Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, erfasst sind.
(2) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1 für Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-Leitlinien.
(1) Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit sind verpflichtet, Daten und Informationen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und mitzuteilen. ²Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, müssen die Daten entsprechend den Anforderungen der Monitoring-Leitlinien ermittelt und berichtet werden.
(2) Soweit Angaben die Durchführung von Berechnungen oder von Messungen voraussetzen, sind der Luftfahrzeugbetreiber sowie der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit verpflichtet, die angewandte Berechnungs- und Messmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. ²Die zugrunde liegenden Einzelnachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Abschnitt 2: Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
(1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat einen Überwachungsplan zur Überwachung und Berichterstattung der durch seine Luftverkehrstätigkeit ab dem 1. Januar 2010 verursachten Kohlendioxid-Emissionen, über die er nach Absatz 5 zu berichten hat, nach Anhang I und XIV der Monitoring-Leitlinien zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. ²Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XIV Abschnitt 6 Absatz 1 der Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.
(2) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt einen Antrag nach § 6 Absatz 1 und wird dieser Antrag abgelehnt, beträgt die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen, beginnend ab der Bekanntgabe der Entscheidung.
(3) Hat der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen Überwachungsplan eingereicht und keinen Antrag nach § 6 Absatz 1 gestellt, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist nachzureichen. ²Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des eingereichten Überwachungsplans zusätzliche Angaben benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. ³Genügt ein Überwachungsplan den Anforderungen dieser Verordnung nicht, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und einen Überwachungsplan vorzulegen, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(4) Soweit ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach dem 25. Juli 2009 eine Luftverkehrstätigkeit aufnimmt oder nicht mehr nach § 6 befreit ist, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich bei der zuständigen Behörde einzureichen. ²Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Luftfahrzeugbetreiber hat ab dem 1. Januar 2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Kalenderjahren 2010 und 2011 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Anhänge I und XIV der Monitoring-Leitlinien auf der Grundlage eines genehmigten Überwachungsplans für jedes der beiden Kalenderjahre zu ermitteln und der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. Die Pflicht nach Satz 1 umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach Anlage 1.
(6) Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach dem 25. Juli 2009 dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfällt, beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach Absatz 5 jeweils auf das gesamte Kalenderjahr, in dem dieses Ereignis eintritt.
(7) Werden die Monitoring-Leitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert und bestimmt die Kommission hierbei für die Einreichung des Überwachungsplans einen späteren als den nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so ist dieser Termin der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. ²Soweit die Monitoring-Leitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert werden und sich diese Änderungen auf die Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Emissionen beziehen, hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe der geänderten Monitoring-Leitlinien den Überwachungsplan zu erstellen sowie die Emissionen zu ermitteln und über sie zu berichten. ³Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt die für den Luftfahrzeugbetreiber maßgeblichen Änderungen nach Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat die durch seine Luftverkehrstätigkeit, soweit sie nicht unter die privilegierten Flüge nach Anlage 1 fällt, in dem Kalenderjahr 2010 zurückgelegte Flugstrecke und die in diesem Jahr transportierte Nutzlast nach den Anhängen I und XV der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2011 darüber zu berichten. ²Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Berichts nach Satz 1 zusätzliche Angaben benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln.
(2) Zum Zweck der Ermittlung und Berichterstattung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Anhang I und XV der Monitoring-Leitlinien einen Überwachungsplan zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. ²Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XV Abschnitt 3 Absatz 2 der Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.
(3) § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. ²§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Änderungen der Monitoring-Leitlinien auf den nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt sowie auf die zurückgelegte Flugstrecke und die transportierte Nutzlast beziehen.
(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde in einer unwiderruflichen, schriftlichen Erklärung auf seinen künftigen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2012 und für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 verzichtet.
(1) Auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers, der durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen ist, befreit die zuständige Behörde diesen Luftfahrzeugbetreiber von den Pflichten nach den §§ 4 und 5, sofern
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 hat der Antragsteller die Veränderungen gegenüber dem bisher ausgeübten Umfang oder der Art der Luftverkehrstätigkeit anzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass er nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird.
(3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbetreiber in einem Kalenderjahr, für das die Befreiung erteilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach Anlage 1 privilegiert sind. ²In diesem Fall beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 1 jeweils auf das gesamte Kalenderjahr, in dem die Befreiung nach Satz 1 erloschen ist.
Abschnitt 3: Mitteilungspflichten für die Verantwortlichen weiterer Tätigkeiten
(1) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 verursachten jährlichen Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2010 mitzuteilen. ²Bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage im Zeitraum 2005 bis 2008 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
(2) Die Ermittlungs- und Mitteilungspflicht bezieht sich bei der jeweiligen weiteren Tätigkeit auf diejenigen Treibhausgase, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.
(3) Entstehen bei einer weiteren Tätigkeit Emissionen aus der Verbrennung, so sind diese nach Anhang II der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und mitzuteilen. ²Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer die Anhänge III bis XI und XIII der Monitoring-Leitlinien oder diese Verordnung in den §§ 8 und 9 tätigkeitsspezifische Regelungen vorsehen, sind diese Regelungen neben den allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der Emissionen zugrunde zu legen. ³Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer die Monitoring-Leitlinien in den Anhängen oder diese Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Regelungen vorsehen, sind die allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der Emissionen zugrunde zu legen. ⁴Anhang 2 Teil I Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(4) Soweit in den Monitoring-Leitlinien oder in dieser Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Anforderungen festgelegt sind oder der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit die dort festgelegten Anforderungen nicht einhalten kann, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und mitzuteilen. ²Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.
(5) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, folgende Daten anzugeben:
(1) Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach Anlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen. ²Die Emissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluorethan sind getrennt anzugeben. ³Dabei kann die Emissionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der Emissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt werden. ⁴Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexafluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid-Äquivalente vorzunehmen.
(2) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende Daten mitzuteilen:
(1) Bei der Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid gilt bezüglich der einzuhaltenden Mindestgenauigkeit Ebene 2 des Anhangs XIII Abschnitt 2.2. der Monitoring-Leitlinien. ²Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.
(2) Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 die in Anhang XIII Abschnitt 9 Buchstabe a bis g der Monitoring-Leitlinien genannten Daten anzugeben.
(3) Werden Daten zu Distickstoffoxid nach Anhang XIII Abschnitt 2.6. oder Abschnitt 6.3. der Monitoring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher Grad an Genauigkeit erzielt worden ist.
Abschnitt 4: Verfahren
(1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Datenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft werden. ²Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend.
(2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Verantwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich weniger als 25 000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten.
(3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bekannt.
Abschnitt 5: Sanktionen und Inkrafttreten
mit | i | Index für den Zelltyp |
EMISCF4 | Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4 |
ECF4, i | Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i |
mit | ECF4, i | Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4 |
SCF4, i | Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag) |
AEMi | Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag |
MPi | Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i |
mit | ECF4, i | Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4 |
OVCi | Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV |
AEOi | Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV |
CEi | Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %) |
MPi | Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i |
mit | i | Index für den Zelltyp |
EMISC2F6 | Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6 |
EC2F6, i | Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i |
mit | EC2F6, i | Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6 |
ECF4, i | Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4 |
FC2F6/CF4, i | Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i angibt |
Zelltyp | Standardfaktor Steigungs- koeffizient (SCF4, i) | Standardfaktor Überspannungs- koeffizient (OVCi) | Standardfaktor Gewichtungs- faktor (FC2F6/CF4,i) |
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden | 0,143 | 1,16 | 0,121 |
Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden | 0,272 | 3,65 | 0,252 |
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung | 0,092 | n.r. | 0,053 |
Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung | 0,099 | n.r. | 0,085 |
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