Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
1. Abschnitt H | – | Verkehr und Lagerei |
2. Abschnitt J | – | Information und Kommunikation |
3. Abschnitt M | – | Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – ohne die Abteilungen 72, 75 und Gruppe 70.1 |
4. Abschnitt N | – | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung 77 und ohne die Gruppen 81.1. und 81.3. |
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 tätige Personen haben, werden durch Befragungen gewonnen. ²Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. ²Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.
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