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Verordnung (EG) 1994/2100

Verordnung (EG) 1994/2100

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

  • ZWEITER TEIL: MATERIELLES RECHT
    • KAPITEL III: WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES

Art. 13 Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen

(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im folgenden „Inhaber“ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2) 

Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte — beides im folgenden „Material“ genannt — der Zustimmung des Inhabers:

a)
Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),
b)
Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,
c)
Anbieten zum Verkauf,
d)
Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,
e)
Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
f)
Einfuhr in die Gemeinschaft,
g)
Aufbewahrung zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke.

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

(3) Auf Erntegut findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, daß Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen.

(4) In den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 114 kann vorgesehen werden, daß in bestimmten Fällen Absatz 2 des vorliegenden Artikels auch für unmittelbar aus Material der geschützten Sorte gewonnene Erzeugnisse gilt. ²Absatz 2 findet nur Anwendung, wenn solche Erzeugnisse durch die unerlaubte Verwendung von Material der geschützten Sorte gewonnen wurden und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit dem Material geltend zu machen. ³Soweit Absatz 2 auf unmittelbar gewonnene Erzeugnisse Anwendung findet, gelten diese auch als „Material“.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch in bezug auf folgende Sorten:

a)
Sorten, die im wesentlichen von der Sorte abgeleitet wurden, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt worden ist, sofern diese Sorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
b)
Sorten, die von der geschützten Sorte nicht im Sinne des Artikels 7 unterscheidbar sind, und
c)
Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.

(6) Für die Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe a) gilt eine Sorte als im wesentlichen von einer Sorte, im folgenden „Ursprungssorte“ genannt, abgeleitet, wenn

a)
sie vorwiegend von der Ursprungssorte oder einer Sorte abgeleitet ist, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist,
b)
sie von der Ursprungssorte im Sinne des Artikels 7 unterscheidbar ist und
c)
sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultiert, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, im wesentlichen mit der Ursprungssorte übereinstimmt.

(7) In den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 114 können mögliche Handlungen zur Ableitung, die mindestens unter Absatz 6 fallen, näher bestimmt werden.

(8) Unbeschadet der Artikel 14 und 29 darf die Ausübung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz keine Bestimmungen verletzen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt sowie zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums und zur Sicherung des Wettbewerbs, des Handels und der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurden.