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Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
      • Unterabschnitt 2: Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 25 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. ²Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. ³Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.