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Verordnung (EG) 1994/2100

Verordnung (EG) 1994/2100

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

  • ZWEITER TEIL: MATERIELLES RECHT
    • KAPITEL III: WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES

Art. 17 Verwendung der Sortenbezeichnung

(1) Wer im Gebiet der Gemeinschaft Sortenbestandteile einer geschützten oder von den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 5 abgedeckten Sorte zu gewerblichen Zwecken anbietet oder an andere abgibt, muß die Sortenbezeichnung verwenden, die nach Artikel 63 festgesetzt wurde; bei schriftlichem Hinweis muß die Sortenbezeichnung leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. ²Erscheint ein Warenzeichen, ein Handelsname oder eine ähnliche Angabe zusammen mit der festgesetzten Bezeichnung, so muß diese Bezeichnung als solche leicht erkennbar sein.

(2) Wer solche Handlungen in bezug auf anderes Material der Sorte vornimmt, muß entsprechend anderen gesetzlichen Bestimmungen über diese Bezeichnung Mitteilung machen; dies gilt auch, wenn eine Behörde, der Käufer oder eine andere Person mit einem berechtigten Interesse um eine solche Mitteilung ersucht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Beendigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes.