freiRecht
Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • Zweiter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30b

§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.