Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich
(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. ²Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen Brennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin in Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und Weiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermarktung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt werden können. ²Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchgeführt werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennereierzeugnissen nach Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoffauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Vermarktung und Marketing in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können. ²Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennereibetriebes beziehen. ³Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. ⁴Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ⁵Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. ⁶Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. ⁷Für das Arbeitsprojekt stehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung. ⁸Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. ⁹Es soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung verschiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und beurteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler festgestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen werden. ²Dabei sind auch brennereitechnologische Aspekte zu berücksichtigen. ³Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ⁴Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieblichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt werden. ⁵Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 5.
(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. ²Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. ³Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. ⁴Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. ⁵Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. ⁶Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung. ⁷Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. ⁸Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder landwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. ²Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfassung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ⁴Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. ⁵Für die Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stunden zur Verfügung. ⁶Das anschließende Prüfungsgespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. ²Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. ³Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. ⁴Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. ⁵Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. ⁶Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. ²Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. ²Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. ³Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. ²Für den Teil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 4 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. ³Für den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. ⁴Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 6 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. ⁵Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist. ²Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) Die Prüfung nach § 6 Absatz 11 ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
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