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Betreuungsbehördengesetz
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Betreuungsbehördengesetz
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
III. Aufgaben der örtlichen Behörde
§ 5
Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.
Betreuungsbehördengesetz
I. Behörden
§ 1
§ 2
II. Örtliche Zuständigkeit
§ 3
III. Aufgaben der örtlichen Behörde
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
IV. Berlin-Klausel
§ 10