Europäische Betriebsräte-Gesetz
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- Fünfter Teil: Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.