Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | |
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1.: Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2.: Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3.: Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
4.: Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
5.: Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6.: Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7.: Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden. | verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8.: Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9.: Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10.: Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11.: Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12.: Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke | Werkbänke und Fußböden | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
13.: Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14.: Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15.: Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16.: Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
17.: Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
18.: Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19.: Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20.: Fenster dürfen nicht zu öffnen sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21.: Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22.: Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen | verbindlich |
23.: Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24.: Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Anmerkung:: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.