Europäische Betriebsräte-Gesetz
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
- Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. ²Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.