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Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Eingangsformel

Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befĂŒrchten lĂ€sst;
3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2: Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche

Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdĂ€chtiger Einhufer sind verboten. ²Die zustĂ€ndige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur DurchfĂŒhrung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der TierseuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen.

§ 3 Untersuchungen

Die zustÀndige Behörde kann anordnen, dass
1.
Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener BestÀnde zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
2.
Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
soweit dies aus GrĂŒnden der TierseuchenbekĂ€mpfung erforderlich ist.

Abschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1: Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen

(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut fĂŒhrt die zustĂ€ndige Behörde unverzĂŒglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdĂ€chtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. ²Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte fĂŒr einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so fĂŒhrt die zustĂ€ndige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

1.
den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2.
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und
3.
die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern.

§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzĂŒglich

1.
sÀmtliche Einhufer des Betriebes nach nÀherer Anweisung der zustÀndigen Behörde aufzustallen,
2.
seuchenverdĂ€chtige Einhufer von den ĂŒbrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den ĂŒbrigen Einhufern zu versorgen,
3.
eine InsektenbekĂ€mpfung im Stall durchzufĂŒhren,
4.
BehÀlter, GerÀtschaften und sonstige GegenstÀnde, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die TrÀger des Ansteckungsstoffes sein können, nach nÀherer Anweisung der zustÀndigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschÀdlich zu beseitigen.

(2) Einhufer dĂŒrfen nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und WeideflĂ€chen des Betriebes verbracht werden. ²Die zustĂ€ndige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der TierseuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen. ³Hierbei berĂŒcksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natĂŒrlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

(3) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dĂŒrfen nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. ²Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Reinigung und Desinfektion

Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdĂ€chtiger Einhufer durchgefĂŒhrt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenverdĂ€chtiger Einhufer betraut sind,
1.
zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenverdĂ€chtiger Einhufer benutzte GerĂ€te und Instrumente nach dem Gebrauch nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschĂ€dlich zu beseitigen,
2.
sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich zu reinigen und zu desinfizieren,
3.
Blut seuchenverdĂ€chtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschĂ€dlich zu beseitigen und mit Blut seuchenverdĂ€chtiger Einhufer verunreinigte FlĂ€chen und GegenstĂ€nde nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.

Unterabschnitt 2: Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 7 Öffentliche Bekanntmachung

Die zustÀndige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.

§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zustĂ€ndige Behörde

1.
die klinische und serologische Untersuchung aller Einhufer des betroffenen Betriebes,
2.
im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine virologische oder serologische Untersuchung der verendeten oder getöteten Einhufer
auf die Einhufer-Blutarmut an. ²Â§ 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzĂŒglich an den EingĂ€ngen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschĂ€dliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. ²Sie kann die Tötung seuchenverdĂ€chtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur VerhĂŒtung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist.

(4) Die zustĂ€ndige Behörde kann zur DurchfĂŒhrung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierĂ€rztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der TierseuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen.

§ 9 Ansteckungsverdacht

(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, fĂŒhrt die zustĂ€ndige Behörde unverzĂŒglich die klinische und serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut fĂŒr alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch. ²Ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 mit negativem Ergebnis durchgefĂŒhrt worden und liegt der letztmalige Kontakt zu dem seuchenkranken Einhufer weniger als 90 Tage, gerechnet vom Tag der Seuchenfeststellung, zurĂŒck, so ist die serologische Untersuchung frĂŒhestens im Abstand von 90 Tagen, gerechnet vom Tag des letztmaligen Kontaktes zu dem seuchenkranken Einhufer, zu wiederholen. ³Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zustĂ€ndige Behörde die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) FĂŒr BestĂ€nde mit ansteckungsverdĂ€chtigen Einhufern gilt § 5 entsprechend.

(3) (weggefallen)

§ 10 Sperrbezirk

(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zustĂ€ndige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. ²Hierbei berĂŒcksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern und blutsaugenden Insekten, natĂŒrliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. ³Satz 1 gilt nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer gehalten werden oder sonstige UmstĂ€nde vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht.

(2) Die zustĂ€ndige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – Sperrbezirk“ an.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk

1.
der zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich die Anzahl der
a)
gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungsrichtung und des Standortes,
b)
verendeten oder erkrankten Einhufer
sowie jede Änderung anzuzeigen und
2.
sÀmtliche Einhufer aufzustallen.

(4) Die zustĂ€ndige Behörde fĂŒhrt innerhalb von sieben Tagen eine klinische und eine serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden.

(5) Einhufer dĂŒrfen nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. ²Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dĂŒrfen aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde verbracht werden. ²Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dĂŒrfen zur Bedeckung oder Samengewinnung nur herangezogen werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind. ²FĂŒr den Samen von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Stuten im Sperrbezirk dĂŒrfen nur besamt werden, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind.

(9) Ausstellungen, MĂ€rkte und Veranstaltungen Ă€hnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind verboten. ²Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden, dĂŒrfen nicht an Ausstellungen, MĂ€rkten und Veranstaltungen Ă€hnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperrbezirks teilnehmen.

(10) Fahrzeuge, die fĂŒr den Transport von Einhufern, die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden sind, mĂŒssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde gereinigt und desinfiziert werden.

§ 11 Desinfektion

(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde

1.
die StĂ€lle oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und -verdĂ€chtigen Einhufer in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen,
2.
den Dung aus den StĂ€llen oder sonstigen Standorten an einen hierfĂŒr geeigneten Platz zu verbringen, zu desinfizieren und anschließend mindestens vier Wochen zu lagern,
3.
flĂŒssige AbgĂ€nge aus den StĂ€llen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,
4.
nach Entfernung der seuchenkranken und -verdĂ€chtigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen Standorten die StĂ€lle und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die StallgĂ€nge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten GerĂ€tschaften und sonstigen GegenstĂ€nde, die TrĂ€ger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzĂŒglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zustĂ€ndige Behörde kann genehmigen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile beschrĂ€nkt wird, in denen die seuchenkranken und -verdĂ€chtigen Einhufer gestanden haben.

§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut sich als unbegrĂŒndet erwiesen hat.

(2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder
b)
die seuchenkranken und -verdĂ€chtigen Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den ĂŒbrigen Einhufern des Bestandes keine fĂŒr Einhufer-Blutarmut verdĂ€chtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdĂ€chtigen Einhufer zwei im Abstand von drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind, und

2.
die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde durchgefĂŒhrt worden ist.

(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut hat sich als unbegrĂŒndet erwiesen, wenn nach Anzeige des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgefĂŒhrt wurde.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
1.
entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine InsektenbekĂ€mpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchfĂŒhrt,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, oder § 10 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersamen, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung verbringt,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
8.
entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung Ă€hnlicher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchfĂŒhrt.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geĂ€ndert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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