Beamtenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
- Abschnitt X: Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. ²Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. ³Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. ⁴Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. ⁵Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. ⁶Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.