Europäische Betriebsräte-Gesetz
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- Vierter Teil: Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
- Erster Abschnitt: Errichtung des Europäischen Betriebsrats
§ 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. ²Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.