Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Abschnitt 1: Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. ²Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. ³Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. ⁴Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. ²Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.
(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.
(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. ²Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.
Abschnitt 2: Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. ²Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. ³Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.
(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. ²Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. ²In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. ³Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. ⁴Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Abschnitt 3: Durchführung der Prüfung
(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.
(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. ²Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. ²Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. ³Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. ²Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. ³Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. ²Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).
(5) Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. ²Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.
(3) Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:
(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.
(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). ²Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.
(1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Prüfling zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. ²Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Fall ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. ³Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Abschnitt 4: Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. ²§ 19: IdF d. Art. 5 Nr. 2 V v. 5.7.2007 I 1305 mWv 14.7.2007
(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). ²Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert
1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", |
2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", |
3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend", |
4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Abschnitt 5: Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
Abschnitt 6: Übergangsvorschriften
1 | 2 | 3 | 4 |
Note | Zwischennote | Prozent-Anteil der Leistungspunkte | Leistungen |
sehr gut | 1,0 | 100 | bis 93,7 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
1,3 | unter 93,7 | bis 87,5 |
gut | 1,7 | unter 87,5 | bis 83,4 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,0 | unter 83,4 | bis 79,2 |
2,3 | unter 79,2 | bis 75,0 |
befriedigend | 2,7 | unter 75,0 | bis 70,9 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,0 | unter 70,9 | bis 66,7 |
3,3 | unter 66,7 | bis 62,5 |
ausreichend | 3,7 | unter 62,5 | bis 56,6 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,0 | unter 56,6 | bis 50,0 |
mangelhaft | 5,0 | unter 50,0 | bis 25,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend | 6,0 | unter 25,0 | bis 0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
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