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Betreuungsbehördengesetz

Betreuungsbehördengesetz

Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

  • III. Aufgaben der örtlichen Behörde

§ 5

Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.