I. Einfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Einfuhrantrag die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel begleitet hat, beizufügen. ²Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung zu versagen, wenn die Einfuhr des Betäubungsmittels an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des Einführers oder an ein Postfach erfolgen soll oder es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt und diese unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden sollen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die einzuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Einfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht vom Einführer der Nachweis erbracht wird, daß dieses Betäubungsmittel entweder zur Wiederausfuhr bestimmt oder für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Einfuhrgenehmigung versagen, wenn die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Einfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. ²Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Einführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes.
(2) Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. ²Sie ist auf höchstens drei Monate und bei Einfuhren, die auf dem Seewege erfolgen sollen, auf höchstens sechs Monate zu befristen. ³Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn der Einführer nachweist, daß sich die Betäubungsmittel bereits auf dem Transport befinden.
(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. ²Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen. ³Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. ²Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.
II. Ausfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
(3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes beizufügen. ²Diese muß den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.
(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung angegebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung beizufügen. ²Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgenehmigung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende den Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausfuhrgenehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen erlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. ²Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. ²Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.
(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. ²Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. ³Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. ²Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. ³Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden.
(1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. ²Der Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. ³Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausgeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. ²Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen.
III. Durchfuhr
(1) Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. ²Sie dürfen während der Durchfuhr keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern. ³Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entfällt die zollamtliche Überwachung.
(2) Sofern Betäubungsmittel bei der Durchfuhr nicht von der nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes begleitet werden, dürfen sie nur mit Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Durchfuhr abgefertigt werden.
(3) Zur Durchfuhr bestimmte Betäubungsmittel dürfen jeweils nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht werden. ²Sie sind diesen Zollstellen unter Vorlage der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes oder der in Absatz 2 genannten Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. ³Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(4) Zur Durchfuhr abgefertigte Betäubungsmittel dürfen in Abänderung dieser Zweckbestimmung nur
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr von Betäubungsmitteln bei Zwischenlandung im Luftverkehr oder bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Betäubungsmittel nicht aus dem Flugzeug oder dem Seeschiff entladen werden.
IV. Ausnahmeregelungen
(1) Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäubungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. ²Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische Ausfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländische Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art und Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich zu übersenden.
(3) Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausführer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts in fünffacher Ausfertigung abzugeben. In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben zu machen:
(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen begleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. ²Die zweite und dritte Ausfertigung sind mit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übersenden, das eine Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Behörde zuleitet. ³Die vierte Ausfertigung übersendet der Ausführer dem gebietsfremden Einführer. ⁴Die fünfte Ausfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum zu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, aufzubewahren.
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, die entweder
im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.
V. Ordnungswidrigkeiten
VI. Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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