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Bodenschätzungsgesetz

Bodenschätzungsgesetz

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

  • Abschnitt 2: Besondere Schätzungsvorschriften

§ 9 Ertragsmesszahl

(1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. ²Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.