Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin. ²Die Qualifikation umfasst die Befähigung, unternehmerisch kompetent, zielgerichtet und verantwortungsvoll Lösungen für betriebswirtschaftliche Problemstellungen der Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit den Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs entwickeln zu können und dabei die ökonomische, ökologische und soziale Dimension eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen. Hierzu gehört, insbesondere nachfolgende Aufgaben ausüben zu können:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin. ²Die Zeugnisse der Anlagen 1 und 2 sind mit folgender Fußnote zu versehen: Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz für die Bereiche der Industrie, des Handels und der Dienstleistungen.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. ²Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von anwendungsbezogenen, integrierten Situationsaufgaben nach § 5 zu prüfen. ³Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 wird eine praxisorientierte Projektarbeit mit kaufmännischem Hintergrund erstellt und ein Fachgespräch nach § 6 durchgeführt.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem letzten erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
(1) Im Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, der Dominanz des Marktes unter den Bedingungen der Globalisierung Rechnung tragen zu können. ²Insbesondere sollen vertiefte Kenntnisse der Möglichkeiten einer auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen gestützten finanzwirtschaftlichen Steuerung des Unternehmens, die den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen gerecht werden, nachgewiesen werden.
(2) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
(3) Im Prüfungsbereich "Marketing-Management" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketing als managementbetriebenen Prozess zu verstehen und anwenden zu können. ²Marketingaspekte sollen methodisch und strukturiert auf die spezifischen Rahmenbedingungen des Unternehmens übertragen und umgesetzt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich "Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, alle Kernbereiche der finanzorientierten Unternehmensführung unter steuerlichen Gesichtspunkten gestalten zu können. ²Das Ergebnis der Geschäftstätigkeit soll unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Zielsetzung des Unternehmens durch Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten der Bilanzpolitik dargestellt werden können. ³Dabei sind Kenntnisse des Steuersystems sowie der nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich "Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling des Unternehmens zielgerichtet zur Planung, Steuerung und Kontrolle der finanzwirtschaftlichen Prozesse einsetzen zu können. ²Dazu gehört, in der Lage zu sein, durch effiziente Auswahl geeigneter Controlling-Instrumente ein Managementinformationssystem einzuführen, das die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Leistungs- und Finanzprozessen abbildet. ³Es soll gezeigt werden, aus den Ergebnissen die maßgeblichen Steuerungsinformationen für die Mittelbeschaffung und die Mittelverwendung des Unternehmens ableiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Prüfungsbereich "Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen ergebende Risiken einordnen zu können. ²Die erforderliche unternehmerische Risikobereitschaft und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sollen eingeschätzt und unternehmensspezifisch ausgewogen und sensibel umgesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Im Prüfungsbereich "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zentrale wirtschaftspolitische Fragestellungen erfassen und in ihren Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen auch unter Einbeziehung englischsprachiger Dokumente auswerten zu können. ²Es ist ein tiefgehendes Verständnis der grundlegenden Zusammenhänge und Besonderheiten des internationalen Wirtschaftsverkehrs sowie der zunehmenden Bedeutung der Internationalisierung der wirtschaftlichen Kooperation zu zeigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(8) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen. ²Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 2 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt nicht länger als 720 Minuten dauern. ³Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. ⁴Im Prüfungsbereich "Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen" ist eine in der Fremdsprache Englisch formulierte Aufgabenstellung enthalten, die auf Deutsch zu beantworten ist. Die Mindestprüfungszeiten betragen in den Prüfungsbereichen:
1. | Marketing-Management | 90 Minuten, |
2. | Bilanz- und Steuerpolitik des Unternehmens | 90 Minuten, |
3. | Finanzwirtschaftliche Steuerung des Unternehmens | 90 Minuten, |
4. | Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung | 90 Minuten, |
5. | Europäische und internationale Wirtschaftsbeziehungen | 120 Minuten. |
(9) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist darin jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und soll je Prüfungsbereich in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im Prüfungsteil "Führung und Management im Unternehmen" ist die Fähigkeit nachzuweisen, nachhaltige, ethischer Verantwortung gerecht werdende Strategiefindungs- und -umsetzungsprozesse gestalten zu können. ²Hierauf aufbauend ist insbesondere aufzuzeigen, eine auf Flexibilität ausgerichtete Unternehmenspolitik durch wirtschaftliche Nutzung der Möglichkeiten der Unternehmensorganisation und durch den Einsatz personalpolitischer Steuerungsinstrumente unterstützen zu können.
(2) Der Prüfungsteil "Führung und Management im Unternehmen" umfasst die Handlungsbereiche:
(3) Der Handlungsbereich "Unternehmensführung" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(4) Der Handlungsbereich "Unternehmensorganisation und Projektmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(5) Der Handlungsbereich "Personalmanagement" enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. ²Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern.
(1) Der Prüfungsteil "Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
(2) In einer fachübergreifenden Projektarbeit soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. ²Die Themenstellung kann alle der in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen. ³Sie soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen.
(3) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. ²Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. ³Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. ⁴Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) Ausgehend von der Projektarbeit nach Absatz 2 ist in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. ²Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern. ³Die Präsentationszeit soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten.
(5) Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.
(2) Die Prüfungsteile "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse", "Führung und Management im Unternehmen" und "Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(4) Für den Prüfungsteil "Führung und Management im Unternehmen" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.
(5) Für den Prüfungsteil "Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden. ²Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet.
(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
„Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse“ | mit 30 Prozent, |
„Führung und Management im Unternehmen“ | mit 30 Prozent, |
„Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ | mit 40 Prozent. |
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. ²In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
(1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit als neue Aufgabe gestellt werden.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de