Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | |
2 | 3 | 4 |
1.: Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
2.: Die Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
3.: Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
4.: Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
5.: Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert worden sind. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
6.: Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
7.: Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden können. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
Anmerkung:: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.