Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch durchzuführenden und in einem schriftlich durchzuführenden Prüfungsbereich statt. ²In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und dokumentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizieren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchführen kann.
(4) Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ³Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebstechnik bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich praktische Arbeit | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Betriebstechnik | 15 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Hygiene (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| 10 | |
2 | Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| 6 | |
| 3 | |||
3 | Herstellen von Malz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| 4 | |
4 | Herstellen von Würze (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
| 13 | |
| 13 | |||
5 | Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a): Hefemanagement betreiben | 3 | |
| 22 | |||
6 | Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 4 | |
7 | Abfüllen und Verpacken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 15 | |
8 | Getränkeschankanlagen und Produktpflege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr.8) |
| 4 | |
9 | Technische Infrastruktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 16 | |
10 | Warten; Steuern und Regeln (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
| 11 | |
| 11 | |||
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen von Arbeitsabläufen qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) I |
| 8 | |
| 8 | |||
6 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 5 |
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