Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung folgende Aufgaben ausführen:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungs-berufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrieben beschreiben | |
b) | Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben | |
b) | Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||
d) | Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden | |||
e) | Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und Beitragssysteme aufzeigen | |||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten | |
b) | Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
c) | geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten | |||
d) | Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
e) | Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht entzündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | |||
f) | berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen und -gütern anwenden | |||
g) | Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden | |||
h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten beitragen | |||
i) | Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Beachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener Sicherheitsbestimmungen ergreifen | |||
k) | zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen | |||
5 | Aufrechterhalten der Betriebssicherheit (§ 3 Nr. 5) | a) | Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen, die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden | 12 |
b) | Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der Hygiene anwenden | |||
c) | Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion anwenden und deren Auswahl begründen | |||
d) | bei der Organisation von Betriebsabläufen des Badebetriebes mitwirken | 6 | ||
e) | bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht mitwirken | 6 | ||
6 | Beaufsichtigen des Badebetriebes (§ 3 Nr. 6) | a) | Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewässern erläutern | 4 |
b) | Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb sowie die Badeordnung anwenden | |||
c) | Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im Beckenbereich, durchführen | 6 | ||
d) | bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes mitwirken | 8 | ||
e) | bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen und Sofortmaßnahmen einleiten | |||
7 | Betreuen von Besuchern (§ 3 Nr. 7) | a) | Besucher empfangen und informieren | 4 |
b) | Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden | |||
c) | über notwendige Hygienemaßnahmen beraten | |||
d) | Besucherwünsche ermitteln und entsprechende Spiel- und Sportarrangements anbieten | 6 | ||
e) | Besucher betreuen | 4 | ||
f) | Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | |||
8 | Schwimmen (§ 3 Nr. 8) | a) | Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wendetechniken anwenden | 7 |
b) | Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwenden | |||
c) | Einfachsprünge ausführen | |||
d) | theoretischen und praktischen Schwimmunterricht für Anfänger durchführen | 7 | ||
e) | Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchführen | 6 | ||
f) | Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durchführen | |||
9 | Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 9) | a) | Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwendung der Methoden des Rettungsschwimmens, durchführen | 6 |
b) | Rettungssituationen erläutern und entsprechende Rettungsmaßnahmen ableiten | 7 | ||
c) | Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen warten und einsetzen | 7 | ||
10 | Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs-maßnahmen (§ 3 Nr. 10) | a) | Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung ausüben | 4 |
b) | Herz-Lungen-Wiederbelebungs-maßnahmen an Personen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berücksichtigung der verschiedenen anatomischen Gegebenheiten durchführen | |||
c) | Unfallbeteiligte betreuen | 2 | ||
d) | Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät, insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchführen | 2 | ||
e) | Verletzten mit und ohne Gerät transportieren | |||
11 | Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 3 Nr. 11) | a) | Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck messen | 2 |
b) | die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und Dichte erläutern | |||
c) | pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen | |||
d) | Proben unter betrieblichen Bedingungen entnehmen | 2 | ||
e) | Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität handhaben und pflegen | |||
12 | Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes (§ 3 Nr. 12) | a) | Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände sichern | 7 |
b) | Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichern | |||
c) | Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen prüfen und dokumentieren | 8 | ||
d) | Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen anwenden | |||
e) | Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, steuern | 9 | ||
13 | Pflegen und Warten bäder-und freizeittechnischer Einrichtungen (§ 3 Nr. 13) | a) | Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen | 4 |
b) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einsetzen | |||
c) | einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusammenfügen und lösen | 4 | ||
d) | Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen, Filtern und Aggregaten beschreiben | |||
e) | Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln | 4 | ||
f) | technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten | |||
g) | Innen- und Außenanlagen pflegen und warten | |||
14 | Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad (§ 3 Nr. 14) | a) | Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad beschreiben | 4 |
b) | Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrechnungen erstellen | |||
c) | einfache Buchungen durchführen | |||
d) | Schriftverkehr erledigen | |||
e) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | |||
f) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen | |||
g) | ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haftungsrechts anwenden | 2 | ||
h) | Zahlungsverkehr abwickeln | |||
15 | Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Nr. 15) | a) | Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen darstellen | 2 |
b) | einfache Texte und Werbeträger gestalten | 2 | ||
c) | bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen mitwirken | 2 | ||
d) | Werbemaßnahmen durchführen |
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