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BrennAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.
Umweltschutz,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.
Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,
8.
Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,
9.
Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
10.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
11.
Vergären der Maischen,
12.
Destillieren des Roh- und Feinbrands,
13.
Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,
14.
Verwerten der Schlempe.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
2.
Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,
3.
Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,
4.
Maischen,
5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
6.
Abgeben der Schlempe.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,
2.
Lagerung der Rohstoffe,
3.
Herstellung von Malz,
4.
Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,
5.
Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
6.
produktbezogene Rechtsvorschriften,
7.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
8.
Mischungsberechnung,
9.
Prozentrechnung.
²Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,
2.
Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,
3.
Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,
4.
Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,
5.
Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrands,
6.
Verschneiden des Feinbrands.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,
b)
Verarbeitung von Rohstoffen,
c)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,
d)
Verlauf der Gärung,
e)
Herstellung extraktfreier Spirituosen,
f)
Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,
g)
Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,
h)
produktbezogene Rechtsvorschriften,
i)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
k)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
b)
Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
²Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin


Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
123456
1234
1Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
b)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
c)Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläutern
d)Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreiben
e)Ursachen für Alkoholexplosionen nennen
f)Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläutern
g)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläutern
h)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden
i)Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben
k)Brandschutzeinrichtungen bedienen
l)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
m)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
n)Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben
2Umweltschutz (§ 3 Nr. 2)a)Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
b)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen
3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
b)Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen
c)technische Anlagen und Maschinen pflegen
d)Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagereinrichtungen reinigen und desinfizieren
e)Sterilisationsverfahren anwenden
f)Arbeitsplatz sauberhalten
4Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4)a)Begriffsbestimmung für Spirituosen wiedergeben
b)wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläutern
c)Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definieren
d)wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennen
e)Bedeutung der Eichpflicht erklären
f)produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungs-Verordnung erläutern
g)produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennen
h)produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verordnung nennen
5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5)a)Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenX
b)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennenX
c)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläuternX
d)betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründenX
e)Durchführung einer Inventur beschreibenX
f)gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennenX
g)Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreibenX
h)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternX
i)Sozialversicherungsträger nennenX
k)Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläuternX
6Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6)a)mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen umgehenX
b)technische Einrichtungen für die Förderung, Reinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen bedienenX
c)Wasseraufbereitungsanlage überwachenX
d)Dampfkessel in Betrieb setzenX
e)Dämpfapparat vorbereiten und füllenX
f)Maisch- und Gärbottiche vorbereitenX
g)Pumpen und Mischgefäße bedienenX
h)Apparate für das Destillieren und Rektifizieren vorbereitenX
i)mit einfachen Werkzeugen umgehenX
k)technische Einrichtungen und Werkzeuge wartenX
7Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe (§ 3 Nr. 7)a)Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststellenX
b)Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse buchenX
c)Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht sowie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen bestimmenX
d)Lagerraumbedarf berechnenX
e)Rohstoffe ein- und auslagernX
f)Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im Lager kontrollierenX
g)vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall einleitenX
h)Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfenX
i)Lagerverluste feststellenX
8Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe (§ 3 Nr. 8)a)stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen und Fremdstoffe abscheidenX
b)Wasser aufbereitenX
c)Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfahren aufschließenX
d)Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpfschema überwachenX
e)Aufschluß des Dämpfguts durch Probeentnahme überprüfenX
f)Dämpfgut in den Maischbottich ausblasenX
g)zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die Vergärung vorbereitenX
9Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren (§ 3 Nr. 9)a)bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstemperatur sowie temperaturunabhängig ausmaischenX
b)nach dem Kochverfahren maischenX
c)nach dem Kaltmaischverfahren maischenX
d)Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt und pH-Wert der Maischen prüfenX
e)Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und Gärtemperatur zur Maische gebenX
f)unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstellenX
g)Hefe beurteilenX
10Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Herstellung verschiedener Malzarten beschreibenX
b)Malz zerkleinernX
c)Enzympräparate nach Vorschrift abmessenX
d)Verzuckerungsstoffe nach Vorschrift dem Maischgut zusetzenX
11Vergären der Maischen (§ 3 Nr. 11)a)Gärbottiche bei Anstelltemperatur füllenX
b)Angärung, Haupt- und Nachgärung überwachenX
c)vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alkoholgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorganismen prüfenX
12Destillieren des Roh- und Feinbrands (§ 3 Nr. 12)a)vergorene Maische aufrühren und in den Destillierapparat überleitenX
b)vergorene Maische destillierenX
c)Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne überwachenX
d)Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpenX
e)Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellenX
f)Rohbrand zu Feinbrand rektifizierenX
g)Destillat in Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda und Nachlauf trennenX
h)Fuselöl abziehenX
i)Alkoholausbeute berechnenX
13Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands (§ 3 Nr. 13)a)Schläuche und Rohrleitungen vorbereitenX
b)Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnenX
c)extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung herstellenX
d)Alkoholgehalt bestimmenX
e)Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzenX
f)Lagergefäße berechnenX
g)Lagergefäße vorbereiten und füllenX
h)Lagergefäße und Füllgut beobachtenX
i)Lagerbestände erfassen und Lagerschwund feststellenX
k)Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellenX
14Verwerten der Schlempe (§ 3 Nr. 14)a)wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe beschreibenX
b)Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert untersuchenX
c)Schlempe zur Schlempereserve befördernX
d)Schlempe nach Monopolvorschrift zur Verfütterung abgebenX

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