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Biostoffverordnung

Biostoffverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

  • Abschnitt 6: Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung

A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
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1.: Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.

empfohlenverbindlichverbindlich

2.: Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.

neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich

3.: Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.

verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolleverbindlich mit Zugangskontrolleverbindlich mit Zugangskontrolle

4.: Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.

neinverbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich alarmüberwacht

5.: Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.

neinverbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich für Zu- und Abluft

6.: Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.

neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich

7.: Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.

verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildungverbindlichverbindlich

8.: Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.

empfohlenverbindlichverbindlich

9.: Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.

empfohlenverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich

10.: Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.

verbindlichverbindlichverbindlich

11.: Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.

verbindlichverbindlichverbindlich

12.: Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

WerkbänkeWerkbänke und FußbödenWerkbänke, Wände, Fußböden und Decken

13.: Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.

verbindlichverbindlichverbindlich

14.: Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.

verbindlichverbindlichverbindlich

15.: Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.

neinempfohlenverbindlich

16.: Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.

verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgtverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglichverbindlich

17.: Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.

nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässerempfohlen für Handwasch- und Duschwasserverbindlich

18.: Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.

verbindlichverbindlichverbindlich

19.: Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.

empfohlenverbindlichverbindlich

20.: Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.

nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen seinverbindlichverbindlich

21.: Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.

empfohlenverbindlichverbindlich

22.: Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.

verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffenverbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffenverbindlich

23.: Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.

empfohlenverbindlichverbindlich

24.: Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.

verbindlichverbindlichverbindlich vor Ort

Anmerkung:: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.