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Richtlinie (EG) 1996/59

Richtlinie (EG) 1996/59

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

Erwägungen

(1)
Mit der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle  wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorgenommen. Diese Regelung hat sich jedoch als ungenügend erwiesen. Der gegenwärtige Stand der Technik ermöglicht es, die Methoden der PCB-Beseitigung zu verbessern. Die genannte Richtlinie ist daher durch eine neue Richtlinie zu ersetzen.
(2)
In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen  wird auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung des gesamten Problems hingewiesen, um schrittweise zu einem vollständigen Verbot der PCB/PCT zu gelangen.
(3)
Die sichere Beseitigung der nicht wiederverwertbaren und nicht wiederverwendbaren Abfälle ist eines der Ziele der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik ; dies wurde im fünften Aktionsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bekräftigt, dessen allgemeine Ausrichtung und Strategie der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993  gutgeheißen haben.
(4)
Nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle  müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Aufgabe, Ablagerung oder Ableitung und unkontrollierte Beseitigung von Abfällen sowie die Verwendung umweltgefährdender Prozesse und Verfahren zu verhindern.
(5)
Im Hinblick auf die Beseitigung der PCB sind aufgrund der damit für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit verbundenen Risiken allgemeine Vorschriften für die kontrollierte PCB-Beseitigung sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung der entsprechenden Geräte erforderlich.
(6)
Diese Maßnahmen sind so bald wie möglich zu ergreifen, wobei die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und im besonderen die Verpflichtungen aus dem Beschluß PARCOM 92/3  unberührt bleiben. PCB, die einer Bestandsaufnahme unterliegen, müssen spätestens Ende 2010 beseitigt werden.
(7)
Die Beseitigung der PCB stellt ein vorübergehendes, zeitlich begrenztes Problem dar. Verschiedene Mitgliedstaaten, die keine PCB-Beseitigungskapazität besitzen, befinden sich in einer Situation höherer Gewalt. Der Grundsatz der räumlichen Nähe muß daher flexibel ausgelegt werden, damit die europäische Solidarität in diesem Bereich zum Tragen kommen kann. Darüber hinaus müssen in der Gemeinschaft Anlagen zur Beseitigung, Dekontaminierung und Lagerung von PCB eingerichtet werden.
(8)
Die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Beseitigung von Altöl  legt den oberen Grenzwert für den Gehalt an PCB/PCT in aufbereiteten oder als Brennstoff benutzten Altölen auf 50 ppm fest.
(9)
Da durch die Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG  das Inverkehrbringen bestimmter PCB-Ersatzstoffe untersagt bzw. eingeschränkt wird, müssen auch diese Stoffe vollständig beseitigt werden.
(10)
Zur Anpassung der PCB-Beseitigungskapazitäten an den Bedarf müssen die vorhandenen PCB-Mengen ermittelt werden. Es ist daher eine Kennzeichnung der PCB enthaltenden Geräte und ihre Bestandaufnahme erforderlich. Diese Bestandsaufnahme ist regelmäßig zu aktualisieren.
(11)
Aufgrund der Kosten und technischen Schwierigkeiten, die mit der Bestandsaufnahme von schwach PCB-kontaminierten Geräten verbunden sind, ist hierfür eine vereinfachte Bestandsaufnahme durchzuführen. Für Geräte, die schwach PCB-kontaminiert sind, ist angesichts der geringen Umweltrisiken, die von ihnen ausgehen, eine Beseitigung am Ende ihrer Lebensdauer vorzusehen.
(12)
Da das Inverkehrbringen von PCB nicht gestattet ist, ist auch das Heraustrennen von PCB aus anderen Stoffen für Zwecke der Wiederverwendung der PCB und die Befüllung von Transformatoren mit PCB zu verbieten. Aus Sicherheitsgründen können Transformatoren jedoch weiterhin gewartet werden, wenn damit bezweckt wird, die dielektrische Qualität der darin enthaltenen PCB aufrechtzuerhalten.
(13)
Unternehmen, die PCB beseitigen und/oder dekontaminieren, bedürfen einer Genehmigung.
(14)
Es müssen Vorschriften für die Dekontaminierung von Geräten festgelegt werden, die PCB enthalten, und es muß eine spezielle Kennzeichnung dieser Geräte vorgeschrieben werden.
(15)
Bestimmte fachliche Aufgaben zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollten nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG von der Kommission wahrgenommen werden.
(16)
Da die Anzahl der PCB-Beseitigungs- und Dekontaminierungsanlagen gering und ihre Kapazität begrenzt ist, muß die Beseitigung und/oder die Dekontaminierung der erfaßten PCB systematisch geplant werden. Des weiteren empfiehlt es sich, für die nicht in einer Bestandsaufnahme erfaßten Geräte die Grunzüge einer Regelung für die Einsammlung und Beseitigung zu erstellen. Bei diesen Grundzügen kann erforderlichenfalls auf bestehende Verfahren für Abfälle im allgemeinen zurückgegriffen werden; sehr schwache PCB-Mengen, die praktisch nicht feststellbar sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden —

Art. 1

Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab.

Art. 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
„PCB“— polychlorierte Biphenyle,— polychlorierte Terphenyle,
— Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromodiphenylmethan,
— jedes Gemisch mit einem Summengehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe;
b)
„PCB-haltige Geräte“ jede Einrichtung, die PCB enthält oder enthalten hat (z. B. Transformatoren, Kondensatoren, Behälter mit Restbeständen) und nicht dekontaminiert worden ist. Außer bei begründeter Annahme des Gegenteils werden Einrichtungen, die möglicherweise PCB enthalten, als PCB-haltig betrachtet;
c)
„PCB-Abfall“ jegliches PCB, das Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG ist;
d)
„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich PCB, PCB-Abfall und/oder PCB-haltige Geräte befinden;
e)
„Dekontaminierung“ alle Handlungen, die bewirken, daß mit PCB kontaminierte Geräte, Gegenstände, Stoffe oder Fluide wiederverwendet oder stofflich verwertet oder unter sicheren Bedingungen beseitigt werden können; hierzu gehört auch der Ersatz, d. h. alle Handlungen, die darin bestehen, PCB durch ein geeignetes nicht PCB-haltiges Fluid zu ersetzen;
f)
„Beseitigung“ die in Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Verfahren D 8, D 9, D 10, D 12 (nur sichere und tiefe unterirdische Lagerung in Trockengesteinsformationen und nur für nicht dekon-taminierbare Geräte, die PCB und PCB-Abfall enthalten) und D 15.

Art. 3

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltiger Geräte zu sorgen. ²Für die Geräte und die darin enthaltenen PCB, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, ist die Dekontaminierung und/oder Beseitigung jedoch bis spätestens zum Jahresende 2010 durchzuführen.

Art. 4

(1) Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren.

(2) Geräte, bei denen die begründete Annahme besteht, daß die Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, dürfen ohne die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen und mit der Kennzeichnung „PCB-kontaminiert < 0,05 v. H.“ versehen werden. Ihre Dekontaminierung oder Beseitigung erfolgt im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2.

(3) 

Die Bestandsaufnahmen müssen mindestens folgendes enthalten:

Name und Anschrift des Besitzers,
Aufstellungsort und Beschreibung des Geräts,
Menge der in dem Gerät enthaltenen PCB,
Daten und Arten der durchgeführten oder geplanten Behandlung oder Ersetzung,
Datum der Meldung.

²Hat ein Mitgliedstaat bereits eine ähnliche Bestandsaufnahme vorgenommen, kann eine erneute Bestandsaufnahme entfallen. ³Die Bestandsaufnahme werden regelmäßig aktualisiert.

(4) Um Absatz 1 nachzukommen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Besitzer solcher Geräte den zuständigen Behörden die in seinem Besitz befindlichen Mengen und jede diesbezügliche Änderung mitteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Geräte, die nach Absatz 1 der Bestandsaufnahmepflicht unterliegen, mit einer Kennzeichnung versehen werden. ²Eine ähnliche Kennzeichnung ist ferner auf der Tür der Räume anzubringen, in denen sich diese Geräte befinden.

(6) PCB-Beseitigungsunternehmen führen über Menge, Herkunft, Art und PCB-Gehalt von angeliefertem PCB-Abfall ein Register. ²Sie teilen diese Angaben den zuständigen Behörden mit. ³Das Register kann von den örtlichen Behörden und von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Die Unternehmen stellen Besitzern, die PCB-Abfall anliefern, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge spezifiziert werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden die mitgeteilten Mengen überwachen.

Art. 5

(1) In Abweichung von Artikel 3 der Richtlinie 75/442/EWG untersagen die Mitgliedstaaten das Heraustrennen von PCB aus anderen Stoffen für Zwecke der Wiederverwendung der PCB.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten die Befüllung von Transformatoren mit PCB.

(3) PCB-haltige Transformatoren dürfen bis zu ihrer Dekontaminierung, Außerdienststellung und/oder Beseitigung gemäß dieser Richtlinie nur dann weiterhin gewartet werden, wenn damit bezweckt wird, daß die in ihnen enthaltenen PCB die technischen Normen oder Spezifikationen in bezug auf die dielektrische Qualität erfüllen, und wenn die Transformatoren in einwandfreiem Zustand und dicht sind.

Art. 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß PCB-Abfälle und PCB-haltige Geräte, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, baldmöglichst einem nach Artikel 8 zugelassenen Unternehmen übergeben werden.

(2) Vor der Übergabe von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten an ein zugelassenes Unternehmen sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um jegliche Brandgefahr zu vermeiden. ²Die PCB werden hierzu weit weg von brennbaren Produkten gelagert.

(3) Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, werden PCB-haltige Geräte, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht und Artikel 4 Absatz 1 unterliegen und die Bestandteile anderer Geräte sind, entfernt und getrennt gesammelt, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, stofflich verwertet oder beseitigt werden.

Art. 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbrennung von PCB und/oder PCB-Abfällen auf Schiffen zu untersagen.

Art. 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Unternehmen, die PCB, PCB-Abfälle und/oder PCB-haltige Geräte dekontaminieren und/oder beseitigen, eine Genehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG einholen müssen.

(2) Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle . Andere Methoden zur Beseitigung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten können zugelassen werden, sofern hierbei — im Vergleich zur Verbrennung — gleichwertige Umweltschutzvorschriften und die als beste verfügbare Techniken bezeichneten technischen Normen eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen einzeln oder gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, damit, falls erforderlich, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93  und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG Einrichtungen zur Beseitigung, Dekontaminierung und sicheren Lagerung von PCB, PCB-Abfällen und/oder PCB-haltigen Geräten geschaffen werden.

Art. 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den nachstehenden Bedingungen dekontaminiert werden:

a)
Mit der Dekontaminierung wird bezweckt, den PCB-Anteil auf weniger als 0,05 Gewichtsprozent und möglichst auf mindestens 0,005 Gewichtsprozent zu senken;
b)
die Gefährlichkeit des nicht PCB-haltigen Ersatzfluids muß deutlich niedriger sein;
c)
die Ersetzung des Fluids darf die anschließende Beseitigung der PCB nicht beeinträchtigen;
d)
die Kennzeichnung des Transformators wird nach seiner Dekontaminierung durch die im Anhang beschriebene Kennzeichnung ersetzt.

(2) 

In Abweichung von Artikel 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Transformatoren, deren Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, entweder unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) beschrieben dekontaminiert oder am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden.

Art. 10

(1) Die Kommission stellt nach dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste mit den Produktnamen der PCB-haltigen Kondensatoren, Widerstände und Selbstinduktionsspulen bereit.

(2) 

Die Kommission

a)
legt die Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts von kontaminiertem Material fest. Die vor der Festlegung der Referenzmethoden durchgeführten Messungen behalten ihre Gültigkeit;
b)
bestimmt erforderlichenfalls ausschließlich für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c andere weniger gefährliche Ersatzstoffe für PCB.

Die Kommission kann technische Normen für die in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 genannten anderen Methoden zur Beseitigung von PCB festlegen.

Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 10a

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 11

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

— einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;
— die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.

Art. 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrer Annahme nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ²Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ²Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten.

Art. 13

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft; die Richtlinie 76/403/EWG wird mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben.

(2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Tag.

a)
gilt die Bezugnahme auf „PCB und PCT im Sinne der Richtlinie 76/403/EWG“ in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 87/101/EWG  als Bezugnahme auf PCB im Sinne der vorliegenden Richtlinie;
b)
gilt die Bezugnahme auf die Richtlinie 76/403/EWG in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 87/101/EWG als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie;
c)
gilt die Bezugnahme auf Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG in Artikel 2 Buchstabe j) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 als Bezugnahme auf Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie.

Art. 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG

ANHANG

Kennzeichnung dekontaminierter PCB-haltiger Geräte

Jede Eineit dekontaminierter Geräte muß deutlich mit einem unzerstörbaren getriebenen oder eingravierten Kennzeichen versehen sein; dieses muß die nachstehenden Angaben umfassen und in der Sprache des Landes, in dem das Gerät zum Einsatz kommt, abgefaßt sein:


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