Europäische Betriebsräte-Gesetz
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- Zweiter Teil: Besonderes Verhandlungsgremium
§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. ²Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.