freiRecht
Betriebsrentengesetz

Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Sechster Abschnitt: Geltungsbereich

§ 18a Verjährung

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. ²Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.