Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). ²Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das Bundesamt private und öffentliche Träger zu. ³Das Bundesamt berücksichtigt die von der Bundesagentur für Arbeit und von den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermittelten Bedarfe an berufsbezogener Deutschsprachförderung.
(2) Bei der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit besonders berücksichtigt werden.
(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.
Teil 2: Rahmenbedingungen für die Teilnahme
(1) Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
(2) Personen nach § 2, die in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. ²In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
(3) Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.
(4) Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. Dies gilt nicht für
(5) Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. ²Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. ³Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.
(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.
(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.
(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.
(4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
(5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(1) Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. ²Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).
(2) In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. ²Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. ³In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen. ⁴Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. ⁵Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. ⁶Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.
(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. ²Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden.
(4) Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Angebot an Berufssprachkursen, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. ²Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Teilnahmeberechtigung und das Merkblatt nach Absatz 4 fest.
(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt.
(1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. ²Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). ²Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. ²Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). ³Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.
(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.
(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.
(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.
(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.
(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.
(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.
(3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.
(5) Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. ²Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.
(1) Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach § 56 oder § 136 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. ²Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. ³Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.
(2) Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. ²Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. ³Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.
Teil 3: Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(1) Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. ²Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.
(2) Der Unterricht findet in Deutsch statt. ²Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. ²Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. ²Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. ³Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. ⁴Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.
(5) Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. ²Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.
(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.
(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. ²Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.
(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf
ausgerichtet sind. ²Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. ³Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. ⁴Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.
(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an
(1) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. ²Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.
(2) Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. ²Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. ³Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. ⁴Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.
(3) Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. ²Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.
(4) Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. ²Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.
(1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden. ²Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. ³Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.
(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.
(1) Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. ²Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.
(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14.
(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
(7) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Teil 4: Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen
(1) Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie
(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. ²Die Angaben nach § 20 sind für jeden Standort zu machen. ³Die Zulassung als Träger für Berufssprachkurse in der Form des § 11 Absatz 5 Satz 1 ist gesondert zu beantragen.
(3) Das Bundesamt stellt mit dem Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an berufsbezogener Deutschsprachförderung im gesamten Bundesgebiet sicher.
(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. ²Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen.
(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach dem Aufenthaltsgesetz“ bescheinigt. ²Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. ³Es wird für längstens fünf Jahre erteilt. ⁴Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. ⁵Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. ²Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. ³Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Teil 5: Expertengremium; Kostenerstattung
(1) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. ²Die Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.
(2) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die dem Bundesamt im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen, in angemessener Höhe. ²Die Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt geregelt.
Teil 6: Datenverarbeitung; Monitoring
(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.
Teil 7: Übergangsregelungen; Inkrafttreten
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