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Beamtenversorgungsgesetz

Beamtenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

  • Abschnitt VII: Gemeinsame Vorschriften

§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. ²Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. ³Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.