Europäische Betriebsräte-Gesetz
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
- Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 26 Ausschuss
Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. ²Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. ³Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. ⁴Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.