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Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind.