Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Dienstleistungsangebot und Kommunikation | 30 Prozent, |
2. | Projektabwicklung im Dialogmarketing | 20 Prozent, |
3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
4. | Kundengespräch | 40 Prozent. |
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Kundengespräch und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
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1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.2) |
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1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) |
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1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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2 | Dienstleistungsangebot (§ 4 Nr. 2) |
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3 | Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit (§ 4 Nr. 3) |
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4 | Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 4) |
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5 | Dialogprozesse (§ 4 Nr. 5) |
5.1 | Sprachliche und schriftliche Kommunikation (§ 4 Nr. 5.1) |
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5.2 | Kundenbetreuung (§ 4 Nr. 5.2) |
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5.3 | Kundenbindung (§ 4 Nr. 5.3) |
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5.4 | Kundengewinnung (§ 4 Nr. 5.4) |
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6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 6) |
6.1 | Software, Netze und Dienste (§ 4 Nr. 6.1) |
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6.2 | Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 6.2) |
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7 | Projekte (§ 4 Nr. 7) |
7.1 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 7.1) |
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7.2 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 7.2) |
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7.3 | Projektcontrolling (§ 4 Nr. 7.3) |
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(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
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