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Europäische Betriebsräte-Gesetz

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Gesetz über Europäische Betriebsräte

  • Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
    • Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats

§ 26 Ausschuss

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. ²Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. ³Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.