(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. ²Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. ²Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.
(3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. ²Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. ³Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(1) Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. ²Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.
(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. ²Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. ²Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. ³Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. ⁴Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. ²Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.
(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. ²Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.
(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. ²Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.
(1) Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. ²In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv beraten.
(2) Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. ²Dem Beirat gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates für das Deutsche Musikarchiv an.
(3) Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Musikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. ²Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates an.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. ²Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Bibliothek finden die für den Bund geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes und über die Entlastung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. ²Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes zur Verfügung gestellt.
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. ²Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. ²Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. ³Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden.
(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. ²Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.
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