Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei.
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei umfasst:
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. ²Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. ²Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. ²Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. | Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: | 2 Stunden, |
2. | Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: | 1 Stunde, |
3. | Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: | 2 Stunden. |
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. ²Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. ³Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. ²Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach "Technologie der Werk- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der technischen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die technischen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage ist, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Prüfungsfach "Allgemeine Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beachtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allgemeine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allgemeine fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen, beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Prüfungsfach "Spezielle Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforderlichen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Prüfungsfach "Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
(8) Im Prüfungsfach "Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren beherrscht. ²Dabei ist von einer spezifischen Fertigungsaufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestimmen und den Zeitbedarf ermitteln soll. ³Hierfür stehen bis zu 24 Stunden zur Verfügung.
(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. ²Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: | 1 Stunde, |
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: | 1 Stunde, |
3. Betriebstechnik: | 1 Stunde, |
4. Allgemeine Fertigungstechnik: | 1 Stunde, |
5. Spezielle Fertigungstechnik: | 2 Stunden, |
6. Kalkulation: | 2 Stunden. |
(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. ²Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. ³Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie im fachrichtungsübergreifenden Prüfteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. ²Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vorliegen. ³Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. ²Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. ³In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
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