Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
(1) Das Vermögen der Deutschen Industriebank darf im Wege der Verschmelzung auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden. ²Auf die Verschmelzung finden die Vorschriften des Aktiengesetzes und § 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839) Anwendung.
(2) Die Verschmelzung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem durch mindestens drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Industriebank und durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, zum Zwecke der Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank eine Stiftung des privaten Rechts gegründet und genehmigt worden ist, deren Satzung sicherstellt, daß
(1) Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. ²Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. ²Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.
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