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Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
      • Unterabschnitt 2: Tarifvertrag und reine Beitragszusage

§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.