersubventionen sind in der Regel zahlbar, wenn die Ware oder Dienstleistung produziert, verkauft oder eingeführt wird. Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen.
4.34.


Definition:Importsubventionen (D.311) sind Subventionen auf Waren oder Dienstleistungen, die zahlbar sind, wenn die Waren die Grenze zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet überschreiten oder wenn die Dienstleistungen für gebietsansässige institutionelle Einheiten erbracht werden. Zu den Importsubventionen gehört auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewußten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen.
4.35.Die sonstigen Gütersubventionen (D.319) umfassen
a)
Subventionen auf im Inland verwendete Güter aus inländischer Produktion: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an gebietsansässige Produzenten für ihren im Wirtschaftsgebiet eingesetzten oder verbrauchten Produktionswert geleistet werden;
b)
die Deckung der Verluste staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die die Aufgabe haben, von gebietsansässigen Produzenten produzierte Güter zu kaufen und zu einem tieferen Preis an inländische oder gebietsfremde Käufer zu verkaufen, sofern diese Verluste auf eine bewußte staatliche Wirtschafts- und Sozialpolitik zurückzuführen sind;
c)
Subventionen, die an öffentliche Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften gezahlt werden, um anhaltende Verluste aus ihrer Produktionstätigkeit auszugleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die von diesen Gesellschaften verlangten Preise aufgrund einer bewußten staatlichen oder europäischen Wirtschafts- oder Sozialpolitik unter ihren durchschnittlichen Produktionskosten liegen;
d)
direkte Exportsubventionen, die unmittelbar an gebietsansässige Produzenten geleistet werden, wenn die Waren das Wirtschaftsgebiet verlassen oder die Dienstleistungen für gebietsfremde Einheiten erbracht werden, mit Ausnahme der an der Zollgrenze erfolgenden Rückzahlungen von zuvor gezahlten Gütersteuern und des Erlasses der Steuern, die im Fall des Verkaufs oder der Verwendung der Waren im Wirtschaftsgebiet zu entrichten wären.
4.36.


Definition:Sonstige Subventionen (D.39) sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen.Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützungen aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden.
4.37.Sonstige Subventionen umfassen insbesondere
a)
Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten: Hierbei handelt es sich um Subventionen, die an die Lohnsumme, die Gesamtbeschäftigtenzahl oder an die Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Personengruppen, z. B. von Körperbehinderten oder von Langzeitarbeitslosen, gekoppelt sind oder zur Deckung der Kosten von Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden, die von Unternehmen veranstaltet oder finanziert werden;
b)
Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung: Hierbei handelt es sich um laufende Subventionen zur teilweisen oder vollständigen Deckung der Kosten, die mit zusätzlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Abgabe von Schadstoffen in die Umwelt verbunden sind;
c)
Zinszuschüsse an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern . Sie stellen nämlich laufende Transfers dar, um die Betriebskosten des Produzenten zu verringern. Sie werden als Subventionen gebucht, die an den begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuß tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt;
d)
die in der Landwirtschaft häufig anzutreffende Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems.
4.38.Nicht als Subventionen gelten
a)
laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Diese Transfers werden entweder bei den Sozialleistungen (D.62, D.63) oder bei den übrigen laufenden Transfers (D.75) gebucht;
b)
laufende Transfers zwischen staatlichen Stellen untereinander in ihrer Eigenschaft als Produzenten von nichtmarktbestimmten Waren und Dienstleistungen, soweit die Transfers nicht den sonstigen Subventionen (D.39) zugeordnet werden. Die laufenden Transfers werden in der Position laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) gebucht;
c)
Investitionszuschüsse (D.92);
d)
Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, durch die die Deckungsrückstellungen dieser Systeme erhöht werden sollen. Derartige Zahlungen werden unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) nachgewiesen;
e)
Transfers des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zwecks Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen. Derartige Transfers sind in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen;
f)
Aufhebung von Schulden von produzierenden Einheiten gegenüber dem Staat (z. B. aus Vorschüssen, die einem Produktionsunternehmen, bei dem sich im Laufe mehrerer Geschäftsjahre Verluste angehäuft haben, von einer staatlichen Stelle gewährt wurden). Diese Transaktionen werden im allgemeinen in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) eingeordnet (siehe 4.165 f));
g)
Schadenleistungen für Katastrophenschäden an Anlagegütern, die vom Staat oder von der übrigen Welt gezahlt werden. Diese sind ebenfalls in der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) einzuordnen;
h)
Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften durch den Staat. Dieser Vorgang wird in der Position Anteilsrechte (AF.5) nachgewiesen;
i)
Zahlungen, die der Staat zur Erfüllung außergewöhnlicher Pensionslasten von öffentlichen Unternehmen übernimmt. Derartige Zahlungen sind in der Position übrige laufende Transfers (D.75) nachzuweisen;
j)
Zahlungen des Staates an Marktproduzenten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Waren oder Dienstleistungen, die die Marktproduzenten einzelnen privaten Haushalten im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) direkt zur Verfügung stellen und auf die die privaten Haushalte einen Rechtsanspruch haben. Diese Zahlungen gehen ein in die Konsumausgaben des Staates für den Individualkonsum (P.31), die sozialen Sachleistungen (D.631) und den Individualkonsum der privaten Haushalte (P.41).
4.39.Buchungszeitpunkt: Subventionen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht.Sonderfälle:
a)
Subventionen, die in Form unterschiedlich hoher An- und Verkaufspreise durch staatliche Handels- und Vorratsstellen gewährt werden, werden zum Zeitpunkt des Ankaufs der Waren durch die betreffende Stelle gebucht, wenn zu diesem Zeitpunkt der Verkaufspreis bekannt ist.
b)
Subventionen zur Verlustdeckung werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem der Staat dieses beschließt.
4.40.Im Kontensystem erscheinen die Subventionen
a)
mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Gesamtwirtschaft,
b)
mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat sowie des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Die Gütersubventionen werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Aufkommensseite des Güterkontos der Gesamtwirtschaft gebucht. Durch diesen Buchungsvorgang wird das Aufkommen an Waren und Dienstleistungen mit der Verwendung wertmäßig ausgeglichen.Die sonstigen Subventionen (D.39) werden mit einem negativen Vorzeichen auf der Verwendungsseite der Einkommensentstehungskonten der Wirtschaftsbereiche und Sektoren gebucht, die sie erhalten.
Auswirkungen multipler Wechselkurse auf die Produktions- und Importabgaben und auf die Subventionen: Die Mitgliedstaaten der EU wenden derzeit untereinander keine multiplen Wechselkurse an. Bei Vorliegen multipler Wechselkurse gilt:
a)
Die impliziten Importabgaben gelten als Importsteuern (D.2122);
b)
die impliziten Exportabgaben gelten als sonstige Gütersteuern (D.214);
c)
die impliziten Importsubventionen gelten als Importsubventionen (D.311);
d)
die impliziten Exportsubventionen gelten als sonstige Gütersubventionen (D.319).
4.41.


Definition:Vermögenseinkommen (D.4) ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, daß er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt.
Vermögenseinkommen werden untergliedert in:
a)
Zinsen (D.41);
b)
Ausschüttungen und Entnahmen (D.42):(1) Ausschüttungen (D.421),(2) Gewinnentnahmen (D.422);
c)
reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43);
d)
Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44);
e)
Pachteinkommen (D.45).
4.42.


Definition:Zinsen (D.41) sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.
4.43.Bei den durch Mittelausleihungen von Gläubigern an Schuldner entstehenden Forderungen/Verbindlichkeiten,
a)
Bargeld und Einlagen (AF.2),
b)
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3),
c)
Kredite (AF.4),
d)
sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7),
gibt es unterschiedlichste Zinsformen.
4.44.Die Zinsen auf diese Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden durch den Zinssatz bestimmt, der während des gesamten Rechnungszeitraums auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag angelegt wird.
4.45.Die Verzinsung während der Laufzeit eines Papiers errechnet sich als Differenz zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs (also als Diskontabschlag). Bei dem Wertzuwachs eines Geldmarktpapiers aufgrund aufgelaufener Zinsen handelt es sich nicht um einen Umbewertungsgewinn, da dieser Wertzuwachs auf einen Anstieg des ausstehenden Kapitalbetrags und nicht auf eine Änderung des Kurses des Papiers zurückzuführen ist. Sonstige Änderungen des Wertes des Papiers werden als Umbewertungsgewinne behandelt.
4.46.Schuldverschreibungen sind langfristige Wertpapiere, die dem Inhaber feste oder vereinbarte variable Kuponzahlungen und/oder vorher festgelegte Beträge zu mehreren Zeitpunkten oder am Rückzahlungszeitpunkt garantieren.
a)
Null-Kupon-Anleihen:Für diese Anleihen gibt es keine laufenden Zinszahlungen (keine Kupons). Die Verzinsung ergibt sich als Differenz zwischen dem Rückzahlungs- und dem (niedrigeren) Emissionskurs, die über die Laufzeit der Anleihe verteilt werden muß. Die jährlich auflaufenden Zinsen werden vom Inhaber der Anleihe in die Anleihe reinvestiert. Daher ist im Finanzierungskonto ein Betrag in Höhe der aufgelaufenen Zinsen als Erwerb weiterer Anleihestücke durch den Inhaber und als Emission weiterer Anleihestücke durch den Emittenten oder Schuldner (d. h. als Anstieg des „Volumens“ der ursprünglichen Anleihe) zu buchen.
b)
Sonstige Anleihen einschließlich niedrigverzinslicher Anleihen:Die Zinsen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen:(1) dem pro Rechnungszeitraum anfallenden Geldeinkommen aus Kuponzahlungen,
(2) den pro Rechnungszeitraum aufgrund der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Emissionskurs auflaufenden Zinsen. Sie werden wie bei Null-Kupon-Anleihen berechnet.
c)
Indexgebundene Wertpapiere:Die Höhe der Kuponzahlungen und/oder des ausstehenden Kapitalbetrags ist an einen Preisindex gekoppelt. Die durch die Indexänderung bedingte Veränderung des Wertes des ausstehenden Kapitalbetrags zwischen dem Anfang und dem Ende eines bestimmten Rechnungszeitraums wird als in diesem Zeitraum auflaufende Zinsen behandelt, die zu den in diesem Zeitraum fälligen Zinsen hinzukommen. Die aufgrund der Indexierung aufgelaufenen Zinsen werden in das Wertpapier reinvestiert und sind im Finanzierungskonto des Inhabers und des Emittenten des Papiers zu buchen.
4.47.Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern 5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate).Entsprechend sind auch Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e).
4.48.Finanzierungsleasing ist eine Alternative zur Kreditaufnahme, um den Kauf von beweglichen Anlagegütern zu finanzieren. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der vorsieht, daß ein Kreditgeber einem Kreditnehmer Mittel zur Verfügung stellt: Der Leasinggeber kauft das Anlagegut, und der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung von Leasingraten, die es dem Leasinggeber ermöglichen, während der Vertragslaufzeit die ihm entstandenen Kosten einschließlich Zinsen vollständig oder praktisch vollständig zu decken.In diesem Fall wird angenommen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen Kredit in Höhe des Anschaffungspreises des Anlagegutes gewährt. Anschließend wird dieser Kredit während der Vertragslaufzeit nach und nach vollständig zurückgezahlt. Weiterhin wird angenommen, daß sich die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten jeweils aus zwei Bestandteilen zusammensetzen: einer Tilgungszahlung und einer Zinszahlung. Der für den unterstellten Kredit gezahlte Zinssatz ergibt sich implizit aus dem Verhältnis des Gesamtbetrags der während der Vertragslaufzeit gezahlten Leasingraten zum Anschaffungspreis des Anlagegutes. In dem Maße, in dem der Kapitalbetrag zurückgezahlt wird, verringert sich während der Laufzeit des Vertrages der auf die Zinszahlung entfallende Teil der Leasingraten. Der vom Leasingnehmer ursprünglich in Anspruch genommene Kredit und die Tilgungszahlungen werden im Finanzierungskonto des Leasinggebers und des Leasingnehmers gebucht. Die Zinszahlungen werden unter der Position Zinsen im Konto der primären Einkommensverteilung der beiden Transaktionspartner ausgewiesen.
4.49.In die Zinsen sind ebenfalls einzubeziehen
a)
Überziehungsprovisionen, Treueprämien und auf festverzinsliche Wertpapiere ausgeloste Prämien;
b)
von Investmentfonds (siehe 2.51 b)) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangene und den Anteilsinhabern zugerechnete Zinsen, auch wenn sie im Fonds verbleiben (kapitalisiert werden). Dazu gehören nicht die Umbewertungsgewinne auf Geldanlagen im Besitz von Investmentfonds, die nicht zu den Vermögenseinkommen rechnen.
4.50.Die Buchung der Zinsen erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung entsprechend ihrem Auflaufen, d. h., bei der Buchung der Zinsen wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Die pro Rechnungszeitraum auflaufenden Zinsen sind unabhängig davon zu buchen, ob sie tatsächlich ausgezahlt oder dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden. Werden die Zinsen nicht ausgezahlt, ist der Anstieg des Kapitalbetrags im Finanzierungskonto als weiterer Erwerb des betreffenden finanziellen Aktivums durch den Gläubiger und als Erhöhung der entsprechenden Verbindlichkeit des Schuldners auszuweisen.
4.51.Zinsen sind vor Abzug von Steuern zu buchen. Empfangene und geleistete Zinsen schließen Zinszuschüsse ein, selbst wenn diese direkt an Kreditinstitute und nicht an die Begünstigten gezahlt werden (siehe Subventionen, 4.37 c)).Da der Wert der von den Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, nicht verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen nicht um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Im primären Einkommensverteilungskonto der Kreditinstitute und eines fiktiven Wirtschaftsbereichs, dem vereinbarungsgemäß die gesamte unterstellte Bankgebühr als Vorleistung zugerechnet wird, ist ein Berichtigungsposten erforderlich.
4.52.Im Kontensystem erscheinen die Zinsen
a)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren ;
b)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Ausschüttungen (D.421)
4.53.


Definition:Ausschüttungen (D.421) sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Aktien und anderen Beteiligungen (Anteilsrechten, AF.5) als Gegenleistung dafür erhalten, daß sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Beschaffung von Eigenkapital durch die Ausgabe von Beteiligungsscheinen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Investmentzertifikate) ist eine Alternative zur Aufnahme von Fremdmitteln. Anders als mit Fremdkapital ist mit Eigenkapital jedoch keine in monetärer Hinsicht feste Verbindlichkeit verbunden, und die Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft haben kein Anrecht auf ein festes oder im voraus festgelegtes Einkommen.
4.54.Zu den Ausschüttungen zählen auch
a)
Aktien, die anstelle von Dividendenzahlungen für den Geschäftszeitraum an die Aktionäre ausgegeben werden. Nicht dazu zählen dagegen Kapitalberichtigungsaktien auf der Grundlage von Rücklagen und nicht ausgeschütteten Gewinnen. Mit ihnen erhält der Aktionär neue Titel nach Maßgabe seines bisherigen Beteiligungsverhältnisses;
b)
Erträge, die Investmentfonds (siehe 2.51 b)) aus ihrer Anlagetätigkeit empfangen und die den Anteilsinhabern zugerechnet werden, auch wenn sie im Fond verbleiben (kapitalisiert werden), jedoch ohne Umbewertungsgewinne/verluste auf die im Besitz von Investmentfonds befindlichen Geldanlagen, die nicht als Vermögenseinkommen behandelt werden;
c)
Gewinnabführungen an den Staat von öffentlichen Unternehmen, die — obwohl formell keine Kapitalgesellschaften — als unabhängige Rechtsträger angesehen werden.
4.55.Buchungszeitpunkt: Die Ausschüttungen werden zu dem von der Kapitalgesellschaft festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gebucht.Im Kontensystem erscheinen die Ausschüttungen
a)
auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;
b)
auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Anteilsinhaber zugeordnet sind;
c)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Gewinnentnahmen (D.422)
4.56.


Definition:Gewinnentnahmen (D.422) sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf tatsächlich den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen.
4.57.Diese Beträge sind vor Abzug der laufenden Steuern auf Einkommen, Vermögen usw. darzustellen, da diese Steuern immer als von den Eigentümern gezahlt nachgewiesen werden.
4.58.Wenn eine Quasi-Kapitalgesellschaft Gewinne erzielt, kann ihr die Einheit, der sie angehört, ganz oder teilweise das Verfügungsrecht über den Gewinn einräumen, insbesondere zu Investitionszwecken. Die der Verfügung von Quasi-Kapitalgesellschaften überlassenen Gewinne erscheinen als eigene Ersparnis der Quasi-Kapitalgesellschaften, da lediglich die von den Eigentümern tatsächlich entnommenen Gewinne bei den Gewinnentnahmen gebucht werden.
4.59.Wenn in der übrigen Welt von Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. gebietsansässiger Unternehmen, die dort nicht zu den inländischen Einheiten zählen, Gewinne erzielt werden, werden einbehaltene Gewinne als reinvestierte Gewinne an die übrige Welt (D.43) ausgewiesen. Nur die tatsächlich an das Mutterunternehmen abgeführten Gewinne werden als von der übrigen Welt empfangene Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften nachgewiesen. Entsprechend wird verfahren, um die Beziehungen zwischen den im Inland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Geschäftsstellen usw. und den gebietsfremden Unternehmen, denen sie gehören, darzustellen.
4.60.Die Gewinnentnahmen schließen auch den Nettobetriebsüberschuß ein, den Gebietsansässige als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden in der übrigen Welt erhalten bzw. den Gebietsfremde aus dem Eigentum von Grundstücken und Gebäuden im Inland erzielen. Gebietsfremde Einheiten werden nämlich nach den Regeln des ESVG hinsichtlich aller ihrer Transaktionen in Grundstücken und Gebäuden im Wirtschaftsgebiet eines Landes als fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes angesehen, in dem sich ihr Besitz befindet.Auch für Eigentümerwohnungen in der übrigen Welt, die von Gebietsansässigen selbst genutzt werden, wird ein (unterstellter) Nettobetriebsüberschuß als Gewinnentnahme (Teil der Primäreinkommen) aus der übrigen Welt gebucht. Der (unterstellte) Mietwert dieser Eigentümerwohnungen ist Teil der Dienstleistungseinfuhr. Für von Gebietsfremden im Inland selbst genutzte Eigentümerwohnungen gilt Spiegelbildliches (siehe 3.54 und 3.132/3.133).
4.61.In die Gewinnentnahmen sind die Beträge nicht einbezogen, die den Eigentümern aus folgenden Transaktionen zufließen:
a)
Verkauf von vorhandenen Anlagegütern,
b)
Verkauf von Grundstücken und immateriellen Werten,
c)
Kapitalentnahmen (z. B. der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Beteiligung an der Quasi-Kapitalgesellschaft).
Diese Beträge werden im Finanzierungskonto als Kapitalentnahmen ausgewiesen. Entsprechend werden Mittel, die der oder die Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft für den Erwerb von Aktiva oder die Verringerung der Passiva der Gesellschaft zur Verfügung stellen, als Kapitalaufstockung behandelt. Wenn sich jedoch die Quasi-Kapitalgesellschaft in Staatsbesitz befindet und aufgrund einer gezielten staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik anhaltende Betriebsverluste ausweist, sind sämtliche regelmäßigen Transfers des Staates an das Unternehmen zur Verlustdeckung als Subventionen zu behandeln.
4.62.Buchungszeitpunkt: Die Gewinnentnahmen werden zum Zeitpunkt der Entnahme durch die Eigentümer gebucht.
4.63.Im Kontensystem erscheinen die Gewinnentnahmen
a)
auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren, denen die Quasi-Kapitalgesellschaften zugeordnet sind;
b)
auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Eigentümersektoren;
c)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.64.


Definition:Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43) sind gleich dem Betriebsüberschuß des Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist,
 plusder empfangenen Vermögenseinkommen und laufenden Transfers
 minusder geleisteten Vermögenseinkommen und laufenden Transfers, einschließlich der tatsächlichen Zahlungen an ausländische Direktinvestoren sowie abzüglich sämtlicher Steuern auf das Einkommen, das Vermögen usw. des Unternehmens.
4.65.Bei einem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, handelt es sich um ein Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei dem ein ausländischer Investor mindestens 10 Prozent der Stammaktien oder der Stimmrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen vergleichbaren Anteil an einem Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, umfassen Tochterunternehmen (Anteil des Investors: mehr als 50 Prozent), verbundene Unternehmen, an denen der Investor zu höchstens 50 Prozent beteiligt ist, und Zweigniederlassungen (Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die sich vollständig oder teilweise im Besitz des Investors befinden), an denen der Investor direkt oder indirekt beteiligt ist. Der Begriff „Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist“, ist daher umfassender als der Begriff „ausländische Kapitalgesellschaft“.
4.66.Die Verteilung des Unternehmensgewinns eines Unternehmens, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, kann in Form von Ausschüttungen oder Gewinnentnahmen aus Quasi-Kapitalgesellschaften erfolgen.Einbehaltene Gewinne werden behandelt, als ob sie an die ausländischen Direktinvestoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung ausgeschüttet und von diesen dann reinvestiert würden.
Reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen können negativ oder positiv sein.
4.67.Buchungszeitpunkt: Die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erzielt werden.Im Kontensystem erscheinen die reinvestierten Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt:
a)
auf der Aufkommens- und Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,
b)
auf der Verwendungs- und Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.68.


Definition:Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in finanziellen Aktiva, in Grundvermögen (in diesem Fall entstehen Nettoeinkommen aus Vermögen, d. h. Vermögenseinkommen nach Abzug sämtlicher Zinszahlungen) oder in Gebäuden angelegt (in letzterem Fall entstehen Nettobetriebsüberschüsse). Damit das Nettoeinkommen aus der Anlage eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften unberücksichtigt bleibt, ist vom Gesamtnettoeinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen und eigener Mittel der Versicherungsgesellschaften ein Anteil abzuziehen, der dem Verhältnis der Eigenmittel zur Summe aus Eigenmitteln und versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht.
4.69.Da es sich bei den versicherungstechnischen Rückstellungen um Forderungen der Versicherungsnehmer handelt, werden die Erträge aus ihrer Anlage im Kontensystem als auf die Versicherungsnehmer entfallendes Vermögenseinkommen ausgewiesen, das von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen an die Versicherungsnehmer gezahlt wird.Da dieses Einkommen in der Praxis jedoch von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen einbehalten wird, wird es an die Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in Form zusätzlicher Prämien und Beiträge, die zu den tatsächlich gezahlten Prämien und Beiträgen hinzukommen, zurückgezahlt.
Diese zusätzlichen Prämien und Beiträge für Schadensversicherungen und für Lebensversicherungenim Rahmen von Sozialschutzsystemen werden zusammen mit den tatsächlichen Prämien- und Beitragszahlungen im Konto der sekundären Einkommensverteilung der betreffenden Einheiten gebucht.
Die zusätzlichen Prämien für Einzellebensversicherungen, die nicht im Rahmen eines Sozialschutzssystems abgeschlossen wurden, sind — ebenso wie die tatsächlichen Prämienzahlungen — keine laufenden Transfers und werden daher nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung gebucht. Sie werden direkt als eines der Elemente berücksichtigt, die zur Veränderung der „Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen“ (F.61) beitragen, die im Finanzierungskonto der betreffenden Einheiten gebucht werden.
4.70.Buchungszeitpunkt: Das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen wird zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem es anfällt.
4.71.Im Kontensystem erscheint das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen
a)
auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherungsnehmer,
b)
auf der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Versicherer,
c)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Pachten für Land und Gewässer
4.72.Bei den Pachten, die Grundeigentümer von den Pächtern erhalten, handelt es sich um Vermögenseinkommen.Dazu gehören auch die an die Eigentümer von Binnengewässern zu zahlenden Pachten für die Nutzung dieser Gewässer zu Erholungs- und anderen Zwecken einschließlich des Fischfangs.
Ein Grundeigentümer muß u. U. Grundsteuern zahlen oder bestimmte Ausgaben für den laufenden Unterhalt einzig und allein infolge seines Grundeigentums entrichten. Diese Steuern und Ausgaben werden vereinbarungsgemäß als vom Pächter zu zahlende Steuern und Ausgaben behandelt, die von der Pacht abgezogen werden, die andernfalls an den Grundeigentümer zu zahlen wäre.
4.73.Pachten schließen nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden und wird als Vorleistung oder als letzter Verbrauch der mietenden Einheiten nachgewiesen. Fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem vermuteten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet.
Pachten für den Abbau von Bodenschätzen
4.74.Diese Position umfaßt die Zahlungen, die die Eigentümer von Mineralvorkommen oder von Vorkommen fossiler Brennstoffe (Kohle, Erdöl, Erdgas) dafür erhalten, daß sie anderen institutionellen Einheiten während eines bestimmten Zeitraums die Untersuchung oder den Abbau dieser Vorkommen gestatten.
4.75.Buchungszeitpunkt: Pachteinkommen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind.
4.76.Im Kontensystem erscheinen Pachteinkommen
a)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des primären Einkommensverteilungskontos der Sektoren,
b)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.77.


Definition:Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden.
Die Einkommen- und Vermögensteuern untergliedern sich in
a)
Einkommensteuern (D.51),
b)
sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59).
4.78.


Definition:Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden.
Zu den Einkommensteuern gehören
a)
Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten (Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Vermögenseinkommen, Einkommen aus Unternehmertätigkeit, Renten usw.) einschließlich von den Arbeitgebern einbehaltener Steuern (Quellensteuern). Eingeschlossen sind Steuern auf das Einkommen der Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
b)
Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften;
c)
Steuern auf Umbewertungsgewinne;
d)
Steuern auf Lotterie- und Spielgewinne, die auf die von den Gewinnern erhaltenen Beträge zu entrichten sind, nicht jedoch Steuern auf den Umsatz der Spiel- und Lotterieveranstalter. Deren Abgaben werden als Gütersteuern behandelt.
4.79.Die sonstigen direkten Steuern und Abgaben (D.59) umfassen
a)
laufende Abgaben auf das Vermögen: Hierzu gehören von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände), nicht jedoch die der Position D.29 (sonstige Produktionsabgaben) zuzuordnenden Steuern (die von den Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit zu entrichten sind) und nicht die unter Position D.51 (Einkommensteuern) fallenden Steuern;
b)
Kopfsteuern, die je Erwachsener oder je Haushalt, unabhängig von deren Einkommen und Vermögen, erhoben werden;
c)
Ausgabensteuern, die auf die Gesamtausgaben von natürlichen Personen oder privaten Haushalten zu entrichten sind;
d)
Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen (die nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden) oder für Jagd- oder Angelscheine, Schießgenehmigungen usw. ;
e)
Abgaben auf internationale Transaktionen (Auslandsreisen, Auslandsüberweisungen, Auslandsinvestitionen usw.), außer von Produzenten zu entrichtende Abgaben und von privaten Haushalten zu zahlende Einfuhrzölle.
4.80.Die Einkommen- und Vermögensteuern umfassen nicht
a)
Erbschaft- und Schenkungsteuern, bei denen angenommen wird, daß sie aus der Vermögenssubstanz der Erben bzw. Beschenkten entrichtet werden und die daher bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) ausgewiesen werden;
b)
außerordentliche Vermögensabgaben, die bei den vermögenswirksamen Steuern (D.91) gebucht werden;
c)
Steuern auf Grundstücke, Gebäude und andere Vermögenswerte, deren Eigentümer oder Mieter Unternehmen sind und die von diesen im Produktionsprozeß eingesetzt werden. Diese Steuern werden als sonstige Produktionsabgaben (D.29) behandelt;
d)
Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen, bei denen es sich nicht um Berechtigungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen, um Jagd- oder Angelscheine oder um Schießgenehmigungen handelt: Kraftfahrzeugführerscheine oder Pilotenscheine, Fernseh- und Hörfunkgenehmigungen, Waffenscheine, Eintrittskarten für Museen und Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren usw. Derartige Zahlungen werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe vom Staat behandelt .
4.81.Der zu buchende Steuerbetrag enthält auch Verzugszuschläge und Steuerstrafen, wenn diese nicht getrennt gebucht werden können, sowie eventuelle zusätzliche Einziehungs- und Veranlagungskosten. Nicht dazu zählen Steuernachlässe, die der Staat im Rahmen seiner Wirtschaftspolitik gewährt, sowie Steuerrückzahlungen bei ungerechtfertigter Erhebung.
4.82.Buchung der Einkommen- und Vermögensteuer:Die Einkommen- und Vermögensteuern werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen.
Einige an sich steuerpflichtige Vorgänge bleiben den Steuerbehörden auf Dauer verborgen. Es wäre unrealistisch anzunehmen, daß in diesen Fällen Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten entstehen. Daher werden im ESVG nur die Beträge als Steuern nachgewiesen, die durch Steuerbescheide, -erklärungen oder andere Unterlagen fällig werden und durch die Verbindlichkeiten in Form von eindeutigen Zahlungsverpflichtungen seitens der Steuerpflichtigen entstehen. Nicht gezahlte Steuern, für die keine Steuerbescheide vorliegen, werden nicht unterstellt.
Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
a)
Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
b)
Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse stattgefunden haben, die zur Steuerschuld geführt haben (oder im Falle einiger Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeiten, Transaktionen oder anderen Ereignisse (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
Einkommen- und Vermögensteuern, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren neutralisiert werden.In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum als dem, in dem das Einkommen anfällt, festgelegt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.
Im Kontensystem erscheinen die Einkommen- und Vermögensteuern
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
b)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat;
c)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.83.


Definition:Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugute kommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen.
4.84.Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlaß für Sozialleistungen sein können, sind vereinbarungsgemäß
a)
Krankheit,
b)
Invalidität, Gebrechen,
c)
Arbeitsunfall, Berufskrankheit,
d)
Alter,
e)
Hinterbliebene,
f)
Mutterschaft,
g)
Familie,
h)
Beschäftigungsförderung,
i)
Arbeitslosigkeit,
j)
Wohnung ,
k)
Ausbildung,
l)
allgemeine Bedürftigkeit.
4.85.Sozialleistungen umfassen
a)
laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von beitragsfinanzierten Systemen, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben und kontrolliert werden (Sozialversicherungssysteme);
b)
laufende oder einmalige Transfers im Rahmen von Systemen, die von Arbeitgebern für die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder deren Angehörige eingerichtet werden (betriebliche Sicherungssysteme mit und ohne spezielle Deckungsmittel). Die Beiträge an die Systeme können von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und von Selbständigen geleistet werden;
c)
laufende Transfers von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, die keine vorherigen Beitragszahlungen voraussetzen (Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen).
4.86.Sozialleistungen umfassen nicht
a)
Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die vom Versicherten unabhängig von seinem Arbeitgeber und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden;
b)
Versicherungsleistungen aufgrund von Versicherungsverträgen, die ausschließlich zwecks Erhalt eines Rabatts abgeschlossen wurden, selbst wenn diese Verträge durch eine Kollektivvereinbarung bedingt sind.
4.87.Ein Einzelversicherungsvertrag kann nur dann als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt werden, wenn die Ereignisse und Umstände, gegen die die Versicherungsnehmer versichert sind, den Risiken oder Bedürfnissen (siehe 4.84) entsprechen und wenn darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich für eine bestimmte Gruppe von Erwerbspersonen oder aufgrund der für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geltenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben.
b)
Bei dem System handelt es sich um ein kollektives System, das zugunsten einer bestimmten Gruppe von Erwerbspersonen besteht, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt.
c)
Ein Arbeitgeber leistet zu dem System einen (tatsächlichen oder unterstellten) Beitrag für einen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob dieser ebenfalls einen Beitrag leistet.
4.88.Sozialschutzsysteme sind Systeme, durch die Arbeitskräfte von ihren Arbeitgebern oder vom Staat dazu verpflichtet oder ermutigt werden, sich gegen bestimmte Ereignisse oder Umstände zu versichern, die ihr Wohlergehen oder das ihrer Angehörigen beeinträchtigen können.Folgende Arten von Sozialschutzsystemen lassen sich unterscheiden:
a)
Sozialversicherungssysteme, in die die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung einbezogen sind und die von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert werden;
b)
andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, wie:(1) Systeme, bei denen die Sozialbeiträge an Dritte (Versicherungsgesellschaften, rechtlich selbständige Pensionskassen) gezahlt werden;(2) Systeme, bei denen Arbeitgeber getrennt von ihren sonstigen Rückstellungen spezielle Rückstellungen (Pensionsrückstellungen) bilden, auch wenn dadurch keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen. Die Rückstellungen werden als Vermögenswerte der Begünstigten und nicht als Vermögenswerte der Arbeitgeber behandelt;
c)
ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Sicherungssysteme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.
4.89.Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer eingerichtet werden, sind nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen Sicherungssystemen mit speziellen Deckungsmitteln oder Systemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen.
4.90.Die Sozialbeiträge lassen sich untergliedern in tatsächliche Sozialbeiträge im Rahmen der beiden unter 4.88 a) und b) genannten Systeme und in unterstellte Sozialbeiträge im Rahmen von ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Systemen.
4.91.Die Sozialbeiträge lassen sich ferner untergliedern in gesetzlich vorgeschriebene und gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge.
Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)
4.92.Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen
a)
tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). (Sie sind mit dem Strom D.121 identisch.)Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten.Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und von Sachleistungen als Arbeitnehmerentgelte gebucht. Sie werden ferner als laufende Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung, die Versicherungsgesellschaften oder die rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen Pensionskassen ausgewiesen;
b)
Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112)Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge, die von den Arbeitnehmern an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit speziellen Deckungsmitteln oder an Systeme ohne spezielle Deckungsmittel gezahlt werden. Sozialbeiträge der Arbeitnehmer umfassen die tatsächlich gezahlten Beiträge sowie, im Fall von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sicherungssystemen, die zusätzlichen Beiträge in Höhe der auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, die den an den Systemen teilnehmenden Arbeitnehmern zufließen, abzüglich der Dienstleistungsentgelte. Die Dienstleistungsentgelte werden ausschließlich aus den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und nicht auch aus denen der Arbeitgeber gedeckt;
c)
Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113)Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge der Selbständigen (Arbeitgeber und Selbständige ohne Arbeitnehmer) und der Nichterwerbstätigen zu ihren eigenen Gunsten. Sie umfassen auch das Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen, das den an den Systemen teilnehmenden Nichtarbeitnehmern zufließt und das so behandelt wird, als ob es von diesen zusätzlich zu ihren sonstigen Beiträgen an die Versicherungsgesellschaften zurückgezahlt würde.
4.93.Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen Wirtschaftszweig, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des Arbeitsvertrags selbst und in bestimmten Fällen auf freiwilliger Grundlage entrichtet werden.Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um
a)
Sozialbeiträge, die Personen, die nicht oder nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet sind, an Institutionen der Sozialversicherung zahlen oder weiterzahlen;
b)
Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften (oder im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionskassen) im Rahmen von Zusatzversicherungssystemen, die von den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer geschaffen wurden und denen letztere freiwillig angehören;
c)
Beiträge an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für Arbeitnehmer oder für Selbständige.
4.94.Zur Unterscheidung zwischen Pflichtsozialbeiträgen und freiwilligen Sozialbeiträgen wird eine weitere Systematikebene eingeführt:
a)
tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61111),
b)
tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.61112),
c)
Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61121),
d)
freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61122),
e)
Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61131),
f)
freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.61132).
4.95.Die tatsächlichen Sozialbeiträge an die Sozialversicherung und andere Institutionen des Staates werden mit ihrem Bruttobetrag in den Verteilungstransaktionen nachgewiesen.Die Sozialbeiträge, die an Versicherungsgesellschaften im Rahmen von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systemen oder an im gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtlich selbständige Pensionskassen entrichtet werden, werden auf Nettobasis gebucht, d. h. nach Abzug des Teils der Beiträge, der dem Entgelt für die den (gebietsansässigen oder gebietsfremden) privaten Haushalten erbrachte Versicherungsdienstleistung entspricht. Vereinbarungsgemäß stellt dieser Teil des Beitrags ein Dienstleistungsentgelt dar, das in die Konsumausgaben der privaten Haushalte bzw. — im Fall von Sozialbeiträgen von gebietsfremden privaten Haushalten — in die Ausfuhr von Dienstleistungen eingeht.
Im Fall von rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen, bei denen die Arbeitgeber getrennte Rückstellungen bilden, wird von den Beiträgen der Arbeitnehmer kein Dienstleistungsentgelt abgezogen. Da in diesem Fall keine von den Arbeitgebern getrennten institutionellen Einheiten entstehen, werden die mit der Verwaltung der Mittel verbundenen Kosten zu den allgemeinen Produktionskosten der Arbeitgeber gerechnet.
4.96.Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111) und die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem die Zahlungsverpflichtung entsteht.Für die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Sozialbeiträgen in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
a)
Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Sozialbeiträgen zu berechnen.
b)
Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Sozialbeitragsschuld geführt hat (oder dem Zeitraum des Entstehens der Schuld). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder des Entstehens der Schuld) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
An den Staat zu zahlende Sozialbeiträge, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, sollten in die Bruttolöhne und -gehälter einbezogen werden, und zwar auch dann, wenn sie der Arbeitgeber de facto nicht an den Staat abgeführt hat. Die Darstellung erfolgt dann so, als ob die privaten Haushalte den vollen Betrag an den Staat zahlen. Die in Wirklichkeit nicht gezahlten Beträge müssen in der Position D.995 als Vermögenstransfer des Staates an die Arbeitgebersektoren neutralisiert werden.
4.97.Im Kontensystem erscheinen die tatsächlichen Sozialbeiträge
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte);
c)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die gebietsansässigen Versicherer bzw. Arbeitgeber angehören;
d)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer bzw. Arbeitgeber).
Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)
4.98.Die unterstellten Sozialbeiträge (D.612) stellen den Gegenwert der Sozialleistungen (abzüglich der eventuellen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) dar, die von Arbeitgebern direkt, d. h. unabhängig von tatsächlichen Beitragszahlungen, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Sie sind mit dem Strom D.122 identisch. Ihr Wert sollte prinzipiell nach der tatsächlichen Leistungserbringung bestimmt werden.
4.99.Ein Kreislauf von unterstellten Sozialbeiträgen muß ausgewiesen werden, um die direkten Sozialleistungen der Arbeitgeber bei den Sozialleistungen und die Kosten dieser Leistungen (soweit sie nicht durch Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gedeckt sind) in dem von Arbeitgebern verteilten Arbeitnehmerentgelt nachweisen zu können.Wenn Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen direkt aus ihren eigenen Mitteln gewähren, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, kann man davon ausgehen, daß die Begünstigten gegen bestimmte Bedürfnisse oder Umstände geschützt sind, auch wenn zum Zweck dieses Schutzes keine Zahlungen erfolgen.
Für die Arbeitnehmer sind daher Entgelte in Höhe der Sozialbeiträge zu unterstellen, die gezahlt werden müßten, damit sie de facto einen Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen hätten. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge ist nicht nur von der Höhe der gegenwärtig erbrachten Leistungen abhängig, sondern auch von der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Verbindlichkeiten der Arbeitgeber aufgrund derartiger Systeme, die wiederum von Faktoren abhängt wie der erwarteten Entwicklung der Anzahl, der Altersstruktur und der Lebenserwartung der von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der zu unterstellenden Beiträge sollten daher grundsätzlich nach denselben versicherungsmathematischen Prinzipien festgelegt werden, die auch für die Berechnung der an die Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien ausschlaggebend sind. Wenn sich infolge politischer Ereignisse oder wirtschaftlicher Veränderungen das Verhältnis zwischen der Zahl der gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer und der Renten beziehenden früheren Arbeitnehmer wesentlich verschiebt und anormal wird, ist die Höhe der unterstellten Sozialbeiträge für die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer zu schätzen, wobei dieser Schätzwert vom Wert der tatsächlich gezahlten Renten abweichen wird. Hierfür kann ein angemessener Prozentsatz der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne und -gehälter als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
In der Praxis ist es jedoch u. U. schwierig, die Höhe derartiger unterstellter Sozialbeiträge festzulegen. Möglicherweise erstellt der Arbeitgeber selbst Schätzungen — etwa anhand der Beiträge, die an vergleichbare mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Systeme gezahlt werden —, um seine zu erwartenden künftigen Verbindlichkeiten zu ermitteln. Andernfalls besteht die einzig gangbare Alternative u. U. darin, die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende unterstellte Arbeitnehmerentgelt anhand der ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen (abzüglich der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) zu schätzen, die vom Arbeitgeber während desselben Rechnungszeitraums gezahlt werden. Zweifellos gibt es viele Gründe dafür, warum die erforderlichen unterstellten Sozialbeiträge von den ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen abweichen könnten, die in demselben Rechnungszeitraum tatsächlich ausgezahlt wurden (etwa die sich ändernde Zusammensetzung und Altersstruktur der Arbeitskräfte des Unternehmens). Dennoch lassen sich die unterstellten Sozialbeiträge und das entsprechende Arbeitnehmerentgelt u. U. befriedigend anhand der in dem jeweiligen Rechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Sozialleistungen (abzüglich eventueller Arbeitnehmersozialbeiträge) schätzen.
4.100.Die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im Einkommensentstehungskonto erfolgt unter der Annahme, daß die Arbeitgeber an die von ihnen gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer als Bestandteil der Arbeitnehmerentgelte einen als unterstellte Sozialbeiträge bezeichneten Betrag zahlen, dessen Höhe den geschätzten Sozialbeiträgen entspricht, die als Gegenleistung für die ohne spezielle Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen entrichtet werden müßten, auf die die Arbeitnehmer Anspruch haben. Für die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im Konto der sekundären Einkommensverteilung ist die Annahme ausschlaggebend, daß die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber den gleichen Betrag an unterstellten Sozialbeiträgen (d. h. laufende Transfers) so zurückzahlen, als ob sie an ein getrenntes Sozialschutzsystem zahlen würden.
4.101.Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen entsteht.Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht.
4.102.Im Kontensystem erscheinen die unterstellten Sozialbeiträge
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilungen der privaten Haushalte und des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers;
b)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Arbeitgeber angehören, und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.
4.103.Diese Position umfaßt:
Sie werden an private Haushalte von Institutionen der Sozialversicherung erbracht (außer Erstattungen, siehe D.6311).
Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) an private Haushalte von Versicherungsgesellschaften oder anderen institutionellen Einheiten, die private Sozialschutzsysteme (mit speziellen Deckungsmitteln) verwalten, erbracht.
Sie werden (als Geld- oder Sachleistungen) von Arbeitgebern, die Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel verwalten, an die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene gezahlt. Typische Beispiele sind:
a)
die uneingeschränkte oder eingeschränkte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Fall von Krankheit, Unfall, Mutterschaft usw.;
b)
Kindergeld, Ehegattenzuschläge, Erziehungszulagen und andere Zulagen für Familienangehörige;
c)
die Zahlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten an frühere Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene und die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene im Fall von Entlassungen, Invalidität, Unfalltod usw. (sofern diese Zahlungen an Kollektivvereinbarungen geknüpft sind);
d)
allgemeine medizinische Versorgung, die nicht mit der Arbeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht;
e)
Unterbringung in Genesungs- und Altenheimen.
Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber an ihre früheren Arbeitnehmer und sonstige Berechtigte sind einschließlich der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu buchen, d. h. einschließlich der Zahlungen, die von den Arbeitgebern zugunsten der Betreffenden an Versicherer geleistet werden.
Sie werden an private Haushalte von staatlichen Einheiten oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck geleistet und beziehen sich zwar auf die durch Sozialschutzleistungen gedeckten Bedürfnisse, werden jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erbracht. Zu den sonstigen sozialen Geldleistungen gehören nicht laufende Transfers aufgrund von Ereignissen oder Umständen, die in der Regel nicht durch Sozialschutzsysteme abgedeckt sind (beispielsweise Transfers aufgrund von Naturkatastrophen. Sie werden den sonstigen laufenden Transfers oder den sonstigen Vermögenstransfers zugeordnet.).
4.104.


Definition:Soziale Sachtransfers (D.63) sind Waren und Dienstleistungen, die einzelnen privaten Haushalten von staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck als Sachtransfers zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie von den staatlichen Einheiten und von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck am Markt gekauft werden oder Teil von deren nichtmarktbestimmter Produktion sind. Soziale Sachtransfers können aus Steuereinnahmen, sonstigen staatlichen Einkommen oder Sozialversicherungsbeiträgen bzw., im Fall von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, aus Schenkungen oder Vermögenseinkommen finanziert werden.
Obwohl einige der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen, die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbracht werden, Merkmale von kollektiven Dienstleistungen aufweisen, werden sämtliche nichtmarktbestimmten Dienstleistungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck der Einfachheit halber vereinbarungsgemäß als individuelle Dienstleistungen behandelt. Dienstleistungen, die für private Haushalte kostenlos oder zu einem wirtschaftlich nicht signifikanten Preis erbracht werden, werden als individuelle Dienstleistungen bezeichnet, um sie von kollektiven Dienstleistungen zu unterscheiden, die für die gesamte Bevölkerung oder weite Bevölkerungskreise erbracht werden. Die individuellen Dienstleistungen umfassen im wesentlichen Bildungs- und Gesundheitsleistungen, wobei häufig jedoch auch andere Arten von Dienstleistungen, etwa Wohnungsdienstleistungen oder Kultur- und Freizeitdienstleistungen, individualisierbar sind.Soziale Sachtransfers (D.63) untergliedern sich in soziale Sachleistungen und in individuell zurechenbare Sachleistungen.
4.105.Soziale Sachleistungen sind soziale Sachtransfers, mit denen die finanzielle Belastung privater Haushalte durch soziale Risiken und Bedürfnisse (siehe 4.83) gelindert werden soll. Zu unterscheiden sind Sachleistungen, bei denen die begünstigten privaten Haushalte die Waren bzw. Dienstleistungen tatsächlich selbst kaufen und deren Kosten dann erstattet bekommen, und Sachleistungen, die direkt an die Begünstigten erbracht werden. Im zweiten Fall werden die Güter, die von den Produzenten direkt an die Begünstigten geliefert werden, vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produziert oder teilweise oder vollständig bezahlt.
Bei diesen Leistungen handelt es sich um von Institutionen der Sozialversicherung vorgenommene Erstattungen von genehmigten Ausgaben der privaten Haushalte für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.Ein privater Haushalt, der eine Ware oder Dienstleistung kauft, deren Kosten ihm dann von einer Institution der Sozialversicherung vollständig oder teilweise erstattet werden, handelt praktisch für Rechnung dieser Institution. Er gewährt ihr faktisch einen kurzfristigen Kredit, der mit der Erstattung der Kosten getilgt wird.
Der Erstattungsbetrag wird so gebucht, als ob die Ausgaben zu dem Zeitpunkt, zu dem der private Haushalt den Kauf vornimmt, direkt von der Institution der Sozialversicherung getätigt würden. Als Ausgabe des privaten Haushalts wird eine gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen dem gezahlten Anschaffungspreis und dem Erstattungsbetrag gebucht. Letzterer wird somit nicht als laufender Geldtransfer der Sozialversicherung an die privaten Haushalte gebucht.
Sie umfassen soziale Sachtransfers, außer Erstattungen, von Institutionen der Sozialversicherung an private Haushalte. Dabei handelt es sich im wesentlichen um ärztliche, zahnärztliche oder chirurgische Behandlungen, stationäre Versorgung, Brillen oder Kontaktlinsen, medizinische Hilfsmittel und Geräte sowie vergleichbare Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Die Leistung wird von Markt- oder Nichtmarktproduzenten direkt, ohne daß Erstattungen erfolgen, an die Begünstigten erbracht und ist entsprechend zu bewerten. Eventuelle Zuzahlungen der privaten Haushalte sind abzuziehen. Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung lassen sich daher untergliedern in Leistungen, die von Marktproduzenten produziert und von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekauft werden (D.63121), und Leistungen, die von Nichtmarktproduzenten produziert werden (D.63122).
Hierbei handelt es sich um Sachtransfers, die von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden und von der Art her den Sachleistungen der Sozialversicherung vergleichbar sind, jedoch nicht im Rahmen eines Sozialschutzsystems erfolgen. Hierzu gehören die Unterbringung in Unterkünften und Wohnungen, die Kinderbetreuung in Einrichtungen, die berufliche Fortbildung, die Reduzierung von Fahrpreisen (vorausgesetzt, daß sie einem sozialen Zweck dient) sowie ähnliche Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit sozialen Risiken und Bedürfnissen. Zahlungen der privaten Haushalte für sonstige soziale Sachleistungen sind abzuziehen. Sonstige soziale Sachleistungen lassen sich daher untergliedern in Leistungen, die von Marktproduzenten produziert und von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekauft werden (D.63131), und Leistungen, die von Nichtmarktproduzenten produziert werden (D.63132).
4.106.


Definition:Individuell zurechenbare Sachleistungen (D.632) umfassen Waren und Dienstleistungen, die einzelnen Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten innerhalb des Staates oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck kostenlos oder zu einem sehr geringen Preis zur Verfügung gestellt werden. Sie entsprechen den individualisierbaren Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates (siehe 3.75), abzüglich sozialer Sachleistungen (D.631), die privaten Haushalten im Rahmen von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfesystemen erbracht werden.
4.107.Buchungszeitpunkt der Sozialleistungen:
a)
Geldleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Ansprüche auf die Leistungen begründet werden.
b)
Sachleistungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Leistungen erbracht werden bzw. zu dem die Waren, die privaten Haushalten von sonstigen Nichtmarktproduzenten direkt zur Verfügung gestellt werden, den Eigentümer wechseln.
4.108.Im Kontensystem erscheinen monetäre Sozialleistungen (D.62)
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Sektoren, die die Leistungen gewähren;
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von seitens der übrigen Welt erbrachten Leistungen);
c)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte;
d)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall von an gebietsfremde private Haushalte erbrachten Leistungen).
Soziale Sachtransfers (D.63) werden nachgewiesen:
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der Sektoren, die die Leistungen gewähren;
b)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte.
Der Verbrauch der Waren- und Dienstleistungstransfers wird im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht.Vereinbarungsgemäß gibt es keine sozialen Sachtransfers, die an die übrige Welt geleistet oder von ihr empfangen werden (derartige Transfers werden unter der Position D.62 „Monetäre Sozialleistungen“ gebucht).
NETTOPRÄMIEN FÜR SCHADENVERSICHERUNGEN (D.71)
4.109.


Definition:Die Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen wurden. Bei den von einzelnen privaten Haushalten abgeschlossenen Schadenversicherungsverträgen handelt es sich um die Versicherungsverträge, die außerhalb des Sozialschutzsystems ohne Beteiligung von Arbeitgebern und vom Staat abgeschlossen werden (1). Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten im Rechnungszeitraum gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien in Höhe der Vermögenseinkommen, aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften.
(1)   Eingeschlossen sind Lebensversicherungsverträge in der Form der reinen Risikoversicherung, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen die Beiträge nicht zu D.71, sondern zu den Lebensversicherungsprämien, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Prämien für Versicherungsverträge, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen gezahlt werden, zählen ebenfalls nicht zu D.71, sondern zu den Sozialbeiträgen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.
Die Nettoprämien für Schadenversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflußnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben — wie etwa Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Schiffbruch, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw. —, sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.
4.110.Buchungszeitpunkt: Nettoprämien für Schadenversicherungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie verdient werden.Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Prämien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist abzüglich des Dienstleistungsentgelts.
Die im laufenden Rechnungszeitraum verdienten Prämien unterscheiden sich von den im laufenden Rechnungszeitraum fälligen Prämien insofern, als letztere der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen können.
4.111.Im Kontensystem erscheinen die Nettoprämien für Schadenversicherungen
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsnehmer,
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsnehmer),
c)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung gebietsansässiger Versicherungsgesellschaften,
d)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsgesellschaften).
SCHADENVERSICHERUNGSLEISTUNGEN (D.72)
4.112.


Definition:Schadenversicherungsleistungen (D.72) sind die aufgrund von Schadenversicherungsverträgen fälligen Leistungen (1), d. h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegüter) erleiden.
(1)   Eingeschlossen sind Lebensversicherungsverträge in der Form der reinen Risikoversicherung, bei denen die Versicherungssumme nur dann fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt (siehe Anhang III, Ziffer 8). Wird jedoch bei Einzellebensversicherungsverträgen in jedem Fall eine Versicherungssumme fällig, so zählen diese Leistungen nicht zu D.72, sondern zu den Lebensversicherungsleitungen, die als solche nicht im Kontensystem erscheinen. Versicherungsleistungen, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen erbracht werden, zählen ebenfalls nicht zu D.72, sondern zu den Sozialleistungen (siehe 4.83 ff.). Die Einzelheiten sind in Anhang III dargestellt.
4.113.Nicht zu den Schadenversicherungsleistungen gehören die Zahlungen, die als Sozialleistungen anzusehen sind.
4.114.Da das Dienstleistungsentgelt für die Schadenversicherung gleich der Differenz zwischen der Summe aus verdienten und zusätzlichen Prämien und den fälligen Leistungen ist, muß der Gesamtbetrag der fälligen Leistungen einer Versicherungsgesellschaft gleich den an diese Gesellschaft während desselben Rechnungszeitraums gezahlten Nettoprämien für Schadenversicherungen sein. Dies verdeutlicht, daß der Schadenversicherung im wesentlichen eine Umverteilungsfunktion zukommt.Die erbrachte Schadenversicherungsleistung wird als Transfer an den Geschädigten behandelt. Derartige Zahlungen werden immer als laufende Transfers behandelt, selbst wenn es bei zerstörten Anlagegütern oder schwerwiegenden Personenschäden um große Beträge geht. Die an den Geschädigten gezahlten Beträge sind in der Regel nicht zweckgebunden, und die beschädigten oder zerstörten Vermögenswerte müssen nicht unbedingt repariert oder ersetzt werden.
Bestimmte Versicherungsleistungen sind zu erbringen, weil der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat (Haftpflichtversicherung). Diese Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten und nicht als indirekte über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen gebucht.
4.115.Buchungszeitpunkt: Die Schadenversicherungsleistungen werden zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gebucht.
4.116.Im Kontensystem erscheinen die Schadenversicherungsleistungen
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften,
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherungsgesellschaften),
c)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Empfängersektoren,
d)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Leistungsempfänger).
LAUFENDE TRANSFERS INNERHALB DES STAATSSEKTORS (D.73)
4.117.


Definition:Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.
4.118.Zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors gehören nicht die Transaktionen zugunsten einer anderen institutionellen Einheit. Diese Transfers sind nur einmal zu buchen, und zwar als Aufkommen der Einheit, zu deren Gunsten die Transaktion durchgeführt wird. Dies geschieht, wenn eine Körperschaft (z. B. der Bund) Steuern einnimmt, die vollständig oder teilweise einer anderen staatlichen Stelle (z. B. einer lokalen Gebietskörperschaft) zustehen. In diesem Fall wird der der anderen staatlichen Stelle zustehende Anteil als direkt von dieser Stelle erhobene Steuer gebucht und nicht als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Lösung bietet sich insbesondere dann an, wenn Steuern in Form von Zuschlägen zu Steuern des Bundes (Zentralstaats) erhoben werden, jedoch für andere staatliche Stellen bestimmt sind. Verzögerungen bei der Weiterleitung der Steuern von der einen an die andere staatliche Einheit sind im Finanzierungskonto als sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen.Andererseits zählen Transfers von Steuereinnahmen, die als Teil eines Pauschaltransfers vom Bund an andere staatliche Stellen überwiesen werden (z. B. im Rahmen des Finanzausgleichs), zu den laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors. Diese Transfers sind an keine besondere Steuerart gebunden und erfolgen nicht automatisch, sondern hauptsächlich über bestimmte Fonds (Provinzialfonds, Gemeindefonds) und entsprechend bestimmten vom Bund (Zentralstaat) festgesetzten Verteilungsschlüsseln (z. B. allgemeine Finanzzuweisung).
4.119.Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie gemäß der geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen haben.
4.120.Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Teilsektoren des Staates .
LAUFENDE TRANSFERS IM RAHMEN INTERNATIONALER ZUSAMMENARBEIT (D.74)
4.121.


Definition:Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) umfassen alle Sach- oder Geldübertragungen zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen (1) in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers.
(1)   Der Begriff „internationale Organisationen“, wie er im ESVG verwendet wird, bezeichnet internationale Organisationen, die ihre Befugnisse entweder direkt von Einzelstaaten, die ihre Mitglieder sind, oder indirekt über andere internationale Organisationen ableiten, deren Mitglieder diese Einzelstaaten sind.
4.122.Die Position D.74 enthält
a)
Beiträge des Staates an Institutionen der Europäischen Union, jedoch ohne Steuern und ohne die Beiträge im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle ;
b)
Beiträge des Staates an andere internationale Organisationen;
c)
laufende Transfers, die der Staat von den unter a) und b) genannten Organisationen empfängt ;
d)
laufende Transfers, die ein Staat einem anderen Staat in Form von Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zur Finanzierung von Haushaltsdefiziten des anderen Staates oder überseeischer Gebiete) oder von Sachleistungen (z. B. Gegenwert von Geschenken in Form von Nahrungsmitteln, militärischer Ausrüstung oder Katastrophenhilfe in Form von Nahrungsmitteln, Kleidung, Medikamenten usw.) gewährt;
e)
Die Bruttolöhne und -gehälter, die eine staatliche Stelle, eine Institution der Europäischen Union oder eine internationale Organisation an ihre Beamten und sonstigen Bediensteten während deren Abordnung zur Dienstleistung in einem Entwicklungsland zahlt.
Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit umfassen auch Übertragungen zwischen dem Staat und den im Land ansässigen internationalen Organisationen, da internationale Organisationen nicht als gebietsansässige institutionelle Einheiten des Landes, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.
4.123.Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit werden entweder zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Übertragungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind (Pflichttransfers), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen (freiwillige Transfers).
4.124.Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
a)
auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,
b)
auf der Verwendungs- und der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
ÜBRIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.75)Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck
4.125.Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen alle Spenden (außer Vermächtnissen), Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse, die private Organisationen ohne Erwerbszweck von privaten Haushalten (einschließlich gebietsfremder privater Haushalte) und in geringerem Umfang auch von anderen Einheiten erhalten.
4.126.Die Position umfaßt
a)
regelmäßige wiederkehrende Mitgliedsbeiträge von privaten Haushalten an Gewerkschaften, politische, sportliche, kulturelle, religiöse Vereinigungen usw. im Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck;
b)
Spenden (außer Vermächtnissen) von Kapitalgesellschaften, privaten Haushalten und der übrigen Welt an private Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sachtransfers in Form von Geschenken (Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Medikamenten usw.) an karitative Einrichtungen zur Verteilung an gebietsansässige und gebietsfremde private Haushalte;
c)
vom Staat gewährte Beihilfen und Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme der Transfers, die speziell zur Finanzierung von Investitionsausgaben bestimmt sind. Diese sind in der Position Investitionszuschüsse enthalten.
Die Position umfaßt nicht die Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck im Sektor Kapitalgesellschaften, wie etwa Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände. Diese Beiträge werden als Dienstleistungsentgelte gebucht.
4.127.Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.
4.128.Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der Transfer leistenden Sektoren,
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos für Primäreinkommen und Transfers,
c)
auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors private Organisationen ohne Erwerbszweck.
Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten
4.129.


Definition:Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten umfassen sämtliche laufende Geld- und Sachtransfers, die gebietsansässige private Haushalte an andere gebietsansässige oder an gebietsfremde private Haushalte leisten oder von diesen empfangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Geldüberweisungen von Auswanderern und dauernd im Ausland wohnenden (oder mindestens ein Jahr lang im Ausland arbeitenden) Arbeitnehmern an ihre im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen oder von Eltern an ihre an einem anderen Ort lebenden Kinder.
4.130.Buchungszeitpunkt: Die laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen.
4.131.Im Kontensystem erscheinen die laufenden Transfers zwischen privaten Haushalten
a)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte,
b)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos für Primäreinkommen und Transfers.
Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen
4.132.


Definition:Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden, werden als laufende Transfers behandelt.
4.133.Nicht dazu zählen
a)
Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie in der Regel nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können;
b)
Zahlungen für die Erteilung von Berechtigungen, da es sich bei ihnen entweder um Steuern oder um Zahlungen für von staatlichen Einheiten erbrachte Dienstleistungen handelt (siehe D.29 und D.59).
4.134.Buchungszeitpunkt: Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen werden zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht.
Lotterien und Spiele
4.135.Die für Lotterielose gezahlten oder bei Wetten und Spielen eingesetzten Beträge umfassen zwei Teile: das Dienstleistungsentgelt an den Lotterie-, Wett- und Spielveranstalter und einen verbleibenden Teil, der als laufender Transfer an die Gewinner ausgezahlt wird. Das Dienstleistungsentgelt kann einen wesentlichen Betrag ausmachen und Wett- und Lotteriesteuern einschließen. Die laufenden Transfers werden im ESVG direkt zwischen den Lotterie- oder Wettspielern, also zwischen privaten Haushalten, gebucht. Sofern sich Gebietsfremde an Lotterien, Spielen oder Wetten im Inland beteiligen, kann es zu beachtlichen Nettotransfers zwischen den Sektoren Private Haushalte und Übrige Welt kommen.
Entschädigungszahlungen
4.136.


Definition:Entschädigungszahlungen sind laufende Transfers, mit Ausnahme von Schadenversicherungsleistungen, die von institutionellen Einheiten an andere institutionelle Einheiten geleistet werden, um sie für von ersteren verursachte Personen- oder Sachschäden zu entschädigen. Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich entweder um gerichtlich angeordnete Pflichtzahlungen oder um außergerichtlich vereinbarte freiwillige Zahlungen. Die Position umfaßt auch freiwillige Entschädigungszahlungen von staatlichen Einheiten oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck für Katastrophenschäden, sofern sie nicht den Vermögenstransfers zuzuordnen sind.
4.137.Buchungszeitpunkt: Entschädigungszahlungen werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem sie erfolgen (freiwillige Zahlungen) oder zu dem sie zu erfolgen haben (Pflichtzahlungen).
Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle
4.138.Die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle, die durch den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geschaffen wurde, sind sonstige laufende Transfers des Sektors Staat der EU-Mitgliedstaaten an die Institutionen der Europäischen Union.Es handelt sich um zusätzliche Beiträge (Restfinanzierung) zum Haushalt dieser Institutionen, die auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts der einzelnen Länder bemessen werden.
Buchungszeitpunkt: Die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht.
Im Kontensystem erscheinen die Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle
a)
auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat,
b)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
Sonstige laufende Transfers
4.139.
a)
Laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat, jedoch ohne Steuern;
b)
Zahlungen des Staates an öffentliche Unternehmen, die dem Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (einschließlich Quasi-Kapitalgesellschaften) zugeordnet sind, soweit diese Zahlungen der Deckung außergewöhnlicher Pensionslasten dienen;
c)
Reisestipendien und Belohnungen, die vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte oder an die übrige Welt gewährt werden;
d)
wiederkehrende Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen im Berechnungszeitraum;
e)
Erstattungen von Leistungen, die private Haushalte von Wohlfahrtseinrichtungen erhalten haben;
f)
laufende Transfers von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an die übrige Welt;
g)
Unterstützungszahlungen von Kapitalgesellschaften (Sponsoring), wenn es sich bei ihnen nicht um Käufe von Werbe- oder sonstigen Dienstleistungen handelt (z. B. Übertragungen für Wohltätigkeitszwecke oder Stipendien);
h)
laufende Transfers des Staates an private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher, sofern die Transfers nicht bei den Sozialleistungen (D.62, D.63) gebucht sind.
4.140.Buchungszeitpunkt: Mit Ausnahme der Transfers des Staates und der Transfers an den Staat, die zum Fälligkeitszeitpunkt auszuweisen sind, sind die übrigen laufenden Transfers zu dem Zeitpunkt zu buchen, zu dem sie erfolgen.Im Kontensystem erscheinen die übrigen laufenden Transfers
a)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung sämtlicher Sektoren,
b)
auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers.
4.141.


Definition:Die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) hat den Zweck, in die Ersparnis der privaten Haushalte die Veränderung der Deckungsrückstellungen für Pensionen einzubeziehen, auf die die privaten Haushalte einen festen Anspruch haben (der sich auf finanzieller Ebene als Forderung in der Position F.61 niederschlägt) und die durch Prämien- und Beitragszahlungen entstehen, die im Konto der sekundären Einkommensverteilung als Sozialbeiträge nachgewiesen werden.
4.142.Im ESVG werden die Deckungsrückstellungen von rechtlich selbständigen und rechtlich unselbständigen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen in den Finanzierungskonten und in den Vermögensbilanzen als Forderungen der privaten Haushalte ausgewiesen. Daher muß durch einen Berichtigungsposten gewährleistet werden, daß sich der Betrag, um den die Pensionsbeiträge die Pensionsleistungen (d. h. die geleisteten die empfangenen „Transfers“) gegebenenfalls übersteigen, nicht auf die Ersparnis der privaten Haushalte auswirkt.Zu diesem Zweck wird in den Einkommensverwendungskonten das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgaben- wie auch Verbrauchskonzept) vor dem Ausweis der Ersparnis um einen Posten ergänzt, der wie folgt errechnet wird:




Gesamtbetrag der tatsächlichen Sozialbeiträge für Pensionen an mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Pensionssysteme
plusGesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge aus dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen
minusEntgelt für die entsprechenden Dienstleistungen
minusGesamtbetrag der Pensionen, die von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Pensionssystemen als Sozialleistungen ausgezahlt werden.
Auf diese Weise ergibt sich für die Ersparnis der privaten Haushalte derselbe Wert, der sich ergeben hätte, wenn die Pensionsbeiträge und -leistungen nicht im Konto der sekundären Einkommensverteilung als laufende Transfers gebucht worden wären. Dieser Berichtigungsposten ist notwendig, damit die Ersparnis der privaten Haushalte inhaltlich mit dem Nachweis der Haushaltsansprüche aus Lebensversicherungs- und Pensionsrückstellungen (F.61) im Finanzierungskonto in Einklang steht. Im Einkommensverwendungskonto der Versicherungsgesellschaften, der rechtlich selbständigen Pensionskassen und der Arbeitgeber, die rechtlich unselbständige Pensionskassen verwalten, ist selbstverständlich eine entsprechende Gegenberichtigung vorzunehmen.
4.143.Buchungszeitpunkt: Der Berichtigungsposten wird wie seine Bestandteile gebucht.
4.144.Im Kontensystem erscheint die Position Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche
a)
auf der Verwendungsseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors Versicherungsgesellschaften sowie sonstiger Sektoren, die rechtlich unselbständige Pensionskassen verwalten,
b)
auf der Verwendungsseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder Versicherer),
c)
auf der Aufkommensseite des Einkommensverwendungskontos des Sektors private Haushalte,
d)
auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers (im Fall gebietsfremder privater Haushalte).
4.145.Vermögenstransfers unterscheiden sich dadurch von laufenden Transfers, daß sie den Zugang oder den Abgang eines oder mehrerer Vermögenswerte bei mindestens einem der Transaktionspartner voraussetzen. Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder um Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz eines oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen.
4.146.Ein Sachvermögenstransfer ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert (außer an Vorräten und an Bargeld) ohne Gegenleistung oder die Aufhebung einer Verbindlichkeit seitens eines Gläubigers, wobei auf die Schuldtilgung verzichtet wird.Ein Geldvermögenstransfer ist die Übertragung von Bargeld ohne Gegenleistung, das sich entweder der Geldgeber durch die Veräußerung eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) beschafft hat oder das der Empfänger für den Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte (außer Vorräten) verwenden soll. Geldvermögenstransfers erfolgen häufig unter der Bedingung, daß ihr Empfänger einen Vermögenswert oder mehrere Vermögenswerte erwirbt.
4.147.Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92) und sonstige Vermögenstransfers (D.99).
4.148.


Definition:Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden.
4.149.Die vermögenswirksamen Steuern umfassen
a)
Steuern auf Vermögenstransfers:Erbschaft- und Schenkungsteuern, die als Abgaben vom Vermögen des Begünstigten behandelt werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von Vermögenswerten, da es sich hierbei nicht um Transfers handelt.
b)
Vermögensabgaben:außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten . Hierzu gehören Wertsteigerungsabgaben anläßlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland.
4.150. Für die Verbuchung von Steuern in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.
a)
Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers an die in Betracht kommenden Sektoren, der der erwähnten Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern zu berechnen.
b)
Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat (oder dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.
4.151.Im Kontensystem erscheinen die vermögenswirksamen Steuern
a)
bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, denen die Steuerpflichtigen angehören;
b)
bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat;
c)
bei der Veränderung der Passiva und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.
4.152.


Definition:Investitionszuschüsse (D.92) sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt (1) an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.
(1)   Investitionszuschüsse aus der übrigen Welt sind namentlich diejenigen, die direkt von Institutionen der Europäischen Union überwiesen werden (z. B. Vermögensübertragungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, EAGFL).
4.153.Bei Investitionszuschüssen kann es sich um Geld- oder um Sachtransfers handeln. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers umfassen die unentgeltlichen Übertragungen von Transportmitteln, Ausrüstungen und sonstigen beweglichen Anlagegütern seitens des Staates an andere gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten sowie die direkte Bereitstellung von Gebäuden oder sonstigen unbeweglichen Anlagegütern an gebietsansässige oder gebietsfremde Einheiten.
4.154.Investitionszuschüsse umfassen nicht den Transfer von militärischen Waffen und Waffensystemen, da es sich bei diesen nicht um Gegenstände des Anlagevermögens handelt (siehe auch 3.98).
4.155.Der Wert von Anlageinvestitionen, die der Staat zugunsten anderer Sektoren der Volkswirtschaft tätigt, ist unter den Investitionszuschüssen zu buchen, soweit der Begünstigte eindeutig feststeht und das Eigentum an den Anlagen erwirbt. In diesem Fall sind die Anlageinvestitionen unter den Änderungen der Aktiva im Vermögensbildungskonto des begünstigten Sektors nachzuweisen, finanziert durch einen Investitionszuschuß in gleicher Höhe, der unter den Änderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens desselben Kontos erscheint.
4.156.Die Position D.92 umfaßt nicht nur einmalige Zahlungen für die Finanzierung von Investitionen während des gleichen Zeitraums, sondern auch zeitlich gestaffelte Zahlungen, die sich auf Anlageinvestitionen beziehen, die im Laufe früherer Perioden durchgeführt wurden. So werden jährliche Zahlungen des Staates, die Tilgungsraten von Schulden darstellen, die Unternehmen zur Durchführung von Investitionsvorhaben aufgenommen haben und die von der öffentlichen Hand ganz oder teilweise getilgt werden, ebenfalls als Investitionszuschüsse angesehen.Nicht dazu gehören dagegen vom Staat gewährte Zinszuschüsse, selbst wenn diese Investitionen erleichtern sollen. Die Übernahme eines Teils der Zinsbelastung durch die öffentliche Hand bildet, wie der Zinsstrom selbst, eine Einkommensverteilungstransaktion. Dies gilt nicht für den Fall, in dem ein Zuschuß gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne daß diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind. In diesem Fall ist der gesamte Zuschuß als Investitionszuschuß zu buchen.
4.157.Investitionszuschüsse an den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfassen außer den Zuschüssen an private Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften auch die Zuweisungen an öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit nicht die staatliche Stelle, welche die Mittel gewährt, damit eine Forderung gegenüber den öffentlichen Unternehmen erwirbt.
4.158.Investitionszuschüsse an den Sektor private Haushalte umfassen außer Modernisierungsprämien an Unternehmen, die keine Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften sind, die Prämien, die privaten Haushalten für den Wohnungsbau, -erwerb oder -umbau gewährt werden.
4.159.Investitionszuschüsse an staatliche Stellen umfassen alle Zahlungen (außer Zinszuschüsse) an Teilsektoren des Staates , die den Zweck haben, Anlageinvestitionen zu finanzieren. Der wichtigste Fall betrifft die Zuweisungen des Bundes (Zentralstaates) an die Gemeinden, deren ausdrücklicher Zweck in der Finanzierung von Anlageinvestitionen besteht. Es ist wichtig, zu betonen, daß Transfers allgemeiner Art für vielfältige oder unbestimmte Zwecke als laufende Transfers innerhalb des Staatssektors gebucht werden, selbst wenn sie teilweise zur Deckung von Investitionsausgaben herangezogen werden.
4.160.Investitionszuschüsse des Staates oder der übrigen Welt an Organisationen ohne Erwerbszweck sind von den laufenden Transfers an Organisationen ohne Erwerbszweck aufgrund desselben Kriteriums abzugrenzen.
4.161.Investitionszuschüsse an die übrige Welt sind ebenfalls auf Transfers zu beschränken, deren besonderer Zweck die Finanzierung von Anlageinvestitionen gebietsfremder Einheiten ist. Sie betreffen beispielsweise verlorene Zuschüsse zum Bau von Brücken, Fabriken, Krankenhäusern, Schulen in Entwicklungsländern oder für den Bau von Gebäuden für internationale Organisationen. Sie können sowohl einmalige als auch zeitlich gestaffelte Zahlungen umfassen. Die geschenkte Lieferung von Anlagegütern ist ebenfalls in dieser Position nachzuweisen.
4.162.Buchungszeitpunkt: Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird.
4.163.Im Kontensystem erscheinen Investitionszuschüsse
a)
bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (-) im Vermögensbildungskonto des Sektors Staat,
b)
bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (+) im Vermögensbildungskonto der Sektoren, die die Zuschüsse empfangen,
c)
bei der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Außenkonto der Vermögensbildung.
4.164.


Definition:Als sonstige Vermögenstransfers (D.99) werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfaßt, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken.
4.165.Die sonstigen Vermögenstransfers enthalten folgende Transaktionen:
a)
Entschädigungszahlungen des Staates oder der übrigen Welt an die Eigentümer von Anlagegütern, die infolge von Kriegshandlungen, sonstigen politischen Ereignissen oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen usw.) zerstört oder beschädigt worden sind;
b)
Übertragungen des Staates an nichtfinanzielle Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen;
c)
Übertragungen zwischen Teilsektoren des Staates zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder von angesammelten Verlusten ;
d)
einmalige Zahlungen des Staates an private Haushalte als Prämien für Sparleistungen, die diese im Laufe mehrerer Jahre erbracht haben;
e)
Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren angehören, einschließlich Vermächtnisse und umfangreiche Schenkungen an Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Schenkungen an Universitäten zur Deckung der Baukosten von Studentenheimen, Bibliotheken, Laboratorien usw.);
f)
im gemeinsamen Einvernehmen erfolgende Schuldenaufhebungen zwischen institutionellen Einheiten, die verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren angehören (beispielsweise Aufhebung einer Forderung, die der Staat gegenüber einem Schuldner in der übrigen Welt hat oder Garantieleistung zur Befreiung eines zahlungsunfähigen Schuldners von seiner Verpflichtung — eine Ausnahme ist der spezielle Fall von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen (siehe 4.165 j)). Derartige einvernehmliche Schuldenaufhebungen werden als Vermögenstransfers der Gläubiger an die Schuldner in Höhe der zum Zeitpunkt der Aufhebung ausstehenden Schuld behandelt.Nicht zu den Vermögenstransfers zählen jedoch:(1) die Aufhebung und Übernahme von Schulden von Quasi-Kapitalgesellschaften durch die Eigentümer dieser Quasi-Kapitalgesellschaften. Das ist vielmehr eine Transaktion mit Anteilsrechten (siehe 5.16);
(2) Die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat, wenn die Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und als institutionelle Einheit im Nachweis des ESVG verschwindet. Dieser Vorgang wird im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen gebucht (siehe 5.16, 6.29 und 6.30);
(3) Die Aufhebung und Übernahme von Schulden öffentlicher Kapitalgesellschaften durch den Staat im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung, die kurz vor dem Abschluß steht. Dieser Vorgang wird als Transaktion mit Anteilsrechten ausgewiesen (siehe 5.16).
Bei einer einseitigen Wertberichtigung einer Schuld handelt es sich dagegen nicht um eine Transaktion zwischen institutionellen Einheiten, so daß sie weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto erscheint. Wenn der Gläubiger eine Wertberichtigung vornimmt, erfolgt die Buchung im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen des Gläubigers bzw. des Schuldners (siehe 6.27 d)). Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen werden als Positionen der betrieblichen Buchführung behandelt, die im ESVG nicht erscheinen. Die einseitige Nichtanerkennung einer Schuld durch den Schuldner ist ebenfalls keine Transaktion und erscheint daher nicht im ESVG;
g)
der Teil der realisierten Kapitalgewinne (-verluste), der an andere Sektoren ausgeschüttet wird, wie beispielsweise von Versicherungsgesellschaften realisierte Kapitalgewinne, die an private Haushalte ausgeschüttet werden. Die Gegenbuchung von Transfers, die der Staat indirekt (beispielsweise über eine Holding-Gesellschaft) im Zuge einer Privatisierung empfängt, wird jedoch als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) ausgewiesen und beeinflußt daher nicht den Finanzierungssaldo des Staates;
h)
umfangreiche Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (außer den unter a) aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt). Die Zahlungen werden entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart. Sie umfassen Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen, Arzneimittelnebenwirkungen usw.;
i)
Sonderzahlungen, die von Arbeitgebern (einschließlich des Staates) oder vom Staat (im Rahmen von dessen sozialen Aufgaben) an Sozialschutzsysteme zur Erhöhung der Deckungsrückstellungen dieser Systeme geleistet werden. Die entsprechende Berichtigung zwischen den Sozialschutzsystemen und den privaten Haushalten wird ebenfalls unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) erfaßt (siehe Anhang III „Versicherungen“, Ziffer 20);
j)
Basiert die Verbuchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen auf Veranlagungen und Erklärungen, müssen die Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, in demselben Rechnungszeitraum neutralisiert werden. Zu diesem Zweck kann unter der speziellen Position D.995 ein „sonstiger Vermögenstransfer“ (D.99) zwischen dem Staat und den betreffenden Sektoren verbucht werden. Dieser Strom D.995 muss entsprechend der Kodierung der betreffenden Steuern und Sozialbeiträge untergliedert werden.
4.166.Buchungszeitpunkt:
a)
Sonstige Geldvermögenstransfers werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht.
b)
Sonstige Sachvermögenstransfers werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt.
4.167.Im Kontensystem erscheinen die sonstigen Vermögenstransfers unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens im Vermögensbildungskonto der Sektoren und dem Außenkonto der Vermögensbildung.

KAPITEL 5

FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

5.01.


Definition:Finanzielle Transaktionen sind Transaktionen in bezug auf finanzielle Vermögenswerte (Forderungen und Verbindlichkeiten) zwischen institutionellen Einheiten sowie zwischen diesen und der übrigen Welt.
5.02.Ausgehend von der Definition des Begriffs Transaktion (siehe 1.33) ist eine finanzielle Transaktion eine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen einer institutionellen Einheit und der übrigen Welt, die gleichzeitig einen finanziellen Vermögenswert (Forderung) und die ihm gegenüberstehende Verbindlichkeit schafft oder auflöst oder die das Eigentum an einem finanziellen Vermögenswert überträgt oder die zur Übernahme einer Verbindlichkeit führt.
5.03.Finanzielle Vermögenswerte (Forderungen) sind wirtschaftliche Werte, die Zahlungsmittel, andere Forderungen und forderungsähnliche Vermögenswerte umfassen.
5.04.Zahlungsmittel umfassen Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und Sichteinlagen.Forderungen berechtigen ihre Eigentümer (die Gläubiger) dazu, von anderen institutionellen Einheiten (den Schuldnern), die die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.
Beispiele für forderungsähnliche Vermögenswerte sind Aktien und sonstige Anteilsrechte sowie ein Teil der Eventualforderungen. Es wird unterstellt, daß die institutionelle Einheit, die einen derartigen forderungsähnlichen Vermögenswert ausgibt, eine diesem gegenüberstehende Verbindlichkeit eingeht.
5.05.Eventualforderungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt, in denen eine oder mehrere Bedingungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, bevor eine finanzielle Transaktion stattfindet. Beispiele sind Bürgschaften, Akkreditive, Kreditlinien, durch Kreditlinien abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF) sowie zahlreiche derivative Finanzinstrumente. Im ESVG ist eine Eventualforderung als finanzieller Vermögenswert zu buchen, wenn die vertragliche Vereinbarung selbst einen Marktwert besitzt, da sie handelbar ist oder am Markt verrechnet werden kann. Andernfalls werden Eventualforderungen im ESVG nicht erfaßt .
5.06.Es werden sieben Forderungsarten unterschieden: Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1), Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4), Anteilsrechte (AF.5), versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7).
5.07.Mit Ausnahme des Währungsgoldes und der Sonderziehungsrechte steht im ESVG jeder Forderung eine gleichhohe Verbindlichkeit gegenüber. Die Gliederung der Verbindlichkeiten entspricht der der Forderungen, jedoch ohne AF.1.
5.08.Die finanziellen Transaktionen sind in der gleichen Weise gegliedert wie die Forderungen und Verbindlichkeiten: Transaktionen mit Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1), Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2), Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivaten (F.3), Transaktionen mit Krediten (F.4), Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) und Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7).
5.09.Die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten eines Sektors oder der übrigen Welt werden in der Vermögensbilanz erfaßt (siehe Kapitel 7). Finanzielle Transaktionen verändern die Vermögensbestände. Die Änderungen zwischen der Eröffnungsbilanz und der Schlußbilanz können jedoch auch sonstige Ströme umfassen (siehe Kapitel 6), die nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Einheiten erfolgen. Dazu zählen die Umbewertung von Forderungen und in gleicher Höhe der Verbindlichkeiten sowie die sonstigen Volumenänderungen. Sie werden im Umbewertungskonto (Konto III.3.2) bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) unter den Positionen Katastrophenschäden, Enteignungen, sonstige Volumenänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Änderung der Vermögensart bzw. des Sektors (siehe Kapitel 6) gebucht.
5.10.Finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten werden im Finanzierungskonto der betreffenden Sektoren gebucht. Finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten und der übrigen Welt werden im Finanzierungskonto der betreffenden Sektoren und im Außenkonto der Finanzierungsströme ausgewiesen (siehe Kapitel 8).Das Finanzierungskonto (eines Sektors oder der übrigen Welt) zeigt auf der linken Seite den Erwerb abzüglich der Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten und auf der rechten Seite die Aufnahme abzüglich der Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Nettoerwerb von Forderungen abzüglich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten ergibt als Saldo des Finanzierungskontos den Finanzierungssaldo (B.9), und zwar den Finanzierungsüberschuß (+) oder das Finanzierungsdefizit (-).
5.11.Das Finanzierungskonto eines Sektors kann konsolidiert sein oder nicht. Das unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors zeigt die Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund sämtlicher finanzieller Transaktionen, an denen institutionelle Einheiten beteiligt sind, die zu dem betreffenden Sektor gehören. Das konsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors zeigt die Veränderung der Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund finanzieller Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten des betreffenden Sektors und institutionellen Einheiten anderer Sektoren oder der übrigen Welt. Anders als im unkonsolidierten Finanzierungskonto werden im konsolidierten Finanzierungskonto die finanziellen Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten des betreffenden Sektors nicht berücksichtigt. Das Außenkonto der Finanzierungsströme ist stets konsolidiert.
5.12.Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei institutionellen Einheiten vergrößert den Finanzierungssaldo der einen Einheit und vermindert den Saldo der anderen Einheit um den gleichen Betrag. Durch finanzielle Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten desselben Sektors ändert sich der Finanzierungssaldo des Sektors nicht. Das konsolidierte und das unkonsolidierte Finanzierungskonto eines Sektors haben also stets den gleichen Finanzierungssaldo. Ebenso verändern finanzielle Transaktionen zwischen inländischen Einheiten nicht den Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft. Der Finanzierungssaldo der Volkswirtschaft und der der übrigen Welt sind gleich groß, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen, also ist ihre Summe stets gleich null.
5.13.Das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern  (eines Sektors oder der übrigen Welt) ist eine erweiterte Fassung des Finanzierungskontos, die zusätzlich den Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten, gegliedert nach Schuldnersektoren, und die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten, gegliedert nach Gläubigersektoren, zeigt. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist somit konsistent mit der finanziellen Bilanz nach Schuldnern/Gläubigern (siehe 7.69). Allerdings kann im Fall von finanziellen Transaktionen auf Sekundärmärkten (d. h. im wesentlichen dem Handel mit vorhandenen Wertpapieren) aus dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern nicht entnommen werden, an welche institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte verkauft oder von welchen institutionellen Einheiten finanzielle Vermögenswerte gekauft wurden. Daher liefert das Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern keine vollständige Antwort auf die Frage, wer wen in einer Berichtsperiode finanziert.
5.14.Das Finanzierungskonto schließt die Transaktionskonten ab (siehe Kapitel 8). Daher wird der Finanzierungssaldo nicht auf das folgende Konto übertragen, sondern er ist identisch mit dem Saldo des Vermögensbildungskontos. In der Praxis können die beiden Salden etwas voneinander abweichen, da sie anhand unterschiedlicher statistischer Daten berechnet werden.
5.15.Einer finanziellen Transaktion steht immer eine andere Transaktion gegenüber, bei der es sich entweder ebenfalls um eine finanzielle Transaktion oder um eine nichtfinanzielle Transaktion handelt.Die gleichzeitige Erhöhung oder Verringerung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten wird, ebenso wie der Austausch eines finanziellen Vermögenswertes gegen einen anderen, vollständig im Finanzierungskonto (eines Sektors oder der übrigen Welt) gebucht. Handelt es sich bei einer Transaktion und der ihr gegenüberstehenden Transaktion um finanzielle Transaktionen, so ändert sich die Zusammensetzung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und unter Umständen die Summe der finanziellen Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten der betroffenen Einheiten im Inland oder der übrigen Welt. Der Finanzierungssaldo und das Reinvermögen werden davon allerdings nicht berührt.
Den finanziellen Transaktionen können auch Gütertransaktionen (siehe Kapitel 3), Verteilungstransaktionen (siehe Kapitel 4) oder Transaktionen mit nichtproduzierten Vermögensgütern (siehe 6.06) gegenüberstehen. In diesen Fällen wird der Finanzierungssaldo der an finanziellen Transaktionen beteiligten Einheiten geändert.
5.16.Wenn einer finanziellen Transaktion ein laufender Transfer oder ein Vermögenstransfer gegenübersteht (siehe Kapitel 4), so wechselt der Eigentümer einer Forderung (also der Gläubiger) oder eine Verbindlichkeit wird von einem Dritten übernommen (Schuldübernahme) oder eine Forderung und die ihr gegenüberstehende Verbindlichkeit werden gleichzeitig aufgelöst (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß). Die Schuldübernahme und die Schuldenaufhebung werden in der Regel als Vermögenstransfer (D.9) im Vermögensbildungskonto (Konto III.1) gebucht.Wenn der Eigentümer einer Quasi-Kapitalgesellschaft dieser Gesellschaft Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so handelt es sich nicht um einen Vermögenstransfer, sondern um eine Transaktion mit Anteilsrechten (F.5).
Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft, die als solche aufgelöst wird, Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird weder im Vermögensbildungskonto noch im Finanzierungskonto eine Transaktion gebucht. In diesem Fall erfolgt die Gegenbuchung im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen (Konto III.3.1) (siehe Kapitel 6).
Wenn der Staat einer öffentlichen Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem laufenden Vorgang der Privatisierung Schulden erläßt oder von ihr Schulden übernimmt, so wird auch dieses nicht als Vermögenstransfer, sondern als Transaktion mit Anteilsrechten (F.5) gebucht. Privatisierung liegt vor, wenn der Staat durch den Verkauf von Anteilsrechten die Kontrolle über die öffentliche Kapitalgesellschaft aufgibt (siehe 2.26). Eine derartige Entschuldung führt zu einer Zunahme des Eigenkapitals der Gesellschaft (siehe 7.05), und zwar unabhängig davon, ob diese Zunahme mit der Ausgabe neuer Anteilsrechte verbunden ist oder nicht.
Die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen durch den Gläubiger oder die einseitige Aufhebung von Schulden durch den Schuldner werden nicht als finanzielle Transaktion gebucht, da sie keine Interaktion im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Partnern darstellen. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch den Gläubiger geht in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ein (siehe 6.27d)). Die einseitige Schuldenaufhebung durch den Schuldner wird dagegen überhaupt nicht gebucht.
5.17.Auch Zinszahlungen (D.41) können der Anlaß finanzieller Transaktionen sein. Zinsen werden von den Schuldnern an die Gläubiger auf bestimmte Forderungen gezahlt, nämlich auf Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3), Kredite (AF.4) oder auf sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7). Zinsen werden im ESVG periodengerecht zugerechnet, d. h., bei der Verbuchung der Zinsen wird davon ausgegangen, daß die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen (siehe 4.50). Einem Eintrag unter der Position Zinsen (D.41) steht immer eine finanzielle Transaktion gegenüber, durch die eine zusätzliche Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner entsteht. Die Zinsen werden also reinvestiert. Die eigentliche Zinszahlung wird nicht als Zinsen (D.41) gebucht, sondern als zwei finanzielle Transaktionen, in der einerseits Zahlungsmittel übertragen werden und im Gegenzug der Bestand der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner vermindert wird. Werden aufgelaufene Zinsen nicht bei Fälligkeit gezahlt, entstehen Zinsrückstände. Da aufgelaufene Zinsen im Kontensystem bereits gebucht sind, ändert sich durch Zinsrückstände zwar nicht der Gesamtbetrag der Forderungen und Verbindlichkeiten, u. U. jedoch deren Zuordnung (siehe 5.131).
5.18.Bei der einer finanziellen Transaktion gegenüberstehenden Transaktion kann es sich um zugerechnetes, aber nicht ausgeschüttetes Vermögenseinkommen handeln. Beispiele sind Zins- und Dividendeneinnahmen (D.41 bzw. D.421) von Investmentfonds aus den von diesen angelegten Geldern, soweit die Erträge den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht an sie ausgeschüttet werden (siehe 4.49 b) und 4.54 b)), reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen (D.43) und das (positive oder negative) Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44), das den Versicherungsnehmern von Einzellebensversicherungen zusteht. Durch die finanzielle Transaktion wird das (positive oder negative) Vermögenseinkommen reinvestiert.
5.19.Die finanziellen Transaktionen sind mehrfach untergliedert. Ihre Klassifikation stimmt voll mit der der Forderungen und Verbindlichkeiten überein (siehe 5.06—5.08). Daher reicht es aus, die einzelnen Positionen nur im Kapitel 5, Finanzielle Transaktionen, zu definieren und zu erläutern. Kapitel 7, Vermögensbilanzen, wiederholt diese Erläuterungen nicht. Jedoch gibt Anhang 7.1 eine Übersicht über alle im ESVG definierten Aktiva und Passiva.
5.20.Die Gliederung der finanziellen Transaktionen und der Forderungen und Verbindlichkeiten basiert in erster Linie auf der Liquidität und den rechtlichen Merkmalen der Forderungen. Mit Ausnahme der nachrichtlich gezeigten „Ausländischen Direktinvestitionen“ gibt es keine funktionellen Untergliederungen. Im allgemeinen sind die Positionen unabhängig von den institutionellen Einheiten definiert. Falls erforderlich, können die Forderungen und Verbindlichkeiten jedoch durch eine Kreuztabellierung nach den Sektoren der institutionellen Einheiten weiter aufgegliedert werden. Eine Unterposition für die „Einlagen zwischen Kreditinstituten“ wäre ein Beispiel. Der Detaillierungsgrad der dargestellten Forderungen und Verbindlichkeiten hängt auch vom untersuchten Sektor ab.



Tabelle 5.1 — Gliederung der finanziellen Transaktionen
Gliederung der finanziellen TransaktionenCode
Währungsgold und SonderziehungsrechteF.1  
Währungsgold F.11 
Sonderziehungsrechte (SZR) F.12 
Bargeld und EinlagenF.2  
Bargeld F.21 
Sichteinlagen F.22 
Sonstige Einlagen F.29 
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateF.3  
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) F.33 
Geldmarktpapiere  F.331
Kapitalmarktpapiere  F.332
Finanzderivate F.34 
KrediteF.4  
Kurzfristige Kredite F.41 
Langfristige Kredite F.42 
AnteilsrechteF.5  
Anteilsrechte F.51 
Börsennotierte Aktien  F.511
Nichtbörsennotierte Aktien  F.512
Sonstige Anteilsrechte  F.513
Investmentzertifikate F.52 
Versicherungstechnische RückstellungenF.6  
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen F.61 
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen  F.611
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen  F.612
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle F.62 
Sonstige Forderungen/VerbindlichkeitenF.7  
Handelskredite und Anzahlungen F.71 
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten F.79 
Nachrichtlich: ausländische DirektinvestitionenF.m
5.21.Die Analyse geldpolitischer Maßnahmen erfordert u. U. den Ausweis von Geldmengenaggregaten sowohl in den Vermögensbilanzen als auch in den Finanzierungskonten der Sektoren und der übrigen Welt. Doch sind die Geldmengenaggregate von Land zu Land und im Zeitablauf sehr unterschiedlich definiert. Außerdem enthalten sie Bestandteile, die im ESVG als solche nicht ausgewiesen werden. Ferner hängt die Abgrenzung der geldschöpfenden, geldverwendenden und geldneutralen Sektoren von dem jeweils betrachteten Geldmengenaggregat ab. Daher werden im ESVG keine Geldmengenaggregate definiert. In Anhang 5.1 zu dem vorliegenden Kapitel wird jedoch ein Verfahren dargestellt, mit dem in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto beliebige Geldmengenaggregate ausgewiesen werden können.
5.22.Aufgrund der Innovationen an den Finanzmärkten hat die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Forderungen an Aussagekraft verloren. Wenn Laufzeiten wichtig sind, etwa für Analysen von Zinssätzen und Renditen von Aktiva, ist jedoch u. U. eine Aufgliederung nach Laufzeiten erforderlich. Die Laufzeit kann daher, wenn sie relevant ist, als sekundäres Klassifizierungskriterium verwendet werden.



Definition:Kurzfristige Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel höchstens einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von bis zu zwei Jahren (1).Langfristige Forderungen haben eine ursprüngliche Laufzeit von in der Regel mehr als einem Jahr und in außergewöhnlichen Fällen von mehr als zwei Jahren.
(1)   In bestimmten Fällen können vom Staat ausgegebene Wertpapiere, außer Aktien, mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren den kurzfristigen Papieren zugeordnet werden.
5.23.Viele Forderungen und Verbindlichkeiten können nach der Währung aufgegliedert werden, auf die sie lauten.



Definition:Forderungen und Verbindlichkeiten in Landeswährung sind in der Währungseinheit ausgedrückt, die in dem betreffenden Land gesetzliches Zahlungsmittel ist.Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen lauten auf Währungseinheiten, die in dem betreffenden Land nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen zählen auch solche in Korbwährungen (beispielsweise Ecu oder Sonderziehungsrechte) oder solche, die auf Gold lauten. Die Unterscheidung zwischen Landes- und Fremdwährung ist bei Bargeld und Einlagen (AF.2) besonders sinnvoll.
5.24.Position F.1 untergliedert sich in Transaktionen mit
a)
Währungsgold (F.11),
b)
Sonderziehungsrechten (F.12).
5.25.Währungsgold und Sonderziehungsrechte sind die einzigen Forderungen, denen im Kontensystem keine Verbindlichkeit gegenübersteht. Transaktionen mit Währungsgold oder mit Sonderziehungsrechten sind immer mit einem Wechsel des Gläubigers verbunden.
5.26.


Definition:Transaktionen mit Währungsgold (F.11) sind Transaktionen mit dem Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Institutionen, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird (AF.11).
5.27.Die funktional abgegrenzten Währungsbehörden umfassen die Zentralbank (Sektor S.121) sowie Institutionen des Zentralstaats, die Zentralbankaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehört die Ausgabe von Zahlungsmitteln, das Halten und die Verwaltung von Währungsreserven sowie die Verwaltung von Währungsausgleichsfonds.Daher kann Währungsgold in der Regel bei der Zentralbank oder beim Zentralstaat ein finanzielles Aktivum darstellen. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch auch Kreditinstitute Währungsgold halten, das sie jedoch nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Währungsbehörden veräußern dürfen. Nur wenn die effektive Kontrolle über den Goldbestand gegeben ist, können ausnahmsweise auch Kreditinstitute Währungsgold halten.
5.28.Währungsgold hat normalerweise die Form von Barren mit einer Feinheit von mindestens 995/1000.
5.29.Bei Transaktionen mit Währungsgold handelt es sich um den Kauf und den Verkauf von Währungsgold zwischen Währungsbehörden. Der Kauf von Währungsgold wird im Finanzierungskonto der inländischen Währungsbehörde als Erhöhung der Forderungen gebucht. Ihr steht als Gegenbuchung eine Verringerung der finanziellen Aktiva der übrigen Welt gegenüber.
5.30.Transaktionen mit Warengold, also mit Gold, das nicht zum Währungsgold zählt, werden als Zugang/Abgang von Wertsachen (sofern es als Wertaufbewahrungsmittel dient), als Konsum, Vorleistungen, Vorratsveränderung, Warenexport oder als Warenimport gebucht. Auch bei Währungsbehörden können Transaktionen mit Warengold vorkommen, das nicht die Währungsreserven betrifft.
5.31.Wenn Währungsbehörden Warengold in die Währungsreserven aufnehmen oder Währungsgold für andere Zwecke verwenden, so wird dies als Monetisierung bzw. Demonetisierung von Gold bezeichnet. Die Monetisierung und Demonetisierung von Gold wird nicht im Finanzierungskonto gebucht, sondern im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Vermögensart (K.12.2), nämlich als Umwandlung einer Wertsache (AN.13) in Währungsgold (AF.11) bzw. umgekehrt bei der Demonetisierung (siehe 6.32).
5.32.Auf Gold lautende Einlagen, Wertpapiere und Kredite zählen nicht zum Währungsgold, sondern zu den entsprechenden Forderungsarten in Fremdwährung.Der vorübergehende Tausch von Nichtwährungsgold gegen Einlagen wird wie ein Lombardkredit behandelt (siehe 5.81 e)).
5.33.


Definition:Transaktionen mit Sonderziehungsrechten (F.12) betreffen das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene internationale Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.
5.34.Sonderziehungsrechte (SZR) werden einerseits nicht als Verbindlichkeiten des IWF angesehen und andererseits besteht für die IWF-Mitglieder, denen SZR zugeteilt werden, keine Verpflichtung zur Rückzahlung dieser SZR-Zuteilungen. SZR werden ausschließlich von offiziellen Stellen (meist Zentralbanken) gehalten und können zwischen den Teilnehmern am SZR-System und sonstigen Inhabern von SZR, die vom IWF benannt werden (andere Zentralbanken und bestimmte internationale Einrichtungen), übertragen werden. Die SZR garantieren ihren Inhabern das Recht, andere Währungsreserven, insbesondere Devisen, zu erhalten.
5.35.Veränderungen des SZR-Bestandes einer Währungsbehörde können durch Transaktionen mit SZR eintreten, indem SZR an den IWF, an andere Teilnehmer am SZR-System oder an sonstige SZR-Inhaber gezahlt oder von diesen empfangen werden. Diese Veränderungen werden im Finanzierungskonto der Währungsbehörden bzw. der übrigen Welt erfaßt. Die SZR-Bestände können sich auch durch Wertänderungen (sie werden im Umbewertungskonto gebucht) oder durch die Zuteilung und Einziehung von SZR (die im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen nachgewiesen werden, siehe 6.27 a)) ändern.
5.36.


Definition:Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) betreffen den Zugang oder Abgang von in Umlauf befindlichem Bargeld sowie alle Arten von Einlagen in Landeswährung und in Fremdwährung (AF.2).
5.37.Unterschieden werden Transaktionen in
a)
Bargeld (F.21),
b)
Sichteinlagen (F.22),
c)
sonstige Einlagen (F.29).
Die Unterscheidung zwischen übertragbaren und nichtübertragbaren Einlagen ist in einigen Ländern schwierig und für Analysezwecke wenig sinnvoll (zur Unterscheidung zwischen Einlagen und Krediten siehe 5.74 bis 5.76).
5.38.


Definition:Transaktionen mit Bargeld (F.21) betreffen solche mit in Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden (AF.21).
5.39.Zum Bargeld zählen
a)
von gebietsansässigen Währungsbehörden ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen sowie
b)
von gebietsfremden Währungsbehörden ausgegebene und in Umlauf befindliche Banknoten und Scheidemünzen, die sich im Besitz von Gebietsansässigen befinden.
5.40.Nicht zum Bargeld zählen
a)
Banknoten und Scheidemünzen, die sich nicht in Umlauf befinden, wie die Zentralbankbestände an eigenen Banknoten oder eine Notreserve an Banknoten;
b)
Gedenkmünzen, die nicht üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.
5.41.Bargeld kann von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Ausgegeben wird es von der Zentralbank, dem Bund (Zentralstaat), der übrigen Welt und in Ausnahmefällen von Kreditinstituten. Bargeld ist eine Verbindlichkeit der institutionellen Einheit, die es ausgibt.
5.42.


Definition:Transaktionen mit Sichteinlagen (F.22) betreffen solche mit übertragbaren Einlagen bei Banken (AF.22), d. h. mit Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.
5.43.Zu den Sichteinlagen rechnen übertragbare Einlagen bei gebietsansässigen und bei gebietsfremden Kreditinstituten. Hierzu gehören auch übertragbare Einlagen zwischen finanziellen Kapitalgesellschaften wie Mindestreserven, die Kreditinstitute bei Zentralbanken halten, soweit diese übertragbar sind. Andere Beispiele sind „working balances“ und Fremdwährungseinlagen im Rahmen von Swapvereinbarungen zwischen Zentralbanken und/oder Kreditinstituten.
5.44.Übertragbare Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen Sichteinlagen im wesentlichen hei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt sowie bisweilen beim Staat vor.
5.45.


Definition:Transaktionen mit sonstigen Einlagen (F.29) sind solche mit Einlagen bei Banken, die nicht zu den Sichteinlagen zählen (AF.29). Sonstige Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.
5.46.Zu den sonstigen Einlagen (AF.29) gehören
a)
Termineinlagen, über die nicht jederzeit verfügt werden kann, da für sie ein fester Kündigungstermin oder eine Kündigungsfrist gilt. Hierzu gehören z. B. bei der Zentralbank als Mindestreserven gehaltene Einlagen, soweit die Einleger nicht jederzeit und uneingeschränkt über sie verfügen können;
b)
Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate, die nicht handelbar sind oder deren — theoretisch mögliche — Übertragbarkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist;
c)
Einlagen, die auf einem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen. Bei ihnen ist der Einleger häufig während eines festgelegten Zeitraums zu regelmäßigen Einzahlungen verpflichtet, und die eingezahlten Sparraten und die aufgelaufenen Zinsen sind bis zum Fälligkeitstermin festgelegt. Bisweilen sind derartige Einlagen nach Ablauf der Sperrfrist auch mit einer jeweils nach dem Ansparguthaben bemessenen Darlehensgewährung verbunden, womit der Erwerb oder der Bau einer Wohnung finanziert werden kann;
d)
von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u. ä. ausgegebene und bisweilen als „Aktien“ bezeichnete Einlagenpapiere, die rechtlich oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind;
e)
rückzahlbare Einschlußzahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 c));
f)
kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt (siehe 5.81 d)) .
5.47.Nicht zu den sonstigen Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Sie gehören zur Position Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33).
5.48.Zu den sonstigen Einlagen gehören außerdem
a)
von der Zentralbank gehaltene offizielle Ecu-Bestände, die vom Europäischen Währungsinstitut (EWI) zur Durchführung des Europäischen Währungsabkommens als Gegenwert für die Währungsreserven ausgegeben werden, die es von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten erhält. Diese Ecu-Mittel können vom EWI und von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zum Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI verwendet werden. Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den Status eines „sonstigen Halters“ von Ecu verleihen ;
b)
Forderungen und Verbindlichkeiten der Zentralbank aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands, die vom EWI verwaltet werden ;
c)
Forderungen gegenüber dem IWF, die Bestandteil der Währungsreserven sind und denen keine Kredite zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich um die Reservetranche eines IWF-Mitgliedstaats, die sich aus dem eingezahlten Teil der Subskription des betreffenden Mitgliedstaats und der vom IWF vorgenommenen Nettoverwendung der Währung dieses Mitgliedstaats ergibt;
d)
Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, denen keine Kredite zugrunde liegen. Sie umfassen die in Anspruch genommenen IWF-Kredite im Rahmen des IWF-Generalkontos, das ausweist, in welcher Höhe ein Mitgliedstaat eigene Währung vom IWF zurückkaufen muß.
5.49.Sonstige Einlagen können von allen Sektoren und der übrigen Welt gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen derartige Einlagen im wesentlichen bei der Zentralbank, den Kreditinstituten und der übrigen Welt, bisweilen jedoch auch bei anderen Sektoren, etwa beim Staat, vor (siehe 5.74 bis 5.76).
5.50.


Definition:Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und mit Finanzderivaten (F.3) sind solche mit Forderungen in der Form von meist verkäuflichen Inhaberpapieren, die an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können und die dem Inhaber keinerlei Eigentumsrecht an den institutionellen Einheiten gewähren, die die Papiere ausgeben (AF.3).
5.51.Die Position AF.3 umfaßt Forderungen, die in umlauffähigen Titeln verbrieft sind und deren Nennwert bei der Ausgabe festgelegt wird. Hierzu gehören z. B. Wechsel, Anleihen, Einlagenzertifikate, Commercial Paper, handelbare derivative Finanzinstrumente und vergleichbare Papiere, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden (zur Unterscheidung zwischen Wertpapieren und Krediten siehe 5.77 bis 5.80).
5.52.Wertpapiere können von allen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen gehalten werden. Als Verbindlichkeiten kommen sie im wesentlichen bei finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, den Gebietskörperschaften sowie der übrigen Welt vor.
5.53.Die Transaktion F.3 wird untergliedert  in Transaktionen mit
a)
Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33),
b)
Finanzderivaten (F.34).
5.54.


Definition:Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) erstrecken sich nicht auf solche mit Aktien oder mit anderen Anteilsrechten bzw. mit derivativen Finanzinstrumenten, sondern auf solche mit Wertpapieren, die ihrem Inhaber ein festes oder vertraglich festgelegtes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt garantieren.
5.55.Falls erforderlich, kann F.33 untergliedert werden in Transaktionen mit
a)
Geldmarktpapieren (F.331),
b)
Kapitalmarktpapieren (F.332).
5.56.


Definition:Transaktionen mit Geldmarktpapieren umfassen solche mit kurzfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.
5.57.Geldmarktpapiere werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben.
5.58.Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen
a)
Schatzwechsel, Schatzanweisungen und sonstige kurzfristige Staatspapiere einschließlich der von Kreditinstituten im Rahmen der Mindestreservevorschriften gezeichneten Papiere;
b)
von finanziellen oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, gezogene und eigene Wechsel oder Einlagenzertifikate;
c)
im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities (NIF) emittierte kurzfristige Wertpapiere;
d)
Bankakzepte, also die von finanziellen Kapitalgesellschaften akzeptierten Wechsel, die von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ausgestellt wurden und das Versprechen auf Zahlung eines bestimmten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt garantieren. Ein Bankakzept garantiert dem Inhaber, daß die finanzielle Kapitalgesellschaft, die es akzeptiert hat, die Zahlung leistet. Dem Bankakzept steht als Transaktion eine kurzfristige Kreditgewährung der finanziellen Kapitalgesellschaft an ihren Kunden gegenüber. Daher wird vorgeschlagen, Bankakzepte als Verbindlichkeit der sie akzeptierenden finanziellen Kapitalgesellschaft und als Forderung des Inhabers zu behandeln, auch wenn u. U. keine Mittel ausgetauscht wurden. Diese Empfehlung muß flexibel angewendet werden, um den nationalen Praktiken im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten und deren unterschiedlicher Ausgestaltung Rechnung zu tragen.
5.59.Zu den Geldmarktpapieren (AF.331) zählen nicht Wertpapiere, deren — theoretisch mögliche — Umlauffähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist. Sie rechnen vielmehr zu den sonstigen Einlagen (AF.29) bzw. zu den kurzfristigen Krediten (AF.41, siehe 5.74 bis 5.76).
5.60.


Definition:Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren umfassen solche mit langfristigen (siehe 5.22) Wertpapieren ohne solche mit Aktien, anderen Anteilsrechten oder mit Finanzderivaten.
5.61.Kapitalmarktpapiere werden im allgemeinen mit Kupons ausgegeben.
5.62.Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) rechnen
a)
Inhaberschuldverschreibungen;
b)
nachrangigeAnleihen, häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten bezeichnet;
c)
Anleihen mit fakultativen Rückzahlungsterminen, deren spätester länger als ein Jahr entfernt ist;
d)
Anleihen mit unendlicher Laufzeit;
e)
Floating Rate Notes (FRN);
f)
indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist;
g)
Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs („Deep discount bonds“) sowie Null-Kupon-Anleihen;
h)
Euroanleihen, d. h. Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muß;
i)
Privatplazierungen, d. h. aufgrund von zweiseitigen Abkommen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Anleihen, sofern sie zumindest potentiell übertragbar sind. Andernfalls werden sie als langfristige Kredite behandelt;
j)
Kredite, die de facto übertragbar sind, d. h., die an organisierten Sekundärmärkten gehandelt werden (siehe 5.79);
k)
durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung des Kredits und die Schaffung der neuen Wertpapiere;
l)
Wandelschuldverschreibungen bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Kapitalgesellschaft umwandelbar sind. Bei einer derartigen Umwandlung finden zwei finanzielle Transaktionen statt: die Löschung der Schuldverschreibungen und die Ausgabe der Aktien. Von der eigentlichen Anleihe getrennt vorliegende Wandeloptionen sind als eigene finanzielle Aktiva anzusehen und den Finanzderivaten (AF.34) zuzuordnen (siehe 5.67 a) und 5.67 b));
m)
Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös.
5.63.Zu den Kapitalmarktpapieren (AF.332) zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden. Z. T. ersetzen die neuen Wertpapiere die ursprünglichen Forderungen, die effektiv gelöscht werden. Z. T. werden die ursprünglichen Forderungen auf eine andere institutionelle Einheit übertragen, und die neuen Wertpapiere treten in der Vermögensbilanz der institutionellen Einheit, von der die ursprünglichen Aktiva gehalten wurden, an deren Stelle. Im letztgenannten Fall sind die ursprünglichen Aktiva in der Vermögensbilanz der neuen institutionellen Einheit auszuweisen, die sie übernommen hat.
5.64.Nicht zu den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren gehören
a)
Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Pensionsgeschäften. Pensionsgeschäfte sind je nach den an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten den sonstigen Einlagen (siehe 5.46 f)) oder den Krediten (siehe 5.81 d)) zuzuordnen. Die Papiere, die Gegenstand von Pensionsgeschäften sind, werden nicht von der Vermögensbilanz der einen in die Vermögensbilanz der anderen Einheit umgebucht, sondern verbleiben bei den Kapitalmarktpapieren (AF.332);
b)
Transaktionen mit nichthandelbaren Wertpapieren. Sie rechnen zu den langfristigen Krediten (AF.42);
c)
Transaktionen mit nichthandelbaren Krediten, selbst wenn sie an Dritte verkauft wurden, für die jedoch kein organisierter Sekundärmarkt existiert (siehe 5.79).
5.65.


Definition:Transaktionen mit Finanzderivaten sind solche mit Forderungen, die auf einem anderen Instrument basieren oder aus ihm abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrundeliegenden Instrument handelt es sich in der Regel um eine andere Forderung, in bestimmten Fällen jedoch auch um eine Ware oder einen Index.
5.66.Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Hedging-(Absicherungs-)Instrumente bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen. Im ESVG gelten nur diejenigen sekundären Finanzinstrumente als Forderung, die einen Marktwert besitzen und folglich handelbar sind oder am Markt verrechnet werden können. Nur diese werden unter den Finanzderivaten (AF.34) ausgewiesen (siehe 5.05).
5.67.Zu den Finanzderivaten zählen
a)
handelbare Optionen und Freiverkehrsoptionen (OTC-Optionen). Optionen sind Eventualforderungen, durch die der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, erwirbt, innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva (das Basisinstrument) zu einem festgelegten Preis (dem Basis- oder Ausübungspreis) vom Optionsverkäufer zu kaufen (Kaufoption) oder an diesen zu verkaufen (Verkaufsoption). Der Optionskäufer zahlt eine Prämie (den Optionspreis) dafür, daß sich der Optionsverkäufer verpflichtet, den vereinbarten Betrag des Basisinstruments zu dem vereinbarten Betrag zu verkaufen bzw. zu kaufen oder auf Aufforderung des Käufers eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Diese Verpflichtung wird vereinbarungsgemäß als Verbindlichkeit des Optionsverkäufers behandelt, da der Optionspreis den jeweiligen Kosten entspricht, die dem Verkäufer entstehen würden, wenn er sich aus seiner Eventualverbindlichkeit freikaufen würde;
b)
Optionsscheine, die eine Art von handelbaren Optionen sind. Sie berechtigen ihren Inhaber, vom Emittenten des Optionsscheins (in der Regel eine Kapitalgesellschaft) während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Aktien oder Anleihen zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Es gibt ferner Währungsoptionsscheine, deren Wert auf dem Betrag einer Währung basiert, der erforderlich ist, um eine andere Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums zu kaufen, sowie Währungsoptionsscheine, die an Drittwährungen gekoppelt sind („cross-currency warrants“). Man geht vereinbarungsgemäß davon aus, daß der Emittent derartiger Wertpapiere eine Verbindlichkeit eingeht, die den jeweiligen Kosten entspricht, die ihm entständen, wenn er sich aus seiner Eventualverbindlichkeit freikaufen würde;
c)
Termingeschäfte, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Termingeschäfte enthalten die Zusage, eine bestimmte Menge einer standardisierten Basisgröße, bei der es sich um eine Ware, eine Währung oder ein Wertpapier handeln kann, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums zu einem festgelegten Preis zu liefern oder abzunehmen. Bei der Basisgröße kann es sich auch um einen Index handeln;
d)
Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins-, Devisen- und Währungsswaps vor. Bei Zinsswaps werden unterschiedliche Zinszahlungen ausgetauscht, z. B. Zahlungen eines festen gegen Zahlungen eines variablen Zinssatzes oder Zahlungen auf der Basis von zwei verschiedenen variablen Zinssätzen bzw. Zahlungen auf der Basis eines festen Zinssatzes in einer Währung gegen Zahlungen auf der Basis eines variablen Zinssatzes in einer anderen Währung usw. Devisenswaps (einschließlich sämtlicher Terminkontrakte) sind Devisengeschäfte zu einem im Voraus festgelegten Wechselkurs. Bei Währungsswaps werden bestimmte Beträge von zwei verschiedenen Währungen mit nachfolgenden Rückzahlungen einschließlich der Zins- und Tilgungszahlungen während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegen Bedingungen ausgetauscht. Keine der daraus resultierenden Zahlungen wird im Kontensystem als Vermögenseinkommen behandelt, und alle Ausgleichszahlungen werden im Finanzierungskonto gebucht;
e)
Forward Rate Agreements (FRA), soweit diese einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Forward Rate Agreements sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinssatz vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfüllungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten FRA-Satz und dem am Erfüllungstag geltenden Marktzinssatz. Sie werden im Kontensystem nicht als Vermögenseinkommen, sondern als Finanzderivate gebucht.
5.68.Nicht zu den Finanzderivaten (AF.34) rechnen
a)
das einem Finanzderivat zugrundeliegende Instrument;
b)
rückzahlbare Einschußzahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten. Sie werden je nach den beteiligten institutionellen Einheiten den sonstigen Einlagen (AF.29) (siehe 5.46 e)) oder den Krediten (AF.4) (siehe 5.81 c)) zugeordnet;
c)
sekundäre Finanzinstrumente, die nicht handelbar sind und nicht am Markt verrechnet werden können.
5.69.


Definition:Transaktionen mit Krediten (F.4) liegen vor, wenn sich die Bestände an den Forderungen ändern, die entstehen, wenn Gläubiger nichtübertragbare und nicht verbriefte Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen.
5.70.Kredite weisen im allgemeinen folgende Merkmale auf:
a)
Die Bedingungen eines Kredits werden entweder von der finanziellen Kapitalgesellschaft festgelegt, die den Kredit gewährt, oder zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
b)
Die Kreditgewährung geht in der Regel vom Kreditnehmer aus.
c)
Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muß und verzinslich ist.
5.71.Bei den Kredittransaktionen können solche mit
a)
kurzfristigen Krediten (F.41) und solche mit
b)
langfristigen Krediten (F.42)
unterschieden werden.
5.72.


Definition:Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) betreffen Kredite mit kurzer ursprünglicher Laufzeit (siehe 5.22) und jederzeit rückzahlbare Kredite.
5.73.


Definition:Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) betreffen Kredite mit langer ursprünglicher Laufzeit (siehe 5.22).
5.74.Transaktionen mit Krediten (F.4) können von den Transaktionen mit Einlagen (F.22, F.29) häufig anhand des Transaktionspartners, von dem die Initiative zu der Transaktion ausgeht, unterschieden werden. Geht sie vom Schuldner aus, liegt ein Kredit vor. Geht sie vom Gläubiger aus, ist die Transaktion den Einlagen zuzuordnen. Die Frage, wer eine Transaktion initiiert hat, ist allerdings häufig eine Ermessensfrage.
5.75.Vereinbarungsgemäß gilt folgendes: Kurzfristige Kredite an gebietsansässige oder gebietsfremde Kreditinstitute werden in der Regel den Sichteinlagen (AF.22) oder den sonstigen Einlagen (AF.29) zugeordnet. Dagegen werden kurzfristige Einlagen bei gebietsansässigen oder gebietsfremden institutionellen Einheiten, bei denen es sich nicht um geldschöpfende Finanzinstitute handelt, normalerweise zu den kurzfristigen Krediten (AF.41) gezählt. Einlagen sind daher überwiegend Verbindlichkeiten von gebietsansässigen und gebietsfremden geldschöpfenden Finanzinstituten (siehe 5.44 und 5.49), während kurzfristige Kredite im Kontensystem in der Regel nicht als Verbindlichkeiten von geldschöpfenden Finanzinstituten vorkommen.
5.76.Für Analysezwecke ist es u. U. sinnvoll, Ausnahmen von diesen Vereinbarungen vorzusehen. Dies gilt z. B. für Spareinlagen beim Staat und Transaktionen zwischen geldschöpfenden Finanzinstituten, in der Form eines vorübergehenden Tausches von Warengold gegen Einlagen (siehe 5.81 e)) .
5.77.Transaktionen mit Krediten (F.4) sollten anhand des Grades der Marktfähigkeit der Forderungen und der sich daraus ergebenden Implikationen von den Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.3) abgegrenzt werden.
5.78.Wertpapieremissionen bestehen aus einer großen Zahl identischer Papiere, die jeweils auf einen runden Betrag lauten und zusammen den gesamten aufgenommenen Betrag ausmachen. Dagegen basiert ein Kredit in der Regel nur auf einem Vertrag, und Transaktionen mit Krediten finden nur zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner statt. Konsortialkredite werden allerdings von mehreren Gläubigern gewährt.
5.79.Sekundärhandel mit Krediten, d. h., der Kauf oder Verkauf bestehender Kredite ist möglich, kommt jedoch nur selten vor. Wird ein Kredit an einem organisierten Markt handelbar, ist er bei den Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) auszuweisen. In der Regel findet in einem solchen Fall eine ausdrückliche Umwandlung des ursprünglichen Kredits statt (siehe 5.62 j) und 5.62 k)).
5.80.Standardkredite werden meist von Kreditinstituten angeboten und häufig privaten Haushalten gewährt. Das Kreditinstitut legt die Kreditbedingungen fest, während die privaten Haushalte sie lediglich annehmen können oder nicht. Die Bedingungen von Nichtstandardkrediten werden dagegen in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner ausgehandelt. Dies ist ein wichtiges Kriterium, das die Unterscheidung zwischen Nichtstandardkrediten und Wertpapieren erleichtert. Bei öffentlichen Emissionen von Wertpapieren werden die Bedingungen vom Schuldner (eventuell in Absprache mit seiner Bank/dem Konsortialführer) festgelegt. Bei Privatplazierungen werden die Bedingungen der Emission allerdings zwischen Schuldner und Gläubiger ausgehandelt (siehe 5.62 i)).
5.81.Zu den Krediten (AF.4) zählen
a)
Salden auf Kontokorrentkonten einschließlich firmeninterner Salden zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und ihren gebietsfremden Tochtergesellschaften. Nicht dazu zählen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die zu den Einlagen rechnen;
b)
aus Gewinnbeteiligung an Kapitalgesellschaften resultierende Guthaben von Arbeitnehmern;
c)
rückzahlbare Einschlußzahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von institutionellen Einheiten handelt, die keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind (siehe 5.46 e));
d)
kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von institutionellen Einheiten handelt, die keine geldschöpfenden Finanzinstitute sind (siehe 5.46 f)) sowie langfristige Rückkaufvereinbarungen;
e)
Kredite aufgrund des vorübergehenden Tausches von Warengold gegen Einlagen. Derartige Transaktionen sind in wirtschaftlicher Hinsicht mit einem Lombardkredit vergleichbar, da der Käufer des Goldes dem Verkäufer einen Kredit gewährt, der während der Laufzeit der entsprechenden Vereinbarung durch das Gold gesichert ist und dafür eine Vergütung erhält, die sich aus dem festgelegten Rückkaufpreis des Goldes ergibt;
f)
Kredite, die Bankakzepten gegenüberstehen (siehe 5.58 d));
g)
Verpflichtungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf ;
h)
Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten;
i)
Hypothekarkredite;
j)
Konsumentenkredite;
k)
Revolvierende Kredite;
l)
Ratenkredite;
m)
Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden.
5.82.Zu den Krediten gehören ferner
a)
Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten. Diese Kredite werden vom Europäischen Währungsinstitut verwaltet ;
b)
Forderungen gegenüber dem IWF, denen Kredite im Rahmen der allgemeinen Kreditvereinbarungen oder im Rahmen spezieller Kreditvereinbarungen mit den IWF-Mitgliedstaaten zugrunde liegen.
Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF, denen Kredite im Rahmen der Strukturanpassungsfazilität, der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität oder des Treuhandfonds zugrunde liegen.
5.83.Nicht zu den Krediten gehören
a)
sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7), einschließlich Handelskrediten und Anzahlungen (AF.71);
b)
Forderungen und Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn Gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden sind. Sie werden den sonstigen Anteilsrechten (AF.513) zugeordnet (siehe 5.95 f)).
5.84.Kredite können bei allen Sektoren und der übrigen Welt als Forderungen und Verbindlichkeiten vorkommen. Kurzfristige Kredite sind im ESVG allerdings normalerweise keine Passiva von geldschöpfenden Finanzinstituten.
5.85.Im ESVG werden die Kredite normalerweise in kurzfristige und langfristige aufgegliedert. Für Analysezwecke kann es insbesondere bei langfristigen Krediten dennoch sinnvoll sein, Konsumentenkredite , Hypothekarkredite  und sonstige Kredite zu unterscheiden.
5.86.


Definition:Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) sind solche mit Aktien und anderen Anteilsrechten, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation (1) verbunden.Auf dem Markt angebotene, aber nicht ausgegebene Aktien (eigene Anteilsrechte) werden im ESVG nicht ausgewiesen. Das gleiche gilt für zurückgenommene Anteilsrechte, die also von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden oder die im Fall der Auflösung einer Gesellschaft gegen die Eigenmittel der Gesellschaft getauscht werden.
(1)   Im Fall der Liquidation gelten als Eigenmittel die Summe der Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten, letztere jedoch ohne die Verbindlichkeit gegenüber den Eigentümern der Gesellschaft.
5.87.Bei den Transaktionen mit Anteilsrechten können solche mit
a)
Anteilsrechten (ohne Investmentzertifikate) (F.51) und mit
b)
Investmentzertifikaten (F.52)
unterschieden werden.
5.88.


Definition:Transaktionen mit Anteilsrechten (ohne Investmentzertifikate) sind solche mit Aktien und anderen Anteilsrechten (jedoch ohne Investmentzertifikate), die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften der Quasi-Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Fall der Liquidation verbunden.
5.89.Unterschieden werden Transaktionen mit
a)
börsennotierten Aktien (F.511),
b)
nichtbörsennotierten Aktien (F.512),
c)
sonstigen Anteilsrechten (F.513).
5.90.


Definition:Transaktionen mit börsennotierten Aktien (F.511) und mit nichtbörsennotierten Aktien (F.512) sind solche mit handelbaren Wertpapieren, die Beteiligungen am Kapital von Kapitalgesellschaften verbriefen. Die Kurse börsennotierter Aktien (AF.511) werden an amtlichen Börsen oder anderen Sekundärmärkten notiert. Die Kurse nichtbörsennotierter Aktien werden nicht notiert.
5.91.Die börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktien umfassen
a)
von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, d. h. Titel, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie am gesamten Nettovermögen im Liquidationsfall gewähren;
b)
von Aktiengesellschaften ausgegebene Genußscheine, d. h. Titel, die nach Rückzahlung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und ihnen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des Aktienkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuß (Reinvermögen abzüglich Aktienkapital) sichern;
c)
von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien: Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, die(1) von Land zu Land und je nach den Umständen ihrer Ausgabe unter verschiedenen Bezeichnungen wie Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibung usw. auftreten und nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind;(2) ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag, Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.);
(3) Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuß geben;
d)
Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.
5.92.Zu den Aktien (AF.511 und AF.512) zählen nicht
a)
Aktien, die bei der Emission nicht plaziert werden konnten. Sie werden im Kontensystem nicht erfaßt;
b)
in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Sie werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter AF.33 gebucht (siehe 5.62l);
c)
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Sie werden unter AF.513 erfaßt;
d)
Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Sie werden unter AF.513 ausgewiesen (siehe 5.95 c)).
5.93.Die Teilpositionen F.511 und F.512 umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Dieser Vorgang, bei dem sich weder der Wert des gesamten Gesellschaftskapitals noch der dem einzelnen Aktionär hieran zustehende Anspruch ändert, stellt keine finanzielle Transaktion dar und wird im Kontensystem nicht erfaßt (siehe 6.56). Das gleiche gilt für den Aktiensplit.
5.94.


Definition:Transaktionen mit sonstigen Anteilsrechten (F.513) sind solche mit den Anteilsrechten, die nicht zu den börsennotierten oder nichtbörsennotierten Aktien (AF.511 und AF.512) oder zu den Investmentzertifikaten (AF.52) zählen.
5.95.Zu den sonstigen Anteilsrechten (AF.513) zählen
a)
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um Aktien handelt:(1) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter am Kapital von Kommanditgesellschaften auf Aktien,(2) Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
(3) Beteiligungen an Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,
(4) Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit;
b)
Beteiligungen des Staates am Kapital öffentlicher Unternehmen, deren Kapital nicht in Aktien aufgeteilt ist und die ein besonderes Statut besitzen, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht (siehe 2.16 c));
c)
Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler oder supranationaler Organisationen mit Ausnahme des IWF, auch wenn diese Organisationen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft besitzen (z. B. Europäische Investitionsbank);
d)
die finanziellen Mittel des EWI, die aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken aufgebracht werden ;
e)
Kapitaleinlagen in finanzielle und nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe 2.13 f)). Der Wert dieser Beteiligungen entspricht den Bar- und Sacheinlagen abzüglich der Kapitalrückforderungen (siehe 4.61);
f)
die Forderungen von gebietsfremden Einheiten gegenüber fiktiven gebietsansässigen Einheiten (siehe 2.15) sowie die Forderungen der letztgenannten gegenüber den erstgenannten Einheiten.
5.96.


Definition:Transaktionen mit Investmentzertifikaten (F.52) sind solche mit Anteilen an Investmentfonds (AF.52), d. h. mit den Kapitalanteilen, die von einer besonderen Art von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, deren einziger Unternehmenszweck darin besteht, die aufgenommenen Mittel am Geldmarkt, am Kapitalmarkt und/oder in Immobilien anzulegen (Kapitalanlagegesellschaften).
5.97.Investmentzertifikate (AF.52) sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrusts oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt. Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.
5.98.


Definition:Die Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sind alle Bestandsänderungen an versicherungstechnischen Rückstellungen, die wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften (1) festgelegt, von Versicherungsgesellschaften und (rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen) Pensionskassen für zukünftige Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.
(1)   ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7-31.
5.99.Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6) können unterschieden werden
a)
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611),
b)
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612),
c)
Prämienüberträge,
d)
Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle.
5.100.Versicherungstechnische Rückstellungen sind Forderungen
a)
der Versicherungsnehmer bei Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen sowie im Fall der Prämienüberträge,
b)
der Leistungsempfänger bei Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen).
5.101.Versicherungstechnische Rückstellungen sind Verbindlichkeiten
a)
von Lebensversicherungsgesellschaften, Schadenversicherungsgesellschaften und selbständigen Pensionskassen im Sektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125),
b)
von rechtlich unselbständigen Pensionseinrichtungen in den Sektoren, in denen die betrieblichen Pensionsrückstellungen gebildet wurden.
Rückstellungen oder vergleichbare Reserven, die von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer gebildet werden (betriebliche Pensionsrückstellungen), zählen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (AF.6), wenn sie nach denselben versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden, deren sich auch Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen bedienen. Andernfalls sind diese Rückstellungen durch die Aktien oder sonstigen Beteiligungen gedeckt, die von der institutionellen Einheit ausgegeben werden, die die Rückstellungen bildet.
5.102.Von der Sozialversicherung (Teilsektor S.1314 im Sektor Staat) gebildete Rückstellungen zählen nicht zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und stellen im ESVG keine Verbindlichkeiten der Sozialversicherung dar.
5.103.Zwei Arten versicherungstechnischer Rückstellungstransaktionen werden unterschieden:
a)
Veränderung der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) und
b)
Veränderung der Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62).
5.104.


Definition:Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen aus Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61) sind Bestandsänderungen der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61). Das sind die versicherungstechnischen Rückstellungen, die von Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen und für betriebliche Pensionssysteme gebildet werden, damit die vorgesehenen Leistungen erbracht werden können, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
5.105.Unterschieden werden Transaktionen mit
a)
Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.611),
b)
Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (F.612).
5.106.


Definition:Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte bei Lebensversicherungen (F.611) sind die Bestandsänderungen der Ansprüche der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611). Dazu gehören Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten, die zur Versicherungssumme von Erlebensfallversicherungen mit Gewinnbeteiligung hinzukommen.
5.107.Die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611) umfassen Deckungsrückstellungen, Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung sowie versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, wie in den Artikeln 27, 29 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften definiert.
5.108.Transaktionen mit den Ansprüchen der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Lebensversicherungen bestehen aus Zugängen abzüglich Abgängen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne bzw. -verluste aus den von den Versicherungsgesellschaften angelegten Rückstellungsbeträgen (siehe 6.57).Die Zugänge umfassen
a)
die im laufenden Rechnungszeitraum tatsächlich verdienten Lebensversicherungsprämien,
b)
zuzüglich der Prämien, die den Vermögenseinkommen entsprechen, die den privaten Haushalten der Versicherungsnehmer aus der Anlage der Rückstellungen zugerechnet werden,
c)
abzüglich des Entgelts für die Dienstleistungen der Lebensversicherungen.
Die Abgänge umfassen:
a)
die Beträge, die an die Versicherungsnehmer von Erlebensfall- und vergleichbaren Versicherungen am Ende der Vertragslaufzeit oder an die Leistungsempfänger im Todesfall der Versicherten zu zahlen sind,
b)
zuzüglich der im Fall des Rückkaufs von Versicherungen zu zahlenden Beträge.
5.109.Versicherungstechnische Rückstellungen bei Lebensversicherungen sind Forderungen von gebietsansässigen oder gebietsfremden privaten Haushalten und Verbindlichkeiten von gebietsansässigen oder gebietsfremden Versicherungsgesellschaften.Im Fall von Gruppenversicherungsverträgen, die z. B. von Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer geschlossen werden, gelten die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber als Gläubiger, da sie als die tatsächlichen Versicherungsnehmer angesehen werden.
5.110.


Definition:Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte bei Pensionseinrichtungen (F.612) sind die Bestandsänderungen der Ansprüche der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612). Dazu gehören die versicherungstechnischen Rückstellungen von rechtlich selbständigen Pensionskassen, die von Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern oder Gruppen von Selbständigen eingerichtet werden, um für Arbeitnehmer oder Selbständige Renten zu gewährleisten sowie versicherungstechnische Rückstellungen von Pensionssystemen, die die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einrichten.
5.111.Die Transaktionen mit Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen sind die Zugänge abzüglich der Abgänge an versicherungstechnischen Rückstellungen für Pensionszahlungen, jedoch ohne die Umbewertungsgewinne/-verluste aus der Anlage der Rückstellungen der Pensionskassen (siehe 6.57).Die Zugänge umfassen
a)
die auf die Berichtsperiode entfallenden Beiträge an Pensionseinrichtungen, die von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Selbständigen oder von anderen institutionellen Einheiten zugunsten anspruchsberechtigter Personen oder Haushalte geleistet werden. Sie schließen die Rückübertragung von Beiträgen der Arbeitnehmer an Pensionseinrichtungen der Arbeitgeber ein und zählen zu den tatsächlichen Sozialbeiträgen (D.611, siehe 4.92),
b)
zuzüglich der Beiträge, die dem Vermögenseinkommen aus der Anlage der Rückstellungen der Pensionskassen entsprechen und die den an diesen Systemen teilnehmenden privaten Haushalten zugerechnet werden,
c)
abzüglich des im Rechnungszeitraum zu zahlenden Dienstleistungsentgelts für die Verwaltung der Pensionskassen.
Die Abgänge umfassen
a)
regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen (siehe 4.103),
b)
zuzüglich einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
5.112.Die Transaktionen mit Ansprüchen der privaten Haushalte auf die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen umfassen nicht die Übertragung betrieblicher Pensionsrückstellungen auf eine im Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) ausgewiesene selbständige Pensionskasse anläßlich einer Umstellung des Pensionsversicherungssystems. Dieser Vorgang wird im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (Konto III.3.1) als Änderung der Sektorzuordnung (K.12.1) ausgewiesen (siehe 6.30).
5.113.Die versicherungstechnischen Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen sind Forderungen von gebietsansässigen oder gebietsfremden privaten Haushalten, nicht jedoch der institutionellen Einheiten, von denen sie verwaltet werden.
5.114.


Definition:Die Transaktionen mit Prämienüberträgen und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62) umfassen die Bestandsänderungen an derartigen Rückstellungen (AF.62). Das sind versicherungstechnische Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen gebildet werden, und zwar in Höhea)  des Teils der Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist (Prämienüberträge);
b)  der geschätzten Gesamtaufwendungen, die aus der Abwicklung der bis zum Ende des Rechnungszeitraums angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge (Schadenrückstellungen).
5.115.Prämienüberträge ergeben sich daraus, daß die Versicherungsprämien im allgemeinen zu Beginn des Versicherungszeitraums gezahlt werden müssen und daß dieser Zeitraum oft nicht mit dem Rechnungszeitraum übereinstimmt. Am Ende des Rechnungszeitraums, wenn die Bilanz erstellt wird, dient daher ein Teil der im zurückliegenden Rechnungszeitraum gezahlten Prämien der Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum. Bei der Festlegung der Prämienüberträge wird von einer gleichmäßigen Risikoverteilung im Zeitablauf der Versicherungsverträge ausgegangen.Die im Finanzierungskonto als Transaktionen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften zu verbuchenden Prämienüberträge sind der Teil der im jeweiligen Rechnungszeitraum gezahlten Prämien, der zur Risikodeckung im folgenden Rechnungszeitraum bestimmt ist.
5.116.Prämienüberträge sind Forderungen der Versicherungsnehmer. Bei Lebensversicherungen sind die Versicherungsnehmer gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte, bei Schadenversicherungen können sie hingegen jedem beliebigen inländischen Sektor oder der übrigen Welt angehören. Als Kriterium für die Verteilung der Prämienüberträge auf die Sektoren der Volkswirtschaft und die übrige Welt können die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien oder Sozialbeiträge herangezogen werden.
5.117.Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle werden von Versicherungsgesellschaften zur Deckung der voraussichtlichen Verbindlichkeiten aus Schadensfällen gebildet, die noch nicht abgewickelt wurden, weil sie etwa noch strittig sind. Berechtigte Ansprüche, die von Versicherungsgesellschaften anerkannt wurden, gelten als fällig, wenn das Ereignis eintritt, durch das der Anspruch entsteht, unabhängig davon, wie lange es dauert, bis strittige Schadensfälle abgewickelt sind.
5.118.Schadenrückstellungen sind Forderungen der Leistungsempfänger, die jedem Sektor der Volkswirtschaft oder der übrigen Welt angehören können.
5.119.Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62) umfassen Beitragsvorauszahlungen, sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die Schwankungsrückstellung, wie sie in den Artikeln 25, 26, 28 und 31 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften definiert sind.
5.120.


Definition:Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) betreffen die Forderungen und Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, daß zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung ein zeitlicher Abstand besteht.
5.121.Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) entstehen durch vorzeitige oder verspätete Zahlungen für Gütertransaktionen, Verteilungstransaktionen oder im Sekundärhandel mit finanziellen Aktiva. Das sind die Gegentransaktionen für Vorauszahlungen bzw. für ausstehende fällige Zahlungsansprüche. Darüber hinaus fallen unter diese Position antizipative Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Zahlungsrückstände.
5.122.Position F.7 umfaßt nicht
a)
statistische Diskrepanzen (mit Ausnahme eines zeitlichen Abstands) zwischen Gütertransaktionen, Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen;
b)
aufgrund nicht ausreichender Informationen schwierig zuordenbare finanzielle Transaktionen. Sie sollten auf der Basis verfügbarer Informationen zugeordnet werden;
c)
Forderungen, über deren Art und Ausgestaltung nichts bekannt ist;
d)
den sogenannten Restposten der Zahlungsbilanz, der auch als statistische Differenz bezeichnet wird;
e)
vorzeitige oder verspätete Zahlungen (einschließlich Zahlungsrückständen) im Zusammenhang mit der Schaffung von Forderungen oder der Rückzahlung von Verbindlichkeiten. Sie werden nicht der Position F.7, sondern den entsprechenden Forderungsarten zugerechnet.
5.123.Zur Position F.7 gehören Transaktionen mit
a)
Handelskrediten und Anzahlungen (F.71),
b)
übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79).
5.124.


Definition:Transaktionen mit Handelskrediten und Anzahlungen (F.71) beziehen sich auf Forderungen, die durch die direkte Kreditgewährung durch Lieferanten an die Käufer von Waren- oder Dienstleistungen entstehen sowie durch Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten bzw. für Waren- und Dienstleistungslieferungen.
5.125.Zu den Handelskrediten und Anzahlungen (AF.71) zählen
a)
Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden,
b)
von Factoring-Kapitalgesellschaften übernommene Handelskredite, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind,
c)
aufgelaufene Gebäudemieten,
d)
Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen.
5.126.Die Position AF.71 umfaßt nicht Kredite zur Finanzierung von Handelskrediten. Sie sind den Krediten (AF.4) zuzuordnen (siehe 5.81 h)).
5.127.Handelskredite und Anzahlungen können als Forderungen oder Verbindlichkeiten sämtlicher Sektoren und der übrigen Welt vorkommen.
5.128.


Definition:Transaktionen mit übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.79) beziehen sich auf Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen oder finanziellen Transaktionen am Sekundärmarkt und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Hierzu gehören auch Transaktionen mit antizipativen Forderungen und Verbindlichkeiten.
5.129.Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind Forderungen, die dadurch entstehen, daß Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht beglichen wurden. Das gilt beispielsweise für folgende Zahlungsverpflichtungen:
a)
Steuern
b)
Sozialbeiträge
c)
Löhne und Gehälter
d)
Pachten auf Land und Bodenschätze
e)
Dividenden
f)
Zinsen
g)
Handel mit vorhandenen Wertpapieren, also Transaktionen am Sekundärmarkt.
In die an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträge, die unter AF.79 auszuweisen sind, sollte der Teil dieser Steuern und Sozialbeiträge, dessen Einziehung unwahrscheinlich ist und der daher eine Forderung des Staates ohne realen Wert darstellt, nicht einbezogen werden.
5.130.Fällige Zinsen sollten möglichst so gebucht werden, als ob sie in die verzinslichen Forderungen reinvestiert würden (siehe 5.17). Werden in den nationalen Praktiken die Zinsen nicht so gebucht, so sind ausstehende Zinszahlungen den übrigen Forderungen (AF.79) zuzurechnen.
5.131.Zum Zinszahlungstermin werden zwei Finanztransaktionen gebucht (siehe 5.17): Bei erfolgter Zinszahlung eine Transaktion mit Zahlungsmitteln und gegenläufig eine gleichhohe Abnahme der in die verzinsliche Forderung reinvestierten Zinsen. Bleibt die Zinszahlung aus, so gibt es eine Zunahme der übrigen Forderungen (F.79) und eine Abnahme der verzinslichen Forderungen.
5.132.


Definition:Transaktionen mit ausländischen Direktinvestitionen (F.m) sind langfristige Geldanlagen, durch die institutionelle Einheiten einer Volkswirtschaft (die „Direktinvestoren“) langfristige Beteiligungen an institutionellen Einheiten einer anderen Volkswirtschaft (den „Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind“) erwerben. Der Direktinvestor beabsichtigt mit der Geldanlage, einen maßgeblichen Einfluß auf das Management des in der anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmens zu gewinnen. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen, das Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition ist, als auch alle nachfolgenden Anlagetransaktionen zwischen diesen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit (1).
(1)   OECD-Referenzdefinition des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“, 3. Auflage.
5.133.Transaktionen mit ausländischen Direktinvestitionen werden unter den jeweiligen Arten von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen, nämlich unter den Krediten (F.4), Anteilsrechten (F.5) und sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7). Zusätzlich sind die in diesen Forderungen enthaltenen ausländischen Direktinvestitionen „unter dem Strich“ als solche getrennt auszuweisen.
BEWERTUNG
5.134.Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt ausgetauscht wurden.
5.135.Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden finanziellen bzw. nichtfinanziellen Transaktionen werden mit demselben Transaktionswert ausgewiesen. Dabei sind drei Möglichkeiten denkbar:
a)
Wenn die finanzielle Transaktion mit Zahlungsmitteln in Landeswährung (siehe 5.04 und 5.23) abgewickelt wird, so wird der Betrag der ausgetauschten Zahlungsmittel angesetzt.
b)
Wenn die finanzielle Transaktion auf eine Fremdwährung lautet (siehe 5.04 und 5.23) und auch die ihr gegenüberstehende Transaktion nicht in Landeswährungen abgewickelt wird, so wird der Transaktionswert in Landeswährung durch Umbewertung mit dem Marktwechselkurs am Zahlungszeitpunkt ermittelt.
c)
Wenn weder die Finanztransaktion noch die ihr gegenüberstehende Transaktion in einem Zahlungsmittel ausgedrückt (siehe 5.04) ist, so wird der jeweilige Marktwert der betroffenen Forderung oder Verbindlichkeit angesetzt.
5.136.Der Transaktionswert bezieht sich jeweils auf eine bestimmte finanzielle Transaktion und die ihr gegenüberstehende Transaktion. Dieser Wert braucht nicht dem am Markt notierten Preis, einem angemessenen Marktpreis oder einem Preis zu entsprechen, der für die Mehrheit der Preise eine Gruppe von vergleichbaren oder sogar identischen Forderungen und Verbindlichkeiten gilt. Wenn eine Finanztransaktion, wie beispielsweise bei einer Transferzahlung, nicht aus ökonomischen Gründen erfolgt, wird für den Transaktionswert der Marktwert der betroffenen Forderung (Verbindlichkeit) verwendet.
5.137.Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Sie werden als Kauf von Dienstleistungen gebucht. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein, sondern werden als Gütersteuern auf Dienstleistungen ausgewiesen. Werden im Rahmen einer finanziellen Transaktion neue Verbindlichkeiten ausgegeben, ist der Transaktionswert gleich dem Betrag der eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich im voraus gezahlter Zinsen. Wird eine Verbindlichkeit aufgelöst, ist der Transaktionswert sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner gleich dem Betrag, um den sich die entsprechenden Verbindlichkeiten verringern.
5.138.   Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33)
a)
Werden Wertpapiere über Emissionskonsortien oder andere finanzielle Mittler aufgelegt und dann zu einem höheren Preis an die Anleger verkauft, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten zu dem von den Anlegern gezahlten Preis zu buchen. Die Differenz zwischen den von den Anlegern gezahlten und den an die Emittenten geflossenen Beträgen ist als Zahlung der Emittenten an die Mittler für eine erbrachte Dienstleistung zu behandeln.
b)
Wertpapieremissionen werden zum Ausgabepreis bewertet. Werden Wertpapiere mit einem Disagio oder Agio begeben, wird als Ausgabepreis der für den Emittenten zum Verkaufszeitpunkt entstehende Erlös und nicht der Nennwert der Emission gebucht. Die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis ist als während der Laufzeit der Papiere aufgelaufene Zinsen zu behandeln.
c)
Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs („Deep discount bonds“) und Null-Kupon-Anleihen sind als mit einem Disagio begebene Wertpapiere zu behandeln. Bei den Zinsen ist davon auszugehen, daß sie während der Laufzeit der Papiere auflaufen und in weitere Stücke derselben Anleihen reinvestiert werden (siehe 4.46).
d)
Werden langfristige Wertpapiere mit einem nicht signifikanten Disagio begeben, kann ein Zins in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückzahlungspreis zum Emissionszeitpunkt unterstellt werden.
e)
Wenn der Kurs von Wertpapieren an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder an einen Wechselkursindex gekoppelt ist, wird der Ausgabepreis des Wertpapiers gebucht und die Wertzunahme infolge der Indexierung laufend oder einmalig bei Fälligkeit als während der Laufzeit des Papiers auflaufende Zinsen behandelt, die dann im Finanzierungskonto (Konto III.2) in das Wertpapier reinvestiert werden.
f)
Am Sekundärmarkt erworbene umlaufende Wertpapiere werden zum Börsenkurs oder Marktpreis bewertet.
g)
Zur Rückzahlung fällige Wertpapiere werden zum Rückzahlungspreis, gegebenenfalls einschließlich eines Rückzahlungsagios aber ohne ausgeloste Prämien und Sparprämien (sie sind als Zinsen zu buchen), bewertet.
h)
Die Umwandlung von Anleihen in Aktien ist als Verkauf von Anleihepapieren und Kauf von Aktien zu behandeln (siehe 5.621). Den Transaktionswert erhält man anhand des Marktwertes der verkauften Anleihepapiere, aus dem sich u. U. ein auf die Aktien entfallender Umbewertungsgewinn/-verlust ergibt, der im Umbewertungskonto zu buchen ist (siehe 6.54).
5.139.   Finanzderivate (F.34)
a)
Beim Sekundärhandel mit Optionen und beim vorzeitigen Glattstellen vor Optionen finden finanzielle Transaktionen statt. Wird eine Option fällig, kann sie ausgeübt werden oder nicht. Wird sie ausgeübt, erfolgt u. U. eine Zahlung des Optionsverkäufers an den Optionskäufer in Höhe der Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstands und dem vereinbarten Ausübungspreis, oder es findet ein Kauf oder Verkauf des Optionsgegenstands (bei dem es sich um ein finanzielles oder um ein nichtfinanzielles Aktivum handeln kann) statt, der zum geltenden Marktpreis gebucht wird und dem eine Zahlung zwischen dem Optionskäufer und dem Optionsverkäufer in Höhe des vereinbarten Basis- bzw. Ausübungspreises gegenübersteht. Die Differenz zwischen dem geltenden Marktpreis des Optionsgegenstandes und dem vereinbarten Ausübungspreis ist in beiden Fällen gleich dem Liquidationswert der Option, d. h. dem Optionspreis bei Fälligkeit. Wird die Option nicht ausgeübt, findet keine Transaktion statt. Vielmehr erzielt der Optionsverkäufer einen Umbewertungsgewinn und der Optionskäufer einen Umbewertungsverlust, der im Umbewertungskonto zu buchen ist.
b)
Bei den anderen Finanzderivaten liegen in der Regel Kontrakte vor, in denen die beiden Vertragsparteien vereinbaren, zu einem oder mehreren Zeitpunkten in der Zukunft bestimmte finanzielle oder nichtfinanzielle Aktiva auszutauschen. Im Zusammenhang mit derartigen derivativen Finanzinstrumenten ist sowohl der Handel mit den Kontrakten als auch der Nettowert am Abrechnungstag zu buchen. Ferner müssen u. U. Transaktionen im Zusammenhang mit dem Abschluß von derartigen Kontrakten gebucht werden. In vielen Fällen schließen die beiden Parteien jedoch den Kontrakt ab, ohne daß eine Zahlung zwischen ihnen erfolgt. In diesen Fällen ist der Wert der Transaktion, durch die der Kontrakt abgeschlossen wird, gleich null, so daß keine Buchung im Finanzierungskonto erforderlich ist.
c)
Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme (außer Provisionen) sind als Finanzderivate (F.34) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die „Prämie“) ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.
d)
Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei Währungsswaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Folglich entspricht der Wert eines Swaps:1. der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind;2. dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungen, die im Swapvertrag aufgeführt werden.
Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.
Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Sonstige Ströme aufgrund einer Swapvereinbarung sind dagegen in Höhe der tatsächlich ausgetauschten Beträge als Transaktion eines Finanzderivats zu verbuchen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a).
Ein Swap oder ein Forward Rate Agreement wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate auf der Aktivseite verbucht, wenn sein Nettowert positiv ist und sich somit durch per saldo positive Zahlungen erhöht (und umgekehrt). Ist der Nettowert des Swap negativ, wird er auf der Passivseite verbucht, wobei sich sein Nettowert durch per saldo negative Zahlungen erhöht (und umgekehrt).
Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.
Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Diese abschließende Transaktion und die abschließenden per saldo gezahlten Zinsen entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a)).
5.140.   Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (F.51)
a)
Neu emittierte Aktien werden zum Ausgabepreis bewertet, d. h. in der Regel zum Nennwert zuzüglich des Agios.
b)
Transaktionen mit umlaufenden Aktien werden zum Transaktionswert erfaßt. Ist dieser Wert nicht bekannt, können börsennotierte Aktien zu ihrem Börsenkurs oder Marktpreis und nichtbörsennotierte Aktien zu ihrem Buchwert bewertet werden.
c)
Dividendenanrechtsscheine werden zu dem sich aus dem Dividendenvorschlag des Emittenten ergebenden Preis ausgewiesen.
d)
Die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien wird im ESVG nicht nachgewiesen (siehe 5.93). Hat die Ausgabe von Kapitalberichtigungsaktien jedoch eine Änderung des Gesamtmarktwertes der Aktien einer Kapitalgesellschaft zur Folge, ist diese Änderung im Umbewertungskonto zu buchen (siehe 6.56).
e)
Der Transaktionswert von sonstigen Anteilsrechten (F.513) ist gleich dem Betrag der von den Eigentümern an die Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften übertragenen Mittel. In bestimmten Fällen kann eine Mittelübertragung durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft erfolgen.
5.141.   Investmentzertifikate (F.52)
a)
Der Wert von Transaktionen mit Investmentzertifikaten umschließt auch die reinvestierten (thesaurierten) Vermögenseinkommen.
b)
Das sind die von Investmentfonds empfangenen Vermögenseinkommen abzüglich der anteiligen Verwaltungskosten, soweit sie den Anteilsinhabern zugerechnet, aber nicht ausgeschüttet werden. Sie werden im Finanzierungskonto unter den Investmentzertifikaten gegengebucht und damit in die Zertifikate reinvestiert.
BUCHUNGSZEITPUNKT
5.142.Finanzielle Transaktionen und die ihnen gegenüberstehenden Transaktionen sind zum selben Zeitpunkt zu buchen.
5.143.Steht einer finanziellen Transaktion eine nichtfinanzielle Transaktion gegenüber, werden beide Transaktionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die nichtfinanzielle Transaktion stattfindet. Wird z. B. beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ein Handelskredit gewährt, ist diese finanzielle Transaktion zu dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem sie in den entsprechenden Konten für nichtfinanzielle Transaktionen nachgewiesen wird.
5.144.Steht einer finanziellen Transaktion eine andere finanzielle Transaktion gegenüber, sind drei Möglichkeiten denkbar (siehe 5.04):
a)
Wenn beide finanziellen Transaktionen mit Zahlungsmitteln abgewickelt werden, so gilt der Zeitpunkt der ersten Zahlung.
b)
Wenn nur eine der beiden finanziellen Transaktionen in Zahlungsmitteln stattfindet, so gilt ebenfalls der Zeitpunkt der ersten Zahlung.
c)
Wenn keine der finanziellen Transaktionen auf Zahlungsmittel lautet, so gilt der Zeitpunkt, zu dem die erste finanzielle Transaktion stattfindet.
DIE ERMITTLUNG VON FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN ANHAND DER VERÄNDERUNG DER VERMÖGENSBESTÄNDE
5.145.Liegen keine Basisdaten über finanzielle Transaktionen vor, können letztere anhand der aus der Vermögensschlußbilanz gegenüber der Vermögenseröffnungsbilanz ersichtlich werdenden Veränderung der Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten ermittelt werden. Allerdings gehen in die Bestandsänderungen neben den Transaktionen auch Umbewertungen und sonstige reale Vermögensänderungen ein, die im Umbewertungskonto bzw. im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen zu buchen sind (siehe 5.04).
5.146.Dieser Anhang erläutert, wie Geldmengenaggregate in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto ausgewiesen werden können.
5.147.Die Definitionen der Geldmengenaggregate sind von Land zu Land verschieden und ändern sich im Laufe der Zeit. Darüber hinaus basieren sie nicht notwendigerweise auf den im ESVG verwendeten Klassifikationen der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Sektoren. Daher werden im ESVG keine Geldmengenaggregate definiert.
5.148.Der Ausweis von Geldmengenaggregaten in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto wirft mehrere Probleme auf: Erstens stimmen die Bestandteile der Geldmengenaggregate häufig nicht mit den Positionen überein, die im ESVG unterschieden werden. So ist es möglich, daß in ein Geldmengenaggregat nur ein Teil der Position Bargeld und Einlagen (AF.2) einbezogen wird, der nach der Laufzeit, nach dem haltenden Sektor oder nach dem ausgebenden Sektor unterschieden wird. Zweitens können die Geldmengenaggregate geldschöpfende, geldhaltende und geldneutrale Sektoren unterscheiden, die im ESVG so nicht erscheinen. Drittens werden in der Praxis zur Berechnung der Geldmengenaggregate u. U. andere Datenquellen verwendet als zur Erstellung der Vermögensbilanzen und des Finanzierungskontos der Sektoren und der übrigen Welt.
5.149.Um trotzdem ein Geldmengenaggregat MX in den Vermögensbilanzen oder im Finanzierungskonto auszuweisen, ist es erforderlich, jede im ESVG definierte Klasse i von Forderungen und Verbindlichkeiten in zwei Teilklassen zu untergliedern, nämlich in
a)MXi : den Teil der zur Klasse i gehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten, der zum Geldmengenaggregat MX gehört;
b)MX-i : den Teil der zu Klasse i gehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten, der nicht zum Geldmengenaggregat MX zählt.
In der Praxis werden bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten auch nicht in weitgefaßte Geldmengenaggregate einbezogen, wie das Währungsgold und die Sonderziehungsrechte (AF.1) oder versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6). Bei ihnen gibt es keinen Geldmengenbestandteil, eine Aufgliederung von AF.1 und AF.6 in MXi und MX-i ist also nicht erforderlich.
5.150.Das Geldmengenaggregat MX ist gleich der Summe der Forderungsanteile MXi der geldhaltenden Sektoren bzw. gleich der Summe der Verbindlichkeitsanteile MXi der geldschöpfenden Sektoren gegenüber den geldhaltenden Sektoren.
5.151.Ein wichtiger Vorteil dieses Verfahrens ist seine Flexibilität. Wird die Definition eines Geldmengenaggregats geändert, ist lediglich die Aufgliederung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten in MXi und MX-i anzupassen.



Geldmengenaggregate in den Vermögensbilanzen und im Finanzierungskonto
Forderungen der geldhaltenden Sektoren Verbindlichkeiten der geldschöpfenden Sektoren
InsgesamtAufgliederung nach SektorenAufgliederung nach SektorenInsgesamt
  AF.1   
  AF.2   
  davonMX2  
  MX-2  
  AF.3   
  AF.33   
  davonMX33  
  MX-33  
  AF.34   
  davonMX34  
  MX-34  
  AF.4   
  AF.41   
  davonMX41  
  MX-41  
  AF.42   
  davonMX42  
  MX-42  
  AF.5   
  AF.51   
  davonMX51  
  MX-51  
  AF.52   
  davonMX52  
  MX-52  
  AF.6   
  AF.7   
  AF.71   
  davonMX71  
  MX-71  
  AF.79   
  Forderungen und Verbindlichkeiten, insgesamt davon MX  

KAPITEL 6

SONSTIGE STRÖME

6.01.Zu den sonstigen Strömen gehören die Abschreibungen (K.1), der Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) und sonstige Vermögensänderungen (K.3 bis K.12).Die sonstigen Vermögensänderungen können nicht aus den im Vermögensbildungskonto oder dem Finanzierungskonto ausgewiesenen Transaktionen abgeleitet werden, sondern sie umfassen sonstige Volumensänderungen (K3 bis K10 und K12) sowie die Umbewertungsgewinne/-verluste (K11).
6.02.


Definition:Abschreibungen (K1) messen die Wertminderung des Anlagevermögens während einer Periode durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten, unter Einschluß des Risikos für Verluste von Anlagevermögen durch versicherbare Schadensfälle.
6.03.Abschreibungen sind auf das gesamte Anlagevermögen zu berechnen, also sowohl auf Sachanlagen als auch auf immaterielles Anlagevermögen, wie Suchbohrungen, Computerprogramme, sowie auf Bodenverbesserungen und aktivierte Grundstücksübertragungskosten, jedoch nicht auf Tiere.
6.04.Bei der Berechnung der volkswirtschaftlichen Abschreibungen (die von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen zu unterscheiden sind) ist grundsätzlich von dem Bestand an Anlagevermögen und von der normalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten auszugehen. Zur Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die Kumulationsmethode (Perpetual-inventory-Methode) empfohlen, wenn direkte Informationen über den Bestand an Anlagevermögen fehlen. Der Bestand an Anlagevermögen ist zu den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode zu bewerten.Verluste an Anlagevermögen aufgrund von versicherbaren Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter entsprechend verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft insgesamt kann davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche normale Schadensfall innerhalb einer Periode gleich oder nahe dem Durchschnitt ist. Für einzelne Einheiten und Gruppen von Einheiten kann jedoch der tatsächliche normale Schadensfall vom durchschnittlichen Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren eine Differenz zwischen den tatsächlichen und durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung des Anlagevermögens gebucht.
Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode berechnet, also wird der abzuschreibende Wert gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes verteilt.
Je nachdem, wie die Wertminderung eines Anlagegutes verläuft, kann es jedoch erforderlich sein, die Abschreibungen nach der geometrischen Abschreibungsmethode zu berechnen.
6.05.In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen.
6.06.


Definition:Nichtproduzierte Vermögensgüter (1) sind Grund und Boden, sonstige materielle nichtproduzierte Vermögensgüter, die zur Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sowie immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Nettozugang ist der Erwerb abzüglich der Veräußerungen.
(1)   Definition von „Vermögensgüter“ siehe Anhang 7.1 zu Kapitel 7.
6.07.Zum Grund und Boden gehören der Boden selbst einschließlich Bodendecke und zugehörige Oberflächengewässer . Zu den zugehörigen Oberflächengewässern gehören die Binnengewässer — Stauseen, Seen, Flüsse usw. —, an denen Eigentumsrechte bestehen können.
6.08.Die folgenden Posten sind im Grund und Boden nicht enthalten:
a)
Gebäude und sonstige Bauten auf dem Grund und Boden oder durch ihn hindurch, wie Straßen, Tunnel usw.,
b)
Reb- und Obstbaumbestände sowie andere Anpflanzungen von Bäumen und sonstige Anbaukulturen usw.,
c)
Bodenschätze,
d)
nichtkultivierte biologische Ressourcen,
e)
unterirdische Wasservorkommen.
Die Posten a) und b) zählen zum produzierten Anlagevermögen, die Posten c) bis e) zum nichtproduzierten Sachvermögen.
6.09.Erwerb und Veräußerungen von Grund und Boden werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Transaktionen mit Grund und Boden werden in den Konten des Käufers und in den Konten des Verkäufers mit demselben Wert gebucht. Dieser Wert enthält nicht die im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem Grund und Boden entstehenden Kosten (Grundstücksübertragungskosten), die den Bruttoanlageinvestitionen zugerechnet werden.
6.10.Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduzierten Sachvermögen erstrecken sich auf Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen und Wasservorkommen. Zu den Bodenschätzen gehören Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erzlager und nichtmetallische Mineralvorkommen (71) .
6.11.Erwerb und Veräußerungen von sonstigem nichtproduziertem Sachvermögen werden zu den jeweiligen Marktpreisen bewertet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Veräußerung gelten. Erwerb und Veräußerung schließen die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus, die unter den Grundstücksübertragungskosten in die Bruttoanlageinvestitionen einbezogen werden.
6.12.Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter sind Patente, Nutzungsrechte, wie Miet- und Pachtverträge sowie sonstige übertragbare Verträge, aktivierter Firmenwert und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Miet- und Pachtverträge beziehen sich auf Grund und Boden, Bodenschätze sowie auf Wohn- und Nichtwohngebäude. Weitere Beispiele sind übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern. Der Wert des Erwerbs oder der Veräußerung von Miet- und Pachtverträgen sowie von sonstigen übertragbaren Verträgen besteht in den Zahlungen, die an die ursprünglichen oder nachfolgenden Mieter oder Pächter geleistet werden, wenn die Miet- bzw. Pachtverträge oder Konzessionen an andere institutionelle Einheiten verkauft oder auf sie übertragen werden. Der Wert des Erwerbs und der Veräußerung immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter schließt die damit verbundenen Kosten der Eigentumsübertragung aus. Letztere sind eine Komponente der Grundstücksübertragungskosten und damit der Bruttoanlageinvestitionen.
6.13.Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern wird im Vermögensbildungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.
6.14.


Definition:Sonstige Vermögensänderungen sind Ströme, die nicht das Ergebnis von Transaktionen sind, die im Sachvermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto gebucht werden. Zwei Arten von sonstigen Veränderungen sind zu unterscheiden: Die erste umfaßt sonstige Veränderungen des Volumens der Aktiva. Die zweite gibt die Wertänderungen der Aktiva und Passiva aufgrund von Veränderungen der Höhe und Struktur der Preise, die zu Umbewertungsgewinnen führen.
6.15.Sonstige reale Vermögensänderungen sind Stromgrößen, die unterschiedlichen Aufgaben dienen. Eine wichtige Aufgabe besteht darin, die Möglichkeit zu schaffen, daß bestimmte Vermögensgüter in das System eintreten und es wieder verlassen können, ohne produziert oder verbraucht worden zu sein, wie Zugänge und Abgänge von in der Natur vorkommenden Gütern. Dies ist wichtig für die Erschließung, den Abbau und die Schädigung von Naturvermögen. Eine zweite Funktion besteht darin, außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse, die sich auf den Wert der Vermögensgüter auswirken, in die Rechnung einzubeziehen.
6.16.Die sonstigen realen Vermögensänderungen erstrecken sich auf neun Kategorien:
a)
Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern (K.3),
b)
Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern (K.4),
c)
Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen (K.5),
d)
Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter (K.6),
e)
Katastrophenschäden (K.7),
f)
Enteignungsgewinne/-verluste (K.8),
g)
Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern (K.9),
h)
Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten (K.10),
i)
Neuzuordnungen (K.12).
6.17.Vermögensgüter, die nicht produziert wurden, werden der jeweiligen Art von Aktiva zugebucht (K.3), wenn sie wirtschaftlich erstmalig als Vermögenswerte in Erscheinung treten oder ihr Wert durch Änderung der wirtschaftlichen Nutzung steigt.Hierzu gehören
a)
Bruttozunahme der abbaubaren Bodenschätze: erschlossene Kohle-, Erdöl- und Erdgasvorkommen, Erzlager oder nichtmetallische Mineralvorkommen, die wirtschaftlich abbaubar sind. Außerdem ist die Zunahme von Vorkommen eingeschlossen, deren Abbau durch den technischen Fortschritt oder durch relative Preisänderungen wirtschaftlich wird;
b)
Übergang von sonstigem Naturvermögen in den Bereich einer wirtschaftlichen Nutzung. Das sind in der Natur vorkommende Werte, die ihren Status ändern und zu wirtschaftlichen Werten werden. Das sind Werte, an denen institutionelle Einheiten Eigentumsrechte haben und aus denen ihre Eigentümer wirtschaftliche Vorteile ziehen können (z. B. die Nutzung von Urwäldern, die wirtschaftliche Erschließung von Ödland oder die Neulandgewinnung);
c)
qualitative Änderungen infolge von Änderungen der wirtschaftlichen Nutzung werden der Volumenskomponente zugerechnet. Diese werden als Änderung in der Zuordnung der Vermögensart gebucht (siehe 6.32). Ein Beispiel ist die Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche zu Bauland;
d)
Entstehen von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern. Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter entstehen, wenn Erfindungen patentiert oder veräußerbare Verträge abgeschlossen werden. Wenn Unternehmen zu Preisen verkauft werden, die ihre Eigenmittel übersteigen (siehe 7.05), ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Eigenkapital als aktivierter Firmenwert zu buchen. Ein Firmenwert, der nicht durch Verkauf/Kauf belegt ist, wird nicht als Vermögenswert ausgewiesen.
6.18.Bestimmte produzierte Güter werden den Aktiva zugebucht, wenn ihr Vermögenswert erstmalig in Erscheinung tritt.Dazu zählen
a)
Wertgegenstände, wie Edelsteine und Kunstgegenstände, wenn der hohe Wert oder die künstlerische Bedeutung eines Gegenstands, der in der Vermögensbilanz noch nicht enthalten war, erstmals erkannt wird;
b)
historische Monumente, wenn die spezifische archäologische, historische oder kulturelle Bedeutung eines Bauwerks, das in der Vermögensbilanz völlig abgeschrieben ist oder nur einen geringen Wert hat, erstmals erkannt wird.
6.19.Das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen (K.5) unterliegt nicht der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung einer institutionellen Einheit und gilt damit nicht als Produktion. Der Zuwachs bei diesen wirtschaftlichen Werten, z. B. beim natürlichen Baumbestand oder bei Fischbeständen in Flußmündungen, ist als wirtschaftliches Entstehen zu betrachten.
6.20.Natürliches Wachstum sollte als Zugang (K.5), der Abbau dieser Ressourcen als wirtschaftliches Verschwinden (K.61) verbucht werden. In der Praxis kann jedoch natürliches Wachstum nur netto verbucht werden, weil die physischen Messungen, die vermutlich die einzige verfügbare Grundlage für die Verbuchung sein werden, effektiv Nettoangaben sind.
6.21.Nichtproduzierte Vermögensgüter werden abgebucht (K.6), wenn sie verschwinden oder ihre wirtschaftliche Bedeutung verlieren. Dazu zählen
a)
der Abbau von Naturvermögen (K.61), der die Verringerung der Vorkommen an Bodenschätzen, der nichtkultivierten biologischen Ressourcen und Wasservorräte umfaßt, die zu den Vermögensgütern gehören (siehe 6.19);
b)
das sonstige wirtschaftliche Verschwinden von nichtproduzierten Vermögensgütern (K.62):(1) die sonstige Verringerung des Bestands an abbaubaren Bodenschätzen (Neubewertung der Abbaubarkeit aufgrund der technischen Entwicklung oder der relativen Preisentwicklung),(2) qualitative Verschlechterung der nichtproduzierten Vermögensgüter aufgrund von Änderungen in der wirtschaftlichen Nutzung,
(3) Schädigung der nichtproduzierten Vermögensgüter durch wirtschaftliche Aktivitäten. Hierunter fällt die Schädigung von Grund und Boden, Wasservorkommen und von sonstigem Naturvermögen,
(4) Abschreibung des aktivierten Firmenwerts, Aufhebung veräußerbarer Verträge und Ablauf des Patentschutzes.
6.22.Als sonstige reale Vermögensänderungen werden die Katastrophenschäden (K.7) gebucht, die das Ergebnis von unregelmäßigen erkennbaren Ereignissen großer Tragweite sind. Sie können alle Arten von Vermögenswerten zerstören.
6.23.Zu solchen Ereignissen zählen starke Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutkatastrophen, außergewöhnlich heftige Hurrikane, Dürre- und sonstige Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr und sonstige politische Ereignisse, technische Unfälle wie das Austreten größerer Mengen toxischer Substanzen oder das Entweichen größerer Mengen radioaktiver Partikel in die Luft.Dazu zählen insbesondere
a)
die Verschlechterung der Qualität von Grund und Boden durch außergewöhnlich starke Überschwemmungen oder Sturmschäden,
b)
die Zerstörung kultivierter Pflanzen- und Tiervorkommen durch Dürre, Schädlingsbefall oder Seuchen,
c)
die Zerstörung von Gebäuden, Anlagen oder Wertgegenständen durch Waldbrände oder Erdbeben,
d)
die Vernichtung von Bargeld oder Inhaberpapieren im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder politischen Ereignissen.
6.24.Enteignung liegt vor, wenn Regierungen oder sonstige institutionelle Einheiten aus Gründen, die nichts mit der Zahlung von Steuern, Geldstrafen oder ähnlichen Abgaben zu tun haben, ohne volle Entschädigung von Vermögensgütern anderer institutioneller Einheiten einschließlich gebietsfremder Einheiten Besitz ergreifen. Der nicht entschädigte Teil derartiger einseitiger Beschlagnahmen ist kein im Sachvermögensbildungskonto zu buchender Vermögenstransfer.
6.25.Unter den sonstigen realen Veränderungen an Vermögensgütern (K.9) werden die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse auf den Substanzwert von Vermögensgütern gebucht.Hierzu gehören
a)
unvorhersehbares Veralten. Abschreibungen umfassen nicht das unvorhersehbare Veralten von Anlagevermögen. Daher können die Normalabschreibungen geringer sein als die unter Verwendung der tatsächlichen Nutzungsdauer. Deshalb müssen Buchungen erfolgen, um die erhöhte Wertminderung des Anlagevermögens, etwa infolge der Einführung verbesserter Technologien, zu berücksichtigen;
b)
Unterschiede zwischen normalen Schadensfällen (berücksichtigt in den Abschreibungen) und tatsächlichen Verlusten. Da Abschreibungen keine unvorhersehbaren Schadensfälle einschließen, kann der für normalerweise zu erwartende Schadensfälle angesetzte Betrag niedriger (oder höher) sein als der tatsächlich entstandene Schaden. Deshalb müssen für die unvorhersehbaren Wertminderungen (oder Wertsteigerungen) des Anlagevermögens aufgrund dieser Ereignisse Berichtigungen vorgenommen werden;
c)
in den Abschreibungen nicht berücksichtigte Schädigung des Anlagevermögens, wie durch unvorhersehbare Auswirkungen von säurehaltiger Luft und saurem Regen auf Gebäudefassaden oder Fahrzeugkarosserien;
d)
Aufgabe von Produktionsanlagen vor ihrer Fertigstellung oder vor Beginn der wirtschaftlichen Nutzung;
e)
außerordentliche Vorratsverluste (z. B. durch Brandschäden, Diebstahl, Insektenbefall von Getreidevorräten);
f)
statistische Differenzen bei nichtfinanziellen Vermögensgütern zwischen der Vermögensschlußbilanz und der Vermögenseröffnungsbilanz.
6.26.Hier sind alle Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten zu buchen, die weder auf die im Finanzierungskonto erfaßten finanziellen Transaktionen zurückzuführen sind, noch zu den im Umbewertungskonto enthaltenen Umbewertungsgewinnen/-verlusten zählen, noch eine Änderung der Sektorzuordnung oder der Vermögensart darstellen und auch nicht durch Katastrophenverluste oder entschädigungslose Beschlagnahme verursacht worden sind.
6.27.Die Kategorie K.10 umfaßt
a)
Zuteilungen und Einziehungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (AF.12) (siehe 5.33 bis 5.35):Den SZR stehen keine Verbindlichkeiten gegenüber. Die Schaffung und die Annullierung von SZR (als Zuteilung und Einziehung von SZR bezeichnet) werden deshalb nicht als Transaktionen gebucht, sondern als Vorgänge im Konto für die realen Vermögensänderungen. Durch Zuteilungen von SZR werden die Forderungen der Währungsbehörden erhöht, durch Einziehungen von SZR werden sie verringert;
b)
sonstige Änderungen des Volumens von Forderungen kommen im Zusammenhang mit Pensionssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen vor. Bei diesen Systemen wird den beteiligten Arbeitnehmern eine bestimmte Pensionshöhe garantiert. Mit Hilfe einer Formel werden die Leistungen an die Beschäftigungsdauer und die Gehälter der beteiligten Arbeitnehmer gebunden und hängen nicht ausschließlich vom Vermögensstand der Pensionskasse ab. Bei diesen Pensionssystemen erfassen die sonstigen Volumenänderungen Änderungen in den errechneten Rückstellungen, die sich aus geänderten Leistungsstrukturen ergeben und nicht auf Änderungen in der Altersstruktur oder der Beschäftigungsdauer der Versicherten zurückzuführen sind. Zu Veränderungen der Leistungsstruktur kommt es beispielsweise bei Änderungen der Formel, Herabsetzung des Pensionsalters oder Finanzierung einer jährlichen Erhöhung zukünftiger Pensionen oder aller jeweils gezahlten Pensionen (normalerweise definiert als ein fester Prozentsatz pro Jahr);
c)
außerordentliche Verluste von Bargeld oder Inhaberpapieren zum Beispiel durch Brandschäden oder Diebstahl;
d)
Abschreibung uneinbringlicher Forderungen durch die Gläubiger, wie einseitige Anerkennung durch einen Gläubiger, daß eine Forderung aufgrund eines Konkurses oder sonstiger Faktoren nicht mehr eingezogen werden kann. Hier ist sowohl die Forderung des Gläubigers als auch die entsprechende Verbindlichkeit des Schuldners zu löschen. Wird jedoch die schuldnerische institutionelle Einheit vom Gläubiger kontrolliert, so wird die Abschreibung von Forderungen durch den Gläubiger, die nicht durch Konkurs begründet ist, in den Vermögensbildungskonten gebucht. Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz gehören hierzu nicht an den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung der Staat einseitig als unwahrscheinlich anerkennt. An den Staat zu zahlende Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, werden in demselben Rechnungszeitraum, in dem die Verbindlichkeit entstanden ist, bei der Berechnung des Finanzierungssaldos des Staates und der Partnersektoren neutralisiert (siehe 1.57);
e)
statistische Abweichungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten und Passiva zwischen der Vermögensschlußbilanz und der entsprechenden Vermögenseröffnungsbilanz.
6.28.Kategorie K.10 enthält nicht
a)
die einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlaß): Sie wird als Transaktion zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner behandelt (siehe 4.165 f) und 5.16) und nicht als sonstige Volumenänderung;
b)
die Ablehnung einer Schuld: Die einseitige Streichung einer Verbindlichkeit durch einen Schuldner wird nicht im ESVG berücksichtigt.
6.29.Die Neuzuordnungen (K.12) umfassen Änderungen in der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten (K.12.1) und Änderungen in der Art der Aktiva und Passiva (K.12.2).
6.30.Ändert eine institutionelle Einheit ihre Sektorzugehörigkeit, so muß die gesamte Vermögensbilanz umgebucht werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sektor private Haushalte zu einer Quasi-Kapitalgesellschaft wird, die nun dem Sektor der Kapitalgesellschaften zuzuordnen ist.Die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten umfaßt das Entstehen und Verschwinden von bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen. Wenn eine Kapitalgesellschaft von einer oder mehreren anderen Kapitalgesellschaften übernommen wird, verschwinden alle Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich Aktien und sonstiger Beteiligungen zwischen dieser Kapitalgesellschaft und den sie übernehmenden Kapitalgesellschaften aus dem System. Der Erwerb von Aktien und sonstigen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Fusion ist jedoch als finanzielle Transaktion zwischen der erwerbenden Kapitalgesellschaft und dem bisherigen Inhaber zu buchen. Der Umtausch vorhandener Aktien in Aktien der übernehmenden oder neuen Kapitalgesellschaft ist als Rücknahme von Aktien und gleichzeitige Ausgabe neuer Aktien zu buchen. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übernommenen Kapitalgesellschaft und Dritten bleiben unverändert und gehen auf die übernehmende(n) Kapitalgesellschaft(en) über.
Entsprechend werden, wenn eine Kapitalgesellschaft rechtlich in zwei oder mehr institutionelle Einheiten geteilt wird, neue Forderungen und Verbindlichkeiten (Entstehen von Forderungen) in dieser Kategorie (K.12.1) gebucht.
6.31.Die Kategorie K.12.2 unterscheidet zwischen Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) und sonstigen Neuzuordnungen (K.12.22).
6.32.Die Monetisierung/Demonetisierung von Gold (K.12.21) wird im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen der Währungsbehörden gebucht (siehe 5.27), also im Teilsektor Zentralbank (S.121) oder beim Bund (S.1311).Monetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungsbehörden das Gold von den Beständen an Wertsachen (AN.13) zu den von ihnen gehaltenen Währungsreserven (AF.11) umbuchen. Im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen wird dann eine Verringerung der von ihnen gehaltenen Wertsachen und eine Zunahme des von ihnen gehaltenen Währungsgoldes gebucht.
Der Erwerb von Währungsgold von anderen Währungsbehörden wird als Transaktion mit Währungsgold behandelt (F.11). Alle anderen Goldkäufe der Währungsbehörden, einschließlich Käufe von finanziellen Mittlern oder über einen organisierten Goldmarkt, sind als Erwerb von Wertsachen mit anschließender Änderung der Vermögensart zu buchen.
Demonetisierung von Gold erfolgt, wenn die Währungsbehörden Gold aus den Währungsbeständen zu den Wertsachen umbuchen. Dann werden die Währungsgoldbestände der Währungsbehörden geringer, und bei ihren Beständen an Wertsachen ist eine Zunahme zu verzeichnen. Verkäufe von Währungsgold direkt an andere Währungsbehörden werden als Transaktionen mit Währungsgold (F.11) eingestuft. Alle sonstigen Verkäufe, einschließlich Verkäufe an finanzielle Mittler oder über einen organisierten Goldmarkt, sind als Verkäufe von Wertsachen mit vorangegangener Änderung der Vermögensart zu buchen.
6.33.Sonstige Änderungen der Vermögensart (K.12.22) umfassen beispielsweise Änderungen in der Bodennutzung oder die Umwidmung von Wohnungen zu gewerblichen Räumen oder umgekehrt. Bei Grund und Boden sind beide Buchungen — die eine mit negativem Vorzeichen für die alte Kategorie, die andere mit positivem Vorzeichen für die neue Kategorie — mit demselben Wert in der Kategorie K.12.22 vorzunehmen. Die Änderung des Grundstückwertes aufgrund dieser Nutzungsänderung gilt als Volumenänderung und wird als Zubuchung (siehe 6.17 c)) oder Abbuchung (siehe 6.21 b)) von nichtproduzierten Vermögensgütern gebucht.Zu K.12.22 gehört nicht die Umwandlung von Anleihen in Aktien, die als zwei finanzielle Transaktionen dargestellt wird (siehe 5.62 l)).
6.34.Sonstige Änderungen des Volumens (K.3 bis K.10 und K.12) werden in den Konten für die sonstigen realen Vermögensänderungen der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.
6.35.Nominale Umbewertungsgewinne  gehören zu den sonstigen Veränderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens, infolge der Änderung der Höhe und der Relation der Preise. Die nominalen Umbewertungsgewinne können in neutrale und reale Umbewertungsgewinne aufgeteilt werden.
6.36.


Definition:Der nominale Umbewertungsgewinn (K.11) eines Aktivpostens ist die Änderung des Wertes dieses Aktivums infolge der Änderung seines Preises. Der nominale Umbewertungsgewinn einer Verbindlichkeit ist die Änderung des Wertes dieser Verbindlichkeit infolge der Änderung ihres Preises, jedoch mit umgekehrtem Vorzeichen.
6.37.Ein positiver Umbewertungsgewinn ergibt sich durch eine Wertsteigerung eines Aktivums oder durch eine Wertminderung einer Verbindlichkeit. Ein negativer Umbewertungsgewinn, also ein Umbewertungsverlust, ergibt sich durch eine Wertminderung eines Aktivums oder eine Wertsteigerung einer Verbindlichkeit.
6.38.Nominale Umbewertungsgewinne werden unabhängig davon, ob sie realisiert worden sind oder nicht, im Umbewertungskonto gebucht. Ein Umbewertungsgewinn gilt als realisiert, wenn das entsprechende Aktivum verkauft, getilgt oder in irgendeiner Weise verbraucht oder die Verbindlichkeit zurückgezahlt worden ist. Ein nichtrealisierter Umbewertungsgewinn ist somit ein Umbewertungsgewinn aus einem am Ende des Rechnungszeitraums noch bestehendem Aktivum bzw. einer noch bestehenden Verbindlichkeit. Ein realisierter Umbewertungsgewinn bezieht sich normalerweise auf den gesamten Zeitraum des Bestehens des Aktivums bzw. Passivums, unabhängig davon, ob dieser Zeitraum der Berichtsperiode entspricht oder nicht. Da nach dem ESVG die Umbewertungsgewinne periodengerecht auszuweisen sind, wird nicht zwischen realisierten und nichtrealisierten Gewinnen unterschieden, selbst wenn das für bestimmte Verwendungszwecke der Daten nützlich wäre.
6.39.Umbewertungsgewinne umschließen die Wertzunahmen an allen Arten von Aktiva, also an produzierten und nichtproduzierten Vermögensgütern ebenso wie an Forderungen. Auch Umbewertungsgewinne an den Vorratsbeständen bei den Produzenten, einschließlich unfertiger Erzeugnisse und angefangener Arbeiten, sind eingeschlossen.
6.40.Nominale Umbewertungsgewinne können unabhängig davon entstehen, wie lange sich die Aktiva (Passiva) in der Periode im Vermögensbestand befinden. Es ist also nicht erforderlich, daß sie in der Eröffnungs- und/oder in der Schlußbilanz erscheinen. Der nominale Umbewertungsgewinn, der sich für den Eigentümer zwischen zwei Zeitpunkten aus einem bestimmten Aktivum oder einer bestimmten Menge eines speziellen Typs von Aktiva ergibt, wird definiert als:der Geldwert dieses Aktivums zu dem späteren Zeitpunkt
abzüglich
des Geldwerts dieses Aktivums zu dem früheren Zeitpunkt,
wobei hier angenommen wird, daß sich das Aktivum selbst in der Zwischenzeit weder qualitativ noch quantitativ verändert. Der nominale Gewinn (G) aus dem Halten einer gegebenen Menge q eines Aktivums zwischen den Zeitpunkten o und t kann wie folgt ausgedrückt werden:

wobei po und pt die Preise für das Aktivum zu den Zeitpunkten o bzw. t sind. Bei nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten sind po und pt stets gleich 1 und damit die nominalen Umbewertungsgewinne immer 0.
6.41.Bei der Berechnung der Umbewertungsgewinne müssen die Zu- und Abgänge von Aktiva ebenso bewertet werden wie im Vermögensbildungs- und Finanzierungskonto und die Bestände an Aktiva ebenso wie in den Vermögensbilanzen. Der Anschaffungswert von Anlagegütern ist der an den Produzenten oder Verkäufer gezahlte Betrag zuzüglich der dem Käufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung. Der Veräußerungswert von vorhandenen Anlagegütern ist der vom Käufer erhaltene Betrag, abzüglich der dem Verkäufer entstehenden Kosten der Eigentumsübertragung.Es kann zwischen vier Situationen unterschieden werden, die zu nominalen Umbewertungsgewinnen führen:
(1) ein während der gesamten Periode vorhandenes Aktivum: Der in der Periode entstandene nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des Wertes in der Vermögenseröffnungsbilanz. Dabei wird geschätzt, welchen Wert die Vermögensgüter hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen erworben würden. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;
(2) ein zu Beginn der Periode vorhandenes Aktivum, das innerhalb dieses Zeitraums verkauft wird: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungswert abzüglich des Wertes der Vermögenseröffnungsbilanz. Der nominale Gewinn wird realisiert;
(3) ein innerhalb der Periode erworbenes Aktivum, das am Ende der Periode noch vorhanden ist: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem Wert in der Vermögensschlußbilanz abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes des Aktivums. Der nominale Umbewertungsgewinn wird nicht realisiert;
(4) ein im Verlauf der Periode erworbenes und wieder veräußertes Aktivum: Der nominale Umbewertungsgewinn ist gleich dem tatsächlichen oder geschätzten Veräußerungwert abzüglich des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungswertes. Der nominale Gewinn wird realisiert.
6.42.Als nominale Umbewertungsgewinne gelten alle an Aktiva und Passiva entstehenden nominalen Umbewertungsgewinne, unabhängig davon, ob sie realisiert werden oder nicht. Sie werden im Umbewertungskonto der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt gebucht.
6.43.


Definition:Ein neutraler Umbewertungsgewinn (K.11.1) ist der Umbewertungsgewinn, der sich ergäbe, wenn sich der Preis des Aktivums in der Periode im selben Verhältnis ändern würde wie das allgemeine Preisniveau.
Neutrale Umbewertungsgewinne werden ermittelt, um die Ableitung realer Gewinne aus dem Halten von Vermögensgütern bzw. Passiva zu ermöglichen, die zur Umverteilung der realen Kaufkraft zwischen den Sektoren führen.
6.44.Bezeichnet man den allgemeinen Preisindex mit r, so kann der neutrale Umbewertungsgewinn NG einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wie folgt ausgedrückt werden:
Dabei ist po · q der jeweilige Wert des Aktivums zum Zeitpunkt o und rt/ro der Faktor der Veränderung des allgemeinen Preisindex zwischen den Zeitpunkten o und t. Die Relation rt/ro wird für alle Aktiva und Passiva vewendet.
6.45.Es gibt keinen idealen allgemeinen Preisindex zur Berechnung neutraler Umbewertungsgewinne. Vereinbarungsgemäß wird zur Berechnung derartiger Gewinne als allgemeiner Preisindex der Preisindex für die letzte inländische Verwendung von Gütern ohne die Vorratsveränderungen verwendet.
6.46.Neutrale Umbewertungsgewinne werden im Konto der neutralen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.
6.47.


Definition:Die realen Umbewertungsgewinne (K.11.2) sind die Differenz zwischen den nominalen und den neutralen Umbewertungsgewinnen.
Der reale Umbewertungsgewinn (RG) einer Menge q eines Aktivums vom Zeitpunkt o bis zum Zeitpunkt t wird ausgedrückt als:
oder

Der reale Umbewertungsgewinn eines Aktivums hängt also davon ab, wie sich die Preise dieses Aktivums im Verhältnis zum allgemeinen Preisniveau in der Periode ändern.
6.48.Reale Umbewertungsgewinne werden im Konto für die realen Umbewertungsgewinne/-verluste gebucht, einem Unterkonto des Umbewertungskontos der Sektoren, der Gesamtwirtschaft und der übrigen Welt.
Bargeld und Einlagen (AF.2)
6.49.Der Nennwert von Bargeld und Einlagen bei Banken in Landeswährung ist im Zeitablauf nominell fixiert, die Preiskomponente ist stets gleich Eins, die Volumenkomponente ist gleich dem Nominalwert der Währungseinheiten und die nominalen Umbewertungsgewinne sind immer Null. Abgesehen von möglichen sonstigen realen Vermögensänderungen ergibt sich bei der Position Bargeld und Einlagen die Differenz zwischen der Schluß- und der Eröffnungsbilanz vollständig aus den Werten der Transaktionen mit diesen Aktiva. In diesem Fall können somit die Transaktionen aus den Bilanzzahlen abgeleitet werden.
6.50.Zur Berechnung der neutralen und realen Umbewertungsgewinne von Aktiva mit nominell fixiertem Wert werden jedoch Daten über Transaktionszeitpunkte und -werte ebenso benötigt wie die Werte aus den Vermögenseröffnungs- und Vermögensschlußbilanzen. Wenn beispielsweise ein Kredit innerhalb des Rechnungszeitraums gewährt und zurückgezahlt wird, während das allgemeine Preisniveau steigt, ist aus der Sicht des Gläubigers der neutrale Gewinn aus dem Kredit positiv und der reale Gewinn negativ, wobei die Höhe von der Laufzeit des Kredits und von der Inflationsrate abhängt. Ohne Angaben über den Wert der während des Rechnungszeitraums gewährten und zurückgezahlten Kredite und über die Zeitpunkte ihrer Gewährung und Rückzahlung können solche realen Verluste nicht berechnet werden. Da bei diesen nominell fixierten Forderungen und Verbindlichkeiten die Summe Zu- und Abgänge während einer Periode in Relation zu den Anfangs- und Endbeständen im allgemeinen hoch ist, können die neutralen und realen Umbewertungsgewinne nicht befriedigend aus den Bestandsdaten abgeleitet werden. Aber auch Informationen über alle Zu- und Abgänge reichen zur Berechnung der Umbewertungsgewinne nicht aus, wenn die Zeitpunkte ihrer Abwicklung nicht bekannt sind.
Kredite (AF.4) und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)
6.51.Was für Bargeld und Einlagen gilt, ist auch anwendbar auf Kredite und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht gehandelt werden. Wird jedoch ein bestehender Kredit oder eine sonstige Forderung an eine andere institutionelle Einheit verkauft, so sollte die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Transaktionspreis zum Zeitpunkt der Transaktion im Umbewertungskonto des Verkäufers und des Käufers gebucht werden.
Wertpapiere außer Aktien und Finanzderivaten (AF.3)
6.52.Werden Anleihen (einschließlich gering verzinster und Null-Kupon-Anleihen) mit einem Agio oder Disagio ausgegeben, so wird die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Rückkaufwert als Zins gebucht, den der Emittent während der Laufzeit periodengerecht an den Käufer zahlen muß. Dieser Zinsbestandteil kommt zum Nominalzins der Anleihe (Kuponzins) hinzu (siehe 4.46). Die auf eine Periode entfallenden Zinsen werden im Finanzierungskonto sofort wieder in die Anleihe reinvestiert (siehe 5.17), d. h., sie werden so gebucht, als ob sie in die verzinste Anleihe wieder angelegt worden wären . Die Zunahme des Marktwertes einer Anleihe ist, soweit sie auf kumulierte reinvestierte Zinsen zurückzuführen ist, als Zunahme der Anleihe selbst, also als Mengen-(Volumen-) und nicht als Preiserhöhung, zu behandeln. Auf diese Mengenkomponente entfallen keine Umbewertungsgewinne. Das ist etwa mit dem Wein vergleichbar, der im Zeitablauf reift. Der Teil der Weinpreisänderung, der aus der Verbesserung der Weinqualität resultiert, wird der Volumen- und nicht der Preiskomponente zugerechnet. Die allmähliche Annäherung des Anleihewertes an den Rückkaufwert ist eine Mengenänderung (reinvestierte Zinsen) und nicht eine Preisänderung und geht somit nicht in die Umbewertungsgewinne ein.
6.53.Die Kurse festverzinslicher Anleihen ändern sich jedoch auch, wenn sich der Marktzins ändert, und zwar in entgegengesetzter Richtung. Das Ausmaß der Kursänderung ist um so geringer je näher der Rückzahlungstermin der Anleihe herangerückt ist. Änderungen der Anleihekurse, die auf Änderungen der Marktzinsen zurückzuführen sind, stellen keine Mengenänderungen, sondern Preisänderungen dar. Sie führen somit für den Emittenten und für die Anleihebesitzer zu Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten. Steigende Marktzinsen führen zu Umbewertungsgewinnen beim Emittenten und Umbewertungsverlusten beim Anleihebesitzer und umgekehrt bei sinkenden Zinssätzen.Auch bei Wechseln kann es zinsbedingte Umbewertungsgewinne und -verluste geben. Da Wechsel jedoch eine wesentlich kürzere Laufzeit haben als Anleihen, sind die zinsbedingten Umbewertungsgewinne meist viel geringer als bei Anleihen.
6.54.Bei der Umwandlung von Anleihen in Aktien werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht (siehe 5.621). Die Differenz zwischen dem normalerweise tieferen Umwandlungspreis und dem höheren Börsenkurs der Aktie gilt als Preisänderung, die zu einem Umbewertungsgewinn/-verlust im Umbewertungskonto führt.
6.55.Der Wert von Finanzderivaten (AF.34) kann sich ändern, weil sich der Wert oder der Kurs des zugrundeliegenden Instruments ändert oder weil der Erfüllungstermin näher rückt. Diese Wertänderungen gelten als preisbedingt und werden als Umbewertungen unter K.11 gebucht.
Anteilsrechte (AF.5)
6.56.Bonus- bzw. Gratisaktien erhöhen zwar die Zahl und den Nominalwert der Aktien, aber theoretisch nicht den Marktwert aller Aktien. Daher werden sie vereinbarungsgemäß im Kontensystem nicht nachgewiesen (siehe 5.93). Da mit ihrer Ausgabe jedoch die Handelbarkeit an der Börse verbessert werden soll, kann sich ihr Marktwert insgesamt doch ändern. Dieser Effekt ist der Umbewertung zuzurechnen.
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)
6.57.Die Änderungen der Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61), die sich von Anfang bis Ende einer Periode aus den Umbewertungen der angelegten Rücklagen bei den Versicherungsunternehmen und Pensionskassen ergeben, zählen zu den Umbewertungsgewinnen/-verlusten der privaten Haushalte. Soweit auch Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62) angelegt werden, gilt entsprechendes.
6.58.Der Wert von auf Fremdwährung lautenden Forderungen wird durch Umbewertung mit dem jeweiligen Wechselkurs bestimmt. Zu den Umbewertungsgewinnen kann es daher sowohl infolge von Preisänderungen der betroffenen Wertpapiere als auch durch Wechselkursänderungen kommen. Die Umbewertungsgewinne innerhalb einer Periode können auch aus der Bestandsänderung abzüglich der Transaktionen in der Periode ermittelt werden. Hierfür müssen die Transaktionen mit den Wechselkursen am jeweiligen Tag der Transaktion umgerechnet werden und die Bestände mit den Wechselkursen am Anfang oder Ende der Periode. Das bedeutet, daß die Gesamtheit der Transaktionen, nämlich die Zugänge abzüglich der Abgänge, in ausländischer Währung mit einem gewichteten durchschnittlichen Wechselkurs umgerechnet werden, wobei die Gewichte aus den einzelnen Transaktionen und ihren Terminen abgeleitet werden sollten.

KAPITEL 7

VERMÖGENSBILANZEN

7.01.


Definition:Eine Vermögensbilanz ist eine Aufstellung der eigenen Vermögenswerte (Aktiva) und der ausstehenden Verbindlichkeiten (Passiva) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ihr Saldo ist das Reinvermögen (B.90).Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen zu bewerten.
7.02.Vermögensbilanzen werden für die Sektoren, die Volkswirtschaft und die übrige Welt aufgestellt.Die Vermögensbilanz eines Sektors zeigt den Wert aller produzierten, nichtproduzierten und finanziellen Aktiva und der Verbindlichkeiten dieses Sektors sowie sein Reinvermögen.
Der Saldo der Vermögensbilanz der Volkswirtschaft wird auch als Volksvermögen bezeichnet. Es umfaßt alle nichtfinanziellen Aktiva sowie die Nettoforderungen gegenüber der übrigen Welt.
Die Vermögensbilanz der übrigen Welt enthält ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten.
7.03.Kapitalgesellschaften können zusätzlich zum Wert der ausgegebenen Aktien und sonstigen Anteilsrechte ein eigenes Reinvermögen haben. Das Reinvermögen von Quasi-Kapitalgesellschaften ist gleich null, da man davon ausgeht, daß die Differenz zwischen ihren Aktiva und ihren Verbindlichkeiten gleich dem Eigenkapital ihres Eigentümers ist. Das Reinvermögen von gebietsansässigen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind und daher als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, ist also gleich null.
7.04.Die Differenz zwischen den gesamten Forderungen und den gesamten Verbindlichkeiten wird als Nettogeldvermögen (BF.90) bezeichnet (siehe 7.67).
7.05.Für die Sektoren nichtfinanzielle und finanzielle Kapitalgesellschaften liefert die Berechnung des Eigenkapitals einen aussagekräftigen analytischen Indikator.Das Eigenkapital ist gleich der Summe des Reinvermögens (B.90) und der Anteilsrechte (AF.5).
7.06.Die Vermögensbilanz schließt das Kontensystem ab. In ihr schlagen sich die Endergebnisse des Produktionskontos, der Einkommensverteilungskonten, des Einkommensverwendungskontos und der Vermögensänderungskonten nieder (siehe Kapitel 8 „Kontenabfolge und Kontensalden“).
7.07.Die Vermögensbilanz zeigt den Wert der Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vermögensbilanzen sind am Anfang und Ende des Rechnungszeitraums zu erstellen, wobei die Eröffnungsbilanz der Schlußbilanz der vorherigen Periode entspricht.
7.08.Die Vermögensbilanzen am Anfang und Ende einer Periode sind durch folgende Buchungsregeln miteinander verknüpft:



Wert des Bestandes an einem bestimmten Aktivum am Periodenanfang
plusTransaktionen: Gesamtwert der Zugänge dieser Aktiva während des Rechnungszeitraums abzüglich des Gesamtwerts der Abgänge in demselben Zeitraum. Die Transaktionen mit nichtfinanziellen Aktiva werden im Vermögensbildungskonto und die Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten werden im Finanzierungskonto gebucht
minusAbschreibungen
plussonstige reale Vermögensänderungen: Wert sonstiger positiver oder negativer Veränderungen des Volumens der Aktiva (z. B. infolge der Entdeckung von Bodenschätzen oder der Zerstörung eines Vermögenswertes durch Krieg oder Naturkatastrophen). Diese Veränderungen werden im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen gebucht
plusUmbewertungen: Wert der nominellen Umbewertungsgewinne, die im Rechnungszeitraum aufgrund einer Änderung des Preises der Aktiva entstehen. Sie werden im Umbewertungskonto verbucht
ist gleich dem Wert des Bestandes an dem Aktivum am Periodenende.
Wie die Vermögenseröffnungs- und die Vermögensschlußbilanz über Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen (sonstige reale Vermögensänderungen und Umbewertungsgewinne) buchungstechnisch miteinander verknüpft sind, ist schematisch in Anhang 2 zu Kapitel 7 dargestellt. Für die Passiva gilt Entsprechendes.
7.09.Die Vermögensbilanz erfaßt nur wirtschaftliche Vermögenswerte.
7.10.


Definition:Wirtschaftliche Bestandsgrößen sind Wertaufbewahrungsmittel, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz oder Nutzung während eines bestimmten Zeitraums die Eigentümer wirtschaftliche Vorteile erzielen können.
7.11.Wirtschaftliche Vorteile sind Primäreinkommen (Betriebsüberschuß bei Eigennutzung oder Vermögenseinkommen bei Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte) aus der Nutzung des Vermögenswertes und der Betrag, der bei einer Veräußerung oder Auflösung des Vermögenswertes realisiert werden kann, einschließlich der Umbewertungsgewinne.
7.12.Die Klassifikation der Aktiva in 7.24 gibt einen Überblick über die Gliederung und den Umfang der wirtschaftlichen Vermögenswerte. Die genaue Definition der verschiedenen Aktiva enthält Anhang 1 zu diesem Kapitel.In der Vermögensbilanz nicht erfaßt werden
a)
Humanvermögen,
b)
Naturvermögen, das nicht zu den wirtschaftlichen Vermögenswerten zählt (z. B. Luft, offene Meere),
c)
Eventualforderungen, bei denen es sich nicht um finanzielle Aktiva handelt (siehe 7.22).
7.13.Es werden drei Gruppen von Aktiva unterschieden:
a)
produzierte nichtfinanzielle Aktiva (produzierte Vermögensgüter),
b)
nichtproduzierte nichtfinanzielle Aktiva (nichtproduzierte Vermögensgüter),
c)
finanzielle Aktiva (Forderungen).
7.14.


Definition:Produzierte Vermögensgüter (AN.1) sind nichtfinanzielle Aktiva, die als Ergebnis eines Produktionsprozesses entstanden sind.
7.15.Die produzierten Vermögensgüter werden nach ihrer Rolle im Produktionsprozeß gegliedert. Es werden unterschieden: Anlagegüter , die im Produktionsprozeß mehr als ein Jahr lang wiederholt oder dauernd eingesetzt werden, Vorräte, die als Vorleistungen im Produktionsprozeß verbraucht, verkauft oder anderweitig verwendet werden, sowie Wertsachen, die nicht in erster Linie für die Zwecke der Produktion oder des Konsums verwendet, sondern primär als Wertaufbewahrungsmittel erworben werden.
7.16.


Definition:Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2) sind wirtschaftliche Vermögenswerte, die nicht durch einen Produktionsprozeß entstanden sind. Sie umfassen nichtproduziertes Sachvermögen und immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter, wie im folgenden definiert.
7.17.Die nichtproduzierten Vermögensgüter werden nach der Art ihrer Entstehung gegliedert. Einige von ihnen kommen in der Natur vor. Andere, die man als von der Gesellschaft entwickelte Gebilde bezeichnen kann, entstehen durch rechtliche oder buchhalterische Regelungen.
7.18.Das gesamte nichtproduzierte Sachvermögen gehört zm Naturvermögen. Naturvermögen wird nur als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfüllt. Das sind diejenigen Güter, an denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen ihrem Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft, zählen nicht dazu.
7.19.Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter umfassen Patente, übertragbare Nutzungsrechte, erworbene Firmenwerte usw. Werte, die nicht durch rechtliche oder buchhalterische Vorgänge entstanden sind, gehören nicht zu den immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern.
7.20.


Definition:Forderungen (AF) umfassen Bestände an Zahlungsmitteln, finanziellen Ansprüchen und wirtschaftlichen Werten, die finanziellen Ansprüchen von ihrer Art her nahekommen.
7.21.Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sondererziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken.Finanzielle Ansprüche berechtigen die Gläubiger dazu, von den Schuldnern, die die den Forderungen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.
Beispiele für wirtschaftliche Werte, die finanziellen Ansprüchen von ihrer Art her nahekommen, sind Aktien und Anteilsrechte sowie ein Teil der Eventualforderungen. Es wird angenommen, daß die institutionelle Einheit, die ein derartiges finanzielles Aktivum ausgibt, die ihm gegenüberstehende Verbindlichkeit eingegangen ist.
7.22.Eventualforderungen sind vertragliche Vereinbarungen zwischen institutionellen Einheiten oder zwischen diesen und der übrigen Welt, in denen eine oder mehrere Bedingungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, bevor eine finanzielle Transaktion stattfindet. Beispiele sind Bürgschaften Dritter, Akkreditive, Kreditlinien, durch Kreditlinien abgesicherte Note Issuance Facilities (NIF) sowie zahlreiche derivative Finanzinstrumente. Im ESVG ist eine Eventualforderung dann als Forderung (Finanzderivate, AF.34) zu verbuchen, wenn die vertragliche Vereinbarung selbst einen Marktwert besitzt, da sie handelbar ist oder am Markt verrechnet werden kann. Andernfalls werden Eventualforderungen nicht im ESVG erfaßt. 
7.23.Mit Ausnahme der Position Währungsgold und Sondererziehungsrechte (AF.1) steht im ESVG jeder Forderung eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüber.
7.24.Die Gliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten entspricht der Gliederung der finanziellen Transaktionen. Daher werden die Positionen, Unterpositionen und Teilpositionen der Forderungen und Verbindlichkeiten nur im Kapitel „Finanzielle Transaktionen“ definiert und erläutert. Kapitel 7 wiederholt nicht die Definitionen und zugehörigen Erläuterungen, jedoch gibt Anhang 1 zu diesem Kapitel eine Übersicht über sämtliche im ESVG definierten Aktiva und Passiva.



Tabelle 7.1 — Klassifikation der Aktiva und Passiva
ANVERMÖGENSGÜTER (AN.1 + AN.2)
AN.1Produzierte Vermögensgüter
AN.11Anlagegüter (1)
AN.111Sachanlagen
AN.1111Wohnbauten
AN.1112Nichtwohnbauten
AN.11121Nichtwohngebäude
AN.11122Sonstige Bauten
AN.1113Ausrüstungen
AN.11131Fahrzeuge
AN.11132Sonstige Ausrüstungen
AN.1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN.11141Nutztiere
AN.11142Nutzpflanzungen
AN.112Immaterielle Anlagegüter
AN.1121Suchbohrungen
AN.1122Computerprogramme
AN.1123Urheberrechte
AN.1129Sonstige Anlagegüter
AN.12Vorräte
AN.121Vorleistungsgüter
AN.122Unfertige Erzeugnisse
AN.1221Lebende Tier- und Pflanzenvorräte
AN.1222Sonstige Halbfertigerzeugnisse
AN.123Fertigerzeugnisse
AN.124Handelsware
AN.13Wertsachen
AN.131Edelmetalle und Edelsteine
AN.132Antiquitäten und Kunstgegenstände
AN.139Sonstige Wertsachen
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen
AN.211Grund und Boden
AN.2111Bauland
AN.2112Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche
AN.2113Erholungsflächen
AN.2119Sonstige Flächen
AN.212Bodenschätze
AN.2121Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager
AN.2122Erzlager
AN.2123Sonstige Bodenschätze
AN.213Freie Tier- und Pflanzenbestände
AN.214Wasserreserven
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter
AN.221Patente
AN.222Nutzungsrechte
AN.223Aktivierter Firmenwert
AN.229Sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter
AFFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (2) (AF.1 + AF.2 + AF.3 + AF.4 + AF.5 + AF.6 + AF.7)
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte
AF.11Währungsgold
AF.12Sonderziehungsrechte
AF.2Bargeld und Einlagen
AF.21Bargeld
AF.22Sichteinlagen
AF.29Sonstige Einlagen
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate
AF.33Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
AF.331Geldmarktpapiere
AF.332Kapitalmarktpapiere
AF.34Finanzderivate
AF.4Kredite
AF.41Kurzfristige Kredite
AF.42Langfristige Kredite
AF.5Anteilsrechte
AF.51Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
AF.511Börsennotierte Aktien
AF.512Nichtbörsennotierte Aktien
AF.513Sonstige Anteilsrechte
AF.52Investmentzertifikate
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen
AF.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen
AF.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
AF.612Anspruche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
AF.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten
AF.71Handelskredite und Anzahlungen
AF.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten
(1)   Position „unter dem Strich“ AN.m: „Dauerhafte Konsumgüter“.(2)   Position „unter dem Strich“ AF.m: „Ausländische Direktinvestitionen“.
ALLGEMEINE BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE
7.25.Eine Bestandsgröße ist in der Vermögensbilanz so zu bewerten, als ob sie am Bilanzstichtag erworben worden wäre, einschließlich sämtlicher mit der Eigentumsübertragung verbundener Nebenkosten.Dies bedeutet, daß die Aktiva und Passiva zu jeweiligen Preisen, d. h. zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, zu bewerten sind, und zwar
a)
gekaufte Aktiva zu Anschaffungspreisen,
b)
selbsterstellte Vermögensgüter zu Herstellungspreisen bzw. zu den Herstellungspreisen vergleichbarer Güter oder mit der Summe ihrer Kosten, wenn keine Herstellungspreise verfügbar sind.
7.26.Im Idealfall können diese Preise am Markt beobachtet werden. Ist dies nicht der Fall — z. B. wenn in der jüngsten Vergangenheit keine Käufe/Verkäufe des betreffenden Aktivums beobachtet wurden —, so ist zu schätzen, wie hoch der Preis der Vermögensposition wäre, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft worden wäre.
7.27.Neben am Markt beobachteten oder anhand von beobachteten Preisen oder entstandenen Kosten geschätzten Preisen können zur Bewertung der Positionen der Vermögensbilanz Näherungsmethoden herangezogen werden, wie
a)
Umbewertung und Kumulation der Zugänge und Abgängeoder
b)
Ermittlung des Gegenwartswerts, d. h. des abgezinsten Wertes künftiger Erträge.
7.28.Marktpreise sind in der Regel für viele Forderungen, Immobilien (Gebäude und sonstige Bauwerke einschließlich des Grund und Bodens, auf dem sie sich befinden), vorhandene Fahrzeuge, Feldfrüchte und Viehbestände sowie für neuproduzierte Anlagegüter und Vorräte verfügbar.
7.29.Bei einigen Vermögensgütern wird ihr umbewerteter ursprünglicher Anschaffungswert über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Wert dieser Vermögensgüter zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus dem umbewerteten Anschaffungspreis abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Nach dieser Methode können die meisten Anlagegüter zu jeweiligen Kaufpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) abzüglich Abschreibungen bewertet werden .
7.30.Im Fall von Aktiva, deren Erträge entweder relativ spät (Beispiel: Forste) oder über einen längeren Zeitraum verteilt (Beispiel: Bodenschätze) anfallen, sollte der Gegenwartswert der erwarteten künftigen Erträge mit Hilfe eines Abzinsungsfaktors berechnet werden.Anstelle eines allgemeinen Zinssatzes sollte der Abzinsungsfaktor auf der Grundlage von Informationen über Transaktionen mit der betreffenden Kategorie von Aktiva (Wälder, Bergwerke) errechnet werden.
7.31.Der Wert von auf Fremdwährungen lautenden Aktiva und Passiva ist zu dem am Bilanzstichtag geltenden Marktwechselkurs in Landeswährung umzurechnen. Hierfür ist das Mittel aus dem An- und dem Verkaufskassakurs für Devisentransaktionen heranzuziehen.
7.32.Für bestimmte Untersuchungszwecke ist u. U. eine Bewertung mit alternativen Werten und ein nachrichtlicher Ausweis in der Vermögensbilanz sinnvoll. Die Bewertung von Kapitalmarktpapieren kann z. B. zum Nennwert und die Bewertung des Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften anhand des umbewerteten eingezahlten Kapitals oder zu einem vergleichbaren Wert erfolgen.
PRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.1)Anlagegüter (AN.11)
7.33.Sachanlagen sind, sofern möglich, zu Marktpreisen (bzw. zu Herstellungspreisen im Fall von selbsterstellten neuen Anlagen) auszuweisen, andernfalls zu Wiederbeschaffungspreisen vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Der in der Vermögensbilanz zu buchende Wert schließt die Eigentumsübertragungskosten der Sachanlagen ein, die mit abgeschrieben werden.
7.34.Suchbohrungen sind entweder anhand der Beträge zu bewerten, die an andere institutionelle Einheiten vertragsmäßig für die Erschließung der Bodenschätze gezahlt wurden oder auf der Basis der durch eigene Exploration entstandenen Kosten. Der noch nicht voll abgeschriebene Teil von in der Vergangenheit erfolgten Explorationsarbeiten ist zu den Preisen bzw. Kosten des jeweiligen Rechnungszeitraums umzubewerten.
7.35.Für die Bewertung von Computerprogrammen (Software) sind entweder die am Markt gezahlten Anschaffungspreise bzw. im Fall von Eigenentwicklungen geschätzte Herstellungspreise oder, wenn derartige Preise nicht verfügbar sind, die Produktionskosten heranzuziehen. In früheren Jahren erworbene und noch nicht voll abgeschriebene Software ist auf die jeweiligen Preise bzw. Kosten (die u. U. unter den ursprünglichen Preisen bzw. Kosten liegen) umzubewerten.
7.36.Urheberrechte (Originale der Unterhaltungsindustrie, literarische und künstlerische Originale) sowie sonstige immaterielle Anlagegüter sind zu Anschaffungspreisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Selbsterstellte immaterielle Anlagegüter sollten zu ihren Herstellungskosten bewertet werden, die jeweils umzubewerten und abzuschreiben sind. Andernfalls sind gegebenenfalls Schätzungen des Gegenwartswertes der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva zu verwenden.
Vorräte (AN.12)
7.37.Vorräte sind zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen zu bewerten und nicht zu den Preisen, mit denen sie auf Lager genommen wurden.
7.38.Vorräte an Vorleistungsgütern werden zu Anschaffungspreisen, Vorräte an Fertigerzeugnissen und an unfertigen Erzeugnissen bzw. angefangenen Arbeiten werden zu Herstellungspreisen bewertet. Die Bewertung von Vorräten an Handelsware erfolgt zu den am Bilanzstichtag geltenden Preisen ohne die den Groß- oder Einzelhändlern entstandenen Transportkosten. Zur Bewertung von Vorräten an unfertigen Erzeugnissen bzw. von angefangenen Arbeiten in der Vermögensschlußbilanz kann der zum Ende des Rechnungszeitraums angefallene Anteil der gesamten Produktionskosten an die Herstellungskosten eines vergleichbaren Fertigerzeugnisses zu Preisen am Bilanzstichtag angelegt werden. Ist der Herstellungspreis des Fertigerzeugnisses nicht verfügbar, kann er anhand der Produktionskosten zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Nettobetriebsüberschuß bzw. für das Selbständigeneinkommen geschätzt werden.Zur Bewertung von noch im Wachstum befindlichen Pflanzungen, die lediglich einmalig Erzeugnisse liefern (außer Forsten), und von Schlachtvieh können die Marktpreise entsprechender Güter herangezogen werden. Zur Bewertung des Holzes auf dem Stamm werden die künftigen Erträge aus dem Verkauf des Holzes abzüglich der Ausgaben für die Pflege des Forstes bis zur Einschlagsreife und für den Holzeinschlag usw. auf jeweilige Preise abgezinst.
Wertsachen (AN.13)
7.39.Wertsachen (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck, Edelsteine, Nichtwährungsgold (siehe 5.30) und andere Metalle) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Sofern organisierte Märkte für diese Aktiva existieren, sind sie zu dem tatsächlichen oder geschätzten Preis zu bewerten, der für sie gezahlt würde, wenn sie am Bilanzstichtag am Markt gekauft würden, einschließlich sämtlicher Gebühren oder Provisionen. Andernfalls sind zur Bewertung auf das jeweilige Preisniveau umbewertete Anschaffungspreise heranzuziehen.
NICHTPRODUZIERTE VERMÖGENSGÜTER (AN.2)Nichtproduziertes Sachvermögen (AN.21)
7.40.Im Vermögensbildungskonto werden Ausgaben für Bodenverbesserungen sowie die Grundstücksübertragungskosten getrennt von dem Grund und Boden als Bruttoanlageinvestitionen verbucht.Kann der Wert von Grund und Boden nicht getrennt von dem der auf ihm befindlichen Gebäude oder sonstigen Bauten ermittelt werden, ist das entsprechende Aktivum derjenigen Kategorie zuzuordnen, die den größeren Teil ihres Wertes ausmacht.
In der Vermögensbilanz wird Grund und Boden zu Marktpreisen bewertet.
Dieser Preis schließt nicht immer alle Kosten ein, die sich beim Erwerb von Grundstücken ergeben. Insbesondere noch nicht voll abgeschriebene Grundstücksübertragungskosten oder Kosten von Bodenverbesserung sind im beobachteten Marktpreis von Grundstücken nicht enthalten. So kann es notwendig werden, diese Beträge vollständig oder teilweise als Umbewertungsverluste auszuweisen.
7.41.Erschlossene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die aufgrund des Stands der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind, werden zum Gegenwartswert der erwarteten Nettoerträge aus ihrem kommerziellen Abbau bewertet.
7.42.Da es kaum möglich sein dürfte, Preise für diese Aktiva zu beobachten, müssen sie zum Gegenwartswert der aus ihnen erwarteten künftigen Erträge bewertet werden.
Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.22)
7.43.Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (Patente, Miet-, Pacht- und sonstige übertragbare Nutzungsrechte sowie aktivierter Firmenwert) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, wenn sie tatsächlich am Markt gehandelt werden. Andernfalls sind zur Bewertung Schätzungen des Gegenwartswerts der erwarteten künftigen Erträge aus diesen Aktiva heranzuziehen.
FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)
7.44.Forderungen und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Für eine Forderung sind jeweils beim Gläubiger auf der Aktivseite und beim Schuldner auf der Passivseite dieselben Werte auszuweisen. In die Preise sind Gebühren, Provisionen und vergleichbare Dienstleistungsentgelte nicht einzubeziehen, da derartige Zahlungen als bei der Durchführung der Transaktionen erbrachte Dienstleistungen gebucht werden.
7.45.Währungsgold (AF.11) ist zu dem Preis zu bewerten, der sich an organisierten Goldmärkten bildet.Der Wert der Sonderziehungsrechte (AF.12) wird täglich vom Internationalen Währungsfonds festgelegt, so daß ihr Wert in Landeswährung anhand von Informationen an den Devisenmärkten festgestellt werden kann.
7.46.Bargeld (AF.21) ist zum Nennwert zu bewerten.Für Sichteinlagen (AF.22) und sonstige Einlagen bei Banken (AF.29) ist in der Vermögensbilanz der Betrag zu buchen, den der Schuldner der Einlagen unter den Vertragsbedingungen an den Gläubiger zurückzuzahlen hätte, wenn die Einlagen am Bilanzstichtag aufgelöst würden. Der zu buchende Wert schließt aufgelaufene Zinsen ein (siehe 5.130).
7.47.Die Bewertung der Wertpapiere und Finanzderivate muß mit der Behandlung der aufgelaufenen Zinsen, die speziellen Forderungsarten zugerechnet werden (siehe 5.128, 5.130 und 5.138), übereinstimmen. Wenn in der Finanzierungsrechnung aufgelaufene Zinsen als in die entsprechenden Wertpapiere reinvestiert nachgewiesen werden, sollten die Wertpapiere ohne Anteilsrechte (AF.33) in der Vermögensbilanz zu Marktpreisen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen bewertet werden. Der vollständige Marktwert dieser Wertpapiere umfaßt zwei Komponenten, nämlich das Wertpapier selbst sowie die aufgelaufenen Zinsen. Die aufgelaufenen Zinsen zählen zur Volumenkomponente der Wertpapiere, die also die aufgelaufenen Zinsen umschließt. Die Preiskomponente bezieht sich nur auf die ausgegebenen Papiere ohne den Einfluß der Zinsen.Wenn die aufgelaufenen Zinsen in der Finanzierungsrechnung als übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.79) ausgewiesen werden und nicht als Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), sollten die aufgelaufenen Zinsen auch in den Vermögensbilanzen als übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.79) dargestellt werden.
7.48.Geldmarktpapiere (AF.331) sind zu jeweiligen Marktpreisen zu bewerten.Sind Marktpreise nicht verfügbar, so gilt für
a)
zum Nennwert begebene kurzfristige Papiere der Nennwert zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, soweit noch nicht fällig oder noch nicht gezahlt,
b)
mit einem Disagio begebene Papiere der Ausgabepreis zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.
Die Verwendung dieser Näherungswerte sollte auf Papiere mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten beschränkt werden.
7.49.Kapitalmarktpapiere (AF.332) sind grundsätzlich zu jeweiligen Marktpreisen zu bewerten, unabhängig davon, ob es sich um Papiere mit regelmäßiger Zinszahlung, um Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung und hohem Rückzahlungskurs („Deep discount bonds“) oder um Null-Kupon-Anleihen handelt, auf die nur sehr geringe oder keine Zinsen gezahlt werden. (Getrennt berechnete Stückzinsen gehen in den Marktpreis ein.)
7.50.Finanzderivate (AF.34) sind in der Vermögensbilanz zum jeweiligen Marktpreis auszuweisen. Wird kein Marktpreis notiert (z. B. bei OTC-Optionen), ist entweder der Betrag anzusetzen, der erforderlich ist, um den Kontrakt zurückzukaufen oder zu verrechnen, oder der gezahlte Optionspreis.Vereinbarungsgemäß gilt, daß der Emittent eines derivaten Finanzinstruments die diesem gegenüberstehende Verbindlichkeit eingegangen ist.
7.51.In der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners ist der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsbetrag auszuweisen, und zwar auch dann, wenn ein Agio oder ein Disagio vereinbart wurde.
7.52.Anteilsrechte (AF.5) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten. Auf der Aktivseite der Vermögensbilanz des Inhabers und der Passivseite der Bilanz der ausgebenden Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft ist derselbe Betrag anzusetzen, obwohl es sich bei Anteilsrechten rechtlich gesehen nicht um Verbindlichkeiten des Emittenten handelt, sondern um verbriefte Anrechte auf einen Anteil am Liquidationswert der Kapitalgesellschaft, dessen Höhe im voraus nicht bekannt ist.
7.53.Börsennotierte Aktien (AF.511) sind zu einem an der Börse oder anderen organisierten Finanzmärkten festgestellten repräsentativen Mittelkurs zu bewerten.
7.54.Der Wert von nichtbörsennotierten Aktien (AF.512), die nicht regelmäßig an organisierten Märkten gehandelt werden, ist anhand des Kurses von börsennotierten Aktien zu schätzen. Dabei sollten allerdings Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Aktien, insbesondere ihrer Liquidität, den von der Kapitalgesellschaft gebildeten Rücklagen und der Wirtschaftszweig der Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.
7.55.Welches Schätzverfahren angewendet wird, richtet sich weitgehend nach den verfügbaren Basisdaten. In das Verfahren können z. B. Angaben über Unternehmenszusammenschlüsse einbezogen werden, bei denen nichtbörsennotierte Aktien eine Rolle spielen. In den Fällen, in denen die Rücklagen von Kapitalgesellschaften, die nichtbörsennotierte Aktien ausgeben, im Durchschnitt und im Verhältnis zum Gesellschaftskapital von den Rücklagen von Kapitalgesellschaften abweichen, die börsennotierte Aktien ausgeben, wäre es ferner sinnvoll, den jeweiligen Preis von nichtbörsennotierten Aktien im Verhältnis zu Daten zu berechnen, die die Rücklagen einschließen, wie etwa das aus der Bilanz der Kapitalgesellschaft hervorgehende Reinvermögen oder die nach ESVG-Regeln bewerteten Eigenmittel:
Das Verhältnis des jeweiligen Preises zu den Eigenmitteln hängt möglicherweise vom Wirtschaftszweig ab. Daher sollte der jeweilige Preis von nichtbörsennotierten Aktien für jeden Wirtschaftszweig einzeln berechnet werden. U. U. bestehen noch weitere Unterschiede zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften, die sich auf das Schätzverfahren auswirken.
7.56.Sonstige Anteilsrechte (AF.513) sind sehr häufig Passiva spezieller institutioneller Einheiten (Quasi-Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften in Staatsbesitz, internationale Organisationen, fiktive Einheiten usw.). Sie sind im allgemeinen nach besonderen Verfahren zu bewerten, z. B. anhand der Eigenmittel oder des Nennwerts. Die Eigenmittel sind unter anderem bei Quasi-Kapitalgesellschaften heranzuziehen, da deren Reinvermögen vereinbarungsgemäß gleich null ist.
7.57.Investmentzertifikate (AF.52) sind zum jeweiligen Börsenkurs zu bewerten, falls es sich um börsennotierte Papiere handelt, und zum jeweiligen Rücknahmepreis, falls sie von Investmentfonds selbst zurückgenommen werden.
7.58.Die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611) können als Gegenwartswert der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Ansprüche der Versicherten auf Zahlung eines Kapitalbetrags oder einer Rente berechnet werden. Dieser Wert umfaßt die Verbindlichkeit der Lebensversicherungsgesellschaft aus Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten, die zur Versicherungssumme von Erlebensfallversicherungen mit Gewinnbeteiligung oder vergleichbaren Versicherungen hinzukommen. Im Fall der Versicherung mit Gewinnbeteiligung der Versicherten umfassen die Rückstellungen Umbewertungsgewinne.
7.59.Bei Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612) richtet sich die Art der Verbindlichkeit der Pensionseinrichtungen — und des finanziellen Aktivums der privaten Haushalte — nach der Art des Versorgungssystems.Bei Altersversorgungssystemen mit im voraus festgelegten Leistungen werden den teilnehmenden Arbeitnehmern Leistungen in einer bestimmten Höhe garantiert. Die Verbindlichkeit eines Altersversorgungssystems mit im voraus festgelegten Leistungen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. Da das System vorübergehend über- oder unterfinanziert sein kann, kann es ein positives oder negatives Reinvermögen haben.
Bei Altersversorgungssystemen, die auf den eingezahlten Beiträgen basieren, richten sich die Leistungen unmittelbar nach den Aktiva der Pensionskasse. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva der Pensionskasse. Das Reinvermögen der Pensionskasse ist grundsätzlich gleich null.
7.60.Bei der Festlegung des Wertes der Prämienüberträge, die ein Teil von AF.62 sind, ist von einer gleichmäßigen Risikoverteilung im Zeitablauf der Versicherungsverträge auszugehen. Der Wert der Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle, die ebenfalls ein Teil von AF.62 sind, ist gleich dem Gegenwartswert der für die Abwicklung von Schadensfällen, einschließlich strittiger Schadensfälle, zurückgestellten Beträge.
7.61.Handelskredite und Anzahlungen (AF.71) und übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79) sind in der Vermögensbilanz des Gläubigers und in der des Schuldners mit dem Betrag auszuweisen, zu dessen Rückzahlung der Schuldner im Fall der Tilgung der Verbindlichkeit vertraglich verpflichtet ist.In die an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträge, die unter AF.79 auszuweisen sind, sollte der Teil dieser Steuern und Sozialbeiträge, dessen Einziehung unwahrscheinlich ist und der daher eine Forderung des Staates ohne realen Wert darstellt, nicht einbezogen werden.
NACHRICHTLICHER AUSWEIS
7.62.In der Vermögensbilanz sind zwei Positionen nachrichtlich auszuweisen, die im Fall einiger Sektoren für bestimmte Untersuchungen relevant sind:
a)
dauerhafte Konsumgüter (AN.m),
b)
ausländische Direktinvestitionen (AF.m).
7.63.Dauerhafte Konsumgüter sind dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr wiederholt für Zwecke des Konsums verwendet werden. Sie werden in der Vermögensbilanz nachrichtlich ausgewiesen. Ihre Buchung in der Vermögensbilanz selbst wäre angemessen, wenn das ESVG davon ausginge, daß sie im Rahmen der Produktion von Dienstleistungen nach und nach verbraucht würden. Dauerhafte Konsumgüter werden jedoch nicht so behandelt.
7.64.Die Bestände an dauerhaften Konsumgütern der privaten Haushalte (Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter) sind zu jeweiligen Preisen zu bewerten, und zwar sowohl einschließlich der als auch ohne die kumulierten „Abschreibungen“. Der nachrichtlich in der Vermögensbilanz ausgewiesene Wert sollte netto, also ohne die kumulierten „Abschreibungen“, dargestellt werden.
7.65.Dauerhafte Güter im Eigentum von Haushalten mit Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können teilweise für Produktionszwecke und teilweise für den letzten Verbrauch verwendet werden. Die in der Vermögensbilanz des Unternehmens ausgewiesenen Ausrüstungen sollten den auf das Unternehmen entfallenden Teil der Verwendung der Güter widerspiegeln.
7.66.Direktinvestitionen sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die Gegenstand ausländischer Direktinvestitionen in einem anderen Land sind. Sachvermögen gehört nicht zu den Direktinvestitionen. Der Teil der Anteilsrechte, der Kredite oder der sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten, der zu den Direktinvestitionen zählt, wird nachrichtlich unter diesen Kategorien als Direktinvestition ausgewiesen.
FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN
7.67.In der finanziellen Vermögensbilanz (eines Sektors oder der übrigen Welt) werden auf der linken Seite die Forderungen und auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten des betreffenden Sektors bzw. der übrigen Welt ausgewiesen. Der Saldo der finanziellen Vermögensbilanz ist das Nettogeldvermögen (BF.90).
7.68.Die finanzielle Vermögensbilanz eines Sektors kann konsolidiert sein oder nicht. Die unkonsolidierte finanzielle Vermögensbilanz enthält die Forderungen und Verbindlichkeiten der dem betreffenden Sektor angehörenden institutionellen Einheiten. In der konsolidierten finanziellen Vermögensbilanz sind diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen den Einheiten des Sektors bestehen, nicht berücksichtigt. Die (finanzielle) Vermögensbilanz der übrigen Welt ist stets konsolidiert.
7.69.Bei der finanziellen Vermögensbilanz (eines Sektors oder der übrigen Welt) nach Schuldnern/Gläubigern handelt es sich um eine erweiterte Fassung der finanziellen Vermögensbilanz, die zusätzlich eine Aufgliederung der Forderungen nach Schuldnersektoren und der Verbindlichkeiten nach Gläubigersektoren enthält. Sie liefert daher Informationen über die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen und ist konsistent mit dem Finanzierungskonto nach Schuldnern/Gläubigern (siehe 5.13).



Klassifikation der Aktiva und PassivaDefinitionen
VERMÖGENSGÜTER (AN)Werte, an denen institutionelle Einheiten individuelle oder kollektive Eigentumsrechte haben und aus deren Besitz oder Nutzung während eines bestimmten Zeitraums ihren Eigentümern wirtschaftliche Vorteile entstehen können. Sie umfassen alle nichtfinanziellen Aktiva, produzierte und nichtproduzierte materielle Aktiva, sowie die meisten immateriellen Aktiva, denen keine Verbindlichkeiten gegenüberstehen.
Produzierte Vermögensgüter (AN.1)Nichtfinanzielle Aktiva, die im Rahmen eines Produktionsprozesses entstanden sind. Sie umfassen die Anlagegüter, die Vorräte und die Wertsachen, wie im folgenden definiert.
Anlagegüter (AN.11)Produzierte Vermögensgüter, die länger als ein Jahr im Produktionsprozeß wiederholt oder dauerhaft eingesetzt werden. Sie untergliedern sich in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter, wie im folgenden definiert.
Sachanlagen (AN.111)Das sind Wohnbauten, Nichtwohnbauten, sonstige Bauten, Ausrüstungen sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen, wie im folgenden definiert.
Wohnbauten (AN.1111)Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller festen Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Hauptwohnsitz genutzt werden, gehören ebenso zu den Wohnbauten, obwohl sie keine Bauten sind. Auch Baudenkmäler, die im wesentlichen als Wohnungen genutzt werden, werden eingeschlossen. Die Position umfaßt auch die Erschließungskosten.Zu den Wohnbauten gehören z. B. Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und sonstge Wohngebäude, die dauerhaft für Wohnzwecke bestimmt sind.
Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es, daß die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder daß sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. Für Angehörige der Streitkräfte erworbene Wohnungen fallen unter die Position, da sie ebenso wie von zivilen Einheiten erworbene Wohnungen für die Produktion von Wohndienstleistungen genutzt werden.
Nichtwohnbauten (AN.1112)Nichtwohngebäude und sonstige Bauten, wie unten definiert.Unfertige Bauten werden einbezogen, wenn sie für die Eigennutzung errichtet werden oder wenn laut Kaufvertrag der Endverwender feststeht. Militärisch genutzte Bauten werden einbezogen, wenn sie in gleicher Weise wie zivil genutzte für Produktionszwecke eingesetzt werden.
Nichtwohngebäude (AN.11121)Gebäude, bei denen es sich nicht um Wohnbauten handelt, einschließlich fest verbundener Installationen, Einrichtungen und Ausrüstungen und einschließlich der Erschließungskosten. Baudenkmäler, die im wesentlichen zu Nichtwohnzwecken genutzt werden, fallen ebenfalls unter die Position.Zu den Nichtwohngebäuden gehören z. B. Lagerhäuser, Fabrikgebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für öffentliche Veranstaltungen, Hotels, Gaststätten, Schulgebäude und Krankenhäuser.
Sonstige Bauten (AN.11122)Bauten, bei denen es sich nicht um Gebäude handelt. Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung, soweit diese nicht den Wohn- und Nichtwohngebäuden zuzurechnen sind. Die Position umfaßt auch Baudenkmäler, die weder den Wohnbauten noch den Nichtwohngebäuden zugeordnet werden können, sowie Schächte, Tunnel und sonstige im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen stehenden Bauten (bestimmte Bodenverbesserungen, wie etwa Hochwasserschutzdeiche und -dämme, sind in den Wert des Grund und Bodens einzubeziehen).Zu den sonstigen Bauten gehören z. B. Straßen und Wege, Schienenstrecken und Rollbahnen, Brücken, Hochstraßen, Tunnel und U-Bahn-Bauten, Wasserstraßen, Häfen, Dämme und sonstige Wasserbauten, Fernrohrleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleistungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze, einschließlich zugehöriger Bauten, industrielle bauliche Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen.
Ausrüstungen (AN.1113)Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter, wie sie im folgenden definiert sind, sofern sie nicht von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden. Relativ geringwertige Werkzeuge, die mehr oder weniger regelmäßig gekauft werden, wie etwa Handwerkzeuge, können unberücksichtigt bleiben. Nicht zu der Position gehören ferner Ausrüstungen, die Bestandteil von Gebäuden sind. Sie fallen unter die Positionen „Wohnbauten“ bzw. „Nichtwohngebäude“.Noch nicht fertiggestellte Ausrüstungsgüter fallen nur dann unter die Position, wenn sie für den Eigenbedarf produziert werden. Im übrigen wird angenommen, daß die Ausrüstungen erst bei Lieferung in das Eigentum des Endbenutzers übergehen. Für militärische Zwecke erworbene bewegliche Anlagegüter zählen nur dann zu den Ausrüstungen, wenn sie gleicher Art sind und in gleicher Weise genutzt werden wie zivil verwendete Produktionsanlagen.
Von privaten Haushalten für den Konsum erworbene bewegliche Anlagegüter gehören nicht zu den Ausrüstungen. Sie sind vielmehr „unter dem Strich“ in der Vermögensbilanz der privaten Haushalte als dauerhafte Konsumgüter auszuweisen. Hausboote, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Erstwohnsitz genutzt werden, gehören zu den Wohnbauten.
Fahrzeuge (AN.11131) Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse (ohne Ersatzteile), die in der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Abteilungen 29 und 30 ausgewiesen werden, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder u. Ä.
Sonstige Ausrüstungen (AN.11132) Maschinen, Geschäftsausstattung und andere Ausrüstungen ohne Fahrzeuge. Hierzu zählen insbesondere die in folgenden CPA-Gruppen ausgewiesenen Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen): 28.1 (nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.2 (sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen); 28.3 (land- und forstwirtschaftliche Maschinen); 28.4 (Werkzeugmaschinen); 28.9 (Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige); 26.2 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte); 26.3 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik); 26.4 (Geräte der Unterhaltungselektronik); 26.5 (Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumente und Vorrichtungen; Uhren); 26.6 (Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte); 26.7 (optische und fotografische Instrumente und Geräte); und in Abteilung 27 der CPA elektrische Ausrüstungen. Ferner zählen hierzu die Erzeugnisse (jedoch ohne Ersatzteile und ohne Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen) der CPA-Unterkategorie 20.13.14 (Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)); der CPA-Abteilung 31 (Möbel); der CPA-Gruppen 32.2 (Musikinstrumente); 32.3 (Sportgeräte) sowie 25.3 (Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren).
Nutztiere und Nutzpflanzungen (AN.1114)Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw., Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden.Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind.
Nutztiere (AN.11141)Viehbestände, die wegen der Erzeugnisse gehalten werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden.
Nutzpflanzungen (AN.11142)Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden- oder Blatterzeugnissen kultiviert werden.
Immaterielle Anlagegüter (AN.112)Hierzu zählen Suchbohrungen, Computerprogramme, Urheberrechte und sonstige immaterielle Anlagegüter, die länger als ein Jahr genutzt werden.
Suchbohrungen (AN.1121)Summe der Ausgaben für die Erschließung von Vorkommen an Erdöl, Erdgas und anderen Bodenschätzen. Hierzu zählen auch die Ausgaben von der Lizenzerteilung, Lizenzkosten und Kosten, die beim Erwerb und bei der Bewertung der Bohrrechte anfallen, die Kosten der eigentlichen Versuchsbohrungen, die Kosten von Luftbild- und anderen Vermessungen sowie Transportkosten und ähnliche Kosten, die entstehen, damit die Versuchsbohrungen möglich werden.
Computerprogramme (AN.1122)Rechnerprogramme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware. Die Postion umfaßt größere Ausgaben für erworbene oder selbst entwickelte Software und Datenbanken, die länger als ein Jahr selbst oder durch Dritte genutzt werden.
Urheberrechte (AN.1123)Originale von Filmen, Tonaufzeichnungen, Manuskripten, Bändern, Modellen usw., auf denen schauspielerische Darbietungen, Radio- und Fernsehprogramme, musikalische Darbietungen, Sportveranstaltungen, literarische oder künstlerische Produktionen usw. aufgezeichnet oder anderweitig festgehalten sind. Eingeschlossen sind selbsterstellte Urheberrechte, in eigigen Fällen, etwa bei Filmen, gibt es u. U. mehrere Originale.
Sonstige immaterielle Anlagegüter (AN.1129)Andere Kenntnisse und Spezialwissen, deren Nutzung auf die Eigentümer begrenzt ist oder die nur gegen Lizenz von Dritten genutzt werden können.
Vorräte (AN.12)In dieser oder einer Vorperiode hergestellte Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen. Hierzu zählen Vorleistungsgüter, unfertige Erzeugnisse und angefangene Arbeiten, Fertigerzeugnisse und Handelsware.Eingeschlossen sind sämtliche Vorräte des Staates und nicht nur Vorräte an strategisch wichtigen Gütern, an Getreide und an Rohstoffen, die für die Nation von besonderer Bedeutung sind.
Vorleistungsgüter (AN.121)Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht wiederverkauft, sondern von ihren Eigentümern als Vorleistungen in deren Produktionsprozeß verbraucht werden sollen.
Unfertige Erzeugnisse (AN.122)Noch nicht fertiggestellte Waren, angefangene Arbeiten und lebende Tier- und Pflanzenvorräte, die üblicherweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern später von den Produzenten weiter bearbeitet bzw. aufgezogen werden. Nicht dazu zählen angefangene Bauten, die einen Käufer gefunden haben bzw. die für die Eigennutzung errichtet werden. Unterschieden werden lebende Tier- und Pflanzenvorräte sowie sonstige Halbfertigerzeugnisse.
Lebende Tier- und Pflanzenvorräte (AN.1221)Schlachtviehbestände einschließlich Geflügel und Fischbestände sowie Baumbestände zur Holzgewinnung und andere Pflanzungen, die lediglich einmalige Erzeugnisse liefern, sowie heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen, soweit sie nicht für die eigene Nutzung bestimmt sind.
Sonstige Halbfertigerzeugnisse (AN.1222)Unfertige Waren und angefangene Arbeiten, die normalerweise nicht in diesem Zustand an Dritte geliefert werden, sondern erst nach Weiterbearbeitung durch den Produzenten.
Fertigerzeugnisse (AN.123)Produzierte Waren, die zum Verkauf oder zum Versand durch den Produzenten bereitstehen.
Handelsware (AN.124)Waren, die von Unternehmen, insbesondere Groß- und Einzelhändlern, zum Zweck des Wiederverkaufs ohne weitere Verarbeitung (abgesehen von einer für den Kunden attraktiven Präsentation) erworben werden.
Wertsachen (AN.13)Produzierte Gegenstände, die nicht primär als Produktionsmittel oder für den Verbrauch erworben werden, sondern als Wertaufbewahrungsmittel dienen. Von ihnen wird erwartet, daß ihr realer Wert steigt bzw. zumindest nicht fällt und daß sie sich im Laufe der Zeit normalerweise nicht verschlechtern. Hierzu zählen Edelmetalle und Edelsteine, Antiquitäten und Kunstgegenstände sowie sonstige Wertsachen.
Edelmetalle und Edelsteine (AN.131)Edelmetalle und Edelsteine, jedoch ohne diejenigen, die von Unternehmen zum Zweck der Verwendung als Vorleistungen im Produktionsprozeß auf Lager gehalten werden.
Antiquitäten und Kunstgegenstände (AN.132)Gemälde, Sklupturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten.
Sonstige Wertsachen (AN.139)Anderweitig nicht genannte Wertgegenstände, wie etwa Sammlungen und aus Edelsteinen oder Edelmetallen gefertigter Schmuck von bedeutendem Wert.
Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)Nichtfinanzielle Aktiva, die nicht durch einen Produktionsprozeß entstanden sind. Sie untergliedern sich in nichtproduziertes Sachvermögen und in immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter, wie im folgenden definiert. In den Wert eingeschlossen werden auch die Kosten der Eigentumsübertragung und für bedeutende Verbesserungen.
Nichtproduziertes Sachvermögen (AN.21)Nichtproduzierte Aktiva, die in der Natur vorkommen und an denen Eigentumsrechte bestehen und übertragen werden können. Nicht dazu zählen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft. Die Position untergliedert sich in Grund und Boden, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände und Wasserreserven.
Grund und Boden (AN.211)Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Dazu gehören Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden selbst getrennt werden können. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum- und Viehbetände, die zu den produzierten Vermögensütern gehören. Auch Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu. Der Grund und Boden umfaßt Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erholungsflächen und sonstige Flächen.
Bauland (AN.2111)Grund und Boden, der mit Wohn- und Nichtwohngebäuden oder sonstigen Bauten bebaut wurde, einschließlich Höfe und Gärten, die landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten zugeordnet sind, sowie die Zugangsstraßen zu landwirtschaftlichen Betrieben.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche (AN.2112)Grund und Boden, der landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden.
Erholungsflächen (AN.2113)In Privat- oder in öffentlichem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen genutzt wird, einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer.
Sonstige Flächen (AN.2119)Anderweitig nicht genannter Grund und Boden. Hierzu gehören private Gärten außer Nutzgärten, Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist, sowie die zugehörigen Oberflächengewässer.
Bodenschätze (AN.212)Nachgewiesene ober- und unterirdische Mineralvorkommen, die beim gegenwärtigen Stand der Technik und der relativen Preise wirtschaftlich abbaubar sind. Eigentumsrechte an Bodenschätzen können in der Regel von den Eigentumsrechten an dem betreffenden Grund und Boden unterschieden werden. Die Position untergliedert sich in Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager, Erzlager und sonstige Bodenschätze.
Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager (AN.2121)Lagerstätten von Stein- und Braunkohle sowie von Erdöl und Erdgas.
Erzlager (AN.2122)Lagerstätten von Eisen-, Nichteisen- und Edelmetallerzen.
Sonstige Bodenschätze (AN.2123)Steinbrüche, Ton- und Sandgruben, Lagerstätten von Mineralen, die in der chemischen und der Düngemittelindustrie verwendet werden, Lagerstätten von Salz, Quarz, Gips, Edelsteinen, Asphalt, Bitumen, Torf und anderen nichtmetallischen Mineralen außer Kohle und Erdöl.
Freie Tier- und Pflanzenbestände (AN.213)Tiere und Pflanzen, die einmalig oder wiederholt Erzeugnisse liefern und an denen Eigentumsrechte bestehen, dere natürliches Wachstum bzw. Nachwachsen jedoch nicht unter der direkten Kontrolle, Verantwortung und Verwaltung institutioneller Einheiten erfolgt. Hierzu gehören z. B. Urwälder und Fischvorkommen im Hoheitsgebiet des Landes. Unter die Position fallen lediglich diejenigen Ressourcen, die gegenwärtig wirtschaftlich nutzbar sind oder dies in Kürze sein dürften.
Wasserreserven (AN.214)Förderbare wasserführende Schichten und sonstige Grundwasservorkommen, wenn aufgrund ihrer Knappheit Eigentumsrechte bestehen und/oder ihre Nutzung etwas kostet, Erträge erzielt werden können und so eine gewisse wirtschaftliche Kontrolle vorliegt.
Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.22)Nichtproduzierte Aktiva, bei denen es sich um gesellschaftliche Konstrukte handelt. Sie entstehen durch rechtliche oder buchungstechniche Vorgänge, wie die Erteilung eines Patents oder die Übertragung eines wirtschaftlichen Vorteils auf einen Dritten. Bestimmte immaterielle nichtproduzierte Aktiva berechtigen ihre Eigentümer, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und andere institutionelle Einheiten davon auszuschließen, sofern diese nicht über eine Genehmigung der Eigentümer verfügen. Die Position untergliedert sich in Patente, Nutzungsrechte aktivierter Firmenwerte und sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter.
Patente (AN.221)Erfindungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder richterlicher Entscheidung als Neuheiten durch Patente geschützt werden. Patente werden z. B. erteilt für neue Stoffzusammensetzungen, Verfahren, Mechanismen, elektrische und elektronische Schaltkreise und Vorrichtungen, pharmazeutische Formeln und künstlich neu geschaffene Arten von Lebewesen.
Nutzungsrechte (AN.222)Miet-, Pacht- und sonstige Verträge, bei denen der Vertragnehmer berechtigt ist, Nutzungsrechte auf einen Dritten zu übertragen. Hierzu gehören z. B. Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Anlagegütern, Konzessionen und Exklusivverträge zum Abbau von Bodenschätzen oder zur Ausbeutung von Fanggründen, übertragbare Verträge mit Sportlern und Urhebern sowie Optionen auf den Kauf von noch nicht produzierten Sachanlagen. Verträge über die Vermietung von beweglichen Anlagegütern gehören nicht zu den immateriellen nichtproduzierten Aktiva.
Aktivierter Firmenwert (AN.223)Differenz zwischen dem für ein Unternehmen als Ganzes effektiv gezahlten Betrag und der Summe der Aktiva abzüglich der Summe der Passiva des Unternehmens, die durch getrennte Bewertung jedes Aktiv- und Passivposten ermittelt wurde. Der aktivierte Firmenwert ergibt sich daher aus sämtlichen Elementen, die für das Unternehmen langfristig von Vorteil sind und nicht als eigene Aktiva ausgewiesen wurden, sowie aus der Tatsache, daß die Aktiva als Ganzes eingesetzt werden und es sich bei ihnen nicht einfach nur um eine Ansammlung von einzelnen Vermögensgegenständen handelt.
Sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.229)Anderweitig nicht genannte immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter.
FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)Forderungen sind wirtschaftliche Werte, die Zahlungsmittel, finanzielle Forderungen und wirtschaftliche Werte, die finanziellen Forderungen von ihrer Art her nahekommen, umfassen.Zahlungsmittel sind Währungsgold, Sonderziehungsrechte, Bargeld und übertragbare Einlagen bei Banken.
Finanzielle Forderungen berechtigen ihre Eigentümer (die Gläubiger) dazu, von anderen institutionellen Einheiten (den Schuldnern), die den Forderungen gegenüberstehende Verbindlichkeiten eingegangen sind, eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen ohne Gegenleistung zu erhalten.
Beispiele für wirtschaftliche Werte, die finanziellen Forderungen von ihrer Art her nahekommen, sind Aktien und andere Anteilsrechte.
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (AF.1)Dieses sind die einzigen Forderungen (gegenüber der übrigen Welt), denen im ESVG keine Verbindlichkeit gegenübersteht.
Währungsgold (AF.11)Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Einheiten, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird.
Sonderziehungsrechte (AF.12)Ein vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes internationales Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird.
Bargeld und Einlagen (AF.2)Das im Umlauf befindliche Bargeld sowie alle Arten von Einlagen bei Banken in Landeswährung und in Fremdwährung.
Bargeld (AF.21)Die in Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.
Sichteinlagen (AF.22)Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.
Sonstige Einlagen (AF.29)Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie zu überweisen oder zu übertragen.
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (AF.3)Forderungen in der Form von Inhaberpapieren, die in der Regel begebbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können und mit deren Besitz für die Inhaber keinerlei Eigentumsrecht an den institutionellen Einheiten verbunden ist, die die Papiere ausgeben.
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33)Wertpapiere, bei denen es sich nicht um Anteilsrechte handelt und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist.
Geldmarktpapiere (AF.331)Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel höchstens ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen bis zu zwei Jahren beträgt.
Kapitalmarktpapiere (AF.332)Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen mehr als zwei Jahre beträgt.
Finanzderivate (AF.34)Finanzderivate, die auf einem anderen Instrument basieren oder aus einer anderen Vereinbarung abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrundeliegenden Instrument handelt es sich in der Regel um ein anderes finanzielles Aktivum, in bestimmten Fällen jedoch auch um eine Ware oder einen Index.
Kredite (AF.4)Forderungen, die entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.
Kurzfristige Kredite (AF.41)Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel höchstens ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen bis zu zwei Jahren beträgt, sowie jederzeit rückzahlbare Kredite.
Langfriste Kredite (AF.42)Kredite, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr und in außergewöhnlichen Fällen mehr als zwei Jahre beträgt.
Anteilsrechte (AF.5)Forderungen, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Fall der Liquidation verbunden.
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) (AF.51)Aktien und andere Formen der Beteiligung an Unternehmen ohne Investmentfonds, in denen Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden.
Börsennotierte Aktien (AF.511)Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapital von Aktiengesellschaften verbrieft sind.
Nichtbörsennotierte Aktien (AF.512)Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem anderen Sekundärmarkt notiert wird. Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird.
Sonstige Anteilsrechte (AF.513)Alle Arten von Anteilsrechten an Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften ohne Aktien (AF.511/512) und ohne Investmentzertifikate (AF.52).
Investmentzertifikate (AF.52)Kapitalanteile, die von einer besonderen Art von finanziellen Kapitalgesellschaften (den Investmentfonds) ausgegeben werden, deren einziger Unternehmenszweck darin besteht, die aufgenommenen Mittel am Geldmarkt, am Kapitalmarkt und/oder in Immobilien anzulegen.
Versicherungstechnische Rückstellungen (AF.6)Versicherungstechnische Rückstellungen, die, wie in der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsgesellschaften festgelegt, von Versicherungsgesellschaften, selbständigen Pensionskassen sowie betrieblichen Pensionrückstellungen für Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden.
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61)Versicherungstechnische Rückstellungen, die von Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen sowie als Pensionsrückstellung der Arbeitgeber gebildet werden, damit die vorgesehenen Leistungen erbracht werden können, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611)Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung im Fall von Erlebensfallversicherungen ohne oder mit Gewinnbeteiligung.
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612)Versicherungstechnische Rückstellungen von Pensionskassen und als Pensionsrückstellungen der Arbeitgeber, die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer bzw. von Arbeitnehmern oder Gruppen von Selbständigen eingerichtet werden, um für Arbeitnehmer oder Selbständige Renten zu gewährleisten.
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62)Versicherungstechnische Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und in Form von Pensionsrückstellungen von Arbeitgebern gebildet werden, und zwar in Höhe— des Teils der Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist (Prämienüberträge),
— der geschätzten Gesamtaufwendungen, die aus der Abwicklung der bis zum Ende des Rechnungszeitraums angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge (Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle).
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.7)Forderungen, die durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Transaktion entstehen, bei der ein zeitlicher Abstand zwischen der betreffenden Transaktion und der entsprechenden Zahlung besteht.
Handelskredite und Anzahlungen (AF.71)Forderungen, die beim Käufer von Waren und Dienstleistungen durch Anzahlungen oder beim Verkäufer durch die Lieferung von Waren und Dienstleistungen bzw. durch angefangene Arbeiten vor Bezahlung entstehen.
Übrige Forderungen und Verbindlichkeiten (AF.79)Forderungen, die bei Verteilungs- und finanziellen Transaktionen dadurch entstehen, daß der Anspruch auf Zahlung vor der Zahlung entsteht. Eingeschlossen sind entstandene und noch nicht beglichene Ansprüche auf Einkommenszahlungen.
Nachrichtlicher AusweisIm ESVG werden mehrere Positionen nachrichtlich ausgewiesen, die für bestimmte Untersuchungen von Interesse sind und im Kontensystem nicht als solche erscheinen.
Dauerhafte Konsumgüter (AN.m)Dauerhafte Güter, die von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden, die also weder als Wertsache dienen noch von Unternehmen im Haushaltssektor für Produktionszwecke eingesetzt werden.
Ausländische Direktinvestitionen (AF.m)Langfristige Geldanlagen, durch die gebietsansässige institutionelle Einheiten (die „Direktinvestoren“) langfristige Ansprüche (Anteilsrechte oder sonstige Forderungen) an gebietsfremden institutionellen Einheiten einer anderen Volkswirtschaft (den „Unternehmen, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind“) erwerben. Mit dieser Geldanlage (Direktinvestitionen) will der Anleger (Direktinvestor) einen maßgeblichen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens in der übrigen Welt erlangen.



Art der BilanzpositionenIV.1Bilanz am Jahresanfang
III.1 und III.2Transaktionen
III.3.1Sonstige reale Vermögensänderungen
III.3.2Umbewertungskonto
IV.3Bilanz am Jahresende
III.3.2.1Neutrale Umbewertungsgewinne und -verluste
III.3.2.2Reale Umbewertungsgewinne und -verluste
VermögensgüterAN.P.5, K.1, K.2K.3, K.4, K.5, K.6, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.
Produzierte VermögensgüterAN.1P.5, K.1K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.1
Anlagegüter (1)AN.11P.51, K.1K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.11
SachanlagenAN.111P.511, K.1K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.111
WohnbautenAN.1111P.511, K.1K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.1111
NichtwohnbautenAN.1112P.511, K.1K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.1112
AusrüstungenAN.1113P.511, K.1K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.1113
Nutztiere und NutzpflanzungenAN.1114P.511, K.1K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.1114
Immaterielle AnlagegüterAN.112P.512, K.1K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.112
VorräteAN.12P.52K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.12
WertsachenAN.13P.53K.4, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.13
Nichtproduzierte VermögensgüterAN.2K.2, P.513, K.1K.3, K.5, K.61, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.2
Nichtproduziertes SachvermögenAN.21K.21, P.513, K.1K.3, K.5, K.61, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.21
Grund und BodenAN.211K.21, P.513, K.1K.3, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.211
BodenschätzeAN.212K.21, P.513K.3, K.61, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.212
Freie Tier- und PflanzenbeständeAN.213K.21, P.513K.3, K.5, K.61, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.213
WasserreservenAN.214K.21, P.513K.3, K.61, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.214
Immaterielle nicht-produzierte VermögensgüterAN.22K.22, P.513K.3, K.62, K.7, K.8, K.9, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AN.22
Forderungen und Verbindlichkeiten (2)AF.F.K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.21, K.12.22K.11.1K.11.2AF.
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (lediglich Aktiva)AF.1F.1K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.21, K.12.22K.11.1K.11.2AF.1
Bargeld und EinlagenAF.2F.2K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.2
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateAF.3F.3K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.3
KrediteAF.4F.4K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.4
AnteilsrechteAF.5F.5K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.5
Versicherungstechnische RückstellungenAF.6F.6K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.6
Sonstige Forderungen/VerbindlichkeitenAF.7F.7K.7, K.8, K.10, K.12.1, K.12.22K.11.1K.11.2AF.7
ReinvermögenB.90B.10.1B.10.2B.10.31B.10.32B.90
(1)   Nachrichtlich AN.m: Dauerhafte Konsumgüter.(2)   Nachrichtlich AF.m: Ausländische Direktinvestitionen.
AN. …, AF. …: kennzeichnen die Klassifikation der Aktiva und Passiva.



Salden
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen
B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen
B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste
B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste
B.90Reinvermögen
Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten
F.Finanzielle Transaktionen
F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte
F.2Bargeld und Einlagen
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate
F.4Kredite
F.5Anteilsrechte
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen
Gütertransaktionen
P.5Bruttoinvestitionen
P.51Bruttoanlageinvestitionen
P.511Nettozugang an Sachanlagen
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter
P.52Vorratsveränderungen
P.53Nettozugang an Wertsachen
Sonstige Vermögensänderungen
K.1Abschreibungen
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter
K.62Sonstige Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter
K.7Katastrophenschäden
K.8Enteignungsgewinne/-verluste
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern
K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.12Neuzuordnungen
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen

KAPITEL 8

KONTENABFOLGE UND KONTENSALDEN

8.01.Das ESVG ermöglicht die Erfassung von Strom- und Bestandsgrößen in einem geordneten Kontensystem, durch das der Wirtschaftskreislauf von der Entstehung von Einkommen über ihre Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung dargestellt wird.
8.02.Jedes Konto enthält Transaktionen, die sich aufgrund festgelegter Definitionen entweder gegenseitig oder durch einen aussagekräftigen Saldo, der auf das folgende Konto übertragen wird, ausgleichen.
8.03.Auf der Grundlage einer logischen Analyse des Wirtschaftsgeschehens werden die Transaktionen so gruppiert und dargestellt, daß aussagefähige volkswirtschaftliche Gesamtgrößen entstehen, die zur Untersuchung eines Wirtschaftsbereichs, eines institutionellen Sektors oder Teilsektors oder der gesamten Volkswirtschaft erforderlich sind. Die Konten sind so untergliedert, daß sie die bedeutsamsten wirtschaftlichen Informationen liefern.
8.04.Es werden drei Gruppen von Konten unterschieden:
a)
Transaktionskonten,
b)
Vermögensänderungskonten,
c)
Vermögensbilanzen.
In den Transaktionskonten werden die Entstehung, die Verteilung und die Umverteilung von Einkommen sowie die Einkommensverwendung für den Konsum und das Sparen, das eine wichtige Rolle bei der Vermögensbildung spielt, dargestellt.In den Vermögensänderungskonten werden die einzelnen Bestandteile der Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten der verschiedenen Sektoren dargestellt.
Die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der verschiedenen Sektoren am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen ebenfalls im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfaßt.
8.05.Die Kontenfolge gilt ganz oder teilweise für die institutionellen Einheiten, die institutionellen Sektoren und Teilsektoren, die Wirtschaftsbereiche und die gesamte Volkswirtschaft.
8.06.Die Kontensalden werden sowohl brutto als auch netto ausgewiesen. Brutto bedeutet vor und netto nach Abzug der Abschreibungen. Einkommensbegriffe sind netto aussagekräftiger.
8.07.Die Konten werden in unterschiedlicher Weise dargestellt:
a)
in Form zusammengefaßter Konten, in denen je Konto alle Sektoren, die gesamte Volkswirtschaft und die übrige Welt dargestellt werden (siehe 8.83 bis 8.87),
b)
in Form eines Systems von Sektorkonten, das die im folgenden beschriebene Kontenabfolge (siehe 8.09 bis 8.82) in detaillierter Weise für jeden Sektor zeigt,
c)
in Form einer Matrixdarstellung, in der jede Seite eines Kontos als Zeile bzw. Spalte erscheint (siehe 8.104 bis 8.125).
8.08.Einen Überblick über die Konten, die Kontensalden und die wichtigsten volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen gibt die Darstellung auf der folgenden Seite.



Tabelle 8.1 — Überblick über die Konten, Kontensalden um die Hauptaggregate
KontenKontensaldenHauptaggregate
Kontensystem nach Sektoren  
TransaktionskontenI.ProduktionskontoI.Produktionskonto  B.1WertschöpfungInlandsprodukt (brutto und netto)
II.Verteilungs- und VerwendungskontenII.1.Konten der primären EinkommensverteilungII.1.1.Einkommensentstehungskonto B.2Betriebsüberschuß
 B.3Selbständigeneinkommen
II.1.2.Primäres EinkommensverteilungskontoII.1.2.1.UnternehmensgewinneB.4Unternehmensgewinn
II.1.2.2.Verteilung sonstiger PrimäreinkommenB.5PrimäreinkommenNationaleinkommen (brutto und netto)
II.2.Konten der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)Verfügbares Einkommen insgesamt
II.3.Konten der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)
II.4.Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)B.8SparenSparen insgesamt
II.4.1.Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)
 
VermögensänderungskontenIII.VermögensänderungskontoIII.1.VermögensbildungskontoIII.1.1.Konten der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers B.10.1Reinvermögen durch Sparen und Vermögenstransfers 
III.1.2.Sachvermögensbildungskonto B.9Finanzierungssaldo 
 B.9Finanzierungssaldo 
III.2.FinanzierungskontoIII.3.1.Konto sonstiger realer Vermögensänderungen B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen 
III.3.Konto sonstiger Vermögensänderungen  
III.3.2.UmbewertungskontoIII.3.2.1.Konten neutraler Umbewertungsgewinne/-verlusteB.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen 
III.3.2.2.Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste 
B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung 
B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
VermögensbilanzenIV.VermögensbilanzenIV.1.Bilanz am Jahresanfang  B.90ReinvermögenVolksvermögen
IV.2.Änderung der Bilanz  B.10ReinvermögensänderungÄnderung des Volksvermögens
IV.3.Bilanz am Jahresende  B.90ReinvermögenVolksvermögen
0.GüterkontoTransaktionskonten für die gesamte Volkswirtschaft  
0.Güterkonto  
 СAußenkonto
TransaktionskontenV.AußenkontoV.I.Außenkonto der Gütertransaktionen  B.11AußenbeitragAußenbeitrag
V.II.Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers  B.12Saldo der laufenden AußentransaktionenSaldo der laufenden Außentransaktionen
VermögensänderungV.III.Außenkonto der VermögensbildungV.III.1.Außenkonto der VermögensbildungV.III.1.1.Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und VermögenstransfersB.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragung
V.III.1.2.SachvermögensbildungskontoB.9FinanzierungssaldoFinanzierungssaldo
V.III.2Außenkonto der FinanzierungsströmeB.9Finanzierungssaldo
V.III.3Außenkonto sonstiger VermögensänderungenV.III.3.1.Konto sonstiger realer VermögensänderungenB.10.2Reinvermögen durch sonstige reale Vermögensänderungen
V.III.3.2.Umbewertungskonto
VermögensbilanzenV.IV.Außenkonto für Vermögen und VerbindlichkeitenV.IV.1.Bilanz am JahresanfangB.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen
V.IV.2.Änderung der Bilanz
V.IV.3.Bilanz am Jahresende
B. 90Reinvermögen
B. 10ReinvermögensänderungNettoforderung gegenüber der übrigen Welt
B. 90ReinvermögenNettoforderung gegenüber der übrigen Welt
8.09.Das Kontensystem unterscheidet drei Kontengruppen:
a)
Transaktionskonten:(1) Produktionskonto (I),(2) Verteilungs- und Verwendungskonten (II);
b)
Vermögensänderungskonten (III);
c)
Vermögensbilanzen (IV).
Produktionskonto (I) 
8.10.Das Produktionskonto (I) enthält die Transaktionen, die den Produktionsprozeß abbilden. Es wird für die institutionellen Sektoren und für die Wirtschaftsbereiche (im Input-Output-System) erstellt. Es enthält auf der Aufkommensseite den Produktionswert und auf der Verwendungsseite die Vorleistungen.
8.11.Mit Hilfe des Produktionskontos läßt sich einer der wichtigsten Salden des Systems — die Wertschöpfung, d. h., der Wert, der von sämtlichen Einheiten, die eine Produktionstätigkeit ausüben, geschaffen wird — ebenso ermitteln wie eine bedeutende volkswirtschaftliche Gesamtgröße: das Bruttoinlandsprodukt. Die Wertschöpfung ist ökonomisches Kennzeichen sowohl für die institutionellen Sektoren als auch für die Wirtschaftsbereiche.
8.12.Die Wertschöpfung (der Saldo des Produktionskontos) kann ebenso wie die Salden der nachfolgenden Konten vor oder nach Abzug der Abschreibungen, d. h. brutto oder netto, ausgewiesen werden. Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Vorleistungen zu Käuferpreisen bewertet werden, enthält die Wertschöpfung nicht die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen.
8.13.Im Produktionskonto für die gesamte Volkswirtschaft werden auf der Aufkommenseite außer dem Produktionswert von Waren und Dienstleistungen auch die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen gebucht. Damit wird als Saldo dieses Kontos das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen nachgewiesen.
8.14.Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, wird der Produktionswert der unterstellten Bankgebühr insgesamt als Vorleistungen eines fiktiven Sektors gebucht. Dieser Sektor hat einen Produktionswert von Null und eine negative Wertschöpfung in Höhe der Vorleistungen, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen. Auf diese Weise verringert sich die Wertschöpfung sämtlicher Sektoren und Wirtschaftsbereiche insgesamt um diesen Betrag. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft berücksichtigt wird.
Verteilungs- und Verwendungskonten (II)
8.15.Es werden vier Phasen der Einkommensverteilung und -verwendung unterschieden: die primäre Einkommensverteilung, die sekundäre Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), die sekundäre Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) und die Einkommensverwendung.Phase eins betrifft die Entstehung des unmittelbar aus dem Produktionsprozeß resultierenden Einkommens und seine Verteilung auf die Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital) und den Staat (über Produktions- und Importabgaben und Subventionen). Sie ermöglicht die Ermittlung des Betriebsüberschusses (bzw. des Selbständigeneinkommens im Fall der privaten Haushalte) und des Primäreinkommens.
In Phase zwei wird die Einkommensumverteilung durch Transfers außer sozialen Sachtransfers untersucht. Sie ermöglicht die Ermittlung des verfügbaren Einkommens (Ausgabenkonzept).
Phase drei beschreibt die Einkommensumverteilung durch soziale Sachtransfers; ihr Ergebnis ist das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept).
Phase vier zeigt, wie das Einkommen verbraucht bzw. gespart wird; ihr Ergebnis ist das Sparen.




Tabelle 8.2. — Konto I: Produktionskonto
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1S.15S.14S.13S.12S.11Transaktionen und SaldenS.11S.12S.13S.14S.15S.1Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoVolkswirtschaftPrivate Organisationen ohne ErwerbszweckPrivate HaushalteStaatFinanzielle KapitalgesellschaftenNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenFinanzielle KapitalgesellschaftenStaatPrivate HaushaltePrivate Organisationen ohne ErwerbszweckVolkswirtschaftAußenkontoGüterkonto
35953 595       P.1Produktionswert1 7531024341 269373 595  3595
30483 048       P.11Marktproduktion/unterstellte Bankgebühr1 722102741 129213 048  3048
171171       P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung31001400171  171
376376       P.13Sonstige Nichtmarktproduktion  360 16376  376
1904  1 904669424629881P.2Vorleistungen/unterstellte Bankgebühr       1 9041904
133133       D.21-D.31Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen     133  133
1824  1 8243157518873872B.1g/B.1 * gBruttowertschöpfung/Bruttoinlandsprodukt         
222  2223423010137K.1Abschreibungen         
1602  1 6022853315863735B.1n/B.1 * nNettowertschöpfung/Nettoinlandsprodukt         
P.11 Finanzielle Kapitalgesellschaften: 102 einschließlich 48 für unterstellte Bankgebühr (P119).P2 Gesamte Volkswirtschaft: 1 904 korrespondiert mit der Summe der Sektoren (1 856) zuzüglich der unterstellten Bankgebühr (48).
B.1g Gesamte Volkswirtschaft: 1 824 korrespondiert mit der Summe der Sektoren (1 739) zuzüglich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (133) abzüglich unterstellter Bankgebühr (48).
Das Einkommensentstehungskonto nach institutionellen Sektoren wird in Konto II.1.1 gezeigt.
8.16.Das Einkommensentstehungskonto nach Wirtschaftsbereichen kann auch aus der Verwendungstabelle (siehe Tabelle IX.6) abgeleitet werden.
8.17.Das Einkommensentstehungskonto zeigt die leistenden Sektoren, Teilsektoren und Wirtschaftsbereiche von Primäreinkommen, aber nicht die Einkommensempfänger.
8.18.Das Einkommensentstehungskonto gibt Aufschluß darüber, inwieweit das Arbeitnehmerentgelt und die sonstigen Produktionabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen durch die Wertschöpfung gedeckt sind. Es weist den Betriebsüberschuß aus, d. h. den Überschuß (oder das Defizit) aus den Produktionstätigkeiten vor Zinsen, Pachten, Entschädigungen für den Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Zahlungen, die die Produktionseinheit
a)
auf von ihr aufgenommene finanzielle Aktiva oder von ihr gepachtetes nichtproduziertes Sachvermögen leistet;
b)
aus finanziellen Aktiva oder nichtproduziertem Sachvermögen empfängt, deren Eigentümer sie ist.
Der Betriebsüberschuß ist das Einkommen, das den Einheiten aus der Eigennutzung ihrer Produktionsanlagen zufließt. Er ist der letzte Saldo, der sowohl für die Wirtschaftsbereiche als auch für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren berechnet werden kann.
8.19.Im Fall der dem Sektor Private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt und die nicht von seinen in seiner Eigenschaft als Unternehmer erzielten Gewinnen unterschieden werden kann. In diesem Fall spricht man von „Selbständigeneinkommen“.
8.20.Im Fall der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz durch private Haushalte handelt es sich bei dem Saldo des Einkommensentstehungskontos um einen Betriebsüberschuß.
8.21.Im Gegensatz zum Einkommensentstehungskonto zeigt das primäre Einkommensverteilungskonto die gebietsansässigen Einheiten und institutionellen Sektoren in ihrer Eigenschaft als Empfangende von Primäreinkommen und nicht als Leistende, durch deren Tätigkeit Primäreinkommen entsteht.
8.22.„Primäreinkommen“ ist das Einkommen, das gebietsansässige Einheiten aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme am Produktionsprozeß erhalten, sowie das Einkommen, das der Eigentümer eines Vermögenswertes oder eines nichtproduzierten Sachvermögensgegenstandes als Gegenleistung dafür erhält, daß er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt.
8.23.Das primäre Einkommensverteilungskonto (II.1.2) kann lediglich für die institutionellen Sektoren und Teilsektoren erstellt werden, da im Fall der Wirtschaftsbereiche bestimmte Stromgrößen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung (langfristige Kredite und Anleihen) und dem Vermögen stehen, nicht aufgegliedert werden können.
8.24.Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, werden unter der Position „Zinsen“ die tatsächlich geleisteten bzw. empfangenen Zinsen ausgewiesen. Auf der Aufkommensseite wird in der Spalte „Finanzielle Kapitalgesellschaften“ (mit negativem Vorzeichen) und in der Spalte für den fiktiven Sektor (mit positivem Vorzeichen) ein Korrekturposten gebucht. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft ausgewiesen wird.
8.25.Das primäre Einkommensverteilungskonto ist weiter untergliedert in das Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1) und in das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2).
8.26.Das Unternehmensgewinnkonto dient der Ermittlung eines Saldos, der dem in der betrieblichen Buchführung üblicherweise verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verwendung und Einkommensteuern entspricht.



Tabelle 8.3. — Konto II.1.1: Einkommensentstehungskonto
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.1n/B.1 * gBruttowertschöpfung/Bruttoinlandsprodukt87273188575311 824  1824
         B.1 n/B.1 * nNettowertschöpfung/Nettoinlandsprodukt73563158533281 602  1602
762  762233914015545D.1Arbeitnehmerentgelt         
569  56912398710421D.11Bruttolöhne und -gehälter         
193  193110535124D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber         
174  174100484112D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber         
19  19105112D.122Unterstellte Sozialbeiträge         
235 0235032386D.2Produktions- und Importabgaben       0 
141 0141     D.21Gütersteuern       0 
121 0121     D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)       0 
17 017     D.212Importabgaben       0 
17 017     D.2121Zölle       0 
0 00     D.2122Importsteuern       0 
3 03     D.214Sonstige Gütersteuern       0 
94 094032386D.29Sonstige Produktionsabgaben       0 
- 44 0- 440- 100- 35D.3Subventionen       0 
- 8 0- 8     D.31Gütersubventionen       0 
0 00     D.311Importsubventionen       0 
- 8 0- 8     D.319Sonstige Gütersubventionen       0 
- 36 0- 360- 100- 35D.39Sonstige Subventionen       0 
429  4298924655276B.2gBetriebsüberschuß, brutto         
442  442 442   B.3gSelbständigeneinkommen, brutto         
217  2175601645139B.2nBetriebsüberschuß, netto         
432  432 432   B.3nSelbständigeneinkommen, netto         



Tabelle 8.4. — Konto II.1.2: Primäres Einkommensverteilungskonto
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.2gBetriebsüberschuß, brutto2765546928429  429
         B.3gSelbständigeneinkommen, brutto   442 442  442
         B.2nBetriebsüberschuß, netto1394516605217  217
         B.3nSelbständigeneinkommen, netto   432 432  432
6 6      D.1Arbeitnehmerentgelt   766 7662 768
6 6      D.11Bruttolöhne und -gehälter   573 5732 575
         D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber   193 1930 193
         D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber   174 1740 174
         D.122Unterstellte Sozialbeiträge   19 190 19
  0      D.2Produktions- und Importabgaben  235  2350 235
  0      D.21Gütersteuern  141  1410 141
  0      D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)  121  1210 121
  0      D.212Importabgaben  17  170 17
  0      D.2121Zölle  17  170 17
  0      D.2122Importsteuern  0  00 0
         D.214Sonstige Gütersteuern  3  30 3
  0      D.29Sonstige Produktionsabgaben  94  940 94
  0      D.3Subventionen  - 44  - 440 - 44
  0      D.31Gütersubventionen  - 8  - 80 - 8
  0      D.311Importsubventionen  0  00 0
  0      D.319Sonstige Gütersubventionen  - 8  - 80 - 8
  0      D.39Sonstige Subventionen  - 36  - 360 - 36
446 6638074446138145D.4Vermögenseinkommen7816030134540739 446
222 16206717397766D.41Zinsen251251233520022 222
0  0     P.119Anpassung für unterstellte Bankgebühr - 48   0  0
120 36840 03648D.42Ausschüttungen und Entnahmen3251857010317 120
60 060   3624D.421Ausschüttungen32551304614 60
603624    024D.422Gewinnentnahmen  13440573 60
14 1400 000D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige Welt47030140 14
25  25   25 D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen500200250 25
65  650277031D.45Pachteinkommen413021065  65
1855  1 85561 39022129209B.5g/B.5 * gPrimäreinkommen, brutto/Nationaleinkommen, brutto         
1633  1 63331 3481911972B.5n/B.5 * nPrimäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto         
Die Anpassung für unterstellte Bankgebühr für die Volkswirtschaft (0) ist die Summe aus dem Sektor Finanzielle Kapitalgesellschaften (- 48) und dem fiktiven Sektor (+ 48).
8.27.Im Fall des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck betrifft dieses Konto lediglich die marktbestimmten Tätigkeiten dieser Sektoren.
8.28.Der Unternehmensgewinn ist gleich dem Betriebsüberschuß bzw. dem Selbständigeneinkommen (auf der Aufkommensseite)



plusaus finanziellen und anderen Aktiva im Besitz des Unternehmens empfangenes Einkommen aus Vermögen (auf der Aufkommensseite)
minusvon dem Unternehmen auf seine Verbindlichkeiten gezahlte Zinsen und vom ihm auf Grund und Boden und anderes von ihm gepachtetes nichtproduziertes Sachvermögen gezahlte Pachten bzw. Entschädigungen für den Abbau von Bodenschätzen (auf der Verwendungsseite).
Geleistete Vermögenseinkommen in Form von Dividenden oder reinvestierten Gewinnen aus ausländischen Direktinvestitionen werden vom Einkommen aus Unternehmertätigkeit nicht abgezogen.
8.29.Das Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen dient dem Übergang vom Unternehmensgewinn auf das Primäreinkommen. Daher enthält dieses Konto die Bestandteile des Primäreinkommens, die im Unternehmensgewinnkonto nicht einbezogen werden:
a)
bei Kapitalgesellschaften: ausgeschüttete Dividenden und reinvestierte Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen (auf der Verwendungsseite);
b)
bei privaten Haushalten:(1) geleistete Vermögenseinkommen, insbesondere Zinsen auf Konsumentenschulden, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehende Zins-, und Pacht- sowie Entschädigungszahlungen für den Abbau von Bodenschätzen (auf der Verwendungsseite),(2) Arbeitnehmerentgelt (auf der Aufkommensseite),
(3) empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehen (auf der Aufkommensseite);
c)
im Fall des Staats:(1) geleistete Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Verwendungsseite),(2) Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen (auf der Aufkommensseite),
(3) empfangene Vermögenseinkommen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit marktbestimmten Tätigkeiten stehen (auf der Aufkommensseite).
8.30.Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) zeigt, wie das von einem institutionellen Sektor per saldo empfangene Primäreinkommen durch Umverteilungsvorgänge, wie Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und -leistungen (außer sozialen Sachleistungen) und sonstige laufende Transfers, gebildet wird.
8.31.Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) ist das verfügbare Einkommen (Ausgabenkonzept) als das Ergebnis laufender Transaktionen. Vermögenstransfers, reale Umbewertungsgewinne/-verluste und die Auswirkungen von Ereignissen wie Naturkatastrophen sind in ihm nicht berücksichtigt.
8.32.Die Buchung der Sozialbeiträge  erfolgt auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der privaten Haushalte und auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) der für die Verwaltung von Sozialversicherungssystemen zuständigen institutionellen Einheiten. Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer zu leisten sind, werden zunächst als Arbeitnehmerentgelt auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der Arbeitgeber ausgewiesen, da sie Teil der Lohnkosten sind. Darüber hinaus werden sie als Arbeitnehmerentgelt auf der Aufkommensseite des primären Einkommensverteilungskontos der privaten Haushalte ausgewiesen, da sie Leistungen für die privaten Haushalte darstellen.



Tabelle 8.5 — Konto II.1.2.1: Unternehmensgewinnkonto und Konto II.1.2.2: Verteilung sonstiger Primäreinkommen
VerwendungAufkommen
KontenInsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamtKonten
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
II.1.2.1.Unternehmensgewinnkonto         B.2gBetriebsüberschuß, brutto2765546928429  429II.1.2.1.Unternehmensgewinnkonto
         B.3gSelbständigeneinkommen, brutto   442 442  442
         B.2nBetriebsüberschuß, netto1394516605217  217
         B.3nSelbständigeneinkommen, netto   432 432  432
244 2721727910297D.4Vermögenseinkommen7816045024721 268
160 131472027766D.41Zinsen2512500015016 166
0  0     P.119Unterstellte Bankgebühr - 48   0  0
         D.42Ausschüttungen und Entnahmen325450375 42
         D.421Ausschüttungen325450375 42
         D.422Gewinnentnahmen0000000 0
14 14      D.43Reinvestiergewinne aus der/an die übrige Welt470  11  11
25  25   25 D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen5000 5  5
45  45077031D.45Pachteinkommen4130  44  44
901  90165324165257B.4gUnternehmensgewinn, brutto         
679  67934901155120B.4nUnternehmensgewinn, netto         
II.1.2.2.Verteilung sonstiger Primäreinkommen         B.4gUnternehmensgewinn, brutto25765415326901  901II.1.2.2.Verteilung sonstiger Primäreinkommen
         B.4nUnternehmensgewinn, netto12055114903679  679
6 6      D.1Arbeitnehmerentgelt   766 7662 768
6 6      D.11Bruttolöhne und -gehälter   573 5732 575
         D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber   193 1930 193
         D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber   174 1740 174
         D.122Unterstellte Sozialbeiträge   19 190 19
0 0      D.2Produktions- und Importabgaben  235  2350 235
0 0      D.21Gütersteuern  141  1410 141
0 0      D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)  121  1210 121
0 0      D.212Importabgaben  17  170 17
0 0      D.2121Zölle  17  170 17
0 0      D.2122Importsteuern  0  00 0
0 0      D.214Sonstige Gütersteuern  3  30 3
0 0      D.29Sonstige Produktionsabgaben  94  940 94
0 0      D.3Subventionen  - 44  - 440 - 44
0 0      D.31Gütersubventionen  - 8  - 80 - 8
0 0      D.311Importsubventionen  0  00 0
0 0      D.319Sonstige Gütersubventionen  - 8  - 80 - 8
0 0      D.39Sonstige Subventionen  - 36  - 360 - 36
202 39163537373648D.4Vermögenseinkommen  26129516018 178
62 35951737  D.41Zinsen  12335506 56
120 3684   3648D.42Ausschüttungen und Entnahmen  145206612 78
60 060   3624D.421Ausschüttungen  18099 18
60 3624   024D.422Gewinnentnahmen  13440573 60
0  0   00D.43Reinvestiere Gewinne aus der/an die übrige Welt   303  3
         D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen   20020  20
20  20020   D.45Pachteinkommen   21021  21
1855  1 85561 39022129209B.5g/B.5 * gPrimäreinkommen, brutto/Nationaleinkommen, brutto         
1633  1 63331 3481911972B.5n/B.5 * nPrimäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto         



Tabelle 8.6 — Konto II.2: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.5g/B.5 * gPrimäreinkommen, brutto/Nationaleinkommen, brutto209292211 39061 855  1855
         B.5n/B.5 * nPrimäreinkommen, netto / Nationaleinkommen, netto72191911 34831 633  1633
213 1212 178 1024D.5Einkommen und Vermögensteuer  213  213  213
204 1203 176 720D.51Einkommensteuern  204  204  204
9  9 2 34D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben  9  9  9
322  322 322   D.61Sozialbeiträge1439268 1322  322
303  303 303   D.611Tatsächliche Sozialbeiträge238263  303  303
174  174 174   D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber118155  174  174
160  160 160   D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber115144  160  160
14  14 14   D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber 311  14  14
97  97 97   D.6112Sozialbeiträge der Arbeitgeber12076  97  97
85  85 85   D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer11569  85  85
12  12 12   D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer 57  12  12
32  32 32   D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen  32  32  32
22  22 22   D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen  22  22  22
10  10 10   D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen  10  10  10
19  19 19   D.612Unterstellte Sozialbeiträge1215 119  19
332  3321 2892913D.62Monetäre Sozialleistungen   332 332  332
232  232  232  D.621Geldleistungen der Sozialversicherung   232 232  232
29  29   281D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen   29 29  29
19  191 5112D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber   19 19  19
52  52  52  D.624Sonstige soziale Geldleistungen   52 52  52
278 92692711394611D.7Sonstige laufende Transfers1049108363623939 278
45 243 314 8D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen 45   45  45
45  45   45 D.72Schadenversicherungsleistungen6 135 423 45
96  96  96  D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors  96  96  96
32 131  31  D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit  1  131 32
56 254240813D.75Übrige laufende Transfers4410136551 56
1826  1 826401 18738232185B.6gVerfügbares Einkommen, brutto         
1604  1 604371 1453522248B.6nVerfügbares Einkommen, netto         



Tabelle 8.7. — Konto II.3: Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.6gVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto185323821 187401 826  1826
         B.6nVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto48223521 145371 604  1604
219  21913 206  D.63Soziale Sachtransfers   219 219  219
162  1620 162  D.631Soziale Sachleistungen   162 162  162
78  78  78  D.6311Erstattungen der Sozialversicherungen   78 78  78
65  65  65  D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung   65 65  65
19  190 19  D.6313Sonstige soziale Leistungen   19 19  19
57  5713 44  D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen   57 57  57
1826  1 826271 40617632185B.7gVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), brutto         
1604  1 604241 3641462248B.7nVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), netto         
8.33.Das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) vermittelt einen umfassenderen Eindruck vom Einkommen der privaten Haushalte, da in ihm die Stromgrößen berücksichtigt werden, die der Verwendung von individuellen Waren und Dienstleistungen entsprechen, die privaten Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Stromgrößen handelt es sich um soziale Sachtransfers, d. h. um soziale Sachleistungen und individuell zurechenbare Sachleistungen. Die Berücksichtigung dieser Stromgrößen erleichtert zeitliche Vergleiche bei unterschiedlichen oder sich ändernden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, und sie vervollständigt die Untersuchung der Rolle des Staates bei der Einkommensumverteilung.
8.34.Die sozialen Sachtransfers werden auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte und auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gebucht.
8.35.Der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) ist das verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept).
8.36.Das Einkommensverwendungskonto zeigt für die institutionellen Sektoren, die Letztverbraucher sind, wie das verfügbare Einkommen nach dem Ausgabenkonzept (bzw. das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept) auf den Konsum nach dem Ausgabenkonzept (bzw. den Konsum nach dem Verbrauchskonzept) und das Sparen aufgeteilt wird.
8.37.Im System des ESVG wird lediglich beim Sektor Staat, den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und den privaten Haushalten die Position Konsum gebucht. Zusätzlich wird im Einkommensverwendungskonto der privaten Haushalte und der Pensionskassen ein Korrekturposten ausgewiesen (D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche), der durch die Art und Weise bedingt ist, wie die Transaktionen zwischen privaten Haushalten und Pensionskassen gebucht werden .
8.38.Das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) zeigt, wie die Konsumausgaben von den betreffenden Sektoren (Private Haushalte, Staat und Private Organisationen ohne Erwerbszweck) finanziert werden.
8.39.Der Saldo des Einkommensverwendungskontos (Ausgabenkonzept) ist das Sparen.
8.40.Im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) wird der Konsum nach dem Verbrauchskonzept nachgewiesen; er entspricht dem Wert der Waren und Dienstleistungen, die den privaten Haushalten tatsächlich für den Konsum zur Verfügung stehen, selbst wenn der Erwerb dieser Waren und Dienstleistungen vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck finanziert wird.Der Konsum (Verbrauchskonzept) des Staates entspricht daher lediglich dem Kollektivkonsum. Da man davon ausgeht, daß die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck getätigten Ausgaben für den Konsum (Verbrauchskonzept) vollständig individuell zurechenbar sind, ist der Konsum (Verbrauchskonzept) der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gleich null.
8.41.Auf der Ebene der gesamten Volkswirtschaft sind die Ausgaben für den Konsum nach dem Ausgabenkonzept gleich dem Konsum nach dem Verbrauchskonzept; lediglich die Verteilung auf die institutionellen Sektoren ist unterschiedlich. Das gleiche gilt für das verfügbare Einkommen nach dem Ausgabenkonzept und für das verfügbare Einkommen nach dem Verbrauchskonzept.
8.42.Das Sparen ist der Saldo beider Versionen des Einkommensverwendungskontos. Sein Wert ist im Fall aller Sektoren der gleiche, unabhängig davon, ob er durch Abzug des Konsums (Ausgabenkonzept) vom verfügbaren Einkommen (Ausgabenkonzept) oder durch Abzug des Konsums (Verbrauchskonzept) vom verfügbaren Einkommen (Verbrauchskonzept) ermittelt wird.



Tabelle 8.8 — Konto II.4.1: Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.6gVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto185323821 187401 826  1826
         B.6nVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto48223521 145371 604  1604
1371  1 37113996362  P.3Konsum (Ausgabenkonzept)       1 3711371
1215  1 21513996206  P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch       1 2151215
156  156  156  P.32Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch       156156
11 0110 0110D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche   11 110 11
455  455272022021185B.8gSparen, brutto         
233  23324160- 101148B.8nSparen, netto         
- 41 - 41      B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen         
8.43.Das Sparen ist der sich aus den laufenden Transaktionen ergebende (positive oder negative) Betrag, der die Verbindung zur Vermögensbildung herstellt. Ist das Sparen positiv, wird das nicht ausgegebene Einkommen zum Erwerb von Vermögenswerten oder zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet. Ist das Sparen negativ, werden entweder Vermögenswerte verkauft, oder die Verbindlichkeiten erhöhen sich.
8.44.Die Vermögensänderungskonten sind Stromkonten. In ihnen werden die verschiedenen Ursachen für die Veränderung der Aktiva und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens dargestellt.
8.45.Veränderungen der Aktiva werden auf der linken Kontenseite (mit positivem oder negativem Vorzeichen), Veränderungen der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens werden auf der rechten Kontenseite (mit positivem oder negativem Vorzeichen) ausgewiesen.
8.46.Im Vermögensbildungskonto wird, wenn man die Unterkonten III.1.1 und III.1.2 zusammenfaßt, gezeigt, wie der Nettozugang an Vermögensgütern (Bruttoinvestitionen abzüglich Abschreibungen sowie Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern) aus eigenen Mitteln (Sparen), Vermögenstransfers (empfangene abzüglich geleistete) sowie aus fremden Mitteln (Finanzierungssaldo) finanziert wird.
8.47.Wenn im Vermögensbildungskonto das Sparen und die per saldo empfangenen Vermögenstransfers höher sind als der Nettozugang an Vermögensgütern, so ergibt sich auf der linken Seite des Kontos ein positiver Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuß), der volkswirtschaftlich direkt oder indirekt zur Finanzierung der Vermögensbildung anderer Einheiten oder Sektoren beiträgt. Ein negativer Saldo (Finanzierungsdefizit) zeigt, um wieviel sich eine Einheit oder ein Sektor bei anderen Einheiten oder Sektoren zusätzlich verschuldet hat.
8.48.Aus diesem Konto läßt sich die Veränderung des Reinvermögens aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers ablesen, die dem Sparen (netto) zuzüglich empfangener und abzüglich geleisteter Vermögenstransfers entspricht.
8.49.In diesem Konto wird der Nettozugang an Vermögensgütern erfaßt, was den Übergang von der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers zum Finanzierungssaldo ermöglicht.
8.50.Das Finanzierungskonto zeigt, aufgegliedert nach Finanzierungsinstrumenten, die Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten, aus denen sich der Finanzierungssaldo zusammensetzt.
8.51.Im Finanzierungskonto wird dieselbe Systematik der Aktiva und Verbindlichkeiten verwendet wie in den Vermögensbilanzen.
8.52.Im Konto sonstiger Vermögensänderungen werden Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten erfaßt, die nicht mit dem Sparen oder freiwilligen Vermögenstransfers zusammenhängen, da die letztgenannte Art von Veränderungen in den Vermögensbildungs- und Finanzierungskonten gebucht wird. Das Konto sonstiger Vermögensänderungen untergliedert sich in das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1) und in das Umbewertungskonto (III.3.2).



Tabelle 8.9 — Konto II.4.2: Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)
VerwendungAufkommen
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.7gVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), brutto185321761 406271 826  1826
         B.7nVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), netto48221461 364241 604  1604
1371  1 371 1 215156  P.4Konsum (Verbrauchskonzept)       1 3711371
1215  1 215 1 215   P.41Individualeinkommen       1 2151215
156  156  156  P.42Kollektivkonsum       156156
11 0110 0110D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche   11 110 11
455  455272022021185B.8gSparen, brutto         
233  23324160- 101148B.8nSparen, netto         
- 41 - 41      B.12Saldo der laufenden Transaktionen         



Tabelle 8.10 — Konto III.1.1: Konto der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers
Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.8nSparen, netto4811- 1016024233  233
         B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen      - 41 - 41
         D.9Vermögenstransfers, zu empfangende33 623 624 66
         D.91Vermögenswirksame Steuern, zu empfangende  2  2  2
         D.92Investitionszuschüsse, zu empfangende23    234 27
         D.99Sonstige Vermögenstransfers, zu empfangende10 423 37  37
         D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 16- 7- 34- 5- 3- 65- 1 - 66
         D.91Vermögenswirksame Steuern, zu leistende   - 2 - 2  - 2
         D.92Investitionszuschüsse, zu leistende  - 27  - 27  - 27
         D.99Sonstige Vermögenstransfers, zu leistende- 16- 7- 7- 3- 3- 36- 1 - 37
192 - 3823021178- 38465B.10.1Reinvermögen durch Sparen und Vermögenstransfers         



Tabelle 8.11 — Konto III.1.2: Sachvermögensbildungskonto
Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragung654- 3817821230- 38 192
376  3761961379250P.51Bruttoanlageinvestition       376376
303  3031449238209P.511Nettozugang an Sachanlagen       303303
305  3051350247211P.5111Erwerb neuer Sachanlagen       305305
11  1114114P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen       1111
- 13  - 13 - 5- 2 - 6P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen       - 13- 13
51  5151212121P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern       5151
53  5310912121P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter       5353
6  6 32 1P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter       66
- 8  - 8- 5 - 2 - 1P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter       - 8- 8
22  22  2 20P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter       2222
5  5  2 3P.5131Bodenverbesserungen       55
17  17    17P.5132Grundstücksübertragungskosten       1717
- 222  - 222- 3- 42- 30- 10- 137K.1Abschreibungen         
28  28 2  26P.52Vorratsveränderungen       2828
10  10 53 2P.53Nettozugang an Wertsachen       1010
    142 - 7K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern         
    132 - 6K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen         
     1  - 1K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern         
  - 38384148- 505- 69B.9Finanzierungssaldo         



Tabelle 8.12 — Konto III.2: Finanzierungskonto
Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
         B.9Finanzierungskonto- 695- 50148438- 38 0
691 506413218112023771FNettozugang an Forderungen         
         FNettozugang von Verbindlichkeiten140232170332860388 691
  1- 1   - 1 F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)         
130 11119126871517F.2Bargeld und Einlagen 1302  132- 2 130
37 3342102155F.21Bargeld 35   352 37
64 2627414 10F.22Sichteinlagen 632  65- 1 64
29 6233171 2F.29Sonstige Einlagen 32   32- 3 29
143 51381229265318F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate65364  12320 143
254 10244 54516727F.4Kredite71 94282421737 254
86 383 316316F.41Kurzfristige Kredite16 3211177610 86
168 7161 24410411F.42Langfristige Kredite55 6217714127 168
46 244 33632F.5Anteilsrechte2613  4433 46
36  36 36   F.6Versicherungstechnische Rückstellungen 36   36  36
33  33 33   F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen 33   33  33
22  22 22   F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen 22   22  22
11  11 11   F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen 11   11  11
3  3 3   F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle 3   3  3
82 21618406 7F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten37 105 5230 82
36 1818 111 6F.71Handelskredite und Anzahlungen8 64 1818 36
46 3438295 1F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten29 41 3412 46
8.53.Die im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen ausgewiesenen Vorgänge führen zu einer Veränderung des in den Vermögensbilanzen der betreffenden Einheiten, Sektoren und Teilsektoren ausgewiesenen Reinvermögens, die als Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen bezeichnet wird; sie ist der Saldo des Kontos sonstiger realer Vermögensänderungen.
8.54.Im Umbewertungskonto werden Veränderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten erfaßt, die auf Preisänderungen zurückzuführen sind.Für einen bestimmten Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird diese Veränderung wie folgt ermittelt:
entweder
a)
anhand der Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit am Ende des Rechnungszeitraums und seinem Wert am Anfang des Rechnungszeitraums bzw. zum Zeitpunkt seiner ersten Buchung in der Vermögensbilanzoder
b)
anhand der Differenz zwischen dem Wert des Aktivums bzw. der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt seiner Ausbuchung aus der Vermögensbilanz und seinem Wert am Anfang des Rechnungszeitraums bzw. zum Zeitpunkt seiner ersten Buchung in der Vermögensbilanz.
Diese Differenz wird als nominaler Umbewertungsgewinn/-verlust bezeichnet.Ein nominaler Umbewertungsgewinn entspricht der positiven Umbewertung eines Aktivums oder der negativen Umbewertung einer (finanziellen) Verbindlichkeit.
Ein nominaler Umbewertungsverlust entspricht der negativen Umbewertung eines Aktivums oder der positiven Umbewertung einer (finanziellen) Verbindlichkeit.
8.55.Durch die im Umbewertungskonto verbuchten Stromgrößen ändert sich das in den Vermögensbilanzen der betreffenden Einheiten ausgewiesene Reinvermögen. Diese als Reinvermögensänderung durch Umbewertungen bezeichnete Änderung ist der Saldo des Umbewertungskontos. Er wird auf der rechten Kontenseite (Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens) ausgewiesen.
8.56.Das Umbewertungskonto wird in zwei Teilkonten untergliedert: in das Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1) und in das Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2).
8.57.Im Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste werden die Veränderungen des Wertes der Aktiva bzw. Verbindlichkeiten im Verhältnis zur Veränderung des allgemeinen Preisniveaus erfaßt. Diese Veränderungen entsprechen der Umbewertung, die zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Kaufkraft der Aktiva bzw. Verbindlichkeiten erforderlich ist. Als Preisindex ist bei diesen Berechnungen der Preisindex für die letzte inländische Verwendung ohne die Vorratsveränderung zugrunde zu legen.
8.58.Die realen Umbewertungsgewinne/-verluste ergeben sich aus der Differenz zwischen nominalen und neutralen Umbewertungsgewinnen/-verlusten.
8.59.Sind die nominalen Gewinne aus dem Halten eines Aktivums abzüglich der nominalen Verluste aus dem Halten dieses Aktivums höher als die neutralen Gewinne abzüglich der neutralen Verluste aus dem Halten des Aktivums, so ergibt sich für die Einheit, die das Aktivum hält, ein realer Gewinn aus dem Halten des Aktivums. Er ist darauf zurückzuführen, daß der tatsächliche Preis des Aktivums im Durchschnitt stärker gestiegen ist als das allgemeine Preisniveau. Umgekehrt hat ein Rückgang des relativen Preises des Aktivums für die Einheit, die das Aktivum hält, einen realen Verlust aus dem Halten des Aktivums zur Folge.Entsprechend ergibt sich bei einem Anstieg des relativen Preises einer Verbindlichkeit ein realer Verlust aus dem Halten der Verbindlichkeit und bei einem Rückgang des relativen Preises einer Verbindlichkeit ein realer Gewinn aus dem Halten der Verbindlichkeit.




Tabelle 8.13. — Konto III.3.1: Konto sonstiger realer Vermögensänderungen
Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
InsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
10  10   - 212ANVermögensgüter         
- 7  - 7  - 3- 2- 2AN.1Produzierte Vermögensgüter         
3  3  3  K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern         
- 9  - 9  - 4 - 5K.7Katastrophenschäden         
      1 - 1K.8Enteignungsgewinne/-verluste         
1  1    1K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern         
- 2  - 2  - 3- 23K.12Neuzuordnungen         
      - 3 3K.12.1Änderung der Sektorenzuordnung         
- 2  - 2   - 2 K.12.2Änderungen der Vermögensart         
- 2  - 2   - 2 K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold         
         K.12.22Sonstige Neuordnungen         
         davon:          
- 4  - 4  - 3 - 1AN.11Anlagegüter         
- 1  - 1    - 1AN.12Vorräte         
- 2  - 2   - 2 AN.13Wertsachen         
17  17  3 14AN.2Nichtreproduzierte Vermögensgüter         
24  24    24K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern         
4  4  4  K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen         
- 9  - 9  - 2 - 7K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter         
- 8  - 8  - 2 - 6K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter         
- 1  - 1    - 1K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter         
- 2  - 2  - 2  K.7Katastrophenschäden         
      4 - 4K.8Enteignungsgewinne/-verluste         
         K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern         
      - 1 1K.12Neuzuordnungen         
      - 1 1K.12.1Änderung der Sektorenzuordnung         
         K.12.2Änderungen der Vermögensart         
         K.12.22Sonstige Neuzuordnungen         
         davon:          
17  17  3 14AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen         
         AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter         
5  5 21 2AFForderungen und Verbindlichkeiten- 32- 1  - 2   
         K.7Katastrophenschäden         
      3- 3 K.8Enteignungsgewinne/-verluste         
3  3 2 1 K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten- 42   - 2   
2  2  - 222K.12Neuzuordnungen1 - 1      
      - 2 2K.12.1Änderungen der Sektorenzuordnung1 - 1      
2  2   2 K.12.2Änderungen der Vermögensart         
2  2   2 K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold         
         K.12.22Sonstige Neuzuordnungen         
         davon:          
7  7   7 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
         AF.2Bargeld und Einlagen         
      3- 3 AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate         
- 4  - 4   - 4 AF.4Kredite- 3 - 1  - 4   
      - 2 2AF.5Anteilsrechte         
2  2 2   AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen 2   2   
         AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten         
         B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17- 422 17   



Tabelle 8.14 — Konto III.3.2: Umbewertungskonto
Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
KontenInsgesamtGegenbuchung imS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Sonstige Stromgrößen und KontensaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Gegenbuchung imInsgesamtKonten
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
III.3.2Umbewertungskonto         K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste         III.3.2.Umbewertungskonto
280  280880444144ANVermögensgüter         
126  12653520263AN.1Produzierte Vermögensgüter         
111  11152818258AN.11Anlagegüter         
7  7 21 4AN.12Vorräte         
8  8 51 1AN.13Wertsachen         
154  15434523281AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
152  15234523180AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen         
2  2    1AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter         
91 7841162578AFForderungen und Verbindlichkeiten18517  763 78
12  12  111 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
         AF.2Bargeld und Einlagen         
44 44016 303AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1347  422 44
         AF.4Kredite         
34 331110 165AF.5Anteilsrechte1617   34  34
         AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen         
         AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten         
         B.10.3Reinvermögensänderungen durch Umbewertungen134103896102884 292
III.3.2.1.Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste         K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste         III.3.2.1.Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste
198  198656323101ANVermögensgüter         
121  12153420260AN.1Produzierte Vermögensgüter         
111  11152818258AN.11Anlagegüter         
5  5 21 2AN.12Vorräte         
5  5 41 1AN.13Wertsachen         
78  7822212141AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
76  7622212140AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen         
1  1    1AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter         
147 1113633687018AFForderungen und Verbindlichkeiten366814621266 132
15  15  214 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
32 2302173 8AF.2Bargeld und Einlagen1262 1292 32
28 32514 192AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1214  262 28
29 128  2241AF.4Kredite18 73129  29
28 226 8 134AF.5Anteilsrechte1414   28  28
8 17 6 11AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen 7   71 8
7 35 1  3AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten3  2161 7
         B.10.31Reinvermögensänderungen durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste825268782086 214
III.3.2.2.Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste         K.11.2Reale Umhewertungsgewinne/-verluste         III.3.2.2.Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste
81  8122412143ANVermögensgüter         
5  5 1  3AN.1Produzierte Vermögensgüter         
         AN.11Anlagegüter         
3  3    3AN.12Vorräte         
2  2 1   AN.13Wertsachen         
77  7722212140AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
76  7622212140AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen         
1  1     AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter         
- 57 - 5- 52- 2- 20- 6- 13- 10AFForderungen und Verbindlichkeiten- 18- 17- 7- 6- 2- 50- 3 - 54
- 3  - 3   - 3 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
- 32 - 2- 30- 2- 17- 3 - 8AF.2Bargeld und Einlagen- 1- 26- 2 - 1- 29- 2 - 32
17 115 2 111AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1133  161 17
- 29 - 1- 28  - 2- 24- 1AF.4Kredite- 18 - 7- 3- 1- 29  - 29
6  5 2 31AF.5Anteilsrechte33   6  6
- 8 - 1- 7 - 6 - 1- 1AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen - 7   - 7- 1 - 8
- 7 - 3- 5 - 1  - 3AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 3  - 2- 1- 6- 1 - 7
         B.10.32Reinvermögensänderungen durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste515129280- 1 78
8.60.Die Vermögensbilanzen sollen einen Überblick über die Aktiva, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der Einheiten am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums sowie über die Veränderung der Vermögensbestände zwischen diesen beiden Zeitpunkten geben. Die Vermögensbilanzen untergliedern sich in
a)
die Bilanz am Jahresanfang (IV.1),
b)
die Änderung der Bilanz (IV.2),
c)
die Bilanz am Jahresende (IV.3).
8.61.Die Bilanz am Jahresanfang zeigt den Wert der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten am Anfang des Rechnungszeitraums.Die Positionen der Bilanz am Jahresanfang basieren auf der Systematik der Aktiva und Verbindlichkeiten.
Sie werden zu den am Anfang des Rechnungszeitraums jeweils geltenden Preisen bewertet.
Die Differenz zwischen Aktiva und Verbindlichkeiten — der Saldo der Bilanz am Jahresanfang — ist das Reinvermögen am Anfang des Rechnungszeitraums.
8.62.In der Änderung der Bilanz werden die im Rechnungszeitraum eintretenden Änderungen des Wertes der Aktiva und Verbindlichkeiten gebucht und die in den Vermögensänderungskonten ausgewiesenen Beträge (die Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers, die Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen und die Reinvermögensänderung durch Umbewertungen) aggregiert.
8.63.Die Bilanz am Jahresende zeigt den Wert der Aktiva und Verbindlichkeiten der Einheiten am Ende des Rechnungszeitraums. Die Positionen der Bilanz am Jahresende basieren auf derselben Systematik wie die Positionen der Bilanz am Jahresanfang; sie werden zu den am Ende des Rechnungszeitraums jeweils geltenden Preisen bewertet.Die Differenz zwischen Aktiva und Verbindlichkeiten ist das Reinvermögen am Ende des Rechnungszeitraums.
8.64.Der in der Bilanz am Jahresende ausgewiesene Wert eines Aktivums oder einer Verbindlichkeit ist gleich der Summe seines in der Bilanz am Jahresanfang ausgewiesenen Wertes und des Betrages, der für dieses Aktivum bzw. für diese Verbindlichkeit in der Änderung der Bilanz gebucht ist.
8.65.Im Außenkonto werden die Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Einheiten ausgewiesen. Die übrige Welt als solche ist kein institutioneller Sektor, spielt jedoch innerhalb des Systems eine vergleichbare Rolle.
8.66.Die Kontenfolge für die übrige Welt ist im wesentlichen dieselbe wie die für die institutionellen Sektoren, d. h., sie umfaßt
a)
Transaktionskonten,
b)
Vermögensänderungskonten und
c)
Vermögensbilanzen.
8.67.Diese Konten werden aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was für die übrige Welt zum Aufkommen gehört, gehört für die gesamte Volkswirtschaft zur Verwendung und umgekehrt. Entsprechend ist ein Vermögenswert der übrigen Welt eine Verbindlichkeit für die gesamte Volkswirtschaft und umgekehrt (außer im Fall von Währungsgold und Sonderziehungsrechten).



Tabelle 8.15 — Konto IV: Vermögensbilanzen
AktivaVerbindlichkeiten und Reinvermögen
KontenInsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen, sonstige Stromgrößen, Bestandsgrößen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamtKonten
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
IV.1.Bilanz am Jahresanfang9922  9 9223242 8221 5911445 041ANVermögensgüter          
6047  6 0472431 6981 0011043 001AN.1Produzierte Vermögensgüter          
5544  5 5442311 423913992 878AN.11Anlagegüter          
231  23129747 85AN.12Vorräte          
272  2721017841538AN.13Wertsachen          
3875  3 875811 124590402 040AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter          
3809  3 809811 124578371 989AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen          
66  66  12351AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter          
7365 5736 7921721 8193963 508897AFForderungen und Verbindlichkeiten1 8173 3846872891216 298297 6595IV.1.Bilanz am Jahresanfang
770  770  80690 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
1587 1051 482110840150 382AF.2Bargeld und Einlagen401 28110210381 471116 1587
1388 1251 26325198 95090AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate441 0532122 1 31177 1388
1454 701 3848241151 18750AF.4Kredite897 328169431 43717 1454
1409 1131 2962241112651200AF.5Anteilsrechte6877154  1 4063 1409
396 263704291203025AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1233519 537125 396
361 13422735519 150AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten137 221083530259 361
         B.90Reinvermögen4 1212681 3004 35237510 416276 10692
IV.2.Änderung der Bilanz          Gesamte Veränderungen der Aktiva/Verbindlichkeiten          
482  48225110561290ANVermögensgüter          
289  289216125- 1182AN.1Produzierte Vermögensgüter          
239  2392147201150AN.11Anlagegüter          
34  34 41 29AN.12Vorräte          
16  16 104- 23AN.13Wertsachen          
193  193449302108AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter          
191  191448301108AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen          
2  2 1   AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter          
787 577303319912329481AFForderungen und Verbindlichkeiten155285176332867791 767IV.2.Änderung der Bilanz
19 118  117 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
130 11119126871517AF.2Bargeld und Einlagen 1302  132- 2 130
187 91781335298021AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate78771  16522 187
250 10240 54516327AF.4Kredite68 93282421337 250
80 57511334199AF.5Anteilsrechte4230  4773 80
38  38 38   AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen 38   38  38
82 21618406 7AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten37 105 5230 82
         B.10Reinvermögensänderung durch:21610227631535- 34 501
         B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen654- 3817821230- 38 192
         B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17- 422 17  17
         B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen134103896102884 292
         B.10.31Reinvermögensänderung durch Umbewertungen825268782086 214
         B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste515129280- 1 78
IV.3.Bilanz am Jahresende10404  10 4043492 9321 6471455 331ANVermögensgüter          
6336  6 3362641 7591 0261033 183AN.1Produzierte Vermögensgüter          
5783  5 7832521 4709331003 028AN.11Anlagegüter          
265  265210148 114AN.12Vorräte          
288  2881018845341AN.13Wertsachen          
4068  4 068851 173620422 148AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter          
4000  4 000851 172608382 097AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen          
68  68 112351AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter          
8152 6307 5222052 0185193 802978AFForderungen und Verbindlichkeiten1 9723 6698633221496 975388 7362 
788  788  81707 AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         IV.3.Bilanz am Jahresanfang
1717 1161 60112290815715399AF.2Bargeld und Einlagen401 41110410381 603114 1717
1575 1341 44138233291 030111AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate511 1402832 1 47699 1575
1704 801 6248291601 35077AF.4Kredite965 421197671 65054 1704
1489 1181 3712342446670209AF.5Anteilsrechte7297454 41 4836 1489
434 264084329203025AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1237319 540925 434
443 156288119525 157AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten174 321133535489 443
         B.90Reinvermögen4 3372781 3024 62840610 951242 11193
Außenkonto der Gütertransaktionen (V.I)
8.68.Importe werden auf der Aufkommensseite, Exporte auf der Verwendungsseite des Kontos gebucht. Die Differenz zwischen Aufkommen und Verwendung ist der Kontensaldo, der als Außenbeitrag bezeichnet wird. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuß und für die gesamte Volkswirtschaft ein Defizit; im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.
8.69.Da der Produktionswert der gebietsansässigen Einheiten zu Herstellungspreisen bewertet wird, erfolgt die Bewertung der Importe zu einem mit dem Herstellungspreis vergleichbaren Preis, d. h. ohne Einfuhrabgaben, aber einschließlich Importsubventionen.Die Warenimporte werden im Außenkonto der Gütertransaktionen zum fob-Wert erfaßt, d. h. zum Wert frei Grenze des Exportlandes. Die Warenexporte werden ebenfalls zum fob-Wert gebucht.
Werden die im fob-Wert der Warenimporte enthaltenen Verkehrs- und Versicherungsdienstleistungen (d. h. die Leistungen für den Transport zwischen der Fabrik und der Grenze des Exportlandes) von gebietsansässigen Einheiten erbracht, sind sie in den Wert des Dienstleistungsexports der die Waren importierenden Volkswirtschaft einzubeziehen. Umgekehrt gilt: Werden die im fob-Wert des Warenexports enthaltenen Verkehrs- und Versicherungsdienstleistungen von gebietsfremden Einheiten erbracht, sind sie in den Wert des Dienstleistungsimports der die Waren exportierenden Volkswirtschaft einzubeziehen.
Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II)
8.70.Das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers dient der Ermittlung des Saldos der laufenden Außentransaktionen, der innerhalb des Systems dem Sparen der institutionellen Sektoren entspricht. Das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers ist eine komprimierte Version der Kontenfolge, die für einen institutionellen Sektor die Konten vom Primären Einkommensverteilungskonto bis hin zum Einkommensverwendungskonto umfaßt.
8.71.Auf der Aufkommensseite des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers erscheint der Außenbeitrag. Ferner werden auf der Aufkommens- bzw. der Verwendungsseite des Kontos sämtliche Verteilungstransaktionen außer Vermögenstransfers erfaßt, an denen die übrige Welt beteiligt ist.
Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1)
8.72.Im Außenkonto der Vermögensbildung wird der Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern durch gebietsfremde Einheiten gebucht; das Konto weist ferner die Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers aus.
8.73.Der Saldo des Außenkontos der Vermögensbildung ist der Finanzierungssaldo der übrigen Welt. Er ist dem Betrag nach gleich der Summe der Finanzierunsüberschüsse bzw. -defizite der gebietsansässigen institutionellen Sektoren, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen.
Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2)
8.74.Das Außenkonto der Finanzierungsströme ist genauso aufgebaut wie das Finanzierungskonto der institutionellen Sektoren.
Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen (V.III.3)
8.75.Wie bei den institutionellen Sektoren werden nacheinander die Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen und die Reinvermögensänderung durch Umbewertungen ermittelt, wobei bei der Reinvermögensänderung durch Umbewertungen zwischen der Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung und der Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste unterschieden wird.
8.76.Das Fehlen von produzierten Vermögensgütern in den Vermögensänderungskonten und den Vermögensbilanzen der übrigen Welt ist dadurch zu erklären, daß vereinbarungsgemäß eine fiktive institutionelle Einheit geschaffen wird und daß man davon ausgeht, daß die übrige Welt eine Forderung erworben hat — das Umgekehrte gilt für Vermögensgüter —, die von gebietsansässigen Einheiten in anderen Volkswirtschaften gehalten werden.
8.77.Im Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten werden Forderungen und Verbindlichkeiten gebucht. Auf der Aktivseite weisen sie den Saldo der zwischen gebietsfremden und gebietsansässigen Einheiten stattfindenden Transaktionen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Währungsgold und Sonderziehungsrechten aus.
V.I:   Außenkonto der Gütertransaktionen



VerwendungAufkommen
P.6Exporte536P.7Importe497
P.61Warenexporte462P.71Warenimporte392
P.62Dienstleistungsexporte74P.72Dienstleistungsimporte105
      
B.11Außenbeitrag- 39   
V.II:   Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt6B.11Außenbeitrag- 39
D.11Bruttolöhne und -gehälter6   
   D.1Arbeitnehmerentgelt2
D.2Produktions- und Importabgaben0D.11Bruttolöhne und -gehälter2
D.21Gütersteuern0D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)0D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.212Importabgaben0D.122Unterstellte Sozialbeiträge0
D.2121Zölle0   
D.2122Importsteuern0D.2Produktions- und Importabgaben0
   D.21Gütersteuern0
D.214Sonstige Gütersteuern D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)0
D.29Sonstige Produktionsabgaben0D.212Importabgaben0
   D.2121Zölle0
D.3Subventionen0D.2122Importsteuern0
D.31Gütersubventionen0   
D.311Importsubventionen0D.214Sonstige Gütersteuern0
   D.29Sonstige Produktionsabgaben0
D.319Sonstige Gütersubventionen0   
D.39Sonstige Subventionen0D.3Subventionen0
   D.31Gütersubventionen0
D.4Vermögenseinkommen66D.311Importsubventionen0
D.41Zinsen16   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen36D.319Sonstige Gütersubventionen0
D.421Ausschüttungen0D.39Sonstige Subventionen0
D.422Gewinnentnahmen36   
D.43Reinvestierte Gewinne an die übrige Welt14D.4Vermögenseinkommen39
   D.41Zinsen22
D.5Einkommen- und Vermögensteuern1D.42Ausschüttungen und Entnahmen17
D.51Einkommensteuern1D.421Ausschüttungen14
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben0D.422Gewinnentnahmen3
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der übrigen Welt0
D.61Sozialbeträge0D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
D.611Tatsächliche Sozialbeiträge0   
D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0D.5Einkommen- und Vermögensteuern0
D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber0D.51Einkommensteuern0
D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber0D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben0
D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0   
D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer0D.61Sozialbeiträge0
D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0D.611Tatsächliche Sozialbeiträge0
D.612Unterstellte Sozialbeiträge0D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
   D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.62Monetäre Sozialleistungen0D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen0D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber0D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.7Sonstige laufende Transfers9D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.71Schadenversicherungsleistungen2D.612Unterstellte Sozialbeiträge0
D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors4   
D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit1D.62Monetäre Sozialleistungen0
D.75Übrige laufende Transfers2D.621Geldleistungen der Sozialversicherung0
   D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen0
D.8Zunahmen betrieblicher Versorgungsansprüche0D.624Sonstige soziale Geldleistungen0
      
   D.7Sonstige laufende Transfers39
   D.72Schadenversicherungsleistungen3
   D.73Laufende Transfers innerhalb der Staatssektors4
   D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit31
   D.75Übrige laufende Transfers1
      
   D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0
B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen- 41   
V.III:   Außenkonten der VermögensänderungenV.III.1.   Außenkonto der Vermögensbildung
V.III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers




VerwendungAufkommen
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen- 38B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen- 41
      
   D.9Vermögenstransfers, Forderungen4
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.92Investitionszuschüsse4
   D.99Sonstige Vermögenstransfers0
      
   D.9Vermögenstransfers, Verbindlichkeiten- 1
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.92Investitionszuschüsse0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 1
V.III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern0B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen- 38
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen0   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0   
B.9Finanzierungssaldo- 38   
V.III.2:   Außenkonto der Finanzierungsströme



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen50FNettozugang von Verbindlichkeiten88
      
F.1Währungsgold und Sondererziehungsrechte1   
      
F.2Bargeld und Einlagen11F.2Bargeld und Einlagen- 2
F.21Bargeld3F.21Bargeld2
F.22Sichteinlagen2F.22Sichteinlagen- 1
F.29Sonstige Einlagen6F.29Sonstige Einlagen- 3
      
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate5F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate20
      
F.4Kredite10F.4Kredite37
F.41Kurzfristige Kredite3F.41Kurzfristige Kredite10
F.42Langfristige Kredite7F.42Langfristige Kredite27
      
F.5Anteilsrechte2F.5Anteilsrechte3
      
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0
F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen0F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen0
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle0   
   F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten30
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten21F.71Handelskredite und Anzahlungen18
F.71Handelskredite und Anzahlungen18F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten12
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten3   
   B.9Finanzierungssaldo- 38
V.III.3:   Außenkonto sonstiger VermögensänderungenV.III.3.1:   Konto sonstiger realer Vermögensänderungen




Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0K.7Katastrophenschäden0
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.12Neuzuordnungen0K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0K.12Neuzuordnungen0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0
davon: AN.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen0K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
AN.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
AFForderungen und Verbindlichkeiten0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
K.7Katastrophenschäden0AF.4Kredite0
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0AF.5Anteilsrechte0
K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
K.12Neuzuordnungen0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen0
V.III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten3
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2
   AF.4Kredite0
AFForderungen und Verbindlichkeiten7AF.5Anteilsrechte0
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AF.2Bargeld und Einlagen0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate4   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte3   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3.Reinvermögensänderung durch Umbewertungen4
V.III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten6
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.2Bargeld und Einlagen2
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2
   AF.4Kredite0
AFForderungen und Verbindlichkeiten11AF.5Anteilsrechte0
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1
AF.2Bargeld und Einlagen2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten1
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate3   
AF.4Kredite1   
AF.5Anteilsrechte2   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten3   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung6
V.III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten- 3
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.2Bargeld und Einlagen- 2
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1
   AF.4Kredite0
AFForderungen und Verbindlichkeiten- 5AF.5Anteilsrechte0
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 1
AF.2Bargeld und Einlagen- 2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 1
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1   
AF.4Kredite- 1   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 1   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 3   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste- 1
V.IV:   Außenkonto für Vermögen und VerbindlichkeitenB.IV.1:   Bilanz am Jahresanfang




AktivaPassiva
ANVermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten297
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen116
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate77
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.4Kredite17
   AF.5Anteilsrechte3
AFForderungen und Verbindlichkeiten573AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen25
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten59
AF.2Bargeld und Einlagen105   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate125   
AF.4Kredite70   
AF.5Anteilsrechte113   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen26   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten134   
   B.90Reinvermögen276
V.IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderungen der Aktiva  Gesamte Veränderungen der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten91
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen- 2
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate22
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.4Kredite37
   AF.5Anteilsrechte3
AFForderungen und Verbindlichkeiten57AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten30
AF.2Bargeld und Einlagen11   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate9   
AF.4Kredite10   
AF.5Anteilsrechte5   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten21   
   B.10Reinvermögensänderung durch:- 34
   B.10.1Sparen und Vermögenstransfers- 38
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen0
   B.10.3Umbewertungen4
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste6
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste- 1
V.IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter0AFForderungen und Verbindlichkeiten388
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen114
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate99
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.4Kredite54
   AF.5Anteilsrechte6
AFForderungen und Verbindlichkeiten630AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen25
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten89
AF.2Bargeld und Einlagen116   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate134   
AF.4Kredite80   
AF.5Anteilsrechte118   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen26   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten155   
   B.90Reinvermögen242
8.78.Das Güterkonto soll verdeutlichen, wie das Aufkommen an Gütern in der Volkswirtschaft verwendet wird.
8.79.Es zeigt für die gesamte Volkswirtschaft das Aufkommen (Produktionswert und Importe) und die Verwendung von Gütern als Vorleistungen, Konsum, Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen, Nettozugang an Wertsachen und Exporte.
8.80.Da der Produktionswert zu Herstellungspreisen und die Verwendung zu Anschaffungspreisen bewertet wird, sind auf der Aufkommensseite die Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen hinzuzufügen.
8.81.Im Güterkonto wird die Verwendung auf der rechten und das Aufkommen auf der linken Seite gebucht, d. h. umgekehrt wie in den Transaktionskonten der institutionellen Sektoren, da die Güterströme in entgegengesetzter Richtung zu den Geldströmen fließen.
8.82.Das Güterkonto ist definitionsgemäß ausgeglichen, weist also keinen Saldo auf.



Tabelle 8.17 — Konto 0: Güterkonto
AufkommenVerwendung
P.1Produktionswert3 595P.2Vorleistungen1 904
P.11Marktproduktion3 048   
P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung171P.3/P.4Konsum (Ausgabenkonzept)/Konsum (Verbrauchskonzept)1 371
P.13Sonstige Nichtmarktproduktion376P.31/P.41Konsumausgaben der privaten Haushalte/Individualkonsum1 215
D.21Gütersteuern141P.32/P.42Öffentliche Konsumausgaben/Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck/Kollektivkonsum156
D.31Gütersubventionen- 8   
   P.51Bruttoanlageinvestitionen376
P.7Importe497P.511Nettozugang an Sachanlagen303
P.71Warenimporte392P.5111Erwerb neuer Sachanlagen305
P.72Dienstleistungsimporte105P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen11
   P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 13
   P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern51
   P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter53
   P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter6
   P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter- 8
   P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter22
   P.5131Bodenverbesserungen5
   P.5132Grundstücksübertragungskosten17
   P.52Vorratsveränderungen28
   P.53Nettozugang an Wertsachen10
   P.6Exporte536
   P.61Warenexporte462
   P.62Dienstleistungsexporte74
8.83.Das zusammengefaßte Kontensystem gibt einen Gesamtüberblick über die Konten einer Volkswirtschaft: dies sind die Transaktionskonten, die Vermögensänderungskonten und die Vermögensbilanzen.Dabei werden in einer Tabelle die Konten aller institutionellen Sektoren, der Volkswirtschaft und der übrigen Welt dargestellt und sämtliche Stromgrößen sowie Aktiva und Passiva ausgeglichen. Ferner können aus den zusammengefaßten Konten die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen unmittelbar abgelesen werden.
8.84.Im zusammengefaßten Kontensystem erscheinen auf der linken Seite die Güterverwendung, die Aktiva und ihre Veränderung und auf der rechten Seite das Güteraufkommen, die Passiva und ihre Veränderung.
8.85.Da einerseits der gesamte Wirtschaftskreislauf abgebildet wird und andererseits die Tabelle übersichtlich gehalten werden soll, wird die höchste Aggregationsebene verwendet, bei der der Aufbau des Systems noch verständlich ist.
8.86.Die Spalten der Tabelle stehen für die institutionellen Sektoren (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat, private Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte). Ferner enthält die Tabelle je eine Spalte für die gesamte Volkswirtschaft und die übrige Welt sowie eine Spalte für den Ausgleich von Verwendung und Aufkommen von Waren und Dienstleistungen.
8.87.Die Zeilen der Tabelle zeigen die verschiedenen Arten von Transaktionen sowie von Aktiva und Passiva, die Kontensalden und bestimmte Aggregate.
TRANSAKTIONSKONTEN



VerwendungAufkommen
KontenInsgesamtGüteraufkommenÜbrige WeltS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
CodeStrom- und Bestandsgröße, SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Übrige WeltGüterverwendungInsgesamtKonten
I.Produktionskonto/Außenkonto der Gütertransaktionen497497       P.7Importe      497 497I.Produktionskonto/Außenkonto der Gütertransaktionen
536 536      P.6Exporte       536536
35953 595       P.1Produktionswert1 7531024341 269373 595  3595
1904  1 904669424629881P.2Vorleistungen       1 9041904
133133       D.21-D.31Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen     133  133
1824  1 8243157518873872B.1g/B.1 * gBruttowertschöpfung/BIP87273188575311 824  1824II.1.1.Einkommensentstehungskonto
222  2223423010137K.1Abschreibungen         
1602  1 6022853315863735B.1n/B.1 * nNettowertschöpfung/Nettoinlandsprodukt73563158533281 602  1602
- 39 - 39      B.11Außenbeitrag      - 39 - 39
II.1.1.Einkommensentstehungskonto768 6762233914015545D.1Arbeitnehmerentgelt   766 7662 768II.1.2.Primäres Einkommensverteilungskonto
191 0191022351D.2-D.3Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen  191  1910 191
133 0133     D.21-D.31Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen  133  1330 133
58 058022351D.29-D.39Sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstige Subventionen  58  580 58
429  4298924655276B.2gBetriebsüberschuß, brutto2765546928429  429
442  442 442   B.3gSelbständigeneinkommen, brutto   442 442  442
217  2175601645139B.2nBetriebsüberschuß, netto1394516605217  217
432  432 432   B.3nSelbständigeneinkommen, netto   432 432  432
II.1.2.Primäres Einkommensverteilungskonto446 6638074446138145D.4Vermögenseinkommen7816030134540739 446
1855  1 85561 39022129209B.5gPrimäreinkommen, brutto/Nationaleinkommen, brutto209292211 39061 855  1855II.2.Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
1633  1 63331 3481911972B.5n/B.5 * nPrimäreinkommen, netto/Nationaleinkommen, netto72191911 34831 633  1633
II.2.Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)213 1212017801024D.5Einkommen- und Vermögensteuern  213  2130 213
322 0322 322   D.61Sozialbeiträge1439268013220 322
332 0332102892913D.62Monetäre Sozialleistungen   332 3320 332
278 92692711394611D.7Sonstige laufende Transfers1049108363623939 278
1826  1 826401 18738232185B.6gVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto185323821 187401 826  1826II.3.Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)
1604  1 604371 1453522248B.6nVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto48223521 145371 604  1604
II.3.Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)219  21913 206  D.63Soziale Sachtransfers   219 219  219
1826  1 826271 40617632185B.7gVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), brutto185321761 406271 826  1826II.4.Einkommensverwendungskonto
1604  1 604241 3641462248B.7nVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), netto48221461 364241 604  1604
II.4.Einkommensverwendungskonto         B.6gVerfügbares Einkommen, brutto185323821 187401 826  1826
         B.6nVerfügbares Einkommen, netto48223521 145371 604  1604
1371  1 371 1 215156  P.4Konsum (Verbrauchskonzept)       1 3711371
1371  1 37113996362  P.3Konsum (Ausgabenkonzept)       1 3711371
11 0110 0110D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche   11 110 11
455  455272022021185B.8gSparen, brutto         
233  23324160- 101148B.8nSparen, netto         
- 41 - 41      B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen         
VERMÖGENSÄNDERUNGSKONTEN



Veränderung der AktivaVeränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens
KontenInsgesamtGüteraufkommenÜbrige WeltS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
CodeStrom- und Bestandsgröße, SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Übrige WeltGüterverwendungInsgesamtKonten
III.1.1.Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers         B.8nSparen, netto4811- 1016024233  233III.1.1.Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
         B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen      - 41 - 41
         D.9Vermögenstransfers, Forderungen3306230624 66
         D.9Vermögenstransfers, Verbindlichkeiten- 16- 7- 34- 5- 3- 65- 1 - 66
192 - 3823021178- 38465B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögensübertragungen654- 3817821230- 38 192III.1.2.Sachvermögensbildungskonto
III.1.2.Sachvermögensbildungskonto376  3761961379250P.51Bruttoanlageinvestitionen       376376
- 222  - 222- 3- 42- 30- 10- 137K.1Abschreibungen         
28  28020026P.52Vorratsveränderungen       2828
10  1005302P.53Nettozugang an Wertsachen       1010
0 001420- 7K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern         
  - 38384148- 505- 69B.9Finanzierungssaldo- 695- 50148438- 38 0III.2.Finanzierungskonto
III.2.Finanzierungskonto691 506413218112023771FNettozugang an Forderungen         
         FNettozugang an Verbindlichkeiten140232170332860388 691
0 1- 1  0- 1 F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte         
130 11119126871517F.2Bargeld und Einlagen0130200132- 2 130
143 51381229265318F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate)653640012320 143
254 10244054516727F.4Kredite71094282421737 254
46 244033632F.5Anteilsrechte26130 4433 46
36 036036000F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0360 0360 36
82 2161840607F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten37010505230 82
III.3.1.Konto sonstiger realer Vermögensänderungen15  15021- 214K.3-10 und K.12Sonstige reale Vermögensänderungen insgesamt- 32- 100- 20 - 2III.3.1.Konto sonstiger realer Vermögensänderungen
24  24000024K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern         
3  300300K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern         
4  400400K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen         
- 9  - 900- 20- 7K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter         
- 11 0- 1100- 60- 5K.7Katastrophenschäden0000000 0
0 00008- 3- 5K.8Enteignungsgewinne/-verluste0000000 0
1  100001K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern         
3 0302010K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten- 42000- 20 - 2
0 0000- 606K.12Neuzuordnungen10- 10000 0
         davon:          
10 010000- 212ANVermögensgüter         
- 7  - 700- 3- 2- 2AN.1Produzierte Vermögensgüter         
17 017003014AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
5 0502102AFForderungen und Verbindlichkeiten- 32- 100- 20 - 2
         B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17- 4220170 17
III.3.2.Umbewertungskonto         K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste         III.3.2.Umbewertungskonto
280 0280880444144ANVermögensgüter         
126  12653520263AN.1Produzierte Vermögensgüter         
154 015434523281AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
91 7841162578AFForderungen und Verbindlichkeiten1851700763 78
         B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen134103896102884 292
VERMÖGENSBILANZEN



AktivaVerbindlichkeiten
KontenInsgesamtGüteraufkommenÜbrige WeltS.1Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
CodeStrom- und Bestandsgröße, SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Volkswirtschaft
Übrige WeltGüterverwendungInsgesamtKonten
IV.1.Bilanz am Jahresanfang9922 09 9223242 8221 5911445 041AN.Vermögensgüter         IV.1.Bilanz am Jahresanfang
6047  6 0472431 6981 0011043 001AN.1Produzierte Vermögensgüter         
3875 03 875811 124590402 040AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
7365 5736 7921721 8193963 508897AFForderungen und Verbindlichkeiten1 8173 3846872891216 298297 6595
         B.90Reinvermögen4 1212681 3004 35237510 416276 10692
IV.2.Änderung der Bilanz          Gesamte Veränderungen der Aktiva         IV.2.Änderung der Bilanz
482 048225110561290ANVermögensgüter         
289  289216125- 1182AN.1Produzierte Vermögensgüter         
193 0193449302108AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
787 577303319912329481AFForderungen und Verbindlichkeiten155285176332867791 767
         B.10Reinvermögensänderungen21610227631535- 34 501
         B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers654- 3817821230- 38 192
         B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17- 4220170 17
         B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen134103896102884 292
IV.3.Bilanz am Jahresende10404 010 4043492 9321 6471455 331ANVermögensgüter         IV.3.Bilanz am Jahresende
6336  6 3362641 7591 0261033 183AN.1Produzierte Vermögensgüter         
4068 04 068851 173620422 148AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter         
8152 6307 5222052 0185193 802978AFForderungen und Verbindlichkeiten1 9723 6698633221496 975388 7362
         B.90Reinvermögen4 3372781 3024 62840610 951242 11193
8.88.Die Aggregate sind Indikatoren für das Ergebnis der Tätigkeit der gesamten Volkswirtschaft und Bezugsgrößen für die makroökonomische Analyse sowie für zeitliche und räumliche Vergleiche.
8.89.Das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ist ein Maß für das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten.Es läßt sich auf drei Wegen ermitteln:
a)
Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche (nach Abzug der unterstellten Bankgebühren) zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.
b)
Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.
c)
Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuß und Selbständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft) vor Abzug der Abschreibungen.
8.90.Durch Abzug der Abschreibungen vom BIP ergibt sich das Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen (NIP).
8.91.Der Betriebsüberschuß (brutto oder netto, je nach Berücksichtigung der Abschreibungen) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Betriebsüberschüsse der Wirtschaftsbereiche oder der institutionellen Sektoren.
8.92.Das Selbständigeneinkommen (bezüglich der Abschreibungen brutto oder netto) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich dem Selbständigeneinkommen des Sektors Private Haushalte.
8.93.Der Unternehmensgewinn (bezüglich der Abschreibungen brutto oder netto) der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Unternehmensgewinne der Sektoren.
8.94.Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist gleich dem von den inländischen Einheiten per saldo empfangenen Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuß und Bruttoselbständigeneinkommen. Nach Abzug der Abschreibungen ergeben sich die entsprechenden Nettoeinkommensgrößen.Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt abzüglich der an die übrige Welt geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.
Das Bruttonationaleinkommen (zu Marktpreisen) ist konzeptionell mit dem Bruttosozialprodukt (BSP) identisch, so wie es früher (einschließlich dem ESVG, 2. Auflage) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen allgemein üblich war.
Das Bruttosozialprodukt (zu Marktpreisen) wurde nach dem ESVG, 2. Auflage, allerdings anders aus dem Bruttoinlandsprodukt (zu Marktpreisen) abgeleitet .
Das Nationaleinkommen ist kein Produktions-, sondern ein Einkommensbegriff. Das Nationaleinkommen ist aussagekräftiger, wenn es netto, d. h. abzüglich Abschreibungen, ausgewiesen wird.
8.95.Das verfügbare Einkommen insgesamt (brutto oder netto) ist gleich der Summe der verfügbaren Einkommen (brutto oder netto) der institutionellen Sektoren. Das verfügbare Einkommen der Volkswirtschaft (brutto oder netto) ist gleich dem Nationaleinkommen zu Marktpreisen (brutto oder netto) abzüglich laufender Transfers (Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge, Sozialleistungen und sonstige laufende Transfers) an die übrige Welt, zuzüglich laufender Transfers aus der übrigen Welt.
8.96.Dieses Aggregat zeigt für die Volkswirtschaft den Teil des verfügbaren Einkommens insgesamt, der nicht für den Konsum verwendet wird. Das Sparen insgesamt (brutto oder netto) ist gleich der Summe des Sparens (brutto oder netto) der institutionellen Sektoren.
8.97.Der Saldo des Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers zeigt für die Volkswirtschaft den Überschuß (wenn er negativ ist) bzw. das Defizit (wenn er positiv ist) ihrer laufenden Transaktionen (Waren- und Dienstleistungsverkehr, Primäreinkommen, laufende Transfers) mit der übrigen Welt.
8.98.Der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Finanzierungsüberschüsse bzw. -defizite der institutionellen Sektoren. Diese Gesamtgröße zeigt (wenn sie positiv ist) den Nettobetrag an Mitteln, den die gesamte Volkswirtschaft der übrigen Welt zur Verfügung stellt bzw. (wenn sie negativ ist) den Nettobetrag, den die übrige Welt der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stellt. Der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft ist dem Betrag nach gleich dem Finanzierungssaldo der übrigen Welt, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen.
8.99.Das Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft ist gleich der Summe der Reinvermögen der institutionellen Sektoren. Es zeigt den Wert der Vermögensgüter der gesamten Volkswirtschaft abzüglich der Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten der übrigen Welt.
8.99 a)Die Ausgaben und Einnahmen des Staates werden anhand einer Liste von Positionen des ESVG 1995 definiert.



P.2Vorleistungen
P.5Buttoinvestitionen
D.1Arbeitnehmerentgelt
D.29Sonstige Produktionsabgaben
D.3Subventionen, zu leistende
D.4Vermögenseinkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern
D.62Monetäre Sozialleistungen
D.6311 + D.63121 + D.63131Soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden
D.7Sonstige laufende Transfers
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche
D.9Vermögenstransfers, zu leistende
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern



P.11Marktproduktion
P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung
P.131Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion
D.2Produktions- und Importabgaben
D.39Sonstige Subventionen, zu empfangende
D.4Vermögenseinkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern
D.61Sozialbeiträge
D.7Sonstige laufende Transfers
D.9  (1)Vermögenstransfers
(1)   Anpassungen im Hinblik auf festgesetzte, aber nicht vereinnahmte Steuern und Sozialbeiträge gelten bei einer Verbuchung unter D.9 als negative Einnahmen.Die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben des Staates ist definitionsgemäß der Finanzierungssaldo des Staates.
Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert.
8.100.In den vorangegangenen Teilen dieses Kapitels wurde eine Folge von (T-)Konten dargestellt. Die im ESVG verwendeten Konzepte und Definitionen lassen jedoch auch andere Darstellungsformen zu, die zusätzliche Informationen liefern und verschiedene Arten von Analysen ermöglichen.
8.101.Die Input-Output-Tabelle ist eine weitverbreitete Matrix, die detaillierte und kohärent strukturierte Angaben über die Waren- und Dienstleistungsströme und die Struktur der Produktionskosten liefert. Sie enthält mehr Informationen als das Waren- und Dienstleistungs-, das Produktions- und das Einkommensentstehungskonto in T-Form; z. B. werden die Konsumausgaben nach Herkunftsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen und die Vorleistungen sowohl nach Herkunftsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen als auch nach Bestimmungsgütergruppen bzw. -wirtschaftsbereichen dargestellt. Stärker disaggregierte Verknüpfungen zwischen diesen Konten werden in den Aufkommens- und Verwendungstabellen des ESVG durch eine Aufgliederung der Produktionswerte nach Gütergruppen je Wirtschaftsbereich ausgewiesen.
8.102.Im folgenden wird zunächst verdeutlicht, daß die vollständige Kontenabfolge einschließlich der Kontensalden auch in Matrixform dargestellt werden kann. In der entsprechenden Tabelle werden sämtliche Transaktionen der gesamten Volkswirtschaft bzw. der übrigen Welt nachgewiesen. Zusätzlich enthält sie ein zusammengefaßtes Güterkonto.
8.103.Im Anschluß daran werden die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten einer Systemmatrix erläutert. Entscheidend ist dabei, daß es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, wie eine derartige Matrix entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernissen erweitert oder verkleinert werden kann. Abschließend werden die sich daraus ergebenden praktischen Anwendungsmöglichkeiten dargestellt. Dabei wird insbesondere beschrieben, wie durch die Einführung von Arbeitskräftekonten die Aufkommens- und Verwendungstabellen mit den Sektorkonten verbunden werden können, so daß eine Sozialrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix — SAM) entsteht, die u. a. eine umfassendere Analyse von wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten, einschließlich der Arbeitslosigkeit, ermöglicht.
8.104.In Tabelle 8.19 ist die vollständige Kontenabfolge einschließlich der Kontensalden in Matrixform dargestellt. Das Konto der primären Einkommensverteilung, das Einkommensverwendungskonto und das Konto sonstiger Vermögensänderungen wurden dabei nicht weiter untergliedert. Ferner wurde offengelassen, ob das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) mit dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) zusammengefaßt wird oder nicht, und es wurde ein Konto eingefügt, in dem das Reinvermögen erfaßt wird.
8.105.Die in den Tabellen dieses Abschnitts enthaltenen Zahlen ergeben sich aus dem im Hauptteil von Kapitel 8 dargelegten Zahlenbeispiel. In sämtlichen Matrizen sind die Felder, in denen ein Kontensaldo ausgewiesen wird, fett eingerahmt.
8.106.Bei einer Matrixdarstellung kann jede Transaktion durch einen einzigen Eintrag dargestellt werden, und aus der Stelle, an der dieser Eintrag erfolgt, ist ersichtlich, um welche Art von Transaktion es sich handelt. Jedes Konto wird jeweils durch eine Zeile und eine Spalte dargestellt, und vereinbarungsgemäß wird das Aufkommen zeilen-und die Verwendung spaltenweise ausgewiesen. So handelt es sich beim Nettoinlandsprodukt (1 602), z. B. für die Produzenten der Volkswirtschaft, um Ausgaben, die im Konto der primären Einkommensverteilung als Einnahmen gebucht werden. In Tabelle 8.19 wird dies in Feld [3,2], d. h. in Zeile 3, Spalte 2, dargestellt. Da in dieser Tabelle Transaktionen mit der übrigen Welt in einem eigenen Konto ausgewiesen werden, enthalten die Felder ihrer Hauptdiagonalen, d. h. die Felder [3,3], [4,4], [5,5], [6,6], [7,7] und [8,8], lediglich Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten.
8.107.Die Zeilen- und Spaltensummen wurden nicht benannt. Bei der Matrixdarstellung soll durch sie vor allem gewährleistet werden, daß sämtliche Konten ausgeglichen sind, d. h., daß das gesamte Aufkommen (Zeilensummen) gleich der gesamten Verwendung (Spaltensummen) ist. Auch lassen sich aussagekräftige Salden, durch die aufeinanderfolgende Konten miteinander verbunden sind, nur ableiten, wenn diese Bedingung erfüllt ist.
8.108.In Zeile 1 sind die verschiedenen Kategorien der Verwendung von Waren und Dienstleistungen zu Käuferpreisen dargestellt: Vorleistungen (1 904) in Spalte 2, Konsum (1 371) in Spalte 5, Bruttoinvestitionen (414) in Spalte 7 und Exporte (536) in Spalte 14.
8.109.Die Summe der Werte in Zeile 1 enstpricht der gesamten Verwendung von Waren- und Dienstleistungen zu Käuferpreisen (4 225). In Spalte 1 wird das Aufkommen an Waren- und Dienstleistungen ausgewiesen (das insgesamt natürlich auch den Wert von 4 225 hat). Der Produktionswert (zu Herstellungspreisen) zuzüglich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (3 728) wird in der Kreuzung mit Zeile 2 dargestellt. Die Importe (497) stammen aus dem Außenkonto der Gütertransaktionen (Zeile 14).
8.110.In Zeile 2 wird der Produktionswert (zu Herstellungspreisen) zuzüglich Gütersteuern und abzüglich Gütersubventionen ausgewiesen. Aufgrund dieser Bewertung enthält die Summe von Zeile 2 (3 728) ebenso wie die Summe von Spalte 2 Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß diese Steuern auch im Saldo von Konto 2, dem Nettoinlandsprodukt (NIP, vgl. Feld [3, 2]) enthalten sind. Die meisten Kontensalden können brutto und netto berechnet werden. In Tabelle 8.19 sind sämtliche Salden netto dargestellt. Abschreibungen (222) werden direkt auf das Unterkonto des Vermögensbildungskontos für den Erwerb von Vermögensgütern übertragen (Zeile 7, Spalte 2).
8.111.In Zeile 3 werden die von der gesamten Volkswirtschaft empfangenen Primäreinkommen dargestellt: das Nettoinlandsprodukt in Feld [3, 2], von anderen gebietsansässigen Sektoren gezahltes Einkommen aus Vermögen (341) auf der Hauptdiagonalen und von der übrigen Welt gezahltes Primäreinkommen (72) in Feld [3,15]. Da in dieser Matrix das Konto der primären Einkommensverteilung nicht untergliedert ist, wird die von den Produzenten geschaffene Wertschöpfung hier nicht, wie dies im Einkommensentstehungskonto geschieht, in die verschiedenen Wertschöpfungskategorien aufgegliedert.
8.112.Neben dem Hauptdiagonalelement enthält Spalte 3 in Feld [15,3] das an die übrige Welt gezahlte Primäreinkommen (41) und den Saldo Nettonationaleinkommen (1 633), der dieses Konto mit dem folgenden verbindet.
8.113.In dieser Matrix bleibt offen, ob das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) mit dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) zusammengefaßt wird oder nicht. Wird die Umverteilung des Naturaleinkommens nicht einbezogen, zeigt das Hauptdiagonalfeld [4,4] die laufenden Transfers, außer sozialen Sachtransfers, zwischen gebietsansässigen Sektoren (1 096). Diese Transfers umfassen Einkommen- und Vermögensteuern usw., Sozialbeiträge und Sozialleistungen, außer sozialen Sachtransfers, sowie sonstige laufende Transfers. Wird die Umverteilung der Naturaleinkommen einbezogen, enthält das Hauptdiagonalelement auch die sozialen Sachleistungen und nimmt damit einen Wert von 1 315 an. In beiden Fällen enthält Feld [1,4] das Nettonationaleinkommen, während die von der übrigen Welt empfangenen laufenden Transfers (10) in Feld [4,15] dargestellt werden. Spalte 4 enthält neben dem Hauptdiagonalelement in Feld [15,4] die laufenden Transfers an die übrige Welt (39), während der Saldo, das verfügbare Einkommen netto (Verbrauchskonzept) (1 604), auf das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) übertragen wird.
8.114.Wird die Umverteilung der Naturaleinkommen mit der sekundären Einkommensverteilung zusammengefaßt, ist Konto 5 das Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept). Andernfalls ist dieses Konto das Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept). Auf der aggregierten Ebene besteht zwischen beiden lediglich ein terminologischer Unterschied, denn das gesamte verfügbare Einkommen (Verbrauchskonzept) ist gleich dem gesamten verfügbaren Einkommen, und die Gesamtausgaben für den Konsum (Verbrauchskonzept) sind gleich dem gesamten tatsächlichen letzten Verbrauch. Neben dem verfügbaren Einkommen wird in der Zeile dieses Kontos auf der Hauptdiagonalen ein Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen (11) und in der Kreuzung mit Spalte 15 ein Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen (0) ausgewiesen. Die Spalte enthält neben dem Konsum (1 371) und dem Hauptdiagonalelement in Feld [15,5] einen Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsfremder privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen (0) sowie den Saldo des Sparens (netto) (233), der auf das erste Unterkonto des Vermögensbildungskontos (Konto 6) übertragen wird.
8.115.Das Vermögensbildungskonto ist in Tabelle 8.19 in zwei Unterkonten untergliedert. Dabei werden zunächst in der Zeile des Kontos der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers zum Sparen netto Vermögenstransfers von gebietsansässigen Sektoren (61, Feld [6,6]) und Vermögenstransfers der übrigen Welt (1, Feld [6,16]) hinzugerechnet.In der Spalte dieses Kontos werden die an gebietsansässige Sektoren und die an die übrige Welt (4, Feld [16,6]) zu leistenden Vermögenstransfers dargestellt. Der sich auf diese Weise ergebende Saldo der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers (230) wird auf das Konto für die Änderung der Bilanz (Konto 11) übertragen.
8.116.Die sich anschließende Zeile des Kontos für den Erwerb von Vermögensgütern enthält Abschreibungen (Feld [7,2]), den Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern seitens gebietsansässiger Einheiten (0, Feld [7,7]) und seitens gebietsfremder Einheiten (0, Feld [7,17]) sowie die Veränderung der Aktiva aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers (833, Feld [7,12]). Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag, der Gebietsansässigen für den Erwerb von Aktiva zur Verfügung steht. Dieser Erwerb von Aktiva wird untergliedert in den Erwerb von Vermögensgütern, der in der Spalte dieses Kontos dargestellt wird, und den Erwerb von Forderungen (einschließlich Auslandsforderungen), der Gegenstand der Spalte von Konto 8 ist. In der Spalte von Konto 7 werden daher die Bruttoinvestitionen (Feld [1,7]), das bereits erwähnte Hauptdiagonalelement (Feld [7,7]), die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund von Sparen und Vermögenstransfers (603, Feld [12,7]) und der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft (38) ausgewiesen, der auf das nächstfolgende Konto, das Finanzierungskonto, übertragen wird.
8.117.Der erste Eintrag in Konto 8, dem Finanzierungskonto, ist der Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft (Feld [8,7]), zu dem die finanziellen Transaktionen zwischen gebietsansässigen Sektoren (553) auf der Hauptdiagonalen und der Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten (50, Feld [8,18]) hinzugerechnet werden. In der Spalte werden das Hauptdiagonalelement und (in Feld [18,8]) der Nettoerwerb von Auslandsforderungen (88) ausgewiesen. Der Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten zuzüglich des Finanzierungssaldos der gesamten Volkswirtschaft ist natürlich gleich dem Nettoerwerb von Auslandsforderungen, so daß auch bei diesem Konto die Zeilensumme gleich der Spaltensumme ist.
8.118.In der Zeile von Konto 9, dem Konto für die sonstigen Veränderungen der Aktiva, wird die Veränderung der Aktiva aufgrund von sonstigen Veränderungen (379, Feld [9,12]) dargestellt, während die Spalte dieses Kontos die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund von sonstigen Veränderungen (74, Feld [12,9]) und den Saldo der Reinvermögensänderung aufgrund von sonstigen Änderungen (305, Feld [11,9]) enthält.
8.119.Bei den letzten vier Konten der gesamten Volkswirtschaft handelt es sich um die Vermögensbilanzen und um die in ihnen enthaltenen Änderungen. In der Zeile der Bilanz am Jahresanfang wird der Anfangsbestand an Vermögenswerten (16 714, Feld [10,12]), in der entsprechenden Spalte werden der Anfangsbestand an Verbindlichkeiten (6 298, Feld [12,10]) und das Anfangsreinvermögen (10 416, Feld [13,10]) gebucht. Im darauffolgenden Konto für die Änderung der Bilanz werden in der Zeile die beiden Bestandteile dieser Veränderung (Felder [11,6] und [11,9]) und in der Spalte die gesamte Reinvermögensänderung (535, Feld [3,11]) ausgewiesen. In der Bilanz am Jahresende werden dann in der Zeile der Anfangsbestand an Verbindlichkeiten (Feld [12,10]), die beiden Bestandteile der Veränderung der Verbindlichkeiten (Felder [12,7] und [12,9]) und das Reinvermögen am Jahresende (10 951, Feld [12,13]) dargestellt. Die Summe dieser Elemente ist selbstverständlich gleich dem Endbestand an Aktiva, der auch in der Spalte dieses Kontos errechnet wird, nämlich als Anfangsbestand an Aktiva (Feld [10,12]) zuzüglich der beiden Bestandteile der Veränderung der Aktiva (Felder [7,12] und [9,12]). Im zusätzlichen Reinvermögenskonto werden in der Zeile das Reinvermögen am Jahresanfang (Feld [13,10]) und die gesamte Änderung des Reinvermögens (Feld [13,11]) und in der Spalte das Reinvermögen am Jahresende (Feld [12,13]) ausgewiesen.
8.120.Für die übrige Welt enthält die Matrix die gleichen Konten wie für die gesamte Volkswirtschaft, allerdings in stärker aggregierter Form: erstens, das Außenkonto der Gütertransaktionen: In ihm ist in der Zeile der Import der gesamten Volkswirtschaft (Feld [14,1]) und in der Spalte der Export (Feld [11,14]) und der Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt (- 39, Feld [15,14]) dargestellt. Hierbei ist wichtig, daß sich sämtliche Salden der Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt verstehen. Aus der Sicht der gesamten Volkswirtschaft haben sie das umgekehrte Vorzeichen.
8.121.Zweitens, das Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers: In ihm werden neben dem Saldo des vorhergehenden Kontos an die übrige Welt geleistete bzw. von der übrigen Welt empfangene Primäreinkommen und laufende Transfers sowie die Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der gebietsansässigen privaten Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen bzw. von gebietsfremden privaten Haushalten an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen gebucht. Diese Positionen wurden im vorstehenden bereits erläutert. Aus ihnen ergibt sich der in Feld [16,15] ausgewiesene Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt.
8.122.Drittens, das Vermögensbildungskonto der übrigen Welt: Es wurde ebenfalls in zwei Unterkonten aufgegliedert: eines, in dem der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt, die an die übrige Welt geleisteten bzw. von der übrigen Welt empfangenen Vermögenstransfers und der Saldo Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (- 38, Feld [21,16]) dargestellt werden, und ein zweites, das folgende Positionen enthält: die Veränderung der Aktiva aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (50, Feld [17, 22]), den Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten nichtfinanziellen Aktiva seitens gebietsfremder Einheiten (Feld [7,17]), die Veränderung der Verbindlichkeiten aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers (88, Feld [22,17]) und den Finanzierungssaldo der übrigen Welt (- 38), der auf das nächste Konto übertragen wird.
8.123.Viertens, das Finanzierungskonto: Die Zeile dieses Kontos zeigt den Nettoerwerb von Auslandsforderungen (Feld [18,8]) und den Finanzierungssaldo der übrigen Welt (Feld [18,17]), seine Spalte den Nettoanstieg der Auslandsverbindlichkeiten (Feld [8,18]). Fünftens, das Konto für die sonstigen Veränderungen der Vermögenswerte: In der Zeile werden die entsprechenden Veränderungen der Vermögenswerte (7, Feld [19, 22]), in der Spalte die entsprechenden Veränderungen der Verbindlichkeiten (3, Feld [22,19]) sowie der Saldo Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgrund der sonstigen Veränderungen (4, Feld [21,19]) ausgewiesen.
8.124.Die Vermögensbilanzen der übrigen Welt schließlich entsprechen denen der gesamten Volkswirtschaft. Sie enthalten folgende, im vorstehenden noch nicht genannte Positionen: den Anfangsbestand an Auslandsaktiva (573, Feld [20,22]), den Anfangsbestand an Auslandsverbindlichkeiten (297, Feld [22, 20]), die finanzielle Nettoanfangsposition der übrigen Welt gegenüber der gesamten Volkswirtschaft (276, Feld [23, 20]), die Gesamtveränderung der finanziellen Nettoauslandsposition der übrigen Welt (- 34, Feld [23, 21]) sowie die finanzielle Nettoendposition der übrigen Welt gegenüber der gesamten Volkswirtschaft (242, Feld [22, 23]).
8.125.In einem weiteren Schritt kann diese verkleinerte Matrix so disaggregiert werden, daß in ihr die vollständige Kontenabfolge mit detaillierten Angaben zu den Transaktionspartnern und den Transaktionskategorien dargestellt wird. Die Möglichkeiten, die eine Matrixdarstellung bietet, lassen sich jedoch am besten nutzen, wenn nicht alle Konten in der gleichen Weise untergliedert werden, sondern wenn für jedes Konto die jeweils aussagekräftigste Untergliederung gewählt wird. Auf diesen Sachverhalt wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen.
8.126.Jede Eintragung in einer aggregierten Matrix wie Tabelle 8.19 kann als Gesamtsumme einer Teilmatrix angesehen werden, in der bestimmte Kategorien der an der jeweiligen Art von Transaktionen beteiligten Partner dargestellt werden. Dabei ist es sehr hilfreich, daß bei einer Darstellung von Konten in Matrixform für jedes Konto verschiedene Arten und Gruppen von Transaktionspartnern gewählt werden können, ohne daß dadurch die Kohärenz und der integrierte Charakter des gesamten Systems verlorengehen. Daher ist eine uneinheitliche Untergliederung der Transaktionspartner und Sektoren möglich, d. h., in jedem Konto kann die Einheit und die Klassifikation von Einheiten verwendet werden, die für die jeweils betrachtete Gruppe von wirtschaftlichen Stromgrößen am aussagekräftigsten ist.
8.127.Grundsätzlich kann jedes Konto auf zwei relativ unterschiedliche Arten untergliedert werden, nämlich entweder, indem die gesamte Volkswirtschaft in Gruppen von Einheiten aufgegliedert wird, oder, indem die in dem Konto dargestellten Transaktionskategorien verschiedenen Unterkonten zugeordnet werden. Die Untergliederung der gesamten Volkswirtschaft in den ersten fünf Konten könnte z. B. wie folgt aussehen:
a)
Untergliederung des Güterkontos nach Gütern, die zu Gütergruppen zusammengefaßt werden;
b)
Untergliederung des Produktionskontos nach örtlichen fachlichen Einheiten, die zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßt werden;
c)
Untergliederung des primären und des sekundären Einkommensverteilungskontos sowie des Einkommensverwendungskontos nach institutionellen Einheiten, die zu institutionellen (Teil-)Sektoren zusammengefaßt werden.
8.128.Diese Untergliederungen haben im wesentlichen zwei Auswirkungen. Erstens wird so für alle in einem Feld dieser Konten ausgewiesenen Transaktionskategorien deutlich, welche Gruppe von zahlenden Einheiten was mit welcher Gruppe von empfangenden Einheiten ausgetauscht hat. Zweitens zeigen detaillierte Kreuztabellierungen die zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Stromgrößen bestehenden Zusammenhänge. So stellen in dem unter 8.127 aufgeführten Beispiel die folgenden Abbildungen auf mesoökonomischer Ebene einen einfachen Einkommenskreislauf dar:
a)
Aus Teilmatrix [3, 2] ist ersichtlich, welcher institutionelle Teilsektor Nettowertschöpfung von welchen Wirtschaftsbereichen erhält.
b)
Die Teilmatrizen [4,3] und [5,4] verdeutlichen, welcher institutionelle Teilsektor Primäreinkommen und verfügbares Einkommen von welchem institutionellen Sektor bezieht (in den Einkommensverteilungskonten und im Einkommensverwendungskonto können natürlich unterschiedliche Untergliederungen verwendet werden, so daß es sich bei diesen Teilmatrizen dann nicht mehr um Diagonalmatrizen handelt).
c)
Die Teilmatrix [1,5] zeigt, welche Gütergruppe von welchen institutionellen Teilsektoren konsumiert wird.
d)
Die Teilmatrix [2,1] verdeutlicht, welcher Wirtschaftsbereich welche Gütergruppen produziert.
8.129.Bei der Erstellung einer solchen Matrix sollte zunächst der für den jeweiligen Zweck geeignete Kontensatz festgelegt werden. Anschließend werden für jedes Konto die geeignetsten Einheiten und Klassifikationen von Einheiten ausgewählt. In der Praxis wird es sich dabei jedoch um einen interaktiven Prozeß handeln. Zum Beispiel kann für eine bestimmte Transaktionskategorie lediglich der Gesamtbetrag der von den Transaktionspartnern empfangenen und geleisteten Zahlungen (die Zeilen- und die Spaltensumme einer Teilmatrix) bekannt sein, ohne daß man weiß, wer welche Zahlungen an wen geleistet hat (d. h. die interne Struktur der Teilmatrix ist unbekannt). Dieses Problem läßt sich durch Einfügen eines nicht untergliederten Pseudokontos lösen.
8.130.Generell hat eine Matrixdarstellung folgende Vorteile:
a)
Auf eine detaillierte Matrix kann Matrixalgebra angewendet werden, was auch bei der Ermittlung der Kontensalden hilfreich sein kann.
b)
In einer detaillierten Matrix sind miteinander in Zusammenhang stehende Transaktionen gleichzeitig nach zahlenden und nach empfangenden Einheiten aufgegliedert; daher gibt eine solche Matrix Aufschluß über die auf mesoökonomischer Ebene bestehenden Zusammenhänge zwischen wirtschaftlichen Stromgrößen. Dies gilt auch für die Transaktionen, an denen zwei verschiedene Arten von Einheiten beteiligt sind (z. B. die Ausgaben verschiedener Teilsektoren des Sektors Private Haushalte für den Konsum (Ausgabenkonzept) von bestimmten Kategorien von Waren und Dienstleistungen).
c)
Im Fall eines Kontensatzes, in dem die Transaktionen nach zahlenden und empfangenden Einheiten aufgegliedert sind, ist eine Matrixdarstellung übersichtlicher als andere Darstellungsformen, da bei jeder Transaktion die von einer Einheit geleistete Zahlung und die von einer anderen Einheit empfangene Zahlung durch einen einzigen Eintrag dargestellt werden.
8.131.Eine aggregierte Matrix für die gesamte Volkswirtschaft kann als Bezugstabelle für detailliertere Tabellen gelten. Dem Leser, der dann mit einer detaillierteren Darstellung bestimmter Teile des Systems (Aufkommens- und Verwendungstabellen, Sektorkonten usw.) konfrontiert wird, dürfte sich die zwischen den detaillierten Teilmatrizen und der aggregierten Matrix bestehende Beziehung dank der verwendeten Codes erschließen. Eine Matrixdarstellung ist besonders dann vorteilhaft, wenn nicht in allen Konten des Systems eine gleichermaßen detaillierte Gliederung verwendet werden kann oder soll.
8.132.Die Matrixdarstellung ermöglicht die Nutzung der Flexibilität des Systems. So können z. B. die Zusammenhänge zwischen den sozialen und den wirtschaftlichen Aspekten des Systems in einer Sozialrechnungsmatrix verdeutlicht werden. Mit dem „SAM-Approach“ beschäftigt sich der folgende Abschnitt D.
8.133.In den Aufkommens- und Verwendungstabellen wird eine Untergliederung der Zeilen und Spalten verwendet, die zur Beschreibung der betrachteten wirtschaftlichen Prozesse, d. h. der Produktion und der Verwendung von Gütern, am besten geeignet ist. Die Zusammenhänge zwischen Wertschöpfung und letzter Verwendung werden in diesen Matrizen jedoch nicht berücksichtigt. Wird eine Aufkommens- und Verwendungstabelle oder eine Input-Output-Tabelle so erweitert, daß aus ihr der gesamte Einkommenskreislauf auf mesoökonomischer Ebene ersichtlich ist, weist diese Tabelle ein entscheidendes Merkmal einer Gesamtrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) auf.
8.134.Eine Gesamtrechnungsmatrix (SAM) sei hier definiert als Darstellung der ESVG-Konten in Form einer Matrix, aus der die Verbindungen zwischen einer Aufkommens- und Verwendungstabelle und den Sektorkonten ersichtlich werden. Der Schwerpunkt von Gesamtrechnungsmatrizen liegt in der Regel auf der Rolle der Menschen in der Volkswirtschaft, was sich z. B. in zusätzlichen Untergliederungen des Sektors der privaten Haushalte und in einer disaggregierten Darstellung von Arbeitsmärkten (d. h. der Unterscheidung von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften) niederschlagen kann.
8.135.Von großer sozialer Bedeutung ist der Umfang und die Zusammensetzung von Beschäftigung bzw. Arbeitslosigkeit. Durch eine Untergliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten liefert eine Gesamtrechnungsmatrix normalerweise zusätzliche Informationen in dieser Frage. Die erwähnte Untergliederung gilt sowohl für den aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgehenden Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch für das im Primäreinkommenskonto der privaten Haushalte dargestellte Arbeitsangebot nach sozioökonomischen Haushaltsgruppen. Daher wird aus der Matrix nicht nur das Aufkommen und die Verwendung von verschiedenen Gütergruppen ersichtlich, sondern auch das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften.
8.136.Die Klassifikation der Arbeitnehmer und der Selbständigen kann auf einer Kombination von persönlichen Merkmalen und Merkmalen des (Haupt-)Arbeitsplatzes basieren, d. h. z. B. von Geschlecht, Bildungsniveau, Alter und Wohnsitz einerseits und von Beruf, Art des Beschäftigungsvertrags (Vollzeit/Teilzeit, unbefristet/befristet) und Beschäftigungsregion und -teilsektor andererseits. Ferner sollte berücksichtigt werden, daß die Unterschiede zwischen den relativen Lohnveränderungen innerhalb ein und derselben Gruppe geringer sind als zwischen verschiedenen Gruppen. Eine Klassifizierung nach dem Tätigkeitsbereich, in dem die Beschäftigung erfolgt, ist weniger relevant, da sie durch die Kreuztabellierung der Wertschöpfung bereits in der Gesamtrechnungsmatrix enthalten ist.
8.137.In gebietsfremden Unternehmen beschäftigte Gebietsansässige sollten ebenso getrennt ausgewiesen werden wie für gebietsansässige Unternehmen tätige Gebietsfremde und vorübergehend im Ausland tätige Arbeitnehmer. Auf diese Weise kann die Beschäftigung anhand der Zahl der (inländischen) Beschäftigten-Einheiten geschätzt werden. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Selbständigen, für deren Arbeitseinsatz dann eine unterstellte Vergütung anhand des verbleibenden Selbständigen-Nettoeinkommens in der Gesamtrechnungsmatrix ermittelt werden kann.
8.138.Insbesondere eine Gegenüberstellung 1. des in der Gesamtrechnungsmatrix ausgewiesenen Arbeitseinkommens aller Beschäftigten, 2. einer Aufgliederung dieses Einkommens nach geleisteten Arbeitsstunden und durchschnittlichem



Tabelle 8.19  Matrixdarstellung der vollständigen Kontenabfolge und der Kontensalden der gesamten Volkswirtschaft
Konto0.Güterkonto
I.-IV. GESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTV. ÜBRIGE WELTInsgesamt
I.Produktionskonto
II.1Konten der primären Einkommensverteilung
II.2/3Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgaben-/Verbrauchskonzept)
II.4Einkommensverwendungskonto
III.1.1Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
III.1.2Sachvermögensbildungskonto
III.2Finanzierungskonto
III.3Konto sonstiger Vermögensänderungen
IV.1Bilanz am Jahresanfang
IV.2Änderung der Bilanz
IV.3Bilanz am Jahresende
ReinvermögenskontoV.1Außenkonto der Gütertransaktionen
V.II.Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers
V.III.1.1.Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
V.III.1.2.Sachvermögensbildungskonto
V.III.2.Außenkonto der Finanzierungsströme
V.III.3.Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen
V.IV.1.Bilanz am Jahresanfang
V.IV.2.Änderung der Bilanz
V.IV.3.Bilanz am Jahresende
Reinvermögenskonto
1234567891011121314151617181920212223
0. Güterkonto1Handelsspannen und TransportkostenVorleistungen  Letzter Verbrauch Bruttoinvestitionen      Exporte von Waren und Dienstleistungen          
01 904  1 371 414      536         4 225
GESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTI. Produktionskonto2Produktionswert & Gütersteuern abzügl. Gütersubventionen                       
3 728                      3 728
II.1 Konten der primären Einkommensverteilung3 NettoinlandsproduktVermögenseinkommen (zwischen gebietsansässigen Sektoren)           Von der übrigen Welt empfangenes Primäreinkommen         
 1 602341           72        2 015
II.2./3. Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgaben-/Verbrauchskonzept)4  Nationaleinkommen, nettoTransfers (1 315)          Laufende Transfers der übrigen Welt         
  1 6331 096          10        2 739
II.4. Einkommensverwendungskonto5   Verfügbares Einkommen, netto (Verbrauchskonzept)Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an Rückstellungen von Pensionskassen         Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsansässiger privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen         
   1 60411         0        1 615
III.1.1. Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers6    Sparen, nettoVermögenstransfers         Vermögenstransfers der übrigen Welt        
    23361         1       295
III.1.2. Sachvermögensbildungskonto7 Abschreibungen    Erwerb abzügl. Veräußerungen von nichtproduzierten Vermögensgütern    Veränderung der Aktiva aufgrund von Ersparnis und Vermögensübertragungen    Erwerb abzgl. Veräußerungen von nichtproduzierten nichtfinanziellen Aktiva       
 222    0    833    0      1 055
III.2. Finanzierungskonto8      Finanzierungssaldo der gesamten VolkswirtschaftNettoerwerb von finanziellen Aktiva (= Nettoanstieg der Passiva)         Nettoanstieg der Auslandspassiva      
      38553         50     641
III.3. Konto sonstiger Vermögensänderungen9           Veränderung der Aktiva aufgrund von sonstigen Veränderungen            
           379           379
IV.1. Bilanz am Jahresanfang10           Anfangsbestand an Aktiva            
           16714           16 714
IV.2. Änderung der Bilanz11     Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers  Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen               
     230  305              535
IV.3. Bilanz am Jahresende12      Veränderung der Passiva aufgrund von Ersparnis und Vermögenstransfers Veränderung der Passiva aufgrund von sonstigen VeränderungenAnfangsbestand an Passiva  Endreinvermögen           
      603 746 298  10 951          17 926
Reinvermögenskonto13         AnfangsreinvermögenGesamtveränderung des Reinvermögens             
         10416535            10 951
ÜBRIGE WELTV.I. Außenkonto der Gütertransaktionen14Importe                       
497                      497
V.II. Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers15  An die übrige Welt gezahltes PrimäreinkommenLaufende Transfers an die übrige WeltBerichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsfremder privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen        Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt          
  41390        – 39         41
V.III.1.1. Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers16     Vermögenstransfers an die übrige Welt        Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt         
     4        – 41        – 37
V.III.1.2. Sachvermögensbildungskonto17                     Veränderung der Auslandsaktiva aufgrund der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögensübertragungen  
                     50 50
V.III.2. Außenkonto der Finanzierungsströme18       Nettoerwerb von finanziellen Auslandsaktiva        Finanzierungssaldo der übrigen Welt       
       88        – 38      50
V.III.3. Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen19                     Veränderung der Auslandsaktiva aufgrund von sonstigen Veränderungen  
                     7 7
V.IV.1. Bilanz am Jahresanfang20                     Anfangsbestand an Auslandsaktiva  
                     573 573
V.IV.2. Änderung der Bilanz21               Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgr. des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgr. von Vermögensübertragungen  Veränderung der finanziellen Nettoauslandsposition aufgrund von sonstigen Veränderungen     
               – 38  4    – 34
V.IV.3. Bilanz am Jahresende22                Veränderung der Auslandspassiva aufgr. des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgr. von Vermögenstransfers Veränderung der Auslandspassiva aufgrund von sonstigen VeränderungenAnfangsbestand an Auslandspassiva  Finanzielle Nettoendposition der übrigen Welt gegenüber der Gesamtwirtschaft 
                88 3297  242630
Reinvermögenskonto23                   Finanzielle Nettoanfangsposition der übrigen Welt gegenüber der GesamtwirtschaftGesamtveränderung der finanziellen Nettoposition der übrigen Welt gegenüber der Gesamtwirtschaft   
                   276– 34  242
 Insgesamt 4 2253 7282 0152 7391 6152951 05564137916 71453517 92610 95149741– 3750507573– 34630242 
Stundenlohn und 3. des (in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten) potentiellen Arbeitsangebots je Personenkategorie und Haushaltsgruppe liefert genaue Angaben über die Zusammensetzung der Arbeitslosigkeit sowie einen Gesamtindikator („Arbeitslosigkeit in Vollzeitäquivalenten“), der sowohl konzeptuell als auch zahlenmäßig mit den anderen makroökonomischen Indikatoren konsistent ist, die ebenfalls aus der Gesamtrechnungsmatrix abgeleitet werden können. Ferner liefert ein Vergleich der Kopfzahl der Beschäftigten (ohne Ausländer) mit der Zahl der potentiellen Arbeitskräfte in dieser Datenmenge Angaben über die Arbeitslosigkeit im herkömmlichen Sinn.
8.139.An dieser Stelle sollten die bisherigen Ausführungen vielleicht am Beispiel einer konkreten Gesamtrechnungsmatrix veranschaulicht werden. Zu diesem Zweck wurde in Tabelle 8.20 eine Gesamtrechnungsmatrix erstellt, in der alle im ESVG unerschiedenen Transaktionen (d. h. sämtliche Stromgrößen mit Ausnahme der „Sonstigen Veränderungen der Aktiva“) erfaßt sind. Das wichtigste Novum ist dabei die neue Bedeutung des Einkommensentstehungskontos, durch die die Verbindung von detaillierten Arbeitsmarktanalysen mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erleichtert werden soll. Bei der dargestellten Gesamtrechnungsmatrix handelt es sich um eine Übersichtstabelle, die durch detaillierte Tabellen ergänzt werden kann. Mögliche Untergliederungen der einzelnen Konten sind in Klammern hinter den Zeilen- und Spaltenbezeichnungen angegeben.
8.140.Die Kontenabfolge ist in dieser Matrix dieselbe wie in Tabelle 8.19. Zur Umwandlung dieser Tabelle in die dargestellte aggegrierte Gesamtrechnungsmatrix sind folgende Schritte erforderlich:
a)
Streichung des Kontos für die sonstigen Veränderungen der Aktiva, der Bilanz am Jahresanfang und des Reinvermögenskontos, der Vermögensschlußbilanz und des Reinvermögenskontos (diese Konten sind sowohl für die gesamte Volkswirtschaft als auch für die übrige Welt zu streichen) sowie des Finanzierungskontos der übrigen Welt;
b)
Aufgliederung des primären Einkommmensverteilungskontos und des zweiten Unterkontos des Vermögensänderungskontos;
c)
Zusammenfassung der beiden Unterkonten des Vermögensänderungskontos (so daß ein eigenes Anlageinvestitionskonto entsteht) sowie des Außenkontos der Gütertransaktionen mit dem Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers.
8.141.Die ersten beiden Zeilen und Spalten von Tabelle 8.20 enthalten eine aggregierte Fassung der Aufkommens- und Verwendungstabelle, die hier explizit mit den anderen Konten des Systems verknüpft ist. Dabei ist zu beachten, daß die Zeilen und Spalten der Aufkommenstabelle (Feld [II, I]) vertauscht wurden.
8.142.Das dritte Konto, das die Einkommensentstehung zeigt, spielt eine wichtige Rolle. Es ist nach folgenden Primärinputkategorien untergliedert: 1. Arbeitnehmerentgelt nach Kategorien von Arbeitnehmern, 2. sonstige Produktionssteuern abzüglich sonstiger Produktionssubventionen, 3. Nettobetriebsüberschuß und 4. Nettoselbständigeneinkommen.
8.143.In diesem Konto werden Transaktionen zwischen zwei verschiedenen Arten von Einheiten erfaßt. Dies betrifft insbesondere das Arbeitnehmerentgelt, das als Transaktion (gegen eine Vergütung erfolgende Bereitstellung von Arbeitsleistung) zwischen einer institutionellen Einheit (dem Arbeitgeber) und einer natürlichen Person (dem Arbeitnehmer) ausgewiesen wird. Beschäftigte werden in dieser Gesamtrechnungsmatrix als eigene Einheiten behandelt, die (im Einkommensentstehungskonto) Arbeitnehmerentgelt empfangen, das sie dann (im Primären Einkommensverteilungskonto) an ihren Haushalt verteilen. Diese Einheiten werden dann in Kategorien von Beschäftigten untergliedert. Durch diese Darstellung können Arbeitsmarktanalysen und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen miteinander verknüpft werden.
8.144.Das (verbleibende) Selbständigeneinkommen und der Betriebsüberschuß verbleiben bei der produzierenden Einheit, doch muß die Untergliederung der produzierenden Einheiten nicht unbedingt dieselbe sein wie im Produktionskonto. Vielmehr ist eine Untergliederung nach institutionellen Teilsektoren beim Betriebsüberschuß und beim Selbständigeneinkommen besonders aussagekräftig. Dies bedeutet, daß die Gesamtrechnungsmatrix eine Kreuztabellierung dieser Wertschöpfungskomponenten nach Wirtschaftsbereichen und instituionellen Teilsektoren enthalten muß.
8.145.Da der in Feld [III, II] ausgewiesene Saldo gleich der gesamten inländischen Wertschöpfung ist, umfassen die Primärinputkategorien alle Beschäftigten von gebietsansässigen Unternehmen. In Spalte III wird dann der übrigen Welt das an gebietsfremde Beschäftigte von gebietsansässigen Unternehmen gezahlte Arbeitnehmerentgelt zugerechnet. In Konto III erhält man nur dann einen nach dem Inländerkonzept aussagekräftigen Saldo, wenn das an gebietsansässige Beschäftigte von gebietsfremden Unternehmen gezahlte Arbeitnehmerentgelt hinzugerechnet wird. Dies geschieht in Zeile III, und zu diesem Zweck kann eine eigene Kategorie geschaffen werden, nämlich die der gebietsansässigen Beschäftigten von gebietsfremden Unternehmen. Die Aufnahme dieser Kategorie hat den zusätzlichen Vorteil, daß sie die Schätzung der Beschäftigung, wie sie üblicherweise definiert ist, erleichtert.
8.146.All dies hat zur Folge, daß das Einkommensentstehungskonto mit einem neuen Saldo (1 473) abschließt, der zwischen der gesamten Nettowertschöpfung und dem Nettonationaleinkommen liegt. Dieser neue Saldo, das gesamte entstandene Nettoeinkommen zu Herstellungspreisen, gibt Aufschluß über das Gesamteinkommen, das von gebietsansässigen institutionellen Einheiten aufgrund ihrer Teilnahme am Produktionsprozeß verdient wurde.
8.147.Aus dem Primären Einkommensverteilungskonto einer detaillierten Gesamtrechnungsmatrix kann entnommen werden, inwieweit zum Arbeitseinkommen der privaten Haushalte ein Haushaltsmitglied oder mehrere Haushaltsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte beigetragen haben. Daraus ist u. a. ersichtlich, inwieweit die verschiedenen Kategorien von privaten Haushalten von mehreren (Arbeits-)Einkommensquellen abhängig sind. Abgesehen davon sind die Transaktionskategorien in den Einkommensverteilungs- und -verwendungskonten die gleichen wie in Tabelle 8.19.
8.148.Das Vermögensänderungs- und das Finanzierungskonto wurden in dieser Gesamtrechnungsmatrix miteinander verknüpft, wobei das Finanzierungskonto nicht nach institutionellen Sektoren, sondern nach Kategorien von finanziellen Aktiva untergliedert ist. Im Fall ihrer Disaggregierung könnte man aus dieser Gesamtrechnungsmatrix daher, untergliedert nach institutionellen Teilsektoren, sowohl den Nettoerwerb der verschiedenen Arten von finanziellen Aktiva (Feld (IX, VII]) als auch den Nettoanstieg der verschiedenen Arten von Verbindlichkeiten (Feld [VII, IX]) entnehmen. Diese beiden Arten von Transaktionen wurden für die übrige Welt zusammengefaßt. Auf diese Weise wird in Tabelle 8.20 auch der Finanzierungssaldo ausgewiesen (Feld [IX, XI]), der aus der Sicht der Volkswirtschaft allerdings das umgekehrte Vorzeichen hat.
8.149.Die gesamte volumenmäßige Veränderung des Reinvermögens ist wahrscheinlich zu einem großen Teil auf eine Zunahme des Anlagevermögens zurückzuführen. Wenn die Dynamik einer Volkswirtschaft im Mittelpunkt des Interesses steht, muß dargestellt werden, in welchen Wirtschaftsbereichen die Produktionskapazität ausgeweitet wurde. Dieser Nachweis soll in dem Anlageinvestitionskonto (Konto VIII) erfolgen, das in diese Gesamtrechnungsmatrix aufgenommen wurde. In einer detaillierteren Tabelle würde somit dargestellt:
a)
in den Zeilen dieses Kontos (Feld [VIII, VII]), wer wo investiert, und
b)
in den Spalten (Feld [I, VIII]), in was investiert wird.
„Wer“ bezeichnet in diesem Fall einen institutionellen Teilsektor, „wo“ einen Tätigkeitsbereich und „was“ eine Gütergruppe. In diesem Anlageinvestitionskonto weist die Gesamtrechnungsmatrix auf mesoökonomischer Ebene die Verbindungen aus, die zwischen den (im Vermögensänderungskonto dargestellten) Anlageinvestitionen nach institutionellen Sektoren und den (aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgehenden) Anlageinvestitionen nach Gütergruppen bestehen.
8.150.Tabelle 8.21 verdeutlicht, welche Angaben eine detailliertere Gesamtrechnungsmatrix enthält. Sie soll vor allem folgende Sachverhalte darstellen:
a)
den Einkommenskreislauf, einschließlich einer Aufgliederung des Arbeitseinkommens nach einer Reihe von Beschäftigtenkategorien; hierdurch wird eine eingehendere Analyse der Verbindung zwischen der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche und dem Primäreinkommen einzelner Untergruppen von privaten Haushalten ermöglicht;
b)
die Interdependenz zwischen Einkommensverteilung und Produktionsstruktur; in diesem Zusammenhang sind u. a. unterschiedliche Nachfragestrukturen verschiedener Haushaltsgruppen relevant;
c)
die Verteilung des Sparens auf der Ebene von Teilsektoren, einschließlich einer Aufgliederung der Anlageinvestitionen nach investierenden Wirtschaftsbereichen; hierdurch wird eine detailliertere Analyse der Verbindung zwischen den Anlageinvestitionen der Teilsektoren und den Anlageinvestitionen nach Gütergruppen ermöglicht.
Im Interesse einer übersichtlichen Darstellung wurde die Anzahl der in den einzelnen Konten unterschiedenen Kategorien auf ein Minimum beschränkt. In einer echten Gesamtrechnungsmatrix sollten selbstverständlich mehr Kategorien je Konto ausgewiesen werden.
8.151.Da eine Gesamtrechnungsmatrix sowohl Angaben über die Einkommens- und Ausgabenströme als auch die Aufkommens- und Verwendungstabellen auf mesoökonomischer Ebene enthält, kann sie zur Schätzung einer Vielzahl von Konten herangezogen werden. Der SAM-Approach (die Erstellung einer Gesamtrechnungsmatrix) ist vor allem dann sinnvoll, wenn detaillierte Angaben, z. B. über Produktion und internationalen Handel, mit Basisdaten, z. B. aus einer Arbeitskräfteerhebung, einer Erhebung über Wirtschaftsrechnungen oder einer in den Wirtschaftsbereichen durchgeführten Investitonserhebung, verbunden werden sollen. Die Darstellung von Konten in Form einer Gesamtrechnungsmatrix bedeutet ferner, daß zur Ermittlung der Salden Matrixalgebra angewendet werden kann.
8.152.Je mehr Basisdaten in die Sozialrechnungsmatrix aufgenommen werden, desto mehr Aspekte können aufeinander bezogen und analysiert werden. Vor allem ermöglicht eine Gesamtrechnungsmatrix die Verknüpfung von Beschäftigungs- und Einkommensverteilungsaspekten mit eher makroökonomischen Zielen, wie NIP-Wachstum, Zahlungsbilanzgleichgewicht, Preisstabilität usw. Ferner liefert eine Gesamtrechnungsmatrix einen Rahmen sowie konsistente (Basisjahr-)Daten für die gesamte Volkswirtschaft betreffende (allgemeine Gleichgewichts-)Modelle mit einer detaillierten Untergliederung der Marktteilnehmer, d. h. einer Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen, Arbeitskräftekategorien und Haushaltsgruppen.
8.153.In Tabelle 8.22 ist ein Teil der Informationen dargestellt, die eine echte Gesamtrechnungsmatrix liefern kann. In dieser Tabelle wird die gesamte Nettowertschöpfung, d. h. Feld [3, 2] der aggregierten Tabelle 8.20, quasi durch ein Vergrößerungsglas betrachtet. Um Querverweise auf die Aufkommens- und Verwendungstabelle zu erleichtern, sind die Wirtschaftsbereiche lediglich nach NACE-Abschnitten gegliedert. Das Arbeitseinkommen von Männern und Frauen ist nach Beruf und Wohnort der Beschäftigen aufgeschlüsselt. Der Nettobetriebsüberschuß wird in einer Untergliederung nach dem (Teil-)Sektor ausgewiesen, dem das Unternehmen zuzuordnen ist, dem die örtliche fachliche Einheit angehört, und für das Selbständigeneinkommen wurde eine Gliederung nach dem Standort des dem Sektor Private Haushalte zuzurechnenden Unternehmens gewählt. In dem vorliegenden Beispiel umfaßt das Selbständigeneinkommen noch eine unterstellte Vergütung für die von den Selbständigen geleistete Arbeit. Selbstverständlich erhält man durch Addition der in dieser Tabelle angegebenen Werte die entsprechenden in den Tabellen 8.20 und 8.21 ausgewiesenen Gesamtwerte. Die gesamte Nettowertschöpfung findet sich in Tabelle 8.22 z. B. in der rechten unteren Ecke.
8.154.Eine derartige Tabelle liefert u. a. folgende zusätzliche Informationen:
Anteil des Arbeitseinkommens von Frauen nach Wirtschaftsbereichen und Regionen,
Konzentration des Arbeitseinkommens von Frauen auf bestimmte Berufsgruppen, untergliedert nach Wirtschaftsbereichen und Regionen,
Anteil der verschiedenen Berufsgruppen am Arbeitseinkommen von Männern und von Frauen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen und Regionen,
regionale Aufgliederung des Selbständigeneinkommens nach Wirtschaftsbereichen,
Anteil von öffentlichen Unternehmen und von Kapitalgesellschaften unter ausländischer Kontrolle am Betriebsüberschuß der einzelnen Wirtschaftsbereiche.
8.155.In Tabelle 8.22 stammen die detaillierten Angaben über das Arbeitnehmerentgelt aus Arbeitskräftestatistiken; die Einbeziehung dieser Daten in einen VGR-Kontext kommt der Aussagekraft sowie der Zuverlässigkeit sowohl der Arbeitskräftestatistiken als auch der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zugute.Das in dieser Tabelle ausgewiesene Arbeitseinkommen kann in eine Volumen- und in eine Preiskomponente nach Arbeitskräftekategorien und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden, nämlich in die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten und in (gewichtete Vollzeitäquivalent-)Lohnsätze. Eine echte Gesamtrechnungsmatrix (SAM) enthält darüber hinaus eine Tabelle, die Aufschluß über die Verteilung dieses Arbeitseinkommens und der damit einhergehenden Beschäftigung auf die verschiedenen Kategorien von privaten Haushalten gibt. Ähnliche Transaktionen können für das unterstellte Arbeitseinkommen der Selbständigen ausgewiesen werden.
Ein Datensatz, der eine Schätzung des unterstellten Arbeitseinkommens der Selbständigen sowie eine Aufgliederung des gesamten Arbeitseinkommens in eine Volumen- und eine Preiskomponente enthält, liefert detaillierte Arbeitskräftedaten, die für alle möglichen Arten von Untersuchungen nützlich und direkt mit allen wichtigen makroökonomischen Gesamtgrößen verknüpft sind, d. h. auch mit der Beschäftigung (d. h. der Gesamtzahl der Beschäftigten-Einheiten) und der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (d. h. dem gesamten volumenmäßigen Arbeitseinsatz).




Tabelle 8.20  Schema einer Sozialrechnungsmatrix
KONTO0. GüterkontoGESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTÜBRIGE WELTINSGESAMT
I. Produktionskonto (Wirtschaftsbereiche)II.1.1. Einkommensentstehungskonto (Primärinputkategorien)II.1. Konten der primären Einkommensverteilung (institutionelle Sektoren)II.2. Konto der sekundären Einkommensverteilung (institutionelle Sektoren)II.4. Einkommensverwendungskonto (institutionelle Sektoren)Vermögensänderungskonto (institutionelle Sektoren)Bruttoanlageinvestitionskonto (Tätigkeitsbereiche)III.2. Finanzierungskonto (finanzielle Aktiva)Konto für die laufenden TransaktionenVermögensänderungskonto
I = 1II = 2III = 3aIV = 3bV = 4VI = 5VII = 6/7aVIII = 7bIX = 8X = 14/15XI = 16/17
0. GüterkontoI = 1Handelsspannen und TransportkostenVorleistungen   Letzter VerbrauchVorratsveränderung (1)Bruttoanlageinvestitionen Exporte von Waren und Dienstleistungen  
01 904   1 37138376 536 4 225
GESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTI. Produktionskonto (Wirtschaftsbereiche)II = 2Produktionswert           
3 595          3 595
II.1.1. Einkommensentstehungskonto (Primärinputkategorien)III = 3a Nettowertschöpfung (Herstellungspreise)       Von der übrigen Welt empfangenes Einkommen aus unselbständiger Arbeit  
 1 469       6 1 475
II.1.2. Primäres Einkommensverteilungskonto (institutionelle Sektoren)IV = 3bGütersteuern abzüglich Gütersubventionen Enstandenes Nettoeinkommen (Herstellungspreise)Einkommen aus Vermögen     Von der übrigen Welt empfangene Einkommen aus Vermögen sowie Produktionssteuern abzüglich Produktionssubventionen  
133 1 473341     66 2 013
II.2. Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (institutionelle Sektoren)V = 4   NettovolkseinkommenLaufende Übertragungen    Laufende Transfers der übrigen Welt  
   1 6331 096    10 2 739
II.4. Einkommensverwendungskonto (institutionelle Sektoren)VI = 5    Verfügbares Einkommen, nettoBerichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche der privaten Haushalte an die Rückstellungen von Pensionskassen   Berichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsansässiger privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsfremder Pensionskassen  
    1 60411   0 1 615
Vermögensänderungskonto (institutionelle Sektoren)VII = 6/7a     NettoersparnisVermögenstransfers (2) Nettoanstieg der Passiva Vermögenstransfers der übrigen Welt (2) 
     23361 603 1898
Bruttoanlageinvestitionskonto (Tätigkeitsbereiche)VIII = 7b Abschreibungen    Nettoanlageinvestitionen     
 222    154    376
III.2. Finanzierungskonto (finanzielle Aktiva)IX = 8      Nettoerwerb von finanziellen Aktiva   Finanzierungssaldo der übrigen Welt 
      641   –38603
ÜBRIGE WELTKonto für die laufenden TransaktionenX = 14/15Importe von Waren und Dienstleistungen An die übrige Welt gezahltes Einkommen aus unselbständiger ArbeitAn die übrige Welt gezahlte Einkommen aus Vermögen sowie Produktionssteuern abzüglich ProduktionssubventionenLaufende Transfers an die übrige WeltBerichtigungsposten für die Veränderung der Nettoansprüche gebietsfremder privater Haushalte an die Rückstellungen gebietsansässiger Pensionskassen      
497 239390     577
VermögensänderungskontoXI = 16/17      Vermögenstransfers an die übrige Welt  Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt  
      4  – 41 – 37
Insgesamt4 2253 5951 4752 0132 7391 615898376603577– 37 
(1)   Einschließlich Erwerb abzüglich Veräußerungen von Wertgegenständen.(2)   Einschließlich Erwerb abzüglich Veräußerungen von nichtproduzierten nichtfinanziellen Aktiva.



Tabelle 8.21  Beispiel einer detaillierteren Sozialrechnungsmatrix
KONTO0. Waren- und Dienstleistungskonto(Güter)
GESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTÜBRIGE WELTInsgesamt
I. Produktionskonto(Tätigkeitsbereiche)
II.1.1. Einkommensentstehungskonto(Primärinputkategorien)
II.1 Konten der primären Einkommensverteilung(institutionelle Sektoren)
II.2 Konto der sekundären Einkommensverteilung(institutionelle Sektoren)
II.4 Einkommensverwendungskonto(institutionelle Sektoren)
Vermögensänderungskonto(institutionelle Sektoren)
Bruttoanlageinvestitionskonto(Tätigkeitsbereiche)
III.2. Finanzierungskonto(finanzielle Aktiva)
Konto für die laufenden TransaktionenVermögensänderungskonto
IaIbIcIIaIIbIIcIIIaIIIbIIIcIIIdIIIeIIIfIIIgIVaIVbIVcIVdVaVbVcVdVIaVIbVIcVIdVIIaVIIbVIIcVIIdVIIIaVIIIbVIIIcIXaIXbIXcXXI
0. Waren- und Dienstleistungskonto(Güter)
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei (0)Ia   37114               1612212   7 128
Erze, mineralische Stoffe, Elektrizität, Erzeugnisse des Verarbeitenden und des Baugewerbes (1-5)Ib   36969246               3392693242839109233   435 2685
Dienstleistungen (6-9)Ic276– 787209349               2081521335723   94 1412
GESAMTE VOLKSWIRTSCHAFTI. Produktionskonto(Tätigkeitsbereiche)
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (A-B)IIa872                                  89
Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Baugewerbe (C-F)IIb-2 11211                                  2123
Dienstleistungen (G-P)IIc391 344                                  1383
II.1.1. Einkommensentstehungskonto(Primärinputkategorien)
Einkommen aus unselbständiger ArbeitInlandmännl. GebietsansässigeIIIa   8311153                               472
weibl. GebietsansässigeIIIb   195192                               288
GebietsfremdeIIIc   11                               2
Gebietsansässige in der übrigen WeltIIId                                   6 6
Sonstige Produktionssteuern abzügl. -subventionenIIIe   – 24911                               58
NettobetriebsüberschußIIIf   1164142                               217
Selbständigeneinkommen, nettoIIIg   14262156                               432
II.1.2. Primäres Einkommensverteilungskonto(institutionelle Sektoren)
Private Haushalte, ArbeitnehmerIVa      4522786161511                   778
Private Haushalte, sonstigeIVb      2010604165224                  32 614
Kapitalgesellschaften und private Organisationen ohne ErwerbszweckIVc      14132817411                  27 384
StaatIVd211120   581623                  7 237
II.2. Konto der sekundären Einkommensverteilung(institutionelle Sektoren)
Private Haushalte, ArbeitnehmerVa             771   56197               1024
Private Haushalte, sonstigeVb              577  2392               692
Kapitalgesellschaften und private Organisationen ohne ErwerbszweckVc               94 58591612              4 243
StaatVd                1913201343792              6 780
II.4. Einkommensverwendungskonto(institutionelle Sektoren)
Private Haushalte, ArbeitnehmerVIa                 646   2           648
Private Haushalte, sonstigeVIb                  499  9           508
Kapitalgesellschaften und private Organisationen ohne ErwerbszweckVIc                   107            107
StaatVId                    352           352
Vermögensänderungskonto(institutionelle Sektoren)
Private Haushalte, ArbeitnehmerVIIa                     85      1 86
Private Haushalte, sonstigeVIIb                      75  167   284 130
Kapitalgesellschaften und private Organisationen ohne ErwerbszweckVIIc                       83 4425   13095175 516
StaatVIId                        – 1014   29474 1166
Bruttoanlageinvestitionskonto(Tätigkeitsbereiche)
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (A-B)VIIIa   11                             11
Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Baugewerbe (C-F)VIIIb    92                    436        132
Dienstleistungen (G-P)VIIIc     119                   114927        233
III.2. Finanzierungskonto(finanzielle Aktiva)
Bargeld und EinlagenIXa                         5612447       13132
KrediteIXb                         519445       – 27217
Sonstige finanzielle AktivaIXc                         268210268       – 24254
Ü. W.Konto für die laufenden TransaktionenX37345115     2    4926435            577
VermögensänderungskontoXI                         4      – 41 – 37
Insgesamt1282 6851 412892 1231 38347228826582174327786143842371 0246922437806485081073528613051616611132233132217254577– 37 



Tabelle 8.22  Beispiel einer detaillierten Teilmatrix: Nettowertschöpfung (Herstellungspreise)
(Tabelle 8.20, Feld 3, 2)  WIRTSCHAFTSBEREICHE(nach Abschnitten der NACE Rev. 1)Insgesamt
Land- und ForstwirtschaftFischerei und FischzuchtBergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenVerarbeitendes GewebeEnergie- und WasserversorgungBaugewerbeHandel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternGastgewerbeVerkehr und NachrichtenübermittlungKredit- und VersicherungsgewerbeGrundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für UnternehmenÖffentliche Verwaltung, Verteidigung, SozialversicherungErziehung und UnterrichtGesundheits-, Veterinär- und SozialwesenErbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen DienstleistungenUnterstellte Bankgebühr (FISIM)
IIa1IIa2IIb1IIb2IIb3IIb4IIc1IIc2IIc3IIc4IIc5IIc6IIc7IIc8IIc9IIc10II
ArbeitnehmerentgeltINLANDMännliche GebietsansässigeLandwirtschaftliche ArbeitskräfteLändliche RegionenIIIa16,20,50,00,00,00,00,00,00,00,00,00,10,00,00,0 6,8
Städtische RegionenIIIa20,20,20,00,00,00,00,00,00,00,00,00,10,00,00,0 0,5
ArbeiterLändliche RegionenIIIa30,20,03,221,10,612,41,90,12,80,60,10,20,80,21,8 46,0
Städtische RegionenIIIa40,00,01,8105,39,827,44,00,47,91,50,40,91,00,84,7 165,9
Bürokräfte, Verkäufer, DienstleistungsberufeLändliche RegionenIIIa50,20,00,55,90,00,93,00,20,53,70,61,50,60,02,4 20,0
Städtische RegionenIIIa60,00,11,535,62,13,76,60,51,86,93,05,80,60,47,3 75,9
Wissenschaftler, Führungskräfte usw.Ländliche RegionenIIIa70,10,01,717,70,22,60,70,20,31,81,32,714,01,01,8 46,1
Städtische RegionenIIIa80,00,02,547,72,74,41,30,41,05,65,910,620,14,14,7 111,0
Weibliche GebietsansässigeLandwirtschaftliche ArbeitskräfteLändliche RegionenIIIb11,00,10,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,0 1,1
Städtische RegionenIIIb20,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,0 0,0
ArbeiterLändliche RegionenIIIb30,00,00,05,70,00,00,10,10,00,10,00,10,40,20,8 7,5
Städtische RegionenIIIb40,00,00,013,60,00,10,20,20,10,30,20,30,40,82,6 18,8
Bürokräfte, Verkäufer, DienstleistungsberufeLändliche RegionenIIIb50,00,00,45,60,11,36,20,60,41,60,81,84,30,624,2 47,8
Städtische RegionenIIIb60,00,01,249,62,94,614,32,51,08,84,79,04,92,036,6 142,1
Wissenschaftler, Führungskräfte usw.Ländliche RegionenIIIb70,00,00,01,30,00,10,20,00,01,00,30,99,32,45,5 21,0
Städtische RegionenIIIb80,00,00,17,30,10,30,30,10,03,61,14,810,69,811,2 49,3
Gebietsfremde ArbeitnehmerIIIc0,10,10,10,90,00,20,20,00,10,00,00,30,00,00,0 2,0
Bei gebietsfremden Produzenten beschäftigte GebietsansässigeIIId                 
Sonstige Produktionsabgaben abzügl. sonstiger SubventionenIIIe- 2,00,0- 2,041,14,95,00,00,0- 6,08,33,71,00,00,04,0 58,0
NettobetriebsüberschußPrivate Haushalte (Eigentümerwohnungen)IIIf1          60,0     60,0
Private Organisationen ohne Erwerbszweck und öffentliche Produzenten ohne eigene RechtspersönlichkeitIIIf20,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,00,021,0 21,0
KapitalgesellschaftenÖffentlicheIIIf30,10,02,78,09,01,1- 12,10,13,61,51,0 0,06,210,1- 5,026,3
Inländische privateIIIf410,70,20,413,00,121,96,02,77,114,849,0 0,01,311,5- 35,0103,7
AusländischeIIIf50,00,01,46,00,00,40,50,31,82,21,5 0,00,00,0- 8,06,1
Selbständigeneinkommen, nettoLändliche RegionenIIIg112,31,40,065,40,09,410,70,50,53,032,90,00,03,42,1 141,6
Städtische RegionenIIIg20,20,20,0161,60,025,620,44,32,52,061,10,00,07,64,9 290,4
Teilsummen:                  
Arbeitnehmerentgelt (von gebietsansässigen Produzenten gezahlt) 8,01,013,0317,318,558,039,05,315,935,518,439,167,022,3103,6 761,8
—  Männliche GebietsansässigeIIIa6,90,811,1233,315,451,417,51,814,320,111,321,937,16,522,7 472,2
—  Weibliche GebietsansässigeIIIb1,00,11,783,13,06,421,33,51,515,47,116,929,915,880,9 287,6
—  GebietsfremdeIIIc0,10,10,10,90,00,20,20,00,10,00,00,30,00,00,0 2,0
Selbständigeneinkommen und Betriebsüberschuß 23,21,84,5254,09,158,425,58,015,523,5205,50,00,018,549,6- 48,0649,1
—  NettobetriebsüberschußIIIf10,80,24,527,09,123,4- 5,63,112,518,5111,50,00,07,542,6- 48,0217,1
—  Selbständigeneinkommen, nettoIIIg12,41,60,0227,00,035,031,14,93,05,094,00,00,011,07,0 432,0
Nettowertschöpfung insgesamtIII29,22,815,5612,432,5121,464,513,325,467,3227,640,167,040,8157,2- 48,01 468,9

KAPITEL 9

INPUT-OUTPUT-SYSTEM

9.01.Im Input-Output-System können drei Tabellenarten unterschieden werden:
a)
Aufkommens- und Verwendungstabellen,
b)
Kreuztabellen nach Wirtschaftsbereichen und Sektoren,
c)
symmetrische Input-Output-Tabellen.
9.02.Aufkommens- und Verwendungstabellen sind nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen gegliederte Matrizen, die die Inlandsproduktion und die Gütertransaktionen in der Volkswirtschaft und mit der übrigen Welt detailliert beschreiben. Diese Tabellen zeigen
a)
die Zusammensetzung der Produktionskosten und des im Produktionsprozeß entstandenen Einkommens,
b)
die Ströme der innerhalb der Volkswirtschaft produzierten Waren und Dienstleistungen,
c)
die Ströme des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt.
9.03.Die Aufkommenstabelle zeigt die Produktionswerte der einzelnen Wirtschaftsbereiche bzw. die Importe, gegliedert nach Gütergruppen. Vereinfacht ist die Aufkommenstabelle in Tabelle 9.1 dargestellt.



Tabelle 9.1 — Vereinfachte Aufkommenstabelle
AufkommenWirtschaftsbereicheÜbrige WeltInsgesamt
(1)(2)(3)
Gütergruppen(1)Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen und GütergruppenImporte nach GütergruppenGesamtaufkommen nach Gütergruppen
Insgesamt(2)Produktionswerte nach WirtschaftsbereichenGesamtimporteGesamtaufkommen
9.04.Die Verwendungstabelle zeigt die Verwendung von Waren und Dienstleistungen nach Gütergruppen und nach Verwendungsarten, d. h. als Vorleistungen (nach Wirtschaftsbereichen), Konsum, Bruttoinvestitionen oder Exporte. Darüber hinaus weist die Tabelle die Komponenten der Bruttowertschöpfung aus, d. h. Arbeitnehmerentgelt, sonstige Produktionssteuern abzüglich sonstiger Subventionen, Selbständigeneinkommen bzw. Nettobetriebsüberschuß und Abschreibungen. Ein vereinfachtes Beispiel einer Verwendungstabelle ist die Tabelle 9.2.



Tabelle 9.2 — Vereinfachte Verwendungstabelle
VerwendungsartenWirtschaftsbereicheÜbrige WeltKonsumBruttoinvestitionenInsgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(1)Vorleistungen nach Gütergruppen und nach WirtschaftsbereichenExporte nach GütergruppenKonsumausgaben nach GütergruppenBruttoinvestitionen nach GütergruppenGesamtverwendung nach Gütergruppen
Komponenten der Wertschöpfung(2)Wertschöpfung nach Komponenten und nach Wirtschaftsbereichen    
Insgesamt(3)Gesamtinputs nach Wirtschaftsbereichen    
9.05.Zwischen den Aufkommens- und den Verwendungstabellen gibt es zweierlei Identitätsbeziehungen, wenn das Aufkommen und die Verwendung gleich bewertet werden (siehe Tabelle 9.5 und 9.6):
a)
Identität für Wirtschaftsbereiche: Der Produktionswert (Output) der Wirtschaftsbereiche ist gleich den gesamten Inputs der Wirtschaftsbereiche.Also muß die Summenzeile „Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen“ in Tabelle 9.1 der Summenzeile „Gesamtinputs nach Wirtschaftsbereichen“ in Tabelle 9.2 entsprechen.Für jeden Wirtschaftsbereich gilt:
Produktionswert = Vorleistungen + Wertschöpfung.
b)
Identität für Gütergruppen: Das Güteraufkommen ist gleich der Güterverwendung.Also muß die Summenspalte „Gesamtaufkommen nach Gütergruppen“ in Tabelle 9.1 der Summenspalte „Gesamtverwendung nach Gütergruppen“ in Tabelle 9.2 entsprechen.Für jede Gütergruppe gilt:
Produktionswert + Importe = Vorleistungen + Exporte + Konsumausgaben + Bruttoinvestitionen.
Diese Identitätsbeziehungen können zur Überprüfung der Konsistenz und zur Verbesserung der Schätzungen genutzt werden (siehe 9.11).
9.06.Aufkommens- und Verwendungstabellen sind der zentrale Bezugsrahmen für alle Tabellen nach Wirtschaftsbereichen, z. B. für Tabellen über die Erwerbstätigkeit, die Bruttoanlageinvestitionen oder den Kapitalstock.
9.07.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen enthalten die Ströme, die auch in den Konten
a)
Güterkonto,
b)
Produktionskonto,
c)
Einkommensentstehungskonto dargestellt werden.
9.08.Die Aufkommens- und die Verwendungstabelle können auch in einer Tabelle vereinigt werden. Dabei wird die Verwendungstabelle um Spalten für die Gütergruppen (1) sowie um Zeilen für die Wirtschaftsbereiche (2) und die Importe (4) ergänzt, und die Aufkommenstabelle (siehe Tabelle 9.1) wird transponiert, also Zeilen in Spalten umgewandelt.



Tabelle 9.3 — Vereinfachte kombinierte Aufkommens- und Verwendungstabelle
 GütergruppenWirtschaftsbereicheÜbrige WeltKonsumBruttoinvestitionenInsgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
Gütergruppen(1)VorleistungenExporteKonsumausgabenBruttoinvestitionenGesamtverwendung
Wirtschaftsbereiche(2)ProduktionswerteGesamtproduktionswerte
Komponenten der Wertschöpfung(3)Wertschöpfung    
Übrige Welt(4)Importe    
Insgesamt(5)GesamtaufkommenGesamtinputs    
9.09.Eine symmetrische Input-Output-Tabelle ist eine Güter/Güter-Matrix oder eine Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich-Matrix, die die Inlandsproduktion und die Gütertransaktionen der Volkswirtschaft detailliert darstellt. Das Aufkommen und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen werden in einer Tabelle zusammengefaßt. Der wesentliche Unterschied betrifft die Gliederung der Tabellen. Während die Aufkommens- und Verwendungstabellen kombiniert nach Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen gegliedert sind, sind die symmetrischen Input-Output-Tabellen in den Zeilen und Spalten einheitlich entweder nach Gütergruppen (Produktionsbereichen) oder nach Wirtschaftsbereichen aufgeteilt, wie die Tabelle 9.4 (nach Gütergruppen) zeigt.



Tabelle 9.4 — Vereinfachte symmetrische Input-Output-Tabelle (Güter/Güter-Tabelle)
 ProduktionsbereicheÜbrige WeltKonsumBruttoinvestitionenInsgesamt
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(1)VorleistungenExporteKonsumausgabenBruttoinvestitionenGesamtverwendung nach Gütergruppen
Komponenten der Wertschöpfung(2)Wertschöpfung
Übrige Welt(3)Importe
Insgesamt(4)Gesamtaufkommen nach GütergruppenGesamtaufkommen = Gesamtverwendung
9.10.Die Produzenten können in der Regel genau darüber Auskunft erteilen, welche Güterarten sie produziert bzw. verkauft haben, und nicht ganz so detailliert, welche Güterarten sie gekauft bzw. verwendet haben. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen tragen dieser Verfügbarkeit statistischer Informationen nach Wirtschaftszweigen und Gütergruppen Rechnung. Dagegen stehen die für symmetrische Input-Output-Tabellen erforderlichen Daten in kombinierter Gliederung nach Gütergruppen mal Gütergruppen bzw. nach Wirtschaftsbereichen mal Wirtschaftsbereichen nur selten zur Verfügung. Beispielsweise liefern die Bereichszensen Angaben darüber, welche Wirtschaftsbereiche welche Güter produziert bzw. verwendet haben. Dagegen kann nicht erfragt werden, welche Güter und Wertschöpfungskomponenten für die Produktion der einzelnen Güterarten eingesetzt wurden. Ideal wäre es, wenn die Geschäftsleitung der Unternehmen alle Kosten einschließlich der Vorleistungen nach Güterarten der Produktion der einzelnen Erzeugnisse zuordnen würde. Da in der Praxis die Daten in dieser Form nicht beschafft werden können, werden die Aufkommens- und Verwendungstabellen dazu genutzt, um mit Hilfe eines analytischen Verfahrens symmetrische Input-Output-Tabellen zu schätzen. Die nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen gegliederten Daten der Aufkommens- und Verwendungstabellen werden dabei in Daten umgeformt, die entweder einheitlich nach Gütergruppen (Produktionsbereichen) oder einheitlich nach Wirtschaftsbereichen gegliedert sind, indem zusätzliche Informationen über die Inputstrukturen typischer Produktionsprozesse genutzt werden oder Annahmen über die Inputstrukturen innerhalb des Güterproduktionsprozesses bzw. eines Wirtschaftsbereichs gemacht werden (siehe 9.54 bis 9.60).
9.11.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen dienen sowohl statistischen als auch Analysezwecken.Wichtige statistische Zwecke sind:
a)
Erkennen von Lücken und Unstimmigkeiten in den Basisdaten;
b)
Gewichtung und Berechnung von Indizes zur Preis- und Volumenmessung;
c)
Schätzung einzelner Aggregate, wie der Konsumausgaben für einzelne Erzeugnisse, als Restgröße, dadurch daß innerhalb einer Gleichung alle anderen Größen bestimmt werden und die gesuchte Größe sich dann als Rest ergibt;
d)
Überprüfung und Verbesserung der Konsistenz, Plausibilität und Vollständigkeit der Zahlen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und der abgeleiteten Zahlen (beispielsweise in den Produktionskonten). Hier sollte sich die Abstimmung nicht auf die Aufkommens- und Verwendungstabellen zu jeweiligen Preisen beschränken:(1) Durch die Berechnung von Aufkommens- und Verwendungstabellen in jeweiligen und in konstanten Preisen für mindestens zwei Jahre können die Volumen-, Wert- und Preisveränderungen gleichzeitig abgestimmt werden. Verglichen mit Aufkommens- und Verwendungstabellen für einzelne Jahre ist ein Mehrjahresabgleich eine wesentlich effektivere Nutzung des Abstimmungsrahmens.(2) Mit Hilfe der Kreuztabellen nach Wirtschaftsbereichen und Sektoren ist ein direkter Vergleich mit Informationen aus den Konten möglich, z. B. Informationen über die Einkommensverteilung, über Sparen und Finanzierungsüberschuß (berechnet anhand finanzieller Transaktionen). Dadurch wird sichergestellt, daß nach dem Abgleich Konsistenz zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten besteht.
(3) Bei der Ableitung symmetrischer Input-Output-Tabellen können Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen erkannt werden. Insoweit können Rückschlüsse aus den symmetrischen Input-Output-Tabellen auch zur Verbesserung der Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen genutzt werden;
e)
die detaillierten Daten in den Aufkommmens- und Verwendungstabellen für Jahre mit guter statistischer Fundierung können genutzt werden, um Ergebnisse für Zwischenjahre mit unvollständigen Basisstatistiken zu schätzen bzw. um Quartalszahlen aus Jahreszahlen abzuleiten.
9.12.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen vermitteln ein detailliertes Bild von der Zusammensetzung des Aufkommens und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen sowie des Arbeitseinsatzes und der entstandenen Primäreinkommen. Diese Tabellen und die daraus ableitbaren Verhältniszahlen, wie beispielsweise Produktivitätskennziffern, sind wichtige Grundlagen für die Wirtschaftsanalyse.
9.13.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen haben als Hilfsmittel für die Wirtschaftsanalyse je Tabellentyp unterschiedliche Vorteile. Zur Berechnung direkter und indirekter Auswirkungen müssen die Aufkommens- und Verwendungstabellen durch spezifische Hypothesen oder zusätzliche statistische Informationen ergänzt werden. Diese Hypothesen und zusätzlichen Daten werden insbesondere für die Berechnung kumulativer Effekte benötigt. Will man kumulative Auswirkungen berechnen, so läuft dies faktisch darauf hinaus, daß eine symmetrische Input-Output-Tabelle erstellt werden muß. Deshalb sind die symmetrischen Input-Output-Tabellen für die Berechnung kumulativer Effekte vorzuziehen. Für die Berechnung direkter Auswirkungen und Auswirkungen erster Ordnung sind im allgemeinen Aufkommens- und Verwendungstabellen, ergänzt um bestimmte Annahmen (oder zusätzliche statistische Daten), vorzuziehen, weil
a)
die Berechnungen weniger stark von Hypothesen abhängen;
b)
die Aufkommens- und Verwendungstabellen mehr Details als die symmetrischen Input-Output-Tabellen liefern;
c)
die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen besser mit anderen statistischen Daten verknüpft werden können.
Das ist auch wichtig, wenn die Aufkommens- und Verwendungstabellen in ein makroökonomisches Modell integriert werden sollen. Das sich daraus ergebende Gesamtmodell kommt den Basisstatistiken näher, zeigt viele Details und kann relativ leicht mit statistischen Daten über andere Bereiche, wie über den Arbeitsmarkt oder die Umwelt, verknüpft werden.
9.14.Mit Aufkommens- und Verwendungstabellen und mit den symmetrischen Input-Output-Tabellen können modellmäßig folgende Effekte berechnet werden:
a)
Auswirkungen von Preis- und Steuersatzänderungen auf den Wert von Waren und Dienstleistungen von der Aufkommens- oder Verwendungsseite,
b)
Auswirkungen von Volumenänderungen auf den Wert der Güter von der Aufkommens- oder Verwendungsseite,
c)
Auswirkungen von Preisänderungen des Aufkommens an Gütern auf die Preise der verwendeten Güter,
d)
Auswirkungen von Volumenänderungen der verwendeten Güter auf das Aufkommensvolumen an Gütern,
e)
Auswirkungen von Volumenänderungen des Güteraufkommens auf das Volumen der Güterverwendung.
Dabei können sowohl die direkten wie auch die indirekten Effekte ermittelt werden. Beispielsweise wird eine Energiepreiserhöhung direkt die Energieverbraucher treffen. Sofern die energieverbrauchenden Produzenten die Energiepreiserhöhung auf ihre Preise überwälzen, werden (indirekt) auch die Produzenten betroffen, die Güter der energieverbrauchenden Produzenten kaufen. Diese sich fortpflanzenden indirekten Effekte können mit Hilfe der symmetrischen Input-Output-Tabellen quantifiziert werden, wobei allerdings einige Modellannahmen gemacht werden müssen, wie
a)
konstante wertmäßige Inputstrukturen,
b)
konstante Zusammensetzung der Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen bzw. nach Gütergruppen,
c)
konstante gütermäßige Zusammensetzung der Konsumausgaben privater Haushalte.
Das sind weitreichende Annahmen, die beispielsweise bedeuten, daß die Preisrelationen konstant bleiben, die Produktionstechniken sich nicht ändern und daß in der Endnachfrage keine Substitution zwischen den Gütern vorkommt. Diese generellen Annahmen können jedoch modifiziert werden, etwa durch die Berücksichtigung von Verschiebungen der Preisrelationen innerhalb des Leontief-Preis-Modells. Weiterhin kann mit Hilfe ökonometrischer oder anderer Schätzungen der Einfluß von relativen Preisen und anderen Variablen auf die technischen Koeffizienten oder auf den Konsum der Haushalte in die Rechnung einbezogen werden.Die Berechnungen brauchen nicht auf das Aufkommen und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen beschränkt zu werden, sondern sind auch auf das Angebot und die Nachfrage von Arbeitskraft und auf die Komponenten der Wertschöpfung ausdehnbar.
9.15.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen können in makroökonomische Modelle einbezogen werden, um letztere auf eine detaillierte Datengrundlage zu stellen. Die Aufkommens- und Verwendungstabellen und die symmetrischen Input-Output-Tabellen sind für vielfältige Untersuchungen verwendbar, wie beispielswiese die Analyse
a)
der Produktion, der Kostenstrukturen und der Produktivität,
b)
der Preise,
c)
der Erwerbstätigkeit,
d)
der Struktur von Investitionen, Konsum, Exporten usw.,
e)
der Beziehungen zwischen Inlandsproduktion und Umwelt (z. B. gezielt ausgerichtet auf die Verwendung spezifischer Güter wie Brennstoff, Papier und Glas),
f)
der Importe von Energie,
g)
der Auswirkung neuer Technologien,
h)
der Auswirkungen geänderter Steuersätze und Regulierungen.
9.16.Die Tabellen 9.5 und 9.6 zeigen detailliertere Aufkommens- und Verwendungstabellen.
9.17.Als Klassifikationen wurden für die Wirtschaftsbereiche die  NACE Rev. 2 und für die Güter die CPA verwendet. Diese Klassifikationen sind voll aufeinander abgestimmt. Die CPA weist auf jeder Aggregationsebene die charakteristischen Erzeugnisse der entsprechenden Wirtschaftsbereiche nach der  NACE Rev. 2 aus.
9.18.In den Aufkommens- und Verwendungstabellen ist die Gütergliederung mindestens ebenso detailliert wie die Gliederung der Wirtschaftsbereiche, kann aber tiefer sein, wie die dreistellige Ebene der CPA und die zweistellige Ebene der  NACE Rev. 2 in einer Tabelle.
9.19.Die Aufgliederung des Produktionswerts in Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für Eigenverwendung und sonstige Nichtmarktproduktion ist nur für den Produktionswert eines Wirtschaftsbereichs insgesamt vorgesehen und nicht auch für die einzelnen Gütergruppen.
9.20.Zwischen Marktproduzenten und Produzenten für die Eigenverwendung einerseits und sonstigen Nichtmarktproduzenten andererseits sollte nur bei den Wirtschaftsbereichen unterschieden werden, bei denen beide Arten von Produzenten vorkommen. Im allgemeinen wird diese Unterscheidung nur in wenigen Wirtschaftsbereichen notwendig sein, wie beispielsweise in den Bereichen Erziehung und Unterricht oder Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (siehe 3.66).
9.21.Importe und Exporte sollten untergliedert werden in
a)
Intra-EU-Lieferungen,
b)
Importe und Exporte mit Drittländern.



Tabelle 9.5 — Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und Übergang auf Anschaffungspreise
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … …n
(1)Importe, cifAufkommen zu HerstellungspreisenHandels- und TransportspannenGütersteuern abzüglich -subventionenAufkommen zu Anschaffungspreisen
(1)(2)(3)(4) = (2) + (3)(5)(6)(7) = (4) + (5) + (6)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Produktionswerte nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen      
2      
3      
4      
.      
.      
.      
.      
.      
.      
m      
(Korrekturposten)         
(1) (2)Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen   0  
Insgesamt, davon: (3)       
Marktproduktion        
Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung   0 0  
Sonstige Nichtmarktproduktion   0 0  



Tabelle 9.6 —  Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen/fob:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte (fob)
  
2   
3   
4   
.   
.   
.   
.   
.   
m   
(Korrekturposten)       
(1) (2)Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung nach Verwendungsarten Gesamte Verwendung
Arbeitnehmerentgelt (3)Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen    
Sonstige Nettoproduktionsabgaben     
Abschreibungen     
Betriebsüberschuß, netto     
(3) (4)Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen    
(2) + (4) (5)Produktionswerte zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen    
Nachrichtlich:Bruttoanlageinvestitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz
 (6)     
9.22.Waren- und Dienstleistungsströme werden in der Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen und in der Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen bewertet. Um die Identitätsbeziehung zwischen Aufkommen und Verwendung herzustellen, weist Tabelle 9.5 auch den Übergang vom Aufkommen zu Herstellungspreisen zum Aufkommen zu Anschaffungspreisen aus. Da das Gesamtaufkommen gleich der Gesamtverwendung sein sollte, zeigt die Tabelle auch den Übergang von der Verwendung zu Anschaffungspreisen zur Verwendung zu Herstellungspreisen. Folglich können aus diesem Übergang zwei Identitätsbeziehungen abgeleitet werden:
a)
Gesamtaufkommen zu Anschaffungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Anschaffungspreisen,
b)
Gesamtaufkommen zu Herstellungspreisen gleich Gesamtverwendung zu Herstellungspreisen.
9.23.Die Wertschöpfung wird zu Herstellungspreisen ausgewiesen. Sie ergibt sich als Differenz zwischen dem Produktionswert zu Herstellungspreisen und den Vorleistungen zu Anschaffungspreisen.
9.24.Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird im ESVG nicht dargestellt. Doch kann sie dadurch berechnet werden, daß von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen subtrahiert werden.
9.25.Das Bruttoinlandsprodukt wird zu Marktpreisen bewertet. Diese volkswirtschaftliche Gesamtgröße kann auf dreierlei Weise aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden:
a)
nach dem Produktionsansatz durch Abzug der Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche, bewertet zu Anschaffungspreisen, vom Produktionswert der Wirtschaftsbereiche, bewertet zu Herstellungspreisen, sowie durch Hinzurechnung der Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) Zu den Vorleistungen zählen auch die unterstellten Bankgebühren, die als Verbrauch von Bankdienstleistungen einem fiktiven Bereich zugerechnet werden (siehe 9.33);
b)
nach dem Einkommensansatz als Summe aller Komponenten der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen der Wirtschaftsbereiche abzüglich der unterstellten Bankgebühr (siehe 9.33) und zuzüglich der Nettogütersteuern;
c)
nach dem Ausgabenansatz als Summe der Endverwendungskategorien, abzüglich der Importe: Exporte - Importe + Konsumausgaben + Bruttoinvestitionen jeweils zu Anschaffungspreisen.
9.26.Nachrichtlich werden in Tabelle 9.6 einige ergänzende Angaben für die einzelnen Wirtschaftsbereiche ausgewiesen, nämlich die Bruttoanlageinvestitionen, das Anlagevermögen und der Arbeitseinsatz. Diese Zusatzangaben werden für die Produktivitätsanalysen dringend benötigt und sind auch für andere Analysen, wie Erwerbstätigkeitsuntersuchungen, sehr nützlich.
9.27.Im ESVG wird das Anlagevermögen zu den Marktpreisen am Bilanzstichtag bewertet. Dabei sind die bis zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Abschreibungen auf früher erworbene Anlagen vom Neuwert abzuziehen. Dieses Nettoanlagevermögen könnte der Ermittlung der Kapitalintensität dienen. Für Produktivitätsanalysen wird jedoch meist das Bruttoanlagevermögen verwendet. Dieses ergibt sich durch Bewertung mit den Marktpreisen gleichartiger neuer Anlagegüter ohne Abzug von Abschreibungen. Obwohl das Bruttoanlagevermögen gemäß dem ESVG nicht in den Vermögensbilanzen ausgewiesen wird, sollte es wegen der großen analytischen Bedeutung neben dem Nettoanlagevermögen ebenfalls nachrichtlich in den Verwendungstabellen ausgewiesen werden. Nach der Kumulationsmethode (perpetual inventory method) kann das Bruttoanlagevermögen relativ einfach berechnet werden.
9.28.Die Arbeitsleistung sollte für Produktivitätsanalysen am besten anhand der geleisteten Arbeitsstunden gemessen werden. Um jedoch auf die Erwerbstätigen schließen zu können, ist auch die Zahl der Beschäftigtenfälle wichtig, wobei jeweils nach Arbeitnehmern und Selbständigen untergliedert werden sollte.
9.29.Bei der Berechnung und Interpretation der Aufkommens- und Verwendungstabellen sollten einige Regelungen des ESVG beachtet werden:
a)
Für Hilfstätigkeiten wird kein Produktionswert angesetzt. Die mit Hilfstätigkeiten verbundenen Kosten werden als Kosten der Haupt- und Nebentätigkeiten ausgewiesen, für die Hilfstätigkeiten erbracht werden. Zu den Hilfstätigkeiten zählen beispielsweise das Marketing, die Buchführung, die Lagerung und die Reinigung (siehe 3.12 und 3.13).
b)
Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb des Rechnungszeitraums von der gleichen örtlichen fachlichen Einheit (FE) produziert und verbraucht werden, werden nicht gesondert ausgewiesen. Sie werden daher nicht als Teil des Outputs oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht. Dies kann beispielsweise gelten für(1) Saat- und Pflanzgut,(2) Steinkohle, die von Kohlebergwerken zur Produktion von Kohlebriketts verbraucht wird,
(3) elektrische Energie, die von Elektrizitätswerken verbraucht wird.
c)
Kleinere Veredelungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten für andere örtliche FE sind netto zu buchen, d. h. ohne den Wert der bearbeiteten Waren. Werden die bearbeiteten Waren jedoch so verändert, daß ein neues Erzeugnis entsteht, so wird brutto, also einschließlich des Wertes der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse, gebucht.
d)
Anlagegüter können gemietet werden, einschließlich des Operating-Leasings. Diese Güter werden als Investitionen und im Vermögen des Eigentümers (Vermieters) gebucht. Die vom Nutzer (Mieter) gezahlten Mieten gehen in dessen Vorleistungen ein, soweit es sich um Produzenten handelt.
e)
Leiharbeitskräfte werden als Arbeitnehmer der Leihfirmen ausgewiesen und nicht bei den Produzenten, bei denen sie tatsächlich arbeiten. Die Zahlungen für die Leiharbeitskräfte gelten als Vorleistungen und nicht als Arbeitnehmerentgelt. Entsprechend wird bei vergebenen Lohnarbeiten verfahren.
f)
Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt sind im ESVG weit gefaßt:(1) Beschäftigung aus sozialen Gründen zählt zur Erwerbstätigkeit, so etwa Beschäftigungsprojekte für Behinderte, Langzeitarbeitslose oder arbeitssuchende Jugendliche. Sie zählen zu den Arbeitnehmern, empfangen Arbeitnehmerentgelte (nicht Transferleistungen), auch wenn ihre Produktivität (viel) geringer ist als die anderer Arbeitnehmer.(2) In einigen Fällen zählen auch Personen zu den Erwerbstätigen, die überhaupt nicht arbeiten, wie vorzeitig entlassene Personen, die vom früheren Arbeitgeber noch einige Zeit bezahlt werden. Der Umfang der geleisteten Arbeitsstunden wird dadurch aber nicht berührt, da effektiv nicht gearbeitet wurde.
9.30.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen enthalten Korrekturposten, um die Bewertung der Importe nach Gütergruppen zu cif-Preisen auf die Werte der Importe insgesamt zu fob-Preisen in den Sektorkonten abzustimmen (siehe Tabellen 9.5 und 9.6).In den Aufkommens- und Verwendungstabellen werden die Warenimporte cif bewertet. Das schließt die Transport- und Versicherungsleistungen bis zur Importgrenze ein, und zwar auch dann, wenn sie von inländischen Einheiten erbracht werden (beispielsweise durch den Importeur selbst oder durch ein inländisches Transportunternehmen). Die von Inländern erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der Export- und der Importgrenze sind in den fob-Werten nicht enthalten und führen zu einer Höherbewertung. Um das auszugleichen, werden die Dienstleistungsexporte um diesen Betrag angehoben, so daß der Außenbeitrag davon nicht berührt wird. In den Sektorkonten werden die Warenimporte fob dargestellt, also mit den Werten an der Ausfuhrgrenze. Diese schließen auch von Inländern erbrachte Transport- und Versicherungsleistungen ein, jedoch nur die bis zur Exportgrenze, aber nicht die zwischen der Export- und der Importgrenze. Mit Hilfe der Korrekturposten wird in den Aufkommens- und Verwendungstabellen dieser cif/fob-Bewertungsunterschied bei den Importen und Exporten insgesamt ausgeglichen. Er ist gleich den von inländischen Einheiten für Warenimporteure erbrachten Transport- und Versicherungsleistungen zwischen der ausländischen Exportgrenze und der Importgrenze im Inland. Wenn diese Korrekturposten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen ausgewiesen sind, benötigen sie in der Input-Output-Rechnung keine weiteren Regelungen.
9.31.Der Verkauf gebrauchter Güter wird wie eine negative Ausgabe des Verkäufers und als eine positive Ausgabe (Kauf) des Käufers ausgewiesen. Das bedeutet, daß innerhalb der betroffenen Gütergruppe die Art der Verwendung dieses Gutes wechselt. Sind mit diesem Verkauf Transaktionskosten verbunden, so gelten diese nicht als Umbuchung, sondern als Verbrauch von Dienstleistungen. Für einige Untersuchungen kann es sinnvoll sein, für bestimmte Erzeugnisse, wie Gebrauchtwagen oder recyceltes Papier, den Handel mit gebrauchten Gütern getrennt auszuweisen.
9.32.Direktkäufe in der übrigen Welt (bzw. von ausländischen Haushalten im Inland) werden meist getrennt geschätzt und als Korrekturposten zur Originärberechnung der Importe, Exporte und der Konsumausgaben in die Rechnung einbezogen. Um die Gleichheit zwischen dem Aufkommmen und der Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu erhalten, sollte die gütermäßige Aufteilung dieser Direktkäufe geschätzt werden. Für die Güter, für die die Direktkäufe bedeutsam sind, wie für Beherbergungsleistungen, könnten sie getrennt ausgewiesen werden.
9.33.Die Aufkommens- und Verwendungstabellen werden gegenüber der  NACE Rev. 2 um einen fiktiven Wirtschaftsbereich ergänzt, der die gegen unterstellte Bankgebühren erbrachten Bankdienstleistungen global als Vorleistungen verbraucht. Die Aufkommenstabelle zeigt für diesen Bereich keine Transaktionen. In der Verwendungstabelle werden die Bankdienstleistungen gegen unterstellte Bankgebühren als Vorleistungsverbrauch dieses fiktiven Bereichs ausgewiesen. Da bei diesem Bereich keine anderen Transaktionen gebucht werden (sein Produktionswert ist Null), verbleibt ein negativer Betriebsüberschuß in Höhe der unterstellten Bankgebühr. Alle anderen Bestandteile der Wertschöpfung sind Null, so daß auch die Bruttowertschöpfung in Höhe der unterstellten Bankgebühr negativ ist.
9.34.Der Übergang vom Aufkommen und der Verwendung zu Herstellungspreisen zu entsprechenden Angaben zu Anschaffungspreisen erfolgt durch
a)
Umbuchen der Handelsspannen,
b)
Umbuchen der Transportspannen,
c)
Hinzufügen der Gütersteuern (außer abzugsfähige Mehrwertsteuer),
d)
Abziehen der Gütersubventionen.
Dieser Übergang ist im Rahmen der Abstimmung der Tabellen sehr wichtig. Spezielle Tabellen können den Übergang genauer darstellen (siehe Tabellen 9.7 und 9.8). Sie können auch wichtigen Analysezwecken dienen, wie der Preisanalyse oder der Untersuchung der Folgen von Änderungen der Gütersteuersätze.
9.35.In den Aufkommens- und Verwendungstabellen können das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen entweder
a)
zu Anschaffungspreisen oder
b)
zu Herstellungspreisen
aufeinander abgestimmt werden, wobei das Aufkommen oder die Verwendung jeweils auf das gleiche Preiskonzept umzurechnen ist.
9.36.In der Praxis sind beide Abstimmungswege notwendig, da es zwischen beiden Alternativen enge Zusammenhänge gibt. So können die Gütersteuern und Gütersubventionen sowie die Handels- und Transportspannen in der Aufkommenstabelle nur dann richtig auf Gütergrupppen aufgeteilt werden, wenn die Verwendung der einzelnen Gütergruppen in der Verwendungstabelle zu Herstellungspreisen bekannt ist (siehe Tabelle 9.6).
9.37.Zur Abstimmung werden daher folgende Tabellen benötigt:
a)
die Aufkommenstabelle (9.5) und die Verwendungstabelle (9.6), die die abgestimmten Werte für das Aufkommen und die Verwendung der einzelnen Gütergruppen zu Anschaffungs- und zu Herstellungspreisen zeigen, sowie
b)
die Tabellen der Handels- und Transportspannen (9.7) und die Tabelle der Gütersteuern, abzüglich Gütersubventionen (9.8).
9.38.Beim Übergang von den Herstellungspreisen auf die Anschaffungspreise werden die Handelsspannen in den Aufkommens- und Verwendungstabellen den Gütern zugeordnet, die über den Handel verkauft wurden, während in den Tabellen zu Herstellungspreisen die Handelsspannen zusammengefaßt als Dienstleistungen des Handels ausgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Transportspannen.
9.39.Die auf den Gütern insgesamt liegenden Handelsspannen sind gleich dem Wert der Dienstleistungen des Handels und der in Nebentätigkeit erbrachten Handelsdienstleistungen anderer Wirtschaftsbereiche. Das Gleiche gilt für die Transportspannen, hier jedoch ohne den Transport von Personen.



Tabelle 9.7 — Vereinfachte Tabelle der Handels- und Transportspannen
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Handels- und Transportspannen auf den Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche nach Gütergruppen Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte
 Handels- und Transportspannen auf den einzelnen Gütergruppen
2  
3  
.  
.  
.  
.  
.  
m  
(1) (2)Handels- und Transportspannen auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Handels- und Transportspannen auf der letzten Verwendung nach Verwendungsarten Handels- und Transportspannen insgesamt



Tabelle 9.8 — Vereinfachte Tabelle der Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen (Nettogütersteuern)
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Nettogütersteuern auf Vorleistungen der Wirtschaftsbereiche nach Gütergruppen Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte
 Nettogütersteuern auf den Gütergruppen
2  
3  
.  
.  
.  
.  
.  
m  
(1) (2)Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Nettogütersteuern auf der letzten Verwendung nach Verwendungsarten Nettogütersteuern insgesamt
9.40.Die Transportspanne umfaßt die Transportkosten, die vom Käufer getrennt gezahlt werden und die im Anschaffungspreis enthalten sind, nicht aber im Herstellungspreis oder in der Handelsspanne. Zur Transportspanne gehört insbesondere
a)
der Transport einer Ware vom Herstellungsort zum Lieferort durch einen Dritten auf Rechnung des Produzenten, wenn dieser Betrag dem Käufer getrennt berechnet wird;
b)
der Transport einer Ware, wenn er vom Produzenten oder Händler so organisiert ist, daß die Transportkosten dem Käufer getrennt in Rechnung gestellt werden, selbst wenn die Ware vom Produzenten oder Händler selbst transportiert wird.
Andere Transportkosten werden nicht als Transportspanne beim Käufer der transportierten Ware ausgewiesen: Zum Beispiel:
a)
Wenn der Produzent die Ware selbst transportiert und diese Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese Kosten in die Herstellungspreise ein, und zwar als Hilfstätigkeit, für die keine Transportleistung ausgewiesen wird.
b)
Wenn der Produzent durch einen Dritten transportieren läßt und dies dem Käufer nicht getrennt berechnet, geht diese Transportleistung als solche in die Vorleistungen und damit in den Herstellungspreis des Produzenten ein.
c)
Wenn der Händler für den Transport der Handelsware vom Bezugs- zum Lieferort sorgt und dem Käufer die Transportkosten nicht getrennt berechnet, gehen diese in die Handelsleistung ein. Wie beim Produzenten stellen diese Transportleistungen bei Eigentransport eine Hilfstätigkeit dar und bei Fremdtransport eine Vorleistung, die somit beim Käufer der Handelsware nicht als Transportspanne ausgewiesen werden.
d)
Wenn private Haushalte einen Dritten mit dem Transport des gekauften Konsumgutes beauftragen, gehen die Transportkosten als Verbrauch von Transportdienstleistungen in den Konsum ein und werden nicht in die Handels- und Transportspanne einbezogen.
9.41.Tabelle 9.7 ist eine etwas vereinfachte Matrix der Handels- und Transportspannen:
a)
Es wird nämlich nicht ausdrücklich zwischen Handels- und Transportspannen unterschieden. Beide Spannen können für jede Art von Handels- und Transportleistung ausgewiesen werden. Eine andere Lösung besteht in zwei getrennten Tabellen, eine für Handelsspannen und eine für Transportspannen.
b)
Bei den Handelsspannen sollte zwischen Großhandel und Einzelhandel unterschieden werden, da sich die Höhe der Spannen stark unterscheidet. Außerdem ist zu beachten, daß Großhändler auch direkt an Haushalte verkaufen können (z. B. Möbel) und daß Einzelhändler auch an produzierende Wirtschaftsbereiche verkaufen können (z. B. an Gaststätten aller Art).
c)
Bei der Berechnung und Analyse von Handelsspannen auf Konsumgütern sollten je Gütergruppe auch die wichtigsten Bezugswege berücksichtigt werden, da die Höhe der Spanne hiervon abhängt. Es reicht also nicht aus, lediglich zwischen Groß- und Einzelhandel zu differenzieren. Waren und Dienstleistungen können von Haushalten beispielsweise im Supermarkt, im kleinen Lebensmittelgeschäft, im Blumenladen, im Kaufhaus, im Ausland oder als Naturaleinkommen erworben werden. Darüber hinaus kann für einige Güter der Nebenverkauf sehr wichtig sein. So können Zigaretten auch in Gaststätten und Tankstellen erworben werden. Solche Unterscheidungen können natürlich nur gemacht werden, wenn die verfügbaren Datenquellen ausreichende Informationen liefern, um den Anteil der einzelnen Bezugswege zumindest grob zu schätzen.
d)
Die Transportspannen sollten gegliedert nach Verkehrsarten (z. B. Schienen-, Luft-, Seeverkehr-, Binnenschiffsverkehr und Güterkraftverkehr) berechnet werden.
9.42.Produktionssteuern und Importabgaben umfassen:
a)
Gütersteuern (D.21):(1) Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211),(2) Importabgaben (D.212),
(3) sonstige Gütersteuern ohne MwSt. und ohne Importabgaben (D.214);
b)
sonstige Produktionsabgaben (D.29).
Die Subventionen werden in gleicher Weise untergliedert und wie negative Steuern ausgewiesen.Diese Steuern und Subventionen werden in 4.14 bis 4.39 definiert.
9.43.Im Aufkommen zu Herstellungspreisen sind die sonstigen Produktionsabgaben netto (d. h. abzüglich der sonstigen Subventionen) enthalten. Für den Übergang von den Herstellungspreisen zu den Anschaffungspreisen (oder umgekehrt, siehe 9.34) müssen die Gütersteuern hinzugezählt und die Gütersubventionen abgezogen werden (oder umgekehrt).
9.44.Die MwSt. kann abziehbar oder nichtabziehbar sein bzw. wird nicht erhoben:
a)
Abziehbare MwSt. liegt normalerweise auf den meisten Vorleistungen, dem größten Teil der Bruttoanlageinvestitionen und einem Teil der Vorratsveränderungen.
b)
Nichtabziehbare MwSt. liegt in der Regel auf den Konsumausgaben sowie teilweise auf den Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen und Vorleistungen.
c)
MwSt.-befreit sind im allgemeinen(1) Exporte (zumindest in Länder außerhalb der EU),(2) Waren und Dienstleistungen, auf die keine MwSt. erhoben wird, unabhängig von ihrer Verwendung,
(3) Produzenten, die von der MwSt. befreit sind (kleine Unternehmen, religiöse Vereinigungen usw.).
9.45.Die MwSt. wird im ESVG netto gebucht: Das Aufkommen wird stets zu Herstellungspreisen bewertet, d. h. ohne die in Rechnung gestellte MwSt. Die intermediäre und die letzte Verwendung werden zu Anschaffungspreisen ausgewiesen, d. h. ohne die abziehbare, jedoch einschließlich der nichtabziehbaren MwSt.
9.46.Die Tabelle 9.8 über Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen ist vereinfacht, denn
a)
die einzelnen Gütersteuerarten werden nicht unterschieden und mit den Subventionen saldiert;
b)
die einzelnen Steuersätze und Subventionen können sich auf verschiedene Bezugswege beziehen. Diese sollten, soweit sie relevant sind und genügend Informationen vorliegen, unterschieden werden.
9.47. Die Verbuchung von Gütersteuern und -subventionen ist in 4.27 bzw. 4.40 festgelegt. Diese Beträge können von den Schätzwerten abweichen, die man durch Anlegen von Steuer- bzw. Subventionssätzen an die Güterströme erhält. Die Differenzen sollten jeweils untersucht werden.
a)
Denkbar ist, daß die Schätzwerte nicht voll den ESVG-Definitionen entsprechen:(1) Bei Steuerbefreiungen ist der Schätzwert abzusenken.(2) Auch bei Steuerhinterziehungen, bei denen keinerlei Steuerveranlagung stattfand, ist der Schätzwert zu vermindern.
(3) Dagegen sind von Steuerpflichtigen zu zahlende Geldstrafen in die Steuer einzubeziehen.
Korrekturen der Steuerschätzwerte wirken sich auch auf die Größe aus, in die die Steuerschätzwerte eingehen oder abgezogen werden. Das gilt beispielsweise für den Produktionswert zu Herstellungspreisen, wenn dieser aus den Werten zu Anschaffungspreisen abgeleitet wird. Andererseits kann der Anschaffungswert aus dem Produktionswert zu Herstellungspreisen mit Hilfe von Schätzwerten der Gütersteuern ermittelt werden.
b)
Andere Ursachen für Differenzen sollten dagegen nicht in die Aufkommens- und Verwendungstabellen übernommen werden, wie(1) Periodisierungsdifferenz. So kann die Steuerzahlung um mehrere Jahre verspätet erfolgen;(2) Steuerausfälle infolge Konkurses des Steuerpflichtigen —————.
c)
Mitunter kann aus diesen Schätzdifferenzen auch auf Fehler bei der Berechnung der besteuerten oder subventionierten Güter geschlossen werden, wenn diese beispielsweise zu tief angesetzt wurden. Dann sollten die Güterströme korrigiert werden.
Beim Übergang von der Verwendung der Güter zu Anschaffungspreisen auf die Verwendung zu Herstellungspreisen kann die Korrektur der geschätzten Gütersteuern und Gütersubventionen als getrennter Posten ausgewiesen werden. Im Rahmen der Input-Output-Rechnung ist jedoch eine Verteilung der Korrektur auf die Gütergruppen erforderlich, selbst wenn dies nur mit Hilfe vereinfachter Verfahren (z. B. proportionale Schlüsselung) geschehen kann.
9.48.Die Verwendungstabelle 9.6 läßt nicht erkennen, ob die verwendeten Waren und Dienstleistungen im Inland produziert oder eingeführt worden sind. Diese Unterscheidung ist für alle Analysen erforderlich, bei denen die Beziehungen zwischen dem Aufkommen und der Verwendung von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Volkswirtschaft eine Rolle spielen. Ein Beispiel hierfür ist die Analyse, wie sich Änderungen bei den Exporten oder den Konsumausgaben auf die Importe sowie auf die Inlandsproduktion und damit verbundene Variablen wie die Beschäftigung auswirken. Tatsächlich gilt dies für die meisten der in 9.14 und 9.15 genannten Analysen. Das Input-Output-System enthält daher auch eine Verwendungstabelle für importierte Güter (Importmatrix, siehe Tabelle 9.9) und eine für die im Inland produzierten Waren und Dienstleistungen (Verwendungstabelle der Inlandsproduktion) (siehe Tabelle 9.10).
9.49.Die Importmatrix sollte anhand aller verfügbaren Informationen über die Verwendung importierter Güter berechnet werden. So können beispielsweise für einige Güter die wichtigsten Importeure bekannt sein, oder für einige Produzenten können Informationen über deren Importe vorliegen. Im allgemeinen sind jedoch kaum statistische Informationen über die Verwendung der Importe verfügbar. Normalerweise sind daher ergänzende Hypothesen über die Verwendung gleichartiger Güter erforderlich.
9.50.Die Verwendungstabelle der Inlandsproduktion ergibt sich durch Abzug der Importmatrix von der Verwendungstabelle des Gesamtaufkommens.



Tabelle 9.9 — Verwendungstabelle der Importe (Importmatrix) zu cif-Werten
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Importierte Vorleistungen zu Anschaffungspreisen/cif-Werten nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung (Anschaffungspreise/cif-Werte) importierter Güter für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertgegenstände
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte
 Importe nach Gütergruppen
2  
3  
.  
.  
.  
.  
.  
m  
(1) (2)Importierte Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Gesamte letzte Verwendung importierter Güter nach Verwendungsarten Importe insgesamt



Tabelle 9.10 — Verwendungstabelle der Inlandproduktion zu Herstellungspreisen
 Wirtschaftsbereiche ( NACE Rev. 2)1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Güter(CPA)
1(1)Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte (fob)
  
2  
3  
.  
.  
.  
.  
.  
m  
(1) (2)Vorleistungen aus inländischer Produktion nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung von Gütern aus inländischer Produktion Produktionswert
Verwendung importierter Güter (3)Importierte Vorleistungen zu cif-Werten nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung importierter Güter zu cif-Werten Importe
Nettogütersteuern (4)Nettogütersteuern auf Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Nettogütersteuern auf Gütern der letzten Verwendung Nettogütersteuern
(2) + (3) + (4) (5)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung nach Verwendungsarten zu Anschaffungspreisen Verwendung insgesamt
ArbeitnehmerentgeltSonstige Nettoproduktionsabgaben
Abschreibungen
Betriebsüberschuß, netto
 (6)Komponenten der Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen    
(6) (7)Wertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen    
(5) + (7) (8)Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen    
Nachrichtlich:Bruttoanlageinvestitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz
 (9)     
9.51.Je nach dem Verwendungszweck können die Aufkommens- und Verwendungstabellen zusätzlich untergliedert werden, wie beispielsweise
a)
zusätzliche Untergliederung der Gütergruppen und Wirtschaftsbereiche entsprechend den nationalen Klassifikationen, oder um besonderen Anforderungen zu entsprechen, wie etwa der Darstellung von Forschung und Entwicklung in der Volkswirtschaft;
b)
zusätzliche regionale Aufteilung der Importe und Exporte, wie den Intrahandel nach EU-Mitgliedstaaten oder den Handel mit Drittländern nach Wirtschaftsgebieten oder mit ausgewählten Staaten wie den USA oder Japan;
c)
Aufteilung der Importe in(1) Güter, die auch im Inland produziert werden (konkurrierende Importe),(2) Güter, die im Inland nicht produziert werden (komplementäre Importe).
Beide Importarten wirken sich auf die Inlandsproduktion unterschiedlich aus. Konkurrierende Importe können in der Analyse und Wirtschaftspolitik als zur Inlandsproduktion austauschbar betrachtet werden und sollten daher als gesondertes Aggregat der letzten Verwendung dargestellt werden. Bei komplementären Importen interessieren besonders die Auswirkungen von Preis- und Volumenänderungen (wie etwa bei einer Erdölkrise) in der Volkswirtschaft;
d)
Unterteilung des Arbeitnehmerentgelts nach der Ausbildung, nach Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder nach dem Geschlecht der Arbeitnehmer. Bei entsprechender Gliederung der Erwerbstätigen können die Aufkommens- und Verwendungstabellen auch für Arbeitsmarktanalysen verwendet werden;
e)
Aufteilung des Arbeitnehmerentgelts in(1) Löhne und Gehälter und als Unterposition:
Sozialbeiträge der Arbeitnehmer ,
(2) Sozialbeiträge der Arbeitgeber.Mit dieser Aufteilung können die Sozialbeiträge als Teil des Arbeitsentgelts und ihr Einfluß auf den Betriebsüberschuß untersucht werden;
f)
Untergliederung der Konsumausgaben nach dem Zweck (Konsumausgaben privater Haushalte nach dem Verwendungszweck COICOP und Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen COFOG). Mit dieser funktionalen Untergliederung können die Zusammenhänge jeder Funktion in der Volkswirtschaft untersucht werden. Das gilt beispielsweise für die öffentlichen und privaten Ausgaben für das Gesundheitswesen, den Verkehr oder die Erziehung. Oder es kann untersucht werden, wie die inländische Flugzeug-, Lastkraftwagen- oder Waffenproduktion von den öffentlichen Verteidigungsausgaben abhängt;
g)
Umbuchung vermieteter Anlagegüter (Investitionen und Bestände) von den Eigentümern (laut Nachweis im ESVG) zu den Nutzern. Dadurch kann die Kostenstruktur von mietenden Produzenten vergleichbar zu derjenigen von Produzenten dargestellt werden, die derartige Anlagegüter selbst angeschafft haben. Bei einer konsistenten Umbuchung sollten auch die Vorleistungen des Mieters und der Produktionswert des Vermieters um die Mietzahlung korrigiert werden;
h)
Nachweis von Leiharbeitskräften und der an sie gezahlten Löhne und Gehälter in den Wirtschaftsbereichen, in denen sie effektiv arbeiten, um die Kostenstruktur auch dieser Wirtschaftsbereiche vergleichbar zu machen. Daraus folgt ebenfalls eine Korrektur der Vorleistungen und des Produktionswertes der betroffenen Bereiche.
9.52.Um die Übereinstimmung der Angaben in den Aufkommens- und Verwendungstabellen mit denen in den Sektorkonten sicherzustellen, sollten die Daten in beiden Darstellungssystemen miteinander verbunden werden. Das geschieht mit Hilfe der Kreuztabellen nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen, wie Tabelle 9.11 zeigt.
►(1) M11 
9.53.Im ESVG ist die in den Zeilen und Spalten nach Gütergruppen gegliederte Tabelle (Güter/Güter-Tabelle) die wichtigste symmetrische Input-Output-Tabelle, auf die im folgenden eingegangen wird.
9.54.Die symmetrische Güter/Güter-Tabelle (siehe Tabellen 9.4 und 9.12) kann aus der Aufkommens- und der Verwendungstabelle, jeweils zu Herstellungspreisen, abgeleitet werden, wofür diese Basistabellen in der Regel ebenfalls in symmetrische Tabellen umgeformt werden (siehe auch 9.09). Die Überleitung kann in drei Schritten geschehen:
a)
Zuordnung der in der Aufkommenstabelle je Wirtschaftsbereich ausgewiesenen Nebentätigkeiten zu den Wirtschaftsbereichen, die diese Erzeugnisse in Haupttätigkeit herstellen;
b)
Neuzuordnung der in den Spalten der Verwendungstabelle für Wirtschaftsbereiche dargestellten Vorleistungen und Primärinputs zu Inputs homogener Produktionsbereiche (siehe auch 2.144), wobei allerdings keine Spalten zusammengefaßt werden;
c)
zeilenweise Zusammenfassung der neuen Verwendungstabelle, so daß die Gütergliederung der spaltenweisen Gliederung der homogenen Produktionsbereiche entspricht, falls mit rechteckigen Basistabellen übergeleitet wurde.
9.55.Die im ersten Schritt notwendige Umgruppierung der Nebentätigkeiten ist vergleichsweise einfach, da diese in der Aufkommenstabelle mit gleicher Anzahl von Gütergruppen und Wirtschaftsbereichen außerhalb der Hauptdiagonalen erscheinen. Die in Nebentätigkeit hergestellten Waren und Dienstleistungen werden dem Bereich zugeordnet, der diese Erzeugnisse in Haupttätigkeit (ausgewiesen in der Hauptdiagonalen der Aufkommenstabelle) herstellt, und nicht mehr in dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tatsächlich produziert wurden.
9.56.Der zweite Schritt ist wesentlich schwieriger, da die Basisdaten über die Inputs in der Regel für Wirtschaftsbereiche verfügbar sind und nicht für die Produktion einzelner Gütergruppen je Wirtschaftsbereich. Die für die Nebentätigkeiten verbrauchten Inputs an Vorleistungen, Arbeitsleistungen usw. müssen nun ebenfalls zu den Bereichen umgebucht werden, die typischerweise diese Erzeugnisse produzieren. Die Umgruppierung kann geschehen unter Verwendung(1) zusätzlicher statistischer oder technischer Informationen,
(2) modellmäßiger Annahmen.
9.57.Zusätzliche statistische und technische Informationen sollen soweit wie möglich verwendet werden. So kann bekannt sein, welche Erzeugnisse für die Produktion bestimmter anderer Erzeugnisse erforderlich sind. Normalerweise sind derartige Kenntnisse nicht vollständig, so daß die Inputs meist mit vereinfachenden Hypothesen neu zugeordnet werden müssen.



Tabelle 9.12 — Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen (Güter/Güter-Tabelle)
 Produktionsbereiche(CPA)
1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Vorleistungen der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte
  
2   
3   
.   
.   
.   
.   
.   
.   
n   
(1) (2)Vorleistungen der Gütergruppen Letzte Verwendung nach Verwendungsarten Gesamte Verwendung
GütersteuernGütersubventionen (-)
 (3)Nettogütersteuern auf den Vorleistungen Nettogütersteuern auf den Aggregaten der letzten Verwendung Gesamte Nettogütersteuern
(2) + (3) (4)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen Gesamte letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen
ArbeitnehmerentgeltSonstige Nettoproduktionsabgaben
Abschreibungen
Betriebsüberschuß, netto
 (5)Komponenten der Bruttowertschöpfung der Gütergruppen    
(5) (6)Bruttowertschöpfung    
(4) + (6) (7)Produktionswert nach Gütergruppen    
Importe gleichartiger Güter (8)Importe nach Gütergruppen, cif    
(7) + (8) (9)Aufkommen nach Gütergruppen    
Nachrichtlich:Anlageinvestitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz
 (10)     
9.58.Die zu den in Nebentätigkeit hergestellten Produktionswerten gehörenden Inputs können mit zwei unterschiedlichen Technologieannahmen umgruppiert werden:
a)
Bei der Wirtschaftsbereichstechnologie wird unterstellt, daß alle in einem Wirtschaftsbereich (einer örtlichen fachlichen Einheit) hergestellten Erzeugnisse mit der gleichen Inputstruktur produziert werden.
b)
Bei der Gütertechnologie wird dagegen unterstellt, daß gleiche Erzeugnisse, unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsbereich sie hergestellt werden, stets mit der gleichen Inputstruktur produziert werden.
Es ist nicht einfach, die richtige Technologieannahme zu treffen. Sie hängt von der in einem Land üblichen Wirtschaftsstruktur, dem Spezialisierungsgrad und den angewandten Technologien zur Herstellung gleicher Erzeugnisse ab. So könnte es durchaus sinnvoll sein, bei der Produktion von Gummischuhen von der Wirtschaftsbereichstechnologie auszugehen und nicht von der Technologie der Schuhproduktion allgemein.Eine undifferenzierte Verwendung der Gütertechnologie kann zu unplausiblen Überleitungsergebnissen führen; es kann sogar zu negativen, also unmöglichen Inputkoeffizienten kommen. Das kann an Meßfehlern liegen. Es kann aber auch sein, daß die Gütergruppe des homogenen Produktionsbereichs noch sehr heterogen ist. Dann sollte das Überleitungsverfahren anhand ergänzender Informationen modifiziert werden, wobei in die Entscheidungen möglichst gute Sachkenntnisse eingehen sollten. Andererseits könnte auch von der Wirtschaftsbereichstechnologie ausgegangen werden. In der Praxis hat sich gezeigt, daß gemischte Technologieannahmen unter Verwendung ergänzender Informationen am besten geeignet sind, symmetrische Input-Output-Tabellen zu berechnen.
9.59.Die Technologieannahmen sind um so bedeutungsvoller, je mehr Nebentätigkeiten umzusetzen sind. Das hängt sowohl von der Wirtschaftsstruktur wie auch von der Tiefe der Gütergliederung ab. Mit dem Disaggregationsgrad steigt normalerweise auch der Anteil der Nebentätigkeiten.
9.60.Wenn die Überleitung mit rechteckigen Tabellen erfolgt (mehr Gütergruppen als Wirtschaftsbereiche), werden im dritten Schritt in der neuen Verwendungstabelle die Gütergruppen so zusammengefaßt, wie in den Spalten die Produktionsbereiche nach der Umsetzung der Nebentätigkeiten abgegrenzt sind. Ausgehend von Angaben für örtliche fachliche Einheiten erhält man so Angaben für homogene Produktionseinheiten.
9.61.Die symmetrischen Input-Output-Tabellen sind in gleicher Weise gegliedert wie die Aufkommens- und Verwendungstabellen, aus denen sie abgeleitet wurden. Allerdings sind die Darstellungseinheiten in den symmetrischen Input-Output-Tabellen homogene Produktionseinheiten, die zu Produktionsbereichen zusammengefaßt werden, und in den Basistabellen zu Wirtschaftsbereichen zusammengefaßte örtliche fachliche Einheiten.
9.62.Die symmetrische Input-Output-Tabelle des Gesamtaufkommens (Tabelle 9.12) sollte mindestens durch zwei Tabellen ergänzt werden:
a)
die Importmatrix in Güter/Güter-Gliederung, die sich von der Importmatrix (Tabelle 9.10) dadurch unterscheidet, daß Tabelle 9.10 in den Spalten die importierten Vorleistungen von Wirtschaftsbereichen zeigt, während es sich nun um die importierten Vorleistungen rein gütermäßig abgegrenzter Produktionsbereiche handelt;
b)
die symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Tabelle 9.13).
Die symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion dient vor allem der Input-Output-Analyse unter Verwendung kumulativer Koeffizienten, also der Leontief-Inversen. Die Leontief-Inverse wird berechnet, indem die Differenzmatrix aus der Einheitsmatrix und der Matrix der Inputkoeffizienten der Vorleistungen im Feld [1,1] der Tabelle 9.13 invertiert wird. Statt von der Tabelle der Inlandsproduktion zuzüglich der konkurrierenden Importe auszugehen, könnten die inversen Koeffizienten auch aus der Tabelle der Inlandsproduktion (siehe 9.51) abgeleitet werden, wobei zu unterstellen wäre, daß die konkurrierenden Importe in gleicher Weise produziert werden wie vergleichbare Erzeugnisse im Inland.



Tabelle 9.13 — Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Güter/Güter-Tabelle)
 Produktionsbereiche(CPA)
1 2 3 … … n
(1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f)
(3)(2) + (4)
(1)(2)(3)(4)(5)
Gütergruppen(CPA)
1(1)Vorleistungen aus inländischer Produktion der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen Letzte Verwendung aus inländischer Produktion zu Herstellungspreisen für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
Bruttoinvestitionen:
d)  Bruttoanlageinvestitionen und Wertsachen
e)  Vorratsveränderungen
f)  Exporte
  
2   
3   
.   
.   
.   
.   
.   
.   
n   
(1) (2)Vorleistungen aus inländischer Produktion Letzte Verwendung der Inlandsproduktion Gesamte Inlandsproduktion
Verwendung der Importe (3)Importierte Vorleistungen Letzte Verwendung von Importen Gesamte Importe
Nettogütersteuern (4)Nettogütersteuern auf den Vorleistungen Nettogütersteuern auf den Verwendungsarten der letzten Verwendung Gesamte Nettogütersteuern
(2) + (3) + (4) (5)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen Gesamte Verwendung
ArbeitnehmerentgeltSonstige Nettoproduktionsabgaben
Abschreibungen
Betriebsüberschuß, netto
 (6)Komponenten der Bruttowertschöpfung der Produktionsbereiche    
6 (7)Bruttowertschöpfung der Produktionsbereiche    
(5) + (7) (8)Produktionswert zu Herstellungspreisen    
Nachrichtlich:Anlageinvestitionen
Anlagevermögen
Arbeitseinsatz
 (9)     

KAPITEL 10

PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

10.01.In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die Strom- und Bestandsgrößen in Geldeinheiten gemessen. Die Geldeinheit ist der gemeinsame Nenner, der zur Bewertung der in dem Kontensystem erfaßten, äußerst unterschiedlichen Transaktionen und zur Errechnung aussagefähiger Kontensalden verwendet wird.Die Verwendung von Geldeinheiten bereitet Probleme, da die Preise weder stabil noch international vergleichbar sind. Ein Hauptanliegen der Wirtschaftsanalyse ist die Messung des volumenmäßigen (realen) Wirtschaftswachstums zwischen verschiedenen Zeiträumen. Daher muß die wertmäßige Änderung bestimmter Aggregate in eine Preiskomponente infolge Preisänderungen und eine verbleibende Volumenkomponente aufgeteilt werden.
Die Wirtschaftsanalyse befaßt sich aber auch mit räumlichen Vergleichen zwischen verschiedenen Volkswirtschaften. Im Mittelpunkt stehen dabei internationale Volumenvergleiche des Produktionsniveaus und der Einkommen sowie Vergleiche des Preisniveaus. Deshalb müssen die Unterschiede im Wert wirtschaftlicher Gesamtgrößen zwischen zwei Ländern bzw. Ländergruppen in eine Volumen- und eine Preiskomponente zerlegt werden.
10.02.Bei zeitlichen Vergleichen von Strom- und Bestandsgrößen ist eine korrekte Messung der Preisänderungen ebenso wichtig wie die Messung der Volumenänderungen, denn kurzfristig ist die Preisbeobachtung ebenso interessant wie die Messung des Volumens von Angebot und Nachfrage. Bei längerfristigen Untersuchungen des Wirtschaftswachstums muß auch den Verschiebungen der Preisrelationen von Waren und Dienstleistungen Rechnung getragen werden.Es reicht aber nicht aus, die Preis- und Volumenänderungen wichtiger Aggregate zu erfassen, sondern es muß ein zusammenhängendes System von Indikatoren erstellt werden, das systematische und genaue Analysen von Inflation, Wirtschaftswachstum und Konjunkturschwankungen ermöglicht.
10.03.Bei räumlichen Vergleichen müssen die Volumen- und die Preiskomponenten volkswirtschaftlicher Gesamtgrößen korrekt gemessen werden. Bei räumlichen Vergleichen können die Ergebnisse nach der Laspeyres-Formel von denen nach der Paasche-Formel abweichen, so daß hierfür der Fisher-Formel der Vorzug gegeben werden sollte.
10.04.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen liefern einen geeigneten Rahmen für ein System von Volumen- und Preisindizes und sichern die Konsistenz der statistischen Daten.Die Vorteile eines Gesamtrechnungsansatzes können wie folgt zusammengefaßt werden:
a)
Konzeptionell erfordert das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen die Verwendung einheitlicher Konzepte zur Erfassung der Preise und Mengeneinheiten der dargestellten Güterströme. In diesem System ist es beispielsweise unerläßlich, daß je Gütergruppe die Preis- und Volumenkonzepte auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite übereinstimmen.
b)
Im statistischen Bereich gelten im Gesamtrechnungssystem feste Beziehungen bei der Darstellung der Tatbestände in jeweiligen und in konstanten Preisen, die normalerweise Abstimmungsbuchungen erfordern, um die Konsistenz der statistischen Daten über die Preise und Volumen zu gewährleisten.
c)
Das integrierte System von Preis- und Volumenindizes bietet zusätzliche Kontrollmöglichkeiten. Beispielsweise können aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen in jeweiligen Preisen und den daraus abgeleiteten Tabellen in konstanten Preisen Angaben über implizite Preisindizes ermittelt werden, die zu Plausibilitätskontrollen der abgeleiteten Indizes genutzt werden und zu Korrekturen der Daten in konstanten Preisen und in einigen Fällen sogar der Werte in jeweiligen Preisen führen können.
d)
Schließlich ist es im Gesamtrechnungssystem möglich, die Preis- und Volumenentwicklung bestimmter Kontensalden zu messen, wobei diese definitionsgemäß aus den anderen Kontenpositionen abgeleitet werden.
10.05.Trotz der Vorteile eines integrierten Systems, das — sowohl insgesamt als auch nach Wirtschaftsbereichen — auf abgestimmten Waren- und Dienstleistungstransaktionen basiert, genügen die so ermittelten Preis- und Volumenindizes nicht allen Anforderungen und können nicht alle Fragen zum Thema Preis- und Volumenänderungen beantworten. Buchungszwänge und die Wahl von Preis- und Volumenindexformeln sind zwar für die Entwicklung eines kohärenten Systems wesentlich, können sich aber auch manchmal als hinderlich erweisen. Es besteht auch Bedarf an Informationen über kürzere Zeiträume, z. B. Monate oder Quartale. In diesen Fällen können sich andere Arten von Preis- und Volumenindizes als zweckmäßig erweisen.
10.06.Unter den in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nachgewiesenen Strömen in jeweiligen Preisen befinden sich einige — hauptsächlich Güter betreffende — Ströme, bei denen in ähnlicher Weise zwischen Preisänderungen und Volumenänderungen unterschieden wird wie auf mikroökonomischer Ebene. Für viele andere Ströme ist diese Unterscheidung weniger naheliegend.Im ersten Fall umfassen die Ströme eine Gruppe von Einzeltransaktionen mit Waren und Dienstleistungen, deren jeweiliger Wert durch Multiplikation der Anzahl der Mengeneinheiten mit dem Preis je Mengeneinheit berechnet werden kann. Dabei werden lediglich Informationen darüber benötigt, in welche Einzeltransaktionen sich der jeweilige Strom untergliedert, um die durchschnittliche Preis- und Volumenänderung zu ermitteln.
Im zweiten Fall — es handelt sich hier um eine Reihe von Verteilungstransaktionen sowie um Transaktionen im Zusammenhang mit finanzieller Mittlertätigkeit und mit Kontensalden wie die Wertschöpfung — ist es schwierig oder sogar unmöglich, die jeweiligen Werte in Preis- und Volumenkomponenten zu zerlegen, so daß spezifische Lösungen gefunden werden müssen.
Außerdem ist auch die Messung der realen Kaufkraft einiger Gesamtgrößen, wie Arbeitnehmerentgelt, verfügbares Einkommen der Haushalte oder Nationaleinkommen erforderlich. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, daß sie mit einem Index der Preise der Waren und Dienstleistungen deflationiert werden, die mit ihnen gekauft werden könnten.
10.07.Es ist zu beachten, daß bei der realen Kaufkraftmessung die Zielsetzung und das Verfahren der Deflationierung völlig anders sind als bei den Güterströmen und den daraus abgeleiteten Salden. Für diese kann ein integriertes System von Preis- und Volumenindizes entwickelt werden, das unter anderem zur Messung des Wirtschaftswachstums zweckmäßig ist. Für die reale Kaufkraftmessung werden Preisindizes anderer Größen verwendet, die im übrigen je nach dem verfolgten Zweck verschieden gewählt werden können. Es handelt sich also lediglich um ein auf einer Vereinbarung basierendes Verfahren, das im Rahmen eines integrierten Systems von Preis- und Volumenindizes nicht generell angewandt werden kann.
10.08.Die Aufgliederung der Wertänderungen in Preis- und Volumenkomponenten beschränkt sich auf die Transaktionen, die in den Güterkonten (0) und in den Produktionskonten (I) dargestellt werden. Sie erfolgt sowohl für die Daten in Wirtschaftsbereichsgliederung als auch für die gesamtwirtschaftlichen Daten. Kontensalden, wie die Wertschöpfung, können nicht direkt in Preis- und Volumenkomponenten zerlegt werden, sondern nur indirekt anhand der für ihre Berechnung herangezogenen Transaktionen.Bei der Darstellung der Daten in einem Gesamtrechnungssystem müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:
a)
Das Güterkonto muß für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre sowohl in jeweiligen als auch in konstanten Preisen ausgeglichen sein.
b)
Jede gesamtwirtschaftliche Größe muß gleich der Summe der jeweiligen Größe nach Wirtschaftsbereichen sein.
Eine dritte Bedingung, die sich nicht aus dem Gesamtrechnungssystem selbst ergibt, sondern auf einer bewußten Entscheidung beruht, verlangt, daß jede Änderung des Wertes einer Transaktion entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination aus beiden zugeordnet werden muß.Sind diese drei Bedingungen erfüllt, so kann mit der Darstellung der Positionen im Güterkonto und in den Produktionskonten in konstanten Preisen ein integriertes System von Preis- und Volumenindizes gewonnen werden.
10.09.Im System der Preis- und Volumenindizes werden folgende Positionen berücksichtigt:



Gütertransaktionen
P.1 Produktionswert
 P.11Marktproduktion
 P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung
 P.13Sonstige Nichtmarktproduktion
P.2 Vorleistungen
P.3 Konsumausgaben
 P.31Konsumausgaben für den Individualkonsum
 P.32Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch
P.4 Konsum (Verbrauchskonzept)
 P.41Individualkonsum
 P.42Kollektivkonsum
P.5 Bruttoinvestitionen
 P.51Bruttoanlageinvestitionen
 P.52Vorratsveränderungen
 P.53Nettozugang an Wertsachen
P.6 Exporte
 P.61Warenexporte
 P.62Dienstleistungsexporte
P.7 Importe
 P.71Warenimporte
 P.72Dienstleistungsimporte
Gütersteuern und -subventionen
 D.214 und D.212Sonstige Gütersteuern und Importabgaben
 D.31Gütersubventionen
 D.211Mehrwertsteuer
K.1 Abschreibungen
Kontensalden
B.1 Wertschöpfung
B.1 * g Bruttoinlandsprodukt
10.10.Neben den genannten Aggregaten können je nach Zielsetzung auch andere Gesamtgrößen in Preis- und Volumenkomponente zerlegt werden:



VorräteAN.12
AnlagegüterAN.11
ArbeitnehmerentgeltD.1
Die Vorratsbestände am Anfang und am Ende eines Zeitraums müssen in konstanten Preisen berechnet werden, um die volumenmäßige Vorratsveränderung während des Zeitraums zu schätzen.Die Berechnung des Bestandes der Anlagegüter in konstanten Preisen dient u. a. der Ermittlung von Kapitalkoeffizienten und der Berechnung der Abschreibungen in konstanten Preisen.
Angaben über das Arbeitnehmerentgelt in konstanten „Preisen“ sind u. U. für Produktionsanalysen erforderlich bzw. in den Fällen, in denen der Produktionswert über die Kostenseite bestimmt wird.
10.11.Das Arbeitnehmerentgelt ist Teil des Einkommens. Um die reale Kaufkraft des Einkommens zu messen, kann dieses mit einem Index deflationiert werden, der die Preise der Güter repräsentiert, die von den Arbeitnehmern gekauft werden könnten. Der Realwert auch anderer Einkommensarten, wie das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte oder das Nationaleinkommen, kann auf diese Weise berechnet werden.
DEFINITION VON PREISEN UND VOLUMEN MARKTBESTIMMTER GÜTER
10.12.Im System der Preis- und Volumenindizes wird von der Hypothese ausgegangen, daß der Wert (v) einer homogenen Ware oder Dienstleistung gleich dem Preis je Mengeneinheit (p), multipliziert mit der Zahl der Mengeneinheiten (q), ist, das heißt:
10.13.


Definition:Der Preis ist der Wert einer Einheit eines Gutes, wobei die Mengeneinheiten nicht nur im physischen Sinne, sondern auch im Hinblick auf eine Reihe anderer Merkmale gemäß 10.16 vollständig homogen sind. Um im wirtschaftlichen Sinne additiv zu sein, müssen die Mengeneinheiten identisch sein und denselben Stückpreis haben. Für jedes in den Konten ausgewiesene Aggregat von Waren- und Dienstleistungstransaktionen muß für die Preis- und Mengenmessung gelten:
Dies bedeutet, daß jede Änderung des Wertes eines Stromes entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination aus beiden zugeordnet werden muß.
10.14.Bei Warentransaktionen ist es meistens leicht, die einer Transaktion zugrunde liegende Mengeneinheit und damit den Preis je Einheit zu definieren. In einigen Fällen, z. B. bei Einzelfertigung von Anlagegütern, ist dies schwieriger, so daß spezifische Lösungen gefunden werden müssen.Bei Dienstleistungstransaktionen ist es oft schwieriger, die Merkmale zu spezifizieren, die die Mengeneinheiten bestimmen, auch kann es hier unterschiedliche Auffassungen über die Kriterien geben. Das kann die Dienstleistungen wichtiger Wirtschaftsbereiche betreffen, wie die der Kreditinstitute, des Groß- und Einzelhandels oder Dienstleistungen für Unternehmen, für Bildung, Forschung und Entwicklung sowie für Gesundheit und Unterhaltung. Wegen der zunehmenden Bedeutung dieser Dienstleistungen ist es wichtig, akzeptable Lösungen der Mengenmessung zu finden, auch wenn sie nur vereinbarungsgemäß gelten.
QUALITÄTS- UND PREISUNTERSCHIEDE
10.15.Die physischen und sonstigen Bestimmungsmerkmale, die bei der Definition eines Gutes zu berücksichtigen sind, stellen wichtige qualitative Unterschiede dar, die aber häufig statistisch schwer faßbar sind.Tatsächlich gibt es häufig bei gleichartigen Waren und Dienstleistungen unterschiedliche qualitative Ausprägungen mit jeweils anderen Preisen.
10.16.Qualitätsunterschiede beziehen sich auf verschiedene Faktoren:
a)
physische Merkmale,
b)
Ort der Bereitstellung,
c)
Tages- oder Jahreszeiten der Bereitstellung,
d)
Art und Ausstattung der Verkaufsräume und Qualität der Verkaufsleistungen.
Physisch gleiche Erzeugnisse gelten nicht als identisch, wenn sich andere Faktoren unterscheiden. Wertdifferenzen sind dann Volumen- und nicht Preisunterschiede.Der Anschaffungspreis umschließt nicht nur den Wert der gekauften Ware, sondern auch den Wert der Dienstleistungen beim Verkauf oder der Bereitstellung der Ware. Sonst gleiche Waren, die zu unterschiedlichen Preisen unter unterschiedlichen Bedingungen verkauft werden, gelten als unterschiedliche Erzeugnisse. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen zu Herstellungspreisen wird das besonders deutlich, da dort die Handels- und Transportleistungen, die die wichtigsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren darstellen, getrennt ausgewiesen werden.
10.17.Wenn auf einem Markt gleichzeitig unterschiedliche Stückpreise existieren, kennzeichnet das — außer in den in 10.19 beschriebenen Fällen — Qualitätsunterschiede. Beispielsweise sind verschiedene Modelle eines Autotyps ebenso unterschiedliche Güter wie eine Eisenbahnfahrt erster oder zweiter Klasse.Für die Preis- und Volumenmessungen sollte unabhängig von der Darstellungstiefe eine möglichst tief untergliederte Güterklassifikation verwendet werden, so daß die einzelnen Güter möglichst homogen sind.
10.18.Die Qualität ist auch bei zeitlichen Veränderungen wichtig. Wenn sich beispielsweise die qualitativen Merkmale eines Erzeugnisses im Zeitablauf ändern, so wird das als Volumen- und nicht als Preisänderung ausgewiesen. Gleiches gilt für eine Gütergesamtheit. Wenn sich deren Zusammensetzung qualitativ verbessert, so gilt das als Volumenerhöhung. Zur Volumenkomponente zählen auch Verschiebungen zwischen Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, etwa zwischen dem Inlands- und Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen bzw. für Konsumenten. Preisänderungen müssen sich also jeweils auf identische Erzeugnisse unter identischen Verkaufsbedingungen beziehen.
10.19.


Definition:Preisdifferenzen infolge von Informationsdefiziten, von Preisdiskriminierung wegen eingeschränkter Wahlfreiheit oder infolge paralleler Märkte gelten nicht als qualitativ bedingt, sondern kennzeichnen unterschiedliche Preise für gleiche Güter.
10.20.Preisdifferenzen infolge eines Informationsdefizits liegen vor, wenn ein Käufer nicht die verschiedenen Preise kennt und so unbeabsichtigt einen höheren Preis zahlt. Gleiches gilt, wenn einzelne Käufer oder Verkäufer um den Preis handeln bzw. feilschen. Preisdifferenzen auf Märkten, auf denen normalerweise gehandelt wird, wie etwa auf einem Basar, werden dagegen den Verkaufsbedingungen und somit der Qualitätskomponente zugerechnet.
10.21.Preisdifferenzierung in der Form von Preisdiskriminierung liegt vor, wenn es dem Verkäufer gelingt, verschiedene Käufergruppen zu bilden, an die identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen zu unterschiedlichen Preisen verkauft werden. Die Käufer haben in diesen Fällen keine bzw. nahezu keine Möglichkeit, zwischen den unterschiedlichen Preisen zu wählen. Wenn also infolge der Preisdiskriminierung für identische Erzeugnisse unter identischen Bedingungen auf klar abgegrenzten Märkten Preisdifferenzen existieren, so gilt das als Preis- und nicht als Volumenunterschied.Wenn dagegen bei Preisdifferenzierung die Waren weiterverkauft werden, spricht das gegen Preisdiskriminierung. Die unterschiedlichen Preise erklären sich vielmehr aus Informationsmängeln bzw. aus Parallelmärkten.
Für bestimmte Dienstleistungen, wie z. B. bei Verkehrsleistungen, gelten für einzelne Personengruppen mit geringem Einkommen, wie Rentner oder Studenten, mitunter geringere Preise. Wenn die Verkehrsleistung jederzeit in Anspruch genommen werden kann, gilt das als Preisdiskriminierung. Wenn jedoch nur zu bestimmten Zeiten außerhalb der Spitzenzeiten verbilligt gereist werden kann, gilt das als qualitativ geringwertigere Verkehrsleistung.
10.22.Für Preisdifferenzierung auf Parallelmärkten gibt es verschiedene Gründe. So kann das Angebot zum geringen Preis mengenmäßig eingeschränkt sein, so daß zusätzliche Mengen nur zu höheren Preisen verfügbar sind, oder aus der Möglichkeit, auf bestimmten Märkten Steuern zu vermeiden, können sich Parallelmärkte bilden. Auch in diesen Fällen stellt die Preisdifferenz einen Preisunterschied und keinen Volumenunterschied dar.
10.23.Wenn unterschiedliche Preise infolge von Informationsmängeln, von Preisdiskriminierung oder von Parallelmärkten existieren, kann sich der Gesamtwert der Transaktionen ändern, wenn sich die Anteile der verschiedenen Preisgruppen ändern.Wenn beispielsweise weniger Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, die zu einem tiefen Preis unter gleichen örtlichen und zeitlichen Umständen sowie unter gleichen Verkaufsbedingungen an eine bestimmte Abnehmergruppe abgegeben werden, so steigt der Durchschnittspreis. Dies ist der Preis- und nicht der Volumenkomponente zuzurechnen.
GRUNDSÄTZE FÜR NICHTMARKTBESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN
10.24.Das System von Preis- und Volumenindizes, das das gesamte Aufkommen und die gesamte Verwendung von Gütern umschließt, bereitet bei der Erfassung des Wertes der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen besondere Schwierigkeiten. Anders als bei Marktdienstleistungen gibt es für diese keine Marktpreise, so daß ihr Wert in jeweiligen Preisen vereinbarungsgemäß als Summe der Produktionskosten ermittelt wird. Dazu zählen die Vorleistungen, das Arbeitnehmerentgelt, die sonstigen Produktionsabgaben abzüglich der sonstigen Subventionen sowie die Abschreibungen.
10.25.In Ermangelung eines Marktpreises kann die Änderung der „Stückkosten“ einer nichtmarktbestimmten Dienstleistung als Näherungswert der Preisänderung angesehen werden. Bei individualisierbaren nichtmarktbestimmten Dienstleistungen können grundsätzlich in Anspruch genommene Mengen gemessen werden, die dann mit den Stückkosten eines Basisjahres in Angaben zu konstanten Preisen umgerechnet werden können. Damit ist es auch möglich, Produktivitätsänderungen zu ermitteln. Für kollektive Dienstleistungen können im allgemeinen keine Mengeneinheiten definiert und folglich auch keine Stückkosten ermittelt werden. Falls für die Produktion kollektiver Dienstleistungen Produktivitätszuschläge gemacht werden, sollten die Datennutzer hierüber informiert werden.
10.26.In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind die Produktion und die Verwendung nichtmarktbestimmter Dienstleistungen, ebenso wie die von marktbestimmten Dienstleistungen, grundsätzlich anhand der tatsächlichen Transaktionen zu messen und nicht etwa an den Veränderungen, die sie bei den Verwendern bewirkt haben. Die Wirkungen von Dienstleistungen hängen von vielen Faktoren ab. So kann etwa das Volumen von Unterrichtsleistungen nicht am Lernfortschritt oder das Volumen von Gesundheitsdienstleistungen nicht am Grad der Gesundung gemessen werden.
GRUNDSÄTZE FÜR DIE WERTSCHÖPFUNG UND DAS BRUTTOINLANDSPRODUKT
10.27.Die Wertschöpfung, der Kontensaldo des Produktionskontos, ist der einzige Saldo, der Teil des integrierten Systems von Preis- und Volumenindizes ist. Es muß jedoch auf die ganz spezifischen Merkmale dieses Postens und den Aussagewert der damit zusammenhängenden Volumen- und Preisindizes hingewiesen werden.Anders als die Waren- und Dienstleistungsströme stellt die Wertschöpfung keine Transaktionskategorie dar. Sie kann deshalb auch nicht direkt in eine Preis- und in eine Volumenkomponente untergliedert werden.
10.28.


Definition:Die Wertschöpfung zu konstanten Preisen wird definiert als die Differenz zwischen dem Produktionswert zu konstanten Preisen und den Vorleistungen zu konstanten Preisen. Es gilt:
Dabei sind P und Q Preise und Mengen des Produktionswerts und p und q Vorleistungspreise und Vorleistungsmengen. Die theoretisch korrekte Methode zur Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen wird doppelte Deflationierung genannt, also die getrennte Deflationierung der beiden Ströme des Produktionskontos (Produktionswert und Vorleistungen) und die Bildung des Saldos dieser beiden umbewerteten Ströme.
10.29.Wenn die statistischen Daten unvollständig oder nicht ausreichend zuverlässig sind, muß ein einziger Indikator verwendet werden. So kann etwa eine verläßlich ermittelte Wertschöpfung zu jeweiligen Preisen alternativ zur doppelten Deflationierung mit dem Preisindex des Produktionswerts deflationiert werden. Implizit wird dabei unterstellt, daß sich die Vorleistungspreise im gleichen Maß ändern wie die Erzeugerpreise. Ein weiteres mögliches Verfahren ist die Fortschreibung der Wertschöpfung des Basisjahres mit einem Volumenindex für den Produktionswert. Dieser Volumenindex kann entweder direkt mit Hilfe von Mengendaten oder durch Deflationierung des jeweiligen Produktionswerts mit einem geeigneten Preisindex berechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Volumenänderungen des Produktionswerts und der Vorleistungen gleich sind.Für bestimmte marktbestimmte und nichtmarktbestimmte Dienstleistungsbereiche, wie das Kreditwesen, Unternehmensdienstleistungen, Bildung oder Verteidigung, ist es meist nicht möglich, die Preis- und Volumenänderung befriedigend zu messen. Dann kann die Veränderung der Wertschöpfung in konstanten Preisen anhand des Arbeitsentgelts in konstanten Lohnsätzen und der Abschreibungen in konstanten Preisen geschätzt werden. Derartige Hilfslösungen müssen die Gesamtrechner selbst dann akzeptieren, wenn es unwahrscheinlich ist, daß die Arbeitsproduktivität kurz- oder langfristig konstant bleibt.
10.30.Es liegt somit im Wesen der Preis- und Volumenindizes für die Wertschöpfung, daß sie sich von den entsprechenden Indizes für die Waren- und Dienstleistungsströme unterscheiden.Dasselbe gilt für Preis- und Volumenindizes von Gesamtsalden, wie dem Bruttoinlandsprodukt. Letzteres entspricht der Summe aller Wertschöpfungen abzüglich der unterstellten Bankgebühren — d. h. der Summe der Kontensalden — plus den Gütersteuern abzüglich der Gütersubventionen. Von der Ausgabenseite betrachtet ist das Bruttoinlandsprodukt gleich dem Saldo zwischen der gesamten letzten Verwendung und den Importen.
10.31.Um die Grundsätze der Preis- und Volumenmessung auf die einzelnen Ströme im System anwenden zu können, müssen für viele schwierige Fälle Sonderlösungen akzeptiert werden.
10.32.Wann immer Zeitreihen mit Wertangaben in Preis- und Volumenänderungen aufgeteilt werden müssen, sind die genannten Faktoren, die die Preisunterschiede erklären, zu beachten. Selbst in der feinsten Unterteilung geben Mengendaten die Volumenänderung nur unvollständig wieder, da viele Qualitätsfaktoren nicht abgebildet werden. So unterschätzt eine unveränderte Zahl von Mengeneinheiten das Volumen, wenn der Anteil der qualitativ besseren Einheiten zugenommen hat. Die sich dadurch ergebende Steigerung der Durchschnittsqualität zählt zur Volumenkomponente. Generell gilt, daß die Volumenänderung von Waren und Dienstleistungen am besten durch Deflationierung mit Preisindizes ermittelt werden kann. Da sich die Qualitätsänderungen in den Wertangaben niederschlagen, gibt die Division mit einem passenden Preisindex, der keine Qualitätsänderungen umfaßt, die Volumenänderung korrekt wieder.
10.33.Die Deflationierung mit Preisindizes dürfte in der Praxis nicht immer die beste Lösung sein, so daß auch andere Methoden gewählt werden müssen. Wenn die Wertangaben durch Multiplikation von Preis- und Mengendaten ermittelt wurden, kann man durch Verwendung von Preisen des Basisjahres zu Angaben in konstanten Preisen gelangen. Wenn die Wertangaben unzuverlässig oder keine passenden Preisindizes verfügbar sind, können Schätzungen auf der Grundlage von Mengenindikatoren vorgenommen werden. Dabei sollten sich die Mengen auf möglichst homogene Güter beziehen. Ist keine der oben beschriebenen Methoden anwendbar, so muß der Produktionswert in konstanten Preisen anhand von Inputdaten in konstanten Preisen geschätzt werden.
10.34.Bei den nichtmarktbestimmten Dienstleistungen ist eine Deflationierung mit Preisindizes nicht möglich, so daß andere Lösungen angewandt werden müssen, wie noch erörtert wird (siehe 10.41 bis 10.46).
Waren und marktbestimmte Dienstleistungen
10.35.Von allen Strömen in der Volkswirtschaft kann die Änderung des Wertes von Waren und marktbestimmten Dienstleistungen am leichtesten in Preis- und Volumenänderungen untergliedert werden. Allerdings ist auch hier zu unterscheiden zwischen
a)
Markttransaktionen zu einem bestimmten Preis;
b)
Produktion für die eigene letzte Verwendung, wie der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Eigennutzung von Wohnungen;
c)
Strömen, die als Saldo zwischen Waren- und Dienstleistungstransaktionen gemessen werden (z. B. Handelsspannen);
d)
Strömen, die als Differenz zwischen Verteilungstransaktionen und/oder finanziellen Transaktionen ermittelt werden, wie Bankdienstleistungen gegen unterstellte Gebühren oder Versicherungsdienstleistungen.
10.36.Markttransaktionen (Kategorie a)) kommen am häufigsten vor und stellen den Normalfall dar. Ihre Wertänderung kann definitionsgemäß stets in Volumen- und Preisänderungen aufgegliedert werden. Die Deflationierung mit Preisindizes ist immer dann anwendbar, wenn die Waren und Dienstleistungen von einem Jahr zum nächsten voll oder annähernd vergleichbar sind.
10.37.Für die selbst produzierten und verwendeten Waren und Dienstleistungen (Kategorie b)) gibt es keine Transaktionspreise, da es sich hier um unterstellte Transaktionen handelt. Dazu zählen beispielsweise der Eigenverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse, selbsterstellte Anlagen oder die Eigennutzung von Wohnungen. Normalerweise werden diese Waren und Dienstleistungen mit vergleichbaren Marktpreisen bewertet, so daß auch die Deflationierung mit Marktpreisindizes möglich ist. Selbsterstellte Bauten werden häufig von der Kostenseite bewertet, was beim Deflator berücksichtigt werden sollte.
10.38.Die in Kategorie c) ausgewiesenen Handelsspannen werden in jeweiligen Preisen als Differenz zwischen zwei Güterströmen, nämlich dem Einzel- oder Großhandelsverkaufswert (Handelsumsatz) und dem Einstandswert der Handelsware (zum Zeitpunkt des Verkaufs) berechnet. Die Handelsspanne in konstanten Preisen kann entweder ebenfalls als Differenz zwischen dem Verkaufswert in Preisen des Basisjahres und dem Einstandswert in Preisen des Basisjahres berechnet werden oder aber durch Extrapolation der Handelsspanne im Basisjahr mit dem Handelsverkaufswert in konstanten Preisen oder mit dem Einstandswert der Handelsware in konstanten Preisen. Bei der zweiten Alternative sollte aber berücksichtigt werden, daß die Handelsspanne je Erzeugnisgruppe bzw. je Käufergruppe sehr unterschiedlich sein kann. Hierfür können die Aufkommens- und Verwendungstabellen genutzt werden.
10.39.Zur Kategorie c) gehören auch die Dienstleistungen von Reisebüros, deren Wert anhand der Gebühren und Provisionen bzw. als Differenz zwischen dem dem Kunden für die Reise in Rechnung gestellten Preis und dem vom Reiseveranstalter dem Reisebüro verrechneten Preis berechnet wird. Auch in letzterem Fall kann die Vermittlungsdienstleistung des Reisebüros in konstanten Preisen als Differenz zwischen den beiden Güterströmen in Preisen des Basisjahres ermittelt werden. Andererseits kann die Dienstleistung auch je vermittelter Reise definiert werden, so daß anhand der Änderung des Reisevolumens die Vermittlungsdienstleistung in konstanten Preisen bestimmt werden kann.
10.40.Zur Kategorie d) gehören Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Zu den Bankdienstleistungen zählt die finanzielle Mittlertätigkeit der Banken und anderer Kreditinstitute, die darin besteht, daß Kredite an Unternehmen oder Haushalte vergeben und passende Sparmöglichkeiten angeboten werden. Dazu zählen aber auch das Aufbewahren von Geld und Wertgegenständen in Safes, der Devisenumtausch, das Einlösen von Schecks, Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen, die Abwicklung von Börsengeschäften und die Anlageberatung. In einigen Fällen sind die Dienstleistungen klar faßbar und werden gegen Gebühren erbracht, wie bei der Miete von Safes oder der Emission von Wertpapieren. Dann ist eine gesonderte Erfassung der Transaktionen sowie ihrer Preis- und Volumenkomponente möglich. Dagegen entziehen sich die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen ebenso wie die Versicherungsdienstleistungen einer direkten Erfassung, so daß deren Preis- und Volumenänderungen nur vereinbarungsgemäß mit groben Hilfslösungen gemessen werden können.
Nichtmarktbestimmte Dienstleistungen
10.41.Die vom Staat und den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck erbrachten nichtmarktbestimmten Dienstleistungen sind vielgestaltig und für die Gesellschaft notwendig und nützlich. Unterschieden wird zwischen
a)
individuell zurechenbaren Dienstleistungen, deren Verbraucher oder Nutznießer individuell identifizierbar sind. Die Entscheidung zum Verbrauch dieser Dienstleistungen geht vom Betroffenen aus;
b)
kollektiven Dienstleistungen, die von der gesamten Bevölkerung gemeinsam verbraucht werden.
10.42.Die individualisierbaren Dienstleistungen können Einzelpersonen (z. B. Gesundheitsdienstleistungen) oder Personengruppen (z. B. Unterrichtsdienstleistungen) zugute kommen. Ihrem Wesen nach können diese Dienstleistungen markt- oder nichtmarktbestimmt angeboten werden, so daß die Abnehmer häufig zwischen entgeltlichen Leistungen von Marktproduzenten oder unentgeltlichen (oder gegen geringe Gebühren) Leistungen von Nichtmarktproduzenten des Staates oder der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck wählen können.Die Dienstleistungen von Marktproduzenten in jeweiligen Preisen sollten mit Preisindizes deflationiert werden, so daß sich Änderungen in der Zusammensetzung der Dienstleistungen mit jeweils unterschiedlichen Preisen in der Volumenkomponente niederschlagen. Bei individualisierbaren nichtmarktbestimmten Dienstleistungen kann die reale Entwicklung mit Mengenindikatoren geschätzt werden. Das können im Bildungsbereich die Zahl der Stunden sein, in denen die Schüler in Klassen oder einzeln unterrichtet werden. Im nichtmarktbestimmten Gesundheitswesen könnten die Behandlungen in Krankenhäusern und die Arzt- und Krankenschwesterbesuche als Mengenindikator dienen. Allerdings können sich die je Schüler oder Patienten erbrachten Leistungen qualitativ unterscheiden. Daher sollten die Mengenindikatoren möglichst tief untergliedert werden, so daß den Berechnungen weitgehend homogene Leistungen zugrunde liegen. Nur so können Verschiebungen in der qualitativen Zusammensetzung der Dienstleistungen im Volumen erfaßt werden.
Bei individualisierbaren Dienstleistungen sollte das Volumen von Aufkommen und Verwendung prinzipiell aus der Sicht der Verwender der Dienstleistungen gemessen werden, um zu vermeiden, daß für marktbestimmte Dienstleistungen andere Kriterien verwendet werden als für gleichartige nichtmarktbestimmte Dienstleistungen. Dabei sind die Qualitätsänderungen sowohl bei marktbestimmten wie auch bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen der Volumenänderung zuzurechnen.
10.43.Die kollektiven Dienstleistungen werden vom Staat zugunsten der Allgemeinheit erbracht. Sie umfassen ein breites Spektrum von Tätigkeiten, wie die allgemeine Verwaltung, nationale Verteidigung, Außenbeziehungen, Justiz und Polizei, Städteplanung, den Umweltschutz oder die Wirtschaftspolitik. Da diese Dienstleistungen kollektiv, indirekt und kontinuierlich verbraucht werden, kann das Volumen nicht anhand der Inanspruchnahme gemessen werden.
10.44.Wenn für individualisierbare nichtmarktbestimmte Dienstleistungen keine zuverlässigen Mengenindikatoren verfügbar sind, muß die Volumenmessung in gleicher Weise bestimmt werden wie bei den kollektiven Dienstleistungen, nämlich über die Kostenseite in konstanten Preisen. Folgende Kosten müssen in den Preisen des Basisjahres dargestellt werden:
a)
Vorleistungen,
b)
Arbeitnehmerentgelt,
c)
sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen,
d)
Abschreibungen.
Die Messung des Produktionswerts über die Kostenseite hat den Nachteil, daß die Produktivitätsänderung nicht gemessen werden kann.
10.45.Die Berechnung von Vorleistungen in konstanten Preisen bereitet prinzipiell keine Probleme, da die Vorleistungen Waren und marktbestimmte Dienstleistungen umfassen. Möglich ist die Deflationierung jeweiliger Werte mit einem Vorleistungspreisindex oder die Bewertung von Mengen mit Preisen des Basisjahres.
10.46.Auf die Berechnung des Arbeitnehmerentgelts und der Abschreibungen in konstanten Preisen wird noch eingegangen (siehe 10.53 und 10.54). Sonstige Produktionsabgaben beziehen sich häufig auf Volumenindikatoren wie das Beschäftigungsvolumen oder die Zahl der Kraftfahrzeuge.
Gütersteuern und Gütersubventionen
10.47.Obwohl sich das System der Preis- und Volumenmessung primär auf Gütertransaktionen bezieht, können auch einige andere Transaktionsarten in eine Preis- und Volumenkomponente aufgeteilt werden. Dazu zählen insbesondere die Gütersteuern und Gütersubventionen, die sich direkt auf den Wert oder die Menge von Waren oder Dienstleistungen beziehen und Bestandteil bestimmter Transaktionen werden. In den Aufkommens- und Verwendungstabellen werden diese Beträge ausgewiesen. Wie noch erläutert wird, können diese im Güterkonto ausgewiesenen Steuern und Subventionen, nämlich die
a)
sonstigen Gütersteuern und Importabgaben (D.214 und D.212),
b)
Gütersubventionen (D.31),
c)
Mehrwertsteuer (D.211),
durchaus in eine Preis- und Volumenkomponente aufgeteilt werden.
10.48.Am einfachsten ist es, wenn die Steuer als fester Betrag je Mengeneinheit des besteuerten Gutes erhoben wird. Dann hängt die Steuerzahlung ab von
a)
der Menge des besteuerten Gutes,
b)
dem Steuerbetrag je Einheit des besteuerten Gutes (Steuermeßbetrag).
Hier bereitet die Aufteilung in die beiden Komponenten keinerlei Probleme. Die Volumenkomponente wird durch die Mengenänderungen des besteuerten Gutes bestimmt. Die Preiskomponente entspricht der Veränderung des Steuermeßbetrags.
10.49.Häufiger wird die Steuer als Prozentsatz des Wertes eines Gutes erhoben. Dann hängt die Steuerzahlung ab von
a)
der Menge des besteuerten Gutes,
b)
dem Preis des besteuerten Gutes,
c)
dem Steuersatz.
Die Preiskomponente der Steuer ergibt sich aus dem Steuersatz und dem Preis des Gutes. Der zu zahlende Steuerbetrag kann in eine Volumenkomponente entsprechend der mengenmäßigen Änderung des besteuerten Gutes und eine Preiskomponente aufgeteilt werden, die die Preis- und die Steuersatzänderung (b × c) umfaßt.
10.50.Das Volumen der sonstigen Gütersteuern (D.214) und der Importabgaben (D.212) wird ermittelt, indem entweder der Steuermeßbetrag des Basisjahres an die Menge der produzierten bzw. importierten besteuerten Güter gelegt wird oder indem der Steuersatz des Basisjahres an den Wert der besteuerten Güter (aus inländischer Produktion oder aus dem Import) in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Besteuerung von der Art der Verwendung der Güter abhängen kann, die aus den Aufkommens- und Verwendungstabellen hervorgeht.
10.51.Entsprechend wird das Volumen der Gütersubventionen (D.31) bestimmt, indem der Subventionsmeßbetrag des Basisjahres auf die Menge der subventionierten Güter aus der Inlandsproduktion oder Einfuhr angelegt wird oder indem der Wert der subventionierten Güter in Preisen des Basisjahres mit dem Subventionssatz des Basisjahres multipliziert wird. Auch hier ist erforderlichenfalls der Verwendung der Güter Rechnung zu tragen.
10.52.Die auf den Gütern lastende Mehrwertsteuer (D.211) der Volkswirtschaft und der verwendenden Bereiche ist eine Differenzgröße und umfaßt nur die nichtabziehbare Umsatzsteuer. Sie ergibt sich aus der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer abzüglich der abziehbaren Mehrwertsteuer. Sie ist gleich der von den Käufern bezahlten Mehrwertsteuer, d. h. dem Anteil der Mehrwertsteuer, der nicht als Vorsteuer von der Mehrwertsteuerschuld der Käufer abziehbar ist.Die nichtabziehbare Mehrwertsteuer in konstanten Preisen kann berechnet werden, indem der Steuersatz des Basisjahres an die besteuerten Güter in Preisen des Basisjahres gelegt wird. Steuersatzänderungen gehen damit in die Preis- und nicht in die Volumenkomponente der Steuer ein.
Der Anteil der abziehbaren bzw. nichtabziehbaren Mehrwertsteuer an der berechneten Mehrwertsteuer kann sich ändern, weil
a)
durch gesetzliche Regelungen die Abzugsfähigkeit mit oder ohne Rückwirkung geändert wird;
b)
sich die Verwendung der besteuerten Güter ändert, so daß sich der Anteil der abziehbaren (nichtabziehbaren) Mehrwertsteuer ändert.Rechtliche Änderungen in der Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer schlagen sich in der Preiskomponente nieder.Auswirkungen aus Verwendungsänderungen der besteuerten Güter werden dagegen der Volumenkomponente der Mehrwertsteuer zugerechnet.
Abschreibungen
10.53.Die Abschreibungen in konstanten Preisen können relativ einfach berechnet werden, wenn ausreichende Informationen über die Zusammensetzung des Anlagevermögens verfügbar sind. Nach der in den meisten Ländern verwendeten Kumulationsmethode (perpetual inventory method) werden die Abschreibungen in jeweiligen Preisen aus Angaben über das Anlagevermögen in konstanten Preisen ermittelt. Um vom Anlagevermögen zu historischen Anschaffungspreisen zu Angaben in laufenden Wiederbeschaffungspreisen zu gelangen, müssen die Zugänge zum Anlagevermögen der zurückliegenden Jahre einheitlich in den Preisen eines Basisjahres bewertet werden. Die sich dabei ergebenden Preisindizes können zur Berechnung der Abschreibungen in konstanten und in jeweiligen Preisen genutzt werden.Wenn die Kumulationsmethode nicht angewendet wird, müssen die Abschreibungen zu Anschaffungspreisen mit Preisindizes der Anlageinvestitionen deflationiert werden, wobei allerdings die altersmäßige Zusammensetzung des Anlagevermögens zu beachten ist.
Arbeitnehmerentgelt
10.54.Als Mengeneinheit des Arbeitseinsatzes kann die geleistete Arbeitsstunde dienen, wobei die Art und die Qualität der Arbeit zu berücksichtigen sind. Wie auch bei den Gütern muß die qualitative Abstufung der Arbeit berücksichtigt und für jede Art die mengenmäßige Veränderung berechnet werden. Der Preis jeder Arbeitsart wird durch das Arbeitnehmerentgelt je Stunde gebildet, das sich natürlich nach den Arbeitsarten unterscheiden kann. Das Volumen der geleisteten Arbeit kann als gewichteter Durchschnitt der Meßziffern der einzelnen Arbeitsarten berechnet werden, wobei das Arbeitsentgelt je Stunde des Vorjahres oder eines festen Basisjahres als Gewichtung verwendet wird. Alternativ kann ein Verdienstindex berechnet werden, der die gewichtete Veränderung der Arbeitnehmerentgelte je Stunde und Arbeitsart mißt. Wenn ein Laspeyres-Volumenindex durch Deflationierung des jeweiligen Arbeitnehmerentgelts berechnet wird, sollte der Verdienstindex nach der Paasche-Formel berechnet werden.
10.55.Zur Messung der realen Kaufkraftänderung des Arbeitnehmerentgelts sollte ein Preisindex dienen, der die Verwendung der Einkommen spiegelt. Meist wird hierfür der implizite Preisindex des Individualkonsums oder ein Verbraucherpreisindex benutzt.
Anlagevermögen und Vorräte
10.56.Auch das Anlagevermögen und die Vorratsbestände müssen in konstanten Preisen berechnet werden. Das Anlagevermögen in konstanten Preisen wird u. a. für Produktivitätsanalysen benötigt. Es ergibt sich automatisch nach der Kumulationsmethode. Andernfalls müssen Angaben über den Wert des Anlagevermögens von den Produzenten mit Preisindizes der Anlageinvestition deflationiert werden, wobei allerdings die altersmäßige Zusammensetzung des Anlagevermögens zu beachten ist.Die Vorratsveränderungen ergeben sich aus den Zugängen abzüglich der Abgänge und sonstiger Verluste an Vorratsgütern während des Zeitraums. Angaben in konstanten Preisen können durch Deflationierung dieser Komponenten ermittelt werden. Wenn die mengen- und preismäßigen Veränderungen der Vorräte verhältnismäßig stetig sind, kann die Vorratsveränderung berechnet werden, indem die volumenmäßige Änderung der Vorratsbestände mit den Jahresdurchschnittspreisen des Berichts- bzw. des Basisjahres multipliziert wird. Als weitere Möglichkeit und für Plausibilitätsprüfungen können die Vorratsveränderungen auch als Differenz zwischen dem Vorratsbestand am Ende und am Anfang der Periode berechnet werden. Dazu muß der Wert der Vorräte und der Wertkorrekturen laut Unternehmensbuchhaltung umbewertet werden, und zwar in Jahresdurchschnittspreise des Berichts- oder des Basisjahres. Zu Durchschnittspreisen des Berichtsjahres ergeben sich die Vorratsveränderungen in jeweiligen Preisen und in Preisen des Basisjahres die Vorratsveränderungen in konstanten Preisen.
Realeinkommen der Volkswirtschaft
10.57.Da Einkommen nicht in eine Preis- und eine Mengenkomponente aufgeteilt werden können, können diese Komponenten nicht in der gleichen Weise gemessen werden wie die vorstehend erörterten Transaktionen. Der Realwert des Einkommens kann nur anhand eines Güterkorbes gemessen werden, für den das Einkommen normalerweise ausgegeben wird. Der Preisindex dieses Korbes kann zur Deflationierung des jeweiligen Einkommens verwendet werden. Die Wahl ist insofern willkürlich, als Einkommen meist nicht vollständig in der Periode ausgegeben werden. Teile werden gespart, um später für Käufe ausgegeben zu werden. Andererseits ist es möglich, daß Käufe in der Periode aus früher erzielten Einkommen, also auch Ersparnissen, finanziert werden.
10.58.Das Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen mißt das Volumen der gesamten Produktion in der Volkswirtschaft nach Abzug der Vorleistungen. Das Realeinkommen der Volkswirtschaft wird nicht nur durch dieses Produktionsvolumen bestimmt, sondern auch durch das Preisverhältnis, mit dem importierte Güter getauscht werden können. Wenn sich die Terms of Trade (also die Relation der Exportpreise zu den Importpreisen) verbessern, muß weniger exportiert werden, um die gleiche Gütermenge zu importieren, so daß bei gleichem Produktionsvolumen zusätzliche Güter konsumiert oder investiert werden können.
10.59.Der Realwert des Bruttoinlandsprodukts ergibt sich durch Hinzurechnung des Terms-of-Trade-Effekts (T) zum Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen. Dieser Effekt kann positiv oder negativ sein.
Das ist der Außenbeitrag (X - M) in jeweiligen Preisen, deflationiert mit einem Preisindex P, abzüglich dem Außenbeitrag in konstanten Preisen, also den Exporten (X), deflationiert mit dem Exportpreisindex (Px), abzüglich den Importen (M), deflationiert mit dem Importpreisindex (Pm). Die Wahl eines angemessenen Preisindex P sollte den nationalen statistischen Ämtern überlassen bleiben, um den speziellen Gegebenheiten in dem jeweiligen Land Rechnung zu tragen. Wenn es nicht klar ist, welcher Deflator verwendet werden soll, ist der Mittelwert aus dem Export- und dem Importpreisindex eine akzeptable Alternative.
10.60.Für die Realeinkommensaggregate gilt folgende Beziehung:



Bruttoinlandsprodukt in konstanten Preisen
+Terms-of-Trade-Effekt
=Realwert des Bruttoinlandsprodukts
+Realwert der Primäreinkommen aus der übrigen Welt
-Realwert der Primäreinkommen an die übrige Welt
=Realwert des Bruttonationaleinkommens
+Realwert der laufenden Transfers aus der übrigen Welt
-Realwert der laufenden Transfers an die übrige Welt
=Realwert des verfügbaren Einkommens, brutto,
-Abschreibungen in konstanten Preisen
=Realwert des verfügbaren Einkommens
Der Realwert der grenzüberschreitenden Primäreinkommen und Transfers sollte mit dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung von Gütern berechnet werden. Der Realwert des verfügbaren Einkommens ergibt sich durch Abzug der Abschreibungen in konstanten Preisen vom Bruttowert.
10.61.Im System der Preis- und Volumenindizes müssen passende Indextypen ausgewählt werden.
10.62.Die jährliche Volumenänderung kann vorzugsweise mit einem Fisher-Volumenindex gemessen werden, also mit dem geometrischen Mittel aus dem Laspeyres- und dem Paasche-Index. Die langfristige Volumenänderung sollte durch Verkettung der jährlichen Volumenänderungen ermittelt werden.
10.63.Die jährliche Preisänderung kann vorzugsweise mit einem Fisher-Preisindex gemessen werden und die langfristige Preisänderung durch Verkettung der jährlichen Preisänderungen.
10.64.Kettenindizes mit einer Volumenmessung nach Laspeyres und einer Preismessung nach Paasche sind akzeptable Alternativen zu Fisher-Indizes.
10.65.Die bevorzugte Volumen- und Preismessung mit Kettenindizes hat jedoch den Nachteil, daß die Ergebnisse additiv nicht konsistent sind.Aggregate sind die Summe ihrer Bestandteile. Additivität verlangt, daß diese Beziehung auch dann erhalten bleibt, wenn sowohl der Wert des Aggregats als auch die Werte seiner Bestandteile im Basisjahr mit Volumenindizes fortgeschrieben werden.
10.66.Aus diesem Grund wird empfohlen, die detaillierten Angaben in konstanten Preisen zu berechnen, nämlich durch Bewertung der Mengen im Berichtsjahr mit den Preisen im Basisjahr, und zusätzlich die Hauptaggregate mit Hilfe von Kettenindizes.Konsistente Daten ergeben sich im System der Preis- und Volumenindizes, wenn die Angaben in konstanten Preisen möglichst tief untergliedert berechnet werden. Dafür bilden die Aufkommens- und Verwendungstabellen den zentralen konzeptionellen und statistischen Rahmen. Ergänzende Tabellen liefern zusätzliche Angaben.
Die Reihen in konstanten Preisen müssen allerdings von Zeit zu Zeit umbasiert werden. Für das ESVG gilt, daß ab 1995 alle fünf Jahre das Basisjahr gewechselt wird. Beim Wechsel des Basisjahres sollten die Zeitreihen verkettet und nicht rückwärts in voller Tiefe neu berechnet werden. Allerdings geht mit der Verkettung die Additivität der Ergebnisse verloren.
10.67.Wenn die Ergebnisse infolge der Verkettung nicht mehr additiv sind, sollte das den Datennutzern erläutert werden.Durch die Veröffentlichung nichtadditiver Ergebnisse in „konstanten Preisen“ wird den Nutzern das Ausmaß des Umbasierungsproblems veranschaulicht.
Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die volle Konsistenz der Daten zu erhalten.
10.68.Beim räumlichen Preis- und Volumenvergleich muß das Problem der unterschiedlichen Währungen gelöst werden. Da Wechselkurse sich häufig ändern und die Kaufkraftunterschiede nicht richtig widerspiegeln, muß eine Methode angewandt werden, die der des zeitlichen Vergleichs innerhalb eines Landes entspricht. Die Preis- und Volumenindizes zwischen zwei Ländern können mit den gleichen Indexformeln berechnet werden, die auch zur Messung der Veränderungen zwischen zwei Zeiträumen verwendet werden. Dabei können die Indizes mit den Gewichten des Landes A oder des Landes B berechnet werden. Aus der Sicht des Landes A bilden die Gewichte von A einen Laspeyres-Index und die Gewichte von B einen Paasche-Index.
10.69.Bei wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Ländern können die beiden Indizes stark differierende Ergebnisse liefern, so daß die Ergebnisse von der Indexwahl abhängen. Daher empfiehlt das ESVG für den bilateralen Ländervergleich eine durchschnittliche Gewichtung nach der Fisher-Formel.
10.70.Wenn sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten stark unterscheiden, sind Mengenvergleiche naturgemäß schwierig und daher die Deflationierung von Wertangaben mit Preisindizes die bessere Alternative. Das gilt für räumliche Vergleiche noch mehr als für zeitliche Vergleiche. Mit Hilfe sorgfältiger Produktbeschreibungen können die Preisrelationen aus dem preisstatistischen Material der einzelnen Länder berechnet werden. Die aus nationalen Währungen ermittelten Preisrelationen führen zum Konzept der Kaufkraftparitäten (KKP). Die Kaufkraftparität der Länder A und B gibt an, wieviel Währungseinheiten des Landes B benötigt werden, um im Land B die Menge eines bestimmten Erzeugnisses zu kaufen, die im Land A mit einer Währungseinheit des Landes A gekauft werden kann. Kaufkraftparitäten für Gütergruppen und für weitere Aggregationsebenen bis hin zum Bruttoinlandsprodukt ergeben sich aus den Paritäten einzelner Erzeugnisse durch Gewichtung mit den Ausgabenanteilen. Der Preisniveauindex zwischen zwei Ländern ergibt sich, indem die Kaufkraftparität durch den Wechselkurs der beiden Länder dividiert wird.
10.71.Bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen bereiten internationale Vergleiche die gleichen Probleme wie zeitliche Vergleiche. Der Produktionswert wird als Summe der Produktionskosten bestimmt. Die Kaufkraftparitäten werden zur Zeit anhand von Preisrelationen wichtiger Kostenarten gemessen. Diese Methode des Volumenvergleichs nichtmarktbestimmter Dienstleistungen auf der Grundlage der Kosten läßt Produktivitätsunterschiede zwischen den Ländern außer acht. Daher sollten Methoden entwickelt werden, die Vergleiche mit Mengenindikatoren der erbrachten nichtmarktbestimmten Dienstleistungen vornehmen. Bei individualisierbaren Dienstleistungen sollte das ebenso möglich sein wie im Zeitvergleich.
10.72.Internationale Volumen- und Preisvergleiche sind im ESVG wichtig. Insbesondere kommt es auf den Volumenvergleich des Bruttoinlandsprodukts und seiner Verwendung an. Dabei sollte die Transitivitätsbedingung erfüllt werden. Dabei sollte die bilaterale Parität zwischen den Ländern A und C gleich dem Ergebnis sein, das sich ergibt, wenn die Parität zwischen A und B mit der Parität zwischen B und C multipliziert wird.
10.73.Der im ESVG gewählte Ansatz zur Berechnung internationaler Volumenmeßzahlen und Kaufkraftparitäten geht von den bilateralen Vergleichen zwischen allen betroffenen Ländern aus. Die dabei verwendeten Fisher-Indizes sind allerdings nicht transitiv. Nach der sogenannten EKS-Formel ist es jedoch möglich, mit Hilfe der Methode der kleinsten Abweichungsquadrate die Abweichungen zwischen den originären Fisher-Indizes und den gewünschten transitiven Indizes zu minimieren.
10.74.Der EKS-Index bezieht sowohl den direkten Index zwischen den Ländern i und k sowie alle indirekten (abgeleiteten) Indizes zwischen diesen Ländern ein, wobei der direkte Index doppelt gewichtet wird. Für jedes Länderpaar wird das geometrische Mittel des direkten und aller indirekten Indizes ermittelt. Transitivität wird erreicht, indem für jedes Länderpaar jedes andere Land in die Berechnung einbezogen wird.

KAPITEL 11

BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ

11.01.Bestimmte Vergleiche zwischen Ländern oder zwischen Wirtschaftsbereichen oder Sektoren einer Volkswirtschaft werden erst aussagefähig, wenn die betreffenden volkswirtschaftlichen Größen (z. B. Bruttoinlandsprodukt, Konsumausgaben privater Haushalte, Wertschöpfung einzelner Wirtschaftsbereiche, Arbeitnehmerentgelt) auf die Zahl der Einwohner und Größen des Arbeitseinsatzes bezogen werden. Daraus folgt, daß Definitionen für die Begriffe Einwohner, Erwerbstätige, Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitsvolumen, Vollzeitäquivalente und Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer bei konstantem Lohnsatz benötigt werden, die den Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entsprechen.
11.02.Diese Begriffe werden im System auf der Grundlage der Abgrenzung des Wirtschaftsgebiets und dem Prinzip des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Interessen definiert.
11.03.Die Begriffe für den Arbeitseinsatz sind auf der Grundlage derselben statistischen Einheiten zu klassifizieren, wie sie auch für die Analyse der Produktion verwendet werden, nämlich der örtlichen fachlichen Einheit und der institutionellen Einheit.
11.04.Bei den volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen, auf die die Einwohnerzahlen und die Angaben für den Arbeitseinsatz bezogen werden, handelt es sich um Jahreswerte. Deshalb sollten für Einwohner und für den Arbeitseinsatz Jahresdurchschnittswerte verwendet werden.Werden mehrmals jährlich Erhebungen durchgeführt, so ist der Mittelwert aus den zu diesen verschiedenen Zeitpunkten erzielten Ergebnissen zu verwenden.
Wird nur eine Erhebung durchgeführt, so ist es wichtig zu prüfen, ob der gewählte Zeitraum voll repräsentativ ist. Zur Schätzung von Jahresdurchschnittswerten sollten die letzten verfügbaren Informationen über Veränderungen während des Jahres berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise die durchschnittlichen Erwerbstätigenzahlen geschätzt werden, sollte in geeigneter Form berücksichtigt werden, daß bestimmte Personen nicht das ganze Jahr hindurch arbeiten (Gelegenheitsarbeiter und/oder Saisonarbeiter).
11.05.


Definition:Zu einem gegebenen Zeitpunkt umfaßt die Bevölkerung (Einwohner) eines Landes alle Personen, Staatsangehörige oder Ausländer, die im Wirtschaftsgebiet des Landes ansässig sind, auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten. Für bestimmte Zwecke ist die durchschnittliche jährliche Kopfzahl eine geeignete Grundlage für die Schätzung von Variablen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder eine geeignete Bezugsgröße für Vergleiche.
11.06.Die Bevölkerung wird für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem Wohnsitzprinzip definiert (siehe Kapitel 2, Einheiten und ihre Zusammenfassungen).Als im Land ansässig gelten alle Personen, die sich im Wirtschaftsgebiet dieses Landes für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.
Als vorübergehend abwesend gelten alle im Land ansässigen Personen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten oder aufzuhalten beabsichtigen.
Alle Einzelpersonen, die zu ein und demselben Haushalt  gehören, sind dort gebietsansässig, wo der Haushalt seinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt hat. Dies ist dort, wo der Haushalt eine Wohnung oder nacheinander mehrere Wohnungen unterhält, die von den Mitgliedern des Haushalts als ihr Hauptwohnsitz behandelt und genutzt werden. Ein Mitglied eines gebietsansässigen Haushalts bleibt Gebietsansässiger, auch wenn diese Person häufig Reisen außerhalb des Wirtschaftsgebiets unternimmt, da ihr wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt in dem Wirtschaftsgebiet bleibt, in dem der Haushalt gebietsansässig ist.
11.07.Die Bevölkerung eines Landes umfaßt
a)
im Land ansässige Staatsangehörige;
b)
zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr in der übrigen Welt aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);
c)
ausländische Zivilpersonen (einschließlich des Personals  der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen, die sich innerhalb des geographischen Gebiets des betreffenden Landes befinden), die für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr im Land ansässig sind;
d)
ausländisches Militärpersonal (86) , das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz innerhalb des geographischen Gebiets des Landes tätig ist;
e)
ausländisches technisches Hilfspersonal (86)  mit langfristigen Aufträgen, das in dem Land arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt.
Vereinbarungsgemäß umfaßt die Bevölkerung eines Landes unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der übrigen Welt außerdem
a)
Studenten, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren;
b)
das in der übrigen Welt stationierte Personal (86)  der Streitkräfte des Landes;
c)
Staatsangehörige (86) , die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
d)
Staatsangehörige (86) , die zum Personal der im Ausland akkreditierten diplomatischen Vertretungen des Landes gehören;
e)
Staatsangehörige (86) , die Besatzungsmitglieder von Fischerei- und sonstigen Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die teilweise oder vollständig außerhalb des Wirtschaftsgebiets tätig sind.
11.08.Demgegenüber gehören nicht zur Bevölkerung eines Landes
a)
ausländische Zivilpersonen, die sich für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr im Staatsgebiet aufhalten (Grenzgänger und Saisonarbeiter, Touristen, Kurgäste usw.);
b)
zivile Staatsangehörige, die sich für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger im Ausland aufhalten;
c)
das Militärpersonal des Landes, das in militärischen internationalen Organisationen mit Sitz in der übrigen Welt tätig ist;
d)
inländisches technisches Hilfspersonal mit langfristigen Aufträgen, das im Ausland arbeitet und als von der Regierung des Gastlandes im Namen der seine Arbeit tatsächlich finanzierenden Regierung oder internationalen Organisation beschäftigt gilt,
und vereinbarungsgemäß auch nicht
a)
ausländische Studenten, gleichgültig wie lange sie im Land studieren;
b)
das im Land stationierte Personal ausländischer Streitkräfte;
c)
das auf dem geographischen Gebiet des Landes befindliche ausländische Personal ausländischer wissenschaftlicher Einrichtungen;
d)
das im Land tätige ausländische Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen.
11.09.Die weiter oben gegebene Definition der Bevölkerung eines Landes unterscheidet sich vom Konzept der anwesenden (oder De-facto-) Einwohner: Letztere bestehen aus Personen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich auf dem geographischen Gebiet eines Landes anwesend sind.
11.10.


Definition:Die Erwerbspersonen umfassen alle Personen beiderlei Geschlechts ab einem bestimmten Alter, die das Arbeitskräfteangebot für die Produktionstätigkeiten (im Rahmen der Produktionsgrenze des ESVG) während eines bestimmten Bezugszeitraums darstellen. Sie umfassen alle Personen, die die Bedingungen für die Zurechnung zu den Erwerbstätigen (Arbeitnehmer oder Selbständige) oder den Arbeitslosen erfüllen.
„Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ werden unter der Überschrift „Erwerbstätige“ definiert.„Arbeitslose“ werden unter der Überschrift „Arbeitslose“ definiert.
11.11.


Definition:Erwerbstätige sind alle Personen — Arbeitnehmer und Selbständige —, die innerhalb der Produktionsgrenze des ESVG eine Produktionstätigkeit ausüben.
11.12.


Definition:Arbeitnehmer sind Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten (die als D.1 Arbeitnehmerentgelt erfaßt wird).
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und dem zufolge der Arbeitnehmer für die produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet.Üben Arbeitnehmer zugleich auch eine selbständige Tätigkeit aus, die ihre Haupttätigkeit darstellt, so werden sie den Selbständigen zugeordnet.
11.13.Arbeitnehmer umfassen
a)
Personen, die durch Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden sind (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte, Hauspersonal, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen eine entlohnte Produktionstätigkeit ausübende Personen);
b)
zivile Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen;
c)
Militärpersonen (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige einschließlich der für zivile Zwecke eingesetzten Wehrpflichtigen);
d)
unmittelbar durch den Staat oder eine Organisation ohne Erwerbszweck besoldete Geistliche;
e)
Anteilseigner von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, wenn sie in diesen Gesellschaften arbeiten;
f)
Studenten, die eine formelle Verpflichtung eingegangen sind, wonach sie für eine Vergütung und (oder) Ausbildungsleistungen einen Teil ihrer Arbeitskraft als Einsatz in den Produktionsprozeß einer produzierenden Einheit einbringen;
g)
Heimarbeiter , sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, daß sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. auf der Grundlage der Arbeitsleistung, die als Einsatz in einen Produktionsprozeß eingebracht wird;
h)
Behinderte, sofern das formelle oder informelle Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht;
i)
Personen, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, wobei sie als Arbeitnehmer bei der sie beschäftigenden Einheit gezählt werden und nicht in der produzierenden Einheit, für die sie tatsächlich arbeiten. Für die Input-Output-Analyse kann jedoch eine Änderung der Zuordnung dieser Personen und aller mit ihnen in Zusammenhang stehenden Kosten ins Auge gefaßt werden (siehe 9.51).
11.14.Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden sind. Diese formelle Verbundenheit sollte nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt werden:
a)
Lohn- oder Gehaltsfortzahlung;
b)
Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Beendigung der einschlägigen Situation oder Vereinbarung betreffend den Termin der Rückkehr;
c)
Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die ggf. dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen.
Hierzu gehören Personen, die aus folgenden Gründen vorübergehend nicht arbeiten: Krankheit oder Verletzung, Ferien oder Urlaub, Streik oder Aussperrung, Bildungs- oder Fortbildungsurlaub, Mutterschafts- oder Elternurlaub, Konjunkturrückgang, vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit, oder vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis.
11.15.


Definition:Selbständige werden definiert als Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten, ausgenommen diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Verrichten Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit, so zählen sie zu den Arbeitnehmern.
Selbständige können aus irgendeinem Grund während des Bezugszeitraums vorübergehend nicht arbeiten. Die Vergütung für selbständige Tätigkeit ist das Selbständigeneinkommen.
11.16.Zu den Selbständigen gehören auch folgende Kategorien:
a)
unbezahlt mithelfende Familienangehörige einschließlich derjenigen, die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit arbeiten, die voll oder teilweise für die marktbestimmte Produktion arbeiten;
b)
Heimarbeiter, deren Einkommen sich nach dem Wert des Produktionsergebnisses aus einem Produktionsprozeß bemißt, für den sie verantwortlich sind, unabhängig vom Umfang des Arbeitseinsatzes;
c)
Erwerbstätige, die allein oder gemeinsam ausschließlich für ihren eigenen Konsum oder ihre eigenen Investitionen produzieren.
Personen, die freiwillig unbezahlte Tätigkeiten ausüben, zählen zu den Selbständigen, wenn die freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Warenproduktion dienen, z. B. dem Bau einer Wohnung, einer Kirche oder eines sonstigen Gebäudes. Werden jedoch freiwillig Dienstleistungen erbracht, z. B. bei unentgeltlichen Hausmeister- oder Reinigungsarbeiten, so zählt das nicht zur Erwerbstätigkeit, da diese Tätigkeit außerhalb der Produktionsgrenze des ESVG (siehe 3.08) liegt.Die Nutzung eigener Wohnungen geschieht ohne Arbeitseinsatz. Die Wohnungseigentümer werden in dieser Eigenschaft nicht als Selbständige betrachtet.
11.17.Die Ergebnisse der produzierenden Einheit müssen auf die Erwerbstätigen bezogen werden, die bei diesen Einheiten arbeiten, seien es Gebietsansässige oder Gebietsfremde.Die Erwerbstätigen umfassen deshalb auch
a)
gebietsfremde Grenzgänger, d. h. Personen, die täglich die Grenze überschreiten, um im Wirtschaftsgebiet zu arbeiten;
b)
gebietsfremde Saisonarbeiter, d. h. Personen, die in das Wirtschaftsgebiet kommen, um für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr eine Tätigkeit in Bereichen auszuüben, in denen periodisch zusätzliche Arbeitskräfte gebraucht werden;
c)
in der übrigen Welt stationierte Militärpersonen, die den Streitkräften des Landes angehören;
d)
Staatsangehörige, die zum Personal der außerhalb des geographischen Gebiets des Landes gelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen dieses Landes gehören;
e)
Staatsangehörige, die zum Personal der diplomatischen Vertretungen des Landes im Ausland gehören;
f)
Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln, die von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden;
g)
örtliche Bedienstete von staatlichen Stellen des Landes mit Sitz außerhalb seines Wirtschaftsgebiets.
11.18.Nicht zu den Erwerbstätigen zählen
a)
gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter, d. h. Gebietsansässige, die in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten;
b)
Staatsangehörige, die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, sonstigen Schiffen, Luftfahrzeugen und schwimmenden Bohrinseln sind, die von gebietsfremden Einheiten betrieben werden;
c)
örtliche Bedienstete ausländischer staatlicher Stellen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes;
d)
das Personal der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der zivilen internationalen Organisationen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes (einschließlich direkt eingestellte örtliche Bedienstete);
e)
Militärpersonen, die zum Personal von militärischen internationalen Einrichtungen mit Sitz im geographischen Gebiet des Landes gehören;
f)
Staatsangehörige, die bei im Wirtschaftsgebiet ansässigen ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen arbeiten.
11.19.Um den Übergang zu den Begriffen zu ermöglichen, die im allgemeinen in Arbeitskräfteerhebungen verwendet werden (Erwerbstätige nach dem Inländerkonzept), sieht das ESVG die getrennte Ausweisung der folgenden Posten vor:
a)
Wehrpflichtige (die in Arbeitskräfteerhebungen nicht berücksichtigt werden, jedoch im ESVG zu den Arbeitnehmern des Staates zählen);
b)
Gebietsansässige, die für gebietsfremde produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen enthalten, nicht jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);
c)
Gebietsfremde, die für gebietsansässige produzierende Einheiten arbeiten (in Arbeitskräfteerhebungen nicht enthalten, jedoch in den Erwerbstätigen nach der Definition des ESVG);
d)
erwerbstätige Gebietsansässige, die ständig in Anstaltshaushalten leben;
e)
erwerbstätige Gebietsansässige unterhalb der in Arbeitskräfteerhebungen berücksichtigten unteren Altersgrenze.
11.20.


Definition:In Übereinstimmung mit den von der Internationalen Arbeitsorganisation (13. Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker) aufgestellten Normen umfaßt der Begriff „Arbeitslose“ alle Personen ab einem bestimmten Alter, die während des Bezugszeitraumsa)  „ohne Arbeit“, d. h. weder abhängig beschäftigt noch selbständig waren;
b)  „verfügbar“ waren, d. h. während des Bezugszeitraums für eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung standen;
c)  „Arbeit suchten“, d. h. in einer dem Bezugszeitraum kurz vorangegangenen Periode spezifische Schritte unternommen haben, um eine abhängige Tätigkeit zu finden oder als Selbständige tätig zu werden.
Spezifische Schritte können sein: die Einschreibung beim Arbeitsamt oder bei einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle, die Bewerbung bei Arbeitgebern, die Nachfrage auf Baustellen, bei landwirtschaftlichen Betrieben, an Fabriktoren, auf Markt- oder sonstigen Versammlungsplätzen, das Aufgeben von oder das Anworten auf Zeitungsannoncen, das an Freunde oder Verwandte gerichtete Ersuchen um Unterstützung, die Suche nach Gelände, Gebäuden, Maschinen oder Ausrüstung zur Gründung einer eigenen produzierenden Einheit, die Sondierung von Finanzierungsmöglichkeiten, die Beantragung von Genehmigungen und Lizenzen usw.
11.21.


Definition:Die Arbeitslosenquoten stellen die Zahl der Arbeitslosen in Prozent der Erwerbspersonen dar.
Sie werden normalerweise nach Altersgruppen und Geschlecht ermittelt, und bisweilen werden auch Kreuzklassifizierungen mit weiteren Variablen wie Familienstand, berufliche Qualifikation und Staatsangehörigkeit vorgenommen.
11.22.


Definition:Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter Vertrag (1) zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit über die Verrichtung von Arbeit (2) gegen eine Vergütung (3) für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.
(1)   Der explizite oder implizite Vertrag bezieht sich auf den Einsatz von Arbeit, nicht auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.(2)   Arbeit bedeutet jede Tätigkeit, die zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Produktionsgrenze beiträgt. Die Legalität der Arbeit und das Alter der Arbeitskraft sind im Prinzip irrelevant.
(3)   Vergütung muß hier im weiten Sinn einschließlich des Selbständigeneinkommens interpretiert werden.
Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen abgedeckt, d. h. das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, wenn die Person zu einer anderen institutionellen Einheit als der Arbeitgeber gehört, und das Beschäftigungsverhältnis eines Selbständigen, wenn die Person zu derselben institutionellen Einheit wie der Arbeitgeber gehört.
11.23.Der Begriff Beschäftigungsverhältnisse unterscheidet sich von dem Begriff Erwerbstätige nach obiger Definition:
a)
Er umfaßt auch die zweite, dritte oder weitere Beschäftigung, die eine Person haben kann. Diese zusätzliche Beschäftigung einer Person kann entweder innerhalb des Bezugszeitraums (normalerweise eine Woche) aufeinanderfolgen oder nebeneinander bestehen, wenn beispielsweise jemand eine Erwerbstätigkeit am Abend und eine andere tagsüber innehat.
b)
Andererseits schließt er Personen aus, die vorübergehend nicht arbeiten, aber z. B. durch eine „Zusicherung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder eine Vereinbarung bezüglich des Rückkehrtermins“ in „formeller Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber“ stehen. Eine solche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und einer entlassenen oder zwecks Weiterbildung abwesenden Person wird im ESVG nicht als Beschäftigungsverhältnis betrachtet.
11.24.Ein Beschäftigungsverhältnis im Wirtschaftsgebiet des Landes (im Inland) entspricht einem expliziten oder impliziten Vertrag zwischen einer Person (die auch in einem anderen Wirtschaftsgebiet gebietsansässig sein kann) und einer in dem Land gebietsansässigen institutionellen Einheit.Zur Messung des Arbeitseinsatzes ist nur der Sitz der produzierenden Einheit relevant, da nur gebietsansässige Produzenten zum Bruttoinlandsprodukt beitragen.
11.25.Darüber hinaus gilt folgendes:
a)
Zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählen auch die Arbeitnehmer eines gebietsansässigen Produzenten, die vorübergehend in einem anderen Wirtschaftsgebiet arbeiten und nach Art und Dauer der Tätigkeit nicht als fiktive Einheit des anderen Wirtschaftsgebiets gelten.
b)
Nicht zu den Beschäftigungsverhältnissen im Wirtschaftsgebiet zählt die Arbeit, die für gebietsfremde institutionelle Einheiten verrichtet wird, d. h. für Einheiten mit Interessenschwerpunkt in einem anderen Land, die ein Jahr oder länger keine Tätigkeit im Inland auszuüben beabsichtigen.
c)
Die Beschäftigungsverhältnisse des Personals internationaler Organisationen und der örtlichen Bediensteten ausländischer Botschaften werden ausgeschlossen, da die Arbeitgeber nicht als gebietsansässig gelten.
11.26.


Definition:Das Arbeitsvolumen umfaßt die insgesamt von den Arbeitnehmern und Selbständigen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei Tätigkeiten innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG.
Da zu den Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte zählen sowie Personen, die vorübergehend nicht arbeiten, aber einen verbrieften Anspruch auf ihren Arbeitsplatz haben, empfiehlt das ESVG, Produktivitätskennzahlen mit dem Arbeitsvolumen als Maß für die Arbeitsleistung zu berechnen.
11.27.In Übereinstimmung mit den von der Internationalen Arbeitsorganisation (10. Internationale Konferenz der Arbeitsstatistiker) aufgestellten Normen umfaßt das Arbeitsvolumen
a)
die während der normalen Arbeitsdauer tatsächlich geleisteten Stunden;
b)
die außerhalb der normalen Arbeitsdauer zusätzlich geleisteten (Überstunden) und normalerweise höher als mit dem normalen Satz bezahlten Stunden;
c)
die Zeit, die am Arbeitsplatz bestimmten Aufgaben, wie der Vorbereitung des Arbeitsplatzes, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Vorbereitung und Reinigung der Werkzeuge und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen, Rechnungen, Arbeitsvorgangskarten sowie Anfertigung von Berichten, gewidmet wird;
d)
die am Arbeitsplatz mit Warten oder im Rahmen von Bereitschaftsdienst verbrachten Ausfallzeiten, beispielsweise wegen gelegentlichen Arbeitsmangels, Ausfalls von Maschinen oder Unfällen, oder am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der nicht gearbeitet wird, die aber im Rahmen eines garantierten Beschäftigungsvertrags bezahlt wird;
e)
die Zeit der am Arbeitsplatz verbrachten kurzen Ruhepausen einschließlich der Arbeitspausen zum Einnehmen von Erfrischungen.
11.28.Hingegen umfaßt das Arbeitsvolumen nicht
a)
die bezahlten, aber nicht geleisteten Stunden, wie bezahlten Jahresurlaub, bezahlte Feiertage, bezahlte krankheitsbedingte Abwesenheit;
b)
die Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten;
c)
die Zeit für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, auch wenn sie bezahlt wird (Bauarbeiter). Werden die Fahrten jedoch innerhalb der normalen Arbeitszeit organisiert, so wird diese Zeit zum Arbeitsvolumen gerechnet.
11.29.Das Arbeitsvolumen umfaßt die Gesamtzahl der während des Rechnungszeitraums am Arbeitsplatz (Beschäftigungsfall) von Arbeitnehmern und Selbständigen innerhalb des Wirtschaftsgebiets tatsächlich gearbeiteten Stunden,
a)
einschließlich der Arbeit, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets für gebietsansässige Arbeitgeber geleistet wird, die dort keinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt haben;
b)
ausschließlich der Arbeit, die für gebietsfremde Arbeitgeber geleistet wird, die innerhalb des Wirtschaftsgebiets keinen wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt haben.
11.30.In vielen Unternehmensstatistiken werden nicht die geleisteten, sondern die bezahlten Arbeitsstunden erfaßt.In diesen Fällen müssen die geleisteten Stunden für jede Gruppe von Beschäftigungsfällen geschätzt werden, wobei alle verfügbaren Informationen über bezahlten Urlaub usw. zu verwenden sind.
11.31.Für die Konjunkturanalyse kann es zweckmäßig sein, das Arbeitsvolumen auf eine Standardanzahl von Arbeitstagen pro Jahr zu normieren.
11.32.


Definition:Die Vollzeitäquivalente der Erwerbstätigkeit entsprechen der Zahl der auf Normalarbeitszeit umgerechneten Beschäftigungsverhältnisse. Sie ergeben sich, indem das Arbeitsvolumen durch die Stundenzahl dividiert wird, die normalerweise im Durchschnitt je Vollarbeitsplatz im Wirtschaftsgebiet geleistet wird.
11.33.Diese Definition beschreibt nicht, wie die Vollzeitäquivalente tatsächlich berechnet werden. Da sich die Normalarbeitszeit im Zeitablauf ändert und zwischen den Wirtschaftsbereichen unterschiedlich ist, sollten je Beschäftigtengruppe die Abweichung der tatsächlichen Arbeitsstunden von den Normalarbeitsstunden ermittelt und die Beschäftigtengruppen anteilmäßig zusammengefaßt werden. Zunächst muß also für jede Beschäftigtengruppe die Normalarbeitszeit je Woche bei Vollarbeit ermittelt werden. Innerhalb eines Wirtschaftsbereichs sollte möglichst nach dem Geschlecht der Erwerbstätigen und/oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden. Für Arbeitnehmer ist die tariflich vereinbarte Stundenzahl geeignet. Die Vollzeitäquivalente sollten je Beschäftigtengruppe getrennt ermittelt und dann zusammengefaßt werden.
11.34.Obwohl das Arbeitsvolumen der beste Meßwert für den Arbeitseinsatz ist, bieten die Vollzeitäquivalente einige Vorteile. Sie können leichter geschätzt werden, so daß internationale Vergleiche mit Ländern, die die Erwerbstätigkeit lediglich in der Form von Vollzeitäquivalenten schätzen können, möglich sind.
11.35.


Definition:Der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer zu konstanten Lohnsätzen ergibt sich, indem die im Berichtszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den Lohnsätzen bewertet werden, die im Basiszeitraum für entsprechende Arbeitsstunden galten.
11.36.Das Arbeitnehmerentgelt zu jeweiligen Preisen, dividiert durch den Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern zu konstanten Preisen (Lohnsätzen), ergibt einen impliziten Preisindex für das Arbeitnehmerentgelt, der mit dem impliziten Preisindex der letzten Verwendung vergleichbar ist.
11.37.Mit dem Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer zu konstanten Lohnsätzen sollen Veränderungen in der Zusammensetzung der Arbeitnehmer — wie Verschiebungen von geringwertigen zu höherwertigen Arbeiten — erfaßt werden. Die Analyse sollte getrennt nach Wirtschaftsbereichen durchgeführt werden.

KAPITEL 12

VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

12.01.Die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind Bestandteil des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Von großer Bedeutung sind sie u. a. für die Analyse des laufenden Jahres und die vorläufigen Schätzungen für das Vorjahr. Die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bilden einen auf vierteljährlicher Basis aufgezeichneten, in sich geschlossenen Satz von Transaktionen, Konten und Kontensalden, die sowohl für den finanziellen als auch den nichtfinanziellen Bereich definiert sind. Verwendet werden die gleichen Grundsätze, die gleichen Definitionen und der gleiche Aufbau wie bei den jährlichen Gesamtrechnungen. Aufgrund des kürzeren Rechnungszeitraums sind jedoch geringfügige Änderungen erforderlich.
12.02.Die Bedeutung der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sie allein einen kohärenten Satz von rasch verfügbaren Indikatoren liefern, die kurzfristig einen Gesamtüberblick über die nichtfinanzielle wie auch die finanzielle Wirtschaftstätigkeit ermöglichen.
12.03.Aus dem von den vierteljährlichen Gesamtrechnungen abgedeckten Rechnungszeitraum und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zuverlässige Informationen zur Hand zu haben, ergeben sich bestimmte charakteristische Besonderheiten. Hierzu zählen die statistischen Methoden für die Berechnung der Ergebnisse, saisonale Schwankungen und deren Behandlung, die Konsistenz von vierteljährlichen und jährlichen Gesamtrechnungen sowie bestimmte, durch den Rechnungszeitraum bedingte Besonderheiten der Ergebnisse. Diese typischen Merkmale werden in einem Handbuch der vierteljährlichen Gesamtrechnungen, das Eurostat vor der Anwendung der vorliegenden Methodik zu veröffentlichen beabsichtigt, ausführlich behandelt.
12.04.Die statistischen Methoden für die Aufstellung der vierteljährlichen Gesamtrechnungen können erheblich von den für die jährlichen Gesamtrechnungen verwendeten Methoden abweichen. Erstere lassen sich in die beiden folgenden größeren Kategorien untergliedern: Direkte Verfahren und indirekte Verfahren. Bei den direkten Verfahren wird davon ausgegangen, daß im Vierteljahresintervall ähnliche Datenquellen, die entsprechend zu vereinfachen sind, wie für die Aufstellung der jährlichen Gesamtrechnungen zur Verfügung stehen. Demgegenüber beruhen die indirekten Verfahren auf der Disaggregierung der Daten der jährlichen Gesamtrechnungen anhand von mathematischen oder statistischen Methoden und unter Einsatz von Indikatoren, mit deren Hilfe die Schätzung von Vierteljahreswerten für das laufende Jahr vorgenommen wird. Bei der Wahl zwischen den verschiedenen indirekten Verfahren ist vor allem darauf zu achten, daß Prognosefehler für das laufende Jahr auf ein Mindestmaß reduziert werden, damit die vorläufigen Schätzungen für das ganze Jahr den endgültigen Zahlen so genau wie möglich entsprechen. Die Entscheidung, welcher der beiden Ansätze gewählt wird, hängt u. a. davon ab, welche Informationen auf Quartalsebene zur Verfügung stehen.
12.05.Die Reihen der vierteljährlichen Gesamtrechnungen zeigen häufig sehr kurzfristige Schwankungen bedingt durch Wetter, Gewohnheiten, Rechtsprechung usw. auf, die gewöhnlich als saisonale Schwankungen bezeichnet werden. Wenngleich saisonale Schwankungen für vierteljährliche Daten charakteristisch sind, stehen sie in vielen Fällen einer korrekten Ermittlung und Analyse der zyklischen Trends im Wege. Aufgrund dieser Überlegung ist es erforderlich, sowohl saisonbereinigte als auch nicht-saisonbereinigte Ergebnisse zu erstellen. Dabei ist die Konsistenz der saisonbereinigten Daten sicherzustellen. In engem Zusammenhang mit der Saisonbereinigung steht die Kalenderbereinigung, auf die in dem Eurostat-Handbuch näher eingegangen werden muß.
12.06.Da für die vierteljährlichen Gesamtrechnungen der gleiche konzeptionelle Rahmen verwendet wird wie für die jährlichen Gesamtrechnungen, müssen beide im Zeitablauf konsistent sein. Das heißt, bei den Stromgrößen muß die Summe der vierteljährlichen Werte gleich den jährlichen Werten für das betreffende Jahr sein. Für die vorangegangenen Jahre läßt sich diese Bedingung im Prinzip ohne Schwierigkeiten erfüllen. Für das laufende Jahr stellt sich jedoch das Problem der Priorität der vierteljährlichen vor den jährlichen Daten, da die vierteljährlichen Daten in der Regel eher zur Verfügung stehen als die jährlichen Daten. Dieses Problem läßt sich eventuell lösen, indem vereinbart wird, die vorläufigen Schätzungen für die jährlichen Zahlen im Wege der Aggregierung der vierteljährlichen Zahlen zu erstellen. Stehen neue jährliche Daten zur Verfügung, die zu einer Revision der vorläufigen Zahlen führen, so sind die vierteljährlichen Daten entsprechend zu ändern. Beruhen die Systeme auf den gleichen Konzepten, so sind die (vorläufigen) jährlichen Gesamtrechnungen ein Nebenprodukt der vierteljährlichen Gesamtrechnungen, ohne daß getrennte jährliche Berechnungen anzustellen sind.
12.07.Die zeitliche Konsistenz muß sowohl für bereinigte als auch für nicht-bereinigte Daten — entsprechend den Verfahren für die Saisonbereinigung — gewährleistet sein.
12.08.Die meisten Transaktionen und Kontensalden verteilen sich im allgemeinen in etwa gleichmäßig auf alle Quartale. Einige Transaktionen konzentrieren sich jedoch auf ein oder zwei Quartale des Jahres. Dies gilt für die Einkommensteuer, Dividenden, Zinsen usw. Die Behandlung dieser Transaktionen hängt im wesentlichen davon ab, wie die entsprechenden Zahlen zur Verfügung stehen.
12.09.Theoretisch spricht nichts dagegen, die vierteljährlichen Gesamtrechnungen nach dem gleichen Schema zu erstellen wie die jährlichen Gesamtrechnungen. In der Praxis ist jedoch eine Vereinfachung und Straffung dieses Schemas angezeigt, um möglichst rasch über zuverlässige vierteljährliche Daten verfügen zu können (siehe Tabellenprogramm des ESVG 1995 und zu liefernde Daten).

KAPITEL 13

REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

13.01.Bei den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen handelt es sich um regionalisierte Darstellungen der entsprechenden nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sofern in diesem Kapitel nichts anderes angegeben ist, liegen den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die gleichen Konzepte zugrunde wie den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
13.02.Die Erstellung eines vollständigen Gesamtrechnungssystems für die regionale Ebene setzt voraus, daß jede Region als gesonderte wirtschaftliche Einheit behandelt wird. Transaktionen mit anderen Regionen sind somit als eine Art von „Auslands“-Transaktionen anzusehen. Bei den „Auslands“-Transaktionen einer Region muß natürlich zwischen Transaktionen mit anderen Regionen des Landes und Transaktionen mit der übrigen Welt unterschieden werden.
13.03.Die Tatsache, daß in den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen lediglich Produktionstätigkeiten nach Wirtschaftsbereichen gezeigt werden und sie nur Konten für einige institutionelle Sektoren, wie die privaten Haushalte, umfassen, ist zum Teil auf konzeptionelle Schwierigkeiten (siehe 13.10 bis 13.14) zurückzuführen.
13.04.Die Volkswirtschaft einer Region ist Teil der Volkswirtschaft des betreffenden Landes. Letztere wird unter Zugrundelegung von institutionellen Einheiten dargestellt und umfaßt alle institutionellen Einheiten, die einen Interessenschwerpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes besitzen (siehe 2.04). Das Wirtschaftsgebiet eines Landes umfaßt zwar im wesentlichen das geographische Gebiet, entspricht diesem jedoch nicht genau (siehe 2.05). Es läßt sich untergliedern in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio.
13.05.Das Gebiet einer Region umfaßt
a)
die Region, die Teil des geographischen Gebiets eines Landes ist;
b)
in der Region gelegene Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht.
13.06.Die Extra-Regio umfaßt die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht unmittelbar einer einzelnen Region zuzurechnen sind. Dazu zählen
a)
der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
b)
territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
c)
Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.
13.07.Das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union läßt sich anhand der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Für die Erstellung der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird die NUTS-Systematik verwendet.
13.08.Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Einheiten. Für die Analyse der im Produktionsprozeß und bei der Verwendung von Waren und Dienstleistungen anfallenden Ströme wird die örtliche fachliche Einheit (FE) herangezogen. Für die Analyse der Ströme, die das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Transaktionen betreffen sowie für die Analyse der sonstigen Ströme und der Vermögensbilanzen wird die institutionelle Einheit verwendet.
13.09.Die örtliche FE ist derjenige Teil einer FE, der sich auf örtlicher Ebene befindet. Die örtliche Einheit ist eine an einem räumlich festgestellten Ort gelegene, Waren und Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit oder ein Teil davon (siehe 2.106). Deshalb ist bei einer örtlichen FE im Prinzip eindeutig festzustellen, in welcher Region sie ihren Sitz hat.Was die Transaktionen in Verbindung mit den Produktionstätigkeiten betrifft, so sind die Ströme zwischen örtlichen FE mit Sitz in verschiedenen Regionen, die derselben institutionellen Einheit angehören, explizit zu erfassen. Im ESVG wird empfohlen, Lieferungen zwischen örtlichen FE als Produktion zu erfassen; dies spielt für die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen eine besonders große Rolle.
13.10.Was die institutionellen Einheiten betrifft, so sind im Rahmen der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zwei Arten von institutionellen Einheiten zu berücksichtigen. Erstens die uniregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in einer Region haben und ihre Tätigkeiten überwiegend in dieser Region ausüben. Zu den uniregionalen Einheiten zählen die privaten Haushalte, die Kapitalgesellschaften, deren örtliche FE sich alle in einer Region befinden, Gemeinden und Länder, zumindest teilweise die Sozialversicherung und viele private Organisationen ohne Erwerbszweck.Zweitens die multiregionalen Einheiten, die den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses in mehr als einer Region haben. Dies gilt für viele Kapitalgesellschaften und eine Reihe von Organisationen ohne Erwerbszweck. Mehr noch gilt dies jedoch für diejenigen institutionellen Einheiten, deren Tätigkeiten sich auf das ganze Land erstrecken, beispielsweise für den Bund (Zentralstaat), oder für einige Kapitalgesellschaften, die über ein Monopol oder ein Quasi-Monopol verfügen, beispielsweise die nationale Eisenbahngesellschaft oder das nationale Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
13.11.Alle Transaktionen der uniregionalen Einheiten sind der Region zuzurechnen, in der diese Einheiten den Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses haben. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses privater Haushalte liegt in der Region, in der die Haushaltsmitglieder leben, und nicht in der Region, in der sie arbeiten. Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses aller anderen uniregionalen Einheiten liegt in der Region, in der sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben.
13.12.Ein Teil der Transaktionen der multiregionalen Einheiten ist strenggenommen aus theoretischer Sicht nicht regionalisierbar. Dies gilt für die meisten Verteilungstransaktionen und finanziellen Transaktionen. Demzufolge lassen sich Kontensalden auf regionaler Ebene für multiregionale Einheiten nicht eindeutig bestimmen.
13.13.Denkbar wäre die Verteilung sämtlicher Transaktionen multiregionaler Einheiten auf die Regionen anhand irgendwelcher Faustregeln. Ein derartiges Vorgehen sollte jedoch als Näherungsverfahren nicht in Erwägung gezogen werden, da es eine konzeptionelle Anpassung des ESVG erfordern würde. Die Argumente, die gegen die Erstellung einer vollständigen Kontenfolge für örtliche FE/Wirtschaftsbereiche im Gesamtrahmen vorgebracht werden können, sprechen im Grunde auch gegen eine vollständige Aufteilung aller institutionellen Einheiten und deren Konten auf die Regionen, denn dies würde im Prinzip bedeuten, daß ein vollständiger Kontensatz für örtliche FE erstellt werden müßte.
13.14.Aufgrund der vorstehenden Überlegungen beschränkt sich das System der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf folgende Aspekte:
a)
regionale volkswirtschaftliche Gesamtgrößen zur Produktionstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen:(1) Bruttowertschöpfung,(2) Arbeitnehmerentgelt,
(3) Erwerbstätige,
(4) Arbeitnehmer,
(5) Bruttoanlageinvestitionen;
b)
Bruttoinlandsprodukt nach Regionen;
c)
regionale Konten der privaten Haushalte.
13.15.In den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die Transaktionen von Einheiten erfaßt, die im Gebiet einer Region ansässig sind. In der Regel erfolgt die Regionalisierung anhand von Bottom-up-Methoden, Top-down-Methoden oder Mischformen dieser beiden. Die genannten Verfahren sind nachstehend dargestellt:
a)
Bottom-up-MethodeBei der Bottom-up-Methode werden Informationen über Einheiten, die in der Region ansässig sind, regional-hierarchisch „von unten nach oben“ addiert, bis der regionale Wert des Aggregats festgestellt ist. Die Summe der regionalen Werte muß gleich dem entsprechenden nationalen Wert sein.
b)
Top-down-MethodeBei der Top-down-Methode wird eine nationale Gesamtgröße auf die einzelnen Regionen verteilt, ohne daß der Versuch einer Zuordnung zu einzelnen, in der Region ansässigen Einheiten unternommen wird. Die Verteilung erfolgt anhand eines Verteilungsschlüssels, der die zu berechnenden Aggregate so genau wie möglich widerspiegelt. Dieses Verfahren wird Top-down-Methode (Methode der Verteilung „von oben nach unten“) genannt, da die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen den einzelnen Regionen, und nicht den einzelnen Einheiten zugeordnet werden. Dennoch muß auf das Konzept der in einer Region ansässigen Einheit zurückgegriffen werden, damit der Verteilungsschlüssel die regionalen Besonderheiten so genau wie möglich widerspiegelt.
c)
MischformenDie Bottom-up-Methode wird selten in reiner Form angewendet. Deshalb können auch Mischformen angewandt werden. Kann ein Aggregat mit Hilfe der Bottom-up-Methode nur bis zur NUTS I-Ebene regionalisiert werden, so ist für die weitere Regionalisierung bis zu den Ebenen NUTS II oder NUTS III die Top-down-Methode zu verwenden.
13.16.Der Vorteil der Bottom-up-Methode liegt darin, daß auf regionaler Ebene relevante Quellen direkt genutzt werden, wohingegen Top-down-Methoden den Vorteil haben, daß die wertmäßige Übereinstimmung zwischen den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gewährleistet ist. Von Nachteil ist jedoch, daß die Schätzungen nicht anhand von direkt verfügbaren Daten vorgenommen werden, sondern mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels, von dem angenommen wird, daß er mit der zu berechnenden Größe korreliert.
13.17.Wenn möglich, sollten regionale volkswirtschaftliche Gesamtgrößen, die konzeptionell genau den nationalen volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen entsprechen, direkt mit Hilfe der Bottom-up-Methode geschätzt werden. Mit der Top-down-Methode läßt sich keine solide und zuverlässige Datenbasis für die Beurteilung der Genauigkeit der geschätzten Werte herstellen, wohingegen bei der Bottom-up-Methode mögliche Abweichungen von den nationalen volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen zutage treten.
13.18.Ein Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene umfaßt eine Gruppe örtlicher FE, die die gleiche oder ähnliche Arten von Tätigkeiten ausüben (siehe 2.108). Die örtliche FE ist die Einheit, deren Produktionstätigkeit in Form entsprechender Daten (Produktionswert, Vorleistungen usw.) erfaßt wird.
13.19.Prinzipiell sind die volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen über die Produktionstätigkeit der Region zuzurechnen, in der die Einheit, die die betreffenden Transaktionen durchführt, ihren Sitz hat. Der Sitz einer örtlichen FE ist ein entscheidendes Kriterium für die Zuordnung dieser Gesamtgrößen zu einer bestimmten Region.
13.20.Kriterium für die Verteilung von Bruttoanlageinvestitionen auf die Regionen ist — wie auch bei den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (siehe 2.05 Fußnote 1) — das Eigentum. Anlagegüter, die einer multiregionalen Einheit gehören, werden derjenigen örtlichen FE zugeordnet, von der sie genutzt werden. Analog zu den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden im Wege des Operating-Leasing erworbene Anlageinvestitionen der Region des Eigentümers zugeordnet, die im Wege des Finanzierungsleasing erworbenen dagegen der Region des Nutzers.
13.21.Möglicherweise sind in der Praxis nur Daten über Einheiten verfügbar, die mehrere örtliche FE umfassen, welche unterschiedliche Tätigkeiten ausüben und/oder in verschiedenen Regionen ihren Sitz haben. In diesem Fall muß für die Regionalisierung der Angaben nach Wirtschaftsbereichen auf verfügbare Indikatoren (z. B. auf die Regionen entfallendes Arbeitnehmerentgelt oder Erwerbstätige) zurückgegriffen werden.
13.22.Im Zusammenhang mit der Definition einer örtlichen FE sind drei Fälle zu unterscheiden:
a)
Eine Produktionstätigkeit mit signifikantem  Arbeitseinsatz an einem festen Standort bereitet keine Probleme. In einigen Fällen sind jedoch weitere Erläuterungen erforderlich (siehe 13.24 bis 13.27).
b)
Eine Produktionstätigkeit ohne signifikanten Arbeitseinsatz an einem festen Standort wird nicht als separate örtliche FE angesehen, und die Produktion sollte als Teil der örtlichen Einheit betrachtet werden, die für die Produktionsleitung verantwortlich ist.
c)
Bei einer Produktionstätigkeit ohne festen Standort ist das für die nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geltende Residenzprinzip (siehe 2.04 ff.) anzuwenden.
13.23.Hilfstätigkeiten werden weder als gesonderte Einheiten isoliert noch von den Haupt- oder Nebentätigkeiten derjenigen Einheiten, denen sie dienen, getrennt (siehe 2.104). Demnach sind Hilfstätigkeiten zusammen mit den übrigen Tätigkeiten der örtlichen FE, denen sie dienen, darzustellen.Hilfstätigkeiten können an getrennten Standorten ausgeübt werden, die in einer anderen Region liegen als die örtliche FE, der sie dienen. Die strikte Anwendung der oben genannten Regel für die geographische Zuordnung von Hilfstätigkeiten würde somit zu einer Unterbewertung der Gesamtgrößen für die Regionen führen, in denen Hilfstätigkeiten konzentriert angesiedelt sind. Hilfstätigkeiten sind deshalb gemäß dem Residenzprinzip derjenigen Region zuzuordnen, in der sie ausgeübt werden, sie werden jedoch dem gleichen Wirtschaftsbereich zugeordnet wie die örtlichen FE, denen sie dienen.
13.24.Für folgende Wirtschaftsbereiche sind im Hinblick auf die Regionalisierung weitere Erläuterungen erforderlich:
a)
Baugewerbe,
b)
Verkehr und Nachrichtenübermittlung,
c)
Kredit- und Versicherungsgewerbe.
13.25.Beim Wirtschaftsbereich Baugewerbe sind Baustellen als unabhängige örtliche FE anzusehen, wenn die Tätigkeit signifikant ist (siehe die Fußnote zu 2.09). Angesichts der Mobilität einiger Ausrüstungsgüter wie Rammen und Kräne zwischen örtlichen Einheiten einer FE und des Informationsdefizits auf der Ebene der Baustellen wird empfohlen, derartige Bruttoanlageinvestitionen dem Hauptsitz der FE zuzurechnen.
13.26.Bei den Wirtschaftsbereichen des Verkehrs einschließlich Transport in Rohrfernleitungen ist es von entscheidender Bedeutung festzulegen, welcher örtlichen FE die Produktion und die Anlageinvestitionen zuzurechnen sind. Beim Landtransport (ohne Eisenbahnen) sind die Produktion und die Anlageinvestitionen den Depots der Ausrüstungsgüter oder ähnlichen örtlichen FE zuzurechnen. Beim Transport zu Wasser sollten die Produktion und die mobilen Ausrüstungsgüter der Heimatbasis der Einheit zugeordnet werden. Rohrfernleitungsnetze sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie nutzt.Bei den Wirtschaftsbereichen des Eisenbahn- und Luftverkehrs sollte die Aufschlüsselung der nationalen Gesamtgrößen nach Regionen unter Verwendung geeigneter Indikatoren, wenn möglich anhand von Top-down-Methoden, erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist der Region zuzurechnen, in der die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Aufteilung des Bruttobetriebsüberschusses sind Indikatoren zugrunde zu legen, die sich auf die Aktivität der Bahn- oder der Flugstrecken beziehen.
Bei den Wirtschaftsbereichen der Nachrichtenübermittlung haben Telefonzellen, Telefonapparate, Fernmeldeleitungen usw. nur unterstützende Funktion. Deshalb bilden sie keine getrennten Einheiten und sind derjenigen örtlichen FE zuzurechnen, die sie verwaltet. Die Infrastrukturinvestitionen sind ebenfalls diesen örtlichen Einheiten zuzurechnen.
13.27.Bei den Wirtschaftsbereichen des Kredit- und Versicherungsgewerbes sollte die Verteilung der Wertschöpfung auf die Regionen anhand des Einkommensansatzes erfolgen. Das Arbeitnehmerentgelt ist den örtlichen FE zuzurechnen, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Bruttobetriebsüberschuß von Kreditinstituten sollte proportional zur Summe aus Krediten und Einlagen auf die örtlichen FE verteilt werden, der Bruttobetriebsüberschuß von Versicherungsgesellschaften proportional zu den empfangenen Prämien. Bei den Bruttoanlageinvestitionen handelt es sich im wesentlichen um Gebäude. Sie sind deshalb der Region zuzurechnen, in der sich die Gebäude befinden.
13.28.Der Produktionswert wird zu Herstellungspreisen bewertet (siehe 3.47). Als Vorleistungen verwendete Güter sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in den Produktionsprozeß eingehen, zu Käuferpreisen zu bewerten (siehe 3.72). Demzufolge wird die Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen zu Herstellungspreisen bewertet.Die Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen erfolgt zu Käuferpreisen einschließlich Montagekosten und anderer Kosten der Eigentumsübertragung. Die Bewertung selbsterstellter Anlagen erfolgt zu Herstellungspreisen für ähnliche Anlagegüter bzw. zu Produktionskosten, falls solche Preise nicht zur Verfügung stehen (siehe 3.113).
13.29.Dem BIP entspricht auf regionaler Ebene das BIPR (Bruttoinlandsprodukt der Region). Das BIPR wird zu Marktpreisen bewertet, indem man zur Wertschöpfung der Region zu Herstellungspreisen die Differenz aus regionalisierten Gütersteuern und Gütersubventionen addiert. Die Summe aller BIPR zu Marktpreisen zuzüglich des BIPR der Extra-Regio ist gleich dem BIP zu Marktpreisen.
13.30.Das Bruttoinlandsprodukt der Region ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit der in der Region ansässigen örtlichen FE. Aus der Einkommensverteilung und -umverteilung ergeben sich weitere aussagekräftige Kontensalden wie das Primäreinkommen und das verfügbare Einkommen. Aufgrund der in 13.10 bis 13.14 dargestellten Überlegungen sind diese Einkommenskonzepte auf private Haushalte beschränkt.
13.31.Bei den regionalen Konten der privaten Haushalte handelt es sich um eine nach Regionen aufgeschlüsselte Darstellung der entsprechenden Konten auf nationaler Ebene. Aus praktischen Gründen werden auf regionaler Ebene lediglich folgende Konten erstellt:
a)
Konto der primären Einkommensverteilung;
b)
Konto der sekundären Einkommensverteilung.
Ganz allgemein zielen diese Konten auf die Messung des Primäreinkommens und des verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte mit Wohnsitz in einer bestimmten Region ab.
13.32.Die regionalen Konten der privaten Haushalte beziehen sich auf die privaten Haushalte mit Wohnsitz im Gebiet einer Region. Die Definition der privaten Haushalte als institutionelle Einheiten und des institutionellen Sektors private Haushalte ist 2.13, 2.16, 2.75 und 2.76 zu entnehmen. Die Summe der Mitglieder von privaten Haushalten mit Wohnsitz in der Region ist gleich der gesamten gebietsansässigen Bevölkerung der Region.
13.33.Die auf nationaler Ebene gültigen allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Wohnsitzes von privaten Haushalten gelten auch für die regionalen Konten der privaten Haushalte. Eine Ausnahme wird allerdings beim Wohnsitz von Studenten und Langzeitpatienten gemacht, wenn die Gastregion im gleichen Land liegt wie die Wohnsitzregion. In den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden sie als Gebietsansässige der Gastregion behandelt, wenn sie sich länger als ein Jahr dort aufhalten.
13.34.Im Zusammenhang mit der Zuordnung privater Haushalte, die ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Grundstücke und/oder eine Zweitwohnung in einer anderen Region besitzen, sind in den regionalen Konten der privaten Haushalte zwei Überlegungen anzustellen:
a)
Ist ein privater Haushalt Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit (das auf nationaler Ebene nicht als Quasi-Kapitalgesellschaft gilt) in einer anderen Region,so wird das Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als (fiktive) Einheit mit Sitz in der Gastregion betrachtet. Demzufolge ist das sich aus der Zusammenfassung von Gesamtgrößen nach Wirtschaftsbereichen ergebende Selbständigeneinkommen dem Selbständigeneinkommen der Gastregion zuzurechnen. Allerdings muß das im regionalen Konto der primären Einkommensverteilung der privaten Haushalte ausgewiesene Selbständigeneinkommen gleich dem Gesamtbetrag des von privaten Haushalten mit Wohnsitz in der Region empfangenen Selbständigeneinkommen sein, und zwar unabhängig davon, in welcher Region dieses Einkommen erwirtschaftet wird.
b)
Besitzt ein privater Haushalt Grundstücke und/oder eine Zweitwohnung in einer anderen Region,so werden auch in diesem Fall die Grundstücke und/oder die Zweitwohnung als fiktive Einheiten mit Sitz in der Gastregion betrachtet. Dementsprechend werden die von den Grundstückspächtern bzw. den Wohnungsmietern gezahlten Pachten bzw. Mieten als Pachten bzw. Mieten an die fiktive Einheit gebucht. Wird die Zweitwohnung vom Eigentümer selbst genutzt, so ist der Mietwert als Export aus der Region, in der die Wohnung gelegen ist, in die Region, in der der Eigentümer ansässig ist, auszuweisen. Die letztgenannte Region importiert demnach diese Dienstleistung und verwendet sie als Konsumausgaben der privaten Haushalte. Wie im Fall des Selbständigeneinkommens wird der Betriebsüberschuß aus diesem Produktionsprozeß vom im Konto der primären Einkommensverteilung der privaten Haushalte ausgewiesenen Betriebsüberschuß abweichen; auf nationaler Ebene sind beide Aggregate jedoch gleich groß.



ANHANG I

ANHANG I

ÄNDERUNGEN, DIE SICH AM TEXT DES ESVG IM FALL DER AUFGLIEDERUNG DER UNTERSTELLTEN BANKGEBÜHR ERGEBEN

Kapitel 1



1.13. Unterabsatz 5, Buchstabe d)Nach„Im ESVG werden ferner zahlreiche Vereinbarungen für bestimmte Einzelfälle getroffen, wie“ist folgender Text zu streichen:„d)  die Buchung der unterstellten Bankgebühr als Vorleistungen eines fiktiven Sektors oder Wirtschaftsbereichs“
Zu ersetzen durch:„d)  die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr auf verwendende Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche“
1.25. Unterabsatz 2 Unter„Beispiele für wichtige konzeptionelle Unterschiede“ist anzufügen:„i)  Die unterstellte Bankgebühr wird keinem fiktiven Sektor bzw. Wirtschaftsbereich zugeordnet, sondern nach verwendenden Sektoren bzw. Wirtschaftsbereichen aufgegliedert. Sie wird daher nicht mehr vollständig als Vorleistungen gebucht, sondern kann auch Teil des Konsums, der Exporte oder Importe sein.“

Kapitel 3



3.63.Zu streichen: Von„J. Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen …“bis„… erfolgt auf der Grundlage der eingenommenen Gebühren oder Provisionen“.Zu ersetzen durch:„J.  Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)
Dienstleistungen der Kreditinstitute umfassen:a)  Finanzdienstleistungen, die die Finanzmittler ihren Kunden direkt in Rechnung stellen und die als Summe der berechneten Gebühren und Provisionen gemessen werden.
Finanzmittler können ihre Dienstleistungen explizit in Rechnung stellen. Die Produktion dieser Dienstleistungen wird auf der Grundlage der berechneten Gebühren und Provisionen bewertet;
b)  Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (unterstellte Bankgebühr — FISIM):
Finanzmittler erbringen Dienstleistungen, für die sie explizit keine Gebühren oder Provisionen berechnen. Vielmehr zahlen sie ihren Kreditgebern niedrigere Zinsen und berechnen ihren Kreditnehmern höhere Zinsen, als dies sonst der Fall wäre.
Finanzdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt werden daher produziert, indem Finanzmittler Kredite und Einlagen verwalten, deren Zinssätze sie bestimmen können; bei Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivaten liegt dagegen keine derartige Finanzdienstleistung vor.
Die Produktion der Teilsektoren S122 (Kreditinstitute) und S123 (sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)), ohne Investmentfonds, wird anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen Zoll- und Habenzinssätzen und einem „Referenzzinssatz“ berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen und gebietsfremden) Kreditnehmer der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen Kreditzinsen und dem bei Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes zu zahlenden Betrag berechnet. Im Falle der (gebietsansässigen und gebietsfremden) Kreditgeber der Finanzmittler wird sie anhand der Differenz zwischen den Zinseinnahmen dieser Kreditgeber bei Zugrundelegung eines Referenzzinssatzes und ihren tatsächlichen Zinseinnahmen berechnet;
c)  Finanzdienstleistungen der Zentralbank:
Die Zentralbank wird in die Berechnung der FISIM nicht einbezogen; ihre Produktion wird als Summe der Kosten gemessen.“
3.70. Buchstabe j)Zu streichen:„Global für die Gesamtwirtschaft die gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen“Zu ersetzen durch:„Unterstellte Bankgebühr, die von gebietsansässigen Produzenten verwendet wird“
3.70. Hinzuzufügen„k)  Die Produktion der Zentralbank ist vereinbarungsgemäß vollständig den Vorleistungen der Kreditinstitute und der sonstigen Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (Teilsektoren S122 und S123) zuzurechnen.“
3.76. Buchstabe e) Nach„Tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen“ist einzufügen:„sowie der Teil der unterstellten Bankgebühr, der von privaten Haushalten für Konsumzwecke verwendet wird“.
3.142. Buchstabe h) Nach„Finanzdienstleistungen in Höhe der effektiven Provisionen und Gebühren“ist einzufügen:„und den von Gebietsfremden verwendeten Teil der unterstellten Bankgebühr“.

Kapitel 4



4.51. Unterabsatz 2Zu streichen:„Da der Wert der von den Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, nicht verschiedenen Kunden zugerechnet wird, werden die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen nicht um die Spanne bereinigt, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Im primären Einkommensverteilungskonto der Kreditinstitute und eines fiktiven Wirtschaftsbereichs, dem vereinbarungsgemäß die gesamte unterstellte Bankgebühr als Vorleistungen zugerechnet wird, ist ein Berichtigungsposten erforderlich.“Zu ersetzen durch:„Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muß um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muß. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen.“

Kapitel 8



8.09. Neu aufzunehmen:Tabellen A.I.1 und A.I.2, aus denen ersichtlich wird, wie sich die gewählte Form der Zurechnung der FISIM auf das in Kapitel 8 („Kontenabfolge“) dargestellte Zahlenbeispiel auswirkt.
8.14.Zu streichen:„Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, wird der Produktionswert der unterstellten Bankgebühr insgesamt als Vorleistungen eines fiktiven Sektors gebucht. Dieser Sektor hat einen Produktionswert von Null und eine negative Wertschöpfung in Höhe der Vorleistungen, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen. Auf diese Weise verringert sich die Wertschöpfung sämtlicher Sektoren und Wirtschaftsbereiche insgesamt um diesen Betrag. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft berücksichtigt wird.“Zu ersetzen durch:„Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, werden bestimmte Teile der Zinszahlungen den Zahlungen für Dienstleistungen zugeordnet. Diese Zuordnung hat Auswirkungen auf die Höhe von Produktionswert und Vorleistungen (sowie auf die Höhe von Importen, Exporten und Konsum).“
8.24.Zu streichen:„Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nicht nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, werden unter der Position „Zinsen“ die tatsächlich geleisteten bzw. empfangenen Zinsen ausgewiesen. Auf der Aufkommensseite wird in der Spalte „Finanzielle Kapitalgesellschaften‘ (mit negativem Vorzeichen) und in der Spalte für den fiktiven Sektor (mit positivem Vorzeichen) ein Korrekturposten gebucht. Im Interesse einer übersichtlicheren Kontendarstellung kann auf eine Zusatzspalte für den fiktiven Sektor verzichtet werden, wenn der entsprechende Wert statt dessen in der Spalte für die gesamte Volkswirtschaft ausgewiesen wird.“Zu ersetzen durch:„Da die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nach verwendenden Sektoren aufgegliedert wird, werden im primären Einkommensverteilungskonto unter der Position ‚Zinsen‘ die von den Schuldnern tatsächlich gezahlten Zinsen abzüglich der FISIM bzw. die von den Gläubigern tatsächlich empfangenen Zinsen zuzüglich der FISIM ausgewiesen.“

Kapitel 9



9.25. Buchstabe a)Zu streichen:„Zu den Vorleistungen zählen auch die unterstellten Bankgebühren, die als Verbrauch von Dankdienstleistungen einem fiktiven Bereich zugerechnet wird (siehe 9.33)“. 
9.25. Buchstabe b)Zu streichen:„abzüglich der unterstellten Bankgebühr (siehe 9.33) und“ 
9.33.Zu streichen:„Die Aufkommens- und Verwendungstabellen werden gegenüber der  NACE Rev. 2 um einen fiktiven Wirtschaftsbereich ergänzt, der die gegen unterstellte Bankgebühren erbrachten Bankdienstleistungen global als Vorleistungen verbraucht. Die Aufkommenstabelle zeigt für diesen Bereich keine Transaktionen. In der Verwendungstabelle werden die Bankdienstleistungen gegen unterstellte Bankgebühren als Vorleistungsverbrauch dieses fiktiven Bereichs ausgewiesen. Da bei diesem Bereich keine anderen Transaktionen gebucht werden (sein Produktionswert ist Null), verbleibt ein negativer Betriebsüberschuß in Höhe der unterstellten Bankgebühr. Alle anderen Bestandteile der Wertschöpfung sind Null, so daß auch die Bruttowertschöpfung in Höhe der unterstellten Bankgebühr negativ ist.“ 



Tabelle A.I.1 — Auswirkungen einer Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr nach institutionellen Sektoren einschließlich der sich für die Nichtmarktproduzenten ergebenden Veränderungen

VerwendungTransaktionen und KontensaldenAufkommen
KontenInsgesamtWaren und Dienstleistungen (Aufk.)S.2Übrige Welt
S.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
  S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaften
S.2Übrige Welt
Waren und Dienstleistungen (Aufk.)InsgesamtKonten
I.  Produktionskonto/Außenkonto22       P.72Dienstleistungsimporte      2 2I.  Produktionskonto/Außenkonto
4 4      P.62Dienstleistungsexporte       44
         P.1Produktionswert 486 357  57
27  27306018P.2Vorleistungen         
30 - 230   48- 18B.1Wertschöpfung/Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt- 1848   30  30
II.1.1.  Einkommensentstehungskonto30  30   48- 18B.2Betriebsüberschuß- 1848   30  30II.1.1.  Einkommensentstehungskonto
II.1.2.  Primäres Einkommensverteilungskonto230 132176143510656D.41Zinsen331061449720921 230II.1.2.  Primäres Einkommensverteilungskonto
22  22135- 2148- 41B.5Primäreinkommen- 4148- 2135122  22
II.2.  Konto der sekundären Einkommensverteilung22  22135- 2148- 41B.6Verfügbares Einkommen- 4148- 2135122  22II.2.  Konto der sekundären Einkommensverteilung
II.4.  Einkommensverwendungskonto28  283196  P.3Sparen, netto/Saldo         II.4.  Einkommensverwendungskonto
  6- 6- 216- 2748- 41B.8ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt         



Tabelle A.I.2 — Auswirkungen einer Zurechnung der unterstellten Bankgebühr zu einem fiktiven Sektor

VerwendungTransaktionen und KontensaldenAufkommen
KontenInsgesamtWaren und Dienstleistungen (Aufk.)S.2Übrige Welt
S.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Fiktiver Sektor  Fiktiver SektorS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
S.2Übrige Welt
Waren und Dienstleistungen (Aufk.)InsgesamtKonten
I.  Produktionskonto          P.1Produktionswert  48   48  48I.  Produktionskonto
48  48     48P.2Vorleistungen        4848
       48 - 48B.1Wertschöpfung/Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt- 48 48       
II.1.1.  Einkommensentstehungskonto       48 - 48B.2Betriebsüberschuß- 48 48       II.1.1.  Einkommensentstehungskonto
II.1.2.  Primäres Einkommensverteilungskonto222 16206717397766 D.41Zinsen 251251233520022 222II.1.2.  Primäres Einkommensverteilungskonto
          P.119Unterstellte Bankgebühr48 - 48       
   - 6- 216- 2748- 41 B.5Primäreinkommen - 4148- 2716- 2- 6   
II.2.  Konto der sekundären Einkommensverteilung   - 6- 216- 2748- 41 B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept) - 4148- 2716- 2- 6   II.2.  Konto der sekundären Einkommensverteilung
II.4.  Einkommensverwendungskonto  6- 6- 216- 2748- 41 B.8nSparen, netto/Saldo des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit der übrigen Welt          II.4.  Einkommensverwendungskonto



ANHANG II

ANHANG II

DEFINITIONEN

1.Um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben, können sich institutionelle Einheiten neben dem direkten Kauf dieser Güter einer der folgenden Möglichkeiten bedienen: Operating-Leasing, Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf. In allen drei Fällen erwirbt die institutionelle Einheit das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut, das Gut selbst bleibt rechtlich jedoch Eigentum einer anderen Einheit.
2.Ist die institutionelle Einheit A Eigentümer eines dauerhaften Gutes und überträgt das Nutzungsrecht an diesem Gut auf die Einheit B, wird A als „Leasinggeber“ und B als „Leasingnehmer“ bezeichnet. Die Zahlungen, die B an A als Gegenleistung für die Übertragung des Nutzungsrechts leistet, werden als „Leasingraten“ bezeichnet. Der Leasinggeber kann mit dem Produzenten oder Verkäufer des dauerhaften Gutes oder dessen Tochtergesellschaft identisch sein, es kann sich bei ihm jedoch auch um eine völlig selbständige Einheit ohne jede Verbindung zum Produzenten oder Verkäufer des Gutes handeln. Sämtliche Arten von produzierten dauerhaften Gütern — von Gebäuden und anderen Bauten bis hin zu dauerhaften Konsumgütern — können Gegenstand einer Leasingtransaktion sein, und sämtliche Arten von institutionellen Einheiten können sich des Leasings bedienen, um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben. Es gibt zwei Arten von Leasing: Operating- und Finanzierungsleasing; sie werden im ESVG unterschiedlich behandelt.
3.Der Leasingnehmer erwirbt das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im voraus festgelegt werden muß. Der Leasinggeber erwartet, daß er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Er wird es dann voraussichtlich an einen anderen Leasingnehmer vermieten oder anderweitig verwenden. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes.Einheiten, die Operating-Leasing betreiben, verfügen auf dem Gebiet der von ihnen vermieteten dauerhaften Güter über ein beträchtliches Know-how. Sie halten diese Güter auf Lager, um sie sofort oder kurzfristig vermieten zu können. In der Regel bieten sie verschiedene Modelle zur Auswahl an. Um die volle Betriebstüchtigkeit der von ihnen vermieteten dauerhaften Güter zu gewährleisten, müssen die Leasinggeber die von ihnen auf Lager gehaltenen Güter warten und instandhalten. Der Leasinggeber verpflichtet sich in der Regel auch, das an einen Leasingnehmer vermietete Gut zu warten, instandzuhalten und im Falle eines Betriebsausfalls zu ersetzen.
Operating-Leasing umfaßt weder die Fälle, in denen der Eigentümer des Leasinggutes auch Bedienungspersonal bereitstellt, noch die Vermietung oder Verpachtung von nichtproduzierten Vermögensgütern; diese Aktivitäten werden anderen Wirtschaftszweigen zugeordnet (siehe 7).
4.Der Leasingnehmer erwirbt als Gegenleistung für die Zahlung von Leasingraten das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen im voraus festgelegten, längeren Zeitraum. Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muß über keinerlei Know-how in bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers.Für die im ESVG vorgesehene Buchung des Finanzierungsleasings ist der den Transaktionen zugrunde liegende wirtschaftliche Sachverhalt ausschlaggebend: Der Leasinggeber gewährt dem Leasingnehmer einen Kredit für den Kauf eines dauerhaften Gutes, dessen De-facto-Eigentümer der Leasingnehmer wird. Im ESVG wird das Leasinggut daher so behandelt, als ob es mit Beginn der Mietzeit Eigentum des Leasingnehmers würde. Die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geleisteten Leasingraten sind in Tilgungszahlungen und Zinszahlungen auf den unterstellten Kredit zu untergliedern.
5.Beim Teilzahlungskauf wird ein dauerhaftes Gut an einen Käufer gegen Leistung von vereinbarten künftigen Zahlungen verkauft. Der Käufer nimmt das Gut sofort in Besitz, rechtlich bleibt es als Sicherheit jedoch Eigentum des Verkäufers oder der den Teilzahlungskauf finanzierenden Einheit, bis alle vereinbarten Zahlungen geleistet sind. Teilzahlungskauf beschränkt sich in der Regel auf dauerhafte Konsumgüter, und die Käufer sind überwiegend private Haushalte. Finanziert wird Teilzahlungskauf normalerweise von eigenen institutionellen Einheiten, die eng mit den Verkäufern von dauerhaften Gütern zusammenarbeiten.

BEHANDLUNG IM KONTENSYSTEM

Operating-Leasing

6.Ein von einem Leasinggeber für Leasingzwecke gekauftes dauerhaftes Gut ist Teil der Bruttoanlageinvestitionen (P.51) des Leasinggebers und wird während seiner gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer in der Vermögensbilanz des Leasinggebers unter der Position Sachanlagen (AN.111) ausgewiesen. Abschreibungen (K.1) auf das dauerhafte Gut werden in den Konten des Leasinggebers gebucht.Die an einen Leasinggeber geleisteten Leasingraten erscheinen in dessen Produktionskonto als Produktionswert (P.1) in Form von Leasingdienstleistungen. Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Produzenten, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Vorleistungen (P.2). Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Konsumausgaben (P.3).
7.In der  NACE Rev. 2 ist Operating-Leasing von Immobilien der Klasse  Klasse 68.20 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen“ zugeordnet. Operating-Leasing von sonstigen dauerhaften Gütern fällt unter  Abteilung 77 „Vermietung von beweglichen Sachen“. Operating-Leasing umfaßt nicht die Vermietung beweglicher Anlagegüter mit Bedienungspersonal; für die Zuordnung derartiger Aktivitäten sind die durch die Anlagegüter und das Bedienungspersonal erbrachten Dienstleistungen ausschlaggebend. So fällt die Vermietung eines Lkw mit Fahrer z. B. unter  Klasse 49.41„Güterbeförderung im Straßenverkehr“. Institutionell werden Operating-Leasing-Kapitalgesellschaften dem Sektor S.11 „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet, doch können Operating-Leasinggeber auch dem Sektor S.14 „Private Haushalte“ angehören.Handelt es sich bei dem Leasinggeber um eine gebietsansässige und bei dem Leasingnehmer um eine gebietsfremde Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Da das Leasinggut weiterhin in der Vermögensbilanz einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) erscheint, wird es in keinem der Konten der übrigen Welt ausgewiesen. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsimporte (P.72) gebucht. In diesem Fall geht man davon aus, daß nicht das Leasinggut, sondern nur die Dienstleistungen in das Wirtschaftsgebiet gelangen. Das Leasinggut erscheint daher weder in den Konten der übrigen Welt noch in irgendeinem anderen Konto.

Finanzierungsleasing

8.Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Produzenten, wird das Leasinggut zu Beginn der Mietzeit als Bruttoanlageinvestition (P.51) des Leasingnehmers ausgewiesen. In der Vermögensbilanz des Leasingnehmers erscheint das Gut während der gesamten Mietzeit unter der Position Sachanlagen (AN.111) (es sei denn, der Leasingnehmer zahlt die Leasingraten nicht). Abschreibungen (K.1) werden in den Konten des Leasingnehmers gebucht. Nach Ablauf der Mietzeit kauft der Leasingnehmer das Gut entweder zu seinem Restwert (in diesem Fall erscheint es weiterhin in der Vermögensbilanz des Leasingnehmers), oder das Gut geht an den Leasinggeber zurück, was bedeutet, daß es als negative Bruttoanlageinvestition des Leasingnehmers gebucht wird und nicht mehr in dessen Vermögensbilanz, sondern in der des Leasinggebers oder eines Dritten, an den es der Leasinggeber gegebenenfalls weiterverkauft hat, erscheint.
9.Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, wird das Leasinggut so behandelt, als ob der Leasingnehmer es mit Beginn der Mietzeit zum Zweck des Konsums gekauft hätte. Dies bedeutet, daß das Leasinggut zu Beginn der Mietzeit zu seinem Anschaffungspreis in die Konsumausgaben des Leasingnehmers (P.3) eingeht und in dessen Vermögensbilanz nur „unter dem Strich“ als dauerhaftes Konsumgut erscheint.Es wird ein Kredit (F.4) des Leasinggebers an den Leasingnehmer unterstellt. Der Kapitalbetrag dieses Kredits beläuft sich auf den Anschaffungspreis des Leasinggutes zuzüglich etwaiger Übertragungskosten. Der ausstehende unterstellte Kredit (AF.4) wird in der Vermögensbilanz des Leasinggebers und des Leasingnehmers als Forderung bzw. Verbindlichkeit ausgewiesen. Man geht davon aus, daß sich die Leasingraten aus zwei Bestandteilen zusammensetzen, nämlich einer Tilgungszahlung (F.4) und einer Zinszahlung (D.41), und daß die Zahlung der letzten Leasingrate mit dem Auslaufen des Finanzierungsleasingvertrages zusammenfällt.
10.Der Zinssatz auf den unterstellten Kredit wird implizit so festgelegt, daß die Summe der während der Mietzeit geleisteten Tilgungszahlungen genau gleich dem Kapitalbetrag ist. Bei gleichbleibenden Leasingraten verringert sich im Laufe der Zeit ebenso wie bei einem in gleichen Raten rückzahlbaren Kredit der Zinsanteil der Leasingraten, während sich der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Sind der Kapitalbetrag, die Höhe der Leasingraten und die Dauer der Mietzeit für jeden Leasingvertrag bekannt, lassen sich der Zinssatz und die Höhe der Zins- und der Tilgungszahlungen leicht mit Hilfe von Standardformeln berechnen. Liegen nicht für jeden Leasingvertrag entsprechende detaillierte Angaben vor, was in der Praxis häufig der Fall ist, müssen diese Berechnungen auf der Basis von realistischen Annahmen durchgeführt werden. Die Datenlage wird dadurch verbessert, daß in vielen Ländern Finanzierungsleasing in der Betriebsbuchhaltung ähnlich behandelt wird, wie es hier beschrieben ist.
11.Beim Finanzierungsleasing ist die Produktionstätigkeit des Leasinggebers eine Bankdienstleistung. In der Regel berechnen die Leasinggeber kein explizites Entgelt für ihre Tätigkeit. Ihr Produktionswert besteht daher hauptsächlich oder ausschließlich aus Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die ebenso wie bei anderen Finanzinstituten berechnet werden  ————— . Einige Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten gegenüber anderen selbständigen Einheiten; in diesem Fall können die geleisteten Zinsen direkt beobachtet werden, so daß die FISIM unschwer berechnet werden können. Andere Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten dagegen nur gegenüber ihrer Muttergesellschaft, so daß die geleisteten Zinsen u. U. schwer zu beobachten sind. In diesem Fall müssen die geleisteten Zinsen gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines geeigneten Zinssatzes geschätzt werden.Finanzierungsleasing-Kapitalgesellschaften gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)“. In der  NACE Rev. 2 werden sie der  Klasse 64.91„Institutionen für Finanzierungsleasing“ zugeordnet.
12.Die im ESVG vorgesehene Behandlung von Finanzierungsleasing hat zur Folge, daß das Leasinggut nicht in den Konten des Leasinggebers erscheint. Für die Behandlung des Gutes ist es daher unerheblich, ob der Leasinggeber eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Einheit ist. Ist der Produzent oder der Verkäufer des Leasinggutes eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Leasingnehmer in Besitz nimmt, d. h. mit Beginn der Mietzeit, exportiert würde (P.61). Ist der Produzent/Verkäufer eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, geht man davon aus, daß das Leasinggut mit Beginn der Mietzeit importiert wird (P.71).Ist der Leasinggeber eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird ein Kredit (F.4/AF.4) einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsfremde Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmner eine gebietsansässige Einheit, wird ein Kredit einer gebietsfremden Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsansässige Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Wie bei Leasingtransaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten werden die Leasingraten in Zinszahlungen (D.41) und Tilgungszahlungen (F.4) aufgegliedert.

Teilzahlungskauf

13.Das dauerhafte Gut wird so gebucht, als ob es vom Käufer zu dem Zeitpunkt, zu dem er es in Besitz nimmt, zu dem Preis, den er bei einer Bartransaktion gezahlt hätte, gekauft würde. Der Käufer erhält einen unterstellten Kredit (F.4/AF.4) in entsprechender Höhe. Im ESVG werden die Zahlungen des Käufers an die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit nach dem gleichen Verfahren wie beim Finanzierungsleasing in Tilgungszahlungen (F.4) und Zinszahlungen (D.41) untergliedert.Die Produktionstätigkeit der Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, ist eine Bankdienstleistung. Da diese Einheiten in der Regel kein explizites Entgelt für ihre Dienstleistungen berechnen, handelt es sich bei ihrem Produktionswert ausschließlich um Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die als empfangene Vermögenseinkommen, ohne Vermögenseinkommen aus der Anlage der Eigenmittel, abzüglich geleisteter Zinsen berechnet werden. Die geleisteten Zinsen sind ebenso wie beim Finanzierungsleasing u. U. schwer direkt zu beobachten und müssen daher geschätzt werden.
14.In der  NACE Rev. 2 sind Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren,  Klasse 64.92„Spezialkreditinstitute“ zugeordnet. Kapitalgesellschaften, die Teilzahlungskäufe finanzieren, gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)“, doch können Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, auch dem Sektor S.14 „Private Haushalte“ angehören.Ist der Käufer eine gebietsfremde und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsansässige Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Käufer in Besitz nimmt, exportiert würde (P.61). In diesem Fall gewährt die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit einer gebietsfremden Einheit (dem Käufer) einen Kredit (F.4/AF.4). Ist der Käufer eine gebietsansässige und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsfremde Einheit, geht man davon aus, daß das Gut zu dem Zeitpunkt, zu dem es an den Käufer geliefert wird, importiert wird (P.71) und daß dem Käufer von der gebietsfremden Einheit, die den Teilzahlungskauf finanziert, gleichzeitig ein Kredit (F.4/AF.4) gewährt wird. Die Tilgungszahlungen (F.4) und die Zinszahlungen (D.41) werden ebenso behandelt wie bei Finanzierungsleasingtransaktionen, an denen eine gebietsfremde Einheit beteiligt ist.



ANHANG III

ANHANG III

EINLEITUNG

1.Es gibt im wesentlichen zwei Arten von Versicherungen: Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes und sonstige Versicherungen.Die Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes lassen sich untergliedern in
a)
Sozialversicherungssysteme des Staates,
b)
Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln,
c)
Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel.
Die sonstigen Versicherungen lassen sich untergliedern in
a)
Lebensversicherungen,
b)
Schadenversicherungen.
Die Rückversicherung und das Versicherungshilfsgewerbe werden in diesem Anhang separat behandelt. Diese beiden Bereiche sind vornehmlich für die sonstigen Versicherungen relevant, sie können jedoch auch für den Sozialschutz eine Rolle spielen.

DEFINITIONEN

Sozialschutz

2.Sozialschutzsysteme sind Versicherungssysteme, bei denen Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen, oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Sozialbeiträge entrichten und damit für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sozialschutzleistungen sichern. Sozialschutzsysteme decken soziale Risiken oder Bedürfnisse ab . Im Gegensatz zur Sozialhilfe setzen Sozialschutzleistungen die Teilnahme an einem Sozialschutzsystem voraus.
3.Bei den Sozialschutzsystemen handelt es sich häufig um kollektive Systeme, d. h., die an diesen Systemen Teilnehmenden müssen keine Einzelversicherungsverträge auf ihren Namen abschließen. Bei manchen Sozialschutzsystemen kann es jedoch möglich oder sogar vorgeschrieben sein, daß die Teilnehmer auf ihren Namen Versicherungsverträge abschließen. Einzelversicherungsverträge werden als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt, wenn sie soziale Risiken und Bedürfnisse abdecken und wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich oder aufgrund von Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben.
b)
Das System wird zugunsten einer Gruppe betrieben, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt.
c)
Ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer einen Beitrag zu dem System.
4.Diese Systeme werden von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert, und sie beziehen die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung ein. Sozialschutzsysteme des Staates können mit oder ohne spezielle Deckungsmittel finanziert werden. Wenn getrennte Mittel identifiziert werden können, dann bleiben sie Eigentum des Staates und nicht der Begünstigten. Die Einnahmen von Sozialversicherungssystemen bestehen im wesentlichen aus von natürlichen Personen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen, können jedoch auch Transfers von anderen staatlichen Einheiten umfassen. Die Teilnahme an Sozialversicherungssystemen ist in der Regel, jedoch nicht immer, vorgeschrieben. Die an natürliche Personen gezahlten Leistungen hängen nicht unbedingt von den vorher eingezahlten Beiträgen ab.Es ist darauf hinzuweisen, daß Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer betrieben werden, nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen oder Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen sind.
5.Außer der Sozialversicherung gibt es zwei Kategorien von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen. Zur ersten Kategorie zählen Systeme, bei denen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige Pensionskassen, die getrennte institutionelle Einheiten sind, zahlen. Die Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständigen Pensionskassen sind für die Verwaltung der eingebrachten Mittel und die Zahlung der Sozialleistungen verantwortlich. Die zweite Kategorie umfaßt, Systeme, bei denen Arbeitgeber spezielle Rückstellungen für die Zahlung von Sozialleistungen bilden. Diese Rückstellungen sind von ihren sonstigen Rückstellungen getrennt, was jedoch nicht bedeutet, daß von den Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen.
6.Hierbei handelt es sich um Systeme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.

Sonstige Versicherungen

7.Sonstige Versicherungen sichern einzelne institutionelle Einheiten, die bestimmten Risiken ausgesetzt sind, finanziell gegen die Folgen besonderer Ereignisse ab. Dabei handelt es sich um eine Form der finanziellen Mittlertätigkeit, die darin besteht, die von Versicherungsnehmern eingezahlten Prämien in finanzielle oder sonstige Aktiva anzulegen. Diese Aktiva dienen als versicherungstechnische Rückstellungen für zukünftige Leistungen, die auf das Eintreten der im Versicherungsvertrag aufgeführten besonderen Ereignisse zurückzuführen sind.Sonstige von privaten Haushalten abgeschlossene Versicherungsverträge können die gleichen Risiken oder Bedürfnisse abdecken wie Sozialschutzsysteme. Sie unterscheiden sich jedoch insofern von Versicherungsverträgen im Rahmen des Sozialschutzes, als sie von privaten Haushalten unabhängig von deren Arbeitgebern und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen werden.
8.Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen sind ausschließlich gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte. Der Versicherungsnehmer leistet regelmäßige Beitragszahlungen an die Versicherungsgesellschaft, welche sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, schon früher eine Leistung zu erbringen. Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin, so hat er Anspruch auf eine Teilleistung der Versicherungsgesellschaft. Es wird also immer eine Leistung an den Versicherungsnehmer oder seine Hinterbliebenen gezahlt. Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungssumme nur fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt, werden gewöhnlich als Risikoversicherungen bezeichnet. Sie sind nicht den Lebensversicherungen, sondern den Schadenversicherungen zuzuordnen. Aufgrund der Buchführungsgestaltung von Versicherungsgesellschaften kann es in der Praxis vorkommen, daß Risikoversicherungen und Lebensversicherungen nicht immer voneinander getrennt werden können. In diesen Fällen sind aus rein praktischen Gründen Risikoversicherungen genauso zu behandeln wie Lebensversicherungen.Eine Lebensversicherungsleistung kann in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Rente erbracht werden. Es kann sich entweder um eine feste oder um eine variable Leistung handeln. Bei einer variablen Leistung werden die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags mit der Anlage der Prämien realisierten Gewinne berücksichtigt (man spricht in diesem Falle von einer Versicherung mit Gewinnbeteiligung). Eine Sonderform der Versicherung mit Gewinnbeteiligung ist die fondsgebundene Versicherung, bei der die Leistung je nach dem Wert eines besonderen Fonds variiert.
9.Versicherungsnehmer von Schadenversicherungen können alle Arten von institutionellen Einheiten sein. Schadenversicherungen umfassen Risikoversicherungen sowie Versicherungen gegen alle Arten von Risiken außer Tod, z. B. Unfall, Krankheit oder Feuer. Die Leistungen werden in der Regel in Form einer einmaligen Zahlung erbracht, sie können aber auch als Rente ausgezahlt werden. Bei einem Schadenversicherungsvertrag wird nicht immer eine Leistung erbracht. Normalerweise ist die Zahl der Leistungsempfänger wesentlich niedriger als die der Versicherungsnehmer. Für den einzelnen Versicherungsnehmer besteht kein Zusammenhang zwischen den gezahlten Prämien und den empfangenen Leistungen, auch auf lange Sicht nicht.

Rückversicherung

10.Eine Versicherungsgesellschaft, die mit Versicherungsnehmern Versicherungsverträge abschließt, gibt häufig einen Teil ihrer Risiken an andere Versicherungsgesellschaften ab. Diese Transaktionen zwischen Versicherungsgesellschaften werden als Rückversicherung bezeichnet.Sowohl Lebensversicherungs- als auch Schadenversicherungsgesellschaften können Rückversicherungstransaktionen durchführen. Bei den Rückversicherern kann es sich entweder um Gesellschaften handeln, die sowohl rückversichern als auch Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließen, oder um Gesellschaften, die ausschließlich rückversichern.

Versicherungshilfstätigkeiten

11.Versicherungshilfstätigkeiten werden von Einheiten erbracht, die in erster Linie mit dem Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten ausüben, ohne jedoch selbst Risiken zu übernehmen. Versicherungshilfstätigkeiten werden insbesondere von folgenden Einheiten ausgeübt:
a)
Versicherungsmakler,
b)
Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen,
c)
Einheiten, deren Haupttätigkeit darin besteht, als Aufsichtsbehörden für Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sowie für die Versicherungsmärkte zu fungieren.

BEHANDLUNG IN DEN KONTEN

12.Der Einfachheit halber werden in der folgenden Darstellung der verschiedenen Arten von Versicherungen schwerpunktmäßig solche Fälle berücksichtigt, an denen nur gebietsansässige Einheiten beteiligt sind. Am Ende jedes Abschnitts wird auf die Besonderheiten von Transaktionen eingegangen, an denen gebietsfremde Einheiten beteiligt sind.
Sozialversicherungssysteme des Staates
13.Der Produktionswert der Einheiten, die diese Systeme verwalten, ist Teil des Produktionswertes des Staates und wird zu Produktionskosten erfaßt. Deshalb wird bei Sozialversicherungssystemen des Staates kein Dienstleistungsentgelt berechnet.Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber an Sozialversicherungssysteme des Staates (D.121) sind als Teil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen und werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor Arbeitgeber geleistet und im primären Einkommensverteilungskonto als vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) werden diese Arbeitgeberbeiträge ebenfalls ausgewiesen, und zwar als vom Sektor private Haushalte geleisteter und vom Staat empfangener Teil der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) an die Sozialversicherung werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Staat empfangen gebucht. Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) sind im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen nachzuweisen, während soziale Sachleistungen der Sozialversicherung im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) unter den Positionen D.6311 und D.6312 als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen ausgewiesen werden.
14.Die Einheiten, die Sozialversicherungssysteme des Staates verwalten, sind dem Teilsektor S.1314, Sozialversicherung, zuzuordnen. Der entsprechende Wirtschaftszweig gemäß der  NACE Rev. 2 ist die  Klasse 84.30, „Sozialversicherung und Arbeitsförderung“.Ist ein Gebietsansässiger bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt geleistete Beiträge zu buchen. Nimmt der Arbeitnehmer ebenfalls an einem Sozialversicherungssystem eines gebietsfremden Staates teil, werden sämtliche normalerweise an den Sektor Staat geleisteten Sozialbeiträge und von ihm empfangenen monetären Sozialleistungen im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als an den Sektor übrige Welt geleistete tatsächliche Sozialbeiträge bzw. von ihm empfangene monetäre Sozialleistungen gebucht. Soziale Sachtransfers werden im ESVG jedoch lediglich als Transaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten gebucht, d. h., bei allen Leistungen gebietsfremder Sozialversicherungssysteme an Gebietsansässige handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62).
Ist ein Gebietsfremder bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt empfangene Beiträge zu buchen. Ist der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialversicherungssystem versichert, so sind die Transaktionen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Sektor Staat im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers auszuweisen. Bei allen Leistungen an gebietsfremde Arbeitnehmer handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62).
Tabelle A.III.1 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Sozialversicherungssystemen des Staates erfaßten Ströme.
Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)
15.Rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme werden anders behandelt als rechtlich unselbständige (Pensionskassen). Bei rechtlich selbständigen Sozialschutzsystemen (ohne Sozialversicherung) wird ein Dienstleistungsentgelt nach dem Verfahren A berechnet:



 Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Beiträge
plusGesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge
minusfällige Leistungen
minusErhöhungen (zuzüglich Verminderungen) der Rückstellungen.
16.Alle vier Positionen werden ohne Umbewertungsgewinne oder -verluste gebucht. Die zusätzlichen Beiträge entsprechen den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, d. h. den Einkommen, die die Sozialschutzsysteme mit der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und Pensionsrückstellungen erwirtschaften. Im ESVG wird davon ausgegangen, daß diese Rückstellungen den Versicherungsnehmern gehören, folglich steht ihnen auch das damit erwirtschaftete Einkommen zu. Das Dienstleistungsentgelt wird als Produktionswert (P.1) der rechtlich selbständigen Sozialschutzsysteme und als Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3) gebucht.Bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen wird kein Dienstleistungentgelt berechnet. Die Kosten für die Verwaltung dieser Systeme werden zusammen mit den sonstigen Kostenelementen im Produktionskonto der Arbeitgeber gebucht.
17.Die übrigen Transaktionen betreffen sowohl rechtlich selbständige als auch rechtlich unselbständige Sozialschutzsysteme. Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und im primären Einkommensverteilungskonto als von Arbeitnehmerhaushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Beim Sektor des Arbeitgebers kann es sich um jeden beliebigen Sektor einschließlich des Staates und der privaten Haushalte (als Arbeitgeber) handeln. Die (unter der Position D.4 erfaßten) auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen werden im primären Einkommensverteilungskonto als von Sozialschutzsystemen geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen ausgewiesen. Gebietsansässige rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme (ohne Sozialversicherung) werden dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) zugeordnet. Rechtlich unselbständige Pensionskassen sind natürlich dem gleichen Sektor zuzurechnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der  NACE Rev. 2 werden die Pensionskassen der  Klasse 65.30, „Pensions- und Sterbekassen“, zugeordnet.
18.Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden nochmals im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) ausgewiesen, und zwar unter der Position D.6111, als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme empfangen. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme empfangen gebucht. Die Sozialbeiträge von Arbeitnehmern, Selbständigen und Nichterwerbstätigen sind gleich den direkt geleisteten Zahlungen zuzüglich den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen abzüglich dem Dienstleistungsentgelt (das bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen gleich Null ist). Sozialleistungen (einschließlich Renten) von Sozialschutzsystemen mit eigenen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) werden im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen geleistete und von privaten Haushalten empfangene Sozialleistungen gebucht. Definitionsgemäß handelt es sich hierbei um monetäre Sozialleistungen (D.62).
19.Der Ausweis im Finanzierungskonto besteht aus zwei Teilen:
a)
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62), die die Differenz zwischen gezahlten und verdienten Beiträgen und zwischen fälligen und gezahlten Leistungenumfassen . Vereinbarungsgemäß wird dieser Teil als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen und Veränderung der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen;
b)
Nettoansprüche der privaten Haushalte an Pensioneinrichtungen (F.612), die ebenfalls als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Pensionseinrichtungen und der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen werden. Dieser Teil entspricht den im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) gebuchten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen an Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen abzüglich der geleisteten Renten.
20.Infolge der Buchung im Finanzierungskonto erscheinen die Positionen F.612 und F.62 auch in den Vermögensbilanzen des Sektors private Haushalte (als Forderung) und des Sektors der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (als Verbindlichkeit).Der Berichtigungsposten für die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) wird im Einkommensverwendungskonto als von privaten Haushalten empfangen und von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen gezahlt gebucht. Dieser Posten ist mit dem zweiten Teil der Buchung im Finanzierungskonto (F.612) identisch.
Arbeitgeber und Staat leisten gelegentlich Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, um die Rückstellungen dieser Systeme zu erhöhen. Solche Zahlungen sind im Vermögensänderungskonto als sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen, die vom Sektor des Arbeitgebers oder vom Sektor Staat geleistet und vom Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen empfangen werden. Da bei den Rückstellungen von Sozialschutzsystemen davon ausgegangen wird, daß sie dem Sektor private Haushalte gehören, ist ein zwischen dem Versicherungssektor und dem Sektor private Haushalte zu buchender Berichtigungsposten erforderlich. Dieser Berichtigungsposten wird unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) als vom Versicherungssektor geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen.
21.Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als von der übrigen Welt geleisteter und von den privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Im Falle eines gebietsfremden Arbeitgebers handelt es sich bei den betreffenden rechtlich unselbständigen Sozialschutzsystemen ebenfalls in jedem Fall um ein gebietsfremdes System, bei einem rechtlich selbständigen System dagegen entweder um ein gebietsansässiges oder ein gebietsfremdes Sozialschutzsystem. Wenn der Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Ströme zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen als Transaktionen zwischen den privaten Haushalten und der übrigen Welt ausgewiesen. Das (im Falle von rechtlich selbständigen gebietsfremden Systemen berechnete) Dienstleistungsentgelt wird als Dienstleistungsimport (P.72) ausgewiesen. Die Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) wird im Finanzierungskonto der übrigen Welt gebucht, während die übrigen Ströme im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers nachgewiesen werden.
22.Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und von der übrigen Welt empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Wenn der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Alle übrigen Ströme zwischen Sozialschutzsystem und Arbeitnehmer werden als Ströme zwischen dem Sektor des Systems und der übrigen Welt ausgewiesen.Speziell in den Fällen, in denen gebietsfremde Einheiten beteiligt sind, sind nicht immer alle erforderlichen Daten verfügbar. Die Berechnung einiger nachzuweisenden Größen muß daher bisweilen auf Annahmen beruhen.
Tabelle A.III.2 enthält ein Beispiel für Ströme, die im Zusammenhang mit Sozialschutzsystemen (mit speziellen Deckungsmitteln, ohne Sozialversicherung) erfaßt werden.
Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel
23.Ebenso wie bei rechtlich unselbständigen Pensionskassen werden die Kosten für die Verwaltung von Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel im Zusammenhang mit den übrigen Kostenelementen im Produktionskonto des Arbeitgebers nachgewiesen. Daher wird kein Dienstleistungsentgelt berechnet.Da Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel keine von den betreffenden Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten bilden, handelt es sich bei allen Transaktionen um Transaktionen zwischen dem Sektor des Arbeitgebers und dem Sektor private Haushalte.
24.Im ESVG wird davon ausgegangen, daß ein Arbeitgeber, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes System betreibt, für seine Arbeitnehmer einen unterstellten Beitrag an dieses System leistet. Dieser unterstellte Sozialbeitrag (D.122) wird im Einkommensentstehungskonto als vom Arbeitgeber geleisteter und im Konto der primären Einkommensverteilung als von privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts ausgewiesen. Der unterstellte Sozialbeitrag des Arbeitgebers wird auch im Konto der sekundären Einkommensverteilung ausgewiesen, und zwar unter der Position D.612 als von privaten Haushalten geleisteter und vom Arbeitgeber empfangener Beitrag. Die Höhe dieses unterstellten Beitrags ist unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber in Zukunft zu erbringenden Leistungen festzulegen. In der Praxis wird die Höhe des Beitrags in der Regel allerdings mit der Höhe der im laufenden Rechnungszeitraum gezahlten Leistungen (abzüglich geleisteter Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) gleichgesetzt.
25.Eventuell vorhandene Sozialbeiträge der Arbeitnehmer werden unter der Position D.6112 als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor des Arbeitgebers empfangen gebucht. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden unter der Position D.62 auch Renten und sonstige Sozialleistungen als von privaten Haushalten empfangen und vom Arbeitgeber geleistet ausgewiesen.Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind natürlich dem gleichen institutionellen Sektor zuzuordnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der  NACE Rev. 2 werden diese Systeme als Hilfstätigkeit angesehen.
26.Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes Sozialschutzsystem betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen den Sektoren private Haushalte und übrige Welt angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht. Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, der ein Sozialschutzsystem ohne spezielle Deckungsmittel betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen der übrigen Welt und dem Sektor des Arbeitgebers angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht.Tabelle A.III.3 enthält ein Beispiel für die Ströme, die im Zusammenhang mit von Arbeitgebern betriebenen Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel erfaßt werden.
27.Der Output an sonstigen Versicherungsdienstleistungen, und zwar sowohl der Lebens- als auch der Schadenversicherungen, wird nach dem Verfahren B berechnet:



 Verdiente tatsächliche Prämien
pluszusätzliche Prämien
minusfällige Leistungen
minusVeränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.
28.Bei den verdienten tatsächlichen Prämien handelt es sich um die tatsächlichen Prämien, die im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt sind. Die verdienten tatsächlichen Prämien entsprechen in der Regel nicht den empfangenen tatsächlichen Prämien, da letztere häufig der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen.Zusätzliche Prämien sind gleich dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen. Dabei handelt es sich um das gesamte Einkommen von Versicherungsgesellschaften aus der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen ohne etwaige Einkommen aus der Anlage von Eigenmitteln der Versicherungsgesellschaften. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen zwei Elemente: (a) Prämien und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle, die sich aus der Differenz zwischen verdienten und empfangenen Prämien und zwischen gezahlten und fälligen Leistungen ergeben, und (b) Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten. Das zweite Element betrifft ausschließlich Lebensversicherungen. Versicherungstechnische Rückstellungen werden in der Regel in finanzielle Aktiva angelegt, wobei Einkommen in Form von Zinsen oder Dividenden erwirtschaftet werden. Sie können jedoch auch u. a. in Immobilien angelegt werden. In diesem Fall wird Einkommen in Form von Betriebsüberschuß erwirtschaftet.
29.Fällige Leistungen decken Ereignisse während des laufenden Rechnungszeitraums ab. Häufig werden Leistungen jedoch erst in einem späteren Rechnungszeitraum gezahlt als demjenigen, in dem das die Leistung begründende Ereignis eintritt. Deshalb sind die fälligen Leistungen nicht gleich den gezahlten Leistungen.Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten umfassen Einstellungen in die Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Versicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung der Versicherten mit dem Ziel, die durch diese Versicherungsverträge garantierten Kapitalbeträge anzusammeln. Diese Rückstellungen betreffen ausschließlich Lebensversicherungen.
Alle vier Elemente des Verfahrens (B) sind ohne Umbewertungsgewinne und -verluste zu messen.
30.Der Produktionswert von Lebensversicherungen wird mittels des Verfahrens (B) berechnet und als Position P.1 im Produktionskonto des Teilsektors Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen ausgewiesen. Sofern nicht von gebietsfremden privaten Haushalten konsumiert, fließt die Produktion von Lebensversicherungen vollständig in den Konsum der gebietsansässigen privaten Haushalte. Die Produktion von Lebensversicherungsdienstleistungen ist proportional zum Anteil der von gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten gezahlten Prämien auf die Sektoren private Haushalte und übrige Welt zu verteilen. Von Gebietsansässigen konsumierte Lebensversicherungsdienstleistungen sind als Teil der Konsumausgaben privater Haushalte (P.3) zu buchen, während von Gebietsfremden konsumierte Lebensversicherungsdienstleistungen Teil der Dienstleistungsexporte (P.62) sind.
31.Im Zusammenhang mit Lebensversicherungen sind zwei weitere Transaktionen zu buchen. Im primären Einkommensverteilungskonto wird das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen (das Teil der Position D.4 ist) als vom Sektor der Versicherungsgesellschaft gezahlt und von privaten Haushalten empfangen gebucht. Im Finanzierungskonto wird die Position „Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen“ als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Forderungen privater Haushalte und der Verbindlichkeiten von Lebensversicherungsgesellschaften ausgewiesen. Die Veränderung der Ansprüche der privaten Haushalte ist auf Änderungen der Rückstellungen von Lebensversicherungen, also der Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten (F.611), zurückzuführen. Die Veränderung der Ansprüche ist somit gleich der Summe aus den gezahlten (und nicht den verdienten) tatsächlichen Prämien und den zusätzlichen Prämien abzüglich der empfangenen (und nicht der fälligen) Leistungen sowie abzüglich des Dienstleistungsentgelts.
32.Aufgrund dieser Buchung im Finanzierungskonto wird die Position F.611 ebenfalls in den Vermögensbilanzen des Sektors private Haushalte (als Forderung) und des Sektors der Versicherungsgesellschaft (als Verbindlichkeit) ausgewiesen.Wie auch das Dienstleistungsentgelt sollte das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen (d. h. die zusätzlichen Prämien) proportional zu den Prämien auf die Sektoren private Haushalte und übrige Welt verteilt werden.
Als institutionelle Einheiten sind die Lebensversicherungen dem Sektor S.125, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, zuzurechnen. Der betreffende Wirtschaftszweig gemäß der  NACE Rev. 2 ist die  Klasse 65.11, „Lebensversicherung“.
33.Erbringt eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft Dienstleistungen für gebietsfremde private Haushalte, so sind die Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte (P.62) zu buchen. Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen wird im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als vom. Versicherungssektor gezahlt und von der übrigen Welt empfangen ausgewiesen. Die Ansprüche gebietsfremder privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen sind im Außenkonto der Finanzierungsströme als Veränderung der Forderungen der übrigen Welt und der Verbindlichkeiten des Versicherungssektors zu buchen.Erwerben gebietsansässige private Haushalte Risikodeckung von gebietsfremden Lebensversicherungsgesellschaften, so ist das Verfahren im Grunde ganz unkompliziert. Das Dienstleistungsentgelt ist als Dienstleistungsimport (P.72) zu buchen, das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen ist im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt geleistet und von den privaten Haushalten empfangen auszuweisen und die Ansprüche der privaten Haushalte als Veränderung der Forderung der privaten Haushalte und der Verbindlichkeiten der übrigen Welt. Die zur Berechnung dieser Positionen erforderlichen Angaben sind in der Regel jedoch nicht verfügbar, denn gewöhnlich sind nur die gezahlten Prämien bekannt. Daher sind Annahmen erforderlich. So geht man beispielsweise davon aus, daß das Verhältnis Dienstleistungsentgelt zu Prämien und auf die Versicherungsnehmer entfallendes Vermögenseinkommen zu Prämien bei gebietsansässigen und gebietsfremden Lebensversicherungsgesellschaften gleich ist, und wendet dieses Verhältnis auf die von gebietsansässigen privaten Haushalten an gebietsfremde Lebensversicherungsgesellschaften gezahlten Prämien an.
Tabelle A.III.4 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen erfaßten Ströme.
34.Der Produktionswert (P.1) von Schadenversicherungsgesellschaften wird anhand der Gleichung (B) errechnet und im Produktionskonto des Teilsektors Versicherungsgesellschaften und Pensionkassen ausgewiesen. Schadenversicherungsdienstleistungen können als Vorleistungen (P.2) jedes beliebigen gebietsansässigen Sektors, als Konsum des Sektors private Haushalte, wenn sie Teil der Konsumausgaben privater Haushalte (P.3) sind, oder als Dienstleistungsexporte (P.62) ausgewiesen werden. Als Vorleistungen verwendete Dienstleistungen von Schadenversicherungsgesellschaften sollten nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselt werden.Der Produktionswert von Schadenversicherungsgesellschaften ist anhand der Gleichung (B) zu schätzen. Anschließend ist der Produktionswert proportional zu den von den einzelnen Sektoren und Wirtschaftsbereichen gezahlten tatsächlichen Prämien auf die ihn verwendenden Sektoren und Wirtschaftsbereiche zu verteilen. Während alle gebietsansässigen Sektoren bis auf den Sektor private Haushalte Dienstleistungen von Schadenversicherungsgesellschaften ausschließlich als Vorleistungen verwenden, werden sie vom Sektor private Haushalte sowohl als Konsum als auch als Vorleistungen verwendet. Die von privaten Haushalten verwendeten Schadenversicherungsdienstleistungen sollten proportional zu den gezahlten tatsächlichen Prämien in Vorleistungen und Konsumausgaben untergliedert werden. Prämien, die eindeutig der Produktionstätigkeit von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zuzurechnen sind, sollten als Prämien im Zusammenhang mit Vorleistungen betrachtet werden, während die übrigen von privaten Haushalten gezahlten Prämien als Prämien im Zusammenhang mit Konsum anzusehen sind.
35.Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen wird im primären Einkommensverteilungskonto als vom Versicherungssektor geleisteter und von den Sektoren der Versicherungsnehmer empfangener Teil der Position D.4 gebucht. Im Idealfall sollte das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen proportional zu den auf die einzelnen Versicherungsnehmersektoren entfallenden Rückstellungen auf die Sektoren verteilt werden, was jedoch in der Praxis kaum machbar ist. Daher ist das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen proportional zu den von jedem Sektor gezahlten tatsächlichen Prämien aufzuteilen.
36.Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden verdiente Nettoprämien als von allen Versicherungsnehmersektoren geleistet und vom Versicherungssektor empfangen ausgewiesen. Die verdienten Nettoprämien ergeben sich aus der Addition von verdienten tatsächlichen Prämien und auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen  abzüglich dem Wert der verbrauchten Dienstleistungen. Unter Anwendung der Gleichung (B) ergibt sich, daß die verdienten Nettoprämien gleich den fälligen Leistungen sind. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden die fälligen Leistungen ebenfalls als vom Versicherungssektor geleistet und von allen Versicherungsnehmersektoren empfangen ausgewiesen. Sowohl die verdienten Nettoprämien als auch die fälligen Leistungen sind Teil der Position D.7, sonstige laufende Transfers.Bestimmte Versicherungsleistungen sind darauf zurückzuführen, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat. Diese Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten erbrachte Leistungen gebucht und nicht als indirekte, über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen.
37.Im Finanzierungskonto werden Ansprüche der Versicherungsnehmer aus Rückstellungen für Schadenversicherungen als Veränderung der Forderungen der Versicherungsnehmersektoren und als Veränderung der Verbindlichkeiten des Versicherungssektors ausgewiesen. Bei den als Position F.62 gebuchten Ansprüchen handelt es sich um Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle. Die Position F.62 erscheint ebenfalls als Verbindlichkeit in der Vermögensbilanz von Schadenversicherungsgesellschaften und als Forderung in den Vermögensbilanzen von Versicherungsnehmern.Schadenversicherungsgesellschaften sind der  Klasse 65.12 der  NACE Rev. 2, „Sonstige Versicherungstätigkeiten“, zuzuordnen. Sie zählen zum institutionellen Sektor S.125, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen.
38.Erwerben gebietsfremde Einheiten Risikodeckung von gebietsansässigen Schadenversicherungsgesellschaften, so sind die Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte zu buchen. Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen, verdiente Nettoprämien und fällige Leistungen sind im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers zu buchen, während die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus Rückstellungen bei Schadenversicherungen im Außenkonto der Finanzierungsströme ausgewiesen werden. In diesem Fall sind die Berechnungen für die übrige Welt genauso unkompliziert wie die für gebietsansässige Versicherungsnehmersektoren.Sind gebietsansässige Einheiten bei gebietsfremden Schadenversicherungsgesellschaften versichert, so ist die Datenlage weit komplizierter. In der Regel sind lediglich Angaben zu den gezahlten Prämien und den empfangenen Leistungen verfügbar. Deshalb wird ein vereinfachtes Verfahren angewendet, hei dem die Rückstellungen bei Schadenversicherungsgesellschaften und daraus resultierende Vermögenseinkommen unberücksichtigt bleiben. Die als Dienstleistungsimporte (P.72) gebuchten Dienstleistungsentgelte errechnen sich aus den gezahlten Prämien abzüglich der empfangenen Leistungen . Die gezahlten Nettoprämien ergehen sich aus den gezahlten Prämien abzüglich des Dienstleistungsentgelts und sind somit gleich den empfangenen Leistungen. Sowohl die gezahlten Nettoprämien als auch die empfangenen Leistungen sind im Außenkonto für Primäreinkommen und Transfers zu buchen.
Tabelle A.III.5 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Schadenversicherungen erfaßten Ströme.
39.Rückversicherungstransaktionen werden im ESVG nach einem einfacheren Verfahren erfaßt als Direktversicherungstransaktionen (d. h. Transaktionen zwischen Versicherungsgesellschaften und normalen Versicherungsnehmern). Anstatt die entsprechenden Ströme (verdiente Prämien, fällige Leistungen, Provisionen usw.) auszuweisen, werden Rückversicherungstransaktionen lediglich als eine von einer Rückversicherungsgesellschaft an eine Direktversicherungsgesellschaft erbrachte Leistung gebucht. Der Wert dieser Dienstleistung ergibt sich aus dem Saldo aller zwischen dem Rückversicherer und dem Direktversicherer anfallenden Ströme.Bei gebietsansässigen Lebensversicherungs- und Schadenversicherungsgesellschaften werden erbrachte Rückversicherungsdienstleistungen als Produktionswert (P.1) ausgewiesen, empfangene Rückversicherungsdienstleistungen dagegen als Vorleistungen (P.2). Von gebietsansässigen Rückversicherungsgesellschaften für gebietsfremde Versicherungsgesellschaften erbrachte Rückversicherungsdienstleistungen sind als Dienstleistungsexporte (P.62) zu buchen, von gebietsfremden Rückversicherungsgesellschaften für gebietsansässige Versicherungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen dagegen als Dienstleistungsimporte (P.72).
40.Bei gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften lassen sich Angaben zum Produktionswert und zu den Vorleistungen an Rückversicherungsdienstleistungen Statistiken der Versicherungen entnehmen. Die Berechnung der Importe und Exporte von Rückversicherungsdienstleistungen könnte dagegen Probleme aufwerfen, da sie von der Verfügbarkeit und Qualität von Angaben in den Zahlungsbilanzstatistiken abhängt. Der Saldo der Rückversicherungsdienstleistungen mit der übrigen Welt läßt sich jedoch leicht aus Versicherungsstatistiken ableiten.Häufig werden Rückversicherungstransaktionen zwischen gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften konsolidiert. Um die Übereinstimmung mit den EG-Versicherungsrichtlinien zu gewährleisten, wird im ESVG allerdings empfohlen, Rückversicherungsdienstleistungen ohne Konsolidierung zu buchen. Die Konsolidierung von Rückversicherungsdienstleistungen zwischen Gebietsansässigen wirkt sich auf die Höhe des Produktionswertes des Versicherungssektors aus, Kontensalden wie die Wertschöpfung, der Betriebsüberschuß und das Sparen bleiben davon jedoch unberührt.
41.Die Dienstleistungsproduktion der Versicherungshilfstätigkeiten wird anhand der erhobenen Gebühren oder der gezahlten Provisionen bewertet. Der Produktionswert von Organisationen ohne Erwerbszweck, die als Wirtschaftsverband für Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen fungieren, wird anhand der von den Verbandsmitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträge berechnet. Dieser Produktionswert wird von den Verbandsmitgliedern als Vorleistung verwendet.Institutionelle Einheiten, die in erster Linie Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, gehören dem Sektor S.124, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, an. Der betreffende Wirtschaftszweig gemäß der  NACE Rev. 2 ist die  Gruppe 66.2, „Mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten“.

VERSICHERUNGEN: ZAHLENBEISPIEL



A.III.1 — Sozialversicherungssysteme des Staates

VerwendungAufkommen
InsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
          Einkommensentstehungskonto         
155 01558045498D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber         
          Primäres Einkommensverteilungskonto         
         D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber   155 1550 155
          Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)         
155 0155 155   D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber  155  1550 155
76 076 76   D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer  76  760 76
32  32 32   D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen  32  320 32
232 0232  232  D.621Geldleistungen der Sozialversicherung   232 2320 232
          Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)         
78  78  78  D.6311Erstattungen der Sozialversicherung   78 78  78
65  65  65  D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung   65 65  65



A.III.2 — Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

VerwendungAufkommen
InsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
          Außenkonto         
0 0      P.6Exporte       00
00       P.7Importe      0 0
          Produktionskonto         
33       P.1Produktionswert 3   3  3
          Einkommensentstehungskonto         
19 019203014D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber         
          Primäres Einkommensverteilungskonto         
         D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber   19 190 19
12 012   12 D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen   12 120 12
          Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)         
19 019 19   D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber118000190 19
21 021 21   D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer120000210 21
29 029000281D.622Sozialleistungen   29 290 29
          Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)        0
3  3 3   P.3Konsumausgaben der privaten Haushalte       33
11 0110 0101D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche   11 110 11
          Finanzierungskonto         
11  11 11   F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen1100 0110 11
1  1 1   F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle 1   1  1



A.III.3 — Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel

VerwendungAufkommen
InsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
          Einkommensentstehungskonto         
19 019105112D.122Unterstellte Sozialbeiträge         
          Primäres Einkommensverteilungskonto         
         D.122Unterstellte Sozialbeiträge   19 190 19
          Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)         
19 019 19   D.612Unterstellte Sozialbeiträge121501190 19
19 019105112D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber   19 190 19



A.III.4 — Lebensversicherungen

VerwendungAufkommen
InsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
          Außenkonto         
0 0      P.6Exporte       00
00       P.7Importe      0 0
          Produktionskonto         
44       P.1Produktionswert 4   4  4
          Primäres Einkommensverteilungskonto         
7  7   7 D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen   7 70 7
          Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)         
4 04 4   P.3Konsumausgaben der privaten Haushalte       44
          Finanzierungskonto         
22 022 22   F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen 22   220 22



A.III.5 — Schadenversicherungen

VerwendungAufkommen
InsgesamtKorrespondierende Eintragungen imS.1Gesamte Volkswirtschaft
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.14Private Haushalte
S.13Staat
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Transaktionen und SaldenS.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14Private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.1Gesamte Volkswirtschaft
Korrespondierende Eintragungen imInsgesamt
GüterkontoAußenkontoAußenkontoGüterkonto
          Außenkonto         
0 0      P.6Exporte       00
00       P.7Importe      0 0
          Produktionskonto         
66       P.1Produktionswert 6   6  6
4 0403001P.2Vorleistungen       44
          Primäres Einkommensverteilungskonto         
6  6   6 D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen5001060 6
          Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)         
45 243031408D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen 45   45  45
45 045   45 D.72Schadenversicherungsleistungen601350423 45
          Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)         
2  2 2   P.3Konsumausgaben der privaten Haushalte       22
          Finanzierungskonto         
2 0202000F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle 2   2  2



ANHANG IV

ANHANG IV

KLASSIFIKATIONEN

SEKTORENGLIEDERUNG (S)



S.1Volkswirtschaft
S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.11001Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.11002Private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.11003Ausländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.121Zentralbank
S.122Kreditinstitute
S.12201Öffentliche Kreditinstitute
S.12202Private Kreditinstitute
S.12203Ausländische Kreditinstitute
S.123Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)
S.12301Öffentliche sonstige Finanzinstitute
S.12302Private sonstige Finanzinstitute
S.12303Ausländische sonstige Finanzinstitute
S.124Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.12401Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.12402Private Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.12403Ausländische Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.125Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
S.12501Öffentliche Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
S.12502Private Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
S.12503Ausländische Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
S.13Staat
S.1311Bund (Zentralstaat)
S.1312Länder
S.1313Gemeinden
S.1314Sozialversicherung
S.14Private Haushalte
S.141 + S.142Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)
S.143Arbeitnehmerhaushalte
S.1441Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern
S.1442Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern
S.1443Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte
S.145Sonstige private Haushalte
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.2Übrige Welt
S.21Europäische Union
S.211Mitgliedstaaten der Europäischen Union
S.212Institutionen der Europäischen Union
S.22Drittländer und internationale Organisationen

TRANSAKTIONEN UND SONSTIGE STRÖME



Gütertransaktionen (P)

P.1Produktionswert
P.11Marktproduktion
P.119Unterstellte Bankgebühr
P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung
P.13Sonstige Nichtmarktproduktion
P.131Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion
P.132Übrige Nichtmarktproduktion
P.2Vorleistungen
P.3Konsumausgaben
P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch
P.32Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch
P.4Konsum (Verbrauchskonzept)
P.41Individualkonsum
P.42Kollektivkonsum
P.5Bruttoinvestitionen
P.51Bruttoanlageinvestitionen
P.511Nettozugang an Sachanlagen
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen
P.5113Veräußerungen gebrauchter Sachanlagen
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter
P.5131Bodenverbesserungen
P.5132Grundstücksübertragungskosten
P.52Vorratsveränderungen
P.53Nettozugang an Wertsachen
P.6Exporte
P.61Warenexporte
P.62Dienstleistungsexporte
P.7Importe
P.71Warenimporte
P.72Dienstleistungsimporte



Verteilungstransaktionen (D)

D.1Arbeitnehmerentgelt
D.11Bruttolöhne und -gehälter
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.122Unterstellte Sozialbeiträge
D.2Produktions- und Importabgaben
D.21Gütersteuern
D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)
D.212Importabgaben
D.2121Zölle
D.2122Importsteuern
D.214Sonstige Gütersteuern
D.29Sonstige Produktionsabgaben
D.3Subventionen
D.31Gütersubventionen
D.311Importsubventionen
D.319Sonstige Gütersubventionen
D.39Sonstige Subventionen
D.4Vermögenseinkommen
D.41Zinsen
D.42Ausschüttungen und Entnahmen
D.421Ausschüttungen
D.422Gewinnentnahmen
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen
D.45Pachteinkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern
D.51Einkommensteuern
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben
D.6Sozialbeiträge und Sozialleistungen
D.61Sozialbeiträge
D.611Tatsächliche Sozialbeiträge
D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber
D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.612Unterstellte Sozialbeiträge
D.62Monetäre Sozialleistungen
D.621Geldleistungen der Sozialversicherung
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber
D.624Sonstige soziale Geldleistungen
D.63Soziale Sachtransfers
D.631Soziale Sachleistungen
D.6311Erstattungen der Sozialversicherung
D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung
D.63121Von Marktproduzenten erbrachte sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung
D.63122Von Nichtmarktproduzenten erbrachte sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung
D.6313Sonstige soziale Sachleistungen
D.63131Von Marktproduzenten erbrachte sonstige soziale Sachleistungen
D.63132Von Nichtmarktproduzenten erbrachte sonstige soziale Sachleistungen
D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen
D.7Sonstige laufende Transfers
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen
D.72Schadenversicherungsleistungen
D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors
D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
D.75Übrige laufende Transfers
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche
D.9Vermögenstransfers
D.91Vermögenswirksame Steuern
D.92Investitionszuschüsse
D.99Sonstige Vermögenstransfers
D.995Vermögenstransfers des Staates an hierfür in Betracht kommende Sektoren für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.99521Veranlagte Gütesteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.99529Veranlagte sonstige Produktionsabgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.99551Veranlagte Einkommensteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.99559Veranlagte sonstige direkte Steuern und Abgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.9956111Veranlagte tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.9956112Veranlagte Sozialbeiträge der Arbeitnehmer, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.9956113Veranlagte Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.99591Veranlagte vermögenswirksame Steuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist



Finanzielle Tranksaktionen (F)

F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)
F.11Währungsgold
F.12Sonderziehungsrechte
F.2Bargeld und Einlagen
F.21Bargeld
F.22Sichteinlagen
F.29Sonstige Einlagen
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate
F.33Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
F.331Geldmarktpapiere
F.332Kapitalmarktpapiere
F.34Finanzderivate
F.4Kredite ()
F.41Kurzfristige Kredite
F.42Langfristige Kredite
F.5Anteilsrechte ()
F.51Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
F.511Börsennotierte Aktien
F.512Nichtbörsennotierte Aktien
F.513Sonstige Anteilsrechte
F.52Investmentzertifikate
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen
F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen
F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten ()
F.71Handelskredite und Anzahlungen
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten
(1)   Nachrichtlicher Ausweis: F.m: Ausländische Direktinvestitionen.



Sonstige Vermögensveränderungen (K)

K.1Abschreibungen
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen
K.211Erwerb von nichtproduziertem Sachvermögen
K.212Veräußerung von nichtproduziertem Sachvermögen
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern
K.221Erwerb von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern
K.222Veräußerung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter
K.62Sonstige Abbuchung nichtproduzierter Vermögensgüter
K.7Katastrophenschäden
K.8Enteignungsgewinne/-verluste
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern
K.10Sonstige Volumenänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste
K.12Neuzuordnungen
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung
K.12.2Änderung der Vermögensart
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen

KONTENSALDEN  (B)



B.1Wertschöpfung/B.1 * Inlandsprodukt
B.2Betriebsüberschuß
B.3Selbständigeneinkommen
B.4Unternehmensgewinn
B.5Primäreinkommmen/B.5 * Nationaleinkommen
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)
B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)
B.8Sparen
B.9Finanzierungssaldo
B.10Reinvermögensänderung
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (), ()
B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen
B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertungen
B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste
B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste
B.11Außenbeitrag
B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen
B.90Reinvermögen
BF.90Nettogeldvermögen
(1)   Bei der „Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers“ handelt es sich nicht um einen Kontensaldo, sondern um die Summe der Positionen auf der rechten Seite des Vermögensänderungskontos. Da sie jedoch ein wichtiger Bestandteil der Veränderung des Reinvermögens ist, wird sie in Einklang mit den anderen Bestandteilen der Reinvermögensänderung kodiert.(2)   Bei der „Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers“ handelt es sich im Fall der übrigen Welt um die Veränderung des Reinvermögens aufgrund des Saldos der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt und aufgrund von Vermögenstransfers.

KLASSIFIKATION DER AKTIVA UND PASSIVA (A)



Vermögensgüter (AN)

AN.1Produzierte Vermögensgüter
AN.11Anlagegüter
AN.111Sachanlagen
AN.1111Wohnbauten
AN.1112Nichtwohnbauten
AN.11121Nichtwohngebäude
AN.11122Sonstige Bauten
AN.1113Ausrüstungen
AN.11131Fahrzeuge
AN.11132Sonstige Ausrüstungen
AN.1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN.11141Nutztiere
AN.11142Nutzpflanzungen
AN.112Immaterielle Anlagegüter
AN.1121Suchbohrungen
AN.1122Computerprogramme
AN.1123Urheberrechte
AN.1129Sonstige immaterielle Anlagegüter
AN.12Vorräte
AN.121Vorleistungsgüter
AN.122Unfertige Erzeugnisse
AN.1221Lebende Tier- und Pflanzenvorräte
AN.1222Sonstige Halbfertigerzeugnisse
AN.123Fertigerzeugnisse
AN.124Handelsware
AN.13Wertsachen
AN.131Edelmetalle und Edelsteine
AN.132Antiquitäten und Kunstgegenstände
AN.139Sonstige Wertsachen
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen
AN.211Grund und Boden
AN.2111Bauland
AN.2112Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche
AN.2113Erholungsflächen
AN.2119Sonstige Flächen
AN.212Bodenschätze
AN.2121Kohle-, Erdöl- und Erdgaslager
AN.2122Erzlager
AN.2123Sonstige Bodenschätze
AN.213Freie Tier- und Pflanzenbestände
AN.214Wasserreserven
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter
AN.221Patente
AN.222Nutzungsrechte
AN.223Aktivierter Firmenwert
AN.229Sonstige immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter



Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte
AF.11Währungsgold
AF.12Sonderziehungsrechte
AF.2Bargeld und Einlagen
AF.21Bargeld
AF.22Sichteinlagen
AF.29Sonstige Einlagen
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate
AF.33Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
AF.331Geldmarktpapiere
AF.332Kapitalmarktpapiere
AF.34Finanzderivate
AF.4Kredite ()
AF.41Kurzfristige Kredite
AF.42Langfristige Kredite
AF.5Anteilsrechte ()
AF.51Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
AF.511Börsennotierte Aktien
AF.512Nichtbörsennotierte Aktien
AF.513Sonstige Anteilsrechte
AF.52Investmentzertifikate
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen
AF.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen
AF.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
AF.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
AF.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten
AF.71Handelskredite und Anzahlungen
AF.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten
(1)   Nachrichtlicher Ausweis: AF.m: Ausländische Direktinvestitionen.

ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN) (AN)



A*3

Laufende Nr.Abschnitt der NACE Rev. 2Beschreibung
1ALand- und Forstwirtschaft, Fischerei
2B, C, D, E und FBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe
3G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und UDienstleistungen



A*10

Laufende Nr.Abschnitt der NACE Rev. 2Beschreibung
1ALand- und Forstwirtschaft, Fischerei
2B, C, D und EBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Fertigung, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2aCdavon: verarbeitendes Gewerbe
3FBaugewerbe/Bau
4G, H und IHandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
5JInformation und Kommunikation
6KErbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
7LGrundstücks- und Wohnungswesen
8M und NErbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
9O, P und QÖffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und Sozialwesen
10R, S, T und UKunst, Unterhaltung und Erholung, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen



A*21

Laufende Nr.Abschnitt der NACE Rev. 2Abteilungen der NACE Rev. 2Beschreibung
1A01-03Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
2B05-09Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
3C10-33Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
4D35Energieversorgung
5E36-39Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
6F41-43Baugewerbe/Bau
7G45-47Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
8H49-53Verkehr und Lagerei
9I55-56Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
10J58-63Information und Kommunikation
11K64-66Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
12L68Grundstücks- und Wohnungswesen
13M69-75Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
14N77-82Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
15O84Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
16P85Erziehung und Unterricht
17Q86-88Gesundheits- und Sozialwesen
18R90-93Kunst, Unterhaltung und Erholung
19S94-96Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
20T97-98Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
21U99Exterritoriale Organisationen und Körperschaften



A*38

Laufende Nr.Abteilungen der NACE Rev. 2Beschreibung
101-03Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
205-09Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
310-12Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung
413-15Herstellung von Textilien, Bekleidung sowie von Leder, Lederwaren und Schuhen
516-18Herstellung von Erzeugnissen aus Holz und Papier sowie Druckerzeugnissen
619Kokerei und Mineralölverarbeitung
720Herstellung von chemischen Erzeugnissen
821Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
922-23Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren sowie von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
1024-25Metallerzeugung und -bearbeitung; Herstellung von Metallerzeugnissen
1126Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
1227Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
1328Maschinenbau
1429-30Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
1531-33Herstellung von Möbeln, Herstellung von sonstigen Waren sowie Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
1635Energieversorgung
1736-39Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
1841-43Baugewerbe/Bau
1945-47Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
2049-53Verkehr und Lagerei
2155-56Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
2258-60Dienstleistungen des Verlagswesens, audiovisuelle und Rundfunkveranstaltungsleistungen
2361Telekommunikation
2462-63Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen
2564-66Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
2668Grundstücks- und Wohnungswesen
26a davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen
2769-71Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung; Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
2872Forschung und Entwicklung
2973-75Werbung und Marktforschung; sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten; Veterinärwesen
3077-82Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
3184Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
3285Erziehung und Unterricht
3386Gesundheitswesen
3487-88Sozialwesen
3590-93Kunst, Unterhaltung und Erholung
3694-96Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
3797-98Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
3899Exterritoriale Organisationen und Körperschaften



A*64

Laufende Nr.Abteilungen der NACE Rev. 2Beschreibung
101Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
202Forstwirtschaft und Holzeinschlag
303Fischerei und Aquakultur
405-09Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
510-12Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln; Getränkeherstellung; Tabakverarbeitung
613-15Herstellung von Textilien, Bekleidung sowie von Leder, Lederwaren und Schuhen
716Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)
817Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
918Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
1019Kokerei und Mineralölverarbeitung
1120Herstellung von chemischen Erzeugnissen
1221Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
1322Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
1423Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
1524Metallerzeugung und -bearbeitung
1625Herstellung von Metallerzeugnissen
1726Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
1827Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
1928Maschinenbau
2029Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
2130Sonstiger Fahrzeugbau
2231-32Herstellung von Möbeln; Herstellung von sonstigen Waren
2333Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
2435Energieversorgung
2536Wasserversorgung
2637-39Abwasserentsorgung; Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung; Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
2741-43Baugewerbe/Bau
2845Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
2946Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)
3047Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
3149Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen
3250Schifffahrt
3351Luftverkehr
3452Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr
3553Post-, Kurier- und Expressdienste
3655-56Beherbergung; Gastronomie
3758Verlagswesen
3859-60Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter
3961Telekommunikation
4062-63Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen
4164Erbringung von Finanzdienstleistungen
4265Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
4366Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
4468Grundstücks- und Wohnungswesen
44a davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen
4569-70Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung; Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung
4671Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
4772Forschung und Entwicklung
4873Werbung und Marktforschung
4974-75Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten; Veterinärwesen
5077Vermietung von beweglichen Sachen
5178Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
5279Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen
5380-82Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien; Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau; Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.
5484Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
5585Erziehung und Unterricht
5686Gesundheitswesen
5787-88Sozialwesen
5890-92Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten; Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten; Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
5993Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
6094Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
6195Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
6296Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen
6397-98Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
6499Exterritoriale Organisationen und Körperschaften



P*3

Laufende Nr.Abschnitte der CPA 2008Beschreibung
1AErzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
2B, C, D, E und FBergbauerzeugnisse; Steine und Erden; hergestellte Waren; Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung; Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Gebäude und Bauarbeiten
3G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und UDienstleistungen



P*10

Laufende Nr.Abschnitte der CPA 2008Beschreibung
1AErzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
2B, C, D und EBergbauerzeugnisse; Steine und Erden; hergestellte Waren; Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung; Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2aCdavon: hergestellte Waren
3FGebäude und Bauarbeiten
4G, H und IHandelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen; Verkehrs- und Lagereileistungen; Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
5JInformations- und Kommunikationsdienstleistungen
6KFinanz- und Versicherungsdienstleistungen
7LDienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
8M und NFreiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
9O, P und QDienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung; Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen; Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
10R, S, T und UKunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen, sonstige Dienstleistungen



P*21

Laufende Nr.Abschnitte der CPA 2008Abteilungen der CPA 2008Beschreibung
1A01-03Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
2B05-09Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden
3C10-33Hergestellte Waren
4D35Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung
5E36-39Wasser; Dienstleistungen der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
6F41-43Gebäude und Bauarbeiten
7G45-47Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
8H49-53Verkehrs- und Lagereileistungen
9I55-56Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
10J58-63Informations- und Kommunikationsdienstleistungen
11K64-66Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
12L68Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
13M69-75Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen
14N77-82Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
15O84Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung
16P85Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
17Q86-88Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
18R90-93Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen
19S94-96Sonstige Dienstleistungen
20T97-98Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte produzierte Waren und Dienstleistungen für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
21U99Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften



P*38

Laufende Nr.Abteilungen der CPA 2008Beschreibung
101-03Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
205-09Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden
310-12Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabakerzeugnisse
413-15Textilien, Bekleidung sowie Leder und Lederwaren
516-18Waren aus Holz, Papier oder Pappe; Druckereileistungen
619Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
720Chemische Erzeugnisse
821Pharmazeutische Erzeugnisse
922-23Gummi- und Kunststoffwaren sowie Glas und Glaswaren, Keramik, verarbeitete Steine und Erden
1024-25Metalle und Metallerzeugnisse
1126Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse
1227Elektrische Ausrüstungen
1328Maschinen
1429-30Kraftwagen und Kraftwagenteile sowie sonstige Fahrzeuge
1531-33Möbel; Waren, a.n.g.; Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen
1635Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung
1736-39Wasser; Abwasserentsorgungsdienstleistungen; Abfallentsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsdienstleistungen; Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung
1841-43Bauwerke und Bauarbeiten
1945-47Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
2049-53Verkehrs- und Lagereileistungen
2155-56Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
2258-60Dienstleistungen des Verlagswesens, audiovisuelle und Rundfunkveranstaltungsleistungen
2361Telekommunikationsdienste
2462-63Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen; Informationsdienstleistungen
2564-66Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
2668Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
26a davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen
2769-71Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen; Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen; Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung
2872Forschungs- und Entwicklungsleistungen
2973-75Werbe- und Marktforschungsleistungen; sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; Dienstleistungen des Veterinärwesens
3077-82Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
3184Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung
3285Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
3386Dienstleistungen des Gesundheitswesens
3487-88Dienstleistungen des Sozialwesens
3590-93Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen
3694-96Sonstige Dienstleistungen
3797-98Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt
3899Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften



P*64

Laufende Nr.Abteilungen der CPA 2008Beschreibung
101Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd sowie damit verbundene Dienstleistungen
202Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen
303Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei
405-09Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden
510-12Nahrungs- und Futtermittel; Getränke; Tabakerzeugnisse
613-15Textilien; Bekleidung; Leder und Lederwaren
716Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Flecht- und Korbmacherwaren
817Papier, Pappe und Waren daraus
918Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, Druckereileistungen
1019Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
1120Chemische Erzeugnisse
1221Pharmazeutische Erzeugnisse
1322Gummi- und Kunststoffwaren
1423Sonstige Mineralerzeugnisse
1524Metalle und Metallerzeugnisse
1625Metallerzeugnisse
1726Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse
1827Elektrische Ausrüstungen
1928Maschinenbau
2029Kraftwagen und Kraftwagenteile
2130Sonstiger Fahrzeugbau
2231-32Möbel; Waren, a.n.g.
2333Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen
2435Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung
2536Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen
2637-39Abwasserentsorgungsdienstleistungen; Klärschlamm; Abfallentsorgungs- und Wertstoffrückgewinnungsdienstleistungen; Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung
2741-43Gebäude und Bauarbeiten
2845Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen
2946Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen)
3047Einzelhandelsleistungen (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
3149Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen
3250Schifffahrt
3351Luftfahrtleistungen
3452Lagereileistungen sowie sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr
3553Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen
3655-56Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen
3758Dienstleistungen des Verlagswesens
3859-60Dienstleistungen der Herstellung, des Verleihs und Vertriebs von Filmen und Fernsehprogrammen, von Kinos und Tonstudios; Verlagsleistungen bezüglich Musik; Rundfunkveranstaltungsleistungen
3961Telekommunikationsdienste
4062-63Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen; Informationsdienstleistungen
4164Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen
4265Dienstleistungen von Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
4366Mit den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
4468Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
44a davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen
4569-70Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen; Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen
4671Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung
4772Forschungs- und Entwicklungsleistungen
4873Werbe- und Marktforschungsleistungen
4974-75Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen; Dienstleistungen des Veterinärwesens
5077Dienstleistungen der Vermietung von beweglichen Sachen
5178Dienstleistungen der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften und des Personalmanagements
5279Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern und sonstige Reservierungsdienstleistungen
5380-82Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen; Dienstleistungen der Gebäudebetreuung und des Garten- und Landschaftsbaus; wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g.
5484Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung
5585Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
5686Dienstleistungen des Gesundheitswesens
5787-88Dienstleistungen von Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime); Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g.
5890-92Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen; Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten; Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens
5993Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
6094Dienstleistungen von Interessenvertretungen sowie kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
6195Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
6296Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen
6397-98Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen; durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt
6499Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften



AN_F6: Untergliederung der Anlagegüter

AnlageartenBeschreibung
AN.1111Wohnbauten
AN.1112Nichtwohnbauten
AN.11131Fahrzeuge
AN.11132Sonstige Ausrüstungen
AN.1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN.112Immaterielle Anlagegüter



AN_F6†: Untergliederung der Anlagegüter

AnlageartenBeschreibung
AN.1111Wohnbauten
AN.1112Nichtwohnbauten
AN.11131Fahrzeuge
AN.11132Sonstige Ausrüstungen
davon: AN.111321Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
davon: AN.111322Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
AN.1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN.112Immaterielle Anlagegüter
davon: AN.1122Computerprogramme

KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (COICOP)

1.   Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke

1.1.
Nahrungsmittel
1.2.
Alkoholfreie Getränke

2.   Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen

2.1.
Alkoholische Getränke
2.2.
Tabakwaren
2.3.
Drogen

3.   Bekleidung und Schuhe

3.1.
Bekleidung
3.2.
Schuhe

4.   Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe

4.1.
Tatsächliche Mietzahlungen
4.2.
Unterstellte Mietzahlungen
4.3.
Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnungen
4.4.
Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
4.5.
Strom, Gas und andere Brennstoffe

5.   Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung

5.1.
Möbel, Innenausstattung, Teppiche u. a. Bodenbeläge
5.2.
Heimtextilien
5.3.
Haushaltsgeräte
5.4.
Glaswaren, Tafelgeschirr u. a. Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
5.5.
Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
5.6.
Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung

6.   Gesundheitspflege

6.1.
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
6.2.
Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
6.3.
Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

7.   Verkehr

7.1.
Kauf von Fahrzeugen
7.2.
Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Privatfahrzeugen
7.3.
Verkehrsdienstleistungen

8.   Nachrichtenübermittlung

8.1.
Post- und Kurierdienstleistungen
8.2.
Telefon- und Telefaxgeräte, einschl. Reparatur
8.3.
Telefon- und Telefaxdienstleistungen

9.   Freizeit, Unterhaltung und Kultur

9.1.
Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör (einschl. Reparaturen)
9.2.
Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschl. Reparaturen)
9.3.
Andere Geräte und Artikel für Freizeitzwecke (einschl. Reparaturen); Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege, Haustiere
9.4.
Freizeit- und Kulturdienstleistungen
9.5.
Zeitungen, Bücher und Schreibwaren
9.6.
Pauschalreisen

10.   Bildungswesen

10.1.
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementar- und Primarbereichs
10.2.
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs
10.3.
Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs
10.4.
Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs
10.5.
Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichungen

11.   Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen

11.1.
Verpflegungsdienstleistungen
11.2.
Beherbergungsdienstleistungen

12.   Andere Waren und Dienstleistungen

12.1.
Körperpflege
12.2.
Dienstleistungen der Prostitution
12.3.
Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
12.4.
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
12.5.
Versicherungsdienstleistungen
12.6.
Finanzdienstleistungen, a.n.g.
12.7.
Andere Dienstleistungen, a.n.g.

13.   Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

13.1.
Wohnungswesen
13.2.
Gesundheitspflege
13.3.
Freizeit- und Kulturdienstleistungen
13.4.
Bildungswesen
13.5.
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
13.6.
Andere Dienstleistungen

14.   Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch

14.1.
Wohnungswesen
14.2.
Gesundheitspflege
14.3.
Freizeit- und Kulturdienstleistungen
14.4.
Bildungswesen
14.5.
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DES STAATES (COFOG)

1.   Allgemeine öffentliche Verwaltung

1.1.
Exekutiv- und Legislativorgane, Finanz- und Steuerwesen, auswärtige Angelegenheiten
1.2.
Wirtschaftshilfe für das Ausland
1.3.
Allgemeine Dienste
1.4.
Grundlagenforschung
1.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich allgemeine öffentliche Verwaltung
1.6.
Allgemeine öffentliche Verwaltung, a.n.g.
1.7.
Staatsschuldentransaktionen
1.8.
Transfers allgemeiner Art zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen

2.   Verteidigung

2.1.
Militärische Verteidigung
2.2.
Zivile Verteidigung
2.3.
Militärhilfe für das Ausland
2.4.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Verteidigung
2.5.
Verteidigung, a.n.g.

3.   Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3.1.
Polizei
3.2.
Feuerwehr
3.3.
Gerichte
3.4.
Justizvollzug
3.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit
3.6.
Öffentliche Ordnung und Sicherheit, a.n.g.

4.   Wirtschaftliche Angelegenheiten

4.1.
Allgemeine Angelegenheiten der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts
4.2.
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd
4.3.
Brennstoffe und Energie
4.4.
Bergbau, Herstellung von Waren und Bauwesen
4.5.
Verkehr
4.6.
Nachrichtenübermittlung
4.7.
Andere Wirtschaftsbereiche
4.8.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich wirtschaftliche Angelegenheiten
4.9.
Wirtschaftliche Angelegenheiten, a.n.g.

5.   Umweltschutz

5.1.
Abfallwirtschaft
5.2.
Abwasserwirtschaft
5.3.
Vermeidung und Beseitigung von Umweltverunreinigungen
5.4.
Arten- und Landschaftsschutz
5.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Umweltschutz
5.6.
Umweltschutz, a.n.g.

6.   Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen

6.1.
Wohnungswesen
6.2.
Raumplanung
6.3.
Wasserversorgung
6.4.
Straßenbeleuchtung
6.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen
6.6.
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, a.n.g.

7.   Gesundheitswesen

7.1.
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
7.2.
Ambulante Behandlung
7.3.
Stationäre Behandlung
7.4.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
7.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Gesundheitswesen
7.6.
Gesundheitswesen, a.n.g.

8.   Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion

8.1.
Freizeitgestaltung und Sport
8.2.
Kultur
8.3.
Rundfunk- und Verlagswesen
8.4.
Religiöse und andere Gemeinschaftsangelegenheiten
8.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion
8.6.
Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion, a.n.g.

9.   Bildungswesen

9.1.
Elementar- und Primärbereich
9.2.
Sekundarbereich
9.3.
Post-sekundarer, nicht-tertiärer Bereich
9.4.
Tertiärbereich
9.5.
Nicht zuordenbares Bildungswesen
9.6.
Hilfsdienstleistungen für das Bildungswesen
9.7.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Bildungswesen
9.8.
Bildungswesen, a.n.g.

10.   Soziale Sicherung

10.1.
Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
10.2.
Alter
10.3.
Hinterbliebene
10.4.
Familien und Kinder
10.5.
Arbeitslosigkeit
10.6.
Wohnraum
10.7.
Soziale Hilfe, a.n.g.
10.8.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich soziale Sicherung
10.9.
Soziale Sicherung, a.n.g.

KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK (COPNI)

1.   Wohnungswesen

1.0.
Wohnungswesen

2.   Gesundheitswesen

2.1.
Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
2.2.
Ambulante Behandlung
2.3.
Stationäre Behandlung
2.4.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
2.5.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Gesundheitswesen
2.6.
Sonstiger Gesundheitsdienst

3.   Freizeitgestaltung und Kultur

3.1.
Freizeitgestaltung und Sport
3.2.
Kultur

4.   Bildungswesen

4.1.
Elementar- und Primarbereich
4.2.
Sekundarbereich
4.3.
Postsekundarer, nicht-tertiärer Bildungsbereich
4.4.
Tertiärbereich
4.5.
Nicht zuordenbares Bildungswesen
4.6.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Bildungswesen
4.7.
Andere Dienste im Bildungswesen

5.   Soziale Sicherung

5.1.
Soziale Sicherung
5.2.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich soziale Sicherung

6.   Religion

6.0.
Religion

7.   Politische Parteien, Arbeitsvereinigungen und Berufsverbände

7.1.
Dienste politischer Parteien
7.2.
Dienste von Arbeitnehmervereinigungen
7.3.
Dienste von Berufsverbänden

8.   Umweltschutz

8.1.
Umweltschutzdienste
8.2.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Umweltschutz

9.   Dienste, a.n.g.

9.1.
Dienste, a.n.g.
9.2.
Angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich Dienste, a.n.g.

KONTEN

Tabelle A.IV.1 — Konto 0: Güterkonto



AufkommenVerwendung
P.1Produktionswert3 595P.2Vorleistungen1 904
P.11Martkproduktion3 048   
P.12Nichtmarktproduktion für Eigenverwendung171P.3/P.4Konsumausgaben/Konsum (Verbrauchskonzept)1 371
   P.31/P.41Konsumausgaben für den Invidiualverbrauch/Individualkonsum1 215
P.13Sonstige Nichtmartkproduktion376P.32/P.42Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch/Kollektivkonsum156
D.21Gütersteuern141   
D.31Gütersubventionen- 8P.51Bruttoanlageinvestitionen376
   P.511Nettozugang an Sachanlagen303
P.7Importe497P.5111Erwerb neuer Sachanlagen305
P.71Warenimporte392P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen11
P.72Dienstleistungsimporte105P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 13
   P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern51
   P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter53
   P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter6
   P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagen- 8
   P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter22
   P.5131Bodenverbesserungen5
   P.5132Grundstücksübertragungskosten17
      
   P.52Vorratsveränderungen28
      
   P.53Nettozugang an Wertsachen10
      
   P.6Exporte536
   P.61Warenexporte462
   P.62Dienstleistungsexporte74

Tabelle A.IV.2 — Vollständige Kontenabfolge für die Volkswirtschaft

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen1 904P.1Produktionswert3 595
   P.11Marktproduktion3 048
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung171
   P.13Sonstige Nichtmarktproduktion376
   D.21-D.31Gütersteuern abzgl. Gütersubventionen133
B.1 * gBruttoinlandsprodukt1 824   
K.1Abschreibungen222   
B.1 * nNettoinlandsprodukt1 602   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt762B.1 *Inlandsprodukt1 602
D.11Bruttolöhne und -gehälter569   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber193   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge19   
      
D.2Produktions- und Importabgaben235   
D.21Gütersteuern141   
D.211Mehrwertsteuer (MwSt)121   
D.212Importabgaben17   
D.2121Zölle17   
D.2122Importsteuern0   
D.214Sonstige Gütersteuern3   
D.29Sonstige Produktionsabgaben94   
      
D.3Subventionen- 44   
D.31Gütersubventionen- 8   
D.311Importsubventionen0   
D.319Sonstige Gütersubventionen- 8   
D.39Sonstige Subventionen- 36   
      
B.2Betriebsüberschuß217   
B.3Selbständigeneinkommen432   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen380B.2Betriebsüberschuß217
D.41Zinsen206B.3Selbständigeneinkommen432
D.42Ausschüttungen und Entnahmen84   
D.421Ausschüttungen60D.1Arbeitnehmerentgelt766
D.422Gewinnentnahmen24D.11Bruttolöhne und -gehälter573
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber193
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen25D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174
D.45Pachteinkommen65D.122Unterstellte Sozialbeiträge19
      
   D.2Produktions- und Importabgaben235
   D.21Gütersteuern141
   D.211Mehrwertsteuer (MwSt)121
   D.212Importabgaben17
   D.2121Zölle17
   D.2122Importsteuern0
   D.214Sonstige Gütersteuern3
   D.29Sonstige Produktionsabgaben94
      
   D.3Subventionen- 44
   D.31Gütersubventionen- 8
   D.311Importsubventionen0
   D.319Sonstige Gütersubventionen- 8
   D.39Sonstige Subventionen- 36
      
   D.4Vermögenseinkommen407
   D.41Zinsen200
   P.119Unterstellte Bankgebühr0
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen103
   D.421Ausschüttungen46
   D.422Gewinnentnahmen57
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt14
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen25
   D.45Pachteinkommen65
B.5 *Nationaleinkommen1 633   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen217B.2Betriebsüberschuß217
D.41Zinsen147B.3Selbständigeneinkommen432
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen25   
D.45Pachteinkommen45D.4Vermögenseinkommen247
   D.41Zinsen150
   P.119Unterstellte Bankgebühr0
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen37
   D.421Ausschüttungen37
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt11
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen5
   D.45Pachteinkommen44
B.4Unternehmensgewinne679   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen163B.4Unternehmensgewinne679
D.41Zinsen59   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen84D.1Arbeitnehmerentgelt766
D.421Ausschüttungen60D.11Bruttolöhne und -gehälter573
D.422Gewinnentnahmen24D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber193
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174
D.45Pachteinkommen20D.122Unterstellte Sozialbeiträge19
      
   D.2Produktions- und Importabgaben235
   D.21Gütersteuern141
   D.211Mehrwertsteuer (MwSt)121
   D.212Importabgaben17
   D.2121Zölle17
   D.2122Importsteuern0
   D.214Sonstige Gütersteuern3
   D.29Sonstige Produktionsabgaben94
      
   D.3Subventionen- 44
   D.31Gütersubventionen- 8
   D.311Importsubventionen0
   D.319Sonstige Gütersubventionen- 8
   D.39Sonstige Subventionen- 36
      
   D.4Vermögenseinkommen160
   D.41Zinsen50
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen66
   D.421Ausschüttungen9
   D.422Gewinnentnahmen57
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt3
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen20
   D.45Pachteinkommen21
B.5 *Nationaleinkommen1 633   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern212B.5 *Nationaleinkommen1 633
D.51Einkommensteuern203   
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben9D.5Einkommen- und Vermögensteuern213
   D.51Einkommensteuern204
D.61Sozialbeiträge322D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben9
D.611Tatsächliche Sozialbeiträge303D.61Sozialbeiträge322
D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174D.611Tatsächliche Sozialbeiträge303
D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber160D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174
D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber14D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber160
D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer97D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber14
D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer85D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer97
D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer12D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer85
D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen32D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer12
D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen22D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen32
D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen10D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen22
D.612Unterstellte Sozialbeiträge19D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen10
   D.612Unterstellte Sozialbeiträge19
D.62Monetäre Sozialleistungen332   
D.621Geldleistungen der Sozialversicherung232D.62Monetäre Sozialleistungen332
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen29D.621Geldleistungen der Sozialversicherung232
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber19D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen29
D.624Sonstige soziale Geldleistungen52D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber19
   D.624Sonstige soziale Geldleistungen52
D.7Sonstige laufende Transfers269   
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen43D.7Sonstige laufende Transfers239
D.72Schadenversicherungsleistungen45D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen45
D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors96D.72Schadenversicherungsleistungen42
D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit31D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors96
D.75Übrige laufende Transfers54D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit1
   D.75Übrige laufende Transfers55
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 604   

II.3:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
D.63Soziale Sachtransfers219B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 604
D.631Soziale Sachleistungen162   
D.6311Erstattungen der Sozialversicherung78D.63Soziale Sachtransfers219
D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung65D.631Soziale Sachleistungen162
D.6313Sonstige soziale Sachleistungen19D.6311Erstattungen der Sozialversicherung78
D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen57D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung65
   D.6313Sonstige soziale Sachleistungen19
   D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen57
B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)1 604   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
P.3Konsumausgaben1 371B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 604
P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch1 215   
P.32Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch156D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11
      
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11   
      
B.8Sparen233   

II.4.2:   Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
P.4Konsum (Verbrauchskonzept)1 371B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)1 604
P.41Individualkonsum1 215   
P.42Kollektivkonsum156D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11
      
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11   
      
B.8Sparen233   

III:   Vermögensänderungskosten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögenstransfers230B.8nSparen, netto233
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende62
   D.91Vermögenswirksame Steuern2
   D.92Investitionszuschüsse23
   D.99Sonstige Vermögenstransfers37
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 65
   D.91Vermögenswirksame Steuern- 2
   D.92Investitionszuschüsse- 27
      
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 36

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen376B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögenstransfers230
P.511Nettozugang an Sachanlagen303   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen305   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen11   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 13   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern51   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter53   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter6   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter- 8   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter22   
P.5131Bodenverbesserungen5   
P.5132Grundstücksübertragungskosten17   
      
K.1Abschreibungen- 222   
      
P.52Vorratsveränderungen28   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen10   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen0   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0   
      
B.9Finanzierungssaldo38   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen641FNettozugang von Verbindlichkeiten603
      
F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)- 1   
      
F.2Bargeld und Einlagen119F.2Bargeld und Einlagen132
F.21Bargeld34F.21Bargeld35
F.22Sichteinlagen62F.22Sichteinlagen65
F.29Sonstige Einlagen23F.29Sonstige Einlagen32
      
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate138F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate123
      
F.4Kredite244F.4Kredite217
F.41Kurzfristige Kredite83F.41Kurzfristige Kredite76
F.42Langfristige Kredite161F.42Langfristige Kredite141
      
F.5Anteilsrechte44F.5Anteilsrechte43
      
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen36F.6Versicherungstechnische Rückstellungen36
F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen33F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen33
F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen22F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen22
F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen11F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen11
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle3F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle3
      
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten61F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten52
F.71Handelskredite und Anzahlungen18F.71Handelskredite und Anzahlungen18
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten43F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten34
      
   B.9Finanzierungssaldo38

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger/realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter10AFVerbindlichkeiten- 2
AN.1Produzierte Vermögensgüter- 7K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern3K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden- 9K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten- 2
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0K.12Neuzuordnungen0
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern1K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0
K.12Neuzuordnungen- 2K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart- 2   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold- 2davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
davon: AN.11Anlagegüter- 4AF.4Kredite- 4
AF.5Anteilsrechte0
AN.12Vorräte- 1AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen2
AN.13Wertsachen- 2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter17   
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern24   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen4   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter- 9   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter- 8   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter- 1   
K.7Katastrophenschäden- 2   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen17   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen und Verbindlichkeiten5   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten3   
K.12Neuordnungen2   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart2   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold2   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte7   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite- 4   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen2   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter280AFVerbindlichkeiten76
AN.1Produzierte Vermögensgüter126AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter111AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate42
AN.12Vorräte7AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen8AF.5Anteilsrechte34
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter154AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen152AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter2   
      
AFForderungen84   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte12   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate40   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte31   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung288

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter198AFVerbindlichkeiten126
AN.1Produzierte Vermögensgüter121AF.2Bargeld und Einlagen29
AN.11Anlagegüter111AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate26
AN.12Vorräte5AF.4Kredite29
AN.13Wertsachen5AF.5Anteilsrechte28
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter78AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen7
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen76AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten6
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen136   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte15   
AF.2Bargeld und Einlagen30   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate25   
AF.4Kredite28   
AF.5Anteilsrechte26   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen7   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten5   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung208

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter81AFVerbindlichkeiten- 50
AN.1Produzierte Vermögensgüter5AF.2Bargeld und Einlagen- 29
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate16
AN.12Vorräte3AF.4Kredite- 29
AN.13Wertsachen2AF.5Anteilsrechte6
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter77AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 7
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen76AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 6
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen- 52   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte- 3   
AF.2Bargeld und Einlagen- 30   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate15   
AF.4Kredite- 28   
AF.5Anteilsrechte5   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 7   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 5   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste80

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter9 922AFVerbindlichkeiten6 298
AN.1Produzierte Vermögensgüter6 047AF.2Bargeld und Einlagen1 471
AN.11Anlagegüter5 544AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 311
AN.12Vorräte231AF.4Kredite1 437
AN.13Wertsachen272AF.5Anteilsrechte1 406
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter3 875AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen371
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen3 809AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten302
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter66   
      
AFForderungen6 792   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte770   
AF.2Bargeld und Einlagen1 482   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 263   
AF.4Kredite1 384   
AF.5Anteilsrechte1 296   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen370   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten227   
   B.90Reinvermögen10 416

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderungen der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter482AFVerbindlichkeiten677
AN.1Produzierte Vermögensgüter289AF.2Bargeld und Einlagen132
AN.11Anlagegüter239AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate165
AN.12Vorräte34AF.4Kredite213
AN.13Wertsachen16AF.5Anteilsrechte77
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter193AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen38
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen191AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten52
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter2   
      
AFForderungen730   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte18   
AF.2Bargeld und Einlagen119   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate178   
AF.4Kredite240   
AF.5Anteilsrechte75   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen38   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten61   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch535
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen230
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen17
   B.10.3Umbewertungen288
   B.10.31Neutrale Umbewertungen208
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste80

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter10 404AFVerbindlichkeiten6 975
AN.1Produzierte Vermögensgüter6 336AF.2Bargeld und Einlagen1 603
AN.11Anlagegüter5 783AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 476
AN.12Vorräte265AF.4Kredite1 650
AN.13Wertsachen288AF.5Anteilsrechte1 483
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter4 068AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen409
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen4 000AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten354
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter68   
      
AFForderungen7 522   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte788   
AF.2Bargeld und Einlagen1 601   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 441   
AF.4Kredite1 624   
AF.5Anteilsrechte1 371   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen408   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten288   
   B.90Reinvermögen10 951

Tabelle A.IV.3 — Vollständige Kontenabfolge für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen881P.1Produktionswert1 753
   P.11Marktproduktion1 722
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung31
B.1gBruttowertschöpfung872   
K.1Abschreibungen137   
B.1nNettowertschöpfung735   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt545B.1nNettowertschöpfung735
D.11Bruttolöhne und -gehälter421   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber124   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber112   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge12   
      
D.29Sonstige Produktionsabgaben86   
D.39Sonstige Subventionen- 35   
      
B.2Betriebsüberschuß139   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen145B.2Betriebsüberschuß139
D.41Zinsen66   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen48D.4Vermögenseinkommen78
D.421Ausschüttungen24D.41Zinsen25
D.422Gewinnentnahmen24D.42Ausschüttungen und Entnahmen3
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.421Ausschüttungen3
D.45Pachteinkommen31D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt4
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen5
   D.45Pachteinkommen41
B.5Primäreinkommen72   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen97B.2Betriebsüberschuß139
D.41Zinsen66   
D.45Pachteinkommen31D.4Vermögenseinkommen78
   D.41Zinsen25
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen3
   D.421Ausschüttungen3
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt4
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen5
   D.45Pachteinkommen41
B.4Unternehmensgewinn120   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen48B.4Unternehmensgewinn120
D.42Ausschüttungen und Entnahmen48   
D.421Ausschüttungen24   
D.422Gewinnentnahmen24   
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0   
B.5Primäreinkommen72   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern24B.5Primäreinkommen72
D.51Einkommensteuern20   
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben4D.61Sozialbeiträge14
   D.611Tatsächliche Sozialbeiträge2
D.62Monetäre Sozialleistungen13D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber1
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen1D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber1
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber12D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
   D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer1
D.7Sonstige laufende Transfers11D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer1
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen8D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.75Übrige laufende Transfers3D.612Unterstellte Sozialbeiträge12
      
   D.7Sonstige laufende Transfers10
   D.72Schadenversicherungsleistungen6
   D.75Übrige laufende Transfers4
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)48   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)48
      
B.8Sparen48   

III:   Vermögensänderungskonten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers65B.8nSparen, netto48
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende33
   D.92Investitionszuschüsse23
   D.99Sonstige Vermögenstransfers10
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 16
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 16

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen250B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögentransfers65
P.511Nettozugang an Sachanlagen209   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen211   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen4   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 6   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern21   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter21   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter1   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter- 1   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter20   
P.5131Bodenverbesserungen3   
P.5132Grundstücksübertragungskosten17   
      
K.1Abschreibungen- 137   
      
P.52Vorratsveränderungen26   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen2   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern- 7   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen- 6   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern- 1   
      
B.9Finanzierungssaldo- 69   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen71FNettozugang von Verbindlichkeiten140
      
F.2Bargeld und Einlagen17F.2Bargeld und Einlagen0
F.21Bargeld5F.22Sichteinlagen0
F.22Sichteinlagen10F.29Sonstige Einlagen0
F.29Sonstige Einlagen2   
   F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate6
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate18   
   F.4Kredite71
F.4Kredite27F.41Kurzfristige Kredite16
F.41Kurzfristige Kredite16F.42Langfristige Kredite55
F.42Langfristige Kredite11   
   F.5Anteilsrechte26
F.5Anteilsrechte2   
   F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle0F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen0
      
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten7F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten37
F.71Handelskredite und Anzahlungen6F.71Handelskredite und Anzahlungen8
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten1F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten29
      
   B.9Finanzierungssaldo- 69

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger/realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter12AFVerbindlichkeiten- 3
AN.1Produzierte Vermögensgüter- 2K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern0K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden- 5K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten- 4
K.8Enteignungsgewinne/-verluste- 1K.12Neuzuordnungen1
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern1K.12.1Änderung der Sektorzuordnung1
K.12Neuzuordnungen3K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung3K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
davon: AN.11Anlagegüter- 1AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AF.4Kredite- 3
AN.12Vorräte- 1AF.5Anteilsrechte0
AN.13Wertsachen0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter14AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern24   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen0   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter- 7   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter- 6   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter- 1   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste- 4   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen1   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung1   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen14   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen und Verbindlichkeiten2   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0   
K.12Neuzuordnungen2   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung2   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte2   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen17

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter144AFVerbindlichkeiten18
AN.1Produzierte Vermögensgüter63AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter58AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1
AN.12Vorräte4AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen1AF.5Anteilsrechte16
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter81AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduzierte Sachvermögen80AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen8   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate3   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte5   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung134

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter101AFVerbindlichkeiten36
AN.1Produzierte Vermögensgüter60AF.2Bargeld und Einlagen1
AN.11Anlagegüter58AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1
AN.12Vorräte2AF.4Kredite18
AN.13Wertsachen1AF.5Anteilsrechte14
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter41AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen40AF.7Sonstige Verbindlichkeiten3
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen18   
AF.2Bargeld und Einlagen8   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2   
AF.4Kredite1   
AF.5Anteilsrechte4   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1   
AF.7Sonstige Forderungen3   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung82

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter43AFVerbindlichkeiten- 18
AN.1Produzierte Vermögensgüter3AF.2Bargeld und Einlagen- 1
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1
AN.12Vorräte3AF.4Kredite- 18
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte3
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter40AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen40AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 3
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen- 10   
AF.2Bargeld und Einlagen- 8   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1   
AF.4Kredite- 1   
AF.5Anteilsrechte1   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 1   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 3   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste51

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter5 041AFVerbindlichkeiten1 817
AN.1Produzierte Vermögensgüter3 001AF.2Bargeld und Einlagen40
AN.11Anlagegüter2 878AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate44
AN.12Vorräte85AF.4Kredite897
AN.13Wertsachen38AF.5Anteilsrechte687
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2 040AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen12
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1 989AF.7Sonstige Verbindlichkeiten137
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter51   
      
AFForderungen897   
AF.2Bargeld und Einlagen382   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate90   
AF.4Kredite50   
AF.5Anteilsrechte200   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen25   
AF.7Sonstige Forderungen150   
   B.90Reinvermögen4 121

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderung der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter290AFVerbindlichkeiten155
AN.1Produzierte Vermögensgüter182AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter150AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate7
AN.12Vorräte29AF.4Kredite68
AN.13Wertsachen3AF.5Anteilsrechte42
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter108AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen108AF.7Sonstige Verbindlichkeiten37
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen81   
AF.2Bargeld und Einlagen17   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate21   
AF.4Kredite27   
AF.5Anteilsrechte9   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen7   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch216
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen65
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen17
   B.10.3Umbewertungen134
   B.10.31Neutrale Umbewertungen82
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste51

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter5 331AFVerbindlichkeiten1 972
   AF.2Bargeld und Einlagen40
AN.1Produzierte Vermögensgüter3 183AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate51
AN.11Anlagegüter3 028AF.4Kredite965
AN.12Vorräte114AF.5Anteilsrechte729
AN.13Wertsachen41AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen12
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2 148AF.7Sonstige Verbindlichkeiten174
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen2 097   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter51   
      
AFForderungen978   
AF.2Bargeld und Einlagen399   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate111   
AF.4Kredite77   
AF.5Anteilsrechte209   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen25   
AF.7Sonstige Forderungen157   
   B.90Reinvermögen4 337

Tabelle A.IV.4 —   Vollständige Kontenabfolge für den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen29P.1Produktionswert102
   P.11Marktproduktion102
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung0
B.1gBruttowertschöpfung73   
K.1Abschreibungen10   
B.1nNettowertschöpfung63   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt15B.1nNettowertschöpfung63
D.11Bruttolöhne und -gehälter10   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber5   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber4   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge1   
      
D.29Sonstige Produktionsabgaben3   
D.39Sonstige Subventionen0   
      
B.2Betriebsüberschuß45   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen138B.2Betriebsüberschuß45
D.41Zinsen77   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen36D.4Vermögenseinkommen160
D.421Ausschüttungen36D.41Zinsen125
   P.119Unterstellte Bankgebühr- 48
D.422Gewinnentnahmen0D.42Ausschüttungen und Entnahmen25
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.421Ausschüttungen25
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen25D.422Gewinnentnahmen0
D.45Pachteinkommen0D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt7
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen3
B.5Primäreinkommen19   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen102B.2Betriebsüberschuß45
D.41Zinsen77   
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen25D.4Vermögenseinkommen160
D.45Pachteinkommen0D.41Zinsen125
   P.119Unterstellte Bankgebühr- 48
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen25
   D.421Ausschüttungen25
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt7
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen3
B.4Unternehmensgewinn55   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen36B.4Unternehmensgewinn55
D.42Ausschüttungen und Entnahmen36   
D.421Ausschüttungen36   
D.422Gewinnentnahmen0   
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0   
      
B.5Primäreinkommen19   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern10B.5Primäreinkommen19
D.51Einkommensteuern7   
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben3D.61Sozialbeiträge39
   D.611Tatsächliche Sozialbeiträge38
D.62Monetäre Sozialleistungen29D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber18
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen28D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber15
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber1D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber3
   D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer20
D.7Sonstige laufende Transfers46D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer15
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen0D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer5
D.72Schadenversicherungsleistungen45D.612Unterstellte Sozialbeiträge1
D.75Übrige laufende Transfers1   
   D.7Sonstige laufende Transfers49
   D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen45
   D.72Schadenversicherungsleistungen0
   D.75Übrige laufende Transfers4
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)22   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)22
      
B.8Sparen11   

III:   Vermögensänderungskonten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers4B.8nSparen, netto11
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende0
   D.92Investitionszuschüsse0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers0
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 7
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 7

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen9B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögentransfers4
P.511Nettozugang an Sachanlagen8   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen7   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen1   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen0   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern1   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter1   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter0   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter0   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter0   
P.5131Bodenverbesserungen0   
P.5132Grundstücksübertragungskosten0   
      
K.1Abschreibungen- 10   
      
P.52Vorratsveränderungen0   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen0   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen0   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0   
      
B.9Finanzierungssaldo5   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen237FNettozugang von Verbindlichkeiten232
      
F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)- 1   
      
F.2Bargeld und Einlagen15F.2Bargeld und Einlagen130
F.21Bargeld15F.21Bargeld35
F.22Sichteinlagen0F.22Sichteinlagen63
F.29Sonstige Einlagen0F.29Sonstige Einlagen32
      
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate53F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate53
      
F.4Kredite167F.4Kredite0
F.41Kurzfristige Kredite63F.41Kurzfristige Kredite0
F.42Langfristige Kredite104F.42Langfristige Kredite0
      
F.5Anteilsrechte3F.5Anteilsrechte13
      
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0F.6Versicherungstechnische Rückstellungen36
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle0F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen33
   F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen hei Lebensversicherungen22
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen11
F.71Handelskredite und Anzahlungen0F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle3
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
   F.71Handelskredite und Anzahlungen0
   F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten0
      
   B.9Finanzierungssaldo5

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger/realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens
ANVermögensgüter- 2AFVerbindlichkeiten2
AN.1Produzierte Vermögensgüter- 2K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern0K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden0K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten2
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0K.12Neuzuordnungen0
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0
K.12Neuzuordnungen- 2K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart- 2   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold- 2davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
davon: AN.11Anlagegüter0AF.4Kredite0
AF.5Anteilsrechte0
AN.12Vorräte0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen2
AN.13Wertsachen- 2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0   
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen0   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter0   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen0   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste- 3   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten1   
K.12Neuzuordnungen2   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart2   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold2   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte7   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate- 3   
AF.4Kredite- 4   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen- 4

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter4AFVerbindlichkeiten51
AN.1Produzierte Vermögensgüter2AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter2AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate34
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte17
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen57   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte11   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate30   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte16   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung10

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter3AFVerbindlichkeiten68
AN.1Produzierte Vermögensgüter2AF.2Bargeld und Einlagen26
AN.11Anlagegüter2AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate21
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte14
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter1AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen7
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen70   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte14   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate19   
AF.4Kredite24   
AF.5Anteilsrechte13   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen1   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung5

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter1AFVerbindlichkeiten- 17
AN.1Produzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen- 26
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate13
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte3
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter1AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 7
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen- 13   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte- 3   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate11   
AF.4Kredite- 24   
AF.5Anteilsrechte3   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 1   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste5

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter144AFVerbindlichkeiten3 384
AN.1Produzierte Vermögensgüter104AF.2Bargeld und Einlagen1 281
AN.11Anlagegüter99AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 053
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen5AF.5Anteilsrechte715
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter40AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen335
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen37AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter3   
      
AFForderungen3 508   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte690   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate950   
AF.4Kredite1 187   
AF.5Anteilsrechte651   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen30   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.90Reinvermögen268

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderung der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter1AFVerbindlichkeiten285
AN.1Produzierte Vermögensgüter- 1AF.2Bargeld und Einlagen130
AN.11Anlagegüter1AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate87
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen- 2AF.5Anteilsrechte30
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen38
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen294   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte17   
AF.2Bargeld und Einlagen15   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate80   
AF.4Kredite163   
AF.5Anteilsrechte19   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch10
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen4
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen- 4
   B.10.3Umbewertungen10
   B.10.31Neutrale Umbewertungen5
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste5

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter145AFVerbindlichkeiten3 669
AN.1produzierte Vermögensgüter103AF.2Bargeld und Einlagen1 411
AN.11Anlagegüter100AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 140
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen3AF.5Anteilsrechte745
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter42AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen373
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen38AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter3   
      
AFForderungen3 802   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte707   
AF.2Bargeld und Einlagen15   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1 030   
AF.4Kredite1 350   
AF.5Anteilsrechte670   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen30   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.90Reinvermögen278

Tabelle A.IV.5 — Vollständige Kontenabfolge für den Sektor Staat

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen246P.1Produktionswert434
   P.11Marktproduktion74
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung0
   P.13Sonstige Nichtmarktproduktion360
B.1gBruttowertschöpfung188   
K.1Abschreibungen30   
B.1nNettowertschöpfung158   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt140B.1nNettowertschöpfung158
D.11Bruttolöhne und -gehälter87   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber53   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber48   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge5   
      
D.29Sonstige Produktionsabgaben2   
D.39Sonstige Subventionen0   
      
B.2Betriebsüberschuß16   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen46B.2Betriebsüberschuß16
D.41Zinsen39   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen0D.2Produktions- und Importabgaben235
D.422Gewinnentnahmen0D.21Gütersteuern141
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)121
D.45Pachteinkommen7D.212Importabgaben17
   D.2121Zölle17
   D.2122Importsteuern0
   D.214Sonstige Gütersteuern3
   D.29Sonstige Produktionsabgaben94
      
   D.3Subventionen- 44
   D.31Gütersubventionen- 8
   D.311Importsubventionen0
   D.319Sonstige Gütersubventionen- 8
   D.39Sonstige Subventionen- 36
      
   D.4Vermögenseinkommen30
   D.41Zinsen12
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen18
   D.421Ausschüttungen5
   D.422Gewinnentnahmen13
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen0
B.5Primäreinkommen191   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen9B.2Betriebsüberschuß16
D.41Zinsen2   
D.45Pachteinkommen7D.4Vermögenseinkommen4
   D.41Zinsen0
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen4
   D.421Ausschüttungen4
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen0
B.4Unternehmensgewinn11   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen37B.4Unternehmensgewinn11
D.41Zinsen37   
   D.2Produktions- und Importabgaben235
   D.21Gütersteuern141
   D.211Mehrwertsteuer (MwSt.)121
   D.212Importabgaben17
   D.2121Zölle17
   D.2122Importsteuern0
   D.214Sonstige Gütersteuern3
   D.29Sonstige Produktionsabgaben94
      
   D.3Subventionen- 44
   D.31Gütersubventionen- 8
   D.311Importsubventionen0
   D.319Sonstige Gütersubventionen- 8
   D.39Sonstige Subventionen- 36
      
   D.4Vermögenseinkommen26
   D.41Zinsen12
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen14
   D.421Ausschüttungen1
   D.422Gewinnentnahmen13
B.5Nationaleinkommen191   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern0B.5Nationaleinkommen191
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben0   
   D.5Einkommen- und Vermögensteuern213
D.62Monetäre Sozialleistungen289D.51Einkommensteuern204
D.621Geldleistungen der Sozialversicherung232D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben9
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen0   
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber5D.61Sozialbeiträge268
D.624Sonstige soziale Geldleistungen52D.611Tatsächliche Sozialbeiträge263
   D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber155
D.7Sonstige laufende Transfers139D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber144
D.71Schadenversicherungsleistungen4D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber11
D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors96D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer76
D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit31D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer69
D.75Übrige laufende Transfers8D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer7
   D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen32
   D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen22
   D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen10
   D.612Unterstellte Sozialbeiträge5
   D.7Sonstige laufende Transfers108
   D.72Schadenversicherungsleistungen1
   D.73Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors96
   D.74Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit1
   D.75Übrige laufende Transfers10
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)352   

II.3:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
D.63Soziale Sachtransfers206B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)352
D.631Soziale Sachleistungen162   
D.6311Erstattungen der Sozialversicherung78   
D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung65   
D.6313Sonstige soziale Sachleistungen19   
D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen44   
B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)146   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
P.3Konsumausgaben362B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)352
P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch206   
P.32Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch156   
      
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0   
      
B.8Sparen- 10   

II.4.2:   Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
P.4Konsum (Verbrauchskonzept)156B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)146
P.42Kollektivkonsum156   
      
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0   
      
B.8Sparen- 10   

III:   Vermögensänderungskosten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögenstransfers- 38B.8nSparen, netto- 10
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende6
   D.91Vermögenswirksame Steuern2
   D.92Investitionszuschüsse0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers4
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 34
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.92Investitionszuschüsse- 27
      
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 7

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen37B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögentransfers- 38
P.511Nettozugang an Sachanlagen23   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen24   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen1   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 2   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern12   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter12   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter2   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter- 2   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter2   
P.5131Bodenverbesserungen2   
P.5132Grundstücksübertragungskosten0   
      
K.1Abschreibungen- 30   
      
P.52Vorratsveränderungen0   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen3   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern2   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen2   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0   
      
B.9Finanzierungssaldo- 50   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen120FNettozugang von Verbindlichkeiten170
      
F.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)0   
      
F.2Bargeld und Einlagen7F.2Bargeld und Einlagen2
F.21Bargeld2F.21Bargeld0
F.22Sichteinlagen4F.22Sichteinlagen2
F.29Sonstige Einlagen1F.29Sonstige Einlagen0
      
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate26F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate64
      
F.4Kredite45F.4Kredite94
F.41Kurzfristige Kredite1F.41Kurzfristige Kredite32
F.42Langfristige Kredite44F.42Langfristige Kredite62
      
F.5Anteilsrechte36F.5Anteilsrechte0
      
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle0F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0
   F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten6   
F.71Handelskredite und Anzahlungen1F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten10
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten5F.71Handelskredite und Anzahlungen6
   F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten4
      
   B.9Finanzierungssaldo- 50

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter0AFVerbindlichkeiten- 1
AN.1Produzierte Vermögensgüter- 3K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern3K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden- 4K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.8Enteignungsgewinne/-verluste1K.12Neuzuordnungen- 1
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0K.12.1Änderung der Sektorzuordnung- 1
K.12Neuzuordnungen- 3K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung- 3K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold0davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
davon: AN.11Anlagegüter- 3AF.4Kredite- 1
AF.5Anteilsrechte0
AN.12Vorräte0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.13Wertsachen0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter3   
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen4   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter- 2   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter- 2   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.7Katastrophenschäden- 2   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste4   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen- 1   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung- 1   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen3   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen und Verbindlichkeiten1   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste3   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0   
K.12Neuzuordnungen- 2   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung- 2   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate3   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte- 2   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen2

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter44AFVerbindlichkeiten7
AN.1Produzierte Vermögensgüter20AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter18AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate7
AN.12Vorräte1AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen1AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter23AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen23AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen2   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte1   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung38

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter32AFVerbindlichkeiten14
AN.1Produzierte Vermögensgüter20AF.2Bargeld und Einlagen2
AN.11Anlagegüter18AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate4
AN.12Vorräte1AF.4Kredite7
AN.13Wertsachen1AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter12AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen12AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen8   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte2   
AF.2Bargeld und Einlagen3   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite2   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung26

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter12AFVerbindlichkeiten- 7
AN.1Produzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen- 2
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate3
AN.12Vorräte0AF.4Kredite- 7
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter12AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen12AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen- 6   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte0   
AF.2Bargeld und Einlagen- 3   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite- 2   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste12

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter1 591AFVerbindlichkeiten687
AN.1Produzierte Vermögensgüter1 001AF.2Bargeld und Einlagen102
AN.11Anlagegüter913AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate212
AN.12Vorräte47AF.4Kredite328
AN.13Wertsachen41AF.5Anteilsrechte4
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter590AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen19
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen578AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten22
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter12   
      
AFForderungen396   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte80   
AF.2Bargeld und Einlagen150   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite115   
AF.5Anteilsrechte12   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen20   
AF.7Sonstige Forderungen19   
   B.90Reinvermögen1 300

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderung der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter56AFVerbindlichkeiten176
AN.1Produzierte Vermögensgüter25AF.2Bargeld und Einlagen2
AN.11Anlagegüter20AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate71
AN.12Vorräte1AF.4Kredite93
AN.13Wertsachen4AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduziertes Vermögensgüter30AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen30AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten10
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen123   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte1   
AF.2Bargeld und Einlagen7   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate29   
AF.4Kredite45   
AF.5Anteilsrechte34   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen6   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch2
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen- 38
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen2
   B.10.3Umbewertungen38
   B.10.31Neutrale Umbewertungen26
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste12

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter1 647AFVerbindlichkeiten863
AN.1Produzierte Vermögensgüter1 026AF.2Bargeld und Einlagen104
AN.11Anlagegüter933AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate283
AN.12Vorräte48AF.4Kredite421
AN.13Wertsachen45AF.5Anteilsrechte4
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter620AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen19
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen608AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten32
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter12   
      
AFForderungen519   
AF.1Währungsgold und Sonderziehungsrechte81   
AF.2Bargeld und Einlagen157   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate29   
AF.4Kredite160   
AF.5Anteilsrechte46   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen20   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten25   
   B.90Reinvermögen1 302

Tabelle A.IV.6 — Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Haushalte

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen694P.1Produktionswert1 269
   P.11Marktproduktion1 129
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung140
B.1gBruttowertschöpfung575   
K.1Abschreibungen42   
B.1nNettowertschöpfung533   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt39B.1nNettowertschöpfung533
D.11Bruttolöhne und -gehälter39   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber0   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge0   
      
D.29Sonstige Produktionsabgaben3   
D.39Sonstige Subventionen- 1   
      
B.2Betriebsüberschuß60   
B.3Selbständigeneinkommen432   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen44B.2Betriebsüberschuß60
D.41Zinsen17B.3Selbständigeneinkommen432
D.45Pachteinkommen27   
   D.1Arbeitnehmerentgelt766
   D.11Bruttolöhne und -gehälter573
   D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber193
   D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174
   D.122Unterstellte Sozialbeiträge19
      
   D.4Vermögenseinkommen134
   D.41Zinsen33
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen57
   D.421Ausschüttungen13
   D.422Gewinnentnahmen44
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt3
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen20
   D.45Pachteinkommen21
B.5Primäreinkommen1 348   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen7B.2Betriebsüberschuß60
D.41Zinsen0B.3Selbständigeneinkommen432
D.45Pachteinkommen7   
   D.4Vermögenseinkommen5
   D.41Zinsen0
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen5
   D.421Ausschüttungen5
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
B.4Unternehmensgewinn490   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen37B.4Unternehmensgewinn490
D.41Zinsen17   
D.45Pachteinkommen20D.1Arbeitnehmerentgelt766
   D.11Bruttolöhne und -gehälter573
   D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber193
   D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174
   D.122Unterstellte Sozialbeiträge19
      
   D.4Vermögenseinkommen129
   D.41Zinsen33
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen52
   D.421Ausschüttungen8
   D.422Gewinnentnahmen44
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt3
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen20
   D.45Pachteinkommen21
B.5Primäreinkommen1 348   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern178B.5Primäreinkommen1 348
D.51Einkommensteuern176   
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben2D.61Sozialbeiträge0
   D.611Tatsächliche Sozialbeiträge0
D.61Sozialbeiträge322D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.611Tatsächliche Sozialbeiträge303D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber174D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber160D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber14D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer97D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer85   
D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer12D.62Monetäre Sozialleistungen332
D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nicht-erwerbstätigen32D.621Geldleistungen der Sozialversicherung232
D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen22D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen29
D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen10D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber19
D.612Unterstellte Sozialbeiträge19D.624Sonstige soziale Geldleistungen52
      
D.62Monetäre Sozialleistungen0D.7Sonstige laufende Transfers36
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen0D.72Schadenversicherungsleistungen35
   D.75Übrige laufende Transfers1
D.7Sonstige laufende Transfers71   
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen31   
D.75Übrige laufende Transfers40   
      
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 145   

II.3:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
   B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 145
      
   D.63Soziale Sachtransfers219
   D.631Soziale Sachleistungen162
   D.6311Erstattungen der Sozialversicherung78
   D.6312Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung65
   D.6313Sonstige soziale Sachleistungen19
   D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen57
B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)1 364   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
P.3Konsumausgaben996B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)1 145
P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch996   
   D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11
B.8Sparen160   

II.4.2:   Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
P.4Konsum (Verbrauchskonzept)1 215B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)1 364
P.41Individualkonsum1 215   
   D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche11
B.8Sparen160   

III:   Vermögensänderungskosten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögenstransfers178B.8nSparen, netto160
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende23
   D.92Investitionszuschüsse0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers23
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 5
   D.91Vermögenswirksame Steuern- 2
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 3

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen61B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögentransfers178
P.511Nettozugang an Sachanlagen49   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen50   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen4   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen- 5   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern12   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter9   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter3   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter0   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter0   
P.5131Bodenverbesserungen0   
P.5132Grundstücksübertragungskosten0   
      
K.1Abschreibungen- 42   
      
P.52Vorratsveränderungen2   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen5   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern4   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen3   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern1   
      
B.9Finanzierungssaldo148   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen181FNettozugang von Verbindlichkeiten33
      
F.2Bargeld und Einlagen68F.2Bargeld und Einlagen0
F.21Bargeld10F.22Sichteinlagen0
F.22Sichteinlagen41F.29Sonstige Einlagen0
F.29Sonstige Einlagen17   
   F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate29   
   F.4Kredite28
F.4Kredite5F.41Kurzfristige Kredite11
F.41Kurzfristige Kredite3F.42Langfristige Kredite17
F.42Langfristige Kredite2   
   F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten5
F.5Anteilsrechte3F.71Handelskredite und Anzahlungen4
   F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten1
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen36   
F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen33   
F.611Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen22   
F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen11   
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle3   
      
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten40   
F.71Handelskredite und Anzahlungen11   
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten29   
   B.9Finanzierungssaldo148

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter0AFVerbindlichkeiten0
AN.1Produzierte Vermögensgüter0K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern0K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden0K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0K.12Neuzuordnungen0
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0
K.12Neuzuordnungen0K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.21Monetisierung/Demonetisierung von Gold0davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
davon: AN.11Anlagegüter0AF.4Kredite0
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.12Vorräte0   
AN.13Wertsachen0   
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0   
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen0   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter0   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen2   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten2   
K.12Neuzuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen2   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen2

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter80AFVerbindlichkeiten0
AN.1Produzierte Vermögensgüter35AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter28AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte2AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen5AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.2Nichtproduziertes Vermögensgüter45   
AN.21Nichtproduzierte Sachvermögen45   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen16   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate6   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte10   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung96

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter56AFVerbindlichkeiten6
AN.1Produzierte Vermögensgüter34AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter28AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte2AF.4Kredite3
AN.13Wertsachen4AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter22AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten2
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen22   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen36   
AF.2Bargeld und Einlagen17   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate4   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte8   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen6   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten1   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung87

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter24AFVerbindlichkeiten- 6
AN.1Produzierte Vermögensgüter1AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte0AF.4Kredite- 3
AN.13Wertsachen1AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 2
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter22   
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen22   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen- 20   
AF.2Bargeld und Einlagen- 17   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte2   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen- 6   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 1   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste9

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter2 822AFVerbindlichkeiten289
AN.1Produzierte Vermögensgüter1 698AF.2Bargeld und Einlagen10
AN.11Anlagegüter1 423AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2
AN.12Vorräte97AF.4Kredite169
AN.13Wertsachen178AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten108
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter1 124   
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1 124   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen1 819   
AF.2Bargeld und Einlagen840   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate198   
AF.4Kredite24   
AF.5Anteilsrechte411   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen291   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten55   
   B.90Reinvermögen4 352

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderung der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter110AFVerbindlichkeiten33
AN.1Produzierte Vermögensgüter61AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter47AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte4AF.4Kredite28
AN.13Wertsachen10AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten5
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter49   
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen48   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen199   
AF.2Bargeld und Einlagen68   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate35   
AF.4Kredite5   
AF.5Anteilsrechte13   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen38   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten40   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch276
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen178
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen2
   B.10.3Umbewertungen96
   B.10.31Neutrale Umbewertungen87
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste9

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter2 932AFVerbindlichkeiten322
AN.1Produzierte Vermögensgüter1 759AF.2Bargeld und Einlagen10
AN.11Anlagegüter1 470AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate2
AN.12Vorräte101AF.4Kredite197
AN.13Wertsachen188AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten113
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter1 173   
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen1 172   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter1   
      
AFForderungen2 018   
AF.2Bargeld und Einlagen908   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate233   
AF.4Kredite29   
AF.5Anteilsrechte424   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen329   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten95   
   B.90Reinvermögen4 628

Tabelle A.IV.7 — Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck

I:   Produktionskonto



VerwendungAufkommen
P.2Vorleistungen6P.1Produktionswert37
   P.11Marktproduktion21
   P.12Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung0
   P.13Sonstige Nichtmarktproduktion16
B.1gBruttowertschöpfung31   
K.1Abschreibungen3   
B.1nNettowertschöpfung28   

II:   Verteilungs- und Verwendungskonten

II.1:   Konten der primären Einkommensverteilung

II.1.1:   Einkommensentstehungskonto



VerwendungAufkommen
D.1Arbeitnehmerentgelt23B.1nNettowertschöpfung28
D.11Bruttolöhne und -gehälter12   
D.12Sozialbeiträge der Arbeitgeber11   
D.121Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber10   
D.122Unterstellte Sozialbeiträge1   
      
D.29Sonstige Produktionsabgaben0   
D.39Sonstige Subventionen0   
      
B.2Betriebsüberschuß5   

II.1.2:   Primäres Einkommensverteilungskonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen7B.2Betriebsüberschuß5
D.41Zinsen7   
D.42Ausschüttungen und Entnahmen0D.4Vermögenseinkommen5
D.422Gewinnentnahmen0D.41Zinsen5
D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0D.42Ausschüttungen und Entnahmen0
D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0D.421Ausschüttungen0
D.45Pachteinkommen0D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen0
B.5Primäreinkommen3   

II.1.2.1:   Unternehmensgewinnkonto



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen2B.2Betriebsüberschuß5
D.41Zinsen2   
D.45Pachteinkommen0D.4Vermögenseinkommen0
   D.41Zinsen0
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen0
   D.421Ausschüttungen0
   D.422Gewinnentnahmen0
B.4Unternehmensgewinn3   

II.1.2.2:   Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen



VerwendungAufkommen
D.4Vermögenseinkommen5B.4Unternehmensgewinne3
D.41Zinsen5   
D.45Pachteinkommen0D.4Vermögenseinkommen5
   D.41Zinsen5
   D.42Ausschüttungen und Entnahmen0
   D.421Ausschüttungen0
   D.422Gewinnentnahmen0
   D.43Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt0
   D.44Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen0
   D.45Pachteinkommen0
B.5Primäreinkommen3   

II.2:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
D.5Einkommen- und Vermögensteuern0B.5Primäreinkommen3
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben0   
   D.61Sozialbeiträge1
D.62Monetäre Sozialleistungen1D.611Tatsächliche Sozialbeiträge0
D.622Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen0D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.623Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber1D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber0
   D.6112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber0
D.7Sonstige laufende Transfers2D.61121Sozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.71Nettoprämien für Schadenversicherungen0D.61122Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer0
D.75Übrige laufende Transfers2D.612Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer1
      
   D.7Sonstige laufende Transfers36
   D.72Schadenversicherungensleistungen0
   D.75Übrige laufende Transfers36
B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)37   

II.3:   Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
D.63Soziale Sachtransfers13B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)37
D.631Soziale Sachleistungen0   
D.6313Sonstige soziale Sachleistungen0   
D.632Individuell zurechenbare Sachleistungen13   
      
B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)24   

II.4:   Einkommensverwendungskonto

II.4.1:   Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)



VerwendungAufkommen
P.3Konsumausgaben13B.6Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept)37
P.31Konsumausgaben für den Individualverbrauch13   
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0   
      
B.8Sparen24   

II.4.2:   Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)



VerwendungAufkommen
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche0B.7Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)24
      
B.8Sparen24   

III:   Vermögensänderungskonten

III.1:   Vermögensbildungskonto

III.1.1:   Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögenstransfers21B.8nSparen, netto24
      
   D.9Vermögenstransfers, zu empfangende0
   D.92Investitionszuschüsse0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers0
      
   D.9Vermögenstransfers, zu leistende- 3
   D.91Vermögenswirksame Steuern0
   D.99Sonstige Vermögenstransfers- 3

III.1.2:   Sachvermögensbildungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
P.51Bruttoanlageinvestitionen19B.10.1Reinvermögensänderungen durch Sparen und Vermögentransfers21
P.511Nettozugang an Sachanlagen14   
P.5111Erwerb neuer Sachanlagen13   
P.5112Erwerb gebrauchter Sachanlagen1   
P.5113Veräußerung gebrauchter Sachanlagen0   
P.512Nettozugang an immateriellen Anlagegütern5   
P.5121Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter10   
P.5122Erwerb gebrauchter immaterieller Anlagegüter0   
P.5123Veräußerung gebrauchter immaterieller Anlagegüter- 5   
P.513Zunahme nichtproduzierter Vermögensgüter0   
P.5131Bodenverbesserungen0   
P.5132Grundstücksübertragungskosten0   
      
K.1Abschreibungen- 3   
      
P.52Vorratsveränderungen0   
      
P.53Nettozugang an Wertsachen0   
      
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern1   
K.21Nettozugang an nichtproduziertem Sachvermögen1   
K.22Nettozugang an immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern0   
      
B.9Finanzierungssaldo4   

III.2:   Finanzierungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
FNettozugang an Forderungen32FNettozugang an Verbindlichkeiten28
      
F.2Bargeld und Einlagen12F.2Bargeld und Einlagen0
F.21Bargeld2F.22Sichteinlagen0
F.22Sichteinlagen7F.29Sonstige Einlagen0
F.29Sonstige Einlagen3   
   F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
F.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate12   
   F.4Kredite24
F.4Kredite0F.41Kurzfristige Kredite17
F.41Kurzfristige Kredite0F.42Langfristige Kredite7
F.42Langfristige Kredite0   
   F.5Anteilsrechte4
F.5Anteilsrechte0F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
F.6Versicherungstechnische Rückstellungen0F.61Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen0
F.62Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle0F.612Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen0
F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten8F.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
F.71Handelskredite und Anzahlungen0F.71Handelskredite und Anzahlungen0
F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten8F.79Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten0
      
   B.9Finanzierungssaldo4

III.3:   Konto sonstiger Vermögensänderungen

III.3.1:   Konto sonstiger realer Vermögensänderungen



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
ANVermögensgüter0AFVerbindlichkeiten0
AN.1Produzierte Vermögensgüter0K.7Katastrophenschäden0
K.4Zubuchungen von produzierten Vermögensgütern0K.8Enteignungsgewinne/-verluste0
K.7Katastrophenschäden0K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0K.12Neuzuordnungen0
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0
K.12Neuzuordnungen0K.12.2Änderungen der Vermögensart0
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0davon: AF.2Bargeld und Einlagen0
   AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
   AF.4Kredite0
davon: AN.11Anlagegüter0   
AN.12Vorräte0AF.5Anteilsrechte0
AN.13Wertsachen0AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter0AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
K.3Zubuchungen von nichtproduzierten Vermögensgütern0   
K.5Zuwachs an freien Tier- und Pflanzenbeständen0   
K.6Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.61Abbau natürlicher Vermögensgüter0   
K.62Abbuchung sonstiger nichtproduzierter Vermögensgüter0   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.9Sonstige reale Änderungen an Vermögensgütern0   
K.12Neuzuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderungen der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen0   
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen0   
K.7Katastrophenschäden0   
K.8Enteignungsgewinne/-verluste0   
K.10Sonstige Volumensänderungen an Forderungen/Verbindlichkeiten0   
K.12Neuordnungen0   
K.12.1Änderung der Sektorzuordnung0   
K.12.2Änderung der Vermögensart0   
K.12.22Sonstige Neuzuordnungen0   
davon: AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.2Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen0

III.3.2:   Umbewertungskonto



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter8AFVerbindlichkeiten0
AN.1Produzierte Vermögensgüter5AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter5AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte0AF.4Kredite0
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter3AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen3AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFVerbindlichkeiten1   
AF.2Bargeld und Einlagen0   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte1   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.3Reinvermögensänderung durch Umbewertung10

III.3.2.1:   Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.1Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter7AFVerbindlichkeiten2
AN.1Produzierte Vermögensgüter5AF.2Bargeld und Einlagen1
AN.11Anlagegüter5AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte0AF.4Kredite1
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten1
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFVerbindlichkeiten3   
AF.2Bargeld und Einlagen2   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate1   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.31Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung8

III.3.2.2:   Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste



Veränderung der AktivaVeränderung der Passiva
K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste K.11.2Reale Umbewertungsgewinne/-verluste 
      
ANVermögensgüter2AFVerbindlichkeiten- 2
AN.1Produzierte Vermögensgüter0AF.2Bargeld und Einlagen- 1
AN.11Anlagegüter0AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte0AF.4Kredite- 1
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter2AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen2AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten- 1
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFVerbindlichkeiten- 2   
AF.2Bargeld und Einlagen- 2   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte0   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0   
   B.10.32Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste2

IV:   Vermögensbilanzen

IV.1:   Bilanz am Jahresanfang



AktivaPassiva
ANVermögensgüter324AFVerbindlichkeiten121
AN.1Produzierte Vermögensgüter243AF.2Bargeld und Einlagen38
AN.11Anlagegüter231AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte2AF.4Kredite43
AN.13Wertsachen10AF.5Anteilsrechte0
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter81AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen5
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen81AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten35
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFVerbindlichkeiten172   
AF.2Bargeld und Einlagen110   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate25   
AF.4Kredite8   
AF.5Anteilsrechte22   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen4   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten3   
   B.90Reinvermögen375

IV.2:   Änderung der Bilanz



AktivaPassiva
 Gesamte Veränderung der Aktiva  Gesamte Veränderungen der Verbindlichkeiten 
      
ANVermögensgüter25AFVerbindlichkeiten28
AN.1Produzierte Vermögensgüter21AF.2Bargeld und Einlagen0
AN.11Anlagegüter21AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte0AF.4Kredite24
AN.13Wertsachen0AF.5Anteilsrechte4
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter4AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen4AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten0
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFVerbindlichkeiten33   
AF.2Bargeld und Einlagen12   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate13   
AF.4Kredite0   
AF.5Anteilsrechte1   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen0   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten8   
   B.10Reinvermögensänderung, insgesamt durch31
   B.10.1Sparen und Vermögensübertragungen21
   B.10.2Sonstige reale Vermögensänderungen0
   B.10.3Umbewertungen10
   B.10.31Neutrale Umbewertungen8
   B.10.32Reale Umbewertungsgewinne/-verluste2

IV.3:   Bilanz am Jahresende



AktivaPassiva
ANVermögensgüter349AFVerbindlichkeiten149
AN.1Produzierte Vermögensgüter264AF.2Bargeld und Einlagen38
AN.11Anlagegüter252AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate0
AN.12Vorräte2AF.4Kredite67
AN.13Wertsachen10AF.5Anteilsrechte4
AN.2Nichtproduzierte Vermögensgüter85AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen5
AN.21Nichtproduziertes Sachvermögen85AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten35
AN.22Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter0   
      
AFForderungen205   
AF.2Bargeld und Einlagen122   
AF.3Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate38   
AF.4Kredite8   
AF.5Anteilsrechte23   
AF.6Versicherungstechnische Rückstellungen4   
AF.7Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten11   
   B.90Reinvermögen406



ANHANG V

ANHANG V

Für die Zwecke der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates  entspricht der Begriff „öffentliches Defizit“ dem Finanzierungssaldo des Staates, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements. Dieser Saldo erhält den Code EDPB9. Zu diesem Zweck umfassen die Zinsen auch die oben genannten Zinsströme und erhalten den Code EDPD41.



ANHANG B

ANHANG B

LIEFERPROGRAMM DER DATEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN



Übersicht über die Tabellen

Tabelle Nr.Gegenstand der TabellenZeitabstand t + Monate (Tage, falls angegeben)Datum der ErstlieferungAbgedeckter Zeitraum (1)
1Hauptaggregate, jährlich70 Tage2007Ab 1990
20081980-1989
1Hauptaggregate, vierteljährlich70 Tage2007Ab 1990Q1
  
2Hauptaggregate für den Staat, jährlich3/92007Ab 1995
3Tabellen nach Wirtschaftsbereichen9/212007Ab 1990
20081980-1989
5Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken92007Ab 1990
20081980-1989
6Finanzierungskonten92007Ab 1995
7Finanzielle Vermögensbilanzen92007Ab 1995
8Nichtfinanzielle Sektorkonten, jährlich92007Ab 1995
9Steuereinnahmen nach Arten92007Ab 1995
10Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II242007Ab 1995
11Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen122007Ab 1995
12Regionaltabellen nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III242007Ab 1995
13Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II242007Ab 1995
15Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise362007von 2000 an
16Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen362007von 2000 an
17Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an
18Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an
19Symmetrische Input-Output-Tabelle für Einfuhren zu Herstellungspreisen, fünfjährlich362008von 2000 an
20Kreuztabelle des Anlagevermögens nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten,  A*21 × AN_F6†, jährlich242007Ab 2000
22Investorenkreuztabelle,  A*21 × AN_F6†, jährlich242007Ab 1995
26Nichtfinanzielle Vermögensbilanzen242007Ab 1995
(1)   Gilt außer für einzelne Positionen für die gesamte Tabelle (s. die jeweilige Tabelle).t = Berichtszeitraum (Jahr oder Vierteljahr).



Tabelle 1 —  Hauptaggregate — vierteljährlich (1) und jährlich

CodeListe der VariablenGliederung (2)Jeweilige PreiseVorjahrespreise und verkettete Volumen
Wertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt
B.1g1.Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen A*10xx
D.212.a)  Gütersteuern (3) xx
D.31 b)  Gütersubventionen (3) xx
B.1*g3.Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen xx
Verwendung des Bruttoinlandsprodukts
P.34.Konsumausgaben xx
P.35.a)  Konsumausgaben der privaten Haushalte (Inlandskonzept)Dauerhaftigkeit (4)xx
P.3 b)  Konsumausgaben der privaten Haushalte (Inländerkonzept) xx
P.36.Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck xx
P.37.Konsumausgaben des Staates xx
P.31 a)  Konsumausgaben für den Individualverbrauch xx
P.32 b)  Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch xx
P.48.Konsum (Verbrauchskonzept) xx
P41 a)  Individualkonsum xx
P.59.Bruttoinvestitionen xx
P.51 a)  BruttoanlageinvestitionenAN_F6 (5)xx
P.52 b)  Vorratsveränderungen xx (6)
P.53 c)  Nettozugang an Wertsachen xx (6)
P.610.Exporte xx
P.61 a)  Waren xx
P.62 b)  Dienstleistungen xx
  Mitgliedstaaten der EU und Institutionen der EU (7) xx
  Mitgliedstaaten der EU (7) xx
  Mitgliedstaaten der WWU (7) xx
  Institutionen der EU (7) (8) xx
  Drittstaaten und internationale Organisationen (7) xx
P.711.Importe xx
P.71 a)  Waren xx
P.72 b)  Dienstleistungen xx
  Mitgliedstaaten der EU und Institutionen der EU (7) xx
  Mitgliedstaaten der EU (7) xx
  Mitgliedstaaten der WWU (7) xx
  Institutionen der EU (7) (8) xx
  Drittstaaten und internationale Organisationen (7) xx
B.1112.Außenbeitrag xx
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo
B.2g + B.3g13.Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen x 
D.214.Produktions- und Importabgaben x 
D.315.Subventionen x 
D.1_D.416.a)  Primäreinkommen aus der übrigen Welt x(x)
D.1_D.4 b)  Primäreinkommen an die übrige Welt x(x)
B.5*g17.Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen x(x)
K.118.Abschreibungen xx
B.5*n19.Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen x(x)
D.5, D.6, D.720.a)  Laufende Transfers aus der übrigen Welt x(x)
D.5, D.6, D.7 b)  Laufende Transfers an die übrige Welt x(x)
B.6n21.a)  Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto x(x)
B.6g b)  Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto x(x)
D.822.Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche x(x)
B.8n23.Sparen, netto x 
D.924.a)  Vermögenstransfers aus der übrigen Welt x 
D.9 b)  Vermögenstransfers an die übrige Welt x 
K.225.Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern x 
B.926.Finanzierungssaldo x 
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt
 27.Bevölkerung und Erwerbstätigkeit   
  a)  Einwohner (1 000 Personen)   
  b)  Erwerbslose (1 000 Personen) (8)   
  c)  Erwerbstätigkeit in gebietsansässigen produzierenden Einheiten (1 000 Erwerbstätige, 1 000 geleistete Arbeitsstunden und 1 000 Beschäftigungsverhältnisse (8)) und Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen (1 000 Personen) A*10 (9)  
  d)  Selbständige A*10 (9)  
  e)  Arbeitnehmer A*10 (9)  
D.128.Arbeitnehmerentgelt an Arbeitnehmer von gebietsansässigen produzierenden Einheiten und Arbeitnehmerentgelt an gebietsansässige Arbeitnehmer A*10 (9)x 
D.11 a)  Bruttolöhne und -gehälter A*10 (9)x 
(1)   Quartalsdaten müssen in nicht bereinigter sowie in saisonbereinigter und arbeitstäglich bereinigter Form übermittelt werden. Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) und Bruttowertschöpfung (B.1g) müssen auch in arbeitstäglich bereinigter Form übermittelt werden. Die Übermittlung anderer Aggregate in arbeitstäglich bereinigter Form erfolgt auf freiwilliger Basis.(2)   Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.
(3)   Der getrennte Nachweis von Steuern und Subventionen für vierteljährliche Rechnungen erfolgt auf freiwilliger Basis.
(4)   Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit für jährliche Rechnungen: langlebige Güter, kurzlebige Güter, Verbrauchsgüter, Dienstleistungen.
(5)   AN_F6: Untergliederung der Anlagegüter:

AN1111Wohnbauten
AN1112Nichtwohnbauten
AN11131Fahrzeuge
AN11132Sonstige Ausrüstungen
AN1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN112Immaterielle Anlagegüter
(6)   Ausschließlich in Preisen des Vorjahres.(7)   Die für die Berichtszeiträume nach 2006 übermittelten Daten (jeweilige und konstante Preise) müssen die jeweilige Zusammensetzung der EU und der WWU zum Ende des in der Tabelledargestellten Berichtszeitraums wiedergeben. Nur Mitglieder der WWU müssen während des Berichtszeitraums eine WWU-Unterteilung übermitteln; für Nichtmitglieder ist die Unterteilung freiwillig.
a)  Müssen von allen übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der EU, aber keine Mitglieder der WWU waren:
2002-2006: Gesamtwert/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen
b)  Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der WWU waren:
1999-2001: Gesamtwert/Währungsunion (WWU-12)
2002-2006: Gesamtwert/Währungsunion (WWU-12)/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen
WWU-12 = Wirtschafts- und Währungsunion mit 12 Mitgliedstaaten, Stand 1.1.2001.
— Jeder Staat, der der EU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der EU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der EU) Rückrechnungen (zu jeweiligen Preisen) ab t-2 übermitteln.
— Jeder Staat, der der WWU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der WWU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der WWU) Rückrechnungen (zu jeweiligen Preisen) ab t-2 übermitteln.
(8)   Auf freiwilliger Basis.
(9)    A*10 nur für Erwerbstätige insgesamt, Selbständige und Arbeitnehmer von gebietsansässigen produzierenden Einheiten.
(x) Volumenmäßiger Ausdruck.
 A*10 NACE  A*10 einschließlich „darunter Verarbeitendes Gewerbe“. Rückrechnungen für das „Verarbeitende Gewerbe“ ab 1990.



Tabelle 2 —  Hauptaggregate für den Staat

CodeTransaktionSektoren und Teilsektoren (1) (2)
P.1ProduktionswertS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.11 + P.12— Marktproduktion und Nichtmarktproduktion für die EigenverwendungS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.13— Sonstige NichtmarktproduktionS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.131Zahlungen für sonstige NichtmarktproduktionS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.132Übrige NichtmarktproduktionS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.11 + P.12 + P.131Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und Zahlungen für sonstige NichtmarktproduktionS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.2VorleistungenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.1gBruttowertschöpfungS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
K.1AbschreibungenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.1nNettowertschöpfungS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.1Geleistetes ArbeitnehmerentgeltS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.29Geleistete sonstige ProduktionsabgabenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.39Empfangene sonstige SubventionenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.2nNettobetriebsüberschussS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.2Empfangene Produktions- und ImportabgabenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.4Empfangene Vermögenseinkommen (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.3Geleistete SubventionenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.4Geleistete Vermögenseinkommen (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.4_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)S.1312, S.1313, S.1314
D.4_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312)S.1311, S.1313, S.1314
D.4_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313)S.1311, S.1312, S.1314
D.4_S.13.14darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)S.1311, S.1312, S.1313
D. 41— Geleistete ZinsenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.42 + D.43 + D.44 + D.45— Geleistete sonstige VermögenseinkommenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.5nPrimäreinkommenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.5Empfangene Einkommens- und VermögenssteuernS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.61Empfangene SozialbeiträgeS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.611— Tatsächliche SozialbeiträgeS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.612— Unterstellte SozialbeiträgeS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.7Empfangene sonstige laufende Transfers (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.5Geleistete Einkommens- und VermögenssteuernS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.62Geleistete monetäre SozialleistungenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.6311 + D.63121 + D.63131Geleistete soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werdenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.62 + D.6311 + D.63121 + D.63131Geleistete monetäre Sozialleistungen und soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werdenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.7Geleistete sonstige laufende Transfers (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.7_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)S.1312, S.1313, S.1314
D.7_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312)S.1311, S.1313, S.1314
D.7_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313)S.1311, S.1312, S.1314
D.7_S.13.14darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)S.1311, S.1312, S.1313
B.6nVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), nettoS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.3KonsumausgabenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.31— Konsumausgaben für den IndividualverbrauchS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.32— Konsumausgaben für den KollektivverbrauchS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.8Zunahme betrieblicher VersorgungsansprücheS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.8gSparen, bruttoS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.8nSparen, nettoS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.9Empfangene Vermögenstransfers (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.91— Vermögenswirksame SteuernS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.92 + D.99— Empfangene sonstige Vermögenstransfers und InvestitionszuschüsseS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.9Geleistete Vermögenstransfers (2)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.9_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311)S.1312, S.1313, S.1314
D.9_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312)S.1311, S.1313, S.1314
D.9_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313)S.1311, S.1312, S.1314
D.9_S.1314darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314)S.1311, S.1312, S.1313
P.5BruttoinvestitionenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.51— BruttoanlageinvestitionenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.52 + P.53— orratsveränderungen und Nettozugang an WertsachenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
K2Nettozugang an nichtproduzierten VermögensgüternS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.5 + K.2Bruttoinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten VermögensgüternS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
B.9FinanzierungssaldoS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
TEGesamtausgabenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
TRGesamteinnahmenS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.995Vermögenstransfers des Staates an hierfür in Betracht kommende Sektoren für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
EDP_D41Zinsen einschließlich Zinsströme aufgrund von Swaps und FRAS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
EDP_B9Finanzierungssaldo nach dem Verfahren bei einem übermäßigen DefizitS.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
(1)   Untergliederung des Sektors Staat:

S.13Staat
S.1311Bund (Zentralstaat)
S.1312Länder
S.1313Gemeinden
S.1314Sozialversicherung
(2)   Die Daten für den Sektor S.13 sind gleich der Summe der Daten für die Teilsektoren; dies gilt nicht für die Positionen D.4, D.7 und D.9 (und ihre Unterpositionen), bei denen die Daten der Teilsektoren (unter Angabe der Transaktionspartner) konsolidiert werden sollten.(3)   Untergliederung nach Empfänger-Teilsektoren freiwillig.



Tabelle 3 —  Tabellen nach Wirtschaftsbereichen

CodeListe der VariablenGliederung (1) (2)Jeweilige PreiseVorjahrespreise und verkettete Volumen
Produktion
P.11.Produktionswert zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64x 
P.22.Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64x 
B.1g3.Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64xx
K.14.Abschreibungen nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64xx
B.2n + B.3n5.Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen A*38/ A*64x 
D.29-D.396.Sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen A*38/ A*64x 
Investitionen
P.55.Bruttoinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen (3) A*10xx
P.51 a)  Bruttoanlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64xx
  Untergliederung nach Anlagegütern AN_F6† xx
  darunter: Wohnbauten und Nichtwohnbauten A*38/ A*64xx
P.52 + P.53 b)  Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen nach Wirtschaftsbereichen (3) A*10xx (4)
P.52 darunter: Vorratsveränderungen (5) xx (4)
P.53 darunter: Nettozugang an Wertsachen (5) xx (4)
Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt
 6.Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen(1 000 Personen, 1 000 geleistete Arbeitsstunden (6) und 1 000 Beschäftigungsverhältnisse (5))
 A*38/ A*64  
  a)  Selbständige nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64  
  b)  Arbeitnehmer nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64  
  darunter: im Sektor Staat (S.13) (7)   
  darunter: in den übrigen Sektoren (S.11 + S.12 + S.14 + S.15) (7)   
D.17.Arbeitnehmerentgelt nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64x 
D.11 a)  Bruttolöhne und -gehälter nach Wirtschaftsbereichen A*38/ A*64x 
(1)   Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.(2)   

 A*10/ A*38Übermittlungsfrist: t + 9 Monate. Rückrechnungen ab 1980.
 A*64Übermittlungsfrist: t + 21 Monate. Rückrechnungen ab 1990.
(3)    A*38/ A*64 auf freiwilliger Basis.(4)   Ausschließlich zu Vorjahrespreisen.
(5)   Auf freiwilliger Basis.
(6)   Rückrechnungen der geleisteten Arbeitsstunden:
— ab 1990:  A*38 obligatorisch,  A*64 freiwillig;
— vor 1990:  A*10 obligatorisch,  A*38 freiwillig.
(7)   Nur Anzahl der Personen; Rückrechnungen ab 1995.
AN_F6†: Untergliederung der Anlagegüter:


AN1111Wohnbauten
AN1112Nichtwohnbauten
AN11131Fahrzeuge
AN11132Sonstige Ausrüstungen
darunter:AN111321 Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
AN111322Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
AN1114Nutztiere und Nutzpflanzungen
AN112Immaterielle Anlagegüter
darunter:AN1122 Software



Tabelle 5 —  Konsumausgaben der privaten Haushalte

CodeListe der VariablenGliederungJeweilige PreiseVorjahrespreise und verkettete Volumen
P.31.Konsumausgaben der privaten Haushalte nach VerwendungszweckenCOICOP-Gruppenxx
P.32.Konsumausgaben der gebietsansässigen und der gebietsfremden privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet xx
P.333.Konsumausgaben der gebietsansässigen privaten Haushalte in der übrigen Welt xx
P.344.Konsumausgaben der gebietsfremden privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet xx
P.35.Konsumausgaben der gebietsansässigen privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet und in der übrigen Welt xx



Tabelle 6 —  Finanzierungskonten

(Transaktionen, sonstige reale Vermögensänderungen und Umbewertungen — konsolidiert und nicht konsolidiert — sowie Angaben zum Transaktionspartner (1))

 VolkswirtschaftNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenFinanzielle Kapitalgesellschaften (alle Teilsektoren) (3)Staat (alle Teilsektoren) (4)Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck (5)Übrige Welt (alle Teilsektoren) (6)
Transaktionen/reale Vermögensänderungen (2)/Umbewertung von Finanzinstrumenten (2)ESVGS.1S.11S.12S.13S.14 + S.15S.2
ForderungenF.Axxxxxx
Währungsgold und SonderziehungsrechteF.1xxxxxx
WährungsgoldF.11xxxxxx
SZRF.12xxxxxx
Bargeld und EinlagenF.2xxxxxx
BargeldF.21xxxxxx
SichteinlagenF.22xxxxxx
Sonstige EinlagenF.29xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateF.3xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)F.33xxxxxx
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)F.331xxxxxx
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)F.332xxxxxx
FinanzderivateF.34xxxxxx
KrediteF.4xxxxxx
Kurzfristige KrediteF.41xxxxxx
Langfristige KrediteF.42xxxxxx
AnteilsrechteF.5xxxxxx
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)F.51xxxxxx
Börsennotierte AktienF.511xxxxxx
Nichtbörsennotierte AktienF.512xxxxxx
Sonstige AnteilsrechteF.513xxxxxx
InvestmentzertifikateF.52xxxxxx
Versicherungstechnische RückstellungenF.6xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und PensionseinrichtungenF.61xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei LebensversicherungenF.611xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei PensionseinrichtungenF.612xxxxxx
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene VersicherungsfälleF.62xxxxxx
Sonstige ForderungenF.7xxxxxx
Handelskredite und AnzahlungenF.71xxxxxx
Übrige ForderungenF.79xxxxxx
VerbindlichkeitenF.Lxxxxxx
Bargeld und EinlagenF.2xxxxxx
BargeldF.21xxxxxx
SichteinlagenF.22xxxxxx
Sonstige EinlagenF.29xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateF.3xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)F.33xxxxxx
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)F.331xxxxxx
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)F.332xxxxxx
FinanzderivateF.34xxxxxx
KrediteF.4xxxxxx
Kurzfristige KrediteF.41xxxxxx
Langfristige KrediteF.42xxxxxx
AnteilsrechteF.5xxxxxx
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)F.51xxxxxx
Börsennotierte AktienF.511xxxxxx
Nichtbörsennotierte AktienF.512xxxxxx
Sonstige AnteilsrechteF.513xxxxxx
InvestmentzertifikateF.52xxxxxx
Versicherungstechnische RückstellungenF.6xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und PensionseinrichtungenF.61xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei LebensversicherungenF.611xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei PensionseinrichtungenF.612xxxxxx
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene VersicherungsfälleF.62xxxxxx
Sonstige VerbindlichkeitenF.7xxxxxx
Handelskredite und AnzahlungenF.71xxxxxx
Übrige VerbindlichkeitenF.79xxxxxx
Nettozugang an Forderungen (7)F.Axxxxxx
Nettozugang an Verbindlichkeiten (7)F.Lxxxxxx
Saldo der finanziellen Transaktionen (7) xxxxxx
Statistische Diskrepanz (7) xxxxxx
Finanzierungssaldo (7)B.9xxxxxx
(1)   Nicht konsolidierte Angaben über den Transaktionspartner: Die Übermittlung der Tabelle ist freiwillig; sie beschränkt sich auf folgende Partnersektoren:

S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14 + S.15Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.2Übrige Welt
(2)   Reale Vermögensänderungen, Umbewertung von Finanzinstrumenten: Übermittlung der Tabellen freiwillig(3)   Finanzielle Kapitalgesellschaften:

S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften — insgesamt
S.121 + S.122Zentralbank/Kreditinstitute
S.121Zentralbank (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.122Kreditinstitute (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.123Sonstige Finanzinstitute
S.124Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.125Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
(4)   Untergliederung des Sektors Staat:

S.13Staat — insgesamt
S.1311Bund (Zentralstaat)
S.1312Länder
S.1313Gemeinden
S.1314Sozialversicherung
(5)   Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck:

S.14 + S.15Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck — insgesamt
S.14Private Haushalte (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
(6)   Übrige Welt:

S.2Übrige Welt — insgesamt
S.21Europäische Union (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist.)
S.2111Mitgliedstaaten der WWU (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.22Sonstige (Nicht-EU) (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
(7)   Nur für „Transaktionen mit Finanzinstrumenten“; nicht aussagekräftig im Fall der „realen Vermögensänderungen“, der „Umbewertung von Finanzinstrumenten“ und der Angaben über den Partnersektor.



Tabelle 7 —  Finanzielle Vermögensbilanzen

(Bestand an Finanzinstrumenten — konsolidiert und nicht konsolidiert — sowie Angaben zum Transaktionspartner (1))

  VolkswirtschaftNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenFinanzielle Kapitalgesellschaften (alle Teilsektoren) (2)Staat (alle Teilsektoren) (3)Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck (4)Übrige Welt (alle Teilsektoren) (5)
Bestand an FinanzinstrumentenESVGS.1S.11S.12S.13S.14 + S.15S.2
ForderungenAF.Axxxxxx
Währungsgold und SonderziehungsrechteAF.1xxxxxx
WährungsgoldAF.11xxxxxx
SZRAF.12xxxxxx
Bargeld und EinlagenAF.2xxxxxx
BargeldAF.21xxxxxx
SichteinlagenAF.22xxxxxx
Sonstige EinlagenAF.29xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateAF.3xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.33xxxxxx
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.331xxxxxx
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.332xxxxxx
FinanzderivateAF.34xxxxxx
KrediteAF.4xxxxxx
Kurzfristige KrediteAF.41xxxxxx
Langfristige KrediteAF.42xxxxxx
AnteilsrechteAF.5xxxxxx
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)AF.51xxxxxx
Börsennotierte AktienAF.511xxxxxx
Nichtbörsennotierte AktienAF.512xxxxxx
Sonstige AnteilsrechteAF.513xxxxxx
InvestmentzertifikateAF.52xxxxxx
Versicherungstechnische RückstellungenAF.6xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und PensionseinrichtungenAF.61xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei LebensversicherungenAF.611xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei PensionseinrichtungenAF.612xxxxxx
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene VersicherungsfälleAF.62xxxxxx
Sonstige ForderungenAF.7xxxxxx
Handelskredite und AnzahlungenAF.71xxxxxx
Übrige ForderungenAF.79xxxxxx
VerbindlichkeitenAF.Lxxxxxx
Bargeld und EinlagenAF.2xxxxxx
BargeldAF.21xxxxxx
SichteinlagenAF.22xxxxxx
Sonstige EinlagenAF.29xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und FinanzderivateAF.3xxxxxx
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.33xxxxxx
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.331xxxxxx
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte)AF.332xxxxxx
FinanzderivateAF.34xxxxxx
KrediteAF.4xxxxxx
Kurzfristige KrediteAF.41xxxxxx
Langfristige KrediteAF.42xxxxxx
AnteilsrechteAF.5xxxxxx
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)AF.51xxxxxx
Börsennotierte AktienAF.511xxxxxx
Nichtbörsennotierte AktienAF.512xxxxxx
Sonstige AnteilsrechteAF.513xxxxxx
InvestmentzertifikateAF.52xxxxxx
Versicherungstechnische RückstellungenAF.6xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und PensionseinrichtungenAF.61xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei LebensversicherungenAF.611xxxxxx
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei PensionseinrichtungenAF.612xxxxxx
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene VersicherungsfälleAF.62xxxxxx
Sonstige VerbindlichkeitenAF.7xxxxxx
Handelskredite und AnzahlungenAF.71xxxxxx
Übrige VerbindlichkeitenAF.79xxxxxx
Forderungen (6)AF.Axxxxxx
Verbindlichkeiten (6)AF.Lxxxxxx
Nettogeldvermögen (6)BF.90xxxxxx
(1)   Nicht konsolidierte Angaben über den Transaktionspartner: Übermittlung der Tabelle freiwillig, beschränkt auf die folgenden Partnersektoren:

S.11Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften
S.13Staat
S.14 + S.15Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck
S.2Übrige Welt
(2)   Finanzielle Kapitalgesellschaften:

S.12Finanzielle Kapitalgesellschaften — insgesamt
S.121 + S.122Zentralbank/Kreditinstitute
S.121Zentralbank (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.122Kreditinstitute (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.123Sonstige Finanzinstitute
S.124Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten
S.125Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen
(3)   Untergliederung des Sektors Staat:

S.13Staat — insgesamt
S.1311Bund (Zentralstaat)
S.1312Länder
S.1313Gemeinden
S.1314Sozialversicherung
(4)   Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck:

S.14 + S.15Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck — insgesamt
S.14Private Haushalte (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.15Private Organisationen ohne Erwerbszweck (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
(5)   Übrige Welt:

S.2Übrige Welt — insgesamt
S.21Europäische Union (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.2111Mitgliedstaaten der WWU (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
S.22Sonstige (Nicht-EU) (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist)
(6)   Nur für Bestände an Finanzinstrumenten; nicht aussagekräftig im Falle der Angaben über den Partnersektor.



Tabelle 8 —  Nichtfinanzielle Sektorkonten

CodeTransaktionen und KontensaldenSektoren
S.1S.11S.12S.13S.14/S.15S.14 (1)S.15 (1)S.1NS.2S.21S.211S.2111S.2112S.212S.22
VolkswirtschaftNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenFinanzielle KapitalgesellschaftenStaatPrivate Haushalte + Private Organisationen ohne ErwerbszweckPrivate HaushaltePrivate Organisationen ohne ErwerbszweckKeinem Sektor zugerechnetÜbrige WeltEuropäische UnionEU-MitgliedstaatenMitgliedstaaten der WWUNicht-Mitgliedstaaten der WWUEU-InstitutionenDrittstaaten und internationale Organisationen
I.  Produktionskonto/Außenkonto der Gütertransaktionen
Aufkommen
P.1Produktionswertxxxxxxx 
P.11—  Marktproduktionxxxxxxx 
P.12—  Nichtmarktproduktionxxxxxxx 
P.13—  Sonstige Nichtmarktproduktionx xx x 
P.7Importe xxxxxxx
P.71—  Warenimporte xxxxxxx
P.72—  Dienstleistungs-importe xxxxxxx
P.72F—  FISIM: Importe        
D.21 — D.31Gütersteuern abzüglich Gütersubventionenx x 
R1Aufkommen insgesamtxxxxxxxxxxxxxxx
Verwendung
P.2Vorleistungenxxxxxxx 
P.6Exporte xxxxxxx
P.61—  Warenexporte xxxxxxx
P.62—  Dienstleistungsexporte xxxxxxx
P.62F—  FISIM: Exporte        
B.1gBruttoinlandsprodukt/Bruttowertschöpfungxxxxxxxx 
B.11Außenbeitrag xxxxxxx
U1Verwendung insgesamtxxxxxxxxxxxxxxx
K.1Abschreibungenxxxxxxx 
B.1nNettoinlandsprodukt/Nettowertschöpfungxxxxxxxx 
II.1.1  Einkommensentstehungskonto
Aufkommen
B.1gBruttoinlandsprodukt/Bruttowertschöpfungxxxxxxxx 
D.3Subventionenxxxxxxxx 
D.31—  Gütersubventionenx x 
D.39—  Sonstige Subventionenxxxxxxx 
R211Aufkommen insgesamtxxxxxxxx 
Verwendung
D.1Arbeitnehmerentgeltxxxxxxx xxxxxxx
D.2Produktions- und Importabgabenxxxxxxxx 
D.21—  Gütersteuernx x 
D.29—  Sonstige Produktionsabgabenxxxxxxx 
B.2g_B.3gBruttobetriebsüberschuss plus Bruttoselbständigeneinkommenxxxxxxxx 
B.3g—  Bruttoselbständigeneinkommenx xx 
U211Verwendung insgesamtxxxxxxxx 
II.1.2  Primäres Einkommensverteilungskonto
Aufkommen
B.2g_B.3gBruttobetriebsüberschuss plus Bruttoselbständigeneinkommenxxxxxxxx 
B.3g—  Bruttoselbständigeneinkommenx xx 
D.1Arbeitnehmerentgeltx xx xxxxx x
D.11—  Löhne und Gehälterx xx xxxxx x
D.12—  Sozialbeiträge der Arbeitgeberx xx xxxxx x
D.2Produktions- und Importabgabenx x xx x 
D.21—  Gütersteuernx x xx x 
D.211—  Mehrwertsteuer (MwSt.)x x xx x 
D.212—  Importabgabenx x xx x 
D.214—  Sonstige Gütersteuernx x xx x 
D.29—  Sonstige Produktionsabgabenx x xx x 
D.4Vermögenseinkommenxxxxxxx xxxxxxx
D.41—  Zinsen (2) (3)xxxxxxx xxxxxxx
D.42—  Ausschüttungen und Entnahmenxxxxxxx xxxxxxx
D.43—  Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige Weltxxxxxxx xxxxxxx
D.44—  Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgenxxxxxxx xxxxxxx
D.45—  Pachteinkommenxxxxxxx 
R212Aufkommen insgesamtxxxxxxx 
TINTZinsen insgesamt (einschließlich FISIM)xxxxxxx xxxxxxx
Verwendung
D.3Subventionenx x xx x 
D.31—  Gütersubventionenx x xx x 
D.39—  Sonstige Subventionenx x xx x 
D.4Vermögenseinkommenxxxxxxx xxxxxxx
D.41—  Zinsen (3) (2)xxxxxxx xxxxxxx
D.42—  Ausschüttungen und Entnahmenxxxxx x xxxxx x
D.43—  Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige Weltxxxxxxx xxxxxxx
D.44—  Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgenxxxxxxx xxxxxxx
D.45—  Pachteinkommenxxxxxxx 
B.5gBruttonationaleinkommen/Bruttoprimär-einkommenxxxxxxx 
U212Verwendung insgesamtxxxxxxx 
TINTZinsen insgesamt (einschließlich FISIM)xxxxxxx xxxxxxx
II.2.  Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
Aufkommen
B.5gBruttonationaleinkommen/Bruttoprimär-einkommenxxxxxxx 
D.5Einkommen- und Vermögenssteuernx x xxxxx x
D.51—  Einkommensteuernx x xxxxx x
D.59—  Sonstige direkte Steuern und Abgabenx x xxxxx x
D.6Sozialbeiträge und Sozialleistungenxxxxxxx xxxxx x
D.61—  Sozialbeiträgexxxxxxx xxxxxxx
D.611—  Tatsächliche Sozialbeiträgexxxxxxx 
D.612—  Unterstellte Sozialbeiträgexxxxxxx 
D.62—  Monetäre Sozialleistungenx xx xxxxx x
D.63—  Soziale Sachtransfersx xx 
D.7Sonstige laufende Transfersxxxxxxx xxxxxxx
D.71—  Nettoprämien für Schadenversicherungenx xx xxxxx x
D.72—  Schadenversicherungsleistungenxxxxxxx xxxxx x
D.74—  Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeitx x xxxxxxx
D.75—  Übrige laufende Transfers (3)xxxxxxx xxxxxxx
D.751—  BSP-Eigenmittel x x 
R22Aufkommen insgesamtxxxxxxx 
Verwendung
D.5Einkommen- und Vermögenssteuernxxxxxxx xxxxx x
D.51—  Einkommensteuernxxx xx xxxxx x
D.59—  Sonstige direkte Steuern und Abgabenxxxxxxx xxxxx x
D.6Sozialbeiträge und Sozialleistungenxxxxxxx xxxxxxx
D.61—  Sozialbeiträgex xx xxxxx x
D.611—  Tatsächliche Sozialbeiträgex xx 
D.612—  Unterstellte Sozialbeiträgex xx 
D.62—  Monetäre Sozialleistungenxxxxxxx xxxxxxx
D.63—  Soziale Sachtransfersx xx x 
D.7Sonstige laufende Transfersxxxxxxx xxxxxxx
D.71—  Nettoprämien für Schadenversicherungenxxxxxxx xxxxx x
D.72—  Schadenversicherungsleistungenx xx xxxxx x
D.74—  Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeitx x xxxxxxx
D.75—  Übrige laufende Transfers (3)xxxxxxx xxxxxxx
D.751—  BSP-Eigenmittelx x 
B.7gVerfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept)xxxxxxx 
U22Verwendung insgesamtxxxxxxx 
D.63—  (abzügl.) Soziale Sachtransfersx xx x 
B.6gVerfügbares Einkommen, bruttoxxxxxxx 
II.4.1  Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
Aufkommen
B.6gVerfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), bruttoxxxxxxx 
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüchex xx xxxxx x
R241Aufkommen insgesamtxxxxxxx 
Verwendung
P.3Konsumausgabenx xxxx 
P.31—  Konsumausgaben für den Individualverbrauchx xxxx 
P.32—  Konsumausgaben für den Kollektivverbrauchx x 
D.8Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüchexxxxxxx xxxxxxx
B.8gSparen, bruttoxxxxxxx 
B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen xxxxxxx
U241Verwendung insgesamtxxxxxxx 
III.1.1  Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
Veränderung des Reinvermögens
B.8gSparen, bruttoxxxxxxx 
B.12Saldo der laufenden Außentransaktionen  xxxxxxx
D.9Vermögenstransfersxxxxxxx xxxxxxx
D.91—  Vermögenswirksame Steuernx x xxxxx x
D.92—  Investitionszuschüsse (3)xxxxxxx xxxxx x
D.92 von S212 an S13—  Investitionszuschüsse von EU-Institutionen an den Staatx x 
D.99—  Sonstige Vermögenstransfers (3)xxxxxxx xxxxxxx
R311Veränderung des Reinvermögens insgesamtxxxxxxx xxxxxxx
Veränderung der Aktiva
D.9Vermögenstransfersxxxxxxx xxxxxxx
D.91—  Vermögenswirksame Steuernxxx xxx xxxxx x
D.92—  Investitionszuschüsse (3)x x xxxxxxx
D.92 von S212 an S13—  Investitionszuschüsse von EU-Institutionen an den Staat xx x 
D.99—  Sonstige Vermögenstransfers (3)xxxxxxx xxxxxxx
K.1Abschreibungenxxxxxxx 
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfersxxxxxxx xxxxxxx
U311Veränderung der Aktiva insgesamtxxxxxxx xxxxxxx
III.1.2  Sachvermögensbildungskonto
Veränderung des Reinvermögens
B.10.1Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfersxxxxxxx xxxxxxx
K.1Abschreibungenxxxxxxx 
R312Veränderung des Reinvermögens insgesamtxxxxxxx xxxxxxx
Veränderung der Aktiva
P.5Bruttoinvestitionenxxxxxxx 
P.51—  Bruttoanlageinvestitionenxxxxxxx 
P.52—  Vorratsveränderungenxxxxxxx 
P.53—  Nettozugang an Wertsachenxxxxxxx 
K.2Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgüternxxxxxxx xxxxxxx
B.9Finanzierungssaldoxxxxxxx xxxxxxx
U312Veränderung der Aktiva insgesamtxxxxxxx xxxxxxx
DB.9Abweichung vom Finanzierungssaldo des Finanzierungskontosxxxxxxx xxxxxxx
(1)   Untergliederung nach Sektoren S.14 und S.15 erfolgt auf freiwilliger Basis.(2)   Zinsen werden nach Anpassung zur Berücksichtigung von FISIM erfasst.
(3)   Für die Transaktion des Sektors S.13 ist eine Konsolidierung innerhalb der einzelnen Teilsektoren sowie zwischen allen Teilsektoren des Sektors Staat, d. h. Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung, vorzunehmen.
a)  Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 keine Mitglieder der WWU waren:
— 2002-2006: Gesamtwert/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen
b)  Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der WWU waren:
— 1999-2001: Gesamtwert/WWU-12
— 2002-2006: Gesamtwert/WWU-12/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen
— Jeder Staat, der der EU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der EU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der EU) Rückrechnungen ab t-2 übermitteln.
— Jeder Staat, der der WWU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der WWU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der WWU) Rückrechnungen ab t-2 übermitteln.


 = nicht relevante Zellenx= obligatorisch = freiwillig



Tabelle 9 —  Einnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen nach Arten und Empfänger-Teilsektoren (1)

CodeTransaktion
D.2Produktions- und Importabgaben
D.21Gütersteuern
D.211Mehrwertsteuer
D.212Importabgaben
D.2121Zölle
D.2122Importsteuern
D.2122aAbschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse
D.2122bWährungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden
D.2122cVerbrauchsabgaben
D.2122dAllgemeine Umsatzsteuern
D.2122eAbgaben auf bestimmte Dienstleistungen
D.2122fGewinne von Importmonopolen
D.214Sonstige Gütersteuern
D214aVerbrauchsabgaben und -steuern
D.214bStempelgebühren
D.214cSteuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen
D.214dKraftfahrzeugzulassungssteuern
D.214eVergnügungssteuern
D.214fWett-, Spiel- und Lotteriesteuern
D.214gSteuern auf Versicherungsprämien
D.214hSonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen
D.214iAllgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz
D.214jGewinne von Staatsmonopolen
D.214kExportabgaben und beim Export erhobene Währungsausgleichsbeträge
D.214lSonstige Gütersteuern, a.n.g.
D.29Sonstige Produktionsabgaben
D.29aSteuern auf Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagegüter
D.29bSteuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern
D.29cSteuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl
D.29dSteuern auf internationale Transaktionen
D.29eAbgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
D.29fAbgaben auf Umweltverschmutzung
D.29gMwSt.-Unterkompensation infolge des Pauschalierungssystems
D.29hSonstige Produktionsabgaben, a.n.g.
D.5Einkommens- und Vermögenssteuern
D.51Einkommenssteuern
D.51a + D.51c1Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten einschließlich Steuern auf Umbewertungsgewinne
D.51aSteuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten ohne Steuern auf Umbewertungsgewinne (2)
D.51c1Steuern auf Umbewertungsgewinne von natürlichen Personen oder privaten Haushalten (2)
D.51b + D.51c2Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften einschließlich Steuern auf Umbewertungsgewinne
D.51bSteuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften ohne Steuern auf Umbewertungsgewinne (2)
D.51c2Steuern auf die Umbewertungsgewinne von Kapitalgesellschaften (2)
D.51c3Sonstige Steuern auf Umbewertungsgewinne (2)
D.51CSteuern auf Umbewertungsgewinne
D.51DSteuern auf Lotterie- und Spielgewinne
D.51ESonstige Einkommensteuern, a.n.g.
D.59Sonstige direkte Steuern und Abgaben
D.59aVermögenssteuern
D.59bKopfsteuern
D.59cSteuern auf Ausgaben von natürlichen Personen und privaten Haushalten
D.59dZahlungen privater Haushalte für Berechtigungen und Genehmigungen
D.59eAbgaben auf internationale Transaktionen
D.59fSonstige direkte Steuern und Abgaben, a.n.g.
D.91Vermögenswirksame Steuern
D.91aSteuern auf Vermögenstransfers
D.91bVermögensabgaben
D.91cSonstige vermögenswirksame Steuern, a.n.g.
D.2 + D.5 + D.91Steuereinnahmen insgesamt
D.611Tatsächliche Sozialbeiträge
D.6111Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.61111Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber
D.61112Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber
D.6112Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.61121Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.61122Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
D.6113Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.61131Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.61132Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen
D.612Unterstellte Sozialbeiträge
D.995Vermögenstransfers des Staates an hierfür in Betracht kommende Sektoren für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.99521Veranlagte Gütersteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.99529Sonstige veranlagte Produktionsabgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.99551Veranlagte Einkommensteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.99559Sonstige veranlagte direkte Steuern und Abgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.9956111Veranlagte tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.9956112Veranlagte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.9956113Veranlagte Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.99591Veranlagte vermögenswirksame Steuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (3)
D.2 + D.5 + D.91 + D.611 – D.995Gesamteinnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen nach Abzug der veranlagten Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
D.2 + D.5 + D.91 + D.611 + D.612 – D.995Gesamteinnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen (einschließlich unterstellten Sozialbeiträgen) nach Abzug der veranlagten Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist
(1)   Sektor und Teilsektoren:

S.13Staat. Untergliederung der Teilsektoren:
 S.13Staat
 S.1311Bund (Zentralstaat)
 S.1312Länder
 S.1313Gemeinden
 S.1314Sozialversicherung
S. 212Institutionen der Europäischen Union:
(2)   Auf freiwilliger Basis.(3)   Untergliederung nach Empfänger-Teilsektoren freiwillig.
Zusätzlich müssen alle Einzelheiten der nationalen Klassifizierungen der Steuern und Sozialabgaben zusammen mit den entsprechenden Beträgen und Codes des ESVG 95 bereitgestellt werden.


Tabelle 10 —  Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II)
CodeListe der VariablenGliederung
B1.g1.  Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)A*10
D.12.  Arbeitnehmerentgelt (jeweilige Preise)A*10
P.513.  Bruttoanlageinvestitionen (jeweilige Preise)A*10
4.  Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen und 1 000 geleisteten Arbeitsstunden
ETO—  InsgesamtA*10
EEM—  ArbeitnehmerA*10



Tabelle 11 —  Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen

CodeListe der VariablenAufgabenbereichUntergliedert nach Teilsektoren (1)
P.5 + K.2Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nichtproduzierten VermögensgüternCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.5BruttoinvestitionenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.51darunter: Bruttoanlageinvestitionen (2)COFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen
S.13
K.2Nettozugang an nichtproduzierten VermögensgüternCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.1ArbeitnehmerentgeltCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.3SubventionenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.4Vermögenseinkommen (3)COFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.4_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1312, S.1313, S.1314
D.4_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1313, S.1314
D.4_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1314
D.4_S.13.14darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1313
D.62 + D.6311 + D.63121 + D.63131Geleistete monetäre Sozialleistungen und soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werdenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.2 + D.29 + D.5 + D.8Vorleistungen + Sonstige Produktionsabgaben + Einkommen- und Vermögensteuern + Zunahme betrieblicher VersorgungsansprücheCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.2VorleistungenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.29 + D.5 + D.8Sonstige Produktionsabgaben + Einkommen- und Vermögensteuern + Zunahme betrieblicher VersorgungsansprücheCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.7Sonstige laufende Transfers (3)COFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.7_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1312, S.1313, S.1314
D.7_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1313, S.1314
D.7_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1314
D.7_S.13.14darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1313
D.9Vermögenstransfers (3)COFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
D.92darunter: Investitionszuschüsse (2)COFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen
S.13
D.9_S.1311darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1312, S.1313, S.1314
D.9_S.1312darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1313, S.1314
D.9_S.1313darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1314
D.9_S.1314darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (2) (3)COFOG-AbteilungenS.1311, S.1312, S.1313
TEGesamtausgabenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
P.3KonsumausgabenCOFOG-AbteilungenCOFOG-Gruppen (2)
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314
(1)   Untergliederung des Sektors Staat:

S.13Staat
S.1311Bund (Zentralstaat)
S.1312Länder
S.1313Gemeinden
S.1314Sozialversicherung.
(2)   Auf freiwilliger Basis.(3)   Die Daten für die Teilsektoren sollten innerhalb der einzelnen Teilsektoren, und nicht zwischen Teilsektoren konsolidiert werden. Die Daten für den Sektor S.13 sind gleich der Summe der Daten für die Teilsektoren; dies gilt nicht für die Positionen D.4, D.7 und D.9 (und ihre Unterpositionen), bei denen die Daten der Teilsektoren konsolidiert werden sollten.


Tabelle 12 —  Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III)
CodeListe der VariablenGliederung
B1.g1.  Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preise)A*10
2.  Erwerbstätige (1 000 Personen)
ETO—  InsgesamtA*10
EEM—  ArbeitnehmerA*10

Haushaltskonten auf Regionalebene (NUTS II)



Primäres Einkommensverteilungskonto der privaten Haushalte (S.14)
CodeVerwendungCodeAufkommen
D.41.VermögenseinkommenB.2/B.33.Betriebsüberschuss/Selbständigeneink ommen
B.5n2.PrimäreinkommenD.14.Arbeitnehmerentgelt
   D.45.Vermögenseinkommen



Konto der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte (S.14)
CodeVerwendungCodeAufkommen
D.56.Einkommens- und VermögenssteuernB.510.Primäreinkommen
D.617.SozialbeiträgeD.6211.Monetäre Sozialleistungen
D.78.Sonstige laufende TransfersD.712.Sonstige laufende Transfers
B.6n9.Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto   



Tabelle 15 —  Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise (jeweilige Preise und Preise des Vorjahres)

 n = 64,  m = 64

  Wirtschaftsbereiche (A*64)1 2 3 4 … n
Σ (1)Importe, cifAufkommen insgesamt zu HerstellungspreisenHandels- und TransportspannenGütersteuern abzüglich -subventionenAufkommen insgesamt zu Anschaffungspreisen
 (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)
12
3
4



 Gütergruppen (P*64)



m
(1)Produktionswerte nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen a)  aus EU-Ländern, cif (1) (2)b)  aus Mitgliedstaaten der WWU, cif (1)
c)  aus Nicht-Mitgliedstaaten der WWU, cif (1)
d)  aus Drittstaaten, cif (1) (2)
e)  insgesamt
    
(1) Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen      
Berichtigungsposten:(2)       
— Cif/fob-Berichtigung bei Importen
— Direktkäufe im Ausland durch Gebietsansässige
(1) + (2)        
Insgesamt, davon:(3)       
— Marktproduktion
— Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung    
— Sonstige Nichtmarktproduktion
(1)   Auf freiwilliger Basis.(2)   Untergliederung der Importe: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.



Tabelle 16 —  Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen (jeweilige Preisen und Preise des Vorjahres)

 n = 64,  m = 64

  Wirtschaftsbereiche (A*64)1 2 3 … n
Σ (1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Σ (3)Σ (1) + Σ (3)
 (1)(2)(3)(4)(5)
12
3



 Gütergruppen (P*64)

m
(1)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen, und zwar für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
d)  insgesamt
Bruttoinvestitionen:
e)  Bruttoanlageinvestitionen
f)  Vorratsveränderungen
g)  Nettozugang an Wertsachen (1)
Exporte, fob (2):
h)  in EU-Länder (1)
— in Mitgliedstaaten der WWU (1)
— in Nicht-Mitgliedstaaten der WWU (1)
i)  in Drittstaaten (1)
j)  insgesamt
  
Σ (1)(2)Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen Letzte Verwendung nach Verwendungsarten Verwendung insgesamt
Berichtigungsposten:(3)     
— Cif/fob-Berichtigung bei Exporten nur Exportenur Exporte
— Direktkäufe von Gebietsansässigen in der übrigen Welt nur Konsumausgaben der privaten Haushaltenur Konsumausgaben der privaten Haushalte
— Käufe von ausländischen Haushalten im Inland nur Konsumausgaben der privaten Haushalte und Exportenur Konsumausgaben der privaten Haushalt und Exporte
Σ (2) + Σ (3)(4)     
— Arbeitnehmerentgelt (3)— Löhne und Gehälter (3)
— Sonstige Nettoproduktionsabgaben (3)
— Abschreibungen (3)
— Betriebsüberschuss, netto (3)
— Betriebsüberschuss, brutto (3)
— Selbständigeneinkommen, brutto (1) (3)
(5)     
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen(6)     
Produktionswert zu Herstellungspreisen(7)     
Nachrichtlich:— Anlageinvestitionen (1) (3)
— Anlagevermögen (1) (3)
— Arbeitseinsatz (1 000 Erwerbstätige) (1)
(8)     
(1)   Auf freiwilliger Basis.(2)   Untergliederung der Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(3)   Nur in jeweiligen Preisen.



Tabelle 17 —  Symmetrische Input-Output-Tabelle (Güter/Güter-Tabelle (1)) zu Herstellungspreisen

(jeweilige Preise)

 n = 64

  Gütergruppen (P*64)1 2 3 … n
Σ (1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Σ (3)Σ (1) + Σ (3)
 (1)(2)(3)(4)(5)
12
3



 Gütergruppen (P*64)

n
(1)Vorleistungen der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen, und zwar für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
d)  insgesamt
Bruttoinvestitionen:
e)  Bruttoanlageinvestitionen
f)  Vorratsveränderungen
g)  Veränderungen in Wertsachen (2)
Exporte, fob (3):
h)  in EU-Länder (2)
— in Mitgliedstaaten der WWU (2)
— in Nicht-Mitgliedstaaten der WWU (2)
i)  in Drittstaaten (2)
j)  insgesamt
  
Σ (1)(2)Vorleistungen der Produktionsbereiche Letzte Verwendung nach Verwendungsarten zu Herstellungspreisen Verwendung insgesamt
Gütersteuern abzüglich -subventionen(3)Nettogütersteuern auf den Vorleistungen Nettogütersteuern auf den Aggregaten der letzten Verwendung gesamte Nettogütersteuern
Σ (1) + (3)(4)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen Verwendung insgesamt zu Anschaffungspreisen
ArbeitnehmerentgeltLöhne und Gehälter
— Sonstige Nettoproduktionsabgaben
— Abschreibungen
— Betriebsüberschuss, netto
— Betriebsüberschuss, brutto
— Selbständigeneinkommen, brutto (2)
(5)     
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen(6)     
Produktionswerte zu Herstellungspreisen(7)     
Importe aus EU-Ländern (2) (3)— Importe aus Mitgliedstaaten der WWU (2)
— Importe aus Nicht-Mitgliedstaaten der WWU (2)
Importe aus Drittstaaten (2) (3)
(8)     
Σ (8)(9)Importe nach Gütergruppen, cif    
Aufkommen insgesamt zu Herstellungspreisen(10)Aufkommen zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen    
(1)   Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.(2)   Auf freiwilliger Basis.
(3)   Untergliederung der Exporte/Importe: — EU/WW/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.



Tabelle 18 —  Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Güter/Güter-Tabelle (1)) zu Herstellungspreisen

(jeweilige Preise)

 n = 64

  Gütergruppen (P*64)1 2 3 … n
Σ (1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Σ (3)Σ (1) + Σ (3)
 (1)(2)(3)(4)(5)
12
3



 Gütergruppen (P*64)


n
(1)Vorleistungen aus inländischer Produktion der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen, und zwar für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
d)  insgesamt
Bruttoinvestitionen:
e)  Bruttoanlageinvestitionen
f)  Vorratsveränderungen
g)  Veränderungen in Wertsachen (2)
Exporte, fob (3):
h)  in EU-Länder (2)
— in Mitgliedstaaten der WWU (2)
— in Nicht-Mitgliedstaaten der WWU (2)
i)  in Drittstaaten (2)
j)  insgesamt
  
Σ (1)(2)Vorleistungen aus inländischer Produktion zu Herstellungspreisen Letzte Verwendung der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen Inlands-produktion insgesamt zu Herstellungs-preisen
Verwendung der Importe(3)Importierte Vorleistungen (cif) Letzte Verwendung von Importen (cif) Importe insgesamt
Gütersteuern abzüglich -subventionen(4)Nettogütersteuern auf den Vorleistungen Nettogütersteuern nach Art der letzten Verwendung Nettogütersteuern insgesamt
Σ (1) + (3) + (4)(5)Vorleistungen zu Anschaffungspreisen Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen Verwendung insgesamt zu Anschaffungs-preisen
ArbeitnehmerentgeltLöhne und Gehälter
— Sonstige Nettoproduktionsabgaben
— Abschreibungen
— Betriebsüberschuss, netto
— Selbständigeneinkommen, brutto (2)
— Betriebsüberschuss, brutto
(6)     
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen(7)     
Produktionswert zu Herstellungspreisen(8)     
(1)   Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.(2)   Auf freiwilliger Basis.
(3)   Untergliederung der Importe/Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.



Tabelle 19 —  Symmetrische Input-Output-Tabelle der Importe (Güter/Güter-Tabelle (1)) (cif) zu Herstellungspreisen

(jeweilige Preise)

 n = 64

  Products (P*64)1 2 3 … n
Σ (1)Letzte Verwendunga) b) c) d) e) f) g) h) i) j)
Σ (3)Σ (1) + Σ (3)
 (1)(2)(3)(4)(5)
12
3
.
.
.
 Gütergruppen (P*64)
.
.
n
(1)Importierte Vorleistungen zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen (cif) und zwar für:Konsumausgaben:
a)  private Haushalte
b)  private Organisationen ohne Erwerbszweck
c)  Staat
d)  insgesamt
Bruttoinvestitionen:
e)  Bruttoanlageinvestitionen
f)  Vorratsveränderungen
g)  Veränderungen in Wertsachen (2)
Exporte, fob (3):
h)  in EU-Länder (2)
— in Mitgliedstaaten der WWU (2)
— in Nicht-Mitgliedstaaten der WWU (2)
i)  in Drittstaaten (2)
j)  insgesamt
  
Σ (1)(2)Importierte Vorleistungen insgesamt zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen Letzte Verwendung importierter Güter zu Herstellungspreisen Importe insgesamt
(1)   Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.(2)   Auf freiwilliger Basis.
(3)   Untergliederung der Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.



Tabelle 20 —  Kreuztabelle des Anlagevermögens nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten

CodeListe der VariablenGliederung Wirtschaftsbereiche (1)Gliederung AnlageartenEinheit
AN.11g1. Bruttoanlagevermögen A*21/ A*38/ A*64AN_F6†— jeweilige Wiederbeschaffungspreise— konstante Wiederbeschaffungspreise
AN.11n2. Nettoanlagevermögen A*21/ A*38/ A*64AN_F6†— jeweilige Wiederbeschaffungspreise— konstante Wiederbeschaffungspreise
(1)    A*21 obligatorisch



Tabelle 22 —  Investorenkreuztabelle nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen

CodeListe der VariablenGliederung Wirtschaftsbereiche (1)Gliederung AnlageartenEinheit
P.511.  Bruttoanlageinvestitionen A*21/ A*38/ A*64AN_F6†— Jeweilige Preise— Vorjahrespreise und verkettete Volumen
(1)    A*38/ A*64 freiwillig.



Tabelle 26 —  Nichtfinanzielle Vermögensbilanzen

CodeListe der Variablen (1)GliederungSektoren
AN.11.Produzierte VermögensgüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.112.AnlagegüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.1113.SachanlagenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.11114.WohnbautenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.11125.NichtwohnbautenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.111216.NichtwohngebäudeS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.111227.Sonstige BautenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.11138.AusrüstungenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.11149.Nutztiere und NutzpflanzungenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.11210.Immaterielle AnlagegüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.112111.SuchbohrungenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.112212.SoftwareS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.112313.UrheberrechteS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.112914.Sonstige immaterielle AnlagegüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.1215.VorräteS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.1316.WertsachenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.217.Nichtproduzierte VermögensgüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.2118.Nichtproduziertes SachvermögenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.21119.Grund und BodenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.21220.BodenschätzeS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.213 + AN.21421.Freie Tier- und Pflanzenbestände, WasserreservenS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
AN.2222.Immaterielle nichtproduzierte VermögensgüterS.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15
(1)   Freiwillig: alle Posten außer AN.1111, Wohnbauten.

DATENÜBERMITTLUNG

1.
Die aus der NACE Rev. 2 abgeleiteten Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38 und A*64 sowie die aus der CPA 2008 abgeleiteten Untergliederungen P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64 sind mit den im zweiten Unterabsatz angegebenen Ausnahmen für alle nach dem 31. August 2011 zur Übermittlung anstehenden Daten zu verwenden.Mitgliedstaaten, denen bis 2011 oder danach eine Ausnahme für die Datenübermittlung für die Tabellen 15 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 eingeräumt worden ist, verwenden unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Bezugszeiträume bis 2007 die Untergliederungen A3, A6, A17, A31, A60, P3, P6, P17, P31 und P60 sowie für die Bezugszeiträume von 2008 an die Untergliederungen A*3, A*10, A*21, A*38, A*64, P*3, P*10, P*21, P*38 und P*64.
2.
Bis zum 31. Dezember 2014 sind für die Übermittlung der Tabelle 10 entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die folgenden aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:— (G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),— (K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),
— (O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).
Vom 1. Januar 2015 an ist für die Übermittlung der Tabelle 10 die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden.
3.
Für die Übermittlung der Tabelle 12 sind entweder die Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 oder die aggregierten Positionen der Untergliederung A*10 gemäß der NACE Rev. 2 zu verwenden:— (G, H, I und J) anstelle von (G, H und I) und (J),— (K, L, M und N) anstelle von (K), (L) und (M and N),
— (O, P, Q, R, S, T und U) anstelle von (O, P und Q) und (R, S, T and U).
4.
Die Datenübermittlung der laufenden Nummern 26a bzw. 44a in den Untergliederungen A*38 und A*64 (davon: unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen) im Abschnitt „ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLÜSSELUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A*), DER GÜTERGRUPPEN (P*) UND DER INVESTITIONEN (ANLAGEINVESTITIONEN)“ (AN) von Anhang IV ist nur für die Variablen P.1, P.2 und B.1g in Tabelle 3 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 verbindlich.
5.
Mit der ersten Übermittlung, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2011 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:
Tabelle 1:von 2000 (2000Q1 für vierteljährliche Daten) an;
Tabelle 3:von 2000 an;
Tabelle 10:2009;
Tabelle 12:2009;
Tabelle 20:von 2000 an;
Tabelle 22:von 2000 an.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die jährlichen Daten für Tabelle 1 zusammen mit der ersten Übermittlung der vierteljährlichen Daten für Tabelle 1 für 2011Q2, spätestens jedoch am 30. September 2011.
6.
Mit der ersten Übermittlung von Tabellen, die gemäß dem Programm des ESVG 1995 für die Übermittlung von Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 nach dem 31. August 2012 ansteht, sind nach Wirtschaftsbereichen oder Gütergruppen aufgeschlüsselte Daten wenigstens für folgende Beobachtungszeiträume zu liefern:
a)Tabelle 1 (mit Ausnahme der Variablen unter „Bevölkerung, Erwerbstätigkeit Arbeitnehmerentgelt“) :
1990 (1990Q1 für vierteljährliche Daten) für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich,
1995 (1995Q1 für vierteljährliche Daten) für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern,
2000 (2000 Q1 für vierteljährliche Daten) für Kroatien;
b)Tabelle 3 (mit Ausnahme der Variablen unter „Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt“) : von 1995 an für A*10 und A*38;
c)Tabelle 10 : von 2000 an;
d)Tabelle 12 : von 2000 an.
7.
Für die Tabellen 15, 16, 17, 18 und 19 sind keine Rückrechnungen unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder der CPA 2008 erforderlich.

AUSNAHMEN NACH MITGLIEDSTAATEN

1.   BELGIEN

1.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
3Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
3Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*64Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
5COICOP-Gruppen und COICOP-AbteilungenJahre 1980-1994: Nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln

1.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Bruttoanlageinvestitionen: Untergliederung AN_F6Erste Übermittlung 20151990-20142015
1Arbeitsstunden Selbständige — vierteljährlichJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln1990-1999Nicht zu übermitteln
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
3P.1, P.2, K.1, B.2n + B.3n, D.29-D.39, D.11: Untergliederung  A*38Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
3Investitionen: Untergliederung  A*38Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
3Arbeitnehmer und Selbständige: Untergliederung  A*38 — ArbeitsstundenJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
6, 7Ströme und Bestände der Derivate (F.34, A.F34)Erste Übermittlung 20151995-20142015
10Bruttoanlageinvestitionen: regionale Untergliederung P.51 Wirtschaftszweige L-PErste Übermittlung 20081995-20062008
10Gesamterwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
20Anlagegüter: Untergliederung AN_F6†Erste Übermittlung 20152000-20132015

2.   BULGARIEN

2.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermittelnVor 1995Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen/Positionen, saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigtJahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
Jahre 1998-2007: erste Übermittlung 20081998-20072008
2Alle Variablen/PositionenJahre 1999-2001: erste Übermittlung 20081999-20012008
Jahr 1998: erste Übermittlung 200919982009
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 20101995-19972010
3Alle Variablen/PositionenJahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen/Positionen zu Vorjahrespreisen und verkettete VolumenJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20101995-19972010
6Alle Variablen/PositionenJahre 1995-2000: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
Jahr 2005: Übermittlung bei T + 21 Monate2005 
Jahre 2006-2009: Übermittlung bei T + 13 Monate2006-2009 
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 2011
7Alle Variablen/PositionenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
Jahr 2005: Übermittlung bei T + 21 Monate2005 
Jahre 2006-2009: Übermittlung bei T + 13 Monate2006-2009 
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 2011
8Alle Variablen/PositionenJahre 2002-2005: erste Übermittlung 20072002-20052007
Jahre 1999-2001: erste Übermittlung 20081999-20012008
Jahr 1998: erste Übermittlung 200919982009
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 20101995-19972010
Jahre 2006, 2007: Übermittlung bei T + 20 Monate  
Jahre 2008, 2009: Übermittlung bei T + 12 Monate  
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 2011
9Alle Variablen/PositionenJahr 1999: erste Übermittlung 200819992008
Jahr 1998: erste Übermittlung 200919982009
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 20101995-19972010
10Alle VariablenJahr 1995: erste Übermittlung 200919952009
11Alle VariablenJahr 2003: erste Übermittlung 200720032007
Jahre 2000-2002: erste Übermittlung 20082000-20022008
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20101998-19992010
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
12Alle VariablenJahr 1995: erste Übermittlung 200919952009
13Alle VariablenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
Jahre 2000-2005: erste Übermittlung 20082000-20052008
Jahre 2005-2006: Übermittlung bei T + 36 Monate2005-2006 
Erste Übermittlung bei T + 24 Monate im Jahr 2009 2009
15, 16Alle Variablen: jeweilige PreiseJahre 2000-2004: erste Übermittlung 20082000-20042008
Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 20092005-20062009
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahr 2000: nicht zu übermitteln2000Nicht zu übermitteln
Jahre 2001-2007: erste Übermittlung 20102001-20072010
17, 18Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200920052009
19Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200920052009
20Alle VariablenJahre 2000-2002: nicht zu übermitteln2000-2002Nicht zu übermitteln
Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 20122003-20092012
22Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200820052008
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20102000-20042010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
26Alle VariablenJahre 1995-2002: nicht zu übermitteln1995-2002Nicht zu übermitteln
Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 20122003-20092012

2.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Bruttoanlageinvestitionen: Untergliederung AN_F6Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20121995-19992012
1Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 2001-2007: erste Übermittlung 20082001-20072008
Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 20101995-20002010
1Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlichJahre 2001-2007: erste Übermittlung 20082001-20072008
Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 20101995-20002010
1Nettozugang an Wertsachen (P.53)Jahre 1995-2008: nicht zu übermitteln1995-2008Nicht zu übermitteln
Erste Übermittlung 201020092010
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung für DienstleistungenJahre 2005-2006: erste Übermittlung 20082005-20062008
1Abschreibungen (K.1) — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20091995-20082009
1Bevölkerung und ErwerbstätigkeitJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Arbeitnehmerentgelt — gebietsansässige produzierende Einheiten und gebietsansässige Arbeitnehmer (D.1)Löhne und Gehälter (D.11)
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) — vierteljährlichJahre 1995-2010: nicht zu übermitteln1995-2010Nicht zu übermitteln
Erste Übermittlung 201220112012
1FISIM: Verteilung auf alle Konten — vierteljährlichJahre 1995-2001: erste Übermittlung 20111995-20012011
1FISIM: Verteilung auf alle Konten — jährlichJahre 1995-2001: erste Übermittlung 20111995-20012011
2Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131)Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 20092000-20082009
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20111995-19992011
3Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen: Untergliederung nach WirtschaftsbereichenJahre 1998-1999: erste Übermittlung 20091998-19992009
3Sonstige Produktionsabgaben ohne sonstige Subventionen (D.29-D.39): Untergliederung nach WirtschaftsbereichenJahre 2000-2001: erste Übermittlung 20082000-20012008
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20091998-19992009
3Abschreibungen (K.1): Untergliederung nach der Wirtschaftsbereichen — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1998-2008: erste Übermittlung 20091998-20082009
3Bruttoinvestitionen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (P.5)Jahre 2005-2009: erste Übermittlung 20102005-20092010
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20122000-20042012
Bruttoanlageinvestitionen Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (P.51)Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20131998-19992013
3Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen (P.52 + P.53): Untergliederung nach WirtschaftsbereichenJahre 2005-2009: erste Übermittlung 20102005-20092010
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20122000-20042012
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20131998-19992013
3Untergliederung Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen ( A*21)Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20081998-19992008
Untergliederung Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen ( A*64):Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 20092000-20062009
3Arbeitnehmerentgelt: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (D.1)Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 20091998-19992009
Löhne und Gehälter: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (D.11)   
5Drogen (CP023)Erste Übermittlung 201620152016
Prostitution (CP122)Jahre 1995-2014: nicht zu übermitteln1995-2014Nicht zu übermitteln
6Variablen:   
F.34 Finanzderivate: Sektoren S.11, S.123, S.124, S.125, S.13, S.15, S.2Jahre 2001-2007: nicht zu übermitteln2001-2007Nicht zu übermitteln
F.34 Finanzderivate: Sektoren S.121 und S.122Jahre 2001-2003: nicht zu übermitteln2001-2003Nicht zu übermitteln
F.52 InvestmentzertifikateJahre 2001-2007: nicht zu übermitteln2001-2007Nicht zu übermitteln
7Variablen:   
AF.34 Finanzderivate: Sektoren S.11, S.123, S.124, S.125, S.13, S.15, S.2Jahre 2000-2006: nicht zu übermitteln2000-2006Nicht zu übermitteln
AF.34 Finanzderivate: Sektoren S.121 und S.122Jahre 2000-2002: nicht zu übermitteln2000-2002Nicht zu übermitteln
AF.52 InvestmentzertifikateJahre 2000-2006: nicht zu übermitteln2000-2006Nicht zu übermitteln
8Nettozugang an Wertsachen (P.53)Jahre 1995-2008: nicht zu übermitteln1995-2008Nicht zu übermitteln
Erste Übermittlung 201020092010
8InvestitionszuschüsseJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
9Variablen:   
D.29F Abgaben auf UmweltverschmutzungRückrechnungen für die Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
D.214f Wett-, Spiel- und LotteriesteuernRückrechnungen für die Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln1995-1998Nicht zu übermitteln
10Bruttoanlageinvestitionen (P.51)Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 20092005-20062009
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20112000-20042011
Jahr 1999: erste Übermittlung 201219992012
Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln1995-1998Nicht zu übermitteln

3.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

3.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen — konsolidiertJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
6, 7Alle Variablen — nicht konsolidiertJahr 2006: erste Übermittlung 200820062008
11Alle VariablenJahre 1995-2001: erste Übermittlung 20081995-20012008

3.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
8Sektor S.2: geografische UntergliederungJahre 2002-2003: erste Übermittlung 20082002-20032008
3Vorratsveränderungen (P.52): Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008

4.   DÄNEMARK

4.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
8Alle VariablenJahre 2006-2007: Übermittlung bei t + 122006-2007 
13Private HaushalteS.14 + S.15 zu übermittelnAb 1995 

4.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Untergliederung nach Gütersteuern (D.21) und Gütersubventionen (D.31): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1990-2009: erste Übermittlung 20101990-20092010
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln
2Variablen:Erste Übermittlung 201520142015
Marktproduktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.11 + P.12)Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13)
Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131)
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln1995-2013Nicht zu übermitteln
5Drogen (023) und Prostitution (122)Jahre 1980-2013: erste Übermittlung 20141980-20132014
5Untergliederung Bildung (100) in Elementar- und Primärbereich (101), Sekundarbereich (102), post-sekundaren, nicht-tertiären Bereich (103), Tertiärbereich (104)Erste Übermittlung 201520142015
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu über mitteln
6, 7Variablen:F.11 Währungsgold
F.12 Sonderziehungsrechte (SZR)
F.21 Bargeld
F.22 Sichteinlagen
F.29 Sonstige Einlagen
F.33 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte)
F.331 Geldmarktpapiere
F.332 Kapitalmarktpapiere
F.34 Finanzderivate
F.41 Kurzfristige Kredite
F.42 Langfristige Kredite
F.51 Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
F.511 Börsennotierte Aktien
F.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.513 Sonstige Anteilsrechte
F.52 Investmentzertifikate
F.611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
F.612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
F.71 Handelskredite und Anzahlungen
F.79 Übrige Forderungen
Jahre 2004-2007: erste Übermittlung 2008Ab 20042008
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln1995-2003Nicht zu übermitteln
8Untergliederung nach Importabgaben (D.212) und sonstigen Gütersteuern (D.214)Erste Übermittlung 201520142015
Untergliederung des Produktionswerts (P.1) für Sektoren Staat S.13 und Volkswirtschaft insgesamt S.1Jahr 1995-2013 nicht zu übermitteln1995-2013Nicht zu übermitteln
9Untergliederung nach Importabgaben (D.212) und sonstigen Gütersteuern (D.214)Erste Übermittlung 201520142015
Importsteuern (D2122) für Sektor Staat (S.13) sowie TeilsektorenVerbrauchsabgaben (D.2122C)
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln1995-2014Nicht zu übermitteln
15MarktproduktionErste Übermittlung 201520142015
Sonstige NichtmarktproduktionJahre 1995-2013: nicht zu übermitteln1995-2013Nicht zu übermitteln

5.   DEUTSCHLAND

5.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1991: Ehemaliges Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor der Vereinigung:Vor 1991 
3Untergliederung  A*21Übermittlung bei T + 9 MonateAb 1980 
Untergliederung  A*38Übermittlung bei T + 21 Monate

5.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1AN_F6 Untergliederung der Bruttoanlageinvestitionen (P.51) in Fahrzeuge (AN11131) und sonstige Ausrüstungen (AN11132)Übermittlung im August des Jahres t + 1Ab 1991Nicht zu übermitteln
Jahr 1990: nicht zu übermitteln1990
2Untergliederung der sonstigen Nichtmarktproduktion (P.13) in P.131 und P.132Jahre ab 1995: nicht zu übermittelnAb 1995Nicht zu übermitteln
3Bruttoinvestitionen (P.5), Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen (Summe von P.52 + P.53): UntergliederungenNicht zu übermittelnAb 1980Nicht zu übermitteln
3Bruttoanlageinvestitionen (P.51): UntergliederungUntergliederung nach Wirtschaftsbereichen nur für „neue Anlagen“Ab 1980 
3Erwerbstätige: Untergliederung  A*38 — ArbeitsstundenRückrechnungen für die Jahre vor 2002 nicht zu übermitteln1980-2001Nicht zu übermitteln
3Arbeitnehmer für Sektor „Staat“, PersonenÜbermittlung bei T + 12 MonateAb 1980 
6F.511 Börsennotierte AktienF.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.71 Handelskredite und Anzahlungen
F.79 Übrige Forderungen
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
7AF.511 Börsennotierte AktienAF.512 Nichtbörsennotierte Aktien
AF.71 Handelskredite und Anzahlungen
AF.79 Übrige Forderungen
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
9Alle Variablen: Untergliederung nach BuchstabenpositionenNicht zu übermitteln Nicht zu übermitteln
10Erwerbstätigkeit in Arbeitsstunden nach NUTS IIJahre 1995-2003: nicht zu übermitteln1995-2003Nicht zu übermitteln
10Arbeitnehmerentgelt (D.1)Jahr 1995: nicht zu übermitteln1995Nicht zu übermitteln
10BruttoanlageinvestitionenJahre 1995-2001: nicht zu übermittelnUntergliederung nach Wirtschaftsbereichen nur für „neue Anlagen“
1995-2001Nicht zu übermitteln
12Bruttowertschöpfung (B.1g): Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen; Erwerbstätigkeit: Untergliederung  A*10Jahr 1995: nur Untergliederung  A*31995 
13Private HaushalteS.14 + S.15 zu übermitteln  
20, 22Untergliederung AN_F6†Nicht zu übermitteln; stattdessen wird Untergliederung AN_F6 übermittelt Nicht zu übermitteln

6.   ESTLAND

6.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
3Alle Variablen außer Erwerbstätigkeit (Personen)Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen: Untergliederung nach VerwendungszweckenJahre 1995-1996: nicht zu übermitteln1995-1996Nicht zu übermitteln
12Alle VariablenJahr 1995: nicht zu übermitteln1995Nicht zu übermitteln
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahr 2000: nicht zu übermitteln2000Nicht zu übermitteln
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 20092001-20062009
22Alle VariablenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
26Alle VariablenErste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

6.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlichJahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische UntergliederungJahre 1995-2002: nicht zu übermitteln1995-2002Nicht zu übermitteln
8Sektor S.2: geografische UntergliederungJahr 2002: nicht zu übermitteln2002Nicht zu übermitteln
10Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

7.   GRIECHENLAND

7.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Alle Variablen — jährlichJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20081988-19942008
1Alle Variablen (außer Positionen 2, 3, 4, 9, 10, 11, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 27 insgesamt) — jährlichJahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
3Alle VariablenJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20081988-19942008
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
5Alle VariablenJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20081988-19942008
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
15, 16Alle VariablenJahre 2000-2005: erste Übermittlung 20082000-20052008
17, 18, 19Alle VariablenJahre 2000 and 2005: erste Übermittlung 20082000 und 20052008

7.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlichErste Übermittlung bei T + 70 Tagen 2008Ab 19952008
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 20111990-19942011
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25 — jährlichJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20101988-19942010
1Bevölkerung, Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Bevölkerung, Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — jährlichJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20081988-19942008
1Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — insgesamtJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20111990-19942011
Erwerbstätigkeit — vierteljährlich — Untergliederung nach WirtschaftbereichenJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit — jährlichJahre 1988-1994: erste Übermittlung 20101988-19942010
1Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 1990-1999: nicht zu übermitteln1990-1999Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlichJahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung: vierteljährlichJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck — vierteljährlichJahre 1990-1993: nicht zu übermitteln1990-1993Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck — jährlichJahre 1988-1993: nicht zu übermitteln1988-1993Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an WertsachenJahr 2014: erste Übermittlung 201520142015
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln1990-2013Nicht zu übermitteln
1Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche — vierteljährlichErste Übermittlung 201520142015
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern — vierteljährlichJahre 1990-2013 nicht zu übermitteln1990Nicht zu übermitteln
1Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche — jährlichErste Übermittlung 20101995-20092010
Rückrechnungen für die Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern — jährlichErste Übermittlung 20101995-20092010
Rückrechnungen für die Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
3Nettozugang an WertsachenErste Übermittlung 201520142015
Jahre 1980-2013 nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu übermitteln
8Sektor S.2 geografische UntergliederungJahre 1999-2007: erste Übermittlung 20081999-20072008
26Wohnbauten (AN.1111)Jahre 1995-2006: erste Übermittlung 20081995-20062008

8.   SPANIEN

8.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Alle Variablen außer Abschreibungen (K.1), Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen (B.2n + B.3n)Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 20091980-19892009
5Alle VariablenJahre 1980-1994: erste Übermittlung 20081980-19942008
8Alle VariablenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20071995-19992007
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2002-2004: erste Übermittlung 20082002-20042008
17, 18, 19Alle VariablenJahr 2005: Übermittlung 200920052009
20Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
22Alle VariablenJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20091995-19992009
26Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
Jahre 1995-1999 nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

8.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Erwerbstätigkeit: Untergliederung  A*10 — jährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Erwerbstätigkeit: Untergliederung  A*10 — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20081990-19942008
1Importe und Exporte: geografische Untergliederung — jährlichÜbermittlung bei t + 160  
1Untergliederung nach Gütersteuern und Gütersubventionen Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1990-1999: erste Übermittlung 20081990-19992008
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 20091980-19892009
1Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlichJahre 1990-1999: erste Übermittlung 20081990-19992008
1Nettozugang an Wertsachen (P.53) — jährlichJahre 1990-1999: erste Übermittlung 20081990-19992008
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 20091980-19892009
3Abschreibungen (K.1), Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen (B.2n + B.3n)Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
16Abschreibungen (K.1)Erste Übermittlung 20082000-20052008
17, 18Abschreibungen (K.1)Jahr 2000: erste Übermittlung 200820002008
Jahr 2005 erste Übermittlung 200920052009

9.   FRANKREICH

9.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Alle Variablen außer Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A*38, A*64Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 20121995-19982012
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
20Alle Variablen: Untergliederung AN_F6† nach Wirtschaftsbereichen  A*21Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 20112000-20082011

9.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*10 — jährlichJahre 1980-1989: erste Übermittlung 20111980-19892011
1Bruttowertschöpfung (B.1g): Untergliederung  A*10 — jährlichJahre 1980-1998: erste Übermittlung 20111980-19982011
1Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — jährlichJahre 1980-2007: erste Übermittlung 20081980-20072008
1Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — vierteljährlichJahre 1990-2011: erste Übermittlung 20111990-20112011
1Arbeitnehmerentgelt (D.1), Löhne und Gehälter (D.11): Untergliederung  A*10 — jährlichJahre 1980-1998: erste Übermittlung 20111980-19982011
3Bruttoanlageinvestitionen, darunter: Wohnbauten und NichtwohnbautenErste Übermittlung 201520142015
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln1990-2013Nicht zu übermitteln
5Untergliederung Bildung (CP101, CP102, CP103, CP104, CP105)Erste Übermittlung 201520142015
Drogen (CP023)Prostitution (CP122)
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu übermitteln
6Für alle Sektoren: F.3, F.33, F.3331, F.332, F.5, F.51, F.511, F.512, F.513, F.52, F.612 (konsolidiert)Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
6Für alle Sektoren F.612 (nicht konsolidiert)Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
7Für alle Sektoren: AF.3, AF.33, AF.3331, AF.332, AF.5, AF.51, AF.511, AF.512, AF.513, AF.52, AF.612 (konsolidiert)Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
7Für alle Sektoren AF.612 (nicht konsolidiert)Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
8Teilsektoren von S.2: S.211, S.2112, S.212 für die Variablen: D.1, D.4, D.5, D.6, D.7, D.8.Jahre 1995-2009: erste Übermittlung der Teilsektoren S.211, S.2112, S.212 im Jahr 20111995-20092011
9D.995 UntergliederungErste Übermittlung 201520142015
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu übermitteln

9a.   KROATIEN

9a.1   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeregelungVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995Vor 1995Nicht zu übermitteln
2Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
2Alle Variablen/Positionen außer K.2Jahre 2002-20092002-20092012
3Alle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 19991995-1999Nicht zu übermitteln
3Alle Variablen außer P.1, P.2, B.1g und D.1Jahre 2000-20122000-20122014
6Alle VariablenJahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
7Alle VariablenJahre 1995-20001995-2000Nicht zu übermitteln
8Alle Variablen/Positionen — jährlichJahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
8Alle Variablen/Positionen (außer Untergliederung von S.2) außer K.2Jahre 2002-20092002-20092012
9Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
Jahre 2002-20092002-20092012
10Alle Variablen/PositionenJahre 1995-19991995-1999Nicht zu übermitteln
11Alle VariablenJahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
11Alle Variablen außer K.2Jahre 2002-20092002-20092012
12Alle VariablenJahre 1995-19991995-1999Nicht zu übermitteln
13Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20091995-2009Nicht zu übermitteln
Jahre 2010-20112010-20112015
15Alle Variablen/Positionen, jeweilige PreiseJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092015
15Alle Variablen/Positionen, konstante PreiseJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092015
16Alle Variablen/Positionen, jeweilige PreiseJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092014
16Alle Variablen/Positionen, konstante PreiseJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092015
17Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092016
18Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092016
19Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092016
22Alle Variablen/PositionenJahre 1995-20041995-2004Nicht zu übermitteln
Jahre 2005-20092005-20092016
26Alle Variablen/PositionenJahre 2000-20122000-20122017
Jahre 1995-19991995-1999Nicht zu übermitteln

9a.2   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeregelungVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) — jährlichJahre 1995-20101995-20102012
1Nettozugang an Wertsachen — jährlichJahre 1995-20091995-2009Nicht zu übermitteln
Jahre 2010-20142010-20142015
1Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) — jährlichJahre 2002-20092002-20092012
1Vermögenstransfers aus der/an die übrige Welt (D.9) — jährlichJahre 2002-20092002-20092012
1Exporte und Importe, geografische Untergliederung — jährlichJahre 2010-20112010-20112012
1Bruttoanlageinvestitionen nach Anlagearten — jährlichJahre 1995-20121995-20122014
1Konsumausgaben der privaten Haushalte; Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlichJahre 1995-20141995-20142015
1Finanzierungssaldo (B.9) — jährlichJahre 1995-20091995-20092012
1Sparen, netto (B.8n) — jährlichJahre 1995-20091995-20092012
1Untergliederung nach Gütersteuern (D.21) und Gütersubventionen (D.31) — jährlichJahre 1995-20081995-20082012
1Arbeitnehmerentgelt (D.1) nach Wirtschaftsbereichen — jährlichJahre 1995-20081995-20082012
1Bruttolöhne und -gehälter (D.11) nach Wirtschaftsbereichen — jährlichJahre 1995-20081995-20082012
1Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2) — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an Wertsachen — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
Jahre 2012-20142012-20142015
1Individualkonsum — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
Jahre 2012-20142012-20142015
1Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
1Vermögenstransfers aus der/an die übrige Welt (D.9) — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
1Warenexporte — vierteljährlichJahre 2000-20122000-20122013
1Dienstleistungsexporte — vierteljährlichJahre 2000-20122000-20122013
1Staat — Individual- und Kollektivverbrauch — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
Jahre 2012-20142012-20142015
1Bruttoanlageinvestitionen nach Anlagearten — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
Jahre 2012-20142012-20142015
1Konsumausgaben der privaten Haushalte; Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
Jahre 2012-20142012-20142015
1Warenimporte — vierteljährlichJahre 2000-20122000-20122013
1Dienstleistungsimporte — vierteljährlichJahre 2000-20122000-20122013
1Finanzierungssaldo (B.9) — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
1Sparen, netto (B.8n) — vierteljährlichJahre 2000-20112000-2011Nicht zu übermitteln
1Arbeitnehmerentgelt (D.1) nach Wirtschaftsbereichen — vierteljährlichJahre 2000-20082000-20082012
1Bruttolöhne und -gehälter (D.11) nach Wirtschaftsbereichen — vierteljährlichJahre 2000-20082000-20082012
2Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2)Jahre 2002-20132002-20132015
3P.1, P.2, B.1g und D.1Jahre 2000-20082000-20082012
3Bruttoanlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen — jährlichJahre 1995-19991995-1999Nicht zu übermitteln
Jahre 2000-20122000-20122014
3Untergliederung nach Büromaschinen (AN.111321) und Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik (AN.111322)Jahre 1995-20121995-2012Nicht zu übermitteln
6Sonstige reale Vermögensänderungen, konsolidiert und nicht konsolidiert, alle PositionenJahre 2002-20092002-2009Nicht zu übermitteln
Jahr 2010T + 21 Monate
Jahr 2011T + 18 Monate
Jahr 2012T + 9 Monate
6Umbewertung von Finanzinstrumenten, konsolidiert und nicht konsolidiert, alle PositionenJahre 2002-20092002-2009Nicht zu übermitteln
Jahr 2010T + 21 Monate
Jahr 2011T + 18 Monate
Jahr 2012T + 9 Monate
8Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2) – jährlichJahre 2002-20132002-20132015
10ErwerbseinkommenJahre 2000-20082000-20082014
10ArbeitnehmerhaushalteJahre 2000-20122000-20122014
10Erwerbstätigkeit in 1 000 geleisteten ArbeitsstundenJahre 2000-20122000-20122014
10InsgesamtJahre 2000-20122000-20122014
11Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2)Jahre 1995-20011995-2001Nicht zu übermitteln
Jahre 2002-20132002-20132015
20Anlagevermögen: Untergliederung AN_F6+Jahre 1995-19991995-1999Nicht zu übermitteln
Jahre 2000-20122000-20122015
20Untergliederung nach Büromaschinen (AN.111321) und Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik (AN.111322)Jahre 2001-20122001-2012Nicht zu übermitteln

10.   IRLAND

10.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen — vierteljährlichÜbermittlung bei T + 90 Tage1997-2008 Q3 
Erste Übermittlung bei T + 70 Tage im Jahr 2009Ab 2008 Q42009
Jahre 1990-1996: nicht zu übermitteln1990-1996Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen — jährlichÜbermittlung bei T + 90 Tage1995-2007 
Erste Übermittlung bei T + 70 Tage im Jahr 200920082009
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
3Alle Variablen: Untergliederung  A*64Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln1990-1999Nicht zu übermitteln
Alle Variablen: Untergliederung  A*38Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen:Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen (außer Sektor S.13 und Teilsektoren)Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen (Sektor S.13 und Teilsektoren)Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
15, 16Alle VariablenJahr 2004: erste Übermittlung 200820042008
Jahr 2005: erste Übermittlung 200920052009
Jahr 2006: erste Übermittlung 201020062010
15, 16Alle Variablen, VorjahrespreiseJahre 2000-2012: erste Übermittlung 20152000-20122015
17, 18, 19Alle VariablenJahr 2005: erste Übermittlung 200920052009
20Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010

10.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt, Bruttobetriebsüberschuss und BruttoselbständigeneinkommenJahre 1990-1997: nicht zu übermitteln1990-1997Nicht zu übermitteln
1Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 1990-1996: nicht zu übermitteln1990-1996Nicht zu übermitteln
1Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und Selbständige — vierteljährlichJahre 1990-1997: nicht zu übermitteln1990-1997Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und Selbständige — jährlichJahre 1980-1997: nicht zu übermitteln1980-1997Nicht zu übermitteln
3Produktionswert zu Herstellungspreisen (P.1) und Vorleistungen (P.2) zu AnschaffungspreisenJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
3Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
3Untergliederung AN_F6† für Volkswirtschaft insgesamtJahr 2008: erste Übermittlung 200920082009
Jahre 1980-2007: nicht zu übermitteln1980-2007Nicht zu übermitteln
3Wohnbauten und Nichtwohnbauten: Untergliederung  A*38 und  A*64Jahr 2008: erste Übermittlung 200920082009
Jahre 1980-2007: nicht zu übermitteln1980-2007Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und SelbständigeJahre 1980-1997: nicht zu übermitteln1980-1997Nicht zu übermitteln
8Alle Variablen, außer Sektor S.13 und S.2Jahr 2003: erste Übermittlung 200820032008
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
8Alle Variablen: Sektor S.2Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
10Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
13Private HaushalteS.14 + S.15 zu übermitteln  
13Sozialbeiträge (D.61) und monetäre Sozialleistungen (D.62)Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 20092000-20072009
22Untergliederung AN_F6†: davon Posten (AN111321, AN111322, AN1122)Jahr 2008: erste Übermittlung 200920082010
Jahre 2000-2007: nicht zu übermitteln2000-2007Nicht zu übermitteln

11.   ITALIEN

11.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
12Alle VariablenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2004: erste Übermittlung 20082000-20042008
26Alle VariablenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010

11.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — vierteljährlichÜbermittlung bei T + 160 Tage  
1BevölkerungÜbermittlung bei T + 180 Tage  
3Abschreibungen (K.1): Untergliederung  A*64Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
Jahre 1995-2014: erste Übermittlung 20151995-20142015
5Untergliederung Bildung (CP101, CP102, CP103, CP104, CP105)Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
Drogen (CP023)Drogen (CP122)
Jahre 2000-2014: erste Übermittlung 20151995-20142015
6, 7F.511 Börsennotierte AktienF.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.513 Sonstige Anteilsrechte
F611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
F612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
10Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 1995-2003: nicht zu übermitteln1995-2003Nicht zu übermitteln
Jahre 2004-2008: erste Übermittlung 20102004-20082010

12.   ZYPERN

12.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/Positionen:Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermittelnVor 1995Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
6, 7Alle VariablenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20091995-20082009
15, 16Alle Variablen, jeweilige PreiseJahre 2004: Übermittlung 200820042008
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2002-2003: Übermittlung 20082002-20032008
Jahre 2004-2005: Übermittlung 20092004-20052009
Jahre 2006-2007: Übermittlung 20102006-20072010
17, 18, 19Alle VariablenJahr 2000: Übermittlung 200920002009
Jahr 2005: Übermittlung 201120052011
22Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2006: erste Übermittlung 20081995-20062008

12.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Exporte (P.61) und Importe (P.71) von Waren, Exporte (P.62) und Importe (P.72) von Dienstleistungen — vierteljährlichJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20091995-20082009
1Produktions- und Importabgaben (D.2), Subventionen (D.3) — vierteljährlichJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20091995-20082009
1FISIM: Verteilung auf alle Konten — vierteljährlichJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20091995-20082008
1Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) — vierteljährlichJahre 2000-2010: erste Übermittlung 20112000-20102011
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, jeweilige Preise — vierteljährlichJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20092000-20082009
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20111995-19992011
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, jeweilige Preise — jährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, volumenmäßig — vierteljährlichJahre 2000-2010: erste Übermittlung 20112000-20102011
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, volumenmäßig — jährlichJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20121995-19992012
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — alle Variablen — vierteljährlichJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20092000-20082009
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): Geografische Untergliederung — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — jeweilige Preise — vierteljährlichJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20092000-20082009
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20111995-19992011
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): Geografische Untergliederung — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20092000-20082009
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20111995-19992011
3Produktionswert, alle Variablen Untergliederung  A*38 und  A*64 — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2007 ( A*38): erste Übermittlung 20081995-20072008
Jahre 1995-2006 ( A*64) erste Übermittlung 20081995-20062008
3Investitionen, alle Variablen: Untergliederung  A*38 und  A*64 — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2007 ( A*38) erste Übermittlung 20081995-20072008
3Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt, alle Variablen Untergliederung  A*38 und  A*64 — PersonenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 ( A*38)1995-19992008
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2009 ( A*64)1995-19992009
3Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt, alle Variablen Untergliederung  A*10 — ArbeitsstundenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
8II.1.2 Primäres EinkommensverteilungskontoErste Übermittlung 20081995-20072008
8II.2 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)II.4.1 Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
III.1.2 Sachvermögensbildungskonto
Erste Übermittlung 20101995-20092010

13.   LETTLAND

13.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
2Untergliederung nach TeilsektorenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
3Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
5Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1998-2007: erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 20081998-20072008
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
6, 7Alle VariablenJahre 1995-2001: erste Übermittlung 20081995-20012008
8Alle VariablenJahr 2006: Übermittlung bei T + 14 Monate im Jahr 200820062008
Jahre 2007-2008: Übermittlung bei T + 12 Monate im Jahr 20082007-20082008
11Alle VariablenJahre 1996-1999: erste Übermittlung 20081996-19992008
Jahr 1995: nicht zu übermitteln1995Nicht zu übermitteln
15, 16Alle Variablen: jeweilige PreiseJahre 2000-2003: nicht zu übermitteln2000-2003Nicht zu übermitteln
Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2011: nicht zu übermitteln2000-2011Nicht zu übermitteln
Jahr 2012: Übermittlung 201520122015
17, 18, 19Alle VariablenJahr 2000: nicht zu übermitteln2000Nicht zu übermitteln
20Alle VariablenJahr 2006: erste Übermittlung 200920062009
Jahre 2000-2005: nicht zu übermitteln2000-2005Nicht zu übermitteln
22Alle Variablen: jeweilige PreiseJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

13.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Verwendung des Bruttoinlandsprodukts: alle Variablen — jeweilige PreiseJahre 1995-2006: Übertragung bei T + 90 Tage1995-2006 
1Variablen:Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen (B.2g + B.3g)
Produktions- und Importabgaben (D.2) sowie Subventionen (D.3)
Arbeitnehmerentgelt (D.1)
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26: volumenmäßigJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen: Personen — vierteljährlichJahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit in gebietsansässigen produzierenden Einheiten — Personen und Arbeitsstunden — vierteljährlichJahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit in gebietsansässigen produzierenden Einheiten Arbeitsstunden — jährlichJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — jeweilige Preise, Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1998-2007: Übermittlung bei T + 90 Tage1998-2007Nicht zu übermitteln
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — jeweilige Preise, Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 2000-2007: Übermittlung bei T + 90 Tage2000-2007Nicht zu übermitteln
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln1995-1999
3Produktionswert (P.1); Vorleistungen (P.2); Bruttowertschöpfung (B.1G): jeweilige PreiseJahre 1995-2007: erste Übermittlung bei T + 14 Monate im Jahr 20081995-20072008
3K.1; B2N + B3N; D29-D39; D1; D2: jeweilige PreiseJahre 2001-2007: erste Übermittlung 20082001-20072008
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
3Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 2005-2009: erste Übermittlung 20102005-20092010
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln1995-2004Nicht zu übermitteln
3Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen nach Wirtschaftsbereichen (P.52 + P.53)Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen: Untergliederung  A*38Jahre 2002-2007: erste Übermittlung 20082002-20072008
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen: Untergliederung  A*64Jahre 2007-2009: erste Übermittlung 20102007-20092010
Jahre 1995-2006: nicht zu übermitteln1995-2006Nicht zu übermitteln

14.   LITAUEN

14.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
8Alle VariablenJahre 2006-2008: Übermittlung bei T + 11 Monate2006-20082010
Erste Übermittlung bei T + 9 im Jahr 20102009
11Alle VariablenJahre 2000-2001 erste Übermittlung 20082000-20012008
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20121995-19992012
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2005-2007: erste Übermittlung 20102005-20072010
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20122000-20042012
22Alle VariablenJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20101995-19992010
22Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010

14.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
2Alle Variablen: Untergliederung nach Teilsektoren von Sektor S.13Jahre 1995-1999 erste Übermittlung 20101995-19992010
3Bruttoanlageinvestitionen (P.51) — jeweilige PreiseJahre 1995-2005: erste Übermittlung 20101995-20052010
Bruttoanlageinvestitionen (P.51) -Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
3Vorratsveränderungen (P.52) und Nettozugang an Wertsachen, Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*10 — jeweilige PreiseJahre 1995-2006: erste Übermittlung 20101995-20062010
Vorratsveränderungen (P.52) und Nettozugang an Wertsachen, Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*10 — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
3Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*38 — ArbeitsstundenJahre 1995-1998: erste Übermittlung 20091995-19982009
3Arbeitnehmer: Untergliederung nach SektorJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009
8Geografische Untergliederung von Sektor S.2Jahre 2002-2003: erste Übermittlung 20082002-20032008

15.   LUXEMBURG

15.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen — vierteljährlichÜbermittlung bei T + 90 Tage  
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen — jährlichÜbermittlung bei T + 90 Tage  
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 20101980-19842010
3Alle VariablenJahre 1980-1984: erste Übermittlung 20101980-19842010
5Alle VariablenJahre 1980-1984: nicht zu übermitteln1980-1984Nicht zu übermitteln
6, 7Alle VariablenJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010

15.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlichNur Nichtwährungsgold inbegriffen  
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
1Nettozugang an Wertsachen (P.53) — jährlichNur Nichtwährungsgold inbegriffen  
Jahre 1980-2009: erste Übermittlung 20101980-20092010
3Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen NACE  A*38Übermittlung bei T + 21 Monate  
Jahre 1985-2006: erste Übermittlung 20081985-20062008
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 20101980-19842010
Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen NACE  A*64Übermittlung bei T + 33 Monate  
Jahre 1985-2005: erste Übermittlung 20081985-20052008
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 20101980-19842010
8Variablen in den Konten II.1.2, II.2, II.4.1, III.1.1, III.1.2 für die Sektoren S.11, S.12 und S.2Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
Variablen in den Konten I und II.1 für die Sektoren S.14 und S.15Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
Variablen in den Konten II.1.2, II.2, II.4.1, III.1.1, III.1.2 für die Sektoren S.14 und S.15Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010

16.   UNGARN

16.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlichJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Alle Variablen: FISIM (Zuweisung)Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
3Alle Variablen: verkettete VolumenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
5Alle Variablen: verkettete VolumenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
8Alle VariablenÜbermittlung bei T + 12 Monate  
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009
13Alle VariablenJahre 1995-2000: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
22Alle VariablenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

16.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Wertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt: Untergliederung  A*10 — vierteljährlichJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Untergliederung nach Gütersteuern (D.21) und Gütersubventionen (D.31): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 13, 14, 15 und 28 — vierteljährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlichJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — jährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 außer Abschreibungen (K.1), Nettonationaleinkommen (B5N), Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2), Finanzierungsdefizit oder -überschuss (B9) — jährlichÜbermittlung bei T + 100 Tage  
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25: volumenmäßigJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
1ErwerbstätigkeitJahr 2008: Übermittlung 200920082009
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20101995-20072010
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
1Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — FISIM (Zuweisung)Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
3Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*64Jahre 1995-2008 erste Übermittlung 20101995-20082010
3Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden und PersonenJahr 2008: erste Übermittlung 200920082009
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20101995-20072010
Arbeitnehmer nach SektorenJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
10Erwerbstätigkeit in ArbeitsstundenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010
10ArbeitnehmerentgeltJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
12Erwerbstätigkeit nach PersonenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010

17.   MALTA

17.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/Positionen:Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermittelnVor 1995Nicht zu übermitteln
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenRückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermittelnVor 2000Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen/Positionen: vierteljährlichJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen zu Vorjahrespreisen, verkettete VolumenJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen außer für Sektor S.13Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 20102003-20092010
Jahre 2000-2002: erste Übermittlung 20112000-20022011
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
8Alle VariablenJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
12Alle VariablenJahre 2000-2005: erste Übermittlung 20082000-20052008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
13Alle VariablenJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
20Alle Variablen — jeweilige PreiseJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
22Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
26Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

17.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25: volumenmäßigJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Bevölkerung und Erwerbstätigkeit — vierteljährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
1Bevölkerung und Erwerbstätigkeit — jährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
1Variablen D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, K.2 zu jeweiligen Preisen — vierteljährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20092000-20072009
1Variablen D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, K.2 zu jeweiligen Preisen — jährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009
1Variablen B.1g, D.21, D.31, D.8 zu Vorjahrespreisen und verkettete VolumenJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
3Variablen B.1g, K.1, P.5 — Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
8Variablen D.4, D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, P.5, K.2Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009

18.   NIEDERLANDE

18.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Gütersteuern (D.21) ohne Gütersubventionen (D.31) — jährlichJahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
1Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen (P.61, P.62, P.71, P.72),Jahre 1980-1986 nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, Konsumausgaben des Staates (Individualverbrauch P.31 und Kollektivverbrauch P.32), Individualkonsum (P.41), Vorratsveränderungen (P.52), Nettozugang an Wertsachen (P.53), Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen (P.61, P.62, P.71, P.72), Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlichJahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
1Tatsächlich verfügbares Einkommen (Tabelle 109) volumenmäßig — vierteljährlichJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Bevölkerung und Erwerbstätigkeit (Tabelle 110) — vierteljährlichJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen (Tabelle 111) — vierteljährlichJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Aktive Bevölkerung (PEA), Erwerbslosigkeit (EUN), Erwerbstätigkeit (ETO), Arbeitnehmer (EEM), Selbständige (ESE) — jährlichJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
1Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten: Wirtschaftsbereiche K bis L und O bis T, Personen — jährlichJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit — ArbeitsstundenJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit (Tabelle 117) — jährlichJahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung (Tabellen 120, 121) — vierteljährlichJahre 1995-2000: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
3Jeweilige Preise:   
 Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39 für die Wirtschaftsbereiche B, 03, 13-16, 23, 28Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
 Variablen B.2N + B.3N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
3Vorjahrespreise und verkettete Volumen   
 Variable B.1G für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-17, 22-33, 64-68, 96-98Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
 Variablen K.1 N für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 22-23, 27-32, 55-96Jahre 1980-1995: nicht zu übermitteln1980-1995Nicht zu übermitteln
3Jeweilige Preise:   
 Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
 Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
3Vorjahrespreise und verkettete Volumen   
 Variablen P.5, P.52, P.53Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
 Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach WirtschaftsbereichenJahre 1988-1995: nicht zu übermitteln1988-1995Nicht zu übermitteln
 Variable P.51 für die Wirtschaftsbereiche 03, 05-09, 13-16, 23Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln1980-1987Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätigkeit, Personen: Untergliederung  A*38Jahre 1980-1986 nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
5Alle Variablen: COICOP UntergliederungJahre 1980-1986: nicht zu übermitteln1980-1986Nicht zu übermitteln
6, 7Variablen:Nicht zu übermitteln für die Jahre 1995-20001995-2000 
F71, F79 für (Teil)sektoren S1, S11, S12, S121 + 122, S121, S122, S123, S124, S125, S14 + 15, S14, S15, S2Erste Übermittlung des Jahres 2008 für F34 im Jahr 20092008 
F34 für Teilsektoren S1, S11, S12, S121 + 122, S121, S122, S123, S124, S125, S14 + 15, S14, S15, S2F 34 nicht zu übermitteln für die Jahre 1995-20071995-2007 

19.   ÖSTERREICH

19.1.   Ausnahmen von den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1, 3, 5, 22Jährliche Daten: verkettete VolumenJahr 2014: erste Übermittlung 201520142015
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu übermitteln

19.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — vierteljährlichJahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — jährlichJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
13Private HaushalteS.14 + S.15 zu übermitteln  
6, 7Variablen:   
F.511 Börsennotierte AktienF.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.513 Sonstige Anteilsrechte
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
10Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20092000-20072009
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
20Variablen AN111321 und AN111322Jahre 2000-2013: erste Übermittlung 20122000-20132015
22Variablen AN111321 und AN111322Jahre 2000-2013: erste Übermittlung 20152000-20132015
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
26Variablen AN1111 WohnbautenJahre 2000-2010: erste Übermittlung 20122000-20102012
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln

20.   POLEN

20.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
8Alle Variablen/PositionenJahre 2006-2007: Übermittlung bei T + 12 Monate2006-20072008
Erste Übermittlung T + 9 Monate im Jahr 200920082009
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20092000-20062009

20.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: (Positionen 13 bis 26): jeweilige Preise und volumenmäßigJahre 1995-1998: erste Übermittlung 20101995-19982010
1Löhne und Gehälter (D.11) — vierteljährlichJahr 2007: erste Übermittlung 200820072008
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 20092001-20062009
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2)Jahr 2010: erste Übermittlung 201120102011
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln1995-2009Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbständige: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen  A*10Jahr 2007: erste Übermittlung 200820072008
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 20092001-20062009
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
2Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2)Jahr 2010: erste Übermittlung 201120102011
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln1995-2009Nicht zu übermitteln
3Vorratsveränderungen (P.52)Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 20101995-19982010
3Untergliederung Erwerbstätigkeit nach WirtschaftsbereichenDaten für das Jahr 2007: erste Übermittlung 200820072008
Daten für die Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 20092001-20062009
Rückrechnungen für die Jahre vor 2001: nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
3Arbeitnehmerentgelt: Untergliederung nach WirtschaftsbereichenDaten für das Jahr 2007: erste Übermittlung 200820072008
Daten für die Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 20092001-20062009
Rückrechnungen für die Jahre vor 2001:nicht zu übermitteln1995-2000Nicht zu übermitteln
8Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2)Jahr 2010: erste Übermittlung 201120102011
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln1995-2009Nicht zu übermitteln
10Erwerbstätigkeit — ArbeitsstundenJahr 2008: erste Übermittlung 200920082009
Jahre 1995-2007: nicht zu übermitteln1995-2007Nicht zu übermitteln
11Alle Variablen: COFOG-GruppenJahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
11Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2)Jahr 2010: erste Übermittlung 201120102011
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln1995-2009Nicht zu übermitteln
11Alle Variablen: Untergliederung nach TeilsektorenJahre 1995-2001: erste Übermittlung 20101995-20012010
22Untergliederung AN_F6†Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008

21.   PORTUGAL

21.1.   Ausnahmen von den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Alle Variablen:   
— Untergliederung  A*64Übermittlung bei T + 36 Monate  
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
— Untergliederung  A*38Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 20081990-20072008
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln
5Alle VariablenÜbermittlung bei T + 12 Monate  
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln

21.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen (B.2g + B.3g), Produktions- und Importabgaben (D.2) sowie Subventionen (D.3), Arbeitnehmerentgelt (D.1), Löhne und Gehälter (D.11) — vierteljährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 20101990-19942010
1Bruttowertschöpfung (B.1g): verarbeitendes Gewerbe — vierteljährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — vierteljährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
1Bevölkerung und Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — vierteljährlichJahre 1990-1994: erste Übermittlung 20101990-19942010
1Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen — Personen — vierteljährlichJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 20101990-19942010
1Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen — Arbeitsstunden — vierteljährlichJahre 2000-2009: erste Übermittlung 20102000-20092010
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln1990-1999Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — jährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
1Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlichJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
1Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahr 2007: erste Übermittlung 200820072008
3Investitionen: Untergliederung AN_F6Übermittlung bei T + 36 Monate  
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln1980-1999Nicht zu übermitteln
3Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln1980-1989Nicht zu übermitteln
6, 7Variablen:F.511 Börsennotierte Aktien
F.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.513 Sonstige Anteilsrechte
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 20081995-20072008
8Geografische Untergliederung von Sektor S.2Übermittlung bei T + 12 Monate1999-2009 
Jahre 1999-2009: erste Übermittlung 20101999-20092010
10Erwerbstätigkeit: Untergliederung  A*10 — ArbeitsstundenJahre 2000-2006: erste Übermittlung 20082000-20062008
20Errichtung von und Untergliederung nach Wohnbauten und NichtwohnbautenJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20092000-20072009
22Errichtung von und Untergliederung nach Wohnbauten und NichtwohnbautenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009

22.   RUMÄNIEN

22.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/Positionen — vierteljährlichRückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermittelnVor 1995Nicht zu übermitteln
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/Positionen — jährlichRückrechnungen für die Jahre vor 1990: nicht zu übermittelnVor 1990Nicht zu übermitteln
1Alle Variablen/Positionen — vierteljährlichJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20081995-19972008
1Alle Variablen/Positionen — jährlichJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20081995-19972008
2Alle Variablen: Teilsektoren S.1311, S.1313 und S.1314Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 20081995-20002008
6, 7Alle VariablenJahre 1995-1997: nicht zu übermitteln1995-1997Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen, Teilsektoren von S.13Jahre 1998-2005: nicht zu übermitteln1998-2005Nicht zu übermitteln
10Alle VariablenJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20081995-19972008
12Alle VariablenJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20081995-19972008
13Alle VariablenJahre 1995-1997: erste Übermittlung 20081995-19972008
15Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2003: erste Übermittlung 20082000-20032008
16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2003: erste Übermittlung 20082000-20032008
20Alle VariablenJahre 2000-2004: nicht zu übermitteln2000-2004Nicht zu übermitteln
22Alle VariablenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010

22.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo (Positionen 13 bis 26) — vierteljährlichJahre 1995-2008: erste Übermittlung 20101995-20082010
1Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt — vierteljährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt — jährlichJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20082000-20072008
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20101995-19992010
3ErwerbstätigkeitJahre 2000-2001: erste Übermittlung 20082000-20012008
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermittelnVor 2000Nicht zu übermitteln
10Erwerbstätigkeit in 1 000 ArbeitsstundenJahre 2000-2001: erste Übermittlung 20082000-20012008
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermittelnVor 2000Nicht zu übermitteln
12Erwerbstätigkeit in 1 000 PersonenJahre 2000-2001: erste Übermittlung 20082000-20012008
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermittelnVor 2000Nicht zu übermitteln

23.   SLOWENIEN

23.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
6, 7Alle VariablenJahre 1995-2001: nicht zu übermitteln1995-2001Nicht zu übermitteln
11Alle VariablenJahre 1995-1998: nicht zu übermitteln1995-1998Nicht zu übermitteln
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2003: nicht zu übermitteln2000-2003Nicht zu übermitteln
20Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
22Alle VariablenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008

23.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Bruttowertschöpfung (B.1g), jeweilige Preise — vierteljährlichJahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
1Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbständige: ArbeitsstundenJahre 2005-2007: erste Übermittlung 20082005-20072008
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20102000-20042010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
2Alle Variablen: Teilsektoren S.1311, S.1313 und S.1314Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 20081995-19982008
3Investitionen, alle Variablen: Untergliederung  A*10/ A*38/ A*64Übermittlung bei T + 14 Monate  
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
3Erwerbstätigkeit: ArbeitsstundenJahre 2005-2007: erste Übermittlung 20082005-20072008
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 20102000-20042010
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln1995-1999Nicht zu übermitteln
8Alle VariablenÜbermittlung bei T + 12 Monate bis 20102006-2009 
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 20101995-19992010
26WohnbautenErste Übermittlung 2010Ab 19952010

24.   SLOWAKEI

24.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
Alle Tabellen betroffenAlle Variablen/PositionenRückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln.Vor 1995Nicht zu übermitteln
1, 3, 5, 15, 16, 22Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete VolumenJahre 1995-1999: erste Übermittlung 20081995-19992008
11Alle VariablenJahre 1995-2002: erste Übermittlung 20081995-20022008
20Alle VariablenJahre 2000-2004: nicht zu übermitteln2000-2004Nicht zu übermitteln
22Alle VariablenJahre 1995-2003: nicht zu übermitteln1995-2003Nicht zu übermitteln

24.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Investitionen: Untergliederung AN_F6†Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln1995-2003Nicht zu übermitteln
6, 7Variablen (konsolidierte und nicht konsolidierte Transaktionen, konsolidierte und nicht konsolidierte Bilanzen):F.34 Finanzderivate
F.51 Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate)
F.511 Börsennotierte Aktien
F.512 Nichtbörsennotierte Aktien
F.513 Sonstige Anteilsrechte
F.52 Investmentzertifikate
F.611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen
F.612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln1995-2004Nicht zu übermitteln
6, 7Alle Variablen für die Teilsektoren — S.123 Sonstige Finanzinstitute — S.124 Kredit- und VersicherungshilfstätigkeitenJahre 1995-2010: erste Übermittlung 20111995-20102011

25.   FINNLAND

25.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Variablen (vierteljährlich):   
Nettozugang an Wertsachen (P.53)Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln1990-1994Nicht zu übermitteln
Konsumausgaben des Staates: Individualverbrauch (P.31)Nicht zu übermittelnAb 1990Nicht zu übermitteln
Konsumausgaben des Staates: Kollektivverbrauch (P.32)Nicht zu übermittelnAb 1990Nicht zu übermitteln
Individualkonsum (P.41)Nicht zu übermittelnAb 1990Nicht zu übermitteln
1Nettozugang an Wertsachen — jährlichJahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
3Vorratsveränderungen und Nettozugang an WertsachenJahre 1980-1999: erste Übermittlung 20091980-19992009
3Untergliederung nach Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322)Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln1980-1994Nicht zu übermitteln
5Untergliederung nach CP100 BildungJahr 2014: Übermittlung 201520142015
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln1980-2013Nicht zu übermitteln
6, 7F.41, F.42: Untergliederung für die Sektoren S.11, S.12, S.14, S.15 und S.2Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln1995-2004Nicht zu übermitteln
20Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322)Jahre 2000-2004: nicht zu übermitteln2000-2004Nicht zu übermitteln
22Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322)Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln1995-2004Nicht zu übermitteln

26.   SCHWEDEN

26.1.   Ausnahmen von den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Alle VariablenÜbermittlung bei T + 11 Monate  
3Alle VariablenJahre 1980-1992: erste Übermittlung 20091980-19922009
3Untergliederung  A*64Übermittlung bei T + 23 Monate  
5Alle VariablenJahre 1980-1992: erste Übermittlung 20091980-19922009
8Alle VariablenÜbermittlung bei T + 11 Monate  

26.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Variablen (vierteljährlich):Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31),
Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32)
Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4)
Individualkonsum (P.41)
Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 20081990-20072008
1Exporte (P.6): geografische Untergliederung — vierteljährlichJahre 1990-2007: erste Übermittlung 20081990-20072008
1Importe (P.7): geografische Untergliederung — vierteljährlichJahre 1990-2007: erste Übermittlung 20081990-20072008
3 Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47Jahre 1980-2003: nicht zu übermitteln1980-2003Nicht zu übermitteln
13Private HaushalteS.14 + S.15 nicht zu übermitteln  
15, 16 Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47Geografische Untergliederung
Jahre 2000-2003: nicht zu übermitteln2000-2003Nicht zu übermitteln
17, 18, 19 Untergliederung der Wirtschaftszweige 45-47Geografische Untergliederung
Jahr 2000: nicht zu übermitteln2000Nicht zu übermitteln

27.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

27.1.   Ausnahmen für die Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
1Alle Variablen betroffen: Untergliederung  A*10 — vierteljährlichJahre 1990-2008: erste Übermittlung 20091990-20082009
1Alle Variablen betroffen: Untergliederung  A*10 — jährlichJahre 1980-2008: erste Übermittlung 20091980-20082009
15, 16Alle Variablen: VorjahrespreiseJahre 2000-2007: erste Übermittlung 20092000-20072009
17, 18, 19Alle VariablenJahre 2000, 2005: erste Übermittlung 20112000, 20052011
20Alle VariablenJahre 2000-2008: erste Übermittlung 20102000-20082010
22Alle VariablenJahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010Ab 19952010

27.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen



Tabelle Nr.Variable/PositionAusnahmeVon der Ausnahme abgedeckter ZeitraumErste Übermittlung
3Variablen:Produktionswert (P.1)
Vorleistungen (P.2);
Bruttowertschöpfung (B.1g)
Jahre 1980-2008: erste Übermittlung 20091980-20082009
6Alle Variablen — konsolidierte AbschlüsseJahre 1995-2009: erste Übermittlung 20101995-20092010
10Bruttoanlageinvestitionen, Erwerbstätigkeit in 1 000 ArbeitsstundenJahre 1995-2007: erste Übermittlung 20091995-20072009
13Private HaushalteS.14 + S.15 zu übermitteln  


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