Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. ²Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 60 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 30 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungsjahr | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1 | 2 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 |
| x | x | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| x | x | |
3 | Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| x | x | |
4 | Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | 26 | |||
4.1 | Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
| x | ||
4.2 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) |
| x | ||
4.3 | Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) |
| x | ||
4.4 | Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) |
| x | ||
4.5 | Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) |
| x | ||
4.6 | Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f) |
| x | ||
5 | Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | 26 | |||
5.1 | Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) |
| x | ||
5.2 | Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) |
| x | ||
5.3 | Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
| x | ||
5.4 | Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d) |
| x | ||
5.5 | Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e) |
| x | ||
5.6 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f) |
| x | ||
5.7 | Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g) |
| x | ||
5.8 | Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h) |
| x | ||
6 | Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | 18 | |||
6.1 | Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) |
| x | ||
6.2 | Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) |
| x | ||
6.3 | Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) |
| x | ||
6.4 | Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) |
| x | ||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: | |||||
1 | Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| x | 14 | |
2 | Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
| x | ||
3 | Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
| x | 20 | |
4 | Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
| x | ||
5 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten | x | ||
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: | |||||
1 | Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
| x | 17 | |
2 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
| x | ||
3 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
| x | 17 | |
4 | Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) |
| x |
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