freiRecht
Beamtenversorgungsgesetz

Beamtenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

  • Abschnitt VIII: Sondervorschriften

§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. ²Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.