Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ²Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. ²Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt 3: Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. ²Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Dach-, Wand- und Abdichtungs- technik mit | 60 Prozent, |
Dachdeckungen und Außenwand- bekleidungen mit | 15 Prozent, |
Abdichtungen mit | 15 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 8 |
2 | Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 6 |
| |
3 | Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 2 |
| 2 |
4 | Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 2 |
5 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 2 |
| 2 |
| |
6 | Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 2 |
c): Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen | 2 |
7 | Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 |
| 2 |
8 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 |
d): Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen | 7 |
9 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 4 |
| 4 |
10 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 10 |
| 4 |
11 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 6 |
12 | Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 2 |
13 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 2 |
14 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 4 |
| 2 |
15 | Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
| 2 |
| 2 |
16 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
| 2 |
| 2 |
17 | Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) |
| 4 |
| 4 |
18 | Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) |
| 3 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 10 |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
| 10 |
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 10 |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
|
| 8 |
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 8 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwand- bekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
| 6 |
2 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 2 |
3 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 10 |
4 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 6 |
e): vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen | |
5 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 18 |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a): Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen |
| 8 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 12 |
2 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 10 |
3 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 2 |
| 4 |
6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 2 |
| 4 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 4 |
8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
| 2 |
9 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
| 4 |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) |
| 2 |
| 4 |
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