Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Kapitel 1: Allgemeines
(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. ²Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche gesundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.
(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behandlung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist.
(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehrdienstbeschädigungen können auch Behandlungen aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt werden, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.
(4) Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbeschädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. ²Für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die während des laufenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, werden auch Leistungen nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(1) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat ohne truppenärztliche oder truppenzahnärztliche Veranlassung eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so werden ihr oder ihm die Kosten, die durch die Heilbehandlung entstehen, nicht erstattet. ²Dies gilt nicht für Notfälle (§ 30).
(2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so hat sie oder er auf Verlangen der Truppenärztin oder des Truppenarztes oder der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes Bescheinigungen oder Befundberichte der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes vorzulegen; die hierdurch entstehenden Kosten werden übernommen.
(1) Die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.
(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, so können Soldatinnen oder Soldaten Leistungserbringer außerhalb der Bundeswehr in Anspruch nehmen, sofern
(3) Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern außerhalb der Bundeswehr erfolgt grundsätzlich auf Grundlage des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Für medizinisch notwendige ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Versorgung sind und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht sichergestellt werden, können Soldatinnen oder Soldaten auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr auch Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.
(5) Auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr werden den Soldatinnen oder Soldaten auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen zivilen Leistungserbringern oder mit Gruppen von zivilen Leistungserbringern auch nichtärztliche Leistungen wie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16) zur Verfügung gestellt.
(6) Vertragliche Vereinbarungen zu den Absätzen 3 bis 5 mit Erbringern ziviler medizinischer Leistungen trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Kapitel 2: Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um
(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt werden:
(3) Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. ²Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Müttern und Vätern auch verordnet werden:
(5) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland gewährt. ²Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. ³Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland ist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad.
(6) Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten übernommen. ²Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(1) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden:
(2) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen werden grundsätzlich von der Truppenärztin oder dem Truppenarzt durchgeführt, die oder der für den Dienstort der Soldatin oder des Soldaten zuständig ist.
(3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutschland außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt durchgeführt, die oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt. ²Die oder der nach Absatz 2 Zuständige ist von diesen Stellen über die Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten und die durchgeführte Behandlung zu informieren.
(4) Wird einer erkrankten Soldatin oder einem Soldaten der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Dienstort genehmigt, soll die Weiterbehandlung für die Dauer des Aufenthalts in Abstimmung mit der oder dem nach Absatz 2 Zuständigen grundsätzlich übertragen werden
(1) Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieses Paragrafen sind nicht die Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin.
(2) Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen werden auf Veranlassung der in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten grundsätzlich durch die nächsterreichbaren Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr durchgeführt.
(3) Behandlungsbedürftige Soldatinnen und Soldaten können durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten an zivile Fachärztinnen und Fachärzte überwiesen werden, wenn
(4) Zivile Fachärztinnen und Fachärzte sollen zunächst nur zur Konsiliaruntersuchung herangezogen werden. ²Die gesamte ambulante Behandlung darf ihnen nur dann durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten übertragen werden, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern und die weitere Behandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
(5) Untersuchungsmaterial für notwendige bakteriologische, serologische, chemische, histologische oder sonstige besondere Untersuchungen ist von den truppenärztlichen oder fachärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr grundsätzlich der nächsterreichbaren Untersuchungseinrichtung der Bundeswehr zu übersenden. ²Kann eine geeignete Einrichtung der Bundeswehr nicht rechtzeitig erreicht werden, kann eine zivile Einrichtung in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Entstellungen werden ärztliche Behandlungen auch dann gewährt, wenn die kosmetischen Gründe überwiegen, aber laut fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten infolge der Entstellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.
(1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden
(3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Behandlungen, die über prophylaktische, chirurgische oder konservierende Behandlungen hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Behandlungsplan genehmigt hat.
(4) Prothetische Versorgung wird gewährt,
(1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bundeswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist.
(2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn
(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatinnen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Krankenhaus eingewiesen oder verlegt werden.
(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern.
(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf
(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung/einem vollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson erforderlich, so
(1) Spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird gewährt, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist.
(2) Kosten für eine vollstationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz werden in angemessener Höhe übernommen, wenn nach truppenärztlicher Bescheinigung eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
(1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.
(2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.
(3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.
(1) Ärztinnen und Ärzte der Bundeswehr können auf Empfehlung einer Fachärztin oder eines Facharztes der Bundeswehr stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen verordnen. ²Zu den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch Anschlussheilbehandlungen im Anschluss an stationäre Krankenhausbehandlungen; sie werden durch die behandelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden Krankenhausarzt empfohlen.
(2) Für Mütter und Väter können auch aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen in einer Einrichtung der Elly Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk – verordnet werden. ²Rehabilitationsmaßnahmen können auch in gleichartigen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. ³Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. ⁴In Ausnahmefällen ist auch die Übernahme von Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder möglich. ⁵Kosten für die Mitaufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.
(3) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch im Ausland gewährt. ²Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. ³Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Ausland ist in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad durchzuführen.
(4) Im Rahmen der Behandlung einer Alkohol-, Drogen-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten werden die notwendigen Kosten für die von den Rehabilitationseinrichtungen angebotenen Familien- oder Angehörigenseminare übernommen.
(5) Werden für stationäre Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen, für die weder die Bundespflegesatzverordnung noch das Krankenhausentgeltgesetz gelten, Kosten für aus medizinischen Gründen notwendige Begleitpersonen in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übernommen. ²Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln, sofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung ausgeschlossen sind.
(2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Truppenzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um
(3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen der Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der Medizinfachberufe angewandt.
(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet worden sind, werden aus Beständen der Bundeswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken beschafft.
(2) Keine Arzneimittel sind
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
(2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
(1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen Dienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr zusätzlich folgende Sehhilfen verordnen:
(3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden; sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.
(4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn
(5) Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines Soldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bundeswehr Ersatz geleistet, wenn
(1) Ein Hilfsmittel geht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten über.
(2) Wendet eine Soldatin oder ein Soldat für ein verordnetes Hilfsmittel eigene Mittel auf, um eine bessere, aber medizinisch nicht notwendige Ausführung zu erhalten, erwirbt sie oder er an dem Hilfsmittel Miteigentum. ²Der Eigentumsanteil bestimmt sich nach der Höhe der aufgewendeten eigenen Mittel. ³Wird das Hilfsmittel im Dienst zerstört oder beschädigt, werden der Soldatin oder dem Soldaten für den Miteigentumsanteil Entschädigungen nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatzansprüche und Billigkeitszuwendungen bei im Dienst entstandenen Sachschäden gewährt.
(3) Bei Ende des Dienstverhältnisses geht das Hilfsmittel in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten über, wenn sie oder er das Hilfsmittel weiterhin benötigt. ²Wird eine Soldatin oder ein Soldat erneut zum Wehrdienst herangezogen und ist das Hilfsmittel noch vorhanden, so ist es mitzubringen und gilt nicht als eigenes Hilfsmittel.
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst
(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. ²Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.
(4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. ²Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.
(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig
(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn
(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht berufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Höhe übernommen.
(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend.
(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. ²Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. ³Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.
(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
(8) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwenden. ²Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland, ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen
(2) Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich, werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. ²Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitätsoffizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen.
(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die notwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei einer Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme
(2) Die behandelte Soldatin oder der behandelte Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung der Soldatin oder des Soldaten notwendig sind, sind grundsätzlich mit bundeswehreigenen Krankentransportmitteln durchzuführen. ²Stehen solche nicht zur Verfügung, können andere Krankentransportmittel in Anspruch genommen werden.
(2) Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung werden der Soldatin oder dem Soldaten Reiseauslagen in sinngemäßer Anwendung des § 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 10 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Wurde die Fahrt zu auswärtigen medizinischen Einrichtungen truppenärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet oder wurde die Notwendigkeit der Fahrt zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich truppenärztlich oder truppenzahnärztlich bestätigt, können gewährt werden:
(3) Für Strecken von weniger als 10 Kilometern pro einfache Fahrt werden keine Kosten erstattet. ²Das gilt nicht für
(4) Eine Fahrt gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der üblichen Arbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies auf Grund des Reiseverlaufs vertretbar gewesen wäre. ²Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn der Beginn oder das Ende der Reise an der berücksichtigungsfähigen Wohnung wirtschaftlicher ist.
(5) Berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist nur diejenige, von der regelmäßig die tägliche Dienstaufnahme erfolgt.
(6) Benötigt die Soldatin oder der Soldat nach ärztlicher Bescheinigung eine Begleitung, erhält er oder sie für die Begleitperson, für die die Reise nicht als Dienstreise angeordnet werden kann, Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse, sofern nicht zur Begleitung die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse erforderlich ist. ²Mögliche Fahrpreisvergünstigungen sind zu nutzen. ³Bei Mitnahme der Begleitperson in einem Kraftfahrzeug werden keine Fahrtkosten erstattet. ⁴Für die Dauer der Begleitung werden der erkrankten Soldatin oder dem erkrankten Soldaten für die Begleitperson 75 Prozent des Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt, das ihnen für diesen Zeitraum zustehen würde. ⁵In den Fällen des § 2 sind die Leistungen nach § 24 des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren, wenn es für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.
(7) Ist der Soldatin oder dem Soldaten die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Fahrzeug der BwFuhrpark Service GmbH nicht zur Verfügung, können die entstandenen notwendigen Kosten für die Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis erstattet werden.
(1) Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächsterreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr gezahlt.
(2) Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der berücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.
(3) Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unternommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus zu einer anderen militärischen oder zivilen medizinischen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der berücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersuchung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.
(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn
(1) Soldatinnen haben Anspruch auf
(2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufenthalt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde, selbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernommen.
(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. ²Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung. ³In den Fällen des § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist.
(2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:
(1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind:
(2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die medizinische Versorgung übernehmen kann.
(3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung auch die notwendige Einweisung in ein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter Arzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen Maßnahmen.
(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat, sofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich wenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises darauf hinzuweisen, dass
(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienststelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.
(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärztliche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Krankenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr festgesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der Soldatin oder des Soldaten.
Kapitel 3: Schlussvorschriften
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