freiRecht

DünenSchV

DünenSchV

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Eingangsformel

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
-
auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist, und
-
auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist:

§ 1 Benutzungs- und Beschädigungsverbot

(1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,

1.
die Randdünen zu betreten,
2.
die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
3.
außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
4.
Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
5.
Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
6.
mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
7.
Feuer zu entzünden oder
8.
zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
²Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.

(2) Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.

(2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. ²Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. ³Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

§ 3 Befreiungen

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.

§ 4 Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
4.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
5.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

§ 6 Übergangsbestimmungen

Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. ²Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom 27. Oktober 1972 (VkBl. 1972, 852) weiter anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom 27. Oktober 1972 (VkBl. 1972, 852) außer Kraft.

Anlage Schild zur Kennzeichnung der Verbote



© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de