Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nutzen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, auswählen
- c)
- Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- d)
- Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, bedienen und instand halten
- e)
- Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und lagern
| 4 | |
- f)
- Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten
- g)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, insbesondere zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom
| | 2 |
2 | Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen- und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss manuell und maschinell trennen
- c)
- Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zuschneiden
- d)
- Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln und lagern
- e)
- Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern
- f)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- g)
- Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen auf Maß und Form feilen
- h)
- Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell auf Maß und Form hobeln und stemmen
- i)
- Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunststoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell hobeln und fräsen
- j)
- Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten
- k)
- Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm umformen
| 12 | |
3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften, Laschen und Stoßen, herstellen
- b)
- Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen
- c)
- Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen
- d)
- Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vorbereiten
- e)
- Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile durch Kleben verbinden
- f)
- faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbinden
- g)
- Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Laminieren und Kleben verbinden
- h)
- Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestigkeit, verschrauben und nieten
- i)
- Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen herstellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch Heften verbinden
| 10 | |
4 | Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerkstoffen unterscheiden
- b)
- Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserverbundwerkstoffen anwenden
- c)
- Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Beschleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und vorbereiten,
- d)
- Kunstharze anmischen und auftragen
- e)
- Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten
- f)
- Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und Sandwichmaterialien herstellen
- g)
- Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen
- h)
- Teile entformen, Sichtprüfung durchführen
| 4 | |
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Verfahren und Materialien zur Behandlung von Oberflächen unterscheiden
- b)
- Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbehandeln und Ergebnisse beurteilen
- c)
- Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Auftragen von Holz- und Korrosionsschutzmitteln sowie durch Grundieren und Spachteln, behandeln
| 3 | |
| | - d)
- Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schleifen auswählen
- e)
- Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere durch manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
| | |
- f)
- Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außenbereich auswählen
- g)
- manuelle Beschichtungstechniken auswählen und anwenden
| | 2 |
6 | Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden und auswählen
- b)
- Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für Bau und Montage herstellen
- c)
- Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte herstellen
- d)
- dreidimensionale Modelle herstellen
| | 4 |
7 | Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Ausrüstungsteile unterscheiden
- b)
- Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen, technische Vorgaben berücksichtigen
- c)
- Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Aufbauten montieren
| 3 | |
- d)
- Luken und Fenster einpassen, eindichten und montieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen
- e)
- Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, justieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes montieren sowie auf Funktion prüfen
| | 4 |
8 | Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten und Materialien unterscheiden
- b)
- Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Masten und Spieren montieren
- c)
- laufendes Gut einscheren
- d)
- stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern
- e)
- Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf Vollständigkeit und Funktion prüfen
- f)
- Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und sichern
| | 4 |
9 | Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und einbauen
- b)
- Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Maschinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, einpassen und einbauen
- c)
- mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässerschutzes beachten
| 4 | |
| | - d)
- Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen ausrichten und einbauen
- e)
- Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montieren
- f)
- Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen und auf Dichtigkeit prüfen
- g)
- Querstrahlruder rumpfseitig einbauen
- h)
- Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen
| | 7 |
10 | Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
- Dämm- und Isolierungstechniken auswählen
- c)
- Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand, durchführen
- d)
- bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen, rechtliche Grundlagen beachten
| 3 | |
11 | Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhaltung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Reparaturen vorbereiten und ausführen
- c)
- vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbesondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von Schäden, durchführen
| 4 | |
- d)
- Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vorschriften, vorbereiten, durchführen und dokumentieren.
- e)
- Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mögliche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen
| | 3 |
12 | Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen, anwenden
- b)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen und einsetzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
- handbediente und motorgetriebene Hebezeuge bedienen, Lasten anschlagen und sichern
- d)
- Transporte, insbesondere von Booten, durchführen, Lasten absetzen, sichern und lagern
| 6 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruktionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruktionsvorgaben berücksichtigen
- b)
- Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
| |
| | - c)
- Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver Erfordernisse herstellen und instand halten
- d)
- Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter, karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholzbauweise und Decks herstellen
- e)
- Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunststoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbauweise, herstellen
- f)
- Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium herstellen
- g)
- Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstellen
- h)
- Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schotten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Versteifungen verbinden
- i)
- Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen
- j)
- Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks durchführen
| 12
|
2 | Herstellen von Innenausbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale unterscheiden und auswählen
- b)
- Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berücksichtigen
- c)
- Bauteile für den Innenausbau herstellen
- d)
- Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den Rumpf einpassen und montieren
- e)
- Innenausbauten komplettieren und Funktionen prüfen
| 10 |
3 | Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unterscheiden und auswählen
- b)
- Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, herstellen
- c)
- Masten und Spieren instand halten
- d)
- Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen, Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
| 5 |
4 | Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a)
- Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen
- b)
- Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berücksichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit, Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen
- c)
- Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vorgaben auf Decks montieren
- d)
- Luken und Deckel unter Berücksichtigung von konstruktiven Besonderheiten herstellen
| 8 |
5 | Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich statischer und dynamischer Belastungen, unterscheiden
- b)
- Fertigungsmethoden und Materialien auswählen
|
8 |
| | - c)
- Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bauzeichnungen und Schablonen, herstellen
- d)
- Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen, beschädigte Bauteile instand setzen
| |
6 | Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Materialschäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Reparaturpläne erstellen
- c)
- Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durchführen
- d)
- Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse dokumentieren
| 10 |
7 | Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
- Arten von Be- und Entschichtungssystemen unterscheiden
- b)
- Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenen Verwendung, auswählen
- c)
- Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbereich durchführen, Anwendungsvorschriften beachten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes einhalten.
- d)
- Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich feststellen und dokumentieren
- e)
- Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unterwasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunterwanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen, feststellen und dokumentieren
- f)
- Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen
- g)
- Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen und durchführen
| 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Bestandteile und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen, insbesondere von elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebsanlagen sowie hydraulischen und mechanischen Anlagen, unterscheiden
- b)
- Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicherheitskleinspannungsbereich durchführen
- c)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
| 5 |
2 | Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-, Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterscheiden
- b)
- Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten
- c)
- Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, montieren und warten
- d)
- Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filterung und Entsalzung montieren und warten
- e)
- Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen einschließlich der Leitungssysteme installieren, Wartungsarbeiten durchführen
- f)
- Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
| 8 |
3 | Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen unterscheiden
- b)
- Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen dokumentieren
- c)
- elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungsbereich verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften einhalten
- d)
- Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen im 230/400 Volt Bereich, verlegen
- e)
- Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und Vorschriften beachten
- f)
- Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstellerangaben beachten
- g)
- Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheitskleinspannungsbereich installieren, anschließen und Funktionsfähigkeit herstellen
| 8 |
4 | Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a)
- Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und Energiespeichern unterscheiden
- b)
- Energiebilanzen erstellen und auswerten
- c)
- Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und anschließen, Normen und Vorschriften beachten
- d)
- Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen, insbesondere Landanschluss, motor- und windgetriebene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und installieren
- e)
- Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
- f)
- Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Beachtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen
| 8 |
5 | Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
- Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-, Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen
- c)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
- Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
| 6 |
6 | Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
- Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- b)
- Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und ausbauen
- c)
- Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, einbauen
- d)
- vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wendegetriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic-Antriebe, einbauen
- e)
- Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungszweck auswählen und montieren
- f)
- Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prüfen
- g)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- h)
- Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten
| 10 |
7 | Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
- Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden
- b)
- Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, montieren und warten
- c)
- Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß, Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Herstellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen
- e)
- Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosionsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| 4 |
8 | Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
- technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuerlöschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankereinrichtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungselektronik, unterscheiden
- b)
- technische Bordeinrichtungen montieren
- c)
- Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, gesetzliche Vorschriften einhalten
- d)
- technische Bordeinrichtungen warten
- e)
- Störungen an technischen Bordeinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen und dokumentieren
| 8 |
9 | Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | - a)
- Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und Systemen durchführen
- b)
- Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen
- c)
- Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
- technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vorrats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frostsicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten
- e)
- technische Anlagen und Systeme auswintern, Betriebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen prüfen
- f)
- durchgeführte Arbeiten dokumentieren
| 6 |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- c)
- Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im Innen- und Außenbereich berücksichtigen
- d)
- Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
- e)
- Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen
- f)
- Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- g)
- Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf- und abbauen
| 5 | |
- h)
- Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhaltung und Reparatur unter Beachtung terminlicher Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren
- i)
- Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- j)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
| | 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- b)
- Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
- c)
- Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten aktualisieren und sichern
- d)
- auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren
| 4 | |
- e)
- Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- f)
- Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer Software bearbeiten
| | 2 |
7 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a)
- technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Handbücher, anwenden, auch in englischer Sprache
- b)
- Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden
- c)
- Normen anwenden
- d)
- Material- und Stücklisten erstellen
- e)
- Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
| 4 | |
- f)
- Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bauzeichnungen und Installationspläne anwenden
- g)
- technische Vorgaben unter Berücksichtigung der konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den Schnürboden, übertragen
- h)
- Abwicklungen und Austragungen durchführen
| | 4 |
8 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) | - a)
- Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Längen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Richtungsmessungen, auswählen
- b)
- Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
- c)
- Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Wasserwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und markieren
- e)
- Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Toleranzen prüfen
| 5 | |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) | - a)
- Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen unterscheiden
- b)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden und Ergebnisse dokumentieren
- c)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- d)
- Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch Sichtprüfung beurteilen
- e)
- Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse dokumentieren
- f)
- Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durchführen
| 4 | |
- g)
- Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Produkten prüfen und sichern, Normen und Spezifikationen anwenden
- h)
- Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von Qualitätsstandards prüfen
- i)
- Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden
| |
4 |
| | - j)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- k)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Bereich beitragen
| | |
10 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
- b)
- Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren
| 3 | |
- c)
- Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen, Kunden beraten
- d)
- Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungsarbeiten hinweisen
- e)
- Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
- f)
- fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über Wartungs- und Pflegearbeiten informieren
- g)
- Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 3 |