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Bienenseuchen-Verordnung

  • Bienenseuchen-Verordnung
  • I. Begriffsbestimmungen
  • II. Allgemeine Vorschriften
  • III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
    • 1. Verschluss von Bienenwohnungen
    • 2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts
    • 3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
    • 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
  • V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
  • VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer
    • 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
    • 2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer oder des Verdachts des Befalls
    • 3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer
    • 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
    • 1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls
    • 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
    • 3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
  • VIII. Ordnungswidrigkeiten
  • IX. Schlussvorschriften

Bienenseuchen-Verordnung

I. Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben.

(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die RĂ€ume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 1a

Wer Bienen halten will, hat dies spĂ€testens bei Beginn der TĂ€tigkeit der zustĂ€ndigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. ²Die zustĂ€ndige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierĂŒber ein Register an. ³Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der fĂŒr die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen SchlĂŒsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen GemeindeschlĂŒsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

§ 2

(1) Betriebe, in denen

1.
gewerbsmĂ€ĂŸig Honig gelagert oder behandelt wird,
2.
MittelwĂ€nde fĂŒr Bienenwaben hergestellt werden oder
3.
Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zustÀndige Behörde.

(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmĂ€ĂŸig behandelt wird, mĂŒssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum AbfĂŒllen und fĂŒr die Beförderung von Honig benutzte GegenstĂ€nde nach Gebrauch

1.
mit kochendem Wasser grĂŒndlich gereinigt,
2.
fĂŒr mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 Grad C ausgesetzt oder
3.
so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugÀnglich sind.
²Die BetriebsrĂ€ume sind bienendicht zu halten.

(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmĂ€ĂŸig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugĂ€nglich ist.

(4) Betriebe, die gewerbsmĂ€ĂŸig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, mĂŒssen den Honig vor der Herstellung des Futterteigs mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger ĂŒbertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.

(5) Die zustĂ€ndige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie fĂŒr Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 fĂŒr Betriebe, in denen MittelwĂ€nde fĂŒr Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur VerhĂŒtung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. ²Sie kann ferner anordnen, dass PlĂ€tze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von MittelwĂ€nden fĂŒr Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger ĂŒbertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur VerhĂŒtung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.

§ 3

Ist zu befĂŒrchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine BeutenkĂ€fer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zustĂ€ndige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und BienenstĂ€nde des verdĂ€chtigen Gebietes anordnen.

§ 4

Der Besitzer von Bienenvölkern und BienenstĂ€nden oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur DurchfĂŒhrung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5

(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben fĂŒr Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzĂŒglich nach dem Eintreffen der fĂŒr den neuen Standort zustĂ€ndigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des fĂŒr den Herkunftsort zustĂ€ndigen beamteten Tierarztes vorzulegen. ²Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. ³Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht Ă€lter als neun Monate sein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der fĂŒr den neuen Standort zustĂ€ndigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. ²FĂŒr Bienenvölker, die nur vorĂŒbergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trĂ€gt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. ³Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehĂ€ndigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zustĂ€ndigen Behörde verbracht werden.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann Ausnahmen von den AbsĂ€tzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der SeuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen.

§ 5a

Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorĂŒbergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. ²Er hat dafĂŒr zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus GrĂŒnden der SeuchenbekĂ€mpfung erforderlich ist.

§ 5b

Die zustĂ€ndige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdĂ€chtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der BienenstĂ€nde anzuzeigen haben.

III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut

1. Verschluss von Bienenwohnungen

§ 6

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.

2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts

§ 7

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dĂŒrfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine VerĂ€nderungen vorgenommen werden. Insbesondere dĂŒrfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfÀlle, Wachs und Honig sowie FuttervorrÀte, Bienenwohnungen und benutzte GerÀtschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. ²Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht fĂŒr Honig, der nicht zur VerfĂŒtterung von Bienen bestimmt ist.

(2) DarĂŒber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von TierĂ€rzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut

§ 8

(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von TierÀrzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, Wachs, Honig, FuttervorrĂ€te, Bienenwohnungen und benutzte GerĂ€tschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem GrundstĂŒck befinden, dĂŒrfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dĂŒrfen nur zur unschĂ€dlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
3.
Bienenvölker und Bienen dĂŒrfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4.
Waben, Wabenteile verseuchter oder verdĂ€chtiger Bienenvölker sowie FuttervorrĂ€te aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdĂ€chtiger Bienenvölker dĂŒrfen nicht, lebende Bienen nur nach DurchfĂŒhrung eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.
5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfĂŒttert werden.
6.
Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle sowie BehĂ€ltnisse, die Honig enthalten und GerĂ€tschaften, denen Honig anhaftet, mĂŒssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugĂ€nglich sind.
7.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die ĂŒbrige Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner AbfĂ€lle aus Bienenwohnungen sind nach nĂ€herer Anweisung des beamteten Tierarztes unschĂ€dlich zu beseitigen.
8.
Die BienenstĂ€nde und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie GerĂ€tschaften sind nach nĂ€herer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.
9.
Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und, soweit aus GrĂŒnden der SeuchenbekĂ€mpfung erforderlich, auch FuttervorrĂ€te sind nach nĂ€herer Anweisung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder unschĂ€dlich zu beseitigen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf

1.
Wachs, Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die ĂŒber die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfĂŒgen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
2.
Honig, der nicht zur VerfĂŒtterung an Bienen bestimmt ist.

§ 9

(1) Die zustĂ€ndige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. ²Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.

(1a) Die zustĂ€ndige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdĂ€chtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.

(2) FrĂŒhestens zwei, spĂ€testens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. ²Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusĂ€tzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte fĂŒr die Amerikanische Faulbrut ergeben.

§ 10

(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklĂ€rt die zustĂ€ndige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt, kann die zustĂ€ndige Behörde auch das Gebiet um die frĂŒheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklĂ€ren, wenn anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den frĂŒheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. ²Die zustĂ€ndigen Behörden können genehmigen, dass der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemĂ€ĂŸ Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklĂ€ren.

§ 11

(1) FĂŒr den Sperrbezirk gilt folgendes:

1.
Alle Bienenvölker und BienenstĂ€nde im Sperrbezirk sind unverzĂŒglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierĂ€rztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frĂŒhestens zwei, spĂ€testens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
2.
Bewegliche BienenstĂ€nde dĂŒrfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, Wachs, Honig, FuttervorrĂ€te, Bienenwohnungen und benutzte GerĂ€tschaften dĂŒrfen nicht aus den BienenstĂ€nden entfernt werden.
4.
Bienenvölker oder Bienen dĂŒrfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
⁔Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf

1.
Wachs, Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die ĂŒber die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfĂŒgen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
2.
Honig, der nicht zur VerfĂŒtterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann fĂŒr Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und GerĂ€tschaften sowie FuttervorrĂ€te Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befĂŒrchten ist.

4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 12

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.

(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn

1.
alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschÀdlich beseitigt worden sind oder
2.
die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
a)
verendet oder getötet und unschÀdlich beseitigt oder
b)
behandelt worden sind und
c)
die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat
und

3.
die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgefĂŒhrt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfĂŒllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.

IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche

§ 14

(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.

(2) Die zustĂ€ndige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.

V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose

§ 15

(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jĂ€hrlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.

(2) Die zustĂ€ndige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.

VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 16

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, Wachs und FuttervorrĂ€te so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie fĂŒr den Kleinen BeutenkĂ€fer nicht zugĂ€nglich sind.

2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer oder des Verdachts des Befalls

§ 17

(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer dĂŒrfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine VerĂ€nderungen vorgenommen werden. Insbesondere dĂŒrfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfÀlle, unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte GerÀtschaften nicht aus dem Bienenstand und FuttervorrÀte nicht aus dem Futtervorratslager entfernt und
2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
²Die SĂ€tze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, unbehandeltes Wachs, FuttervorrĂ€te oder KĂ€ferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zustĂ€ndigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) DarĂŒber hinaus dĂŒrfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von TierĂ€rzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer

§ 18

(1) Ist der Befall mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von TierÀrzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, Wachs, Honig, FuttervorrĂ€te, Bienenwohnungen und benutzte GerĂ€tschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem GrundstĂŒck befinden, dĂŒrfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3.
Bienenvölker und Bienen dĂŒrfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4.
Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdĂ€chtiger Bienenvölker sowie FuttervorrĂ€te aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdĂ€chtiger Bienenvölker dĂŒrfen in nicht befallene Bienenwohnungen des Bienenstandes nicht verbracht werden.
5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfĂŒttert werden.
⁶Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dĂŒrfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle, Wachs oder FuttervorrĂ€te zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zustĂ€ndigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschĂ€dlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur VerfĂŒtterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde untersucht unverzĂŒglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer.

§ 19

(1) Die zustĂ€ndige Behörde fĂŒhrt unverzĂŒglich epidemiologische Untersuchungen durch, um

1.
die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
2.
eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder FuttervorrÀten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.

(2) FĂŒhren die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurĂŒckzufĂŒhren ist auf

1.
das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder FuttervorrÀten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Feststellung des Befalls mit dem Kleinen BeutenkÀfer erfolgt, ordnet die zustÀndige Behörde
a)
die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach Verschließen der Bienenwohnungen,
b)
die unschĂ€dliche Beseitigung der Bienenwohnungen, der MittelwĂ€nde, der Waben, der Wabenteile, der WabenabfĂ€lle, des Wachses und der FuttervorrĂ€te sowie Ă€hnlicher GegenstĂ€nde, die mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer in BerĂŒhrung gekommen sein können, und
c)
die Reinigung der GerÀtschaften

an;
2.
eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder lĂ€sst sich die Ursache fĂŒr den Befall nicht ermitteln, ordnet die zustĂ€ndige Behörde unter BerĂŒcksichtigung der Befallssituation
a)
die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
b)
die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen BeutenkÀfer sowie die Reinigung und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen, der MittelwÀnde, der Waben, der Wabenteile, der WabenabfÀlle, des Wachses, des Futtervorratslagers und der GerÀtschaften

an.

§ 20

Die zustÀndige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen BeutenkÀfer öffentlich bekannt.

4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 21

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BienenstĂ€nde und Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen BeutenkĂ€fer sind.

(2) BienenstĂ€nde und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn

1.
alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt worden sind,
2.
tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die ĂŒbrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner AbfĂ€lle aus Bienenwohnungen unschĂ€dlich beseitigt worden sind,
3.
BienenstĂ€nde und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie GerĂ€tschaften unter amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind,
4.
Waben, Wabenteile und WabenabfÀlle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder unschÀdlich beseitigt worden sind,
5.
der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen BeutenkÀfers nach Anweisung der zustÀndigen Behörde behandelt worden ist und
6.
in den FĂ€llen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten BienenstĂ€nde und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zustĂ€ndige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.

VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben

1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls

§ 22

(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dĂŒrfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine VerĂ€nderungen vorgenommen werden. Insbesondere dĂŒrfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, WabenabfÀlle, Bienenwohnungen und benutzte GerÀtschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. ²Die SĂ€tze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zustĂ€ndigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.

(2) DarĂŒber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von TierĂ€rzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe

§ 23

(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, WabenabfĂ€lle und Bienenwohnungen sowie benutzte GerĂ€tschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem GrundstĂŒck befinden, dĂŒrfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
2.
Bienenvölker und Bienen dĂŒrfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
3.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die ĂŒbrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner AbfĂ€lle aus Bienenwohnungen sind nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unschĂ€dlich zu beseitigen.
4.
BienenstĂ€nde, Bienenwohnungen und GerĂ€tschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend fĂŒr die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugĂ€nglich sind.
5.
Waben, Wabenteile und WabenabfÀlle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach nÀherer Anweisung der zustÀndigen Behörde unschÀdlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugÀnglich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht fĂŒr Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und WabenabfĂ€lle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang fĂŒr Bienen unzugĂ€nglich aufbewahrt worden sind.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann unter BerĂŒcksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.

§ 24

(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklĂ€rt die zustĂ€ndige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) FĂŒr den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde

1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2.
in den Sperrbezirk verbracht
werden dĂŒrfen.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann ferner unter BerĂŒcksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
2.
Bienenbrut oder GemĂŒll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 25

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BienenstĂ€nde frei von Befall mit der Tropilaelaps-Milbe sind.

(2) BienenstĂ€nde gelten als befallsfrei, wenn

1.
alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschÀdlich beseitigt und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugÀnglich sind,
2.
die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschĂ€dlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugĂ€nglich sind, und, soweit die zustĂ€ndige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat oder
3.
in FĂ€llen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschĂ€dlich beseitigt worden sind und, soweit die zustĂ€ndige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.

(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfĂŒllt sind und,

1.
soweit die zustĂ€ndige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder,
2.
soweit die zustĂ€ndige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zustĂ€ndigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.

VIII. Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
1.
entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
3.
entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
4.
entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung vorlegt,
6.
einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hĂ€lt,
8.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt,
9.
entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt,
11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfĂŒttert,
13.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,
15.
einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
16.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt,
17.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder
18.
ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.

IX. Schlussvorschriften

§ 27

(Inkrafttreten)

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