Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(1) Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegende Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die tatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundesanstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr. ²Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind. ³Satz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten der Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.
(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. ²Überschüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres werden von den Ausgaben abgezogen.
(1) Nach Erteilung der Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs und Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt ermittelt die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag.
(2) Bei der Ermittlung des Umlagebetrags sind die Überschüsse, Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres zu berücksichtigen, die bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt angefallen sind. ²Wird ein Betrag, der bei der Ermittlung des Umlagebetrags als Fehlbetrag oder nicht eingegangener Betrag im Sinn des Satzes 1 berücksichtigt worden ist, nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gezahlt, so ist er als Überschuss bei der auf die Zahlung folgenden Festsetzung des Umlagebetrags für das nächstfolgende Umlagejahr zu berücksichtigen. ³Wird ein von einem Umlagepflichtigen bereits entrichteter Umlagebetrag von der Bundesanstalt ganz oder teilweise erstattet, so ist der Erstattungsbetrag als Fehlbetrag für das Umlagejahr zu berücksichtigen, in dem die Erstattung erfolgt.
(3) Die Bundesanstalt setzt den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch fest, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. ²Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(1) Die Bundesanstalt setzt unverzüglich eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. ²Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle. ³Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent. ⁴Liegt die Genehmigung für den Haushaltsplan nach Satz 1 nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres vor, erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltsplans. ⁵§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgelaufenen Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, der Betroffene weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung bis zum 1. September nach, dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig ist.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils am 15. Dezember fällig. ²Der Betrag nach Satz 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen.
(5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. ²Erfolgt diese Festsetzung vor dem 15. August eines Jahres, so ist derjenige vorauszahlungspflichtig, der bei der vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung für dieses Umlagejahr vorauszahlungspflichtig war. ³Ansonsten bestimmt sich die Vorauszahlungspflicht nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. ⁴§ 7 ist hierbei auf die Summe der Vorauszahlungsbeträge eines Vorauszahlungspflichtigen nach Absatz 1 anzuwenden. ⁵Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
(1) Ergibt sich, dass die gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs von der Bundesanstalt geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten deckt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Prüfstelle auszugleichen. ²Die Kosten nach Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Anerkennungsvertrag von der Prüfstelle zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
(2) Die Prüfstelle hat Überzahlungen aus der gemäß § 342d Satz 3 des Handelsgesetzbuchs an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß § 342d Satz 5 des Handelsgesetzbuchs vorliegt.
(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.
(2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. ²Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
(1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
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