Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Mitwirken beim Führen von Schiffen.
²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie beim Umweltschutz ergreifen kann. ³Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Schiffe an- und ablegen, technische Einrichtungen bedienen, überwachen und pflegen, Decksarbeiten ausführen, Draht- und Tauwerk instand halten, mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen und Beiboote fahren kann. ⁴Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. ⁵Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Maschinen- und Motorentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik sowie Maschinen- und Motorentechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. ³Dabei sollen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, Verwendung von Materialien, Einsatz von Werkzeugen und Maschinen sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Prüfungsbereich Nautik | 120 Minuten, |
2. | Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik | 90 Minuten, |
3. | Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik | 90 Minuten, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Nautik | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik | 25 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²In drei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
EUR | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen | ||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge erfassen | 4*) |
b) | Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben im Team planen und umsetzen | ||
c) | Arbeitsmittel zusammenstellen | ||
d) | Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durchführen | ||
e) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | ||
f) | Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungsmöglichkeiten anwenden | 2*) | |
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 4*) |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen | ||
c) | Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen | ||
d) | Vorschriften zum Datenschutz beachten | ||
e) | Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden | ||
f) | Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2*) | |
7 | Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen (§ 4 Nr. 7) | Nautische Führung | 16 |
a) | Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen | ||
b) | beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken | ||
c) | Ankermanöver durchführen | ||
d) | beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken | 16 | |
e) | Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren Einsatz mitwirken | ||
f) | Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen | ||
Bedienen und Überwachen von Anlagen | 4 | ||
g) | maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen | ||
h) | elektrische und elektronische Anlagen bedienen und überwachen | ||
Europäisches Wasserstraßennetz | 8 | ||
i) | europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden | ||
k) | Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasserstraßen unterscheiden und anwenden | ||
l) | Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unterscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke | 4 | |
m) | Verkehrsüberwachungssysteme anwenden | ||
Signale und Lichter | 6 | ||
n) | Vorschriften über optische und akustische Signale anwenden | ||
o) | Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung unterscheiden | ||
8 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung (§ 4 Nr. 8) | a) | Besatzungsvorschriften unterscheiden | 3 |
b) | Zulassungsdokumente für den nautischen und technischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit überwachen | ||
c) | Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften, Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen beachten und anwenden | ||
9 | Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und Festigkeit | 2 |
b) | Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen berücksichtigen | 2 | |
10 | Transportieren von Gütern und Befördern von Personen (§ 4 Nr. 10) | a) | Ladungsgewicht berechnen | 6 |
b) | Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden | ||
c) | bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche Bestimmungen anwenden | ||
d) | Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige Ladungen und Container, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterscheiden | 6 | |
e) | Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen, Stauplan erstellen und anwenden | ||
f) | rechtliche Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden | ||
11 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 11) | a) | qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen | 2*) |
b) | Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche beachten | 3*) | |
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | ||
12 | Mitwirken bei logistischen Abläufen (§ 4 Nr. 12) | a) | Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden | 2 |
b) | bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen mitwirken | 2 | |
13 | Schiffsbetriebswirtschaft (§ 4 Nr. 13) | a) | Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen überwachen | 6 |
b) | Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, lagern und Verbrauch überwachen | ||
c) | Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsaspektes | ||
d) | Mahlzeiten zubereiten | ||
e) | Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten | 3 | |
f) | Kassenbuch führen | ||
14 | Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen (§ 4 Nr. 14) | a) | Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden | 16 |
b) | Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere unter Beachtung des Gesundheits- und Umweltschutzes, einsetzen | ||
c) | Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungszweck herstellen | ||
d) | Werkstoffe bearbeiten | 16 | |
e) | technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pflegen und warten | ||
f) | Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pflegen und spleißen | ||
15 | Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 15) | a) | Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und warten | 6 | 15 |
b) | verunglückte Personen, insbesondere durch Schwimmen, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen | ||
c) | Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | ||
d) | sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen | ||
e) | Beiboote handhaben |
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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