Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. ²Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
(1) Beamte, die
sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor
(1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. ²Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung,
(1) Beamte, die
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.
(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. ²Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.
(1) Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt, und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. ²Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. ²Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. ²Entsprechendes gilt für andere Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.
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