1. Abschnitt: Rechtsform, Aufsicht
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. ²Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
(1) Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.
(2) Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. ²Sind durch die beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
2. Abschnitt: Aufgaben, Befugnisse
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. ²Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
(5) Das Strahlenschutzgesetz, die aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht entgegenstehen. ²Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von Behörden um die Anbietung meteorologischer Leistungen zu beteiligen.
(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten. ²Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an der Gründung eines Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt."
(3) Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen liegt im dienstlichen Interesse. ²Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart. ³Die gegenüber dem betreffenden Beschäftigten mögliche Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages seitens des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. ²Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. ³Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
(3) (weggefallen)
(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. ²Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.
(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
3. Abschnitt: Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem Vorstand. ²Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. ³Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Deutschen Wetterdienst gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. ²Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. ³Diese werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und abberufen. ⁴Die Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. ⁵Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
4. Abschnitt: Beiräte
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. ²Er fördert die Kontakte mit Universitäten und unterstützt die Zusammenarbeit des Deutschen Wetterdienstes mit nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung in nationale und internationale Forschungsprogramme.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. ²Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. ³Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. ⁴Im Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten angemessen vertreten sein.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf.
(1) Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen Wetterdienstes und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen, und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.
(2) Der Bund-Länder-Beirat besteht aus Vertretern der Bundesressorts und der Länder; die Länder können jeweils einen Vertreter entsenden. ²Der Bund-Länder-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
5. Abschnitt: Personalwesen
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2) Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.
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