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DöKVAG

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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

  • Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

§ 15 Haft des Schuldners

Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. ²§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.