Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren
(1) Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung sämtlicher Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen,
(2) Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so hat dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abzugeben. ²Gegenüber dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 anzusehen.