Betriebsrentengesetz
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
- Unterabschnitt 2: Tarifvertrag und reine Beitragszusage
§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.